W144 1439197-1•BVwG W144 1439197-1
W144 1439197-1Federal Administrative CourtFeb 24, 2014
Außerlandesbringung rechtmäßig, real risk, Rechtsschutzstandard
W144 1439197-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 9.12.2013, Zl. 13 16.914 EAST-West, zu Recht erkannt:
A) Der Antrag auf internationalen Schutz vom 17.11.2013 wird ohne in
die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Art. 16 Abs. 1 lit c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Ungarn zuständig.
B) Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung
zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger von Nigeria, hat, eigenen Angaben anlässlich seiner Erstbefragung vom 19.11.2013 zufolge, im März 2011 sein Heimatland verlassen, um über die Türkei nach Griechenland zu reisen, wo ihm Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Im Juli 2013 habe er Griechenland verlassen und sich nach Ungarn begeben, wo er einen Asylantrag gestellt habe und in das Flüchtlingslager XXXX verbracht worden sei. Am 17.11.2013 sei er letztlich im Bundesgebiet angekommen.
Am selben Tag brachte der Antragsteller den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.
Zu seiner Person liegen folgende EURODAC-Treffermeldungen bezüglich verschiedener Asylantragstellungen vor:
Griechenland vom 18.4.2011
Ungarn vom 9.9.2013
Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:
Bei seiner Erstbefragung brachte der Antragsteller abgesehen von den obigen Angaben zu seinem Reiseweg, vor, dass er in Ungarn eine negative Entscheidung erhalten hätte; er wolle nicht nach Ungarn zurückkhren.
Das Bundesasylamt richtete am 20.11.2013 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn. Mit Schreiben vom 29.11.2013 stimmte Ungarn diesem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-Verordnung ausdrücklich zu und informierte darüber, dass der Beschwerdeführer am 27.8.2013 bereits einen Antrag auf internationalen Schutz in Ungarn gestellt habe, der erstinstanzlich abgewiesen wogegen sei, wogegen der Antragsteller Beschwerde erhoben habe.
Am 5.12.2013 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Asylwerbers vor dem Bundesasylamt in Gegenwart eines Rechtsberaters zu seiner Unterstützung. Über Befragen brachte der Antragsteller vor, dass er in Österreich keine Verwandtschaft habe. Er wolle nicht nach Ungarn zurückkehren, da es in Ungarn nicht gut sei. Es gebe keine medizinische Versorgung, er habe Schmerzen im Bein gehabt, habe um Hilfe gebeten, doch sei er medizinisch nicht versorgt worden. Auf Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer, dass er sich sein Bein an einem Baum verletzt habe, er habe Narben am rechten Schienbein - wenn es kalt sei, habe er Schmerzen. Weiters hätten nicht näher genannte Männer Zettel mit ungarischem Inhalt in das Lager geworfen, wobei der Beschwerdeführer nicht weiß, was damit bezweckt werden hätte sollen. Er habe Ungarn verlassen, weil es keine gute Versorgung dort gegeben habe.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 9.12.2013, Zl. 13 16.914 EAST-West, wurde I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 17.11.2013 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. die Beschwerde führende Partei gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei.
Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen sowie die Beweiswürdigung zur Lage im Mitgliedstaat wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert):
"Allgemeines zum ungarischen Asylverfahren
Das Büro für Immigration und Nationalität (Office of Immigration and Nationality, OIN; ungarisch: Bevándorlási és Állampolgársági Hivatal, BAH) hat die Verantwortung für Entscheidungen in Asylverfahren und das Management der Unterbringungszentren. Es untersteht dem ungarischen Innenministerium. (EMN 4.2011 / Asylgesetz 2007 24.12.2010, Art. 45)
Asylverfahren
Während der Preliminary Assessment Procedure (Vorverfahren) wird innerhalb von 30 Tagen ein persönliches Interview geführt und eine Entscheidung getroffen, ob ein anderer Dublin-Staat zuständig ist, ob der Asylwerber (AW) abgelehnt (zB wegen Unzulässigkeit oder weil offensichtlich unbegründet), oder in die Detailed Assessment Procedure (ordentliches Verfahren) übergeführt wird. Gegen eine Entscheidung im Vorverfahren kann innerhalb von drei Tagen Beschwerde vor dem regional zuständigen Gericht eingelegt werden. Innerhalb von acht Tagen hat es eine richterliche Entscheidung darüber zu geben. Der Richter kann die Entscheidung der ersten Instanz bestätigen (Ablehnung), das Verfahren beenden, die Entscheidung kassieren (wonach ein neues Verfahren beginnen muss) oder korrigieren (worauf der Antrag direkt in das ordentliche Verfahren übergeht). (Info Stdok 5.2012)
Gegen die Entscheidung des Gerichts ist kein Rechtsmittel mehr möglich. (Asylgesetz 2007 24.12.2010, Art. 47-49)
In der Detailed Assessment Procedure (ordentliches Verfahren) wird das inhaltliche Verfahren geführt. Es gibt erneut ein detailliertes Interview und binnen 60 Tagen (einmal verlängerbar um 30 Tage) muss es eine Entscheidung geben, die lauten kann: Anerkennung als Flüchtling; subsidiärer Schutz; Ablehnung mit Duldung wegen Refoulement-Gründen, Ablehnung oder Abbruch des Verfahrens. In der detaillierten Phase ist die Heranziehung von Herkunftslandinformation verpflichtend (im Vorverfahren nicht obligatorisch). Der Zugang zu Rechtsberatung, zu UNHCR und zu NGOs welche Sozialarbeit, psychologische Hilfe etc. anbieten, ist gewährleistet. Medizinische Hilfe wird ebenso bereitgestellt. Das Asylverfahren wird intern und extern überwacht. (Info Stdok 5.2012)
Beschwerdemöglichkeiten
Der Antragsteller kann innerhalb von 15 Tagen gegen die Entscheidung des BAH Beschwerde vor dem regional zuständigen Gericht einlegen. Innerhalb von 45 Tagen hat es eine richterliche Entscheidung darüber zu geben. Der Richter kann sich der Entscheidung der 1. Instanz anschließen (Ablehnung), das Verfahren beenden, die Entscheidung kassieren (neues Verfahren) oder korrigieren (Umwandlung in Flüchtlingsstatus oder subsidiärer Schutz oder Ablehnung mit Duldung wegen Refoulement-Gründen).
Die endgültige Entscheidung in einem Asylverfahren kann durch öffentlichen Aushang bekannt gemacht werden und gilt nach acht Tagen als zugestellt. Damit ist das Verfahren dann rechtskräftig abgeschlossen. (Info Stdok 5.2012)
Wenn ein AW seinen Antrag am Flughafen vor Betreten ungarischen Territoriums einbringt, wird er im Transitbereich des Flughafens untergebracht. Das Vorverfahren verkürzt sich auf 8 Tage. Sind 8 Tage verstrichen oder wird der Antrag zugelassen, wird dem AW das Betreten ungar. Territoriums erlaubt. Ist der AW vulnerabel, gelten die Bestimmungen für das Flughafenverfahren nicht (auch nicht für Familienmitglieder). (Asylgesetz 2007 24.12.2010, Art. 72 / Regierungserlass 290/2010, Art. 97)
Fremdenpolizeiliche Haft
Für fremdenpolizeiliche Maßnahmen (Aufgriff und Verhaftung illegaler Migranten, Rückführungen) ist in Ungarn die Aliens Policing Unit der ungarischen Polizei zuständig. Die Polizei kann einen Ausländer für bis zu 72 Stunden inhaftieren, danach kann ein Gericht die Haftdauer um jeweils 30 Tage bis zu insgesamt einem Jahr verlängern. Ein Ausländer muss aus der Haft entlassen werden, wenn die Rückführung auch so gesichert ist; wenn es offensichtlich wird, dass die Rückführung nicht durchgeführt werden kann (dann ist er in einer festgelegten offenen oder privaten Unterkunft unterzubringen); bzw. wenn die maximale Haftdauer von 12 Monaten erreicht ist. Minderjährige können nicht inhaftiert werden. Familien mit minderjährigen Kindern dürfen als letztes Mittel für maximal 30 Tage (in der bewachten Unterkunft für Vulnerable in Békéscsaba) inhaftiert werden. (Info Stdok 5.2012)
Asylrechtliche Haft
Mit 1.1.2013 trat das überarbeitete ungarische Asylgesetz in Kraft (befolgt bereits seit Mitte 2012), das einen weitest gehenden Verzicht auf Haft vorsah, solange ein Asylantrag noch nicht untersucht wurde - das galt auch für Dublin-Rückkehrer. Für Folgeantragsteller war die Möglichkeit zur Inhaftierung weiterhin vorgesehen. (BAH 8.10.2012)
Mitte 2013 entschied sich die ungarische Regierung das Asylrecht erneut anzupassen und neben der fremdenpolizeilichen auch eine asylrechtliche Haft zu schaffen. Die Änderungen des ungarischen Asylgesetzes ab dem 1.7.2013 betreffen die Neuregelung der Inhaftierung von AW in folgenden Fällen:
a) bei ungeklärter Identität und Nationalität
b) wenn ein AW sich versteckt oder das Verfahren sonst wie behindert hat
c) wenn die begründete Annahme besteht, dass der AW das Asylverfahren verzögern oder sich diesem entziehen wird
d) wenn die Haft notwendig ist zum Schutz der nat. Sicherheit, der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung (weil der AW in ernster Weise oder mehrfach die Hausordnung des festgelegten Ortes des verpflichtenden Aufenthalts verletzt hat)
e) bei einem Antrag am Flughafen
f) wenn der AW das Dublin-Verfahren behindert, weil er nicht zu Ladungen erschienen ist.
Die Haft wird zuerst für 72 Stunden verhängt. Binnen der ersten 24 Stunden kann BAH die Verlängerung beim zuständigen Bezirksgericht beantragen. Das Gericht kann auf Antrag der Asylbehörde die Haft jeweils um max. 60 Tage verlängern, bis zu einer Maximaldauer von 6 Monaten. BAH muss die Verlängerungsanträge begründen. Eine persönliche Anhörung des Inhaftierten hat zwingend zu erfolgen, wenn die Haft (nach 72h) zum ersten Mal verlängert wird. Bei Verlängerungen kann eine Anhörung auf Antrag des AW erfolgen.
Die Haft von unbegleiteten Minderjährigen darf nicht angeordnet werden. Die asylrechtliche Haft für Familien mit Kindern (als letztes Mittel unter Bedachtnahme auf das beste Interesse des Kindes) darf 30 Tage nicht überschreiten.
Nach Ende der Haft soll die Behörde einen Ort des verpflichtenden Aufenthalts festlegen.
AW können eine Einstellung des Verfahrens zur Anordnung asylrechtlicher Haft nicht beantragen. Gegen die Anordnung der asylrechtlichen Haft gibt es kein Rechtsmittel.
Betroffene können dann Beschwerde gegen die Anordnung der asylrechtlichen Haft einlegen, wenn BAH gewisse Pflichten verletzt hat (Information über Rechte/Pflichten in verständlicher Sprache;
Unterbringung für abhängige Angehörige des zu Inhaftierenden;
Einhaltung d. Haftbedingungen usw.).
Über diese Beschwerde hat das zuständige Wohnsitzgericht binnen 8 Tagen zu entscheiden.
Weitere Ergänzungen bzw. Neuregelungen zum Asylgesetz, die mit 1.1.2014 in Kraft treten sollen, betreffen die Beschwerde gegen Zurückweisung des Asylantrags, die Einführung eines Integrationsvertrages und die Ausweitung des Anspruchs auf Unterstützung. (UNHCR 12.4.2013)
Ziel der neuen Regelung ist es, die missbräuchliche Asylantragsstellung in Ungarn zu verhindern, das sind jene Fälle, in denen Personen gezielt Anträge stellen, um im Rahmen des vorübergehenden Aufenthaltsrechtes in die eigentlichen Zielländer weiterzureisen. Begründete Anträge sollen auch entsprechend nicht zur Verhängung einer asylrechtlichen Freiheitsbeschränkung führen, stattdessen sollen andere Möglichkeiten die Beteiligung am Verfahren gewährleisten, darunter Kautionsstellung, die Anmeldung einer ordentlichen Meldeadresse im Land etc. Zur Beurteilung der Sachlage sollen neben diesen Möglichkeiten auch andere Faktoren wie die Existenz familiärer Anbindung in Ungarn herangezogen werden, aber auch negative Faktoren (z.B. Mehrfachantragsstellung; das Herkunftsland ist erfahrungsgemäß kein Herkunftsland Flüchtlingen [z.B. Kosovo] etc.). Dezidiertes Ziel ist es keinesfalls, jeden Antragssteller einer Freiheitsbeschränkung zu unterziehen.
Seitens des ungarischen Innenministeriums wurde klargestellt, dass Ungarn alles daran setzen wird, die Unterbringung aller Antragssteller zu ermöglichen und zu gewährleisten.
Im Einzelfall wird der Ablauf beim Aufgriff/Antragstellung eines Fremdenfolgendermaßen aussehen: Der Fremde reist illegal (etwa über Serbien) nach Ungarn ein und wird von der ungarischen Grenzschutzbehörde aufgegriffen. Es folgt die Verbringung in das lokale Anhörungszentrum, wo eine Erstbefragung durchgeführt wird, um Informationen zu Route, Schleppermodalitäten etc. zu erhalten. Die Polizei leitet die Befragung und verlangt eine Äußerung des Fremden, ob er einen Asylantrag einbringen möchte. Wenn dies bejaht wird, erfolgt ein Abbruch der polizeilichen Befragung und wird die Befragung durch einen Mitarbeiter des BAH fortgesetzt. Der Sachbearbeiter hat dann auch zu entscheiden, ob eine Freiheitsbeschränkung im vorhandenen Fall notwendig ist bzw. welche alternativen Methoden angewandt werden können (bzw. ob überhaupt Beschränkungen / Auflagen ausgesprochen werden müssen). Wird eine asylrechtliche Freiheitsbeschränkung ausgesprochen, so wird der Antragssteller unmittelbar im Anschluss an die Befragung in die entsprechende geschlossene Flüchtlingseinrichtung gebracht.
Die genannten Modalitäten stellen keine Verpflichtung dar. Auch bei Vorliegen mehrerer Faktoren, die gegen die Verhängung einer Freiheitsbeschränkung sprechen, kann eine gegenteilige Entscheidung getroffen werden und umgekehrt. Dafür unterliegt die Entscheidung über die asylrechtliche Freiheitsbeschränkung gerichtlicher Kontrolle. Nach maximal 6 Monaten Inhaftierung ist nur noch die Unterbringung in einer offenen Einrichtung möglich.
Alle Asylantragssteller können kostenlose Rechtshilfe in Anspruch nehmen, welche vom unter der Leitung des ung. Justizministeriums stehenden Amt für Verwaltung und Justiz zur Verfügung gestellt wird. In der Praxis sind in den Einrichtungszentren beratende Anwälte vorhanden, die zu diesem Zweck konsultiert werden können. Eine gewillkürte Vertretung steht aber natürlich jedem Antragssteller nach wie vor offen. Die Verfahrenshilfe gilt für alle Aspekte des Verfahrens, d.h. sowohl allfällige Verfahrensanordnungen wie Freiheitsbeschränkungen als auch die inhaltliche Entscheidung. (VB 28.6.2013)
In seiner offiziellen Äußerung zu den Vorwürfen des Ombudsmanns betreffend das Haftzentrum Nyirbator, nimmt die ungarische Fremdenpolizei ausführlich zu den kritisierten Punkten Stellung. Es werden auch einige Anregungen des Ombudsmannes angenommen und Verbesserungen angekündigt, wie etwa Schaffung einer ständigen Nachtaufsicht. Andere Punkte wurden richtiggestellt, wie etwa dass seit Ende August 2012 in jeder bewachten Unterkunft der Zugang zu den Toiletten 24 Stunden am Tag möglich ist, oder wurden einer näheren Beleuchtung unterzogen, wie etwa dass die Ausgabe von Putzwerkzeugen nur unter Aufsicht zu bestimmten Zeiten stattfinden kann, da sie sich auch als Waffen eignen und daher ein freier Zugang zu diesen nicht erlaubt werden kann. Auch wird auf die Modifizierung der Verordnung zur Durchführung des im fremdenpolizeilichen Verfahren angeordneten Gewahrsams mehrfach hingewiesen. (Landespolizeipräsidium 12.10.2012)
Mit Urteil vom 20. September 2011 entschied der EGMR im Fall Lokpo und Touré gegen Ungarn (Appl. Nr. 10816/10), dass die Dauer der Anhaltung der Beschwerdeführer unverhältnismäßig lange war und diese daher als willkürlich anzusehen ist. Der Grund für die Anhaltung lag vor allem allein daran, dass die Asylbehörde untätig geblieben ist, worin der EGMR Willkür sieht. Darüber hinaus war die Dauer der Maßnahme unverhältnismäßig im Hinblick auf den verfolgten Zweck. Die 6-monatige Anhaltung war daher nicht gesetzmäßig und Ungarn hat somit Art 5 EMRK verletzt.
Das Urteil trifft jedoch keinerlei Aussagen dazu, ob diese Vorgehensweise systematisch angewandt wird, noch äußert es sich zum ungarischen Asylsystem bzw. der Situation von Asylwerbern allgemein. Außerdem fand der Anlassfall im Jahr 2009 statt. 2010 wurde die Haft von Drittstaatsangehörigen im Act II of 2007 neu geregelt und regelmäßige Überprüfungen der Rechtmäßigkeit der Inhaftierung in 30 Tagesschritten eingeführt. (EGMR 20.9.2011)
In den Fällen Hendrin Ali Said und Aras Ali Said gegen Ungarn (Appl. Nr. 13457/11) und Al Tayyar Abdelhakim gegen Ungarn (Appl. Nr. 13058/11) entschied der EGMR am 23. Oktober 2012 erneut gegen Ungarn. Der EGMR verweist auf die Vergleichbarkeit beider Sachverhalte mit dem Fall Lokpo und Touré gegen Ungarn vom 20.9.2011, indem bereits HU wegen der Verletzung von Art 5 Abs 1 EMRK verurteilt wurde.
Aus beiden Urteilen kann aber keinerlei Bewertung des ungarischen Asylsystems durch den EGMR herausgelesen werden. Auch die von ECRE und der Asylkoordination geäußerte Kritik an Dublin-Überstellungen nach Ungarn findet keinen Eingang in die Überlegungen des EGMR. Es werden in diesem Zusammenhang auch keine generellen systematischen Mängel des Asylsystems erwähnt. Folglich sind die Feststellungen, welche der EGMR in beiden Fällen trifft, als Folgeentscheidungen zu werten, die sich aufgrund der ähnlichen Sachverhaltskonstellationen aus dem Fall Lopko and Touré gegen Ungarn ergeben.
Des Weiteren ist zu beachten, dass die entscheidungsbegründenden Sachverhalte beider Fälle vor der relevanten Gesetzesänderung, welche im 24. Dezember 2010 in Kraft getreten ist, stattfanden. Somit wurde die Haft von Drittstaatsangehörigen im Act II of 2007 bereits vor Erlass der beiden Urteile und auch vor dem Anlassfall Lokpo und Toure gegen Ungarn neu geregelt. Mitte 2012 kam es außerdem zu einer erneuten Änderung im fremdenpolizeilichen Verfahren. Erstantragsteller werden nicht mehr inhaftiert, wenn sie sofort bei Festnahme (innerhalb von 4-5 Tagen) einen Asylantrag stellen. Mit 1.1.2013 werden diese Änderungen in Kraft treten. Praktisch vollzogen werden sie bereits seit Sommer 2012. (EGMR 23.10.2012)
Quellen:
Asylgesetz 2007 (24.12.2010): Act LXXX of 2007 on Asylum
BAH (8.10.2012): Arbeitsgespräch mit ungarischem BAH
Deutscher Bundestag (2.3.2012): Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage mehrerer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE; Drucksache 17/8653; Überstellung von Asylsuchenden im Dublin-Verfahren nach Ungarn trotz drohender Inhaftierung und Abschiebung vor Ende des Asylverfahrens
EGMR - Europäischer Gerichtshof der Menschenrechte (20.9.2011):
Lokpo und Touré gegen Ungarn (Appl. Nr. 10816/10), Urteil
EGMR - Europäischer Gerichtshof der Menschenrechte (23.10.2012):
Hendrin Ali Said und Aras Ali Said gegen Ungarn (Appl. Nr. 13457/11), Urteil, / EGMR -Europäischer Gerichtshof der Menschenrechte: Al Tayyar Abdelhakim gegen Ungarn (Appl. Nr. 13058/11), Urteil
EMN (4.2011): European Migration Network: ANNUAL POLICY REPORT 2010. Developments in Hungarian Migration and Asylum Policy 1 January 2010 - 31 December 2010,
http://emn.intrasoft-intl.com/Downloads/download.do;jsessionid...?fileID=1977, Zugriff 23.7.2013
Info der Staatendokumentation (5.2012): Ungarn: Ergebnisse der Konferenz über das ungarische Asyl- und Fremdenpolizeiwesen, 28.2.-2.3.2012
Landespolizeipräsidium (12.10.2012): Ungarisches Landespolizeipräsidium an den Ombudsmann für Grundrechte betreffend Bericht über Geltung der Grundrechte der Ausländer in der bewachten Aufnahmeeinrichtung in Nyirbator
Regierungserlass 290/2010 (XII.21.) zu Gesetz XXXV/2010
UNHCR (12.2012): Note on Dublin transfers to Hungary of people who have transited through Serbia - update;
http://www.refworld.org/docid/50d1d13e2.html, Zugriff 23.7.2013
UNHCR (12.4.2013): UNHCR COMMENTS AND RECOMMENDATIONS ON THE DRAFT
MODIFICATION OF CERTAIN MIGRATION-RELATED LEGISLATIVE ACTS FOR THE
PURPOSE OF LEGAL HARMONISATION,
http://www.unhcr-centraleurope.org/pdf/where-we-work/hungary/unhcr-comments-and-recommendations-on-the-draft-modification-of-migration-related-acts-april-2013.html, Zugriff 23.7.2013
VB des BM.I in Ungarn (28.6.2013): Auskunft des VB, per Email
Dublin-II-Rückkehrer
Die ungarische Asylgesetzgebung garantiert jedem Dublin-Rückkehrer die Möglichkeit der Stellung eines neuen Asylgesuches, unabhängig davon, ob bereits vorher ein Asylverfahren betrieben wurde oder nicht. Sollte nach Rückkehr ein Folgeantrag gestellt werden, so gilt es zu unterscheiden, ob das zuvor betriebene Erstverfahren durch eine (negative) Entscheidung in der Sache selbst oder aber durch Verfahrenseinstellung beendet wurde. Ein Folgeantrag ist unzulässig, wenn zuvor eine endgültige Ablehnung eines Asylantrags erfolgte und er keine neuen Elemente enthält bzw. keine Sachlagenänderung eingetreten ist. Bei durch Verfahrenseinstellung (z. B. wegen Untertauchens) ohne Entscheidung in der Sache beendetem Verfahren greift diese Vorschrift nicht. Hier gelten dann bzgl. der Voraussetzungen zum Eintritt in das ordentliche Verfahren die gleichen Regelungen wie für das Erstverfahren.
In Folge nationaler und internationaler Kritik haben die ungarischen Behörden ab Mitte Juni 2012 ihre Verfahrenspraxis in Bezug auf Folgeanträge geändert, um sicher zu stellen, dass jedem Folgeantragsteller, dessen Vorverfahren im Erstantrag nicht mit einer Entscheidung in der Sache endgültig abgeschlossen wurde, das Recht auf Aufenthalt in Ungarn so lange garantiert wird, bis über den Folgeantrag bestands- bzw. rechtskräftig eine Sachentscheidung getroffen wurde. (VB 13.9.2012)
Der Zugang zum Asylverfahren für Dublin-Rückkehrer, deren Vorbringen in Ungarn zuvor nicht inhaltlich untersucht und entschieden worden sind, hat sich verbessert. Diese haben bei Rückkehr Zugang zu einer inhaltlichen Überprüfung ihrer Vorbringen, sofern sie die (Wieder)Aufnahme ihres vorherigen Asylantrags formal beantragen. Sie werden dann nicht inhaftiert und dürfen das Ergebnis ihres Verfahrens in Ungarn abwarten. (UNHCR 12.2012)
Im Fall einer Dublin-Rücküberstellung aus Österreich wird der Fremde, auch nach den seit 1.7.2013 geltenden Bestimmungen zur asylrechtlichen Haft in Ungarn, automatisch als Asylantragssteller angesehen, selbst wenn das Alt-Verfahren bereits abgeschlossen ist oder wenn zuvor kein Asylantrag in Ungarn gestellt wurde. Es kommt in diesem Sinne auch zu einer eigenen Entscheidung über die asylrechtliche Freiheitsbeschränkung, die somit nicht automatisch bzw. zwangsläufig erfolgen muss bzw. wird. (VB 28.6.2013)
In einem Urteil der Kammer des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (Fall Mohammed v Austria) kommt diese zu dem Schluss, dass seine Zwangsrückführung im Rahmen von Dublin II nach Ungarn keine Verletzung des Artikels 3 EMRK darstellt. (ECHR 6.6.2013)
Drittstaatsicherheit Serbiens
UNHCR bestätigt, dass Ungarn Asylwerbern, die über Serbien oder die Ukraine eingereist sind, ein inhaltliches Verfahren nicht mehr verwehrt. Diese werden nicht mehr nach Serbien (oder in die UKR) zurückgeschickt. (UNHCR 12.2012)
Am 10. Dezember 2012 veröffentlichte die Kuria (ungarisches Höchstgericht) ein offizielles Gutachten (Opinion), um eine harmonisierte Praxis ungarischer Gerichte betreffend die Anwendung des Konzepts der Drittstaatssicherheit in Asylfällen voranzutreiben. Der Grund für einen derartigen Leitfaden waren die unterschiedlichen Zugänge, die verschiedene ungarischen Regionalgerichte in den letzten Jahren bei der Prüfung von Verwaltungsentscheidungen verfolgten, in denen Asylwerbern die Zulassung zum inhaltlichen Verfahren in Ungarn, aufgrund von Drittstaatssicherheit verweigert worden war. Damit verbunden war auch eine divergierende Bewertung der Asylsituation in Serbien, dem häufigsten Drittstaat in Ungarn.
Die Kuria kam zu folgenden Schlüssen:
I. Wenn Verwaltungsentscheidungen betreffend das Konzept der Drittstaatssicherheit überprüft werden, soll das Gericht ex officio ihm zur Verfügung stehende präzise und glaubwürdige Länderinformationen bei der Entscheidung berücksichtigen. Infos des UNHCR sollen dabei immer berücksichtigt werden. Im Zweifelsfall kann das Gericht Informationen bei der COI-Einheit des BAH anfordern oder aus anderen zuverlässigen Quellen beziehen. Die Kuria hält fest, dass - obwohl es die Aufgabe des Gerichts ist die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung zum Zeitpunkt ihres Zustandekommens zu bewerten - kann das Gericht aufgrund des absoluten Charakters des Refoulement-Verbots, ihm zur Kenntnis gelangte, neuere Informationen nicht außer Acht lassen. Wenn ein UNHCR-Report nicht verfügbar oder veraltet ist, sollen Verwaltungsbehörde und Gericht das im Detail festhalten. Das Gericht soll alle ihm zur Verfügung stehende Quellen, nicht nur von der Verwaltungsbehörde oder dem AW vorgelegte, einzeln und in ihrer Gesamtheit bewerten.
II. Das Faktum, dass das Asylsystem eines Landes überlastet ist, kann dazu führen, dass dieses Land unfähig ist die Rechte von Asylwerbern zu respektieren. Ein solches Land soll nicht als sicherer Drittstaat betrachtet werden. Die Ratifizierung der relevanten Abkommen ist dabei irrelevant; der effektive Zugang zu Schutz ist wichtig (Zugang zum Asylverfahren ohne unmöglich zu erfüllende Vorbedingungen, Gewährleistung eines inhaltlichen Verfahrens, ausreichende Rechtsmittel, etc.).
III. Das reine Faktum, dass ein AW im Drittland keinen Asylantrag gestellt hat, darf nicht per se zum Schluss führen, dass das Land sicherer Drittstaat ist. Bei angenommenen sicheren Drittstaaten muss der Antragsteller glaubhaft machen (nicht beweisen), dass er keinen Zugang zu effektivem Schutz hatte (individuelle Umstände, etwa Minderjährigkeit, etc.). Die verpflichtende Verwendung von Länderinformation und die Notwendigkeit der Individualisierung werden von EU-RL verlangt und sind daher in allen Phasen des Asylverfahrens anzuwenden, auch in beschleunigten und Sonderverfahren. Beim Risiko der Kettenabschiebung kann vom AW nicht erwartet werden ein individuelles Risiko zu beweisen. (HHC 4.1.2013)
Quellen:
EGMR - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (6.6.2013): Press Release ECHR 168 (2013): Sudanese asylum-seeker did not have an effective legal protection against forced transfer from Austria to Hungary (application no. 2283/12), http://hudoc.echr.coe.int/webservices/content/pdf/003-4388586-5268955, Zugriff 23.7.2013
HHC - Hungarian Helsinki Committee (4.1.2013): Zusammenfassung der OPINION NO. 2/2012 (XII.10) KMK. OF THE SUPREME COURT OF HUNGARY (KÚRIA) ON CERTAIN QUESTIONS RELATED TO THE APPLICATION OF THE SAFE THIRD COUNTRY CONCEPT vom 10. Dezember 2012;
http://helsinki.hu/en/supreme-courts-opinion-on-the-application-of-the-safe-third-country-concept, Zugriff 23.7.2013
UNHCR (12.2012): Note on Dublin transfers to Hungary of people who have transited through Serbia - update;
http://www.refworld.org/docid/50d1d13e2.html, Zugriff 23.7.2013
VB des BM.I in Ungarn (13.9.2012): Auskunft des VB, per Email
VB des BM.I in Ungarn (28.6.2013): Auskunft des VB, per Email
Non-Refoulement
Das Refoulement-Verbot gilt, wenn dem AW Gefahr der Verfolgung aufgrund von Rasse, Religion, Ethnie, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung usw. drohen würde. (Asylgesetz 2007 24.12.2010, Art. 45)
Ungarn gewährte in der Praxis Schutz vor Ausweisung bzw. Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre. (USDOS 19.4.2013)
Gemäß dem Gesetz (Act II of 2007) kann eine Rückführung in Länder, die nicht als sichere Herkunfts- bzw. Drittländer (in Übereinstimmung mit dem Non-Refoulement-Prinzip) gelten, weder angeordnet noch durchgeführt werden. Die Übereinstimmung mit diesem Prinzip und der Zugang zum Asylverfahren werden regelmäßig vom ungarischen Helsinki Komitee überwacht. Dies geschieht aufgrund einer sog. "Drei-Parteien-Grenzüberwachungs-Vereinbarung" zwischen der ungarischen Polizei, der UNHCR Regionalrepräsentation in Mitteleuropa und dem Helsinki Komitee. (UN 14.9.2011)
Eine Ausweisungsverfügung bzw. Abschiebemaßnahmen können gem. § 51 Abs. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 des ungarischen Ausländergesetzes (Act II of 2007) nur unter Beachtung des Non-Refoulement-Gebotes erlassen werden. Insoweit ist durch die ungarische Fremdenpolizei eine vorherige Stellungnahme der Asylbehörde einzuholen, ob im konkreten Einzelfall im Falle einer Abschiebung das Non-Refoulement-Gebot verletzt sein könnte. (VB 13.9.2012)
Quellen:
Asylgesetz 2007 (24.12.2010): Act LXXX of 2007 on Asylum
UN - United Nations General Assembly, Human Rights Council, 18th session (14.9.2011): Report of the Working Group on the Universal Periodic Review, Hungary, Addendum, Views on conclusions and/or recommendations, voluntary commitments and replies presented by the State under review;
http://www2.ohchr.org/english/bodies/hrcouncil/docs/18session/A-HRC-18-17-Add1.pdf, Zugriff 23.7.2013
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Hungary;
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2012dlid=204294#wrapper, Zugriff 23.7.2013
VB des BM.I in Ungarn (13.9.2012): Auskunft des VB, per Email
Versorgung
Unterbringung
Asylwerber werden in folgenden Aufnahmestellen untergebracht:
Aufnahmestelle Debrecen
Debrecen ist ein offenes, dem BAH unterstehendes Empfangszentrum (Reception Centre) mit einer Maximalkapazität von 1.200 Personen und darf mit Genehmigung der Behörde für 24 Stunden verlassen werden. Nach Debrecen kommen Erstantragsteller, die vorher noch nicht in Ungarn waren oder Dublin-Rückkehrer, deren Verfahren noch laufen.
Auf den deutschen Liaisonbeamten machte die Liegenschaft bei einer Besichtigung im Februar 2012 einen zufriedenstellenden Eindruck, vergleichbar mit deutschen Einrichtungen. In der Aufnahmeeinrichtung sind insgesamt 27 Personen beschäftigt, darunter mehrere Sozialarbeiter, Krankenschwestern und Küchenpersonal. Darüber hinaus arbeiten auch fast ständig freiwillige Helfer aus verschiedenen Ländern in der Einrichtung, auch das ungarische Helsinki-Komitee ist im Rahmen der Betreuungsarbeit fast ständig präsent. Familien und alleinstehende Frauen werden in separaten Gebäuden untergebracht, und es stehen auch diverse Gemeinschaftsräume (Fernsehen, Internet, Kindereinrichtungen) zur Verfügung. Täglich finden Sprechstunden eines Allgemeinmediziners und zweimal Mal wöchentlich einer Kinderärztin in der Krankenstation statt. Medizinische Grundausstattung (auch für die Vorsorgeuntersuchung bei Schwangeren) ist vorhanden. In der Aufnahmeeinrichtung haben die Bewohner die Wahlmöglichkeit zwischen Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung oder aber Selbstverpflegung bei Bezug der gesetzlich vorgeschriebenen Barmittelunterstützung (entsprechende Kücheneinrichtungen sind vorhanden). Insgesamt hat der deutsche Liaisonbeamte den Eindruck gewonnen, dass die gesetzlichen Vorgaben beachtet und seriös und verantwortungsbewusst umgesetzt werden.
Bewachte Unterkünfte
Asylwerber, die sich in Schubhaft oder in fremdenpolizeilicher Haft befinden, werden in den sogenannten bewachten Unterkünften (Detention Centres) in XXXX, Budapest Airport, Nyirbator und Kishkunhalas untergebracht. Diese sind geschlossene Zentren mit insgesamt 491 Plätzen und werden von der Polizei betrieben.
In Nyirbator werden seit Mitte 2012 nur noch folgende Personengruppen inhaftiert: Nicht-Antragsteller und Fremde mit Asyl(folge)anträgen aus der fremdenpolizeilichen Haft heraus.
Gemeinschaftsunterkunft
Die Gemeinschaftsunterkunft Balassagyarmat wird vom BAH betrieben.
Es handelt sich um eine offene Unterkunft mit 105 Plätzen, in der drei verschiedene Gruppen von Fremden untergebracht werden:
1. Nicht Abschiebbare (wegen Refoulement-Gründen; diese erhalten humanitäre Aufenthaltstitel. Sie sind somit legal aufhältigen Ausländern gleichgestellt und dürfen arbeiten). Sie bleiben für 18 Monate (verlängerbar) in Balassagyarmat. In diesen 18 Monaten suchen sie sich in der Regel Arbeit in Budapest und ziehen dorthin.
2. Fremde, die inhaftiert waren und nach Erreichen der maximalen Haftdauer (12 Monate) nicht mehr inhaftiert werden können und für die daher von der Fremdenpolizei Balassagyarmat als Unterkunft festgelegt wurde. Diese bleiben für 18 Monate in Balassagyarmat (durch die Behörde theoretisch endlos verlängerbar). Innerhalb dieser 18 Monate wird aber üblicherweise die Abschiebung effektuiert.
3. Folgeantragsteller. Diese erhalten am Ende ihres Verfahrens eine Entscheidung. Ist diese positiv, kommen sie in den Genuss von Integrationsmaßnahmen, ist diese negativ, werden sie außer Landes gebracht.
Die Unterkunft kann zwischen 6 und 22 Uhr verlassen werden. Wer zwischen 24 Stunden und 5 Tagen fernbleiben will, muss das begründen.
Familien/Vulnerable
Békéscsaba ist ein geschlossenes Haftzentrum für vulnerable Gruppen. Die Insassen können sich von 07.30 bis 21.00 Uhr frei auf dem Gelände des Zentrums bewegen, dürfen es aber nicht alleine verlassen.
Die Gesamtkapazität des Zentrums liegt bei 135 Plätzen, davon 85 Plätze für Familienmitglieder, 28 Plätze für Ehepartner und 18 Plätze für Alleinstehende und andere Vulnerable.
Unbegleitete Minderjährige Asylwerber (UMA)
Unbegleitete Minderjährige werden seit 1. Sept. 2011 in der Kinderzentrale "Károly István" in Fót im Rahmen des traditionellen ungarischen Kinderbetreuungssystems untergebracht. Auf Grund von altersbedingten Besonderheiten steht dort eine spezielle medizinische/psychologische Versorgung zur Verfügung.
Unbegleitete Minderjährige, die keinen Asylantrag in Ungarn stellen, werden von der Polizei in territoriale Kinderbetreuungszentren gebracht, um deren spezielle Bedürfnisse und Unterbringung sicherstellen zu können.
Delikte
Asylwerber, deren Freiheitsbeschränkung nicht im Zusammenhang mit einem fremdenpolizeilichen Verfahren erfolgte (z.B. Begehung eines Verwaltungsdelikts oder einer Straftat), werden in einer der 31 ungarischen Justizvollzugsanstalten inhaftiert.
Flughafen
Asylwerber, welche ihre Anträge vor der Einreise in die Republik Ungarn an einer Grenzübergangsstelle des internationalen Luftverkehrs einreichen, werden in einer Unterkunft im Transitraum des Flughafens untergebracht. Der Transitraum am Flughafen darf nicht verlassen werden. (VB 18.10.2011 / OIN 11.11.2011 / Info Stdok 5.2012 / Deutscher Bundestag 2.3.2012 / Pro Asyl 25.4.2012 / UNHCR 24.4.2012 / BAH 8.10.2012)
Für die in asylrechtlicher Haft befindlichen wird ein eigenes Zentrum geschaffen, wo keine anderen AW untergebracht werden. Es handelt sich um eine bewachtes Zentrum innerhalb dessen freie Bewegung möglich ist. Im Zentrum werden Frauen, Männer und Familien getrennt untergebracht. Es wird medizinische Versorgung und Sport- bzw. Freizeitmöglichkeiten geben. (BAH 27.6.2013)
Aufgabe der Cordelia Foundation ist es traumatisierte Asylwerber und Flüchtlinge bei der psycho-sozialen Rehabilitation zu unterstützen. Sie übernimmt dabei staatliche Aufgaben und erhält dafür Förderungen durch den European Refugee Fund und das ungarische Justizministerium. 2009 wurden mit Organisationen wie dem UNHCR, dem Europäischen Flüchtlingsfond, der Europäischen Union und auch der ungarischen Regierung verschiedene Projekte durchgeführt. (Cordelia 31.5.2010)
Es existieren verschiedene NGOs, die AW, subsidiär Schutzberechtigen und Flüchtlingen unterschiedliche Leistungen anbieten. Die größten und aktivsten sind:
• Menedék - Association for Migrants: Unterstützt alle Fremden bei der Integration in Ungarn; unterhält verschiedene Hilfsprogramme und vertritt die Interessen und Rechte von Migranten gegenüber Politik, Verwaltung und Medien.
• The Artemisszió Foundation: Unterstützt soziale Integration; interkulturelle Trainingskurse; Verteilung von Unterrichtsmaterial usw.
• The Hungarian Helsinki Committee (HHC): Überwacht die Beachtung der Menschenrechte in der Behandlung von AW; stellt Rechtsbeistände für Opfer von Menschenrechtsverletzungen durch Staatsorgane; Infokampagnen für die Öffentlichkeit; besondere Konzentration auf Haftbedingungen und das Recht auf Verteidigung und Gleichheit vor dem Gesetz. HHC ist Umsetzungspartner des UNHCR und hat seit 1997 ein Abkommen mit den ungarischen Behörden, das es ihm erlaubt die Hafteinrichtungen des Landes zu überprüfen. Seit 1998 bietet HHC Asylwerbern Rechtshilfe. Vertragsanwälte des HHC besuchen regelmäßig Einrichtungen, in denen Fremde festgehalten werden.
• The Hungarian Interchurch Aid: Unterstützung für Bedürftige; unterhält als eine der größten ungar. NGOs soziale Einrichtungen und Entwicklungsprogramme; bietet humanitäre Hilfe und unterstützt Flüchtlinge; unterhält ein Heim für UAM. (EMN 4.2011 / EMN 2009)
Quellen:
BAH (27.6.2013): Anfragebeantwortung, per Email
BAH (8.10.2012): Arbeitsgespräch mit ungarischem BAH
Cordelia Foundation for the Rehabilitation of Torture Victims (31.5.2010): Report on Public Interest, 1 January 2009 - 31 December 2009,
http://www.cordelia.hu/documents/PUBLIC%20INTEREST%20REPORT_CORDELIA_2009.pdf, Zugriff 23.7.2013
Deutscher Bundestag (2.3.2012): Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage mehrerer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE; Drucksache 17/8653; Überstellung von Asylsuchenden im Dublin-Verfahren nach Ungarn trotz drohender Inhaftierung und Abschiebung vor Ende des Asylverfahrens
EMN (4.2011): European Migration Network: ANNUAL POLICY REPORT 2010. Developments in Hungarian Migration and Asylum Policy 1 January 2010 - 31 December 2010,
http://emn.intrasoft-intl.com/Downloads/download.do;jsessionid...?fileID=1977, Zugriff 23.7.2013
EMN (2009): THE ORGANISATION OF ASYLUM AND MIGRATION POLICIES IN HUNGARY, Study;
http://emn.intrasoft-intl.com/Downloads/download.do;jsessionid=A6BE8A1EAF1FB98C87A92B05898C461A?fileID=722, Zugriff 23.7.2013
Info der Staatendokumentation (5.2012): Ungarn: Ergebnisse der Konferenz über das ungarische Asyl- und Fremdenpolizeiwesen, 28.2.-2.3.2012
OIN - Bericht des Office of Immigration and Nationality (ungarische Asylbehörde) (11.11.2011): Email (Reaktion auf die Anfragebeantwortung von UNHCR Österreich an den Asylgerichtshof vom 17.10.2011)
Pro Asyl (25.4.2012): Ungarn: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit;
http://www.proasyl.de/de/themen/eu-politik/detail/news/ungarn_fluechtlinge_zwischen_haft_und_obdachlosigkeit/, Zugriff 26.6.2013
UNHCR (24.4.2012): Hungary as a country of asylum. Observations on the situation of asylum-seekers and refugees in Hungary; http://www.refworld.org/docid/4f9167db2.html, Zugriff 26.6.2013
VB des BM.I in Ungarn (18.10.2011): Auskunft des VB, per Email
Medizinische Versorgung
In seinem Bericht Hungary as a Country of Asylum sagt UNHCR, dass in Debrecen und Balassagyarmat fachärztliche Betreuung, etwa durch Dermatologen, nicht erhältlich, sowie Zahnbehandlung sehr teuer sei. In Balassagyarmat war im Rahmen eines Besuches ein Aushang zu sehen, auf dem sich Asylwerber für den nächsten Zahnarzttermin eintragen konnten. Hinweise zu etwaigen Kosten der Behandlung konnten nicht wahrgenommen werden. (Info Stdok 5.2012 / UNHCR 24.4.2012)
Die kostenlose Gesundheitsversorgung beinhaltet bei Krankheit zunächst die Versorgung durch einen Allgemeinmediziner und, wenn dieser eine entsprechende Überweisung ausstellt, auch die Versorgung in Polikliniken oder Krankenhäusern. Hierbei handelt es sich um Ausnahmefälle, in denen eine adäquate Versorgung innerhalb der Aufnahmeeinrichtung nicht sichergestellt werden kann. In Notfällen werden Patienten auch direkt in Kliniken aufgenommen. Notwendige Medikamente erhält ein Patient ebenfalls kostenfrei. Zahnarztbehandlungen werden in Notfällen gewährt. (Deutscher Bundestag 2.3.2012)
Im Sinne der geltenden Rechtsnormen ist in den festgelegten Unterkünften entsprechende Gesundheitsversorgung für die Antragsteller zur Verfügung zu stellen. Vertragsmäßige medizinische Versorgung steht rund um die Uhr zur Verfügung. Die Institutionen werden von einer auf Rehabilitation von Gefolterten spezialisierten NGO wöchentlich besucht. (VB 18.10.2011)
Eine wichtige Rolle bei der Versorgung psychisch kranker Asylwerber spielt die ungarische Nichtregierungsorganisation Cordelia Foundation. Diese stellte im Jahr 2009 850 gefolterten und/oder traumatisierten Asylwerbern psychiatrische und psychosoziale Hilfe zur Verfügung.
Die Cordelia Foundation verfügt über mehrere Psychiater (inkl. einen Kinderpsychiater), Psychologen, Sozialarbeiter, Übersetzer usw., die in einem "rehabilitation team" von 11 Personen mit den Traumatisierten in den Flüchtlingszentren Békéscsaba, Bicske und Debrecen des Amtes für Immigration und Nationalität arbeitet. (Cordelia Foundation 31.5.2010)
Auf Grund von altersbedingten Besonderheiten steht für Minderjährige medizinische/psychologische Versorgung im Institut für Kinderschutz zur Verfügung. (VB 18.10.2011)
Quellen:
Cordelia Foundation for the Rehabilitation of Torture Victims (31.5.2010): Report on Public Interest, 1 January 2009 - 31 December 2009,
http://www.cordelia.hu/documents/PUBLIC%20INTEREST%20REPORT_CORDELIA_2009.pdf, Zugriff 26.6.2013
Deutscher Bundestag (2.3.2012): Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage mehrerer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE; Drucksache 17/8653; Überstellung von Asylsuchenden im Dublin-Verfahren nach Ungarn trotz drohender Inhaftierung und Abschiebung vor Ende des Asylverfahrens
Info der Staatendokumentation (5.2012): Ungarn: Ergebnisse der Konferenz über das ungarische Asyl- und Fremdenpolizeiwesen, 28.2.-2.3.2012
UNHCR (24.4.2012): Hungary as a country of asylum. Observations on the situation of asylum-seekers and refugees in Hungary; http://www.refworld.org/docid/4f9167db2.html, Zugriff 23.7.2013
VB des BM.I in Ungarn (18.10.2011): Auskunft des VB, per Email
Politische Lage
Ungarn ist eine parlamentarische Demokratie mit Einkammerparlament. Staatsoberhaupt ist Staatspräsident Dr. János Áder (seit 2.5.2012, Partei: Fidesz), der vom Parlament mit Zweidrittelmehrheit für eine Amtszeit von 5 Jahren gewählt wird.
Regierungschef ist Ministerpräsident Dr. Viktor Orbán (seit 29.5.2010, Partei: Fidesz)
Das ung. Parlament hat 386 Abgeordnete, für 4 Jahre gewählt.
Zusammensetzung seit der letzten Wahl im April 2010: Fidesz: 226 Sitze, KDNP 37 Sitze, MSZP 48 Sitze, Jobbik 43 Sitze, Unabhängige 32 Sitze. Die Regierung bilden Fidesz (Nationalkonservative) und KDNP (Christdemokraten).
Ungarn ist Mitglied in den wichtigsten internationalen Organisationen. (AA 03.2013a)
2011 hat die Ungarische Nationalversammlung eine neue Verfassung für Ungarn beschlossen. Sie trat zum 1. Januar 2012 in Kraft. Ab 2014 soll das Parlament von 386 auf 199 Sitze verkleinert werden. Die Regierung ist dem Parlament verantwortlich. Der von der Nationalversammlung gewählte Staatspräsident hat überwiegend repräsentative Aufgaben.
Nach den Parlamentswahlen im April 2010 löste der Oppositionsführer Dr. Viktor Orbán (Fidesz) den parteilosen Wirtschaftsexperten Gordon Bajnai als Ministerpräsidenten ab.
Als Herausforderung für das demokratische System in Ungarn erweist sich die rechtsextreme Jobbik als drittstärkste Kraft mit 45 Mandaten. (AA 03.2013b)
Die Regierungsmehrheit hat seit Amtsantritt im Mai 2010 bis März 2013 über 600 Gesetze verabschiedet, darunter die neue Verfassung und Dutzende "Kardinalgesetze", die nur durch eine Zwei-Drittel-Mehrheit geändert werden können. Einige dieser Gesetze (u.a. Justizreform, Kirchengesetz und die Mediengesetze) haben internationale Kritik auf sich gezogen und wurden durch die Kommission "Demokratie durch Recht" des Europarats (Venedig-Kommission) auf ihre Vereinbarkeit mit europäischen Grundwerten geprüft. Dies bezieht sich auch auf die am 11. März 2013 vom Parlament verabschiedete 4. Verfassungsnovelle: Die EU-Kommission und die Venedig-Kommission des Europarats haben eine Überprüfung der Verfassungsänderungen angekündigt. (AA 03.2013b)
In Ungarn leben 13 staatlich anerkannte nationale Minderheiten ("Nationalitäten"): Armenier, Bulgaren, Deutsche, Griechen, Kroaten, Polen, Roma, Rumänen, Ruthenen, Serben, Slowaken, Slowenen und Ukrainer. Sie werden in der Verfassung als "staatsbildende Teile der ungarischen politischen Gemeinschaft" bezeichnet. Den Angehörigen der Minderheiten werden weitgehende individuelle und kollektive Rechte eingeräumt. Dies sind in erster Linie kulturelle Autonomie sowie das Recht auf den Gebrauch der Muttersprache und muttersprachlichen Unterricht. Frei gewählte Selbstverwaltungen der Nationalitäten auf kommunaler, regionaler sowie auf Landesebene setzen sich aktiv für die Wahrnehmung der Minderheitenrechte ein. Ab der nächsten Legislaturperiode soll nach dem Willen der Regierungsparteien Fidesz und KDNP eine ständige parlamentarische Vertretung der 13 anerkannten Minderheiten gewährleistet werden. Der Parlamentarische Beauftragte für Grundrechte und ein speziell für Minderheitenfragen zuständiger Stellvertreter stehen als Petitionsinstanzen zur Verfügung. (AA 03.2013b)
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (03.2013a): Ungarn, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Ungarn_node.html, Zugriff 23.7.2013
AA - Auswärtiges Amt (03.2013b): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ungarn/Innenpolitik_node.html, Zugriff 23.7.2013
Rechtsschutz/Justizwesen
An der Spitze der Judikative stehen die Kurie (ehemals Oberster Gerichtshof) und das Verfassungsgericht. Für die Justizverwaltung ist das Landesjustizamt zuständig. Die Präsidenten dieser drei Institutionen werden vom Parlament gewählt. (AA 03.2013b)
Die neue Verfassung und die Gesetze garantieren einen fairen öffentlichen Prozess innerhalb vernünftiger Zeit und eine unabhängige Justiz setzte diese Rechte generell um. Die Venedig-Kommission des Europarats und Menschenrechtsorganisationen äußerten Bedenken wegen gewisser Bestimmungen betreffend die richterliche Unabhängigkeit.
Angeklagte gelten al unschuldig, bis ihre Schuld bewiesen ist. Verdächtige haben das Recht unmittelbar über die Art der Anschuldigungen gegen sie und die anwendbaren Regularien bei Beginn einer Befragung informiert zu werden. Angeklagte haben das Recht auf einen Anwalt, wenn sie keinen haben, wird ihnen einer gestellt.
Gerichtsverhandlungen sind in der Regel öffentlich, können aber unter Umständen mit beschränkter Öffentlichkeit oder unter Ausschluß der Öffentlichkeit abgehalten werden.
Es gibt keine Geschworenengerichte, Urteile werden von Richtern oder Richterräten gefällt. Es gibt ein Beschwerderecht. (USDOS 19.4.2013)
Trotz struktureller Änderungen im Jahre 2011, die die Justiz größerem politischem Einfluß aussetzte, widerstand diese 2012 dem Druck der Regierung. Ein Gesetz zur Herabsetzung des Pensionsalters von Richtern wurde vom Verfassungsgericht gekippt. (FH 18.6.2013)
Quellen:
FH - Freedom House (18.6.2013): Nations in Transit 2013: Hungary, http://www.ecoi.net/file_upload/3256_1371628504_nit13-hungary-1stproof.pdf, Zugriff 23.7.2013
USDOS - US Department of State (19.4.2013): 2012 Human Rights Report, Hungary,
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 23.7.2013
Sicherheitsbehörden
Das nationale Polizeihauptquartier, das dem Innenministerium untersteht, ist verantwortlich für die Aufrechterhaltung der Ordnung im Land. Neunzehn Bezirkspolizeibehörden und das Budapester Polizeipräsidium unterstehen ihm direkt. Stadtpolizeien unterstehen de, Bezirkspolizeibehörden und haben die örtliche Zuständigkeit. Zwei hierarchisch gleiche Einheiten unterstehen direkt dem Innenminister: das Anti-Terror-Zentrum (TEK) und die Nationale Schutzbehörde. TEK ist verantwortlich für den Schutz von Premierminister und Präsident und für die Verhinderung und Untersuchung terroristischer Akte. Die Nationale Schutzbehörde, gegründet im Jahr 2011, ist verantwortlich für die Verhinderung und Untersuchung von Korruption innerhalb der Strafverfolgungsbehörden, Verwaltungsbehörden und zivilen Geheimdienste. Strafen für Polizisten, die eines Fehlverhaltens für schuldig befunden wurden, reichen vom bis zur Kündigung und Strafverfolgung.
Zivile Behörden übten weiterhin die effektive Kontrolle über die Polizei, Nationale Schutzbehörde und die Streitkräfte aus und die Regierung verfügt über wirksame Mechanismen um Missbrauch und Korruption zu untersuchen und zu bestrafen. Es gab keine Berichte über Straffreiheit in den Sicherheitsbehörden.
In den ersten acht Monaten des Jahres, befand das Innenministerium
2. 816 Polizisten für Verstöße gegen die Disziplin verantwortlich, 115 wegen Bagatelldelikten, 88 wegen einer Straftat und 13 als nicht geeignet für den Dienst. Im gleichen Zeitraum verurteilten Gerichte zwei Polizisten zu Haftstrafen, 24 zu Bewährungsstrafen, 289 zu einer Geldstrafe und 13 wurden entlassen.
Opfer von geringeren Missbrauchsdelikten durch die Polizei können sich entweder bei der Einheit des angeblichen Täters oder bei der Unabhängigen Polizei-Beschwerdestelle beschweren, die Verstöße und Unterlassungen der Polizei, welche die Grundrechte betreffen, untersuchen. Die fünfköpfige Polizei-Beschwerdestelle, vom Parlament ernannt, funktioniert unabhängig von Polizeibehörden. Bis Ende 2012 hatte sie 433 Berichte aus der Öffentlichkeit erhalten. 364 Beschwerden wurden untersucht und 81 schwere und 102 geringere Rechtsverstöße festgestellt. 81 Fälle wurden an den nationalen Polizeichef weitergeleitet, der in mit den Ergebnissen in vier Fällen einverstanden und in 23 Fällen teilweise einverstanden war. 26 Fälle wies er zurück, der Rest war weiterhin anhängig. vereinbart, teilweise akzeptiert die Ergebnisse in 23, und wies die Ergebnisse in 26. Der Rest blieb anhängig. Die Unabhängige Polizei-Beschwerdestelle kann nur Empfehlungen abgeben und ihre Ergebnisse an das Parlament weiterleiten. (USDOS 19.4.2013)
Quellen:
USDOS - US Department of State (19.4.2013): 2012 Human Rights Report, Hungary,
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 23.7.2013
Haftbedingungen
Überbelegung und schlechte Bedingungen waren weiterhin die Hauptprobleme des ung. Gefängnissystems. Die Regierung erlaubte Besuche durch unabhängige lokale und internationale Menschenrechtsbeobachter und Medien. HHC sprach 2012 mit über 100 Gefangenen und richtete 3 Beschwerden gegen Haftbedingungen in verschiedenen Gefängnissen an den EGMR.
Ende 2012 waren 17.179 Inhaftierte in den ung. Gefängnissen und Haftzentren, darunter 1.241 Frauen und 527 Jugendliche. Die offizielle Kapazität lag bei 12.604 Plätzen. Die Auslastung lag also bei 136% gegenüber 136,5% im Jahr 2011.
Laut nationale Gefängnisverwaltung begingen 2012 8 Inhaftierte Selbstmord. In allen Fällen wurden Wachebeamte und Mitgefangene durch Ermittlungen von einer Verantwortung freigesprochen.
Die NGO Ungarisches Helsinki Komitee (HHC) kritisierte weiterhin, dass Gefangene bei Misshandlungsvorwürfen üblicherweise von internem medizinischem Personal untersucht würden.
Gemäß HHC war auch der Mangel an Bettwäsche, Handtüchern, Kleidung und angemessener medizinischer Versorgung weiterhin ein Problem. Es gab Fälle von schlechten Sanitäranlagen. In Polizeianhaltezellen gab es oftmals keine Sanitäranlagen und schlechte Beleuchtung und Belüftung.
Für Beschwerden steht ein Ombudsmann zur Verfügung. 2012 kritisierte er in 4 Gefängnissen für Erwachsene die Zellengröße und nur durch Vorhaänge abgegrenzte Toiletten als inhuman. Außerdem kritisierte er den Mangel an Psychologen und Psychiatern in manchen Einrichtungen.
Den Gefangenen wird Religionsausübung generell gestattet. Sie können sich mit Beschwerden ohne Zensur an Justizbehörden wenden und die Untersuchung von inhumanen Haftbedingungen beantragen.
Der Ombudsmann berichtete von einer Verbesserung bestimmter Haftbedingungen in den letzten 5 Jahren. Das beinhaltete die Renovierung und Modernisierung von Gebäuden und Verbesserung der Verpflegungsstandards. (USDOS 19.4.2013)
Quellen:
USDOS - US Department of State (19.4.2013): 2012 Human Rights Report, Hungary,
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 23.7.2013
Allgemeine Menschenrechtslage
Meinungsfreiheit
Die Medien spiegeln unterschiedliche Meinungen wider und das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Freiheit der Presse sind gesetzlich garantiert. Allerdings hatten einige Beobachter, dass die weitreichenden Befugnisse der Medienregulierungsbehörde ein günstiges Klima für Selbstzensur und politischen Einfluss bilden könnten.
Einzelpersonen konnten die Regierung generell öffentlichen oder privat ohne Repressalien kritisieren. Für verleumderische Publikationen konnten Einzelpersonen haftbar gemacht werden. Journalisten, die über Ereignisse berichteten, konnten für falsche Aussagen juristisch verantwortlich gemacht werden.
Das Strafgesetzbuch enthält Bestimmungen gegen die Anstiftung zu Hass und Gewalt gegen Mitglieder bestimmter Gruppen. Jede Person, die öffentlich zu Hass gegen eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe oder bestimmte andere Gruppen der Bevölkerung anstachelt, begeht eine Straftat die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen ist. Körperliche Angriffe gegen jemanden wegen seiner Mitgliedschaft in einer nationalen, ethnischen, rassischen oder religiösen Gruppe sind mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren zu bestrafen. NGOs kritisierten weiterhin, dass Gerichte nicht wegen Anstiftung zum Rassenhass verurteilten, solange das Verbrechen nicht von einem physischen Angriff begleitet wurde.
Das Gesetz verbietet öffentliche Leugnung, Bezweiflung, oder Minimierung des Holocaust, von Völkermord und anderen Verbrechen der nationalsozialistischen und kommunistischen Regime, und bestraft solche Handlungen mit einer Höchststrafe von drei Jahren Gefängnis. (USDOS 19.4.2013)
Pressefreiheit
Das Gesetz sieht die Nationalen Medienbehörde (NMHH), die dem Parlament untergeordnet ist, als Behörde der Zentralregierung vor. Die Autorität der NMHH umfasst die Überwachung des Betriebs der Rundfunk-und Medienmärkte sowie Wahrnehmung der Regierungsaufgaben in den Bereichen der Frequenz-Management und Telekommunikation. Der Ministerpräsident ernennt den NMHH-Präsident für eine Dauer von neun Jahren ohne Verbot der Wiederbestellung. Wenn durch eine Zwei-Drittel-Mehrheit im Parlament bestätigt, dient der NMHH-Präsident auch dem Vorsitzenden des fünfköpfigen Medienrats, der die elektronischen (Fernsehen, Radio), Online-, Print-Medien-Inhalte und die Nutzung des Frequenzspektrums überwacht. Im Laufe des Jahres die Regierungsparteien nominierten alle Medien Ratsmitglieder.
Im Laufe des Jahres 2012 kritisierten nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen weiterhin die Mediengesetze. Kritiker betonten besonders die breiten Kontrollbefugnisse einer staatlichen Verwaltungsbehörde. Es kam zu Demonstrationen für Medienfreiheit. Im weiteren Verlauf des Jahres kam es zu Gesetzesänderungen, die diese Bestimmungen erleichterten und die von der EU begrüßt wurden. Trotzdem wurde die Machtfülle des Medienrates weiterhin kritisiert. (USDOS 19.4.2013)
In den letzten Jahren agieren die öffentlichen Medien zusehends regierungsfreundlich, durch ihr geringes öffentliches Ansehen waren ihre Quoten aber über viele Jahre gering. Trotz der Dominanz der regierungsfreundlichen Stimmen in den Mainstream-Medien, gibt es immer noch eine Reihe von Print- und Onlinemedien, die Qualitätsjournalismus abliefern und eine florierende Szene an angesehenen Online-blogs, die eine breite Meinungsvielfalt vertreten. (FH 18.6.2013)
Quellen:
FH - Freedom House (18.6.2013): Nations in Transit 2013: Hungary, http://www.ecoi.net/file_upload/3256_1371628504_nit13-hungary-1stproof.pdf, Zugriff 23.7.2013
USDOS - US Department of State (19.4.2013): 2012 Human Rights Report, Hungary,
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 23.7.2013
Korruption
Das Gesetz sieht Strafen für amtliche Korruption vor. Allerdings behaupten NGOs, dass die Regierung die Gesetze nicht effektiv umgesetzt. Korruption in Exekutive, Legislative sowie innerhalb der Polizeibehörden und Regierung war ein Problem.
Für die Bekämpfung der Korruption sind mehrere Behörden verantwortlich. Der Staatliche Rechnungshof (SAO) beaufsichtigt den öffentlichen Sektor. Laut Gesetz hat er die Autorität, die Finanzen von privaten Unternehmen bewerten, wenn öffentliche Gelder verwendet werden (unabhängig von der Höhe), und jeder Mitarbeiter eines solchen Unternehmens, der die Kooperation mit SAO verweigert kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden. Spezielle Agenturen wie die Wettbewerbsbehörde und das Aufsichtsorgan der Finanzinstitute, sind für faire und transparente Marktbedingungen verantwortlich.
Mit 1. Jänner 2012 erhöhte die Antikorruptionsabteilung des Büros des Generalstaatsanwalts die Zahl der Staatsanwälte die für hochkarätige Korruptionsfälle zuständig sind, von acht auf 35.
Transparency International Ungarn beklagte den Mangel an unabhängigen und etablierten Agenturen zur Korruptionsbekämpfung, da die für amtliche Korruptionsbekämpfung zuständigen Akteure alle der Regierung unterstünden und die Öffentlichkeit wenig Einblick in deren Arbeit habe. Die Wahlkampffinanzierung der Parteien sei intransparent. Die ung. Regierung sagte in ihrer Reaktion auf Transparency International Ungarn, dass die Organisation eine Reihe von Anti-Korruptions-Maßnahmen der Regierung nicht berücksichtigt habe.
Am 6. April 2012 nahm die Regierung das präventive Antikorruptionsprogramm an, eine auf 2 Jahre ausgelegte Maßnahme um Korruption in der öffentlichen Verwaltung zu verhindern.
2010 bis 2012 untersuchte der Verantwortlichkeitskommissär der Regierung, Gyula Budai, dessen Mandat am 31. August auslief, 1.442 Korruptionsverdachtsfälle aus den Jahren 2002-2010, veröffentlichte 107 öffentliche Berichte und erstattete in 61 Fällen Anzeigen. Von diesen 61 Fällen, wurden 30 von der Staatsanwaltschaft untersucht und in 7 Fällen gegen 39 Personen Schritte eingeleitet. (USDOS 19.4.2013)
Transparancy International platzierte Ungarn 2011 in seinem Corruption Perceptions Index auf Platz 54 von 182 - bei einer Bewertung von 4,6 (wobei 10 "very clean" und 0 "highly corrupt" bedeutet). Im Corruption Perceptions Index 2012 ist Ungarn auf Platz 46 von 174 gelistet, mit einer Bewertung von 55 (wobei 100 "very clean" und 0 "highly corrupt" bedeutet). (CPI 2011 / CPI 2012)
Quellen:
TI - Transparency International (2011): Corruption Perceptions Index 2011, http://www.transparency.org/cpi2011/in_detail, Zugriff 24.7.2013
TI - Transparency International (2012): Corruption Perceptions Index 2012, http://cpi.transparency.org/cpi2012/in_detail/, Zugriff 24.7.2013
USDOS - US Department of State (19.4.2013): 2012 Human Rights Report, Hungary,
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 23.7.2013
Grundversorgung
In Ungarn besteht - ähnlich wie in Österreich - eine gesetzliche Pflichtversicherung. Das Sozialversicherungssystem besteht aus einer staatlichen Krankenkasse und einer staatlichen oder privaten Rentenkasse. Private Rentenkassen nehmen immer mehr an Bedeutung zu.
Das allgemeine Pensionsalter ist für Frauen und Männer gleich und beträgt 62 Jahre. Die versicherten Arbeitnehmer haben Anspruch auf Alterspension, sobald sie das Pensionsalter erreichen und mindestens 20 Jahre in der Pensionsversicherung versichert gewesen sind.
Die Erhöhung der Pensionsaltersgrenze auf 65 Jahre wurde vom ungarischen Parlament bereits beschlossen; die Altersgrenze wird in der nächsten Periode stufenweise erhöht und betrifft zuerst die 1952 Geborenen. Diese Personen werden um ein halbes Jahr länger als die frühere Pensionsaltersgrenze - 62 Jahre - arbeiten müssen.
Die Höhe der Alterspension wird unter Beachtung der jährlich festgestellten Mindestrente nach der Versicherungszeit und nach dem Durchschnittsgehalt ermittelt. Das Durchschnittsgehalt wird gestaffelt bewertet.
Arbeitslosenunterstützung wird zuerst von den Arbeitsämtern, dann von den Gemeinden gewährt. Die Höhe der Unterstützung durch die Gemeinden ist von Ort zu Ort verschieden.
Die Höhe des Arbeitslosengeldes beträgt 65% des Durchschnittsgehalts. Es wird höchstens 270 Tage lang gezahlt. Die Untergrenze beträgt 90%, die Obergrenze das Doppelte der minimalen Altersrente.
Bei einer Dienstverhinderung wegen Krankheit und Unfall besteht für die ersten 15 Tage ein Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber auf Krankengeld in Höhe von 70% des Gehaltes seit 1. August 2009.
Nach 15 Tagen übernimmt die Sozialversicherung die Zahlung des Krankengeldes in Höhe von 60% des Gehaltes (seit 1. August 2009) höchstens für ein Jahr.
Die Voraussetzung für die 60%-ige Versorgung ist ein Versicherungsverhältnis von 2 Jahren; bei kürzeren Versicherungsverhältnissen beträgt die Versorgung nur 50% des Gehaltes.
Das Unfallskrankengeld beträgt seit 1.August 2009 90% des Gehaltes. (WKO 11.2009)
Quellen:
WKO - Wirtschaftskammer Oberösterreich: Sozialrecht in Ungarn,
Stand: November 2009,
http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?angid=1stid=449006dstid=678titel=Sozialrecht%2cin%2cUngarn, Zugriff 24.7.2013
Medizinische Versorgung
Alle Bürger müssen sich bei der nationalen Krankenkasse versichern. Dafür erhalten sie eine kostenlose Versorgung, die alle notwendigen medizinischen Leistungen umfasst.
In Ungarn tragen staatliche Regionalverwaltungen die Verantwortung dafür, dass Patienten flächendeckend versorgt werden. Art und Umfang der medizinischen Leistungen bestimmt der Gesetzgeber. Die nationale Krankenkasse, die einzige in Ungarn, verteilt die Kassenbeiträge an landesweit 20 regionale Geschäftsstellen, die ihrerseits vor Ort Verträge mit Ärzten und anderen Leistungserbringern abschließen. Eine wichtige Rolle im ungarischen Gesundheitssystem spielen die Familienärzte. Diese Allgemeinmediziner versorgen in einer bestimmten Gegend eine festgelegte Einwohnerzahl. Für die meisten Patienten sind sie die erste Anlaufstelle für alle Erkrankungen. Die Familienärzte arbeiten meistens in Einzelpraxen, die sie vom Staat günstig mieten können.
Versicherte können sich in ihrer Region frei für einen Familienarzt entscheiden. Fachärzte dürfen die Versicherten nur mit einer Überweisung vom Familienarzt aufsuchen. Ausnahmen: Frauenärzte, Hals-Nasen-Ohren-Ärzte und Chirurgen. Fachärzte sind in der Regel in Krankenhäusern, Ambulanzen oder den rund 100 selbstständigen Polikliniken angestellt. In ungarischen Städten ist die Krankenhausdichte sehr viel höher als auf dem Land. So liegen ungefähr 40 Prozent der Kliniken im Großraum Budapest.
Für Medikamente, Hilfsmittel und Zahnersatz müssen ungarische Versicherte Zuzahlungen leisten. Etwa 300 Medikamente, mit denen die 60 häufigsten Erkrankungen behandelt werden, erstattet die Krankenversicherung zu 90%. Bei allen anderen Arzneimitteln müssen Patienten zwischen 30 und 50% des Preises selbst bezahlen. Die Summe richtet sich nach dem Preis des Medikaments. Von dieser Regelung ausgenommen sind Bedürftige und chronisch Kranke. Sie erhalten ihre Medikamente kostenlos oder gegen eine Zuzahlung von 10%.
Da in Ungarn an einigen Stellen immer noch die nötige Infrastruktur fehlt, gibt es lange Wartelisten für Krankenhausaufenthalte und für Facharztbehandlungen. Als Folge zahlen viele Patienten lieber privat für diese Leistungen.
Die nationale Krankenversicherung finanziert sich aus den Beiträgen von Erwerbstätigen und Arbeitgebern. Für Personen ohne eigenes Einkommen zahlt der Staat den Versicherungsbeitrag.
Darüber hinaus müssen Arbeitgeber monatlich umgerechnet 15 Euro je Mitarbeiter als "Gesundheitszuschlag" überweisen, der der Instandhaltung medizinischer Einrichtungen dient. Aus Steuergeldern finanziert der Staat außerdem Betriebs- und Investitionskosten, die unter anderem für Kliniken anfallen. (AOK o.D.)
Quellen:
AOK Gesundheitskasse Bundesverband (o.D.): Das Gesundheitssystem in Ungarn, http://www.aok-bv.de/politik/europa/index_01408.html, Zugriff 24.7.2013
D) Beweiswürdigung
Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgenden Erwägungen:
[ ... ]
betreffend die Lage im Mitgliedsstaat:
Die Feststellungen zum Mitgliedsstaat basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.
Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation im Mitgliedstaat ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.
Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können."
Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO Ungarn für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers ernstlich möglich erscheinen lassen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gem. Art 3 Abs. 2 Dublin II-VO ergeben. Es sei auch kein schützenswertes Privatleben in Österreich aufgebaut worden, sodass die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle.
Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, dass in Ungarn mangelnde Versorgung und die Gefahr einer Kettenabschiebung bestehe. Er würde in Ungarn keinerlei Unterstützung erhalten, und bestehe dort ein feindliches Klima gegenüber Fremden.
Mit Fax des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 7.1.2014, der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts vorgelegt am 20.1.2014, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers für den 13.1.2014 avisiert.
Mit Fax vom 5.2.2014 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer am 13.1.2014 auf dem Landweg nach Ungarn überstellt worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2011 über Griechenland illegal in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein. Am 18.4.2011 stellte er in Griechenland einen Asylantrag. Bis Juli 2013 hielt er sich in Griechenland auf, von wo aus er weiter nach Ungarn reiste, wo er am 9.9.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. In weiterer Folge begab er sich am 17.11.2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet und brachte am selben Tag den vorliegenden Asylantrag ein.
Das Bundesasylamt richtete am 20.11.2013 ein Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn, woraufhin Ungarn mit einem am 29.11.2013 eingelangten Schreiben der Wiederaufnahme gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-Verordnung ausdrücklich zustimmte.
Besondere, in der Person des Antragstellers gelegene Gründe, welche für eine reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Ungarn sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.
Besondere private, familiäre, berufliche oder finanzielle Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht.
Gesundheitliche Probleme hat der Beschwerdeführer insofern geltend gemacht, als er bei kaltem Wetter Schmerzen wegen einer vernarbten Verletzung am Bein verspürt.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt des Bundesasylamtes, insbesondere den Niederschriften, und wurden von der Beschwerde führenden Partei nur hinsichtlich der Lage in Ungarn bestritten.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Ungarn auch Feststellungen zur ungarischen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin II-VO) samt dem dortigen jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den diesbezüglichen Erwägungen zur Beweiswürdigung an.
Mit 01.01.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG), und das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 in Kraft getreten.
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 75 (1) ...
...
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) lauten:
"KAPITEL II
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
Artikel 3
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
...
KAPITEL III
RANGFOLGE DER KRITERIEN
...
KAPITEL IV
HUMANITÄRE KLAUSEL
Artikel 15
(1) Jeder Mitgliedstaat kann aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere abhängige Familienangehörige zusammenführen, auch wenn er dafür nach den Kriterien dieser Verordnung nicht zuständig ist. In diesem Fall prüft jener Mitgliedstaat auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats den Asylantrag der betroffenen Person. Die betroffenen Personen müssen dem zustimmen.
(2) In Fällen, in denen die betroffene Person wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, einer schweren Krankheit, einer ernsthaften Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung der anderen Person angewiesen ist, entscheiden die Mitgliedstaaten im Regelfall, den Asylbewerber und den anderen Familienangehörigen, der sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, nicht zu trennen bzw. sie zusammenführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat.
(3) Ist der Asylbewerber ein unbegleiteter Minderjähriger, der ein oder mehrere Familienangehörige hat, die sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, und die ihn bei sich aufnehmen können, so nehmen die Mitgliedstaaten nach Möglichkeit eine räumliche Annäherung dieses Minderjährigen an seinen bzw. seine Angehörigen vor, es sei denn, dass dies nicht im Interesse des Minderjährigen liegt.
(4) Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Ersuchen statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
(5) Die Bedingungen und Verfahren für die Umsetzung dieses Artikels, gegebenenfalls einschließlich der Schlichtungsverfahren zur Regelung von Divergenzen zwischen den Mitgliedstaaten über die Notwendigkeit einer Annäherung der betreffenden Personen bzw. den Ort, an dem diese erfolgen soll, werden gemäß dem Verfahren nach Artikel 27 Absatz 2 beschlossen.
KAPITEL V
AUFNAHME UND WIEDERAUFNAHME
Artikel 16
(1) Der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:
a) einen Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 17 bis 19 aufzunehmen;
b) die Prüfung des Asylantrags abzuschließen;
c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen;
d) einen Asylbewerber, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen;
e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen.
(2) Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so fallen diesem Mitgliedstaat die Verpflichtungen nach Absatz 1 zu.
(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.
(4) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 Buchstaben d) und e) erlöschen auch, wenn der für die Prüfung des Antrags zuständige Mitgliedstaat nach der Rücknahme oder der Ablehnung des Antrags die notwendigen Vorkehrungen getroffen und tatsächlich umgesetzt hat, damit der Drittstaatsangehörige in sein Herkunftsland oder in ein anderes Land, in das er sich rechtmäßig begeben kann, zurückkehrt."
Zu A) Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz:
In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 16 Dublin-Verordnung findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr lediglich zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 5 zu Art. 16). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12).
In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Ungarns zur Prüfung des Asylantrages der Beschwerde führenden Partei in Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO begründet:
Ungarn hat ausdrücklich seine eigene Verantwortlichkeit zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bekundet und in der Folge bereits ein diesbezügliches Verfahren begonnen. Dies bedeutete jedenfalls einen Selbsteintritt Ungarns gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO und wurde Ungarn nach dem Wortlaut dieser Bestimmung jedenfalls "dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen."
Eine allenfalls vormals gegebene Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates zur Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers (etwa Griechenlands) ist mit dem Selbsteintritt Ungarns jedenfalls erloschen.
Auch aus Art. 15 Dublin II-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels jeglicher familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine österreichische Zuständigkeit zur Prüfung des Antrages der Beschwerde führenden Partei.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das Bundesasylamt hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre:
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II-VO).
Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 Dublin-Verordnung ist dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.
Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob die Beschwerde führende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Ungarn gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 EMRK (eine Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 8 EMRK wurde seitens der Beschwerde führenden Partei nicht behauptet und liegen auch keinerlei Anhaltspunkte hiefür vor, da sie zum einen keine Familienangehörigen in Österreich hat und hier auch keine familiäre Lebensgemeinschaft führt, und sie zum anderen erst sehr kurz im Bundesgebiet aufhältig ist) verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.
Der angefochtene Bescheid enthält - wie oben ausgeführt - ausführliche Feststellungen zum ungarischen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Es ergibt sich aus diesen Länderfeststellungen insbesondere, dass es in Ungarn im inhaltlichen Verfahren ein detailliertes Interview gebe, wobei die Heranziehung von Herkunftslandinformationen verpflichtend sei. Der Zugang zu UNHCR und NGOs sei gewährleistet. Gegen die Entscheidung der ungarischen Asylbehörde sei eine Beschwerde vor dem Gericht möglich. Das Non-Refoulementgebot werde beachtet. Seit 01.01.2013 werde eine Haft nur noch eingeschränkt verhängt. Zitiert wird auch eine Note von UNHCR von Dezember 2012, in welcher auf Verbesserungen bei und einen Rückgang von Inhaftierungen hingewiesen wird. Auf Urteile des EGMR, in welchen die Haftbedingungen kritisiert worden seien, sei reagiert worden. Im Zusammenhang mit Dublin-Rückkehrern wird ausgeführt, dass die ungarische Asylgesetzgebung jedem Dublin-Rückkehrer die Möglichkeit der Stellung eines neuen Asylgesuches unabhängig davon, ob bereits vorher ein Asylverfahren betrieben worden sei oder nicht, garantiere. Ein Folgeantrag sei nur unzulässig, wenn zuvor eine endgültige Ablehnung eines Asylantrages erfolgt sei und keine neuen Elemente enthalten seien bzw. keine Sachverhaltsänderung eingetreten sei. Die diesbezügliche Praxis sei ab Mitte Juni 2012 verbessert worden. Es gebe auch keine Zurückschiebungen nach Serbien anstatt eines ordentlichen Asylverfahrens mehr. Diese Informationen wurden auch von UNHCR im Dezember 2012 bestätigt. Unter der Überschrift "Versorgung von Asylwerbern" finden sich auch Informationen über das offene Zentrum Debrecen, wo primär Erstantragsteller untergebracht seien. Auf einen deutschen Verbindungsbeamten habe die Einrichtung im Jahr 2012 einen zufriedenstellenden Eindruck gemacht. Daneben werden noch Feststellungen zu anderen Unterkünften sowie zur medizinischen Versorgung getroffen, aus denen sich im Wesentlichen eine unionsrechtskonforme Situation ergibt.
Schon vor dem Hintergrund der obzitierten erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin II-VO nach Ungarn rücküberstellt werden, aufgrund der ungarischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis in Ungarn systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 im Fall MSS in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann somit nicht erkannt werden und vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien die Anwendung der Dublin II VO demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern, respektive bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH 21.12.2012, Rs. 411/10, C 493/10).
Es ist vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Vorgaben in Gestalt der Aufnahmerichtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27.01.2003 unwahrscheinlich, dass in Ungarn Asylwerber infolge der Verweigerung staatlicher Unterstützung in eine Notlage geraten könnten. In den Art. 13ff der Aufnahmerichtlinie ist die Pflicht der Mitgliedstaaten statuiert, für ausreichende materielle Aufnahmebedingungen und eine medizinische Versorgung von kranken Asylwerbern zu sorgen. Es bestehen gegenwärtig keine Anzeichen dafür, dass Ungarn seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachkäme. Ungarn stimmte jedenfalls der Rückübernahme der Beschwerde führenden Partei ausdrücklich zu. Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, ist in Ungarn insbesondere auch die Versorgung der Asylwerber gewährleistet - und hat der Beschwerdeführer diesen Ausführungen anlässlich seiner Einvernahme vom 16.10.2013 auch ausdrücklich zugestimmt.
In diesem Zusammenhang ist auch auf eine Entscheidung des EGMR vom 06.06.2013, 2283/12, zu verweisen, wonach der EGMR grundsätzlich bei einer Überstellung nach Ungarn nicht vom Bestehen der Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK ausgeht.
Den Beschwerdeeinwendungen ist Folgendes entgegenzuhalten:
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er, wenn es kalt sei, Schmerzen im Bein verspüre, ist die Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) entgegenzuhalten, welche die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Überstellung der Beschwerde führenden Partei nach Ungarn eine Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 3 EMRK darstellen würde, da aktuell bei ihr offensichtlich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Endstadiums einer tödlichen Krankheit gegeben sind. Insgesamt gesehen handelt es sich im vorliegenden Fall nach dem Maßstab der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte um keinen "ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind".
Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes "real risk", weshalb daher - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der Beschwerde führenden Partei gemäß Art. 3 EMRK nicht erkannt werden kann. Dies noch umso weniger, als nicht etwa die Abschiebung in ein krisengeschütteltes Herkunftsland, sondern in einen Mitgliedstaat der EU (!), in dem funktionierende rechtsstaatliche Strukturen und rechtsstaatliches Verwaltungshandeln selbstverständlich gegeben sind, verfügt wird.
Dem weiteren Einwand, dass dem Beschwerdeführer eine Kettenabschiebung drohe, ist angesichts des noch offenen Asylverfahrens in Ungarn und vor dem Hintergrund der obzitierten Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach UNHCR bestätigt habe, dass Ungarn Asylwerbern, die über Serbien oder die Ukraine eingereist seien, ein inhaltliches Verfahren nicht mehr verwehre, kann ebenfalls nicht gefolgt werden.
Ein im besonderen Maße substantiiertes Vorbringen, aus dem gerade die Beschwerde führende Partei Gefahr liefe, in Ungarn in ihren durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden, wurde somit nicht erstattet.
Umstände, die darauf schließen ließen, dass die Beschwerde führende Partei in Ungarn selbst einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sind vor dem Hintergrund der erstinstanzlichen Feststellungen somit ebenso wenig vorhanden, wie konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ihr Ungarn entsprechenden Schutz versagen würde, sofern ihr im Heimatland unmenschliche Behandlung drohen würde.
Ergänzend ist schließlich auszuführen, dass die Beschwerde führende Partei die Möglichkeit hätte, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Ungarn und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.
In Bezug auf Art. 8 EMRK wird auf die unter B) ausgeführten Erwägungen verwiesen, wonach kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben vorliegt.
Das Bundesasylamt hat daher zu Recht keinen Gebrauch vom Selbsteintrittsrecht gem. Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO gemacht. Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.
Zu B) Feststellung, dass die Anordnung der Außerlandesbringung gem. § 21
Abs. 5 BFA-VG zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG idgF (iVm § 61 Abs. 1 FPG) ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 21 Abs. 5 BFA-VG lautet wie folgt:
(5) Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (IGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK weiters das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).
Im vorliegenden Fall wurde ein schützenswertes Familienleben der Beschwerde führenden Partei in Österreich nicht dargelegt und kann ein solches in Österreich schon mangels jeglicher familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet nicht erkannt werden.
Der durch die normierte Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben war durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt:
Sein Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von etwa 2 Monaten war nur ein vorläufig berechtigter. Zudem war sein Aufenthalt in Österreich gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können [VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293]. Gleiches gilt etwa für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt [VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124].) als kein ausreichend langer Zeitraum zu qualifizieren. Die Beschwerde führende Partei musste sich weiters ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Umstände, die eine besondere Integration nahe legen könnten, sind demgegenüber nicht vorhanden, sodass bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung der mit ihrer Ausweisung verbundene Eingriff in ihr Privatleben zulässig war. Die Verwaltungsbehörde hat daher eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist.
Da die beschwerdeführende Partei zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt worden ist, war gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Zu C) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
In den vorliegenden Fällen ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In casu liegt die Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation in Ungarn, die bereits durch umfassende und im Detail bzw. in der fachlichen Substanz unerschüttert gebliebene Feststellungen festgehalten wurde und demgemäß in einer Tatbestandsfrage.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (siehe oben) sowieauf eine ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.
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