W220 1430917-1•BVwG W220 1430917-1
W220 1430917-1Federal Administrative CourtFeb 20, 2014
individuelle Verhältnisse, Kassation, mangelnde Asylrelevanz,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung
W220 1430917-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Unterer über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Nepal, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2012, Zl. 12 11.722-BAL
I. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. und den Beschluss gefasst:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich Spruchpunkt II. gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich Spruchpunkt III. gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.
III. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Nepal, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 30.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des AsylG 2005, BGBl. I Nr.100/2005 idgF.
I.2. Im Rahmen der Erstbefragung vom 31.08.2012 beim Stadtpolizeikommando Schwechat durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin an, in XXXX geboren worden zu sein. Sie sei Staatsangehörige von Nepal, gehöre zur Volksgruppe der Brahmanen und sei hinduistischen Glaubens. Sie habe zwei Kinder und sei seit 2009 geschieden. Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie sei im Jahr 2005 vergewaltigt worden, weshalb ihr Gatte sie verlassen und bedroht habe, ihre Kinder habe sie nicht mehr sehen dürfen. Dann sei sie nach Israel gereist, wo sie als Altenpflegerin gearbeitet habe. Im Jahr 2009 habe sie sich in Nepal scheiden lassen. Die Situation in ihrem Heimatland sei aussichtslos gewesen, weshalb sie wieder nach Israel geflogen sei. Nachdem sie dort auch nicht mehr bleiben habe dürfen, sei sie nach Österreich ausgereist. Sie habe ihren Reisepass auf dem Flug von XXXX nach Wien vernichtet.
In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin am 12.11.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde sie zunächst zu ihren persönlichen Lebensumständen in Nepal und zu ihrem Fluchtweg sowie ihren Fluchtgründen befragt. Zu letzteren führte sie aus, sie sei am 29.09.2005 in ihrem eigenen Haus von drei Unbekannten vergewaltigt worden, dabei seien ihr auch 10.000 nepalesische Rupien geraubt worden. Zwar habe sie sich damals an die Polizei gewandt, aber die Täter nicht beschreiben können - diese seien daher niemals gefunden worden. Danach sei ihre Ehe gescheitert und sie habe eine Aufenthaltsbewilligung als Altenpflegerin in XXXX erhalten. Im Mai 2006 sei sie nach XXXX gereist, habe dort sechs Jahre gelebt und als Altenpflegerin gearbeitet. Im Jahr 2009 habe sie sich nach XXXX begeben, um sich scheiden zu lassen und sei anstatt des geplanten Aufenthalts von 45 Tagen schon nach 28 Tagen nach XXXX zurückgekehrt, weil die Situation in ihrem Heimatland aussichtslos gewesen sei. Ihre Kinder würden bei ihrem ehemaligen Gatten leben, dem sie ihr gemeinsames Vermögen überlassen habe. Da ihr Visum für Israel abgelaufen sei und sie nun dort nicht mehr bleiben dürfe, sei sie von XXXX nach Österreich geflogen. Die Situation in Nepal sei aussichtslos, weil sie dort keine Perspektiven habe und keine Arbeit finde. Befragt zu ihren familiären Verhältnissen in Nepal gab sie im Wesentlichen an, keine Geschwister zu haben, ihr Vater habe die Familie verlassen, als sie noch ein Kind gewesen sei. Geschwister ihres Vaters kenne sie nicht. Ihre Mutter lebe in XXXX. Ihre Mutter habe fünf Schwestern und zwei Brüder, deren Namen sie nicht kenne und zu deren Aufenthaltsort die Beschwerdeführerin nur vage Angaben machen könnte.
Persönliche oder familiäre Bindungen zu Österreich habe sie nicht.
Sie lebe von der Grundversorgung, besuche einen Deutschkurs und würde nicht arbeiten.
Die Beschwerdeführerin gab zu den vorgehaltenen aktuellen Länderfeststellungen hinsichtlich ihres Heimatlandes eine unmittelbare Stellungnahme ab, indem sie ausführte, dass sie in ihrer Heimat nicht leben könne, dort keinerlei Perspektiven habe und keine Arbeit finde.
Die Beschwerdeführerin legte die Kopie einer Scheidungsbestätigung vor.
I.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14.11.2012, Zl. 12 11.722-BAL wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nepal gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundegebiet nach Nepal aus (Spruchpunkt III.). Weiters wurde der Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 38 Abs 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
Zu Spruchpunkt I. führte die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass unter Zugrundelegung des Vorbringens der Beschwerdeführerin eine konkrete Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Grund weder behauptet worden sei noch festgestellt werden habe können.
Hinsichtlich Spruchpunkt II. stellte das Bundesasylamt zusammengefasst fest, dass im Hinblick auf die Lage im Herkunftsstaat und die Gesundheit sowie Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin keine refoulementschutzrechtlich relevante Bedrohung ihrer Person gegeben sei. Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt unter Zugrundelegung der getätigten Länderfeststellungen fest, dass keine Informationen über die Unzumutbarkeit einer Rückkehr nach Nepal schon aufgrund der allgemeinen Situation vorlägen. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin habe sich keine weitere Rückkehrgefährdung ergeben, auch seinen keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass sie bei einer Rückkehr in eine lebensbedrohende Notlage geraten würde. Als soziales Auffangnetz würden ihre Verwandten zur Verfügung stehen. Sie selbst sei jung, gesund sowie arbeitsfähig und könne ihren Lebensunterhalt alleine bestreiten.
Bezüglich Spruchpunkt III. stellte die belangte Behörde fest, dass kein schützenswertes Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich bestehe und auch keine Hinderungsgründe gegen ihre Ausweisung festgestellt worden seien. Spruchpunkt IV. begründete das Bundesasylamt damit, dass mangels Vorbringens von Verfolgungsgründen der Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei.
I.4. Gegen diesen am 14.11.2012 ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 26.11.2012 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof und beantragte, den Bescheid zu beheben und Asyl zu gewähren, in eventu ihr den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu die Ausweisung als dauerhaft unzulässig zu erklären. Unter einem beantragte sie die Zuerkennung aufschiebender Wirkung. Dazu brachte sie zusammengefasst vor:
Spruchpunkt I. sei mit Rechtswidrigkeit aufgrund nicht vorgenommener Beweiswürdigung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und unzureichender Erforschung des wahren Sachverhalts behaftet. Sie führte aus, dass die Feststellung, es läge kein Konventionsgrund vor, auf einer nicht nachvollziehbaren Beweiswürdigung beruhe, die aus der zusammengefassten Wiedergabe ihres Vorbringens bestehe. Weiters sei Spruchpunkt I. mit Rechtswidrigkeit behaftet, da den Annahmen des Bundesasylamtes weder Sachverhaltsfeststellungen noch beweiswürdigende Ausführungen zugrunde lägen. Das Bundesasylamt habe es weiters unterlassen, sich mit ihrem gesamten Vorbringen auseinanderzusetzen und im Rahmen der Ermittlungspflicht darauf hinzuwirken, dass die Angaben der Beschwerdeführerin vervollständigt würden. Deshalb habe die Beschwerdeführerin nicht vorbringen können, dass sie nach ihrer Vergewaltigung im Jahr 2005 zumindest von einem Vergewaltiger mit dem Tod bedroht worden sei, ebenso noch einmal im Jahr 2009, als sie sich wegen der Scheidung in Nepal aufgehalten habe. Aus diesem Grunde habe sie nicht den gesamten Urlaubszeitraum von 45 Tagen in Nepal verbringen können, sondern ihren Aufenthalt nach 28 Tagen vorzeitig abbrechen müssen.
Spruchpunkt II. läge ein unvollständiger Sachverhalt zugrunde, da das Bundesasylamt außer Acht ließe, dass die Beschwerdeführerin in der nepalesischen Gesellschaft gebrandmarkt und diskriminiert sei und aus diesem Grund der Gefahr ausgesetzt wäre, in eine erniedrigende und ausweglose Lage zu geraten.
I.5. Mit Beschluss vom 11.12.2012, Zl. C6 430.917-1/2012/3Z, erkannte der Asylgerichtshof gemäß § 38 Abs 2 AsylG der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu.
I.6. Mit Schreiben vom 24.01.2013 ergänzte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen zusammengefasst dahingehend, dass sie durch die Vergewaltigung gemäß ihrer Religion (Brahma-Hinduismus) von der Gesellschaft als "unrein" betrachtet würde. Deshalb sei sie zu einer "Unberührbaren" herabgestuft worden und als Person unerwünscht gewesen. Sie würde nun auch nicht mehr zu ihrem Familienverband gehören. Aus diesem Grund sei sie nach Israel gegangen und habe dort als Altenpflegerin gearbeitet. Da ihre Aufenthaltsgenehmigung durch die Arbeitserlaubnis bedingt gewesen sei, habe sie sich wiederum in Gefahr gefühlt, nach Nepal zurückgeschickt zu werden, wo das gleiche hoffnungslose Leben auf sie gewartet hätte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Identität der Beschwerdeführerin steht mangels Vorlage eines ihre Identität bezeugenden Dokuments nicht fest. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nepalesische Staatsangehörige ist.
Die Beschwerdeführerin leidet an keinen lebensbedrohenden Krankheiten und hat keine familiären, verwandtschaftlichen oder sonstige intensive Beziehungen in Österreich.
Im Jahr 2005 wurde die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat von drei Unbekannten vergewaltigt, in weiterer Folge wurde die Ehe der Beschwerdeführerin geschieden. Ihre beiden Kinder wachsen beim geschiedenen Ehegatten der Beschwerdeführerin auf. Ihre übrige Familie lebt ebenfalls in Nepal.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.
Bezüglich der Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin wird auf die Feststellungen im Bescheid des Bundesasylamtes verwiesen und werden diese zum Inhalt gegenständlichen Erkenntnisses erklärt, zumal sich in Nepal seit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides keine maßgeblichen Änderungen in politischer oder auch in allgemeiner Hinsicht ergeben haben.
Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Beschwerde und des ergänzenden Beschwerdevorbringens.
Das seitens des Bundesasylamtes der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegte (und damit implizit als Sachverhalt festgestellte) Vorbringen der Beschwerdeführerin, insbesondere zu ihrer Herkunft sowie zu den Fluchtgründen stützt sich vollinhaltlich auf die glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin. Sie hat ihre persönlichen Verhältnisse und die Beweggründe für das Verlassen ihres Heimatstaates durchgehend gleichbleibend und lebensnah beschrieben. Insbesondere zu ihren familiären Verhältnissen konnte sie detailgenaue Angaben tätigen, die sich widerspruchslos zu einem Gesamtbild zusammenfügen ließen. Aus diesen Gründen schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes an, anerkennt das von der Beschwerdeführerin im Erstverfahren erstattete Vorbringen als glaubhaft und stellt den Sachverhalt wie oben (unter Punkt 1.) fest.
Das Bundesasylamt hat sohin in Bezug auf Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten schlüssigen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und objektiv nachvollziehbar zusammengefasst.
Die Feststellungen über die Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin beruhen auf den dort genannten Quellen. Da diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger und aktueller Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Der Inhalt der gegenständlich getroffenen Feststellungen entspricht im verfahrensgegenständlich Wesentlichen daher den (Länder) Feststellungen des angefochtenen Bescheides.
Eine mündliche Verhandlung konnte gem. § 21 Abs. 7 BFA - VG unterbleiben, da eine Klärung des in diesem Verfahren seitens der Beschwerdeführerin erstatteten Vorbringens und/oder deren Glaubwürdigkeit durch die Vornahme einer weiteren mündlichen Verhandlung vor dem Bundesveraltungsgericht nicht zu erwarten war.
Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 75 Abs 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.
Da sich gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des
Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß Absatz 5 leg.cit. sind die Behörden, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, dazu verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Zu Spruchpunkt I.
Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde obenstehende Rechtswidrigkeiten behauptet, ist ihrem Vorbringen Folgendes zu entgegnen:
Einleitend führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Feststellung, es läge kein Konventionsgrund vor, auf einer nicht nachvollziehbaren Beweiswürdigung beruhe, die aus der zusammengefassten Wiedergabe ihres Vorbringens bestehe. Richtig ist, dass es sich bei den Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung größtenteils um dislozierte Feststellungen handelt. Jedoch hat das keine Auswirkung auf die vom Bundesasylamt vorgenommene Beweiswürdigung, die sich in einem knappen Satz erschöpft: "Ihr Vorbringen wird der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt." Daraus erschließt sich denklogisch, dass das Bundesasylamt dem Vorbringen der Beschwerdeführerin vollinhaltlich Glauben schenkte und dieses "unverändert" als festgestellten Sachverhalt seiner Entscheidung zu Grunde legte. Somit erübrigt sich die von der Beschwerdeführerin geforderte Gegenüberstellung von Gründen und Gegengründen und die Darlegung, welchen Argumenten die belangte Behörde aus welchem Grund größeres Gewicht beimisst. Es wurden gerade keine Behauptungen der Beschwerdeführerin durch Behauptungen der Behörde widerlegt, sondern folgte das Bundesasylamt vollinhaltlich dem von der Beschwerdeführerin geschilderten Sachverhalt. Es ergaben sich schlichtweg keine Umstände, die gegen das Vorbringen der Beschwerdeführerin abzuwägen gewesen wären, hat die Behörde dieses doch als "objektivierte Wahrheit" angenommen. Die Rüge der Rechtswidrigkeit aufgrund nicht vorgenommener Beweiswürdigung geht somit ins Leere.
Weiters machte die Beschwerdeführerin geltend, Spruchpunkt I. sei mit Rechtswidrigkeit behaftet, da den Annahmen des Bundesasylamtes weder Sachverhaltsfeststellungen noch beweiswürdigende Ausführungen zugrunde lägen. Diese Bemängelung geht wiederum auf die dislozierten Feststellungen und die knappe, weil den Angaben der Beschwerdeführerin vollinhaltlich folgende, Beweiswürdigung zurück (vgl. oben). Gegenständlich raffte das Bundesasylamt das Vorbringen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung, um mittels Subsumption das Nichtvorliegen eines Asylgrundes aufzuzeigen, und nicht, um eine neue Feststellung zu treffen. Auch dieser Rüge ist daher mangels Substantiiertheit nicht näherzutreten.
Weiters monierte die Beschwerdeführerin, das Bundesasylamt habe es unterlassen, sich mit ihrem gesamten Vorbringen auseinanderzusetzen und im Rahmen der Ermittlungspflicht darauf hinzuwirken, dass die Angaben der Beschwerdeführerin vervollständigt würden. Deshalb habe die Beschwerdeführerin nicht vorbringen können, dass sie nach ihrer Vergewaltigung im Jahr 2005 zumindest von einem Vergewaltiger mit dem Tod bedroht worden sei, ebenso noch einmal im Jahr 2009, als sie sich wegen der Scheidung in Nepal aufgehalten habe. Aus diesem Grunde habe sie nicht den gesamten Urlaubszeitraum von 45 Tagen in Nepal verbringen können, sondern ihren Aufenthalt nach 28 Tagen vorzeitig abbrechen müssen. Dem ist nachstehend zu entgegnen:
Es liegen keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte für Verfahrensmängel im Verfahren beim Bundesasylamt vor. Weder die Protokollierung noch die während der Einvernahmen tätigen Dolmetscher wurden in irgendeiner Form bemängelt. Hinsichtlich der vor dem Bundesasylamt erfolgten Einvernahme und auch der Erstbefragung ist festzuhalten, dass, soweit es für die Klärung des gegenständlichen Sachverhalts erforderlich war, Fragen an die Beschwerdeführerin gerichtet wurden und rückgefragt wurde. So wurde die Beschwerdeführerin etwa in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt konkret gefragt, aus welchen Gründen sie einen Antrag auf internationalen Schutz stelle und welche Befürchtungen sie betreffend eine Rückkehr nach Nepal hegen würde. Dabei wurde sie aufgefordert, die Gründe vollständig und wahrheitsgemäß zu schildern. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts stellt dies eine ausreichende Anleitung zu einem zweckdienlichen Vorbringen dar und entspricht dem in § 18 ASylG vorgegebenen Umfang der Ermittlungspflichten. Die Protokolle wurden zudem von der Beschwerdeführerin nach Rückübersetzung durch ihre Unterschrift hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit, bestätigt. Nur am Rande bemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass in Anbetracht all dieser Umstände nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb die Beschwerdeführerin gerade (zwei!) so einschneidende Erlebnisse, wie die Bedrohung mit dem Tod durch einen ihrer Vergewaltiger, nicht sogleich vorbringen sollte, sondern sich vielmehr auf die Schilderung der aussichtslosen Lebenssituation in Nepal konzentrierte.
Ungeachtet dieser Überlegung steht diesem, erstmals in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid erstatteten, Vorbringen das Neuerungsverbot entgegen. Gemäß § 20 Abs 1 BFA-VG dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden, wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat (Z 1); wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war (Z 2); wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren (Z 3) oder wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen (Z 4). Gemäß § 20 Abs 2 AsylG muss über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht maßgeblich sind.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat bereits zu dem in § 20 AsylG 1991 ähnlich formulierten Neuerungsverbot die Verfassungskonformität eines solchen Neuerungsverbots im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer vom AVG abweichenden Regelung nach Art. 11 Abs. 2 B-VG und auf das Rechtsstaatsgebot ausgesprochen. Der VfGH hat diesbezüglich ausgeführt, dass es auch gerechtfertigt ist, das Ermittlungsverfahren beim Bundesasylamt als Behörde erster Instanz, die über besonders spezialisierte und sachkundige Bedienstete zu verfügen hat, zu konzentrieren. Vom AVG abweichende Bestimmungen, die sicherstellen, dass der Asylwerber am Verfahren mitwirkt, sachdienliches Vorbringen - nach Belehrung durch die Behörde - zu einem möglichst frühen Zeitpunkt erstattet und nicht durch späteres Vorbringen das Verfahren verzögern kann, stehen im Zusammenhang mit der Begünstigung der vorläufigen Berechtigung zum Aufenthalt und sind zur Sicherstellung der Mitwirkung der Antragsteller am Verfahren unerlässlich. Solche Bestimmungen entsprechen der Besonderheit des Asylverfahrens (VfGH 29.08.1994, VfSlg. 13.838).
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte (siehe Ausführungen oben). So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Es muss berücksichtigt werden, dass dieser Ermittlungspflicht stets auch die Verpflichtung des Antragstellers gegenüber steht, an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhalts mitzuwirken, und ist es nicht der Asylbehörde anzulasten, wenn der Antragsteller durch offenkundig nicht den Tatsachen entsprechende Vorbringen dazu nicht bereit ist.
Nach Ansicht des erkennenden Gerichts hat das Bundesasylamt eine ausreichende Anleitung zu einem zweckdienlichen Vorbringen gegeben und dem in § 18 ASylG vorgegebenen Umfang der Ermittlungspflichten entsprochen. Dieser konkretisiert die - sich schon aus § 37 iVm § 39 Abs 1 AVG ergebende - Pflicht der Behörde, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen. Inhaltlich geht die damit begründete Ermittlungspflicht nicht über den Rahmen des AVG hinaus (VwGH 14.10.1998, 98/01/0222; 11.11.1998, 98/01/0312; 23.7.1999, 98/20/0464; 8.9.1999, 98/01/0150; 6.10.1999, 98/01/0311; 7. 9. 2000, 2000/01/0122; 21.9.2000, 2000/20/0226; 14.12.2000, 2000/20/0494; 31.5.2001, 2001/20/0041; 8.4.2003, 2002/01/0522). Aus dieser kann keine Verpflichtung der Asylbehörde abgeleitet werden, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat (VwGH 14.10.1998, 98/01/0222; 11.11.1998, 98/01/0312; 23.7.1999, 98/20/0464; 8.9.1999, 98/01/0150; 6.10.1999, 98/01/0311; 2000/20/0226; 14.12.2000, 2000/20/0494; 7.6.2001, 99/20/0434) oder - allgemeiner formuliert und auf den vorliegenden Fall zu übertragen - ihn zu einem Erfolg versprechenden Vorbringen anzuleiten (VwGH 4.5.2000, 99/20/0599).
Auch hat sich der Sachverhalt nicht erst nach Erlassung des Erstbescheides maßgeblich verändert, die in der Beschwerde erstmals vorgebrachten "Tatsachen" waren der Beschwerdeführerin auch schon zum Zeitpunkt des Erstverfahrens zugänglich und wäre sie auch in der Lage gewesen, diese vorzubringen.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich aus diesen Ausführungen ergibt, dass keiner der in § 20 Abs 1 BFA-VG genannten Ausnahmen vom Neuerungsverbot vorliegen, weshalb dem "neuen" Vorbringen in der Beschwerde nicht näherzutreten war.
Dazu bleibt anzumerken, dass sich auch bei Miteinbeziehung dieser "neuen Tatsachen" keine Maßgeblichkeit dieses Vorbringens für die Entscheidung des erkennenden Gerichts ergeben würde.
Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des Bundesasylamts in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst war, das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund aus nachfolgenden Erwägungen nicht gegeben:
Entscheidend hierfür ist vor allem der Umstand, dass sich im gesamten Verfahren kein Hinweis ergeben hat, der die Vergewaltigung in kausalen Zusammenhang mit einem der abschließend aufgezählten Konventionsgründe bringen hätte können. Eine gegen die Person der Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgung aus solchen Gründen wurde auch von ihr selbst nicht behauptet.
Die Beschwerdeführerin hat darüber hinaus eine Furcht vor Verfolgung zu keinem Zeitpunkt ihrer niederschriftlichen Einvernahmen geäußert, sondern die geschehene Vergewaltigung, als einmaliges (zufälliges) Ereignis dargestellt, bei dem auch Geld geraubt wurde und aufgrund dessen ihre Ehe in weiterer Folge scheiterte. Bei der von der Beschwerdeführerin dargelegten Vergewaltigung durch Privatpersonen handelt es sich weder um eine von einer staatliche Behörde ausgehende, noch um eine dem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde. Vielmehr handelt es sich dabei um eine private Auseinandersetzung, deren Ursache auch nicht im Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend angeführten Verfolgungsgründe steht, sondern aus anderen Beweggründen erfolgte, insbesondere aus kriminellen Motiven. Eine konkret gegen die Person der Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgungsgefahr auf Grund der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wurde von der Beschwerdeführerin weder behauptet noch war sie durch sonstige Gründe indiziert. Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass die staatlichen Institutionen des Herkunftsstaates im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind weder aus dem Vorbringen noch aus den vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Informationen zur aktuellen Lage in Nepal ersichtlich. Dass die staatlichen Stellen Nepals, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, nicht in der Lage oder nicht Willens wären, der Beschwerdeführerin Schutz zu bieten, hat sie nicht behauptet, vielmehr hat sie nach der Vergewaltigung Anzeige bei der nepalesischen Polizei erstattet und angegeben, dass die Täter aufgrund der von ihr abgegebenen vagen Personenbeschreibung nicht gefasst werden hätten können.
Die Beschwerdeführerin konnte somit keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, eine solche ist auch nicht im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zu Tage getreten. Insgesamt sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall nicht erfüllt.
Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. A)
Der Verfassungsgesetzgeber hat mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 eine wesentliche Weichenstellung getroffen und die einschlägigen Regelungen des B-VG für die wichtigsten Verfahren vor dem Verwaltungsgericht am Konzept einer vornehmlich reformatorischen Entscheidungsbefugnis ausgerichtet: Gemäß Art. 130 Abs.4 B-VG hat das Verwaltungsgericht über Bescheidbeschwerden in Verwaltungsstrafsachen in der Sache selbst zu entscheiden. Über Bescheidbeschwerden in sonstigen Rechtssachen ist dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung der mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Absatz 3 2. Satz VwVGV [(vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: Tatsachenbereich), Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsverfahren, Manz, Anmerkung 2 und 11, Seiten 150 und 153f].
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 16.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 15.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).
Im vorliegenden Fall bringt die aus Nepal stammende Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, im Jahr 2005 vergewaltigt zu sein und aufgrund dieser Vergewaltigung und der daraus resultierenden Scheidung von ihrem Ehegatten - wie sie im Laufe des Verfahrens mehrmals einhellig betont - in eine aussichtslose Situation geraten zu sein.
Vor dem Hintergrund dieser, von der Beschwerdeführerin geschilderten fluchtauslösenden Ereignisse ist weder dem Verfahren vor dem Bundesasylamt noch dem nunmehr angefochtenen Bescheid eine Auseinandersetzung mit der individuellen Lage der Beschwerdeführerin, insbesondere im Hinblick auf ihre Situation als geschiedene Frau und Vergewaltigungsopfer, zu entnehmen. Weder wurde bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt darauf eingegangen (etwa durch konkretes Nachfragen), noch finden sich im Bescheid dahingehende Feststellungen oder sonstige Ausführungen.
So legt das Bundesasylamt zwar dem bekämpften Bescheid das Vorbringen der Beschwerdeführerin seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde, unterlässt es in der Folge aber, in Bezug auf die Prüfung subsidiärer Schutzgründe spezielle - auf den vorliegenden Fall abgestimmte, also insbesondere die Situation geschiedener Frauen beleuchtende - Länderfeststellungen zu treffen und diese in Relation zu ihrem Vorbringen zu setzen. Der angefochtene Bescheid enthält vielmehr nur knapp gehaltene Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation (Erbrecht, Arbeitsstellen, Ungleichbehandlung) von Frauen in Nepal, setzt sich aber in keiner Weise mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin auseinander.
Angesichts der - seitens der belangten Behörde nicht in Abrede gestellten - Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach diese ihren Heimatstaat Nepal aufgrund der (in der Vergewaltigung und Scheidung wurzelnden) Aussichtslosigkeit ihrer Situation verlassen hat, hätte es insbesondere Feststellungen zur Rückkehrsituation bedurft, die sich damit befassen, ob und inwieweit gerade geschiedene Frauen (Vergewaltigungsopfer) in Nepal wieder Fuß fassen können.
Der pauschale Verweis darauf, dass die Beschwerdeführerin "im Falle ihrer Rückkehr nicht um ihr Leben fürchten müsse" vermag ebensowenig zu überzeugen, wie die Ausführung, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Ins Leere geht die Argumentation, dass die Verwandten der Beschwerdeführerin ihr als soziales Auffangnetz zur Verfügung stehen würden - dies schon im Hinblick darauf, dass sie nur den Namen und die Adresse ihrer eigenen Mutter angeben konnte, zu fernerer Verwandtschaft aber nur vage Angaben machen konnte. Ausführungen zur Lage abgewiesener Asylwerber mögen zwar zutreffen, befassen sich aber auch nicht mit der hier wesentlichen Frage der Situation geschiedener Frauen in Nepal.
Insgesamt hat das Bundesasylamt also den Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt und sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und der sie treffenden Situation in Nepal nicht hinreichend auseinandergesetzt.
Mangels durchgeführter Ermittlungen kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschließend beurteilt werden, ob der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr eine Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK droht.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren unter Heranziehung von entsprechendem Länderdokumentationsmaterial eingehend mit den individuellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin (unter Berücksichtigung einer allfälligen Diskriminierung aufgrund der Scheidung, der Vergewaltigung, ihres Alters, Schulbildung, Berufstätigkeit im Ausland, Sprachkenntnisse, sozialem Netzwerk etc.) auseinanderzusetzen haben. Dabei wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen (insbesondere das Schreiben vom 24.01.2013) zu berücksichtigen haben.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 28 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.
Zu Spruchpunkt II. B)
Die Behebung des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheids hatte in Entsprechung des § 28 Abs. 5 VwGVG notwendigerweise auch die Behebung der Ausweisungsentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) zur Folge.
Zu Spruchpunkt III.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der Beschwerde vorgebracht worden noch sonst hervorgekommen.
Auch ergibt sich bei der Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG sowie der daraus resultierenden Behebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG keine Rechtsfrage der für die Revision erforderlichen Qualität.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Aus diesem Grund war die Revision für nicht zulässig zu erklären.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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