W228 1426800-1•BVwG W228 1426800-1
W228 1426800-1Federal Administrative CourtFeb 18, 2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz
W228 1426800-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2012, Zahl 11 07.725-BAG, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat AFGHANISTAN zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 16.02.2015 erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1.1. Der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.07.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 144/2013 (in der Folge: AsylG).
Am 24.07.2011 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Der BF gab dabei an, am 01.01.1995 in der Provinz XXXX geboren zu sein. Er führte weiters aus, dass er Afghanistan vor ca. einem Monat verlassen habe und über ihm unbekannte Länder kommend bis nach Österreich gereist sei. Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), gab der BF an, dass die drei Brüder seines Vaters Taliban gewesen seien. Diese seien nicht damit einverstanden gewesen, dass der BF etwas gelernt habe. Zwei Tage vor der Ausreise des BF seien die drei Onkel gemeinsam mit anderen Taliban zum BF nach Hause gekommen, hätten ihn geschlagen und ihm gedroht, ihn umzubringen, für den Fall, dass er weiterhin zur Schule gehe. Befragt, was der BF im Falle einer Rückkehr in seine Heimat zu befürchten hätte, gab er an, dass er Angst hätte, von den Taliban getötet zu werden.
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, XXXX, am 17.01.2012 führte der BF, zu seinen Lebensumständen im Herkunftsstaat befragt, aus, dass er gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Schwestern in einem Haus gelebt habe. Er habe vier Jahre lang die Schule besucht. Sein Vater sei von den Onkeln des BF umgebracht worden als der BF noch sehr klein gewesen sei. Zu den Gründen für seine Ausreise aus Afghanistan befragt, führte der BF zunächst aus, dass er hier in Österreich sei, weil er die Schule besuchen und ein gutes Leben führen wolle. Aufgefordert, seine Probleme in Afghanistan zu schildern, führte der BF aus, dass seine Onkel Taliban seien und eines Nachts das Elternhaus des BF angegriffen hätten. Sie hätten den BF geschlagen und auf ihn schießen wollen. Der BF sei davon gelaufen, habe die folgenden beiden Nächte bei seinem Nachbarn verbracht und sei dann ausgereist. Befragt, wie die Probleme des BF begonnen hätten, führte er aus, dass seine Onkel nicht damit einverstanden gewesen seien, dass er die Schule besucht habe. Sie hätten gewollt, dass der BF stattdessen mit ihnen zusammenarbeite. Aufgefordert, konkret zu schildern, wie die Probleme des BF begonnen hätten und was alles im Laufe der Jahre vorgefallen sei, führte der BF aus, dass er nicht wisse, wie seine Onkel zu Feinden geworden seien und wie lange dies her sei. Abermals aufgefordert, zu schildern, was konkret vorgefallen sei, gab der BF an, dass die Onkel auch die Grundstücke und das Haus der Familie des BF haben hätten wollen. Nachgefragt, ob es irgendwelche besonderen Vorkommnisse gegeben habe, führte der BF aus, dass er von seinen drei Onkeln auf dem Weg zur Schule immer geschlagen worden sei. Es seien auch andere Leute dabei gewesen, die ihn auch geschlagen hätten; der BF wisse aber nicht, welche Leute das gewesen seien. Seine Onkel hätten ihm gedroht, ihn umzubringen, weil er das gelernt habe, was die Ungläubigen unterrichtet hätten. Befragt, ob der BF noch andere Gründe geltend machen wolle, gab er an, dass er sonst keine Gründe habe. Wäre er in Afghanistan geblieben, wäre er umgebracht worden. Nachgefragt, aus welchem Grund die Taliban den BF quer durch Afghanistan verfolgen sollten, antwortete er, dass sie seine Grundstücke nehmen hätten wollen und aus diesem Grund hätten sie ihn umbringen wollen. Näher zu den Grundstückstreitigkeiten befragt, gab der BF an, dass er nichts darüber wisse, da es sich um Streitigkeiten zwischen seinem Vater und seinen Onkeln gehandelt habe.
2. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 09.05.2012, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des BF zum Fluchtgrund aufgrund der auffallend vagen und oberflächlichen Angaben nicht glaubhaft sei. Der BF sei in der Einvernahme vor dem BAG von Beginn an den Fragen ausgewichen und sei nicht willens gewesen, konkrete Angaben zu machen. Er habe keine konkrete Bedrohungssituation schildern können, sei trotz mehrmaliger Nachfrage bei allgemein gehaltenen Behauptungen geblieben und nicht imstande gewesen, auch nur ein einziges Detail zu schildern. In einer Gesamtschau gelange die belangte Behörde zu dem Schluss, dass dem behaupteten Sachverhalt bezüglich einer aktuellen Bedrohungssituation in Afghanistan kein Glauben geschenkt werde. Es seien auch keine Gründe hervorgekommen, die eine Gewährung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. So sei es dem BF zumutbar, in sein Heimatdorf in der Provinz XXXX zurückzukehren, wo er nach wie vor über ein familiäres Netz verfüge. Auch könne es dem BF zugemutet werden, als arbeitsfähiger junger Mann selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen.
3. Mit dem am 16.05.2012 beim Bundesasylamt eingebrachten und mit 15.05.2012 datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF Asyl gewährt oder in eventu der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und die ausgesprochene Ausweisung aufgehoben werde.
In der Beschwerde führte der BF eingangs aus, dass er den Bescheid gesamtinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung anfechte. Auch im Asylverfahren würden die AVG-Prinzipien der Grundsätze der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs gelten. Diesen Anforderungen habe die belangte Behörde nicht genügt. Die Art und Weise, wie die belangte Behörde dem Vorbringen des BF die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe, entspreche nicht der amtswegigen Ermittlungspflicht. Die belangte Behörde hätte bei der Entscheidungsfindung die Minderjährigkeit des BF berücksichtigen müssen. So habe die belangte Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung und bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit einen dementsprechenden Maßstab anzulegen und den Umstand der Minderjährigkeit entsprechend zu würdigen. Weiters werde ausgeführt, dass ein zeitgemäßes und kindgerechtes Verständnis von Verfolgung viele Arten von Menschenrechtsverletzungen miteinschließe, auch Verletzungen kinderspezifischer Rechte. Zu den Erwägungen der belangten Behörde betreffend die Situation des BF im Falle der Rückkehr werde vorgebacht, dass die diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde insoweit mangelhaft seien, zumal nicht ausreichend auf die persönliche Situation des BF im Falle der Rückkehr eingegangen werde. Auch nehme die belangte Behörde keinen Bezug zur Minderjährigkeit des BF und berücksichtige nicht, dass es sich beim BF um einen unbegleiteten Minderjährigen handle. Abschließend tätigte der BF diverse allgemeine Ausführungen zur Situation in Afghanistan und führte aus, dass eine Rückkehr jedenfalls eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde.
Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 22.05.2012 vom Bundesasylamt vorgelegt.
4. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des BF, des Bescheidinhaltes, des Inhaltes der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Beschwerde sowie durch die Einsichtnahme in den Verfahrensaktes des Asylgerichtshofes.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF behauptet, XXXX XXXX im Dorf XXXX XXXX (Afghanistan) geboren zu sein. Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er ist zugehörig zur Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu.
Der BF ist ledig, nicht verlobt und hat keine Kinder. Der BF wurde in seinem Heimatdorf in der Provinz XXXX geboren und verbrachte dort im Wesentlichen sein gesamtes bisheriges Leben. Der BF hat in seiner Heimat vier Jahre lang die Schule besucht. Die Mutter sowie die Geschwister des BF leben nach wie vor im Heimatdorf in der Provinz
XXXX.
Der BF hat von Juli 2011 bis Jänner 2012 einen Deutschkurs (Deutsch- und Alphabetisierungskurs A1) besucht.
Der BF leidet an Gastritis und Gastroduodentis. Der gesundheitliche Zustand hindert den BF jedenfalls nicht daran, seine Interessen im Verfahren aus eigenem wahrzunehmen.
1.2. Der BF verließ seinen Herkunftsstaat Afghanistan Anfang des Sommers 2011 und reiste am 23.07.2011 über unbekannte Länder kommend unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein.
1.3. Der BF ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde er jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.
Ein konkreter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesasylamtes, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde und auch später nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren.
Der BF hat weder vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof bzw. dem Bundesverwaltungsgericht Dokumente, die seine Identität belegen hätten können, vorgelegt.
Die Feststellungen zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen des BF stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerde, auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Paschtu sowie auf die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.
Die Feststellung hinsichtlich des Besuchs eines Deutschkurses beruht auf der vom BF im Verfahren vorgelegten Deutschkursbestätigung vom 16.01.2012. An der Echtheit und Richtigkeit dieser Bestätigung sind keine Zweifel entstanden.
Die Feststellung betreffend der diagnostizierten Erkrankungen des BF beruht auf dem vom BF im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Arztbrief des Landeskrankenhauses-Universitätsklinikum Graz vom 23.02.2012, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind.
Die Feststellungen zur Ausreise des BF aus Afghanistan sowie zur unrechtmäßigen und schlepperunterstützten Einreise in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF sowie hinsichtlich der unrechtmäßigen Einreise in Österreich auf die Tatsache, dass der BF in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste.
2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben des BF in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.
Wie sich aus der Erstbefragung und der weiteren Einvernahme im Verfahren vor der belangten Behörde ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Im Übrigen wurde der BF von der belangten Behörde zur umfassenden und detaillierten Angabe von Fluchtgründen und zur Vorlage von allfälligen Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.
Dabei ist festzuhalten, dass die Erstbefragung und die weitere Einvernahme durch die belangte Behörde in zeitlich kurzem Abstand stattgefunden haben, sodass auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass die beschwerdeführende Partei grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich konsistenter Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung auch möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.
Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben des BF im gesamten Verfahren ergibt sich jedoch, dass der BF im gesamten Verfahren trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht imstande war, eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des BF gerichtete Verfolgungsgefahr festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.
Wie die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat, ist es dem BF im gesamten Verfahren nicht gelungen, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgungsgefahr in übereinstimmender und schlüssiger Weise vorzubringen. Vielmehr war dem Vorbringen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat auf Grund der äußerst vagen und allgemein gehaltenen sowie nicht nachvollziehbaren Angaben die Glaubhaftigkeit zu versagen.
Der BF beschränkte sich stets auf vage und allgemein gehaltene Angaben, ohne auch nur ansatzweise darzulegen, inwiefern auf Grund der von ihm - ohnehin nicht übereinstimmend - geschilderten Ereignisse im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat aktuell eine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr aus asylrelevanten Gründen bestehen würde. Wie sich aus den oben angeführten Angaben des BF ergibt, war der BF selbst auf intensives Nachfragen und auf ausdrücklichen Vorhalt der unplausiblen Angaben nicht in der Lage oder nicht willens, sein bisheriges Vorbringen näher zu konkretisieren und die gestellten Fragen in schlüssiger und plausibler Weise zu beantworten.
In der Einvernahme vor dem BAG brachte der BF, aufgefordert, seine Flucht- und Asylgründe zu schildern, zunächst ausschließlich vor, dass er hier in Österreich sei, weil er die Schule besuchen und ein gutes Leben führen wolle. Abermals aufgefordert, zu schildern, welche Probleme ihn zum Verlassen seines Herkunftsstaates bewogen hätten, brachte der BF schließlich die Probleme mit seinen Onkeln, welche Taliban gewesen seien, vor. Der BF konnte zu diesen Problemen allerdings überhaupt keine konkreten Angaben machen und führte, auch auf oftmalige Nachfrage, lediglich wiederholt aus, dass seine Onkel nicht gewollt hätten, dass er zur Schule gehe, sondern sich stattdessen ihnen anschließe. Auf Vorhalt, dass der BF nur allgemeine Aussagen tätige, gab er wörtlich an: "Ich habe es ja erzählt. Mehr weiß ich nicht." Der BF konnte weder angeben, wann seine Probleme begonnen hätten, noch konnte er angeben, wie oft bzw. von wem er geschlagen worden sei. Nachgefragt, ob der BF irgendeine Bedrohungs- oder Verfolgungssituation näher schildern könne, gab er an, dass er das nicht könne. Auf mehrmalige Nachfrage, ob der BF irgendwelche Vorfälle konkret schildern könne oder wolle, gab er stets an, dass er das nicht könne und er bereits alles gesagt habe. Auch zu den Grundstücksstreitigkeiten, welche der BF am Ende der Einvernahme vor dem BAG schließlich neu vorbrachte, tätigte der BF ausschließlich höchst vage Angaben, ohne irgendwelche Details zu nennen. So gab der BF an, dass die Grundstückstreitigkeiten seinen Vater betroffen hätten und er selbst darüber nichts wisse.
Es ist jedoch zu bemerken, dass es keineswegs nachvollzogen werden kann, dass der BF, wäre er im Heimatstaat tatsächlich irgendwelchen Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen ausgesetzt gewesen, nicht im Stande ist, auch nur eine einzige derartige Situation substantiiert und nachvollziehbar zu beschreiben. Der Rechtfertigungsversuch in der Beschwerde, dass die belangte Behörde bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des BF den Umstand seiner Minderjährigkeit entsprechend würdigen hätte müssen, vermag nicht zu überzeugen, zumal auch von einem mündigen Minderjährigen - der BF war zum Zeitpunkt seiner Einvernahme vor dem BAG bereits 17 Jahre alt - erwartet werden kann, seine Fluchtgründe in zentralen Punkten selbstständig und schlüssig darzulegen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass es dem BF nicht möglich gewesen wäre, ein gleichlautendes und in sich stimmiges Vorbringen zu erstatten.
Dieses vage, nicht näher substanziierte und in seiner Gesamtheit nicht kohärente Vorbringen reicht jedoch nicht aus, um eine mögliche Verfolgungsgefahr des BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan für maßgeblich wahrscheinlich zu halten. Die bloße und nicht näher begründete Behauptung, dass ihm im Fall der Rückkehr nach Afghanistan eine mögliche Verfolgung durch seine Onkel bzw. die Taliban drohen könnte, reicht für die Glaubhaftmachung einer derartigen Gefährdung jedoch nicht aus, sondern es bedarf der Darlegung ausreichend konkreter und individueller Umstände, die den BF betreffen, um mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch von einer ihn betreffenden Gefährdung ausgehen zu können. Nähere und vor allem übereinstimmende Angaben über mögliche Verfolger und deren genauen Verfolgungsgründe tätigte der BF jedoch im gesamten Verlauf des Verfahrens nicht.
Bei der ganzheitlichen Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben spielt auch die persönliche Glaubwürdigkeit eine wesentliche Rolle. Diese persönliche Glaubwürdigkeit hinsichtlich einer möglichen Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat war dem BF jedoch abzusprechen. Auf Grund der Tatsache, dass der BF wichtige Fragen im Laufe des gesamten Verfahrens nur vage oder allgemein, ausweichend oder nur auf nochmalige Nachfrage beantwortete, obwohl er ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt hätte, sein Vorbringen von sich aus näher darzulegen, war der Wahrheitsgehalt der Angaben zu den Gründen der Flucht gänzlich zu bezweifeln.
Festzuhalten bleibt zudem, dass der BF in der Beschwerde der im angefochtenen Bescheid getroffenen Beweiswürdigung der belangten Behörde hinsichtlich des behaupteten Fluchtvorbringens nicht substanziiert entgegengetreten ist. Insoweit in der Beschwerde behauptet wird, dass die belangte Behörde nicht auf das Vorbringen eingegangen sei bzw. das Vorbringen unrichtig beurteilt hätte, ist einzuwenden, dass auch in der Beschwerde nicht im Einzelnen näher dargelegt worden ist, weshalb die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht richtig sei.
Dem Vorwurf, dass der Inhalt des Bescheides der belangten Behörde an Rechtswidrigkeit leide und eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliege, ist nicht zu folgen, zumal im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich entschieden hätte. Vielmehr wurde der beschwerdeführenden Partei ausreichend die Möglichkeit eingeräumt, ihr Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen bzw. aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt.
Insoweit in der Beschwerde konkret behauptet wird, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt zu Unrecht kein oder nur mangelhaft Parteiengehör gewährt worden sei, ist dem zu entgegnen, dass eine (allfällige) im Verfahren vor dem Bundesasylamt unterlaufene Verletzung des Rechts auf Parteiengehör durch die Möglichkeit des Vorbringens in der Beschwerde saniert wäre (siehe zB für viele VwGH 20.04.2006, Zl. 2003/18/0009; 19.05.2008, Zl. 2006/18/0260; 28.10.2008, Zl. 2007/18/0156; sowie die in Hauer/Leukauf (Hrsg.), Verwaltungsverfahren6 [2003] zu § 37 AVG E 63 zitierte Judikatur des VwGH). Ein entsprechend in der Beschwerde nachzuholendes Vorbringen ist jedoch im gegenständlichen Fall nicht erfolgt.
In einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen und der umfassenden, nicht weiter zu bemängelnden Beweiswürdigung der belangten Behörde war daher von der fehlenden Glaubhaftigkeit des Vorbringens des BF zur behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat auszugehen. Weitere Fluchtgründe wurden vom BF im gesamten Verlauf des Verfahrens nicht vorgebracht.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat
Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die belangte Behörde hat im Zuge der Einvernahme vor dem BAG am 17.01.2012 dem BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Der BF führte dazu wörtlich aus: "Wie hätte ich woanders leben können? Egal wo, egal in welcher Ecke in Afghanistan ich lebe, werden die Taliban mich verfolgen und umbringen."
Der BF ist auch in der Beschwerde den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen und den auf diesen beruhenden Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat nicht substanziiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat ihrerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei der BF keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochte.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 144/2013) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 68/2013 iVm § 24 Abs. 4 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Dies ist hier der Fall. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung des BF über seine Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet. Aufgrund dieser Erwägungen hätte eine mündliche Erörterung vor dem Bundesverwaltungsreicht eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen; vielmehr erwies sich die Sache als im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Ein Entfall der Verhandlung steht weder Art 6. Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen (vgl hierzu auch VfGH U 466/11 vom 14.3.2012).
Zu Spruchteil A):
Zu Spruchpunkt I.:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (in der Folge: VwGH) die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF nicht glaubhaft gemacht und auch sonst nicht festgestellt werden. Der BF hat seinen Herkunftsstaat vielmehr aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen verlassen. Diese Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
Insoweit in der Beschwerde die besondere Schutzwürdigkeit von Minderjährigen als Angehörige einer eigenen sozialen Gruppe und eine sich daraus allenfalls ergebende Asylrelevanz im Sinne der GFK vorgebracht wird, ist einzuwenden, dass unbeachtlich der Beurteilung des Vorliegens einer möglichen Asylrelevanz eine aktuelle Verfolgung des BF aus diesem Grund im Fall der Rückkehr jedenfalls schon auf Grund der mittlerweile erreichten Volljährigkeit und persönlichen Eigenständigkeit des BF nicht mehr als gegeben anzusehen wäre.
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der VwGH hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl 95/18/0049;
05.04. 1995, Zahl 95/18/0530; 04.04.1997, Zahl 95/18/1127;
26.06. 1997, Zahl 95/18/1291; 02.08.2000, Zahl 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zahl 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zahl 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zahl 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl 97/21/0560).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443;
13.11. 2001, Zahl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164;
16.07. 2003, Zahl 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zahl 2001/21/0137).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG gegeben sind:
Aus den herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.
Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
Beim BF handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es muss demgegenüber aber maßgeblich berücksichtigt werden, dass der BF aus der Provinz XXXX stammt und bis zu seiner Ausreise auch stets dort gelebt hat. Der BF verfügt in Afghanistan lediglich in der Provinz XXXX über familiäre Anknüpfungspunkte.
Wie sich aus den vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Informationen ergibt, kann die Sicherheitslage in der Provinz XXXX als äußerst angespannt und allgemein als gefährlich bezeichnet werden. In einem Bericht von ANSO (Quarterly Data Report Q.1 2013) zur Situation in Afghanistan wird die Provinz XXXX als "extremely insecure" eingestuft.
Im vorliegenden Fall muss davon ausgegangen werden, dass es dem BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan nicht möglich und zumutbar ist, von der Hauptstadt Kabul aus in seinen Heimatort in der Provinz XXXX zu gelangen. So ist die Sicherheitslage in der Provinz XXXX als derart unsicher zu beurteilen, dass die Anreise des BF in sein Heimatdorf gleichsam mit hoher Wahrscheinlichkeit ein verstärktes Risiko für seine Unversehrtheit mit sich bringen würde. Eine Rückkehr in sein Heimatdorf, in welchem die Mutter und Geschwister des BF nach wie vor aufhältig sind, kann dem BF sohin nicht zugemutet werden. Der BF wäre daher im Fall der Rückkehr nach Afghanistan vorerst vollkommen auf sich alleine gestellt und jedenfalls gezwungen, in der Hauptstadt Kabul nach einem - wenn auch nur vorläufigen - Wohnraum zu suchen, ohne jedoch über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten Kabuls zu verfügen. Wie aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ersichtlich ist, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehr ohne familiären Rückhalt meist nur unzureichend dar. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.
Eine innerstaatliche Schutzalternative (§ 8 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 AsylG), etwa in der Hauptstadt Kabul, würde dem BF unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände sowie auch im Hinblick auf die allgemein schlechte Versorgungslage in Afghanistan derzeit ebenfalls nicht zur Verfügung stehen. So ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der BF nie in Kabul gelebt hat, mit den dortigen Gegebenheiten daher nicht vertraut ist und auch über keinerlei familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte in der Hauptstadt Kabul verfügt.
Die Rückkehr des BF nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.
Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Zu Spruchpunkt III. (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung)
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall war der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Daher war gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitgehend völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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