W228 1427203-1•BVwG W228 1427203-1
W228 1427203-1Federal Administrative CourtFeb 18, 2014
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WÖGERBAUER über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch den Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.05.2012, Aktenzahl XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.12.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (in der Folge: AsylG).
2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Der BF gab dabei an, am XXXX in der Provinz Ghazni, Distrikt Jaghuri, Dorf XXXX geboren zu sein. Er führte weiters aus, dass er Afghanistan vor ca. fünf Monaten verlassen habe und über Pakistan, den Iran und die Türkei bis nach Österreich gereist sei. Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), antwortete der BF, dass er mit der Tochter des Dorfältesten ein Verhältnis gehabt habe und diese schwanger geworden sei. Sie habe ihrer Familie gesagt, dass sie vergewaltigt worden sei, was aber nicht der Wahrheit entsprochen habe. Die Familie des Mädchens habe daraufhin einen Angriff auf den Vater und den Bruder des BF verübt.
3. In der Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes (im Folgenden: EAST Ost) am 04.01.2012 wurde der BF näher zu seinem Alter befragt.
4. Am 27.03.2012 übermittelte das Ludwig-Boltzmann-Institut für klinisch-forensische Bildgebung ein Gesamtgutachten zum Alter des BF vom 19.03.2012, Zl. LBI-Nr. 12-069, aus dem sich ein Mindestalter des BF von 17 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt ergibt.
5. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz (im Folgenden: BAG), am 10.05.2012 führte der BF, zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates befragt, aus, dass er mit der Tochter des Dorfältesten eine Beziehung gehabt habe. Eines Tages habe der Cousin des BF dem BF in der Schule von der Mutter des BF ausgerichtet, dass der BF aus Afghanistan flüchten solle, was er schließlich auch getan habe. Der BF habe ca. Ende Mai 2011 das Land verlassen. Nachgefragt, warum seine Mutter ihm zur Flucht geraten habe, gab der BF an, dass seine Freundin schwanger von ihm geworden sei. Sie habe ihrem Vater erzählt, dass sie vom BF vergewaltigt worden sei, obwohl alles einvernehmlich passiert sei. Der BF habe dadurch die Ehre seiner Familie und die Ehre der Familie seiner Freundin verletzt. Aus diesem Grund habe der Vater des Mädchens den BF umbringen wollen. Er sei bewaffnet zum BF nachhause gekommen. Das habe der BF von seiner Mutter erfahren. Als der BF bereits in Pakistan gewesen sei, habe er von seinem Vater am Telefon erfahren, dass die Familie des Mädchens wisse, wo sich der BF befinde. Deshalb sei der BF schließlich weiter von Pakistan in den Iran gereist. Die Familie des Mädchens sei mächtig und niemand könne mit dieser Familie mithalten. Befragt, ob die Eltern des Mädchens schon länger von der Beziehung gewusst hätten, gab der BF an, dass das nicht der Fall gewesen sei, andernfalls wäre der BF schon längst tot gewesen. Auf die Frage, ob bezüglich der Beziehung des BF mit diesem Mädchen eine Jirga einberufen worden sei, antwortete der BF, dass das einen Monat nach seiner Ausreise der Fall gewesen sei. Die Ältesten hätten sich versammelt und über die Sache diskutiert. Sie hätten beschlossen, dass der BF mit seiner Tat gegen den Islam vorgegangen sei und dass sein Vater ihn finden und übergeben solle. Befragt, wieso die Familie des BF weiterhin ein normales Leben in der Heimat führen könne, gab der BF an, dass das Leben seiner Familie härter geworden sei. Sein Vater sei zwei Tage lang eingesperrt, dann aber wieder freigelassen worden.
Im Zuge der Einvernahme am 10.05.2012 wurde der Vater des BF angerufen. Dieser gab an, dass sein Sohn seit ca. vier Jahren nicht mehr in Afghanistan lebe, weil er einer Vergewaltigung beschuldigt worden sei. Die Anklägerin sei die Tochter eines mächtigen Mannes.
Auf Vorhalt des zeitlichen Widerspruchs zu seiner Ausreise gab der BF an, dass sein Vater einen Fehler gemacht habe und er erst seit 14 Monaten nicht mehr in Afghanistan sei.
6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 18.05.2012, zugestellt am 23.05.2012, den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.),wies den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.) und wies den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
Im angefochtenen Bescheid wurde ausgeführt, dass der BF eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen habe können, zumal er aufgrund der vagen, allgemeinen und widersprüchlichen Angaben keinen Bezug zu seiner Person herstellen habe können. Zudem habe der Vater des BF am Telefon angegeben, dass der BF bereits vor vier Jahren die Heimat verlassen habe und schenke die belangte Behörde den Angaben des Vaters des BF bezüglich des Ausreisezeitpunkts Glauben, wodurch das gesamte Fluchtvorbringen des BF zusammenbreche und nicht der Wahrheit entsprechen könne. Es bestünden zudem keine Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor. Zu Spruchpunkt II. (Nichtgewährung von subsidiärem Schutz) wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF ein gesunder und arbeitsfähiger junger Mann sei und familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan habe. Die Rückkehr des BF nach Afghanistan erscheine im Hinblick auf die Sicherheitslage nicht grundsätzlich als ausgeschlossen und aufgrund der individuellen Situation insgesamt als zumutbar.
7. Mit dem am 31.05.2012 beim Bundesasylamt eingebrachten und mit 31.05.2012 datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF Asyl gewährt oder in eventu der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und die ausgesprochene Ausweisung aufgehoben werde.
In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Bescheid gesamtinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten werde. Auch im Asylverfahren würden die AVG-Prinzipien der Grundsätze der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs gelten. Diesen Anforderungen habe die belangte Behörde nicht genügt. Eine Würdigung des Vorbringens des BF könne im gegenständlichen Fall nicht ausreichend erkannt werden.
Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 13.06.2012 vom Bundesasylamt vorgelegt.
8. Am 13.06.2012 langte beim Asylgerichtshof eine mit 08.06.2012 datierte Beschwerdeergänzung ein.
In der Beschwerdeergänzung wurde ausgeführt, dass es sich bei der von der belangten Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung um eine theoretische Aufzählung von Aspekten der Glaubwürdigkeitsprüfung handle, die Subsumption des Vorbringens des BF jedoch völlig fehle. Die allgemeine und als pauschal zu bezeichnende Feststellung, dass das Vorbringen des BF diese Voraussetzungen nicht erfülle, könne nicht als Subsumption gewertet werden. Eine Würdigung des Fluchtvorbringens im Allgemeinen und der damit vorgebrachten begangenen Ehrverletzung bzw. deren Konsequenzen im Speziellen sei nicht vorgenommen worden. Die belangte Behörde habe lediglich pauschal angeführt, dass der BF den Sachverhalt zu vage geschildert habe, obwohl der BF im Zuge seiner Einvernahme die Situationen der Treffen mit seiner Freundin genau geschildert habe. Die belangte Behörde messe das Vorbringen des BF an westeuropäischen Maßstäben und seien keinerlei Feststellungen hinsichtlich Ehrverletzungen bzw. Gewalt im Namen der Ehre getroffen worden. Des Weiteren hätte die belangte Behörde bei ihrer Entscheidungsfindung die Minderjährigkeit des BF berücksichtigen müssen und bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit einen dementsprechenden Maßstab anzulegen gehabt.
9. Mit der am 14.12.2012 beim Asylgerichtshof eingelangten und mit 12.12.2012 datierten Eingabe übermittelte der BF eine Deutschkursbestätigung vom 10.12.2012, eine Bestätigung des Abendgymnasiums Graz vom 27.09.2012, einen Antrag auf Mitgliedschaft bei McFit vom 06.06.2012 sowie eine Deutschkursbestätigung vom 10.12.2012.
10. Mit der am 15.10.2013 beim Asylgerichtshof eingelangten und mit 10.10.2013 datierten Eingabe übermittelte der BF ein Semesterzeugnis vom 05.07.2013, eine Schulbesuchsbestätigung vom 30.04.2013 sowie eine Ersatzbestätigung vom 22.03.2013.
11. Mit der am 04.02.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten und mit 30.01.2014 datierten Eingabe übermittelte der BF eine Korrektur zur Niederschrift der Einvernahme vor dem BAG am 10.05.2012.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BvWG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBL I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BvWG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Die gegenständliche Beschwerde wurde am 31.05.2012 beim Bundesasylamt eingebracht und ist beim Asylgerichtshof am 20.06.2012 eingelangt. Da sie sich gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist der erkennende Einzelrichter des BVwG für die Entscheidung zuständig.
Zu Spruchpunkt A):
Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden.
Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob der BF zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum anderen, ob darüber hinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.
Im gegenständlichen Fall erweist sich das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren in wesentlichen Punkten als mangelhaft. Es ist zunächst dem Einwand in der Beschwerdeergänzung zu folgen, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid eine einzelfallbezogene Beweiswürdigung weitestgehend vermissen lässt. Die belangte Behörde setzt sich in ihrer äußerst knapp gehaltenen Beweiswürdigung völlig unzureichend mit der Frage der Glaubhaftigkeit des individuellen Fluchtvorbringens des BF auseinander, zumal sie die vom BF vorgebrachten Fluchtgründe keiner näheren Prüfung unterzog. Wie vom BF in der Beschwerdeergänzung zu Recht vorgebracht wurde, beschränkte sich die belangte Behörde auf die pauschale Feststellung, dass das Vorbringen des BF zu vage sei. Der BF hat jedoch in der Einvernahme vor dem BAG durchaus konkrete und detaillierte Antworten auf die ihm gestellten Fragen, insbesondere zu den konkreten Umständen der Beziehung mit seiner Freundin, getätigt. Hinsichtlich etwaiger Bedrohungen oder Übergriffen seitens der Familie des Mädchens gegen den BF bzw. dessen Familie ist anzumerken, dass der BF hierzu keineswegs ausreichend befragt worden ist. Der BF gab in der Erstbefragung an, dass die Familie des Mädchens einen Angriff auf den Vater und den Bruder des BF verübt habe. Zu diesem Vorfall wurde in der Einvernahme vor dem BAG beispielsweise keine einzige Frage gestellt.
Es ist auch dem weiteren Einwand des BF in der Beschwerde zu folgen, wonach es die belangte Behörde unterlassen hat, fallbezogene Länderfeststellungen in den Bescheid aufzunehmen und diese in Zusammenschau mit den Angaben des BF zu würdigen. So ist dem BF beizupflichten, wenn er ausführt, dass sich im angefochtenen Bescheid keine ausreichenden Feststellungen zu Ehrverletzungen und den darauffolgenden Konsequenzen finden würden.
Des Weiteren lässt die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung eine ausreichende Auseinandersetzung mit der Zeugenaussage des Vaters des BF vermissen. So beschränkt sich die belangte Behörde darauf, dem Fluchtvorbringen des BF mit der Begründung, dass der Vater des BF einen anderen Ausreisezeitpunkt des BF genannt habe als der BF selbst, pauschal die Glaubhaftigkeit abzusprechen. Auf den Umstand, dass der Vater des BF das Fluchtvorbringen dem Inhalt nach bestätigte, wurde in keiner Weise eingegangen.
Insgesamt betrachtet entbehren somit die von der belangten Behörde im Bescheid getroffenen Schlussfolgerungen jedenfalls einer hinreichend schlüssigen Begründung, weshalb dem Einwand in der Beschwerde zu folgen ist, dass das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren eine ausreichende Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen des BF vermissen lässt und sich die Beweiswürdigung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid somit als unzureichend erweist.
Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.
Bezüglich des BF war daher neben seinen persönlichen Umständen in Prüfung seiner Lebensumstände zu klären, woher er stammt, wo sich seine Familie nun aufhält, ob der BF daher über ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland verfügt und wie die Lage in diesen Regionen aktuell ist, bzw. über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen.
Im gegenständlichen Fall gab der BF an, dass er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan in der Provinz Ghazni, Distrikt Jaghuri, Dorf XXXX gelebt habe. Eine entsprechende Erörterung über die genaue Sicherheitslage im Heimatgebiet des BF wurde von Seiten des Bundesasylamtes aber verabsäumt. So fällt auf, dass in den von der belangten Behörde angeführten Länderfeststellungen zu Afghanistan die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des BF völlig unzureichend behandelt wird. Die belangte Behörde beschränkte sich auf Feststellungen zur Sicherheitslage im Süden und Südosten des Landes (Bescheid Seite 14), wo sie die Provinz Ghazni in der Überschrift zwar anführte, jedoch überhaupt keine konkreten Ausführungen zur Situation in dieser Provinz tätigte. Dies entspricht aber nicht der vom Verfassungsgerichtshof geforderten Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der Heimatprovinz, zumal diese von Provinz zu Provinz variiere (siehe Erkenntnisse des VfGH Zahl U 883/12-15 vom 21.09.2012, VfGH Zahl U 677/12-17 vom 11.10.2012). Dieses Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidungswesentlichen Punkt führe dazu, dass der BF im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt werde.
Zusammengefasst ist festzustellen, dass das Bundesasylamt in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung als auch bezüglich der Frage des Refoulementschutzes nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zahl 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes verstößt das Prozedere der Erstbehörde daher gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Eine Heranziehung des § 28 Abs. 2 VwGVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht) verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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