W144 2000293-1•BVwG W144 2000293-1
W144 2000293-1Federal Administrative CourtFeb 24, 2014
Fristversäumung, Rechtsmittelfrist
W144 2000293-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA der Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 6.12.2013, Zl. 13 16.341-EAST Ost beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gem. § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idgF als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei und am 14.5.2013 ins Bundesgebiet eingereist, wo er am 7.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 6.12.2013, Zahl: 13 16.341-EAST Ost, gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art 16 Abs 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) Polen zuständig sei. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und wurde unter einem ausgesprochen, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gem. § 10 Abs 4 AsylG zulässig sei.
Dieser Bescheid des Bundesasylamtes vom 6.12.2013 wurde dem Beschwerdeführer durch eigenhändige Übernahme am Mittwoch, den 11.12.2013 rechtswirksam zugestellt (AS 197 des Verwaltungsaktes).
Gegen diesen Bescheid wurde am 19.12.2013 auf dem Faxweg Beschwerde eingebracht.
Am 21.1.2014 wurde die Beschwerde mit dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht, am 24.1.2014 der zuständigen Gerichtsabteilung, vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 28.1.2014 wurde dem Beschwerdeführer ein Verspätungsvorhalt, wonach die einwöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 18.12.2013 endete und seine Beschwerde vom 19.12.2013 somit verspätet sei, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von einer Woche übermittelt.
Mit Schriftsatz/Fax vom 11.2.2014 nahm der Beschwerdeführer zu diesem Vorhalt Stellung und führte hiebei durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer erst am 19.12.2013 bei seinem Vertreter vorgesprochen habe, er (der Beschwerdeführer) sei irrig der Meinung gewesen, dass noch am selben Tag Beschwerde erhoben werden könne; die Frist sei vom Beschwerdeführer aufgrund nicht vorwerfbarer Deutschkenntnisse und Unkenntnis der Rechtslage selbst falsch berechnet worden. Es werde daher die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 6.12.2013, Zl. 13 16.341-EAST Ost, mit dem der Asylantrag des Beschwerdeführers gem. § 5 AsylG als unzulässig zurückgewiesen worden ist, wurde dem Beschwerdeführer am Mittwoch, den 11.12.2013 durch eigenhändige Übernahme rechtswirksam zugestellt.
In der Folge wurde gegen diese Entscheidung am 19.12.2013 auf dem Faxwege Beschwerde erhoben.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt, insbesondere dem Zustellnachweis vom 11.12.2013 bezüglich der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides und der Faxsendebestätigung und dem handschriftlich vermerkten Eingangsdatum "19.12.13" bezüglich der Beschwerde dagegen. Damit im Einklang steht auch die Erklärung des Beschwerdeführers anlässlich seiner Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
[ ... ]
Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z. 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postenlauf) in die Frist nicht eingerechnet.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
Der angefochtene Bescheid wurde mit 11.12.2013 durch eigenhändige Übernahme rechtswirksam zugestellt. Ausgehend von diesem Zustellungsdatum endete die gegenständliche Einbringungsfrist gem. § 22 Abs. 12 AsylG daher mit Ablauf des 18.12.2013, sodass die am 19.12.2013 erfolgte Beschwerdeeinbringung jedenfalls verspätet war. Der angefochtene Bescheid ist daher mit Ablauf des 18.12.2013 am 19.12.2013 in Rechtskraft erwachsen.
Daran ändert auch die Stellungnahme des Beschwerdeführers, in welcher er geltend macht, dass ihn an der Versäumung der Beschwerdefrist kein Verschulden treffe, nichts.
Somit war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen und beschlussgemäß zu entscheiden.
Der Vollständigkeit halber ist zur Stellungnahme des Beschwerdeführers auszuführen, dass die Rechtsmittelbelehrung gerade den Sinn hat, rechtsunkundige Personen über Fristen aufzuklären, sodass der Einwand, der Beschwerdeführers, er sei rechtsunkundig gewesen (- was im Übrigen bei Antragstellern verschiedenster Verfahren der Regelfall ist), nicht überzeugt. Die mangelnden Deutschkenntnisse überzeugen ebenso wenig, da die Rechtsmittelbelehrung in die - für den Beschwerdeführer verständliche - türkische Sprache übersetzt worden ist.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zuständigkeitshalber an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weitergeleitet.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung, wonach eine nicht fristgerecht erhobene Beschwerde als verspätet zurück zu weisen ist, von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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