BVwG W115 1417229-1

W115 1417229-1Federal Administrative CourtFeb 20, 2014

Regest

Bescheinigungsmittel, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht,<br/>Kassation, Verfolgungsgefahr

Full text

BVwG W115 1417229-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W115.1417229.1.00

Spruch

W115 1417229-1/12E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2010, Zl. 1005.358-BAE, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Afghanistan, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 20.06.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.1. Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.06.2010 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er am 22.05.2010 schlepperunterstützt Afghanistan verlassen habe. Wie er nach Österreich gekommen sei, wisse er nicht. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er in Afghanistan Feinde gehabt hätte und sein Leben in Gefahr gewesen wäre. Daher habe er sich zur Flucht entschlossen. Er wisse nicht wer diese Feinde seien, aber sie hätten vor zwei Jahren seinen Vater getötet. Sein Vater habe für die Regierung gearbeitet, als Stellvertreter für den Transport von Öl und Benzin in seine Provinz. Warum und von wem sein Vater getötet worden sei, wisse er nicht. Er selbst sei einige Male telefonisch gewarnt worden und man habe ihm mit dem Tode gedroht. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er um sein Leben.

1.2. Am 24.06.2010 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.

1.3. Im Verlauf seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12.10.2010 brachte der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari ergänzend zusammengefasst vor, dass seine bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Er habe im Jahr vor seiner Ausreise gemeinsam mit seiner Mutter, seiner Schwester und seinem Bruder in XXXX gewohnt. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er seit zwei Jahren verlobt sei. In einem gemeinsamen Haushalt habe er mit seiner Verlobten aber nie gelebt. Seine Heimat habe er am 22.05.2010 verlassen. Durch welche Länder er gereist sei, wisse er nicht. Er könne lediglich angeben, dass er die Grenze zu Usbekistan passiert habe. Die Reise habe ein Schlepper organisiert. Befragt nach seinen Familienverhältnissen gab der Beschwerdeführer an, dass sich seine Familienmitglieder und seine Verlobte in Afghanistan befinden würden. Zu ihnen habe er telefonischen Kontakt. In Österreich würden sich keine Familienangehörigen befinden. Befragt warum er sein Heimatland verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, sein Vater sei stellvertretender Vorsitzender einer Firma gewesen, die Erdöl und Erdgas aus dem Boden gefördert habe. Am XXXX seien seine Eltern und seine Schwester auf dem Heimweg von ihren Grundstücken gewesen. Sie seien unterwegs in der Nähe des Dorfes XXXX von maskierten Männern angehalten worden und sein Vater sei von den Männern mitgenommen worden. Am nächsten Tag sei sein Vater tot im Wald gefunden worden. Er sei misshandelt worden und es sei überall Blut gewesen. Er wisse bis heute nicht wer die Feinde gewesen seien und von wem sein Vater umgebracht worden sei. Befragt ob es Beweise wie z. B. Anzeigebestätigungen geben würde, antwortete der Beschwerdeführer, dass er derzeit solche Dokumente nicht haben würde. Er könne sie aber besorgen und werde sie gemeinsam mit seiner Geburtsurkunde, die sich noch in Afghanistan befinden würde, dem Bundesasylamt vorlegen. Zur Vorlage dieser Dokumente wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt eine Frist von vier Wochen eingeräumt. Sechs bis sieben Monate nach dem Begräbnis und der Trauerfeier habe der Beschwerdeführer Drohanrufe auf sein Handy bekommen. Trotz eines Umzuges hätten die Drohanrufe nicht aufgehört. Es sei ihm bei diesen Telefonaten gesagt worden, dass er seinen Wohnsitz oder das Land verlassen solle. Er habe kein Recht dort zu leben bzw. überhaupt zu leben. Er habe nach dem Grund gefragt, aber es sei ihm keiner genannt worden. Es sei nur gesagt worden, dass er nicht verdiene zu leben. Er habe solche Drohungen nicht erhalten als sein Vater noch gelebt habe. Auch seine Mutter und seine Geschwister hätten solche Anrufe nicht erhalten. Vielleicht sei er bedroht worden, weil er der Älteste im Hause gewesen sei. Er sei vier bis fünfmal bei der Polizei gewesen. Die Polizei hätte auch versucht die Telefonnummer zurückzurufen, es habe aber niemand abgehoben. Am XXXX habe ein Motorradfahrer auf ihn geschossen. Er habe Glück gehabt und sei nicht getroffen worden. Der Angreifer sei ca. vier bis fünf Meter entfernt gewesen und habe direkt auf ihn gezielt. Er habe Angst bekommen, ebenso wie sein Vater getötet zu werden und habe sich deshalb zur Ausreise entschlossen. Sonstige Gründe für das Verlassen von Afghanistan habe er nicht gehabt. Befragt zu der Firma bei der sein Vater beschäftigt gewesen wäre, gab der Beschwerdeführer an, dass es nur vier Firmen geben würde, die Erdöl und Erdgas fördern würden. Sein Vater sei in XXXX gewesen. Einen speziellen Namen habe die Firma nicht gehabt. Weitere Erdöl-Erdgas-Firmen würde es in XXXX geben. Sein Vater sei dort etwa drei Jahre lang tätig gewesen. Im Fall der Rückkehr in sein Heimatland befürchte der Beschwerdeführer, dass sein Leben in Gefahr sei. Er sei dort mit seiner Familie glücklich gewesen. Er wäre nicht weggegangen, wenn er nicht in Gefahr gewesen wäre. Es sei der Familie auch finanziell gut gegangen.

1.4. Mit Schreiben vom 22.11.2010 übermittelte der Beschwerdeführer Unterlagen aus seinem Heimatland. Der vom Bundesasylamt veranlassten Übersetzung zufolge handelt es sich bei einem Schriftstück um ein Schreiben der Mutter des Beschwerdeführers an die Sicherheitsdirektion der Stadt XXXX, in welchem sie ersucht die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle betreffend den Tod seines Vaters und die den Beschwerdeführer betreffenden Bedrohungen zu bestätigen. Bei dem anderen Schriftstück handelt es sich der Übersetzung zufolge um ein Schreiben der Sicherheitsdirektion XXXX, mit folgendem Inhalt: "Der Märtyrertod von XXXX am XXXX ist mehrmals im Registerbuch unter XXXX registriert worden." Weiters wird in dem Schreiben angeführt, dass in dieser Sektion eine Anzeige von XXXX vorhanden sei, dass auf ihn von den Feinden seines Vaters ein Anschlag verübt worden sei.

1.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gemäß § 8 Abs. 4 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Hinsichtlich der Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz wurde neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat begründend festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehen würde. Wann er sein Heimatland verlassen habe und wie lange er sich in Österreich aufhalte, habe nicht festgestellt werden können. Ebenfalls habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan asylrelevanten Verfolgungen ausgesetzt gewesen wäre. Sein Vorbringen sei unglaubwürdig.

Aufgrund der allgemeinen Lage in Afghanistan sei aber subsidiärer Schutz zu gewähren.

Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zur Bescheinigung der Identität und Nationalität eine Geburtsurkunde seitens des Beschwerdeführers in Vorlage gebracht worden sei. Die Feststellungen zu dem Herkunftsland des Beschwerdeführers würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA basieren. Diese sei gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen würden, ausgewogen zusammengestellt worden seien und somit keine Bedenken bestehen würden, sich darauf zu stützen.

Hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers wurde seitens des Bundesasylamtes unter anderem folgendes angeführt (vgl. S. 18 und 19 des erstinstanzlichen Bescheides):

"Die Behauptung, dass Sie einer Verfolgung durch Unbekannte ausgesetzt gewesen wären, stellten Sie nur allgemein in den Raum, ohne dies glaubhaft machen zu können. Daran ändert auch nichts die Vorlage dieses Schreibens der Sicherheitsdirektion XXXX. Die Echtheit dieses Schreibens bzw. dessen Inhalt wird nämlich vom Bundesasylamt bezweifelt. Dies deshalb, weil dieses erst am XXXX ausgestellt wurde, nachdem ein schriftliches Ersuchen mit dem von Ihnen beim Bundesasylamt vorgebrachten Asylgrund an die Sicherheitsdirektion XXXX erging und kann dieses maximal als Gefälligkeitsschreiben anerkannt werden. Aufgrund nachangeführter Ungereimtheiten bzw. Widersprüchlichkeiten konnte diesem Beweismittel keine Glaubhaftigkeit zukommen. Am 21.06.2010 behaupteten Sie nämlich, dass Ihr Vater vor zwei Jahren verstorben wäre und geht aus der Einvernahme am 12.10.2010 jedoch hervor, dass Ihr Vater dezidiert am XXXX (entspricht (XXXX) verstorben wäre. Auf entsprechenden Vorhalt meinten Sie, dass Sie am 21.06.2010 so cirka gesagt hätten und nicht genau zwei Jahre. Dies wird als reine Schutzbehauptung gewertet. Die Niederschrift wurde Ihnen nämlich damals rückübersetzt und unterschrieben Sie diese auch. Abgesehen davon, gaben Sie bei Ihren persönlichen Daten am 12.10.2010 auch an, dass er im Jahre XXXX verstorben wäre. Dass Sie sich mit den Monaten oder Jahren nicht auskennen, kann nicht sein, zumal dies von der erkennenden Behörde überprüft wurde. Ein Indiz für die Unglaubwürdigkeit Ihres Vorbringens ist zudem, dass Sie sechs bis sieben Monate nach dem Tod Ihres Vaters, der am XXXX gewesen wäre, Drohanrufe von Unbekannten erhalten hätten. Diese hätten von Ihnen eine Wohnsitzverlegung verlangt. Sie hätten schließlich Ihren Wohnsitz mit Ihrer Mutter und den Geschwistern verlegt. Bei Ihren persönlichen Daten führten Sie hingegen an, dass Sie das letzte Jahr vor der Ausreise, die im Mai XXXX gewesen wäre, an der letzten Adresse gewohnt hätten. Die Wohnsitzverlegung wäre somit einerseits im Frühjahr XXXX und andererseits Ende XXXX gewesen."

Es hätten sich somit berechtigte Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Vorbringens und an der Echtheit des vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittels ergeben. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum jemand ein Interesse an der Wohnsitzverlegung oder der Ausreise des Beschwerdeführers haben sollte, zumal er keine berühmte oder bekannte Persönlichkeit sei. Hätten die Unbekannten tatsächlich ein Interesse an der Person des Beschwerdeführers gehabt, so sei es naheliegend, dass er von diesen auch persönlich einmal aufgesucht worden wäre.

Aufgrund dieser Ungereimtheiten bzw. Widersprüchlichkeiten entspreche das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit und er habe eine Fluchtgeschichte konstruiert.

1.6. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und unter Zitierung von Länderberichten betreffend die Lage in Afghanistan ergänzend zusammengefasst vorgebracht wurde, dass Angesichts der aktuellen Situation in Afghanistan davon auszugehen sei, dass es sich bei den unbekannten Personen, welche für die Übergriffe auf den Beschwerdeführer sowie für den Tod seines Vaters verantwortlich gewesen wären, um regierungsfeindliche Kräfte (z.B. Taliban) handeln würde. Obwohl die Behörde zutreffend die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan als geprägt von der Rückkehr der Taliban und der ständigen Präsenz willkürlicher Gewalt beschreibe, würden sich die angeführten Länderberichte hinsichtlich des Vorgehens der Taliban und der Möglichkeit der Inanspruchnahme staatlichen Schutzes als ergänzungsbedürftig darstellen. Insbesondere werde nicht auf die Gefährdung von Personen, welche für die afghanische Regierung (bzw. wie im Falle des Vaters des Beschwerdeführers für staatliche Unternehmen) arbeiten würden sowie auf die Gefährdung von deren Familienangehörigen, Bezug genommen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Ermordung des Vaters durch regierungsfeindliche Elemente aufgrund dessen Tätigkeit für ein staatliches Unternehmen erscheine vor diesem Hintergrund wahrscheinlich und glaubhaft.

Jedenfalls aber hätte die Behörde in Entsprechung ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht gemäß § 18 AsylG, welche die Ermittlung des gesamten maßgeblichen Sachverhaltes umschließe, den Beschwerdeführer eingehender zur Tätigkeit seines Vaters für die staatliche Firma sowie zur Möglichkeit einer Bedrohung durch regierungsfeindliche Personen befragen müssen. Auch hätte die Behörde die Angaben des Beschwerdeführers zur Tätigkeit sowie zur Ermordung seines Vaters leicht mittels Herkunftslandrecherche überprüfen können. Der Beschwerdeführer werde weiters versuchen, Unterlagen zum Beweis der Tätigkeit seines Vaters für eine staatliche Erdöl- und Erdgasfirma zu beschaffen und diese nachreichen.

Weiters sei dem Bundesasylamt ein schwerer Fehler in der Beweiswürdigung unterlaufen, soweit die zuvor von der Behörde selbst verlangte offizielle Bestätigung der Sicherheitsdirektion XXXX über die Bedrohung des Beschwerdeführers als Gefälligkeitsschreiben gewertet werde. Keinesfalls könne das Bundesasylamt eine offizielle Bestätigung, ausgestellt von einer polizeilichen Behörde im Herkunftsstaat, ohne zusätzliche Ermittlungsschritte, wie insbesondere eine Recherche im Herkunftsstaat oder eine kriminaltechnische Untersuchung zur Echtheit des Dokuments, unternommen zu haben, ohne nähere Begründung als Gefälligkeitsgutachten werten. Die Bemerkung des Bundesasylamtes, die Bestätigung sei erst am XXXX ausgestellt worden, könne keinesfalls als geeignet angesehen werden, um deren Echtheit zu bezweifeln, da es sich schließlich um die Beantwortung einer schriftlichen Anfrage handle. Betreffend die von der Behörde in Zweifel gezogenen Zeitangaben des Beschwerdeführers zur Ermordung seines Vaters sowie zum Umzug infolge der Drohanrufe sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer stets korrekt habe angeben können, an welchem Tag sein Vater verstorben sei sowie an welchem Tag der letzte Übergriff auf ihn stattgefunden habe. Auch anhand der Tatsache, dass der Vater erst im April XXXX ermordet worden sei und der Umzug somit nicht im Frühling XXXX stattgefunden haben könne, zeige sich, dass der Beschwerdeführer bei der Ersteinvernahme zwar ungenaue und teils unvollständige Angaben gemacht habe, diese jedoch angesichts der ansonsten detaillierten und schlüssigen Schilderung nicht ins Gewicht fallen würden.

Wie ausgeführt sei das Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft anzusehen. Daher sei er Flüchtling im Sinne der GFK, da er sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus politischen Gründen verlassen habe. Nachdem sein Vater offensichtlich von regierungsfeindlichen Elementen, welche ihm aufgrund seines Berufes eine regierungsnahe Gesinnung zumindest unterstellt hätten, getötet worden sei, sei nunmehr auch sein Sohn, der Beschwerdeführer, Übergriffen derselben Personen ausgesetzt.

1.7. Mit Schreiben vom 10.03.2011 wurden vom Beschwerdeführer zwei Dokumente in afghanischer Sprache vorgelegt. Der vom Asylgerichtshof veranlassten Übersetzung zufolge handelt es sich dabei offensichtlich um ein Schreiben des "XXXX" über die berufliche Tätigkeit und den Tod des Vaters des Beschwerdeführers sowie um eine Bestätigung hinsichtlich der erfolgten Eheschließung des Beschwerdeführers.

1.8. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 04.11.2011, Zl. C3 417.229-1/2011/6Z, wurde dem Beschwerdeführer eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes (Bundesverwaltungsgericht). Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (im Folgenden: "AsylG 2005") alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen.

Da das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig gewesen ist, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."

Der Verwaltungsgerichtshof hat zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden.

Zunächst ist festzuhalten, dass aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes die von der Behörde aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselemente alleine nicht ausreichend bzw. derart schwerwiegend sind, um in diesem individuellen Fall die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers abschließend anzunehmen, zumal sich der Beschwerdeführer im Laufe seines Asylverfahrens im Kern gleichlautend darauf berufen hat, aufgrund der Tätigkeit seines Vaters bei einer staatlichen bzw. staatsnahen Firma in Afghanistan, selbst von regierungsfeindlichen Kräften bedroht worden zu sein und deswegen aus seinem Herkunftsland geflohen zu sein. Die vom Bundesasylamt aufgezeigten "Widersprüche" hinsichtlich des genauen Todeszeitpunktes des Vaters des Beschwerdeführers bzw. zum genauen Zeitpunkt der Wohnsitzverlegung kommt im gegenständlichen Fall keine solche Gewichtung zu, dass dem Fluchtvorbringen insgesamt alleine deshalb die Glaubwürdigkeit abzusprechen ist, zumal auch schon im erstinstanzlichen Verfahren vom Beschwerdeführer (nach Aufforderung in der Einvernahme vom 12.10.2010 durch das Bundesasylamt Beweise für seine Angaben vorzulegen) Unterlagen vorgelegt worden sind, die das Vorbringen des Beschwerdeführers zu bestätigen scheinen. So handelt es sich der vom Bundesasylamt veranlassten Übersetzung zufolge bei einem der am 22.11.2010 vorgelegten Schriftstücke um ein "Bestätigungsschreiben" der Sicherheitsdirektion XXXX, mit folgendem Inhalt: "Der Märtyrertod von XXXX am XXXX ist mehrmals im Registerbuch unter XXXX registriert worden." Weiters wird in dem Schreiben angeführt, dass in dieser Sektion eine auf den Namen des Beschwerdeführers lautende Anzeige vorhanden sei, dass auf ihn von den Feinden seines Vaters ein Anschlag verübt worden sei.

Das Bundesasylamt hat die Echtheit des Schreibens vor allem deswegen bezweifelt, da dieses erst am XXXX - nachdem ein schriftliches Ersuchen an die betreffende Sicherheitsdirektion ergangen sei - ausgestellt worden sei und deswegen von einem Gefälligkeitsschreiben auszugehen sei. Dem Bundesverwaltungsgericht ist nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt einerseits zur Vorlage von Beweismitteln angehalten wird und andererseits diese pauschal als nicht geeignet zur Glaubhaftmachung des Vorbringens beurteilt werden. Dies umso mehr als jedenfalls eine kriminaltechnische Untersuchung geeignet gewesen wäre, allfällige Fälschungsspuren aufzudecken oder auf unübliche Ausstellungsmodalitäten hinzuweisen. Das Bundesasylamt hat es somit unterlassen, sich in geeigneter Weise ernsthaft mit der Frage der Echtheit der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen auseinanderzusetzen. Mangels eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens seitens des Bundesasylamtes fehlt dem Bundesverwaltungsgericht somit eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz im Beschwerdefall vorliegen.

Die belangte Behörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit der Authentizität, Echtheit und dem Inhalt sämtlicher vom Beschwerdeführer - auch im Zuge des Beschwerdeverfahrens - in Vorlage gebrachten Unterlagen auseinanderzusetzen haben. Insbesondere wird es Aufgabe der belangten Behörde sein, objektiv durch entsprechende Ermittlungsschritte - etwa durch Einholung einer kriminaltechnischen Untersuchung bzw. durch Erhebungen vor Ort seitens eines Vertrauensanwaltes oder länderkundigen Sachverständigen - die Dokumente und Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Fluchtvorbringens zu überprüfen. Es wird vor allem abzuklären sein, ob der Vater des Beschwerdeführers tatsächlich für ein staatliches bzw. staatsnahes Unternehmen gearbeitet hat bzw. ob Aufzeichnungen über die genaueren Umstände seines Todes vorliegen, dies insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass einem Vorbringen wie es vom Beschwerdeführer erstattet wurde, unter Berücksichtigung der dem erstinstanzlichen Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen, jedenfalls nicht von vornherein die Asylrelevanz abgesprochen werden kann.

Schließlich wird das Ermittlungsergebnis dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zu bringen und hiezu eine Einvernahme des Beschwerdeführers (auch zur Wahrung des Parteiengehörs) durchzuführen sein.

Da der maßgebliche Sachverhalt im gegenständlichen Fall noch nicht feststeht, war unter Zugrundelegung der oben angeführten Erwägungen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im erstinstanzlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare iS einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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