W226 1316097-2•BVwG W226 1316097-2
W226 1316097-2Federal Administrative CourtFeb 21, 2014
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten,<br/>Aberkennungstatbestand, Bescheidbehebung, Familienverfahren,<br/>strafrechtliche Verurteilung, subsidiärer Schutz
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas Windhager über die Beschwerde des XXXX geb., StA Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.10.2012, FZ. 08 12.491-BAT, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 5 VwGVG BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 iVm § 9 Abs 1 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien, stellte erstmals am 13.08.2004 einen Asylantrag, der in erster Instanz rechtskräftig negativ entschieden wurde.
I.2. Am 13.04.2007 stellte er einen weiteren Asylantrag, der mit Bescheid vom 14.11.2007, Zl. 07 03.595-BAT, neuerlich negativ entschieden wurde. Die dagegen erhobene Berufung, zog der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.12.2008 zurück.
I.3. Mit Aktenvermerk vom 19.12.2008, Zl. D7 316097-1/2008-5E, wurde festgehalten, dass durch die Zurückziehung der Beschwerde der Bescheid vom 14.11.2007, FZ. 07 03.595-BAT, in Rechtskraft erwachsen ist und das Beschwerdeverfahren einzustellen war.
I.4. Bereits zuvor - nämlich am 11.12.2008 - stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
Im Zuge dieses Verfahrens legte der Beschwerdeführer insbesondere nachfolgende Unterlagen vor:
Eine in Österreich ausgestellte Heiratsurkunde vom XXXX, wonach der Beschwerdeführer am XXXX XXXX (EDV-Zl. 02 03.412), StA von Georgien geheiratet hat sowie
eine in Österreich ausgestellte Geburtsurkunde vom XXXX über die Geburt der minderjährigen Tochter des Beschwerdeführers - XXXX (EDV-Zl. 08 07.484) - am XXXX.
I.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.02.2009, Zl. 08 12.491-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 11.12.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). In Spruchpunkt II wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 3. AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm in Spruchpunkt III eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 13.12.2009 erteilt.
Begründet wurde die Entscheidung betreffend die Zuerkennung subsidiären Schutzes damit, dass der minderjährigen Tochter des Beschwerdeführers (EDV-Zl. 08 07.484) der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, sodass dem Beschwerdeführer aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens der gleiche Schutz zukomme. Dieser Bescheid erwuchs in allen Spruchteilen in Rechtskraft.
I.6. Nach entsprechenden Anträgen wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 11.12.2009 und 03.01.2011 jeweils die befristete Aufenthaltsberechtigung verlängert.
I.7. Zuletzt stellte der Beschwerdeführer am 08.11.2011 einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.
I.8. In der Zwischenzeit langten strafrechtliche Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer ein, die nachfolgende rechtskräftige Verurteilungen nach sich zogen:
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Wochen, Probezeit drei Jahre, verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127, 129 Z 1 und 2, 130 (1. 2. Und 4. Fall), 15, 105 Abs. 1 und 278 Abs. 1 (1. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 30 Monaten verurteilt. Die Erhöhung der im Urteil vom XXXX verhängten Freiheitsstrafe von 24 Monate auf 30 Monate erfolgte nach Berufung mit Beschluss des Oberlandesgerichtes XXXX.
Am 06.03.2012 wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt als Zeugin zum Antrag um Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers befragt.
Das Bundesasylamt informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.04.2012 darüber, dass ihm infolge seiner rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung wegen eines Verbrechens der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen sei.
Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, Stellung dazu zu beziehen, ob Gründe vorliegen würden, die gegen seine Rückkehr in den Herkunftsstaat sprechen würden. Auch wurde er zur Darlegung seiner Situation in Österreich und insbesondere seiner Bindungen zu Österreich aufgefordert.
Mit Stellungnahme vom 21.05.2012 sprach sich der Beschwerdeführer gegen die Aberkennung seines Status als subsidiär Schutzberechtigter aus. Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat sei unzulässig.
Infolge der Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 05.06.2012 Parteiengehör gewährt und ihm mitgeteilt, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt werde, da er wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sei.
Gleichzeitig wurden ihm Länderinformationen zum Herkunftsstaat übermittelt. Auch wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine erfolgte Integration in Österreich und sein intaktes Familienleben darzulegen.
Eine entsprechende Stellungnahme langte am 20.06.2012 beim Bundesasylamt ein.
Ebenso am 20.06.2012 langte ein Schreiben des Bewährungshelfers des Beschwerdeführers ein.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers wurde durch das Bundesasylamt am 06.09.2012 ein weiteres Mal als Zeugin befragt, wo sie im Wesentlichen erklärte, mit dem Beschwerdeführer in aufrechter Ehe zu leben. Der Beschwerdeführer habe auch Kontakt mit seiner minderjährigen Tochter.
I.9. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 25.10.2012, Zl. 08 12.491-BAT, den dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.02.2009, Zl. 08 12.491-BAT, zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt und die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.01.2011, Zl. 08 12.491-BAT, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 entzogen. In Spruchpunkt III wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.
Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer durch das Landesgericht XXXX zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 30 Monaten verurteilt worden sei, wobei dieses Urteil am XXXX in Rechtskraft erwachsen sei.
In der Beweiswürdigung wurde noch einmal auf die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers hingewiesen und festgehalten, dass dem Beschwerdeführer aufgrund eines Familienverfahrens der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Die Zuerkennungsvoraussetzungen für den subsidiären Schutz im Rahmen des Familienverfahrens seien wegen der Verurteilung des Beschwerdeführers nicht mehr gegeben.
In seiner rechtlichen Beurteilung zitierte das Bundesasylamt §§ 9 Abs. 1 Z 1 und § 34 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005. Es wurde noch einmal darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner minderjährigen Tochter subsidiären Schutz im Familienverfahren zuerkannt erhalten habe. Bei nachträglicher Straffälligkeit (Straftat nach 31.12.2009) fehle die Zuerkennungsvoraussetzung und sei gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten wieder abzuerkennen. Falle nämlich eine Zuerkennungsvoraussetzung weg, so sei - auch wenn sich eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung nicht finde - seitens der Behörde ein "contrarius actus" zu setzen.
Der Beschwerdeführer sei wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden. Hätte er zum jetzigen Zeitpunkt einen Antrag auf denselben Schutz wie seine Tochter gestellt, so würde dieser Antrag wegen der Straffälligkeit des Beschwerdeführers abgewiesen werden. Es sei daher davon auszugehen, dass auch - wenn kein Fall des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliege - unter sinngemäßer Anwendung des § 34 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 mit einer Aberkennung des subsidiären Schutzes vorzugehen sei.
Der Beschwerdeführer wurde am 30.10.2012 aus der Freiheitsstrafe entlassen und über ihn die Bewährungshilfe angeordnet (Landesgericht
XXXX.
I.8. Gegen den Bescheid vom 25.10.2012 erhob der Beschwerdeführer am 13.11.2012 fristgerecht Beschwerde, in der dieser wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts bekämpft wurde.
Die vom Beschwerdeführer begangene Straftat habe darin bestanden, dass er sich zusammen mit zwei anderen Zutritt zu Liegenschaften verschafft habe, um Treibstoff anzuzapfen. Einmal sei auch Kupferdraht gestohlen worden. Als er zuletzt auf einem Firmenareal erwischt worden sei, habe er ein Mobiltelefon aus der Hand zu schlagen versucht.
Ohne die begangene Straftat verharmlosen zu wollen, werde deutlich, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer begangenen Straftat um keine solche handle, die als besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße iSd. Statusrichtlinie zu verstehen seien, könne die von ihm verwirklichte Straftat doch mit Taten wie etwa einem bewaffneten Raub, einer Vergewaltigung oder Tötungsdelikten nicht verglichen werden.
Die Tat müsste, um zur Aberkennung des subsidiären Schutzes zu führen, objektiv und subjektiv einen besondere Schweregrad erreicht, der aber im vorliegenden Fall nicht erreicht werde.
Der Beschwerdeführer habe demnach keine Straftat iSd. § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 verwirklicht und würden die Voraussetzungen für die Aberkennung des subsidiären Schutzes nicht vorliegen.
Daran ändere auch nichts, dass der Beschwerdeführer, würde er jetzt einen Antrag auf subsidiären Schutz stellen, nach Ansicht der belangten Behörde einen solchen wegen der Familieneigenschaft nicht mehr zuerkannt bekommen würde. Der Gesetzgeber habe für die Anerkennung des subsidiären Schutzes wegen der Familieneigenschaft und die Aberkennung desselben unterschiedliche Voraussetzungen vorgesehen. Nach § 34 Abs. 3 AsylG 2005 sei für den Gesetzgeber ausreichend, dass ein subsidiär Schutzberechtigter straffällig geworden sei. Die rechtskräftige Verurteilung wegen eines besonders qualifizierten Verbrechens werde nicht gefordert. Er habe somit bewusst unterschiedliche Anforderungen für die An- oder die Aberkennung festgelegt. Dies zu umgehen, indem man für die Rechtsfolge des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 bei Nichtvorliegen der Tatbestandselemente für die Aberkennung des subsidiären Schutzes einfach einen anderen Tatbestand, nämlich jenen des § 34 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 heranzieht, sei rechtswidrig. Eine solche Analogie käme - wenn überhaupt - nur im Fall des Vorliegens einer Lücke des Gesetzes in Frage, die hier aber klar nicht gegeben sei und wäre weiters auch aufgrund der unterschiedlichen Anknüpfungspunkte der gesetzlichen Bestimmungen unzulässig.
Dass § 34 AsylG 2005 im vorliegenden Fall nicht herangezogen werden könne, ergebe sich auch aus dem Wortlaut der Bestimmung. Dort werde nämlich ausgeführt, dass einem Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status als subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt worden sei, dann kein subsidiärer Schutz zu gewähren sei, wenn er straffällig geworden sei. Das Gesetz benutze hier eindeutig die Zeitform der Vergangenheit und beziehe sich damit auf eine Straffälligkeit vor der Gewährung des subsidiären Schutzes, nicht auf den Zeitraum nach Gewährung desselben. Die Verurteilung des Beschwerdeführers sei nach dieser Bestimmung somit unbeachtlich. Zu beachten sei auch, dass in den jeweiligen Folgejahren lediglich die befristete Aufenthaltsberechtigung verlängert werde, während der Status als subsidiär Schutzberechtigter weiterhin bestehe.
Schließlich wurde in der Beschwerde ein Erkenntnis des AsylGH vom 18.01.2012, Zl. D19 252526-3/2011/3E, betreffend die Zulässigkeit der Aberkennung des Flüchtlingsstatus einer Person, die ihr asylrechtliches Aufenthaltsrecht im Wege des Familienverfahrens erhalten habe, zitiert. Es handle sich in der zitierten Entscheidung zwar um den Status als Flüchtling, sei dieses Erkenntnis jedoch analog auch auf die Aberkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter anzuwenden, da sowohl die dahinter stehende Systematik des Familienverfahrens als auch jene der Aberkennung nach § 7 bzw. § 9 AsylG 2005 dieselbe sei. Folglich sei auch verfahrensgegenständlich der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
Darüber hinaus wurden in der Beschwerde die Integration und das vom Beschwerdeführer im Bundesgebiet entfaltete Familienleben dargelegt, weshalb eine Ausweisung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Art. 8 EMRK verletzen würde und demnach unzulässig sei. In diesem Zusammenhang wurden Unterlagen zur Integration des Beschwerdeführers vorgelegt.
Mit Faxeingaben vom 12.04.2013 und 04.12.2013 wurden Unterlagen zum Nachweis der legalen Beschäftigung des Beschwerdeführers als Arbeiter übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, (AsylG 2005) sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis
zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden für den Fall, dass das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich dem der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses. (...) (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG 11).
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach dem nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter und ist der angefochtene Bescheid mittels Erkenntnis ersatzlos zu beheben.
Zu A)
§ 9 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 lautet:
§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär
Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.
§ 34 Abs. 1 bis 5 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
Das Bundesasylamt hat im gegenständlichen Fall die Aberkennung des dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.02.2009 im Wege des Familienverfahrens iSd. § 34 AsylG 2005 zuerkannten, von der minderjährigen Tochter abgeleiteten Status des subsidiär Schutzberechtigten spruchgemäß auf die Bestimmung des § 9 Abs. 1 AsylG 2005 gestützt. Gemäß § 27 VwGVG ist der Prüfungsumfang für das Verwaltungsgericht auf diese rechtliche Norm und die Beschwerdegründe beschränkt.
Aus der rechtlichen Beurteilung geht hervor, dass das Bundesasylamt § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 angewendet hat. Die Aberkennung sei deshalb erfolgt, da die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status nicht oder nicht mehr vorliegen würden.
Dies entspricht jedoch nicht den Tatsachen. Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund seiner minderjährigen Tochter im Familienverfahren der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und insbesondere nicht aufgrund in seiner Person liegenden persönlichen Gründen. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass sich die minderjährige Tochter unverändert im Bundesgebiet aufhält und subsidiär schutzberechtigt ist.
Die Aberkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter aufgrund § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 scheidet mangels Vorliegens der Voraussetzungen aus.
Aber auch die vom Bundesasylamt vorgenommene Anknüpfung an die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers zielt ins Leere und war den entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde zu folgen.
Hier war vorerst zu bemerken, dass sich das Bundesasylamt zu Unrecht auf § 34 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 gestützt hat. § 34 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 behandelt nämlich die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten im Familienverfahren und war die Heranziehung dieser gesetzlichen Bestimmung bereits aus diesem Grund verfehlt.
Gemeint hat das Bundesasylamt wohl § 34 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005, der jedoch im Beschwerdefall nicht anzuwenden war.
Der Gesetzgeber hat für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Familienverfahren und die Aberkennung des subsidiären Schutzes unterschiedliche Voraussetzungen geschaffen.
Nach § 34 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ist für den Gesetzgeber ausreichend, dass ein subsidiär Schutzberechtigter straffällig geworden ist. Das Vorliegen eines besonders qualifizierten Verbrechens - wie in § 9 Abs. 2 AsylG 2005 angeführt - ist nicht gefordert. Der Gesetzgeber hat sohin bewusst unterschiedliche Anforderungen für die An- und die Aberkennung festgelegt.
Das Bundesasylamt hat offenbar mangels Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 für die Aberkennung des subsidiären Schutzes einfach einen anderen Tatbestand, nämlich jenen des § 34 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 herangezogen.
Der Beschwerde war zu folgen, dass mangels Lücke im Gesetz eine derartige Analogie nicht zulässig ist. Der Gesetzgeber hat in § 9 Abs. 2 AsylG abschließend die Aberkennungstatbestände für subsidiären Schutz geregelt. § 34 Abs. 3 regelt die Zuerkennung subsidiären Schutzes in Familienverfahren. Eine Lücke des Gesetzes liegt im vorliegenden Fall demnach offensichtlich nicht vor und scheidet eine analoge Anwendung des § 34 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 zur Aberkennung von subsidiärem Schutz aufgrund von Straffälligkeit aus. Eine Anwendung scheitert auch deshalb, da § 9 und § 34 AsylG 2005 vollkommen unterschiedliche Anknüpfungspunkte haben.
Der Beschwerde war auch zuzustimmen, dass § 34 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 im vorliegenden Fall nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht anzuwenden war.
Dieser lautet nämlich, dass einem Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status als subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt worden ist, dann subsidiärer Schutz zu gewähren ist, wenn dieser nicht straffällig geworden ist. Das Gesetz benutzt hier eindeutig die Zeitform der Vergangenheit und bezieht sich damit auf eine Straffälligkeit vor der Gewährung des subsidiären Schutzes und stellt nicht auf den Zeitraum nach Gewährung desselben ab. Die Verurteilung des Beschwerdeführers weit nach Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Familienverfahren ist nach dieser Bestimmung somit unbeachtlich. Das Bundesverwaltungsgericht hält auch fest, dass in den jeweiligen Folgejahren lediglich die befristete Aufenthaltsberechtigung auf Antrag zu verlängern ist, während der Status als subsidiär Schutzberechtigter weiterhin besteht.
Es ist demnach absolut verfehlt, wenn das Bundesasylamt darauf abstellt, dass der Beschwerdeführer - würde er jetzt einen Antrag auf subsidiären Schutz stellen - einen solchen wegen der Familieneigenschaft nicht mehr zuerkannt bekommen würde.
Mangels Vorliegens der Voraussetzungen ist daher im gegenständlichen Fall nicht mit einer Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorzugehen.
Aufgrund des Wegfalls der Entscheidung des Bundesasylamtes hinsichtlich Spruchteil I mangelt es den Spruchteilen II und III des angefochtenen Bescheides an einer entsprechenden Rechtsgrundlange, weshalb auch diese ersatzlos zu beheben waren.
Abschließend war darauf zu verweisen, dass das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durch den Wegfall der Entscheidung über den nach wie vor offenen Verlängerungsantrag vom 08.11.2011 zu entscheiden hat. Sofern die minderjährige Tochter weiterhin subsidiär schutzberechtigt ist und der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit keinen von Amts wegen aufzugreifenden Aberkennungstatbestand erfüllt hat, wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesem Antrag stattzugeben haben.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der entscheidungserhebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und lediglich über eine Rechtsfrage zu entscheiden war.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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