BVwG W196 1437738-1

W196 1437738-1Federal Administrative CourtFeb 24, 2014

Regest

Glaubwürdigkeit, Identität, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Übergangsbestimmungen

Full text

BVwG W196 1437738-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W196.1437738.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.08.2013, Zl. 12 13.774-BAW, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer reiste am 27.10.2004 erstmals illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab dabei an, den Namen XXXX zu führen, georgischer Staatsangehöriger zu sein, aus XXXX (Georgien) zu stammen und am XXXX geboren zu sein. Seinen Asylantrag begründete er im Wesentlichen damit, dass er Mitglied der Partei XXXX gewesen sei und von der neuen Regierung wegen seiner politischen Zugehörigkeit verfolgt werde. Außerdem habe ihm die Polizei Waffen untergeschoben.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127, 130 1. Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Mit Aktenvermerk vom 11.04.2005 wurde das Asylverfahren, Zl. XXXX gemäß § 30 AsylG eingestellt, weil die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes in Ermangelung der Bekanntgabe einer Abgabestelle nicht erfolgen konnte.

Am 30.09.2012 reiste der Beschwerdeführer erneut illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.10.2012 den dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Antrag auf internationalen Schutz.

Anlässlich der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret durch die Polizeiinspektion XXXX, am 01.10.2012, brachte der Beschwerdeführer vor, Staatsangehöriger der Republik Georgien zu sein, der Volksgruppe der Georgier anzugehören und den im Spruch genannten Namen zu führen. Zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes befragt, gab der Beschwerdeführer an, Probleme mit der Politik zu haben und im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat weitere Schwierigkeiten zu befürchten.

Am 05.10.2012 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der georgischen Sprache vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Gefragt, ob er jemals in einem anderen Land außer Österreich um Asyl angesucht habe, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er im Jahr 2009 einen Asylantrag in Polen gestellt habe. Im Jahr 2011 sei er dann allerdings von Polen nach Georgien abgeschoben worden, wo er bis zu seinem Umzug nach Weißrussland vor elf Monaten aufhältig gewesen sei. Damit konfrontiert, dass der Behörde bekannt sei, dass er am 12.10.2004 in der Slowakei, am 27.10.2004 in Österreich, am 07.09.2006 in Frankreich, am 18.07.2009 in Polen, am 08.09.2009 in den Niederlanden und am 06.07.2010 in Deutschland aufgrund von Asylantragstellungen erkennungsdienstlich behandelt worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass dies so stimme. Genauere Angaben habe er bei der Polizei deshalb nicht gemacht, da nicht so genau danach gefragt worden sei. Bei der heutigen Einvernahme habe er bloß die Asylantragstellung in Polen erwähnt, da er davon ausgegangen sei, dass bloß Asylanträge in der letzten Zeit gemeint seien. Befragt nach seinen Aufenthalten und Reisen seit dem Jahr 2004 führte der Beschwerdeführer aus, dass er Georgien im Jahr 2004 verlassen habe, zunächst in die Ukraine und dann von dort in die Slowakei gereist sei. Noch im selben Jahr sei er dann nach Österreich gekommen, wo er sich sieben oder neuen Monate, vielleicht aber auch länger, aufgehalten habe. 2006 sei er nach Frankreich gegangen, wo er bis zu seiner Rückführung nach Georgien im Jahr 2008 aufhältig gewesen sei. 2009 habe er erneut versucht nach Europa zu kommen und sei nach Polen und von dort nach Holland gefahren, wo er ungefähr sechs Monate geblieben sei. Anschließend sei er dann nach Deutschland gefahren, wo er bis zu seiner Abschiebung nach Polen im Jahr 2010 aufhältig gewesen sei. Zu seinem letzten Aufenthalt in Georgien befragt, brachte der

Beschwerdeführer vor, nach seiner Abschiebung aus Polen in XXXX, Westgeorgien, aufhältig gewesen zu sein. Beweismittel für seinen Aufenthalt in Georgien gebe es nicht, jedoch sei er ganz offiziell von den polnischen Behörden nach Georgien abgeschoben worden. Zu seiner Reiseroute nach Österreich befragt, führte der Beschwerdeführer aus, Georgien vor ungefähr neun oder zehn Monaten verlassen zu haben und dann mit seinem Reisepass nach Minsk/Weißrussland geflogen zu sein, wo er ungefähr zehn Monate geblieben sei, ehe er mit einem Zug in die Ukraine eingereist sei. Von dort aus sei er mit einem Auto zur slowakischen Grenze gebracht worden und anschließend zu Fuß durch einen Wald in die Slowakei gelangt, wo er ungefähr zehn Tage in einem Hotel verbracht habe. Anschließend habe er von Bratislava den Bus genommen und sei nach Österreich gefahren. Auf Vorhalt, dass er laut dem Einreisestempel in seinem Reisepass bereits am 17.11.2011 in Minsk gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass dies durchaus sein könne, da er sich nicht mehr an die exakten Daten erinnern könne.

Aufgrund der aufscheinenden Eurodac-Treffer wurden in weiterer Folge Konsultationen geführt, welche folgende Ergebnisse brachten:

Laut Mitteilung des XXXX vom 16.11.2012 ist der Beschwerdeführer in Polen unter dem Namen XXXX, geb. XXXX, StA. Georgien, in Erscheinung getreten.

Laut Mitteilung des Bundeskriminalamtes vom 21.11.2012 ist der Beschwerdeführer in Frankreich unter den Namen XXXX, geb. XXXX alias XXXX, XXXX, geb. XXXX, XXXX, geb. XXXX und XXXX, geb. XXXX in Erscheinung getreten (Geburtsort jeweils XXXX).

Laut Mitteilung des Bundeskriminalamtes vom 21.11.2012 ist der Beschwerdeführer in Deutschland unter dem Namen XXXX, geb. XXXX, StA. Georgien sowie XXXX, geb. XXXX, StA. Georgien, in Erscheinung getreten.

Schließlich stellte sich laut Mitteilung des Bundeskriminalamtes vom 21.12.2012 noch heraus, dass der Beschwerdeführer in Den Haag unter den Aliasdaten XXXX, geb. XXXX und XXXX, geb. XXXX, in Erscheinung getreten ist.

Mit Aktenvermerk vom 18.04.2013 wurde das Asylverfahren gemäß § 24 Abs 2 AsylG eingestellt, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war.

Am 05.06.2013 wurde der Beschwerdeführer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates aus Tschechien rückübernommen.

Am 20.08.2013 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der georgischen Sprache erneut vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Befragt zu seiner Ausbildung brachte der Beschwerdeführer vor, Wirtschaft studiert und anschließend ein Jahr in einer Bank in Georgien gearbeitet zu haben, bevor er nach Moskau gegangen sei, wo er für einen Freund, einen Großhändler für Lebensmittel, gearbeitet habe. Zuletzt habe er Unterstützung durch seine Familie und einen Freund erhalten. Derzeit handle er mit Autos. Konkret könne man sich das so vorstellen, dass er Autos, meist Baujahr 2000 oder 2001, so billig wie möglich über das Internet oder auf der Straße kaufe und anschließend nach Georgien schicke. Zu seinen Familienverhältnissen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, seine Eltern und zwei Brüder in Georgien zu haben. Zu seinen Eltern stehe er auch derzeit in telefonischem Kontakt. In Österreich habe er keinerlei verwandtschaftliche Bezugspunkte. Er habe hier aber mehrere Bekannte und sei derzeit bei einem Österreicher namens XXXX wohnhaft. Nach den Gründen für seine Ausreise aus Georgien befragt, gab der Beschwerdeführer an, einem Freund geholfen zu haben, der in die Politik verwickelt sei. Dieser habe ihm anschließend nahe gelegt auszureisen, da der Beschwerdeführer seiner Ansicht nach Probleme bekommen werde. Es sei möglich, dass sich die Situation aufkläre und er dann freiwillig zurückkehre. Grundsätzlich wolle er selbst zurückkehren, da er seine Eltern vermisse. Ergänzend befragt, was sich aufklären solle, führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Freund Probleme bekommen habe und deswegen auch der Beschwerdeführer bedroht sei. Konkreten Verfolgungshandlungen sei er aber in Georgien noch nicht ausgesetzt gewesen. Sein Freund sei hingegen festgenommen worden; man habe Druck auf ihn ausgeübt und auch seine Familie bedroht, sodass er dann Georgien gemeinsam mit dem Beschwerdeführer verlassen habe. Momentan befinde er sich bei Bekannten in Frankreich. Hintergrund der Probleme sei gewesen, dass der Beschwerdeführer und sein Freund, der eigentlich der Partei von XXXX angehört habe, gezwungen gewesen seien mit Achalaia zusammenzuarbeiten. Dieser habe sie nämlich 2011 beauftragt Häuser und Büros anzuzünden, was der Beschwerdeführer und sein Freund allerdings abgelehnt hätten, da auch Menschen hätten verletzt werden sollen. Es müsse sich nun aufklären, dass er nicht auf Achalaias Seite gewesen, sondern vielmehr dazu gezwungen gewesen sei, mit diesem zusammenzuarbeiten. Wie die Partei von XXXX heißt, wisse der Beschwerdeführer nicht, da er ja nicht selbst in dieser Partei gewesen sei. Sein Freund sei 2011 festgenommen, aber anschließend freigelassen worden, da er dann Aufträge habe erfüllen müssen. Nun hätten sein Freund und er Angst, dass sie von der neuen Regierung für Anhänger Achalaias gehalten werden, da sie 2011 gezwungen gewesen seien für ihn zu arbeiten. Mittlerweile sei Achalaia in Haft; der Beschwerdeführer und sein Freund hätten die Befürchtung nun als seine vermeintlichen Anhänger ebenfalls festgenommen zu werden. Gefragt, warum er nicht einfach zur Polizei gehe, führte der Beschwerdeführer aus, dass dies nicht so einfach sei, man würde ihn dort festnehmen. Ob er offiziell von georgischen Behörden gesucht werde, wisse er aber nicht. Befragt, ob es jemanden gebe, der bezeugen könne, dass der Beschwerdeführer und sein Freund für Achalaia tätig werden sollten, gab der Beschwerdeführer an, dass ein gewisser XXXX XXXX, der bei der Staatsanwaltschaft in XXXX arbeite, darüber Auskunft geben könne, dass der Beschwerdeführer und sein Freund für Achalaia und dessen Vater gearbeitet haben. Auf nochmaliges Nachfragen gab der Beschwerdeführer an, dass er sechs oder sieben Monate, sein Freund noch etwas länger, für Achalaia und dessen Vater gearbeitet habe. Über die konkreten Aufgaben wolle er keine Auskunft geben, da er Angst habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.08.2013, AZ 12 13.774-BAW, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I), dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG weiters der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und dieser gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.

Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid umfassende Feststellungen zur Situation in Georgien und gelangte zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht glaubhaft sei.

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit Schriftsatz vom 05.09.2013 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben und der Bescheid im vollen Umfang angefochten. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass die persönliche Glaubwürdigkeit nur ein Kriterium der im Einzelfall vorzunehmenden Beweiswürdigung und kein generelles Beweiserfordernis sei. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergebe, sei Saakaschwili weiter Staatspräsident Georgiens, seine Partei habe die Regierungsmehrheit jedoch nicht mehr inne. Eine Reihe von Verhaftungen habe Befürchtungen geweckt, dass die Regierung ihre Gegner mit politischer Justiz verfolge. Das Bundesasylamt habe selbst festgehalten, dass unabhängige und objektive Verfahren in Georgien nicht zu erwarten seien. Der Polizei verdächtige und in Haft befindliche Personen seien der Folter ausgesetzt oder aufgrund der schlechten Haftbedingungen Umständen unterworfen, die einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK gleichkommen würden. Der Beschwerdeführer führte weitere Quellen betreffend die Rolle Achalaias an, wonach dieser vor kurzem frei gesprochen worden sei. Richtig sei, dass der Beschwerdeführer auf einige Dinge in seiner Einvernahme vom 20.08.2013 nicht eingegangen ist, dies deshalb, da ein georgischer Dolmetscher anwesend gewesen sei, dessen Beziehungen zur georgischen Politik und Verbindungen zum georgischen Staat er nicht habe einschätzen können. Die Zusammenarbeit mit Achalaia könne er durch ein Video beweisen, welches er dem Gericht noch vorlegen werde. Dem Beschwerdeführer sei es nicht möglich, sich an den Staat zu wenden, da er befürchte aus politischen Gründen ungerechtfertigterweise belangt zu werden. Nicht nachvollziehbar sei für ihn die Annahme der belangten Behörde, wonach er legitime strafrechtliche Verfolgung zu erwarten habe. Er befürchte aus politischen Gründen verfolgt zu werden, könne sich weder an Behörden noch an sonstige schutzfähige und -willige Stellen wenden. Auch eine staatliche Fluchtalternative stehe ihm nicht offen, sodass ihm nach § 3 AsylG Asyl zu gewähren sei. Weiters habe es die belangte Behörde verabsäumt, eine Refoulement-Prüfung vorzunehmen. Angesichts der von der Behörde herangezogenen Länderfeststellungen sei anzunehmen, dass ihm eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art 3 EMRK drohe, sodass ihm zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren sei.

Mit Eingabe vom 07.10.2013 langte beim Asylgerichtshof ein Verständigungsformular über die geplante Ausreise des Beschwerdeführers ein.

Eine am 03.02.2014 getätigte ZMR-Anfrage ergab, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 02.01.2014 in der XXXX befindet.

Einer am 06.02.2014 eingeholten telefonischen Auskunft des zuständigen Staatsanwaltes der zufolge, befindet sich der Beschwerdeführer derzeit zwecks Auslieferung nach Polen in der JA.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Georgien, gehört der georgischen Volksgruppe an, ist am XXXX geboren und führt den im Spruch genannten Namen.

Er reiste bereits am 27.10.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte unter Angabe einer falschen Identität einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Aktenvermerk vom 11.04.2005 wurde das Asylverfahren, Zl. XXXX eingestellt, weil die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes in Ermangelung der Bekanntgabe einer Abgabestelle nicht erfolgen konnte.

Der Beschwerdeführer stellte seit 2004 in Deutschland, Polen, der Slowakei, Frankreich sowie in den Niederlanden Asylanträge.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer sowohl bei seinem ersten Asylverfahren in Österreich als auch bei seinen zahlreichen behördlichen Kontakten bzw Aufgriffen in Europa seit 2004 unter verschiedensten Namen und Geburtsdaten in Erscheinung getreten ist.

Am 30.09.2012 reiste der Beschwerdeführer erneut illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.10.2012 den dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer ist ledig. Er hat keine Angehörigen in Österreich, jedoch seine Eltern und zwei Brüder sowie einen Freundes- und Bekanntenkreis in Georgien. Er verfügt über eine - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherte Existenzgrundlage.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er hat keine relevanten familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.08.2013, AZ 12 13.774-BAW, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I), dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG weiters der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und dieser gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.

Festgestellt wird, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sowohl aufgrund der Widersprüchlichkeit seiner Aussagen als auch im Hinblick auf die Länderfeststellungen nicht glaubwürdig ist.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung droht. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Georgien der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre.

Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Georgien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen nicht hervor.

Zur Situation in Georgien wird festgestellt:

Politische Lage

In Georgien leben rund 4,5 Mio. Menschen (Juli 2013) auf 69.700 km². (CIA 10.7.2013)

Georgien (georgisch: Sakartwelo) ist eine Präsidialrepublik. Staatspräsident ist Micheil Saakaschwili (Partei "Vereinte Nationale Bewegung") (seit 25.01.2004, bei vorgezogenen Wahlen am 05.01.2008 bestätigt, Amtszeit 5 Jahre, nächste Präsidentschaftswahl regulär im Oktober 2013).

Regierungschef ist seit 26.10.2012 Premierminister Bidsina Iwanischwili (Partei "Georgischer Traum").

Das georgische Parlament ist ein Einkammerparlament mit 150 Sitzen. Die letzte Parlamentswahl fand am 1.10.2012 statt. Die nächste Parlamentswahl wird regulär im Oktober 2016 stattfinden.

Die Regierungspartei "Georgischer Traum" von Premierminister Iwanischwili besteht aus einem Bündnis von 6 Parteien (Partei "Georgian Dream", Freie Demokraten, Republikaner, Nationales Forum, Konservative, Industriellenpartei) und hat mit 85 von 150 Sitzen die Mehrheit im Parlament. (AA 03.2013a)

Die bisherige Regierungspartei von Staatspräsident Saakaschwili (Vereinte Nationale Bewegung) erhielt 65 Mandate, nach Fraktionswechseln sind es nur noch 53 Mandate.

Internationale Wahlbeobachter von OSZE, Europarat, NATO und des Europäischen Parlamentes bewerteten die Wahlen als wichtigen Schritt hin zur Festigung der Demokratie, auch wenn einzelne Bereiche, wie ZB. die ungleiche Größe der Wahldistrikte, noch verbesserungsbedürftig seien. Die Wahlen seien kompetitiv verlaufen. Kritik fand das polarisierte Wahlumfeld, mit harscher Rhetorik und vereinzelten Fällen von Gewalt sowie Fällen von Einschüchterung überwiegend der Opposition. (AA 03.2013b)

Die Parlamentswahlen vom Oktober 2012 brachten den ersten friedlichen demokratischen Machtwechsel in Georgien seit seiner Unabhängigkeit. Die Wahlauseinandersetzung verlief aggressiv, die Wahlen selbst wurden aber als freier und konkurrenzbetonter als frühere Wahlen angesehen, trotz vereinzelter Unregelmäßigkeiten am Wahltag und der unverhältnismäßigen Anwendung von Kontrollen der Parteifinanzen bei der Opposition.

Kurz nach der Übernahme der Macht begann die Regierung von "Georgischer Traum" mit der Einlösung ihres Wahlversprechens, Mitglieder der alten Regierung für eine Reihe von Vorwürfen in Verbindung mit Amtsmissbrauch und Korruption zur Verantwortung zu ziehen. Mehr als 20 frühere Regierungsvertreter wurden entweder befragt oder waren mit Ende 2012 im Gefängnis, was Bedenken bezüglich etwaiger politischer Vergeltung erregte.

Während Präsident Saakaschwili anfangs seine Bereitschaft erklärt hatte, mit "Georgischer Traum" trotz aller Differenzen zusammenzuarbeiten, haben diese Verhaftungen zu einer Verschlechterung des Verhältnisses geführt. (FH 18.6.2013)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (03.2013a): Georgien, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Georgien_node.html, Zugriff 7.8.2013

AA - Auswärtiges Amt (03.2013b): Staatsaufbau/Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_F9DAB9AC0CB51CA786488F3D5344C325/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 7.8.2013

CIA - Central Intelligence Agency (10.7.2013): The World Fact Book - Georgia,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gg.html, Zugriff 7.8.2013

FH - Freedom House (18.6.2013): Nations in Transit 2013 - Georgia, https://www.ecoi.net/file_upload/3256_1371628415_nit13-georgia-2ndproof.pdf, Zugriff 7.8.2013

Abchasien

Die Unabhängigkeit von Abchasien wird nur von Russland, Venezuela, Nicaragua und drei pazifischen Inselstaaten anerkannt.

Nach der "Verfassung" von 1999 ist Abchasien eine Präsidialrepublik. Nur ethnische Abchasen können Präsident werden. Die 35 Parlamentssitze werden für 5 Jahre gewählt.

Der abchasische "Präsident" Aleksandr Ankwab überlebte im Feber 2012 einen Anschlag. Vier Verdächtige wurden im Zusammenhang damit festgenommen. Ein ehemaliger Innenminister, der der Kopf hinter dem Mordversuch sein soll, beging angeblich Selbstmord bevor er verhaftet werden konnte.

Im März 2012 wurden "Parlamentswahlen" in Abchasien abgehalten. Die Wahlen markierten einen Wechsel hin zu unabhängigen Kandidaten, die 28 von 35 Parlamentssitzen errangen.

Keine der Wahlen in der Separatistenrepublik wurde international anerkannt. (FH 01.2013a)

Die de facto-Machthaber in Abchasien und Südossetien beschränkten weiterhin die Rechte, vornehmlich der ethnischen Georgier, zu wählen oder sonst am politischen Prozess teilzunehmen, Besitz anzuhäufen, Geschäfte zu registrieren und zu Reisen.

Entlang der "Grenzen" zu den abtrünnigen Gebieten gab es Berichte über Entführungen.

Das "Gesetz" verlangt von ihnen ihre georgische Staatsbürgerschaft aufzugeben wenn sie in Abchasien wählen wollen. Selbst Georgier, die um einen abchasischen Pass ansuchten konnten wegen langer Verzögerungen nicht an den Wahlen teilnehmen.

Im August 2011 gab es in Abchasien "Präsidentschaftwahlen", die Alexandr Ankwab gewann. Die Wahl wurde wegen der vielen IDPs (Internally Displaced Persons), denen die Teilnahme verweigert wurde, nicht als frei und fair bezeichnet.

Die de facto-Machthaber in Abchasien erlaubten verschiedenen internationalen Organisationen, darunter einigen UN-Agenturen, eingeschränkte Tätigkeit in der Region. (USDOS 19.4.2013)

Quellen:

FH - Freedom House (01.2013a): Freedom in the World 2013 - Abkhazia, https://www.ecoi.net/local_link/246472/370009_de.html, Zugriff 7.8.2013

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.8.2013

Südossetien

Die de facto-Machthaber in Südossetien beschränkten weiterhin die Rechte, vornehmlich der ethnischen Georgier, zu wählen oder sonst am politischen Prozess teilzunehmen, Besitz anzuhäufen, Geschäfte zu registrieren und zu Reisen.

Die de facto-Machthaber in Südossetien verweigern den im Krieg von 2008 vertriebenen Georgiern weiterhin die Rückkehr.

Entlang der "Grenzen" zu den abtrünnigen Gebieten gab es Berichte über Entführungen.

Georgier wurden aufgefordert südossetische Pässe und "Staatsbürgerschaften" zu akzeptieren, wenn sie am politischen Leben teilnehmen wollten.

Im November 2011 gab es in Südossetien "Präsidentschaftwahlen". Eine öffentliche Debatte über die Korrektheit der Wahlergebnisse und die scheinbar voreingenommene Disqualifizierung der Wahlsiegerin durch das "Verfassungsgericht" führte zu öffentlichen Demonstrationen und einer politischen Krise, die nur durch Vermittlung Russlands und Neuwahlen mit neuen Kandidaten geschlichtet werden konnte. Die Wahl wurde wegen der vielen IDPs (Internally Displaced Persons), denen die Teilnahme verweigert wurde, nicht als frei und fair bezeichnet.

Südossetien erlaubte nur dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes die regelmäßige Tätigkeit in der Region. Einige Organisationen, wie die OSZE und der Europarat hatten sehr beschränkten Zugang zur Region. (USDOS 19.4.2013)

Aus den Neuwahlen zur "Präsidentschaft" im März 2012 ging Leonid Tibilow als Sieger hervor.

Laut südossetischer "Verfassung" werden die 33 Sitze des "Parlaments" und der "Präsident" für 5 Jahre gewählt. Die Wahlen in der Region werden nicht unabhängig beobachtet bzw von der internationalen Gemeinschaft anerkannt.

Während der "Parlamentswahlen" 2009 berichteten Oppositionsparteien bedeutende Verletzungen, wie etwa Nötigung von Wählern. Durch die in den Wahlgesetzen von 2008 vorgesehene 7%-Hürde wurde die Opposition in "Parlament" weiter zurückgedrängt. (FH 01.2013b)

Quellen:

FH - Freedom House (01.2013b): Freedom in the World 2013 - South Ossetia, https://www.ecoi.net/local_link/248435/372052_de.html, Zugriff 7.8.2013

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.8.2013

Sicherheitslage

Die Lage in Georgien ist - mit Ausnahme der Konfliktgebiete Abchasien und Südossetien - insgesamt ruhig. Die Gebiete Abchasien und Südossetien befinden sich nicht unter der Kontrolle der Regierung in Tiflis. In den Gebieten und an ihren Verwaltungsgrenzen sind russische Truppen stationiert. (AA 24.7.2013)

Im Zuge der Auflösung der UdSSR erhöhten sich die Spannungen innerhalb Georgiens in den Gebieten Abchasien und Südossetien, als der autonome Status der Provinzen von georgischen Nationalisten in Frage gestellt wurde. Nach der georgischen Unabhängigkeit führten heftige Auseinandersetzungen mit der Zentralregierung 1992 zu Unabhängigkeitserklärungen Südossetiens und Abchasiens, die aber von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wurden.

Seit 1994 galt mit Abchasien ein insgesamt eingehaltener, im Moskauer Abkommen festgeschriebener Waffenstillstand, überwacht durch eine Beobachtergruppe der Vereinten Nationen (UNOMIG) in Zusammenarbeit mit einer GUS-Friedenstruppe.

Der Konflikt um Südossetien wurde durch den Waffenstillstand von Sotschi 1992 vorübergehend befriedet; die OSZE erhielt ein Beobachtungsmandat.

In Abchasien und Südossetien waren seither russische Truppen als sogenannte friedenserhaltende Kontingente präsent. Der Einfluss des nördlichen Nachbarlandes wuchs kontinuierlich, unter anderem durch Ausgabe russischer Pässe an die abchasische und südossetische Bevölkerung. Nach zahlreichen blutigen Zwischenfällen und Provokationen aller Seiten eskalierte der Konflikt um Südossetien am 7. August 2008 nach einem Vorstoß georgischer Truppen in die südossetische Hauptstadt Zchinwali zu einem georgisch-russischen Krieg, der nach fünf Tagen durch einen von der EU vermittelten Waffenstillstand beendet wurde.

Seit dem 1. Oktober 2008 ist eine zivile EU-Beobachtermission in Georgien im Einsatz (EUMM), um die Einhaltung der Sarkozy-Medwedjew-Vereinbarungen zu überwachen. Russland erkannte am 26. August 2008 einseitig die Unabhängigkeit von Abchasien und Südossetien an. Das OSZE-Mandat lief Ende 2008 aus, UNOMIG endete im Juni 2009. EUMM ist damit die einzige verbliebene internationale Präsenz zur Stabilisierung in Georgien. (AA 03.2013b)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (24.7.2013): Georgien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung) (Unverändert gültig seit: 19.07.2013),

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GeorgienSicherheit_node.html, Zugriff 7.8.2013

AA - Auswärtiges Amt (03.2013b): Staatsaufbau/Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_F9DAB9AC0CB51CA786488F3D5344C325/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 7.8.2013

Rechtsschutz/Justizwesen

Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft, 2007 die Abschaffung der Todesstrafe in der Verfassung verankert. In den Jahren seit der "Rosenrevolution" 2003/2004 hat Georgien anerkennenswerte Fortschritte bei der Polizeireform, dem erfolgreichen Kampf gegen die "Kleine Korruption" (Korruption im alltäglichen Umgang), der Reform der Steuergesetzgebung und der Verbesserung der Investitionsbedingungen erzielt. Im Rahmen der Justizreform wurde der Instanzenzug neu geregelt und eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt. Zweifel an der Unabhängigkeit der Justiz bleiben bestehen.

Reformen im Justizbereich und Strafvollzug gehören zu den Prioritäten der im Oktober 2012 ins Amt gewählten Regierung unter Premierminister Iwanischwili und zielen insbesondere auf die Entpolitisierung des Justizsektors, die Sicherstellung der Unabhängigkeit der Richter, des Gerichtswesen und der Strafverfolgungsbehörden und die Stärkung der Rechte von Opfern ab. (AA 03.2013b)

Verfassung und Gesetze garantieren eine unabhängige Justiz, aber Einflussnahme von außen blieb ein Problem, besonders seitens des Büros des Staatsanwalts und der Exekutive. In Zivilsachen gab es keine Bestechung mehr und die Richter agierten unabhängig. Es gab Bedenken bezüglich der Qualität der Urteile.

Verfassung und Gesetze garantieren einer Person, der aus Willkürakten, einschließlich Menschenrechtsverletzungen, Schaden entstanden ist, das Recht einer Zivilklage. (USDOS 19.4.2013)

Unzulänglichkeiten bei der Rechtsstaatlichkeit, wie Mangel an richterlicher Unabhängigkeit und objektiver richterlicher Überprüfung von Maßnahmen der Exekutive waren ein Problem, was dazu führte, dass Schutzmechanismen für ordentliche Gerichtsverfahren ungleich angewendet wurden. Das verschärfte sich vor den Parlamentswahlen vom Oktober 2012.

Verfassung und Gesetze enthalten Bestimmungen zur Sicherung der Unabhängigkeit der Richter, aber der Vorgang bei der Bestellung von Richtern und die Zusammensetzung des Hohen Justizrates, sowie rechtliche Schlupflöcher sind der vollen Unabhängigkeit nicht zuträglich.

Der Präsident, das Parlament und der Oberste Gerichtshof ernennen je drei der neun Richter des Verfassungsgerichtshofs. Seit 2004 hat die Regierung die Ausgaben für die Justiz erhöht, was zu substantiellen Verbesserungen bei Gehältern, Infrastruktur und Personalausstattung führte. Bestechung im Gerichtssaal wurde ausgemerzt und Richter werden in den meisten Zivilsachen als unabhängig angesehen.

Trotz umgesetzter Reformen und einem Bekenntnis zum Modell der EMRK, ist die Justiz bei Kriminalfällen weiterhin dem Einfluss der Staatsanwaltschaft und der Exekutive ausgesetzt, speziell wenn politische Interessen berührt werden.

Freisprüche in Kriminalfällen sind in Georgien sehr selten, was die große Lastigkeit der Justiz zugunsten der Staatsanwaltschaft demonstriert. Beobachter berichten, dass Richter in ihren Urteilen nicht nur oft der Staatsanwaltschaft folgen, sondern dabei oft auch zweifelhafte Beweise akzeptierten.

Eine Reihe von Verhaftungen früherer Regierungsbeamter in den letzten Wochen des Jahres 2012 weckte Befürchtungen, die neue Regierung verfolge ihre Gegner mit politischer JustiZ Der neue georgische Justizminister, früher Anwalt am EGMR, sagte, man arbeite an einer Wiederherstellung der Gerechtigkeit und der Beendigung der Straflosigkeit mit der die Vorgängeradministration agiert habe. (FH 18.6.2013)

Die Reform der Strafjustiz wurde im Wahljahr 2012, wenn auch verlangsamt, mit finanzieller Hilfe der EU fortgesetzt. Sie umfasste u. a. die Verbreitung von Alternativen zur Haft und Rehabilitation von Tätern - insbesondere Jugendlichen. Im März 2012 nahm das Parlament Gesetzesänderungen betreffend der temporären Richterbestellung, disziplinären Maßnahmen und deren Transparenz an. (EK 20.3.2013)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (03.2013b): Staatsaufbau/Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_F9DAB9AC0CB51CA786488F3D5344C325/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 7.8.2013

EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Georgia. Progress in 2012 and recommendations for action,

https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364316097_2013-progress-report-georgia-en.pdf, Zugriff 7.8.2013

FH - Freedom House (18.6.2013): Nations in Transit 2013 - Georgia, https://www.ecoi.net/file_upload/3256_1371628415_nit13-georgia-2ndproof.pdf, Zugriff 7.8.2013

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.8.2013

Sicherheitsbehörden

Die Sicherheitskräfte unterstehen zivilen Behörden.

Das georgische Innenministerium hat die primäre Verantwortung für die Polizei. Während die Sicherheitsbehörden generell als effektiv angesehen werden, gab es einige Berichte über Fälle von Amtsmissbrauch, die straflos geblieben sind. Es gab dokumentierte Fälle von übertriebener Gewaltanwendung. NGOs berichteten über Gewalt und Einschüchterung gegenüber Anhängern der Opposition vor den Parlamentswahlen.

Laut NGOs liegt die Dunkelziffer bei Polizeigewalt höher als die vom Generalstaatsanwalt untersuchten Fälle. Dieser Mangel an systematischer Aufarbeitung und Strafverfolgung trage zu einer Kultur der Straflosigkeit bei.

Der Generalinspektionsdienst des Innenministeriums verhängte 2012 841 Disziplinarstrafen (Rüge, Degradierung, Entlassung) gegen Sicherheitsbeamte. 2011 waren es 1.017. 2012 wurden außerdem 30 Beamte wegen verschiedener Verbrechen verhaftet (10 wegen Amtsmissbrauch, 7 wegen Korruption, 6 wegen Bestechlichkeit, 5 wegen Amtsüberschreitung und 2 wegen Körperverletzung). 2011 waren es 60.

Das Büro des Generalstaatsanwalts führt alle Ermittlungen gegen Beamte wegen Folter- und Missbrauchsvorwürfen. Wenn jemand während einer Verhaftung Verletzungen erleidet, muss die Staatsanwaltschaft das untersuchen. Sie muss allen Hinweisen auf polizeiliches Fehlverhalten nachgehen, auch anonym abgegebene.

Die Einheit für Menschenrechtsschutz innerhalb des Büros des Generalstaatsanwalts veröffentlichte regelmäßig Neuigkeiten zum Stand von Fällen, Prozessen und Untersuchungen von Menschenrechtsverletzungen.

Die georgische Polizeiakademie trainierte 2012 331 neue Polizisten und schulte 183 Grenzpolizisten. Menschenrechtstraining und die Rechtsgrundlage für Gewaltanwendung, Untersuchung von Hassverbrechen, Erkennen von Menschenhandel, Polizeiethik usw. waren Teil der Ausbildung. Spezielle Menschrechtstrainings in Kooperation mit internationalen Partnern wurden ebenfalls unternommen. (USDOS 19.4.2013)

Georgien ist eingeladen die Verantwortlichkeit und demokratische Kontrolle der Sicherheitsbehörden zu erhöhen. Die Sicherheitsbehörden kamen unter heftige Kritik, nachdem

im September 2012 ein Video an die Öffentlichkeit kam, auf dem Gefangene gefoltert und erniedrigt wurden. (EK 20.3.2013)

Quellen:

EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Georgia. Progress in 2012 and recommendations for action,

https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364316097_2013-progress-report-georgia-en.pdf, Zugriff 7.8.2013

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.8.2013

Folter und unmenschliche Behandlung

Verfassung und Gesetze verbieten derartige Praktiken, aber Folter und Missbrauch von Gefangenen waren ebenso ein Problem wie Haftbedingungen auf Substandard-Niveau. Obwohl die Regierung Schritte unternahm um Behördenvertreter für Menschenrechtsverletzungen zu bestrafen, beendete oder verzögerte die alte Regierung regelmäßig die Untersuchung derartiger Vorwürfe, was zu einer Atmosphäre der Straflosigkeit beitrug.

Nach den Parlamentswahlen wurden mehr als 25 hochrangige Regierungsvertreter wegen Folter, Machtmissbrauch und Korruption angeklagt.

2012 wurden mehrere Fälle von Misshandlungen von Gefangenen durch Polizisten dokumentiert, etwa durch Schläge, Verweigerung des Zugangs zu Toiletten oder Vorenthalten der Erlaubnis einen Anwalt zu kontaktieren. Während des Jahres habe sich die Häufigkeit von Misshandlungen aber weg von der Polizei, hin zum Gefängnissystem bewegt.

Gemäß Justizministerium wurden 2012 23 Untersuchungen betreffend Foltervorwürfe begonnen, 105 wegen unmenschlicher Behandlung und 5 wegen erzwungener Geständnisse. 2011 waren es 20 Untersuchungen betreffend Foltervorwürfe und 9 wegen unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung. 2012 berichtete der Oberste Gerichtshof von 15 abgeschlossenen Fällen mit Urteilen gegen 3 Personen (2 wegen Folter, 1 wegen unmenschlicher Behandlung).

Laut NGOs und Ombudsmann zeigen die Opfer von Folter die Verbrechen aus Angst vor Konsequenzen oft nicht an. NGOs behaupten weiterhin, dass enge Beziehungen zwischen der Generalstaatsanwaltschaft und der Polizei die Aufklärung behindern.

Richter können nicht unabhängig handeln, wenn der Missbrauch Gefangener vermutet wird. NGOs kritisieren unzureichende Standards bei Transparenz und Rechenschaftspflicht. (USDOS 19.4.2013)

Die Sicherheitsbehörden kamen unter heftige Kritik, nachdem im September 2012 ein Video an die Öffentlichkeit kam, auf dem Gefangene gefoltert und erniedrigt wurden. Der nationale

Präventionsmechanismus gemäß dem Fakultativprotokoll zum UN-Übereinkommen gegen Folter sollte weiter gestärkt werden. Frühere Fälle von übermäßiger Gewaltanwendung durch Sicherheitsbeamte wurden nicht vor Gericht gebracht. (EK 20.3.2013)

Quellen:

EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Georgia. Progress in 2012 and recommendations for action,

https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364316097_2013-progress-report-georgia-en.pdf, Zugriff 7.8.2013

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.8.2013

Korruption

2003 kam es zur sogenannten Rosenrevolution, gewaltlosen Massenprotesten in Tiflis, die zum Machtwechsel von Präsident Eduard Shevardnadze, hin zu Micheil Saakaschwili führten. Dieser konnte in der Folge Fortschritte u.a. bei der Korruptionsbekämpfung verzeichnen.

Eine aggressive Umsetzung der Antikorruptionspolitik in den letzten 4 Jahren hat die Korruption auf niederen Ebenen erfolgreich nahezu eliminiert, besonders im öffentlichen Dienst.

Intransparenz bei den Besitzverhältnissen von Firmen und Medien macht Überlappungen zwischen politischen und wirtschaftlichen Interessen oft undurchsichtig. Der neue Premierminister Bidsina Iwanischwili erklärte Gesetze gegen Monopole erlassen zu wollen um Kartellstrukturen in einigen Sektoren zu beseitigen.

Laut Transparency International glauben 77% der Georgier, dass ihre Regierung sehr effektiv bei der Bekämpfung der Korruption war. Antikorruptionsreformen bezogen sich auch auf die Gründung und Führung von Unternehmen. 2005 war Georgien im Doing business-Ranking der Weltbank noch auf Platz 112, im Jahre 2013 hingegen bereits auf Rang 16. (FH 18.6.2013)

Die Gesetze sehen Strafen für korrupte Beamte vor und auf unteren Ebenen wurden diese Gesetze auch effektiv umgesetzt. Gemäß Umfragedaten gaben? weniger als 1% der Bevölkerung an, im letzten Jahr ein Bestechungsgeld bezahlt zu haben um an eine öffentliche Leistung zu kommen. Trotzdem blieben Vorwürfe der Korruption in hohen Regierungskreisen bestehen. Nach den Parlamentswahlen vom Oktober 2012 wurden über 25 ehemalige Regierungsbeamte wegen korruptionsbezogener Vorwürfe angeklagt.

2012 wurde ein Staatsanwalt wegen Korruption verurteilt.

NGOs und unabhängige Medien äußerten Bedenken wegen der engen Verbindungen der Regierung zu einigen Firmen und Mangel an Transparenz bezüglich deren Eigentümerstruktur, dem Ablauf öffentlicher Ausschreibungen und größerer Regierungsausgaben.

Die Regierung unternahm auch 2012 einige Maßnahmen um Korruption zu bekämpfen. Im Jänner wurde die Agentur für Wettbewerb und staatliche Beschaffung gegründet, deren Aufgabe es ist, sich um antikompetitive Praktiken und Marktstellungsmissbrauch zu kümmern.

Die Staatsanwaltschaft unternahm Schritte zur Drosselung der Bestechung, indem sie 23 Beamte wegen Bestechlichkeit strafverfolgte, die alle verurteilt wurden. Das Justizministerium propagierte aktiv interne Ethikregeln in der Staatsanwaltschaft.

Das Gesetz verpflichtet Staatsbeamte jährlich ihre Einkommenssteuererklärung und die ihrer Familienangehörigen mitzuteilen. Diese werden online gestellt. (USDOS 19.4.2013)

Transparancy International platzierte Georgien 2011 in seinem Corruption Perceptions Index auf Platz 64 von 182 - bei einer Bewertung von 4,1 (wobei 10 "very clean" und 0 "highly corrupt" bedeutet). Im Corruption Perceptions Index 2012 ist Georgien auf Platz 51 von 174 gelistet, mit einer Bewertung von 52 (wobei 100 "very clean" und 0 "highly corrupt" bedeutet). (CPI 2011 / CPI 2012)

Während auf niederem und mittlerem Level bemerkenswerte Fortschritte in der Korruptionsbekämpfung gelungen sind, besonders im Vergleich zu seinen Nachbarländern, existiert Elitenkorruption noch immer. Nach dem Regierungswechsel zu "Georgischer Traum" Ende 2012 wurde gegen über 20 Vertreter der alten Regierung wegen Korruptionsvorwürfen ermittelt. Das führte zu Vorwürfen, die neue Regierung verfolge eine politische Vendetta. Die internationale Gemeinschaft forderte die neue Regierung auf, die Rechtsstaatlichkeit weiter zu respektieren, da Akte von politischer Justiz Georgiens Antrag auf NATO-Mitgliedschaft gefährden könnte. Vertreter von "Georgischer Traum" verneinten eine politische Motivation und luden die NATO ein, die Untersuchungen zu beobachten. (FH 01.2013)

Quellen:

EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Georgia. Progress in 2012 and recommendations for action,

https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364316097_2013-progress-report-georgia-en.pdf, Zugriff 7.8.2013

FH - Freedom House (18.6.2013): Nations in Transit 2013 - Georgia, https://www.ecoi.net/file_upload/3256_1371628415_nit13-georgia-2ndproof.pdf, Zugriff 7.8.2013

FH - Freedom House (01.2013): Freedom in the World 2013 - Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/246963/370506_de.html, Zugriff 7.8.2013

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.8.2013

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Heimische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiteten in Georgien ohne Einschränkung durch die Regierung. Sie untersuchten Menschenrechtsfälle und publizierten ihre Ergebnisse. Manche NGOs erfreuten sich einer engen Kooperation mit der Regierung und Offizielle waren kooperativ und offen für deren Ansichten. Andere beschwerten sich über ungenügenden Zugang zu Offiziellen und dass ihre Ansichten ignoriert wurden oder gar Vorfälle von Schikane.

Die Hauptquelle von Spannungen zwischen Regierung und NGOs waren u. a. die Behandlung von Gefangenen, Schikanierung und Bedrohung von Parteiaktivisten und -unterstützern, Bedrohung von Menschenrechtsaktivisten und Journalisten, Straflosigkeit und eine Menschenrechtsverletzungen gegenüber angeblich teilnahmslose JustiZ (USDOS 19.4.2013)

Zivilgesellschaftliche Organisationen waren 2012 in Georegien aktiv. Über 200 georgische Medien und NGOs schlossen sich in eine erfolgreiche Kampagne zur Änderung der Gesetze zur Parteienfinanzierung zusammen. (FH 18.6.2013)

Quellen:

FH - Freedom House (18.6.2013): Nations in Transit 2013 - Georgia, https://www.ecoi.net/file_upload/3256_1371628415_nit13-georgia-2ndproof.pdf, Zugriff 7.8.2013

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.8.2013

Ombudsmann

Der Ombudsmann wurde weiterhin von NGOs als die objektivste Menschenrechtsinstitution der Regierung betrachtet. Dieser hat ein Mandat die Menschenrechte zu beobachten und Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen, er hat jedoch keine Kompetenz Strafverfolgung oder andere rechtliche Aktionen anzustoßen. Er kann aber eine Vorgehensweise empfehlen, auf welche die Regierung antworten muss. Das Büro des Ombudsmanns arbeitete generell ohne Einmischung der Regierung und wurde als effektiv angesehen.

Der Ombudsmann berichtete, dass die Regierung auf seine Anfragen und Empfehlungen oft nicht oder nur teilweise antwortete.

Der Ombudsmann kann den Vollzugsbehörden unverbindliche Empfehlungen geben, bestimmte Menschenrechtsfälle zu untersuchen. Er muss einen Jahresbericht über die Menschenrechtssituation vorlegen und kann regelmäßige Berichte nach Gutdünken erstellen.

Regierungsstellen müssen auf jegliches Informationsbegehren des Ombudsmanns binnen 10 Tagen antworten. (USDOS 19.4.2013)

Der georgische Ombudsmann ist zurzeit Ucha Nanuashvili. (Ombudsman o. D.a) Er wird für 5 Jahre vom georgischen Parlament gewählt. (Ombudsman o.D.b) Er erfüllt gleichzeitig die Rolle als Nationaler Präventiver Mechanismus im Sinne des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe der UN. (Ombudsman o.D.c)

In der Parlamentssitzung vom 30.7.2013 wurde der Jahresbericht des Ombudsmanns behandelt und eine Resolution verabschiedet, die auf der Grundlage des Berichts Empfehlungen an verschiedene Ministerien ausspricht. Der Ombudsmann Ucha Nanuashvili, bezeichnete diese Resolution und ihre Umsetzung als Test für die derzeitige Regierung. Der Jahresbericht dokumentiert Menschenrechtsverletzungen, einschließlich im Strafvollzug.

Obwohl ernsthafte Probleme weiterhin bestehen, habe sich die Situation seit dem Regierungswechsel in vielen Bereichen verbessert. (Civil 30.7.2013)

Quellen:

Civil.ge (30.7.2013): Public Defender's Human Rights Report Discussed in Parliament,

http://www.civil.ge/eng/article.php?id=26321, Zugriff 8.8.2013

Ombudsman (o.D.a): Public Defender, http://www.ombudsman.ge/index.php?page=777lang=1n=5, Zugriff 8.8.2013

Ombudsman (o.D.b): Organic Law of Georgia on the Public Defender of Georgia, http://www.ombudsman.ge/index.php?page=777lang=1n=7, Zugriff 8.8.2013

Ombudsman (o.D.c): National Preventive Mechanism, http://www.ombudsman.ge/index.php?page=777lang=1n=9, Zugriff 8.8.2013

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.8.2013

Allgemeine Menschenrechtslage

Das parlamentarische Komitee für Menschenrechte und zivile Integration, die Menschenrechtsabteilung des Innenministeriums und der Menschenrechtsberater des nationalen Sicherheitsrats haben laut Mandat Missbrauchsvorwürfe zu untersuchen.

Per Gesetz ist der Generalstaatsanwalt für den Schutz der Grund- und Menschenrechte zuständig. Die Menschenrechtsabteilung des Büros des Generalstaatsanwalts überwacht insgesamt die Strafverfolgung und die Einhaltung von nationalen und internationalen Menschenrechtsstandards. Die Menschenrechtsabteilung überwacht statistisch und analytisch die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft und ist verantwortlich für die Prüfung von und Reaktion auf Menschenrechtsempfehlungen von nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen. (USDOS 19.4.2013)

Quellen:

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.8.2013

Meinungs- und Pressefreiheit

Während die Verfassung und Gesetze die Rede- und Pressefreiheit garantieren, gab es glaubwürdige Berichte, dass die Regierung diese zeitweilig einschränkte.

Einzelpersonen konnten generell die Regierung öffentlich und privat kritisieren, obwohl eine Reihe von Personen berichtete, dass sie in der Vorwahlzeit Repressalien durch die damals herrschende Partei UNM erfahren haben.

NGOs berichteten, dass die Regierung das Rechtssystem verwendet habe, um kritische Stimmen zum Schweigen zu bringen. (USDOS 19.4.2013)

Obwohl unabhängige Medien aktiv waren und eine große Bandbreite an Ansichten äußerten, blieb direkter oder indirekter Einfluss der Regierung auf die meistgesehenen landesweiten Medien ein Problem. Trotzdem das Land laut Transparency International meist progressive und liberale Mediengesetze habe, seien die Medien in der Praxis weniger transparent bzw unabhängig. Anderen Berichten zufolge seien Parteilichkeit und schlechte ethische Praktiken in den Mainstream-Medien große Probleme. Printmedien kritisierten häufig hochrangige Regierungsvertreter, was in der Vorwahlzeit zu Fällen von Druck und Einschüchterung durch die Regierung geführt haben soll.

Nur wenige Zeitungen sind kommerziell erfolgreich. Unabhängige Printmedien konkurrierten hart mit öffentlich unterstützten Zeitungen. Sie berichteten von Druck durch lokale Regierungen auf die Händler und von Schwierigkeiten Informationen von lokalen Regierungsbeamten zu erhalten.

Das Fernsehen war das einflussreichste Medium und die primäre Quelle für Informationen für mehr als 80% der Bevölkerung. Laut Transparency International waren die Sender politisch polarisiert und sowohl die Regierung als auch die Opposition versuchten, eine Reihe von TV-Stationen, sowie die wichtigsten zwischengeschalteten Gesellschaften, in ihrem Einflussbereich zu halten.

Trotz Verbesserungen nach einer Gesetzesänderung 2011, blieben die Eigentumsverhältnisse bei einigen Fernsehsendern und Internetprovidern weiterhin unklar.

Es gab im Laufe des Jahres Berichte von körperlichen und verbalen Angriffen auf Journalisten durch die Polizei, Beschlagnahme von Kameras und Einschüchterung durch Regierungsbeamte wegen der Berichterstattung. Im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen im Oktober hat sich ihre Zahl erhöht.

Der Ombudsmann bezeichnete die häufige Einmischung in die journalistische Tätigkeit im Wahlkampf als beunruhigend und kritisierte die unzureichende Reaktion der Strafverfolgungsbehörden, weil für die Angriffe auf Journalisten nur selten jemand zur Rechenschaft gezogen würde.

2012 beschuldigten Journalisten und unabhängige Analysten hochrangige Regierungsvertreter und Oppositionspolitiker, Medien durch persönliche Verbindungen zu beeinflussen. Selbstzensur war weit verbreitet, weil Journalisten aus Angst um ihren Arbeitsplatz die Meinung des Herausgebers wiedergeben wollten. (USDOS 19.4.2013)

Außerhalb von Abchasien und Südossetien gab es keine Beschränkungen des Internetzugriffs durch die Regierung oder Berichte, dass die Regierung E-Mails oder Chatrooms kontrollieren würde.

Die Preise für einen Internetanschluss blieben hoch. Es gab keine Anzeichen von Zensur des Internets. (USDOS 19.4.2013)

Georgien hat die meisten Empfehlungen des letztjährigen Fortschrittsberichts befolgt. Unter anderem stärkte das Land die freie Meinungsäußerung.

Zwar gibt es einige Verbesserungen aufgrund der Umsetzung der Rechtsvorschriften über Medientransparenz, der Mediensektor leidet aber immer noch unter politischem und wirtschaftlichem Druck auf Journalisten und Selbstzensur. Im Laufe des Jahres wurden die georgischen Behörden mit Kritik von Medienrechtsorganisationen konfrontiert, nicht genug zum Schutz von Journalisten vor Gewalt zu unternehmen.

Die wichtigsten Prioritäten zur Verbesserung der Medienlandschaft sind besserer Zugang zu öffentlicher Information und Stärkung der Medienvielfalt, verbesserte finanzielle Transparenz und Entmonopolisierung des Werbemarktes. (EK 20.3.2013)

Obwohl die jüngsten Rechtsvorschriften den Pluralismus in der georgischen Medienlandschaft förderten, bleiben Nachrichtenagenturen zutiefst parteiisch und Gegenstand von politischem und privatem Einfluss.

Nach erheblichem Druck aus der Zivilgesellschaft und von internationalen Beobachtern, verabschiedete das Parlament ein Gesetz, das vor Wahlen willkürliche Ungleichbehandlung von TV-Kanälen durch Kabelnetzbetreiber verhindern soll. Das Gesetz wurde angeblich nur ungenügend umgesetzt. (FH 18.6.2013)

Journalisten von Medien, die der Opposition nahestanden, wurden mehrfach angegriffen, während sie über Wahlkampfveranstaltungen berichteten. Regierungsfreundliche Journalisten meldeten ebenfalls gewalttätige Angriffe und Beschimpfungen. Es wurden Ermittlungen eingeleitet und mehrere Personen, darunter ein Lokalpolitiker, wegen Ordnungswidrigkeiten angeklagt. (AI 23.5.2013)

Quellen:

AI - Amnesty International (23.5.2013): Jahresbericht 2013. Georgien,

https://www.ecoi.net/index.php?countrychooser_country=189322%3A%3AGeorgien%3A%3AGG%3A%3AGE%3A%3A189325%3A%3A316557%3A%3Ageorgienstep=1command=showcountryhomex=9y=13, Zugriff 8.8.2013

EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Georgia. Progress in 2012 and recommendations for action,

https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364316097_2013-progress-report-georgia-en.pdf, Zugriff 7.8.2013

FH - Freedom House (18.6.2013): Nations in Transit 2013 - Georgia, https://www.ecoi.net/file_upload/3256_1371628415_nit13-georgia-2ndproof.pdf, Zugriff 7.8.2013

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.8.2013

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit wurden insgesamt eingehalten. (EK 20.3.2013, vgl auch FH 01.2013)

Die Parlamentswahlen vom Oktober 2012, die ersten Wahlen gemäß dem geänderten Wahlgesetz, waren freier und kompetitiver als frühere. Die unverhältnismäßige Anwendung von Kontrollmechanismen zur Parteienfinanzierung wurde angewendet um die Opposition zu bedrängen. Trotzdem brachte die Wahl einen historischen Sieg der Opposition.

Das Recht auf Versammlungs-, Vereinigungs- und Redefreiheit wurde während der Wahlkampagne generell respektiert. (FH 18.3.2013)

Quellen:

EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Georgia. Progress in 2012 and recommendations for action,

https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364316097_2013-progress-report-georgia-en.pdf, Zugriff 7.8.2013

FH - Freedom House (18.6.2013): Nations in Transit 2013 - Georgia, https://www.ecoi.net/file_upload/3256_1371628415_nit13-georgia-2ndproof.pdf, Zugriff 7.8.2013

FH - Freedom House (01.2013): Freedom in the World 2013 - Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/246963/370506_de.html, Zugriff 7.8.2013

Versammlungsfreiheit

Verfassung und Gesetze garantieren Versammlungsfreiheit und die Behörden gewährten im Laufe des Jahres routinemäßig Genehmigungen für Versammlungen. Bei einer Reihe von Gelegenheiten versäumten es die Behörden, die Teilnehmer von Versammlungen vor Gegendemonstranten zu schützen und nahm gelegentlich Teilnehmer fest. Menschenrechtsorganisationen äußerten sich besorgt über manche gesetzliche Bestimmungen, einschließlich des Verbots von Demonstrationen durch eine Einzelperson oder durch Personen die keine georgischen Staatsbürger sind, sowie die Bestimmung, dass politische Parteien und andere Organisationen Versammlungen auf öffentlichen Verkehrsflächen fünf Tage im Voraus genehmigen lassen müssen, was spontane Demonstrationen de facto ausschließt.

Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten verbietet das absichtliche oder fahrlässige Versperren von Straßen durch Demonstranten, was mit bis zu 90 Tagen Gefängnis bestraft werden kann. Gerichte, Behörden und Ministerien können Demonstrationen innerhalb von 20 Metern um ihre Gebäude verbieten.

NGOs gaben an, dass übermäßiger Einsatz von Gewalt durch die Polizei unter anderem gegen Journalisten und Demonstranten, sowie der Mangel an transparenter Untersuchung, einen dämpfenden Effekt auf Versammlungsfreiheit hatten. (USDOS 19.4.2013)

Das Recht auf Versammlungsfreiheit war 2012 im Wesentlichen gewährleistet. (AI 23.5.2013)

Quellen:

AI - Amnesty International (23.5.2013): Jahresbericht 2013. Georgien,

https://www.ecoi.net/index.php?countrychooser_country=189322%3A%3AGeorgien%3A%3AGG%3A%3AGE%3A%3A189325%3A%3A316557%3A%3Ageorgienstep=1command=showcountryhomex=9y=13, Zugriff 8.8.2013

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.8.2013

Vereinigungsfreiheit

Verfassung und Gesetze garantieren Vereinigungsfreiheit. Die Regierung respektierte diese jedoch nur selektiv. Es gab im Laufe des Jahres mehrere Vorwürfe, dass Mitglieder von Gewerkschaften und Oppositionsparteien und ihre Familien und Partner selektiv strafverfolgt und bei Verurteilung strenger bestraft wurden als andere Bürger. Es soll auch Druck auf Exponenten der politischen Opposition und deren Unterstützer, sowie auf NGOs, Lehrer und Gewerkschaftsmitglieder gegeben haben, einschließlich Überwachung und tatsächlichen oder angedrohten Verlust des Arbeitsplatzes. (USDOS 19.4.2013)

Im Vorfeld der Parlamentswahlen trafen Berichte ein, wonach Mitglieder und Unterstützer der Opposition schikaniert, eingeschüchtert, behindert und mit unfairen Strafen belegt wurden. Gegen Unterstützer des Bündnisses Georgischer Traum sowie Organisationen und Einzelpersonen, die man mit dem Wahlbündnis in Verbindung brachte, wurden häufig ungerechtfertigte Geldstrafen verhängt. Dem Vernehmen nach kam es zu Angriffen auf

Unterstützer der Opposition, die von Drohungen bis hin zu gewalttätigen Übergriffen reichten. Die Angriffe nahmen zu, je näher die Parlamentswahl rückte.

Es wurden zahlreiche Angestellte des öffentlichen Dienstes und privater Unternehmen entlassen, denen nachgesagt wurde, führende Vertreter der Oppositionsparteien zu unterstützen oder mit ihnen verwandt zu sein. Dies betraf insbesondere Lehrkräfte an Schulen in den verschiedenen Regionen des Landes. In den meisten Fällen kam es zur Entlassung, nachdem die betroffenen Personen oder ihre Angehörigen Erklärungen über ihre parteipolitische Zugehörigkeit abgegeben hatten. (AI 23.5.2013)

Quellen:

AI - Amnesty International (23.5.2013): Jahresbericht 2013. Georgien,

https://www.ecoi.net/index.php?countrychooser_country=189322%3A%3AGeorgien%3A%3AGG%3A%3AGE%3A%3A189325%3A%3A316557%3A%3Ageorgienstep=1command=showcountryhomex=9y=13, Zugriff 8.8.2013

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.8.2013

Todesstrafe

1997 wurde die Todesstrafe abgeschafft und 2007 die Abschaffung der Todesstrafe in der Verfassung verankert. (AA 03.2013b)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (03.2013b): Staatsaufbau/Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_F9DAB9AC0CB51CA786488F3D5344C325/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 7.8.2013

Bewegungsfreiheit

Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr von Bürgern vor, aber die de facto-Behörden und die russische Besatzungsmacht in Abchasien und Südossetien beschränkten diese Freiheit. Die georgische Regierung arbeitete mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, zurückkehrende Flüchtlinge, Asylsuchende, Staatenlose und andere Personen zusammen.

Das Gesetz sieht Einschränkungen für Ausländer vor, die nach und aus Abchasien und Südossetien reisen wollen. Außerdem stellt es besondere Anforderungen an Personen, die in den besetzten Gebieten einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen wollen.

Die Beobachtermission der Europäischen Union (EUMM) betrieb die Konfliktlösung zwischen den georgischen, russischen und den de-facto-Behörden in den besetzten Gebieten durch regelmäßige Patrouillen in der Nähe der Konfliktgebiete und die Förderung der Kontakte zwischen den Seiten im Rahmen des Reaktionsmechanismus zur Verhinderung von Zwischenfällen. Doch trotz des Waffenstillstandsabkommens von 2008 wurde der EUMM der Zugang zu den besetzten Gebieten verweigert. Patrouillen konnten nur auf der georgischen Seite der administrativen Grenzlinien durchgeführt werden. (USDOS 19.4.2013)

Quellen:

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.8.2013

Grundversorgung/Wirtschaft

Georgiens Wirtschaftswachstum war in den ersten drei Quartalen des Jahres 2012 stark und profitierte von einem allgemein günstigen Investitionsklima, die Verbesserung des Vertrauens der Verbraucher und einem wachsenden Tourismussektor.

Das BIP-Wachstum betrug 6,1% (2011: 7,0%). Die wirtschaftliche Leistung im Jahr 2012 wurde von steigenden Investitionen und wachsender Inlandsnachfrage, steigenden Überweisungen aus dem Ausland, robuster Kreditaktivität und einem boomenden touristischen Sektor unterstützt. Allerdings schwächte sich diese Entwicklung im letzten Quartal 2012, aufgrund der Unsicherheit im Zusammenhang mit dem politischen Übergang nach den Wahlen im Oktober, signifikant ab. Im Gegensatz zu der hohen Inflation in den vergangenen zwei Jahren gab es eine Verlangsamung im Jahr 2012, hauptsächlich aufgrund niedrigerer globaler Nahrungsmittelpreise.

Die gesunde wirtschaftliche Leistung im Jahr 2012 rückt 3,5% des BIP als Defizitziel für das Jahr in Reichweite. Eine leichte Verbesserung gegenüber dem 3,6%-Defizit im Jahr 2011. Das hohe Leistungsbilanzdefizit bei 11,8% des BIP bleibt eine Quelle der Verwundbarkeit in den ersten drei Quartalen aufgrund der wachsenden Einfuhren von Investitionsgütern. Wachsende Devisenreserven, Geberfinanzierung und ein IWF-Vorsorgeprogramm sollte einige externe Risiken mindern. Die Höhe des Wirtschaftswachstums steht jedoch im Gegensatz zu hoher struktureller Arbeitslosigkeit. (EK 30.3.2013)

Der Mindestlohn für öffentlich Bedienstete liegt bei 115 Lari (USD 69) im Monat. Der gesetzliche Mindestlohn für privat Bedienstete liegt bei 90 Lari (USD 54) im Monat. Das offizielle Mindesteinkommen liegt bei 138 Lari (USD 82) für einen durchschnittlichen Konsumenten und 276 Lari (USD 166) für eine vierköpfige Familie. (USDOS 19.4.2013)

Die Erholung der Arbeitsindikatoren 2011 setzte sich 2012 fort, mit einer Verringerung der Arbeitslosenquote auf 14,4%, dennoch verzeichnet der georgische Arbeitsmarkt weiterhin eine Reihe von Schwierigkeiten: hohe strukturelle Arbeitslosigkeit, eine hohe städtische Arbeitslosenquote, eine hohe Jugendarbeitslosigkeit und eine steigende Arbeitslosigkeit unter der hochgebildeten Bevölkerung.

In diesem Zusammenhang wurde im Juli ein Ministerium für Beschäftigung gegründet, mit einem Sechs-Punkte-Plan, einschließlich der Schaffung einer Arbeits-Datenbank. Die neue Regierung kündigte an, dieses Ministerium in das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu integrieren. Während der ersten Hälfte des Jahres 2012 waren die Verringerung der Armut und der drängenden sozialen Probleme, vor allem Beschäftigung und soziale Unterstützung ein Schwerpunkt der Parlamentswahlen. Alle politischen Parteien machten kostenlose Gesundheitsversorgung, eine Rentenerhöhung und andere soziale Unterstützung für gefährdete Gruppen zum Schwerpunkt. Neben gezielter sozialer Hilfe, erklärten die Behörden der Berufsbildung für eine verbesserte Beschäftigungsfähigkeit zur Priorität, obwohl noch kein kohärentes Programm oder Strategie in Kraft ist. (EK 30.3.2013)

Quellen:

EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Georgia. Progress in 2012 and recommendations for action,

https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364316097_2013-progress-report-georgia-en.pdf, Zugriff 7.8.2013

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.8.2013

Sozialbeihilfen

Das System der sozialen Sicherung in Georgien umfasst das Rentensystem und ein System zur Unterstützung von besonders schutzbedürftigen Familien und Personen. Die Unterstützung, die in Georgien unter dem Begriff der sozialen Sicherung geleistet wird, umfasst die gesetzliche Rente, Staatsentschädigungen und staatliche akademische Stipendien.

Gesetzliche Renten

Grundlagen für den Erhalt einer gesetzlichen Rente:

Laut dem georgischen Gesetz haben folgende Personen einen Anspruch auf den Bezug einer staatlichen Rente:

Die Rente kann man beantragen, wenn man anspruchsberechtigt wird oder seine Rechte auf eine Rente erneuert. Wenn mehr als ein Rentenanspruch besteht, so muss einer ausgewählt werden. Renten können in jeder Bank Georgiens ausbezahlt werden. Beantragen kann man die Rentenzahlungen in den Sozialämtern der Distrikte. Dazu werden ein Personalausweis und andere Dokumente benötigt.

Seit dem 1. September 2012 gibt es ein Rentenpaket, das monetäre und nichtmonetäre Komponenten enthält - eine staatliche Rente und Krankenversicherungspakete.

Zum 1. Mai 2013 belief sich der monetäre Rentenanteil auf 125 GEL im Monat.

Sozialhilfe

In der georgischen Gesetzgebung wird Sozialhilfe als jegliche Art finanzieller und nicht-finanzieller Unterstützung definiert, die sich an Personen mit besonderen Pflegebedürfnissen, arme Familien oder Obdachlose richtet.

Es gibt folgende Kategorien finanzieller Unterstützung:

Eine Familie hat Anspruch auf einen Unterhaltszuschuss, wenn sie in der Datenbank für sozial schwache Familien registriert ist. Der Zuschuss beträgt bis zu 30 GEL pro Person - für jedes weitere Familienmitglied kommen 24 GEL hinzu.

Reintegrationsbeihilfe wird den biologischen Familien bzw dem Vormund von Personen gewährt, die besonderen Schutz benötigen und die statt in speziellen Einrichtungen in Familien untergebracht werden, wo sie die Möglichkeit haben in einem familiären Umfeld zu leben und die notwendige medizinische Betreuung erhalten. Der Zuschuss für ein gesundes Kind beträgt 90 GEL, für ein behindertes Kind 130 GEL.

Pflegebetreuungsbeihilfe erhalten Adoptiveltern als Gegenleistung für die Fürsorge und die Erziehung des adoptierten Kindes. Die Pflegebetreuungsbeihilfe für ein gesundes Kind beträgt 200 GEL und 300 GEL für ein behindertes Kind. Ist die Betreuungshilfe für ein nicht verwandtes Kind gedacht, dann beträgt sie 15 GEL am Tag bzw im Falle einer vorliegenden Behinderung 20 GEL am Tag.

Eine weitere Form der Beihilfe stellt die Familienfürsorgebeihilfe dar, die gewährt wird, wenn ein Erwachsener aus einer speziellen Einrichtung in ein familiäres Umfeld geholt wird, um ihm in einem familiären Umfeld die notwendige Zuwendung zukommen zu lassen

Bedürftige Personen können soziale Beihilfe in Form von Sachleistungen in Anspruch nehmen. Für präventive und reintegrative Zwecke können auch Kinder und/oder ihre

Familien die Leistungen erhalten, wenn die familiäre Situation der Grund für die Vernachlässigung der Kinder ist und ihnen Unterstützung gewährt werden muss, um in ihrer eigenen Familie leben zu können.

Das Sozialpaket ist eine monatliche Finanzleistung, deren Höhe, Anspruchsberechtigte, Vergaberichtlinien und Konditionen von der georgischen Regierung festgelegt werden.

Die georgischen Sozialleistungen umfassen den Unterhalt von spezialisierten Einrichtungen, in denen hilfsbedürftige Menschen auf Staatskosten oder mit Unterstützung vom Staat leben können. Familien, die unterhalb der Armutsgrenze leben, werden in diesen Einrichtungen auf Staatskosten versorgt.

Binnenvertriebene (IDPs) und Flüchtlinge erhalten eine monatliche Beihilfe aus dem Sozialleistungsprogramm. Die monatliche Beihilfe für Vertriebene und Flüchtlinge, die in staatlich geführten Zentren leben, beträgt zur Zeit 22 GEL im Monat und für diejenigen, die im privaten Sektor leben, 28 GEL.

Die Zahlung von Arbeitslosengeld wurde im Mai 2006 eingestellt. Als Folge der Abschaffung des Arbeitsgesetzes gibt es keine legale Basis mehr für die Zahlung einer solchen Beihilfe. Ein System privater Arbeitslosenversicherer ist noch nicht entwickelt worden. Daher erhalten Arbeitslose in Georgien keine Unterstützung. (IOM 06.2013)

Ins staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien werden Menschen aufgenommen, die unter der Armutsgrenze leben und dadurch bestimmte Vergünstigungen erhalten. Als Familie gilt der gesamte Haushalt (ZB. inklusive Großeltern). Das Register ist in zwei Kategorien geteilt:

Gruppe 1: 0-57.000 Punkte: Vergünstigungen für sozial benachteiligte

Personen: kostenlose (Berufs)Ausbildung, Kindergarten, Öffentliche Verkehrsmittel) plus die Krankenversicherung.

Gruppe 2: 57.000-70.000 Punkte: keine Vergünstigungen, aber Krankenversicherung.

Man darf weder ein Einkommen haben noch etwas besitzen, womit man Geld verdienen könnte. Nicht einmal eine Alterspension der Großeltern ist erlaubt (Pension Frauen ab 60 Jahren - Männer ab 65 Jahren).

Um in das Register aufgenommen zu werden, kommen Mitarbeiter des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales und überzeugen sich selbst von der sozialen Gefährdung der betroffenen Personen. Im ganzen Land gibt es etwa 50 staatliche Büros für soziale Dienste. Ist eine Familie sozial gefährdet und im Register vermerkt, so bekommt sie Vergünstigungen und Unterstützung. Dies sind eine monatliche staatliche finanzielle Unterstützung von 30 GEL für den Antragsteller plus 24 GEL für jede weitere Person im Haushalt. Dieser Geldbetrag entspricht ca. 15-20% des Existenzminimums. Sobald eine Person des Haushalts zu arbeiten beginnt, entfällt die Beihilfe. Binnenflüchtlinge (IDPs) sind grundsätzlich den anderen georgischen Staatsbürgern gleichgestellt und haben daher dieselben Vor- bzw Nachteile zu erwarten.

Das System funktioniert in der Praxis und die Betroffenen erhalten ihre Leistungen tatsächlich. Registrierte sozial gefährdete Personen erhalten eine Karte, die ihren Status bestätigt. Vulnerable Gruppen (auch IDPs) sind gut über das Gesundheitssystem mit seinen Unterstützungsleistungen informiert und es gibt keine soziale Stigmatisierung, wenn nach kostenloser Behandlung gefragt wird. (BAA 04.2011)

Das Mutterschaftsgeld das 2010 100% des Durchschnittsgehaltes betrug wird bis zu 126 Tage ausbezahlt. Bei Mehrfachgeburten und Geburten mit Komplikationen kann das Mutterschaftsgeld bis zu 140 Tage ausbezahlt werden. Die Obergrenze des Mutterschaftsgeldes liegt bei 600 Lari (ca. 255 Euro). Unbezahlter Mutterschaftsurlaub kann bis zu drei Jahre genommen werden. (BAA 06.2011 / SSA 03.2013)

Der wichtigste soziale Rückhalt in Georgien ist wie in anderen Kaukasusstaaten der Familienzusammenhalt. Sollte es zu einer Notlage aus sozialen oder medizinischen Gründen kommen, ist der Zusammenhalt innerhalb der Familien sehr groß und es wird alles unternommen, um die erforderlichen Mittel bereitstellen zu können. (BAA 1.11.2007)

Es gibt viele Initiativen und Projekte, die sich um Bedürftige, Rückkehrer, IDPs, Frauen, Familien mit vielen Kindern, (sexuelle) Minderheiten etc. kümmern. Die Unterstützung betrifft alle sozialen Bereiche und reicht von Suppenküchen für die Ärmsten über Bereitstellung von Gütern des täglichen Bedarfs, Hilfe bei der Jobsuche, Vergabe von Mikrokrediten bzw Hilfe bei Businessprojekten bis zu medizinischer, sozialer und juristischer Beratung und Unterstützung. Es können alle Personen, deren Profil einem dieser Projekte entspricht um Unterstützung ansuchen. Die meisten der privaten Organisationen, die solche Projekte anbieten sind durch (internationale) Spender finanziert.

Zur Unterstützung der ärmsten Bevölkerungsschicht gibt es zwei Suppenküchen, eine davon in TiflisTiflis. Eine Unterkunft für Bedürftige befindet sich in Batumi, in Tiflis wurde vor kurzem eine erbaut. Die Stadtverwaltung hat hierfür den Platz zur Verfügung gestellt, Caritas Georgia übernahm den Bau und mittlerweile wird das Haus von Ordensschwestern geführt. Weiters gibt es ein langfristig angelegtes Projekt einer anderen Organisation, bei dem 350 Familien monatlich mit Lebensmitteln und alle drei Monate mit Medikamenten versorgt werden. Zusätzlich wird auch Unterstützung bei medizinischen Untersuchungen bereitgestellt. Ein anderes Projekt unterstützt in gleicher Weise 60 sehr arme Familien, die in Containern leben.

Die Hilfe ist nicht nur auf Tiflis beschränkt und sie kann von allen Hilfsbedürftigen beansprucht werden. (BAA 04.2011)

Quellen:

BAA Staatendokumentation (04.2011): Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen

BAA Staatendokumentation (06.2011): D-A-CH - Analyse der Staatendokumentation: Die Lage von Frauen in Georgien (häusliche Gewalt und Sozialleistungen für Bedürftige)

BAA - Bundesasylamt (1.11.2007): Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan

IOM - International Organisation for Migration (06.2012):

Länderinformationsblatt Georgien

SSA - U.S. Social Security Administration (03.2013): Social Security Programs Throughout the World: Georgia, https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1365422247_georgia.pdf, Zugriff 7.8.2013

Medizinische Versorgung

Im Rahmen des Entwicklungsprogramms des klinischen Versorgungsnetzwerkes wird das georgische Krankenhaussystem betrieben. Zum heutigen Zeitpunkt gibt es 100 entweder neu eröffnete oder renovierte funktionierende Krankenhäuser in Tiflis und den umliegenden Regionen. 2011 wurden die medizinischen Einrichtungen, die zu 100% von staatlichen Mitteln finanziert wurden, auf regionaler Ebene umorganisiert, so dass heute die von diesen medizinischen Einrichtungen angebotenen Leistungen in die neu errichteten medizinischen Einrichtungen integriert worden sind. Bis zu 40 solcher medizinischer Zentren mit integriertem ambulanten Pflegedienst, prästationären Diensten und weiteren klinischen Versorgungen existieren zurzeit in den verschiedenen Regionen des Landes.

Laut der Resolution Nr. 92 der georgischen Regierung vom 15. März 2012 bezüglich der "Bewilligung des staatlichen Gesundheitsprogramms 2012", können georgische Staatsbürger Leistungen von folgenden staatlichen Programmen in Anspruch nehmen:

a) ambulante Leistungen:

a. a) psychiatrische ambulante Leistungen (decken Leistungen für Patienten mit verschiedenen Nosologien, die vom Hausarzt/Bezirksarzt oder einer stationären psychiatrischen Klinik überwiesen wurden, registrierte Patienten oder Patienten, die sich selbst in ambulante Behandlung begeben (nachdem die Diagnose bestätigt wurde), ab)

a. b) Psychosoziale Rehabilitation

a. c) Psychische Verfassung von Kindern

a. d) Psychiatrische Krisenintervention bei Erwachsenen

b) Stationäre Leistungen:

Die Serviceleistungen werden vollständig abgedeckt, ohne eine Zuzahlung seitens des Patienten, außer bei mentalen und Verhaltensstörungen, die durch Alkoholmißbrauch begründet sind. Solche Leistungen werden durch ein staatliches Programm mit 70% gedeckt. Eine Ausnahme stellt die Alkoholvergiftung (F10.0) dar, die vollständig abgedeckt wird.

Das Programm bietet folgende Leistungen, mit Ausnahme von Anti-Tuberkulose Medikamenten und Tuberkulose Diagnosetests, welche von Hilfsorganisationen angeboten werden:

a) Ambulante Leistungen:

b) Begleitung bei der epidemiologischen Überwachung und Tuberkulose Programmmanagement

c) Laborkontrolle, inklusive Bestätigung der Verdachtsfälle durch ein Labor und spezielle Untersuchungen von Patienten, die am Behandlungsprozess beteiligt sind

d) Stationäre Leistungen: Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.

a) Freiwillige Beratung und HIV/AIDS-Test von Risikogruppen;

b) Ambulante Behandlung von Personen, die an HIV/AIDS erkrankt sind (ausgenommen antiretroviraler Medikamente, die von Hilfsorganisationen ausgegeben werden)

c) Stationäre Behandlung von Personen, die an HIV/AIDS erkrankt sind (ausgenommen antiretroviraler Medikamente, die von Hilfsorganisationen ausgegeben werden) Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.

a) Untersuchungen der Brust, des Uterus, Kolorektaluntersuchungen und Untersuchungen zur Früherkennung von Prostatakrebs

b) Entwicklungsstörungen bei Kindern, Früherkennung und Untersuchung von Krankheiten

c) Diagnose und Überwachung von Epilepsie

Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.

a) Die Bereitstellung von Impfungen zur Immunisierung und dem dazu benötigten Material (Spritzen und Sicherheitsbehältern)

b) Immunpräventive Impfbesuche, die gemäß dem nationalen Kalender abgehalten werden

c) Die Bereitstellung, Lagerung und strategische Verteilung von speziellen Seren und Impfungen

d) Die Verteilung von Medikamenten gegen Tollwut

Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.

a) Pränatale Überwachung

b) Die Behandlung von Risikoschwangeren, Gebärenden und Frauen im Wochenbett

c) Die Früherkennung von Gendefekten

d) Die Gewährleistung der Erkennung von Hepatitis B, HIV/AIDS und Syphilis, und der Schutz vor einer Übertragung von Hepatitis B von Mutter zu Kind

e) Die Untersuchung von Kindern und Neugeborenen auf Hypothyreose, Phenylketonurie Hyperphenylalaninämie und Mukoviszidose

f) Die Untersuchung des Hörvermögens von Neugeborenen

Die Leistungen dieses Programms sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten, ausgenommen davon ist die Behandlung von Risikoschwangeren, Gebärenden und Frauen im Wochenbett, bei der eine 25%ige finanzielle Beteiligung erforderlich ist.

a) Die Bereitstellung von Leistungen für Kinder, die an Diabetes leiden

b) Spezielle ambulante Behandlung, die eine Überwachung der Titrierdosis für Patienten mit Diabetes Typ 1 und Typ 2 durch einen Endokrinologen einschließt, aber auch relevante medizinische Schulungen der Teilnehmer des Programms bietet

c) Die Bereitstellung der spezifischen Medikamente für die Bevölkerung, die an Diabetes (Typ 1 und 2) leidet

Die Leistungen des Programmes sind vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung durch den Patienten, außer bei der spezialisierten ambulanten Behandlung, bei der eine 30%-ige Zuzahlung durch insulinbedürftige Patienten und Patienten mit Diabetes insipidus vorgesehen ist. Eine 50%-ige Zuzahlung gilt für nicht-insulin-bedürftige Patienten mit Diabetes. Die Zuzahlungspflicht gilt nicht für Personen, die Leistungen auf Basis der

Resolution N 218 der georgischen Regierung vom 9.12.2009 in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme spezialisierter ambulanter Dienste kann einmal jährlich erfolgen.

a) Die Durchführung von Blutdialysen

b) Die Durchführung von Bauchfelldialysen

c) Die Bereitstellung und Verteilung von Materialien und Medikamenten, um eine Blutdialyse und Bauchfelldialyse durchführen zu können

d) Die Durchführung von Nierentransplantationsoperationen

e) Die Bereitstellung von Immunsuppressivmedikamenten für Transplantatempfänger

Die Leistungen, die von diesem Programm angeboten werden, sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten.

a) Eine ambulante palliative Betreuung von unheilbar Kranken, welche eine palliative Betreuung von unheilbar Kranken zu Hause durch mobile Teams in Tiflis, Kutaisi, Telavi, XXXX, Ozurgeti und Gori beinhaltet

b) Eine stationäre palliative Betreuung und symptomatische Behandlung von unheilbar Kranken (eingeschlossen derer, die an AIDS leiden)

c) Die Bereitstellung von analgetischen (narkotischen) Medikamenten für georgische Staatsbürger und Personen, die in Georgien leben

Die Leistungen werden vollständig vom Programm übernommen und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten, ausgenommen der stationären Betreuung von unheilbar Kranken und deren symptomatische Behandlung, bei denen eine Zuzahlung basierend auf dem Alter notwendig ist.

a) Ambulante Pflege von Kindern unter 18 Jahren mit seltener Erkrankung gemäß der Regularien

b) Stationäre Behandlung von Kindern unter 18 Jahren, die sich in einer dauerhaften Substitutionstherapie befinden bzw wegen einer seltenen Erkrankung in Behandlung sind

c) Ambulante und stationäre Leistungen für Erwachsene und Kinder, die an Hämophilie und anderen vererbbaren Blutgerinnungsstörungen leiden.

d) Bereitstellung gesonderter Medikamente für Patienten mit selten Erkrankungen, wie Phenylketonurie, Zystische Fibrose, Agammaglubolinaemie nach Bruton, hormonellen Wachstumsstörungen.

Die Leistungen des Programmes werden vollständig übernommen und bedürfen

keiner Zuzahlung durch den Patienten.

a) Leistungen des Notfallkrankenwagens

b) Medizinischer Transport

Die Leistungen sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten.

Das Programm deckt die primäre Gesundheitsversorgung in Dörfern, die laut dem Umfang der Leistungen durch eine spezielle Resolution festgesetzt wurden, ab, es werden aber auch sowohl stationäre aber auch ambulante Leistungen von den medizinischen Einrichtungen, die speziell finanziert werden, angeboten.

a) Die stationäre Entgiftung und primäre Drogentherapie

b) Das Angebot von Substitutionstherapie und die Ausgabe von Substitutionsmedikamenten in Tiflis und den Regionen (Kakheti, Imereti, Guria, Samegrelo, Zemo Svaneti), wobei der Patient eine Zuzahlung in Höhe von 150 GEL pro Monat leisten muss. Dies gilt nicht für HIV-Patienten und Mitglieder von Familien, die in der vereinheitlichten Datenbank für sozial gefährdete Familien, deren Einschätzungsrate 70.000 Punkte nicht übersteigen darf, registriert sind.

Das Programm bietet folgende Leistungen für Personen ab 60 Jahren:

a) Behandlung in Krisensituationen (für die ersten 6 Monate)

b) Stationäre Behandlung von Krankheiten die in der speziellen offiziellen Resolution gelistet sind.

Der Patient muss eine 25%ige Zuzahlung leisten, die Kosten für eine Behandlung in Krisensituationen wird für die ersten 6 Tage vollständig vom staatlichen Programm übernommen.

Die Programmleistungen umfassen ambulante und stationäre Behandlungen von Kindern unter 18 Jahren mit onko-hämatologischem Befund; ausgenommen sind Leistungsempfänger, die unter die Resolution N 218 vom 9.12.2009 fallen.

Die Leistungen sind vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung durch den Patienten.

Leistungsempfänger sind georgische Staatsbürger und ausländische Staatsbürger, die ihren dauerhaften Aufenthalt in Georgien haben, sowie staatenlose Personen. Eine Ausnahme stellen die unter die Resolutionen N 218 und N 165 fallenden Personen dar. Die stationäre Behandlung von Infektionskrankheiten wird durch das Programm gedeckt.

Eine Zuzahlung im Rahmen des Programmes erfolgt nach folgendem Schema:

a) für Personen unter 18 Jahren beträgt die Zuzahlung 20% der tatsächlichen Kosten (80% werden vom Staat gedeckt).

b) Personen zwischen 18 und 60 Jahren zahlen 50% der tatsächlichen Kosten (50% werden vom Staat gedeckt).

c) Personen, die älter als 60 Jahre sind, übernehmen eine Zuzahlung in Höhe von 30% der tatsächlichen Kosten (70% werden vom Staat gedeckt).

a) Kardiologische chirurgische Behandlungen von Patienten mit angeborenen Herzerkrankungen (unabhängig vom Alter)

b) Kardiologische chirurgische Behandlungen von erworbenen Herzerkrankungen und Erkrankungen der Hauptarterien (für Personen ab 60 Jahren)

c) Koronare Angioplastie (Setzen von Stents) (für Personen ab 60 Jahren)

Die Behandlung von angeborenen Herzerkrankungen ist für Personen bis 18 Jahren vollständig abgedeckt; Personen über 18 Jahren ist eine Zuzahlung von 30% vorgeschrieben.

a) Die stationäre Behandlung von Kindern

b) Die Notfallbehandlung von Kindern

Bei einer stationären Komponente ist eine 20%ige Zuzahlung für den Patienten vorgesehen. Ausgenommen hiervon sind Krisensituationen und Neonatologie, welche vollständig abgedeckt werden und keinerlei Zuzahlung bedürfen. Auch bei der Notfallbehandlung von Kindern ist keine Zuzahlung erforderlich.

Medikamente: Alle Arten von Medikamenten sind in Georgien erhältlich, sowohl als Original als auch als Generikum. Es gibt mehrere große Apothekenketten wie GPC (www.gpc.ge ), PSP (www.psp.ge), und AVERSI (www.aversi.ge).

Krankenversicherung: In Anlehnung an die Resolution N 218 der georgischen Regierung vom 9.12.2009 gelten folgende Personen als

Anspruchsberechtigte im Rahmen der staatlichen Krankenversicherung:

Laut Resolution N 165 der georgischen Regierung vom 7.5.2012 haben von September 2012 an folgende Gruppen einen staatlichen Versicherungsschutz erhalten:

Staatliches Gesundheitsprogramm: Gemäß Resolution N 36 der georgischen Regierung vom 21.2.2013 ist das neue allgemeine staatliche Gesundheitsprogramm am 28.2.2013 in Kraft getreten. Anspruchsberechtigt im Sinne des Programmes sind Personen mit georgischer Staatsbürgerschaft, neutralen ID-Dokumenten, neutralen Reisedokumenten sowie Personen ohne Staatsangehörigkeit, die sich legal in Georgien aufhalten. Eine Ausnahme stellen Personen dar, die zum 28.2.2013 bereits über eine staatliche oder private Krankenversicherung verfügt haben sowie verurteilte Personen im Strafvollzug.

Die Programmleistungen beinhalten:

a) ambulante Behandlungen

b) dringende ambulante oder stationäre Behandlung in Notfällen

Die Behandlung wird vollständig vom Staat gedeckt und bedarf keiner Zuzahlung durch den Patienten. Die Grenze für einen stationären Notfall liegt bei 15.000 GEL. (IOM 06.2013)

Es gibt in Georgien zwölf Verwaltungseinheiten im Gesundheitsbereich. Die Hauptstadt Tiflis hat die am besten entwickelte Gesundheitsinfrastruktur mit allen Arten von medizinischen Einrichtungen wie zum Beispiel: Notfallkrankenhäuser, ambulante Einrichtungen und Polikliniken, allgemeine Krankenhäuser, gynäkologische Krankenhäuser, medizinische Forschungseinrichtungen, Zahnarztpraxen und Apotheken. In Batumi sind diese Einrichtungen ebenso alle vorhanden. Jede Stadt hat mindestens ein Krankenhaus und eine ambulante Einrichtung.

Rückkehrer aus dem Ausland sind der georgischen Bevölkerung gleichgestellt, in Bezug auf Ausländer und Staatenlose wurde angemerkt, dass Notfallversorgung für alle Personen, selbst solche die nicht georgische Staatsbürger sind, kostenlos ist. Um sich privat zu versichern, ist keine Staatsbürgerschaft notwendig.

Das Gesundheitssystem in Georgien hat sich in den letzten Jahren stark gewandelt. Viele staatliche Institutionen wurden privatisiert. Heute sind die meisten Kliniken gut ausgerüstet und fast jede Krankheit kann behandelt werden. Auch komplizierte neurologische und kardiologische Operationen werden durchgeführt. Im Großen und Ganzen hat die medizinische Versorgung in Georgien in den letzten zwei bis drei Jahren große Fortschritte gemacht. Im Zuge der Reformen bekamen die staatlichen Krankenhäuser viel neues Equipment, wobei das Hauptaugenmerk auf Kinderkrankenhäuser und die Notfallmedizin gelegt wurde. In das Projekt "Programme of 100 Hospitals" wurde 2011 erstmalig auch die Psychiatrie und Institutionen im Bereich Drogensucht miteinbezogen. Der Regierung sind diese Bereiche momentan sehr wichtig.

Im Falle von medizinischen Notfällen ist die Behandlung in den Notfallkrankenhäusern die ersten drei Tage kostenlos, danach muss der Aufenthalt nach Standardpreis bezahlt werden. Die Preise für medizinische Behandlungen sind mittlerweile standardisiert und es werden für alle Dienstleistungen Rechnungen ausgestellt. Weiters zahlt gegebenenfalls die Versicherung bzw der Patient selbst mit Scheck. Zusätzliche Zahlungen um überhaupt behandelt zu werden gibt es nicht mehr. Das Problem der Korruption im Gesundheitswesen ist zwar noch evident, jedoch definitiv zurückgegangen und es gibt Fortschritte in der TransparenZ

In den ländlichen Gebieten ist die Grundversorgung aufgrund vieler Programme, Projekte und Spender (ZB. EU, staatliche Programme) besser geworden. Dies betrifft die Infrastruktur und die Ausbildung des Personals. Medizinische Dienstleistungen sind in Tiflis teilweise 20-25% teurer als in den Regionen, auf Operationen treffe dies allerdings nicht zu. Weiters gibt es in den Regionen spezielle Programme, die es den Patienten erlauben, kostenlos Hausärzte zu konsultieren. Personen unter fünf Jahren und über 60 Jahren aus dem entsprechenden Distrikt erhalten zum Beispiel kostenlose Sprechstunden beim Hausarzt. Er wird für alle Probleme als erste Ansprechperson aufgesucht. Danach erfolgt, falls notwendig die Überweisung. (BAA 04.2011)

Hepatitis: Hepatitis und die meisten Folgeerkrankungen können in Georgien behandelt werden. Die Kosten dafür sind vom Patienten selbst zu tragen. Lebertransplantationen können laut der im Zuge der FFM Georgien im April 2011 besuchten Privatklinik HEPA nicht durchgeführt werden, Patienten müssten hierzu entweder nach Aserbaidschan oder in die Türkei reisen.

Die Kosten und die Behandlungsdauer von Hepatitis hängen vom Genotyp ab. Sie betragen in der privaten Klinik HEPA:

? bei Genotyp 2 und 3 dauert die Behandlung 24 Wochen und kostet ca. 14 400 GEL (ca. 6 140 Euro)

? bei Genotyp 1 und 4 dauert die Behandlung 48 Wochen und kostet ca. 29 000 GEL (ca. 12 366 Euro)

Obwohl die Behandlung für einen durchschnittlichen georgischen Bürger nicht ohne weiteres erschwinglich ist, werden in der HEPA Klinik monatlich ca. 500 Patienten behandelt. Etwa 10% beenden die Behandlung aus Kostengründen früher. 10-15% der Patienten können sich die Behandlung selbst leisten, die restlichen Patienten müssen sich Unterstützung aus dem Freundes- und Familienkreis sichern: es werden Autos, Häuser, etc. verkauft, um dem Kranken die Behandlung zu ermöglichen. Eine weitere Möglichkeit für Hepatitis-Kranke ist einen nichtverzinsten Kredit bei der "Republik Bank" aufzunehmen.

In der HEPA Klinik wird Hepatitis mittels einer wöchentlichen Injektion von Interferon behandelt. Zusätzlich müssen die Patienten Tabletten schlucken, die ihnen - im Gegensatz zum Interferon - von den Pharmafirmen kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Hepatitis-Tests und Behandlungen werden auch im Aids-Zentrum in Tiflis durchgeführt.

Bis auf Lebertransplantationen können in Georgien alle Folgen von Hepatitis behandelt werden, so auch Leberzirrhosen. Die Kosten hierfür betragen 530 GEL (ca. 226 Euro) für Konsultation, Untersuchung und Behandlung. Wenn dabei keine Komplikationen auftreten liegen die Kosten bei 300 GEL (ca. 128 Euro). Davon bezahlt 60% der Staat - diese monetäre Unterstützung ist zeitlich nicht limitiert. (BAA 06.2011)

Quellen:

BAA Staatendokumentation (04.2011): Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen

BAA Staatendokumentation (06.2011): D-A-CH - Analyse der Staatendokumentation: Die Lage von Frauen in Georgien (häusliche Gewalt und Sozialleistungen für Bedürftige)

IOM - International Organisation for Migration (06.2013):

Länderinformationsblatt Georgien

Behandlung nach Rückkehr

Personen, deren Asylantrag abgelehnt wurde, die kein Aufenthaltsrecht in Österreich haben, oder die in Österreich um Asyl angesucht haben und nun ihren Antrag zurückziehen möchten, können für ihre freiwillige Rückkehr Unterstützung in Anspruch nehmen. Auf Anfrage von Nichtregierungsorganisationen (NGO) und Behörden organisiert IOM die Rückreise und stellt sicher, dass die Menschen wohlbehalten in ihrer Heimat ankommen, wobei die Bedürfnisse von unbegleiteten Minderjährigen, alleinstehenden Frauen und älteren Menschen besonders berücksichtigt werden. Die Finanzierung wird bei Bedürftigkeit vom Bundesministerium für Inneres (BM.I) übernommen. (IOM o.D.)

2012 kehrten 95 Personen im Rahmen dieses Programms nach Georgien zurück, 2011 waren es 102 und 2010 176 Personen. (IOM 2012/2011/2010)

Eine 29-jährige Rückkehrerin, die das IOM-Programm im März 2013 mit ihrer kleinen Tochter in Anspruch genommen hatte und nach Gori in Georgien zurückgekehrt war, konnte mit der Reintegrationsunterstützung einen Lieferwagen kaufen, mit dem die Produkte der Landwirtschaft der Schwiegereltern zum Markt gefahren werden können. Früher musste jemand für den Transport bezahlt werden. Sie bezeichnet das Projekt als sehr gut organisiert und hat keine Anmerkungen oder Verbesserungsvorschläge. (IOM 6.8.2013)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (20.5.2005): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien

IOM - International Organisation for Migration (o.D.): Unterstützte freiwillige Rückkehr aus Österreich, http://www.iomvienna.at/de/aktivitaeten/unterstuetzte-freiwillige-rueckkehr-aus-oesterreich, Zugriff 7.8.2013

IOM - International Organisation for Migration (2012): Assisted Voluntary Returns, assisted by IOM Vienna Operations 2012, http://www.iomvienna.at/images/stories/AVRR/Statistiken/AVR_2012_all_countries_assisted_by_IOM_OPS.pdf, Zugriff 7.8.2013

IOM - International Organisation for Migration (2011): Assisted Voluntary Returns, assisted by IOM Vienna Operations 2011, http://www.iomvienna.at/images/stories/AVRR/Statistiken/AVR_2011_all_countries_assisted_by_IOM_OPS.pdf, Zugriff 7.8.2013

IOM - International Organisation for Migration (2010): Tabelle 2:

Freiwillige RückkehrerInnen nach Zielland (Top-25) und Monat der Rückkehr 2010,

http://www.iomvienna.at/images/stories/AVR_2010_GER.pdf, Zugriff 7.8.2013

IOM - International Organisation for Migration (6.8.2013): AVRR Newsletter, per E-Mail

(Gesamtquelle: www.staatendokumentation.at, LIB Georgien, Stand: August 2013)

Zu Bacho Akhalai wird festgestellt, dass dieser am inhaftiert wurde und sich nach wie vor in Haft befindet.

(http://www.civil.ge/eng/article.php?id=25422;

http://www.ag-friedensforschung.de/regionen/Georgien/justiz2.html;

http://www.ecoi.net/index.php?js=truecountrychooser_country=189322%3A%3AgeorgiaExtendedSearchFormTab=normalES_countrychooser_country=189322%3A%3AGeorgien%3A%3AGG%3A%3AGE%3A%3A189325%3A%3A316557%3A%3Ageorgien%3A%3A342032ES_query=akhalaiaES_query_hidden=ES_source=ES_documenttype=ES_origlanguage=ES_after=ES_before=ES_sort_by=1ES_usethesaurus=onx=0y=0 Zugriffe am 21.08.2013);

2. Beweiswürdigung:

Das Datum der Antragstellungen und die Ausführungen zum Verfahrenslauf im ersten Asylverfahren ergeben sich aus dem beigeschafften Akt, Zl. XXXX.

Die Identität und die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers hat bereits die belangte Behörde aufgrund des vorgelegten georgischen Reisepasses festgestellt und es haben sich im weiteren Verfahren keine diesbezüglichen Zweifel ergeben.

Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sowie zu sonstigen im Hinblick auf eine Ausweisung relevanten Aspekten ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Das Datum der Antragstellungen und die Ausführungen zum bisherigen Verfahrenslauf im nun gegenständlichen Asylverfahren ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Länderberichte decken sich inhaltlich mit jenen im angefochtenen Bescheid vom 21.08.2013. Sie gründen sich auf die oben angeführten unbedenklichen, seriösen und aktuellen Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist und vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht substantiiert bestritten wurde. Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde auszugsweise zitierten Berichte, wonach zwar richtig sei, dass sich Achalaia aufgrund schwerer strafrechtlicher Vorwürfe weiterhin in Haft befinde, er allerdings vom Delikt der Machtüberschreitung, illegaler Freiheitsberaubung und Folter vor kurzem freigesprochen worden sei und nun der Verdacht im Raum stehe, dass nach anfänglich hartem Vorgehen gegen die früheren politischen Verantwortlichen, nun doch Kompromisse im Hintergrund geschlossen würden, führen zu keinen andersartigen Schlussfolgerungen, schließlich gab der Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt wiederholt an, zu befürchten als vermeintlicher Anhänger Achalaias von der neuen Regierung verfolgt und verurteilt zu werden und nicht von Achalaia selbst. Demzufolge hätte es keine negativen Auswirkungen auf den Beschwerdeführer, wenn Achalaia tatsächlich freigelassen würde.

Die Feststellung, wonach das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig ist, beruht auf folgenden Erwägungen:

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (vgl VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (vgl VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357).

Die vom Bundesasylamt vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörden einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (vgl VwGH, 06.03.1996, 95/20/0650).

Zunächst ist dem Bundesasylamt zu folgen, wenn dieses die persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers schon darin gegeben sieht, dass dieser einerseits im ersten Asylverfahren in Österreich, andererseits bei seinen zahlreichen behördlichen Kontakten bzw Aufgriffen in Europa seit 2004 unter der Verwendung verschiedenster Alias-Identitäten in Erscheinung getreten ist. Hieraus ist entnehmbar, dass der Beschwerdeführer, ungeachtet des nunmehr vorgelegten georgischen Reisepasses, im Laufe des Verfahrens wiederholt versucht hat, seine wahre Identität und Herkunft zu verschleiern, was eine Bewertung seiner Person als glaubwürdig verunmöglicht und zwingend eine negative Auswirkung auf die Einschätzung seiner inhaltlichen Angaben zu seinen Fluchtgründen zur Folge hat. Es ergibt sich daraus nämlich bereits eindeutig die Bereitschaft des Beschwerdeführers Falschangaben vor den Asylbehörden zu tätigen. Daran vermag auch seine Rechtfertigung, dass er sich nicht ausgekannt und Angst gehabt habe, nichts zu ändern.

Auch seine sonstigen Angaben vermochten den Voraussetzungen für die Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr nicht zu entsprechen.

Als Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesasylamt zusammengefasst vor, dass er und ein Freund von ihm, welcher der Partei von XXXX angehört habe, gezwungen gewesen seien für den ehemaligen Innenminister Achalaia zu arbeiten. Insgesamt sei der Beschwerdeführer sechs oder sieben Monate, sein Freund etwas länger, für Achalaia tätig gewesen. Nun befürchte der Beschwerdeführer als dessen vermeintlicher Anhänger festgenommen zu werden. Sein Freund habe sich bereits in Haft befunden.

Dieses Vorbringen ist in keiner Weise schlüssig oder plausibel. Der Beschwerdeführer war nach eigenen Angaben kein Mitglied einer Partei und hat überdies zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, im Herkunftsland irgendwelchen Übergriffen ausgesetzt gewesen zu sein. Auch seine Angaben, wonach er legal mit seinem georgischen Reisepass von Georgien nach Weißrussland gereist sei, sprechen gegen eine staatliche Verfolgung seiner Person. Die behaupte Zusammenarbeit mit Achalaia wurde vom Beschwerdeführer, entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach er ankündigte eine Tonaufnahme eines Gespräches mit Achalaia vorzulegen, auch zu keinem Zeitpunkt belegt.

Es traten hinsichtlich der Darstellung der behaupteten Bedrohungs- und Verfolgungssituation im Verfahren auch Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten auf, welche der Beschwerdeführer nicht verständlich zu erklären vermochte:

Zunächst kam es zu Divergenzen in den Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Angaben im ersten Asylverfahren. So gab der Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 29.10.2004 zu Protokoll, dass es sich bei seinem Vater um XXXX und bei seiner Mutter um XXXXa handeln würde, er einen Bruder habe und Mitglied der Partei XXXX gewesen sei. In dem nun gegenständlichen Asylverfahren sprach der Beschwerdeführer hingegen davon, dass seine Eltern XXXX und XXXX heißen würden, er zwei Brüder habe und er keiner politischen Partei angehöre und auch niemals einer solchen angehört habe.

Wie schon das Bundesasylamt zutreffend ausführte, gestaltete sich auch das Vorbringen hinsichtlich der zeitlichen Angaben zur angeblichen Festnahme des Freundes des Beschwerdeführers widersprüchlich: Während der Beschwerdeführer zunächst dazu vorbrachte, dass sein Freund ungefähr fünf oder sechs Tage in Haft gewesen sei und sie sich nach seiner Entlassung noch ungefähr zehn bis fünfzehn Tage lang in Georgien aufgehalten hätten, schilderte der Beschwerdeführer auf nochmaliges dezidiertes Nachfragen nach dem Festnahmezeitpunkt, dass er diesbezüglich nur angeben könne, dass dieser nicht im Sommer gelegen sei.

In Bezug auf die bereits gestellten Asylanträge machte der Beschwerdeführer unvollständige Angaben, indem er zunächst nur angab, 2009 einen solchen Antrag in Polen gestellt zu haben. Die Asylanträge in Polen, der Slowakei, Frankreich, den Niederlanden und Deutschland erwähnte er trotz der eindeutigen Frage, ob er jemals in einem anderen Land um Asyl angesucht habe, nicht.

Zuzustimmen ist auch den Ausführungen der belangten Behörde, wonach sich die Angaben des Beschwerdeführers auf vage Schilderungen beschränkten. Der Beschwerdeführer wurde in der Einvernahme vom 20.08.2013 ausdrücklich darauf hingewiesen möglichst konkret und detailliert die Gründe zu schildern, warum er seine Heimat verlassen habe. Obwohl ihm im Zuge der Einvernahme mehrmals die Möglichkeit dazu geboten wurde, war er nicht gewillt oder in der Lage, nähere Angaben zu tätigen. Die behaupteten Probleme in seinem Heimatland wurden vom Beschwerdeführer erst über Aufforderung konkreter zu werden und auch nur dann nach und nach geschildert. Die Darlegung des Beschwerdeführers im Rahmen der Befragung vor dem Bundesasylamt beschränkte sich überdies größtenteils auf allgemein gehaltene Schilderungen, ohne diese durch spezifische detaillierte Angaben anzureichern. Insbesondere konnte der Beschwerdeführer trotz expliziter Nachfrage nicht angeben, wie Achalaia überhaupt an ihn herangetreten sein soll und ihn zur Zusammenarbeit aufgefordert haben soll.

Illustrierend wird auf folgende Passagen aus der Einvernahme vor dem Bundesasylamt verwiesen:

Frage: Warum haben Sie Georgien also erneut verlassen und in Österreich einen Asylantrag gestellt? Nennen Sie bitte all Ihre Fluchtgründe!

Antwort: Mein Freund war mit der Politik verwickelt und ich war bei ihm. Ich habe ihm geholfen. Man hat ihn verfolgt und er hat mir empfohlen auszureisen. Er ist ein guter Freund von mir, wir waren seit der Kindheit zusammen. Er sagte mir, dass ich ganz sicher Probleme bekommen werde und deswegen bin ich ausgereist.

Frage: Haben Sie nun all Ihre Fluchtgründe genannt?

Antwort: Ja. Die Situation wird sich aufklären und es kann sein, dass ich vielleicht freiwillig zurückkehren werde.

...

Frage: Geben Sie bitte konkret an, was sich aufklären wird bzw. auflösen soll!

Antwort: Meine Probleme die ich habe. Hoffentlich werden die Probleme gelöst und ich kann dann nach Hause zurückkehren.

Frage: Welches Problem? Was genau soll sich aufklären?

Antwort: Mein Freund hat Probleme bekommen und deswegen habe ich auch Probleme bekommen und deswegen bin ich ausgereist.

...

Frage: Welche konkreten Probleme hatte Ihr Freund?

Antwort: Er wurde festgenommen. Man hat Druck auf ihn ausgeübt, man hat ihn und seine Familie bedroht und er sagte mir, dass ich deswegen auch Probleme bekommen werde. Wir sind dann gemeinsam ausgereist. Er ist in Frankreich bei Bekannten.

...

Frage: Auf welche Art und Weise hat sich Ihr Freund politisch betätigt?

Antwort: Er war bei der Partei von XXXX und die Achalaias haben Druck auf ihn ausgeübt.

Frage: Können Sie noch etwas dazu angeben?

Antwort: Er war gezwungen mit Achalaia zusammenzuarbeiten. Sie haben uns beauftragt etwas zu machen, das wir nicht ausgeführt haben. Danach sind wir ausgereist. Die Situation muss sich aufklären, also dass wir nicht auf Achalaias Seite waren, dass wir nur gezwungen waren, mit ihm zu arbeiten.

Frage: Was hätten sie ausführen sollen?

Antwort: Wir hätten Häuser und Büros anzünden sollen. Dabei hätten auch die Menschen verletzt werden sollen und das wollten wir nicht.

...

Frage: Warum hätten eigentlich gerade Sie und Ihr Freund derartige Aufgaben ausführen sollen?

Antwort: Das weiß ich nicht, das muss man Achalaia fragen.

...

Frage: Wie konkret wollte man Sie und Ihren Freund dazu veranlassen, mit Achalaia zusammenzuarbeiten?

Antwort: Solche Sachen kann man dort einfach machen. Wenn man etwas nicht macht, dann können sie einem große Probleme machen, der ganzen Familie, der ganzen Verwandtschaft.

Frage: Wenn es so einfach ist, dann erklären Sie mir es bitte!

Antwort: Sehr einfach. Alles ist in ihren Händen. Aus Angst. Man hat Angst, man weiß, dass er viel Macht hat und er vielen Menschen das Leben zerstört hat. Sie haben wahrscheinlich gesehen, was man mit den Häftlingen im Gefängnis gemacht hat. Es herrscht einfach Angst.

...

Frage: Ich frage Sie nun noch einmal, wie konkret Achalaia an Sie und Ihren Freund herangetreten ist und sie zur Zusammenarbeit aufgefordert hat!

Antwort: Vielleicht ist das unvorstellbar für Sie, aber solche Sachen passieren tatsächlich in Georgien. Als ich zurückkehrt bin, hat mir mein Freund angeboten, mit ihm zusammenzuarbeiten und etwas Geld zu verdienen. Ich habe angefangen mit ihm zusammenzuarbeiten. Man hat uns dann angeboten etwas zu tun, das wir aber nach einer gemeinsamen Besprechung abgelehnt haben. Danach hat man uns gezwungen es zu tun, man hat uns Angst eingejagt. Und dann sind wir ausgereist.

Bereits aus diesem Auszug ist ersichtlich, dass eine detaillierte oder umfassende Schilderung der Ereignisse auch auf konkretes Nachragen nicht erfolgte. Dies lässt den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer zur Situation deshalb nichts sagen konnte oder wollte, weil es sich um keine real erlebte Situation handelte.

Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers in der Beschwerde dahingehend, er sei während seiner Einvernahme am 20.08.2013 auf die gestellten Fragen nur deshalb nicht näher eingegangen, weil ein georgischer Dolmetscher anwesend gewesen sei und er dessen Beziehungen zur georgischen Politik und Verbindungen zum georgischen Staat nicht einschätzen habe können, ist als bloße Schutzbehauptung zu werten. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Dolmetscher, genauso wie auch alle anderen mit der Einvernahme in Verbindung stehenden Organwalter gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet ist und der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme dezidiert darauf hingewiesen wurde, dass keinesfalls persönliche Daten an die Behörden seines Heimatstaates weitergegeben werden. Auch hat der Beschwerdeführer dies während der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt nicht vorgebracht, sondern seine diesbezüglichen Bedenken erstmals in der Beschwerde dargelegt.

Zu betonen bleibt weiters, dass der Beschwerdeführer während der letzten Jahre quer durch Europa reiste, nach Aufgriffen zumindest fallweise Asylanträge stellte, seine Reisetätigkeit jedoch weiter fortgesetzt hat und auch während des gegenständlichen Asylverfahrens nach Tschechien reiste. Er legte selbst dar, dass er nicht in Österreich verbleiben wolle, sondern vielmehr in sein Heimatland zurückkehren möchte. Dies wird auch durch das Verständigungsformular über seine geplante Ausreise vom 07.10.2013 deutlich.

Dass der Beschwerdeführer nach Österreich gekommen ist, um hier tatsächlich Schutz vor Verfolgung zu finden, ist auch insofern in Zweifel zu ziehen, als der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt im Bundesgebiet nach eigenen Angaben von Anfang an dafür benutzte, um seinen geschäftlichen Interessen nachzugehen, nämlich Autos billig zu kaufen und diese anschließend nach Georgien zu schicken. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab er diesbezüglich an, dass man eigentlich in Deutschland bessere Geschäfte machen könne, er aber in Österreich angehalten worden sei und nun nicht nach Deutschland fahren könne, da er keine Papiere habe. Es ist somit naheliegend, dass der Beschwerdeführer seine Heimat aus asylfremden Motiven, nämlich zum Zweck der Arbeitsaufnahme, verlassen hatte und dem gestellten Asylantrag wenig Bedeutung beimisst. Bekräftigt wurde dies nochmals dadurch, dass sich der Beschwerdeführer am Ende der Einvernahme vor dem Bundesasylamt erkundigte, ob er hier "wenigstens ein paar Stunden" arbeiten dürfe.

Zusammenfassend kommt das erkennende Gericht daher zum Ergebnis, dass die Angaben des Beschwerdeführers - wie bereits nachvollziehbar vom Bundesasylamt ausgeführt - nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers in Georgien glaubhaft zu machen, der Beschwerdeführer Georgien vielmehr aus asylfremden Motiven verlassen hat und zudem durch sein bisheriges Verhalten in Österreich klar zeigt, dass er an einem ordnungsgemäß durchgeführten Asylverfahren und Schutz in Österreich kein Interesse hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 75 Abs 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

3.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

3.1.1. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1, Abschnitt A, Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Eine Verfolgung, dh ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (vgl VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).

3.1.2. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend dargestellt wurde, konnte das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Gründe für das Verlassen des Heimatlandes als nicht glaubhaft erachtet werden und war es somit nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung darzutun.

Selbst wenn man jedoch - rein hypothetisch betrachtet - von einer dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung ausgehen sollte, so stünden dem Beschwerdeführer zahlreiche Beschwerdemöglichkeiten offen. Wie sich aus den nicht substantiiert bestrittenen Länderfeststellungen ergibt, ist im konkreten Fall von der Schutzgewährungswilligkeit und -fähigkeit der Sicherheitsbehörden in Georgien auszugehen. Die Sicherheitsbehörden sind generell als effektiv anzusehen, sodass der Beschwerdeführer den staatlichen Schutz der georgischen Sicherheitsverwaltung in Anspruch nehmen könnte. Selbst bei Vorliegen von korrupten lokalen Sicherheitskräften bestünde für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich an übergeordnete Stellen, wie beispielsweise den Ombudsmann oder die in Georgien agierenden NGOs zu wenden. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach - bei außer Streit stehendem Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden könne (vgl VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Davon kann im vorliegenden Beschwerdefall nicht ausgegangen werden.

Aus den allgemeinen Berichten zum Herkunftsstaat lässt sich für den Beschwerdeführer auch keine sonstige Gefährdungslage im Fall der Rückkehr feststellen.

Die Beschwerde war somit aus den dargelegten Gründen gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abzuweisen.

3.2. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien

3.2.1. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (Abs 3 leg cit).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl VwGH 99/20/0573, 19.02.2004).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl VwGH 26.06.1997, Zl. 95/18/1293, 17.07.1997, Zl. 97/18/0336).

3.2.2. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Gefährdung oder einer sonstigen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art 3 EMRK bedeuten würde.

Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Georgien den in § 8 Abs 1 AsylG umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch liegen Hinweise auf außergewöhnliche Umstände, die eine Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig machen könnten, vor. In Georgien besteht auch nicht eine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Für Georgien kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen, bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat im Sinne des § 8 Abs 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr allein durch seine Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Widerspruch zu Art 3 EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung des Beschwerdeführers würde ihn jedenfalls nicht in eine unmenschliche Lage, wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen.

Zudem ist darauf verweisen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden Mann ohne erkennbare Einschränkung der Erwerbsfähigkeit handelt, sodass nicht ersichtlich ist, dass er in eine Existenz gefährdende Notlage geraten könnte. Dem Beschwerdeführer ist es jedenfalls zumutbar bei einer Rückkehr durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeiten das zum Lebensunterhalt unbedingt Notwendige für sich zu erlangen. Da die Grundversorgung in Georgien gewährleistet ist und staatliche Sozialleistungen gewährt werden, ist zudem nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach seiner Heimkehr in eine Existenz bedrohende Notlage geraten würde.

Weiters ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer in Georgien aufgewachsen ist, dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat, die georgische Sprache beherrscht und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist. Eine völlige Perspektivenlosigkeit kann für den Beschwerdeführer nicht erkannt werden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt wäre, zumal seine Eltern, Brüder und Freunde nach wie vor im Herkunftsstaat leben. Angesichts der familiären und freundschaftlichen Anknüpfungspunkte ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gegebenenfalls von seinen Verwandten oder Freunden unterstützt werden kann zumal er selbst angab auch schon vor seiner Ausreise aus Georgien finanzielle Unterstützung durch seine Familie und einen Freund erhalten zu haben.

Sofern der Beschwerdeführer in der Beschwerde beanstandet, die Behörde habe eine Prüfung der Voraussetzungen des Refoulementverbotes unterlassen, ist dazu auszuführen, dass die Behörde auch im Rahmen der Refoulementprüfung nur in dem Umfang zu amtswegigen Ermittlungen verhalten ist, in dem ein ausreichend konkretes, eine maßgebliche Bedrohung aufzeigendes Vorbringen erstattet wird, nicht aber zur Prüfung, ob die Partei denkbarerweise irgendwelchen Gefährdungen ausgesetzt wäre (vgl VwGH 19.11.2002, 2002/21/0185).

Wie schon die belangte Behörde zutreffend ausführte liegen im vorliegenden Fall nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen keinerlei Umstände vor, welche ein Refoulement des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen.

Es ergibt sich somit kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

3.3. Zurückverweisung von Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides

3.3.1. § 75 Abs 20 AsylG lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7

aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegen."

3.3.2. Im gegenständlichen Fall wurden weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt.

Der Beschwerdeführer ist seit 30.09.2012 in Österreich aufhältig. Er verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen. Eine legale regelmäßige Erwerbstätigkeit, umfassende Deutschkenntnisse, Kursbesuche, ein Studium oder eine Tätigkeit in einem Verein haben sich im Verfahren nicht ergeben.

Insbesondere aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grunde die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären wäre.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher diesfalls die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage neu zu prüfen haben.

4. Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des erkennenden Gerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern.

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art 133 Abs 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei seiner rechtlichen Beurteilung auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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