BVwG W121 1422637-1

W121 1422637-1Federal Administrative CourtFeb 24, 2014

Regest

Meldepflicht, Verfahrenseinstellung

Full text

BVwG W121 1422637-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W121.1422637.1.00

Spruch

W121 1422637-1/5Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Enzlberger-Heis als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 31.10.2011, Zl. 11 06.075-BAE, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 24 Abs. 2 1. Satz AsylG 2005 eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger, behauptet, am 20.06.2011 illegal in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Am selben Tag stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 31.10.2011, Zahl 11 06.075-BAE, wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf das Herkunftsland Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ebenfalls abgewiesen und der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ausgewiesen.

Mit dem am 15.11.2011 beim Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, eingebrachten Schreiben hat der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2011, Zl. 11 06.075-BAE, Beschwerde eingebracht.

Mit Schreiben vom 29.2.2012 hat das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, eine Eingabe "Mitteilung wegen Rückreise" zur Beschwerdevorlage nachgereicht. Es wurde das vom Beschwerdeführer persönlich unterfertigte Rückkehrhilfe-Erhebungsformular vom 24.2.2011 (Anmerkung: wohl richtig 2012) sowie das Formular "Freiwillige Rückkehr - Verständigungsformular" der Organisation "Verein Menschenrechte Österreich" vom 24.2.2012 übermittelt.

Laut Meldeauskunft des Zentralen Melderegisters vom 14.2.2014 wurde der Beschwerdeführer von der letzten bekannten Adresse per 2.3.2012 abgemeldet.

Auch durch die Einsichtnahme in das GVS am 14.2.2014 wurde festgestellt, dass die Betreuung bis 2.3.2012 aufgrund freiwilliger Heimreise geendet hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes-oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung -BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes -AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 -DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes-oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten (§ 15 Abs.1) weder bekannt noch sonst durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.

Gemäß § 24 Abs. 2 1. Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.

Zu A)

Der Beschwerdeführer hat seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar.

Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers erforderlich und wäre im gegenständlichen Fall im Rahmen eines Parteiengehörs bzw. einer mündlichen Verhandlung die Feststellung des aktuellen Sachverhalts festzustellen. Dies ist durch die Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht möglich, weshalb das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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