BVwG W198 1424977-1

W198 1424977-1Federal Administrative CourtFeb 18, 2014

Regest

Abwesenheit, befristete Aufenthaltsberechtigung, Dauer,<br/>Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Rückkehrsituation,<br/>subsidiärer Schutz, Zumutbarkeit

Full text

BVwG W198 1424977-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W198.1424977.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (auch: XXXX), geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.02.2012, Zahl 11 12.544-BAW, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat AFGHANISTAN zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 17.02.2015 erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.10.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 144/2013 (in der Folge: AsylG).

Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Der BF gab dabei an, Afghanistan im Alter von acht Jahren verlassen zu haben und in der Folge zuerst bei seiner Tante mütterlicherseits in Pakistan und später im Iran, zuletzt gemeinsam mit seinem Bruder, gelebt zu haben. Vor ca. einem Jahr habe der BF den Iran schließlich verlassen und sei über die Türkei, Griechenland, Mazedonien und Serbien bis nach Österreich gereist. Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), gab der BF an, dass er im Alter von acht Jahren von seinen Eltern nach Pakistan geschickt worden sei um dort zu arbeiten. Die letzten fünf Jahre habe er schließlich im Iran gelebt. Befragt, warum der BF, als er den Iran verlassen habe, nicht nach Afghanistan zurückgekehrt sei, gab er an, dass er seit seiner Kindheit nicht mehr in Afghanistan gewesen sei und dorthin nicht zurückkehren habe wollen. Befragt, was der BF im Falle einer Rückkehr in seine Heimat zu befürchten hätte, gab er an, dass er vor niemandem Angst habe. Er habe allerdings sowohl in Afghanistan als auch in Pakistan und im Iran wie ein Tier gelebt und habe genug von einem solchen Leben gehabt.

In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien (im Folgenden: BAW), am 07.11.2011 führte der BF aus, dass er Afghanistan im Alter von ca. acht Jahren gemeinsam mit seiner Tante mütterlicherseits verlassen habe und nach Pakistan gereist sei. Die Eltern des BF würden nach wie vor in Kabul leben. Befragt, warum gerade der BF mit seiner Tante Afghanistan verlassen habe, führte er aus, dass in Afghanistan Krieg gewesen sei, seine Tante mit ihrer Familie aus Afghanistan weggegangen sei und sie den BF mitgenommen habe. Als der BF schließlich von Pakistan in den Iran gezogen sei, habe er seinen Bruder XXXX zu sich in den Iran geholt und die beiden hätten dort schließlich gemeinsam mit dem Enkel des Cousins des Vaters des BF auf einer Baustelle gearbeitet. Vor etwa eineinhalb Jahren habe es eine Streitigkeit zwischen dem Bruder des BF und dem Enkel des Cousins des Vaters des BF namens XXXX gegeben, im Zuge derer es zu Handgreiflichkeiten gekommen sei. Der BF habe eingegriffen und sei später beschuldigt worden, gemeinsam mit seinem Bruder den XXXX geschlagen zu haben. Einige Tage später, als der BF, sein Bruder und XXXX wieder auf der Baustelle gewesen seien, habe der Bruder des BF Material mit einer Schnur vom Erdgeschoß nach oben gezogen, habe plötzlich die Kontrolle verloren, das Material sei nach unten gefallen und habe XXXX getroffen. XXXX sei noch an der Unfallstelle verstorben. Der Arbeitgeber des BF habe dem BF schließlich aufgetragen, den Bruder des XXXX von dem Unfall zu verständigen, was der BF auch getan habe. Der Bruder des XXXX habe den BF beschimpft und ihm gedroht, ihn nicht am Leben zu lassen. Daraufhin hätten der BF und sein Bruder den Iran verlassen. Von Istanbul aus habe der BF schließlich mit seinem Vater in Afghanistan telefoniert. Dieser habe dem BF erzählt, dass die Angehörigen des XXXX bei ihm zuhause gewesen seien und den anderen Bruder des BF, welcher mit den Eltern des BF in Kabul lebe, verprügelt hätten. Der BF sei auch von seinem Vater beschuldigt worden, mit dem Tod des XXXX etwas zu tun gehabt zu haben. In der gleichen Nacht sei der BF von Istanbul nach Griechenland gebracht worden, wo er in der Folge eineinhalb Jahre lang gelebt habe. Seinen Bruder habe der BF bereits nach einem dreimonatigen Aufenthalt in Griechenland nach Italien geschickt. Auf dem Weg nach Italien sei das Schiff gesunken und der Bruder des BF ums Leben gekommen. Der BF führte weiters, zu seinem Familienstand befragt, aus, dass er verlobt sei. Seine Verlobte lebe in Kabul. Die Mutter des BF habe dem BF ein Foto von ihr geschickt und der BF habe sich mit der Verlobung einverstanden erklärt. Über Internet stehe der BF mit seiner Verlobten in Kontakt. Befragt, was passieren müsste, damit der BF in Kabul leben könne, führte er aus, dass er nicht nach Afghanistan zurückkehren könne. Er habe Angst, von den Cousins seines Vaters umgebracht zu werden. Im Falle einer Rückkehr würde der BF getötet werden. Auf Vorhalt, dass der Bruder des BF den Unfall verursacht habe und nicht mehr am Leben sei und nachgefragt, was der BF nunmehr konkret befürchte, gab er an, dass die Familie des XXXX auch ihn beschuldige, mit dem Tod des XXXX etwas zu tun zu haben. Als der Bruder des BF auf der Reise gestorben sei, habe sich der BF mit seiner Familie in Verbindung gesetzt und gemeint, dass er vorhabe, nach Afghanistan zurückzukehren. Seine Familie habe ihm jedoch gesagt, dass er das nicht tun solle, da Drohungen gegen ihn ausgesprochen worden seien. Nachgefragt, ob der BF im Zuge der Erstbefragung die Wahrheit gesagt habe, führte er aus, dass er dort nicht die Wahrheit gesagt habe, da er nicht in Österreich bleiben, sondern nach Schweden weiterreisen habe wollen.

In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien (im Folgenden: BAW), am 24.01.2012 wurde der BF näher zu seinem Gesundheitszustand, seinen Behandlungen und zu den ihm verordneten Medikamenten befragt.

2. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 15.02.2012, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des BF nicht glaubhaft sei. Der BF habe sein fluchtbegründendes Vorbringen höchst vage und allgemein in den Raum gestellt. Darüber hinaus entbehre das Vorbringen des BF jeglicher Plausibilität. Der BF habe beispielsweise zu dem Schiffsunglück, bei welchem sein Bruder angeblich verstorben sei, höchst vage, nicht nachvollziehbare Angaben getätigt. Die belangte Behörde führte in weiterer Folge weitere Unplausibilitäten und Ungereimtheiten, die sich aus den Angaben des BF ergeben würden, an und führte aus, dass in einer Gesamtschau unter Einbeziehung seines vagen, unkonkreten und unplausiblen Vorbringens dem BF die persönliche Glaubwürdigkeit abzusprechen und den Fluchtgründen des BF die Glaubhaftmachung zu versagen gewesen sei. Abgesehen davon sei festzuhalten, dass der BF sein fluchtbegründendes Vorbringen ausschließlich mit privater Verfolgung von Familienangehörigen begründet habe, weshalb selbst bei Wahrstellung keine Verfolgung im Sinne der GFK vorliege. Weiters wurde festgestellt, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan in keine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde, zumal er in Kabul über Familienbezug verfüge und es dem BF als arbeitsfähigem Mann zumutbar sei, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Des Weiteren traf die belangte Behörde umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan.

3. Mit dem am 23.02.2012 beim Bundesasylamt eingebrachten und mit 23.02.2012 datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF Asyl gewährt oder in eventu der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gewährt werde.

In der Beschwerde führte der BF eingangs aus, dass er den Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts bekämpfe. Die Behörde habe jedenfalls im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht allenfalls vorhandene Zweifel über den Inhalt und die Bedeutung des Vorbringens des Asylwerbers durch entsprechende Erhebungen zu beseitigen. Dies habe die belangte Behörde im gegenständlichen Fall unterlassen. Sie setze sich in ihrer Beweiswürdigung zwar mit den Problemen, die der BF im Iran bekommen habe, auseinander, habe es aber unterlassen, die Probleme des BF in Afghanistan zu erheben. Obwohl der BF deutlich gemacht habe, dass er Furcht vor Verfolgung in seinem Herkunftsstaat Afghanistan habe, habe sich die belangte Behörde auf die Erlebnisse des BF im Iran konzentriert, habe jedoch die Wurzeln seines Problems, nämlich die familiären Probleme in Afghanistan, außer Acht gelassen. Aus dem bislang Erhobenen sei nicht feststellbar, welche konkreten Probleme der BF in Afghanistan erlitten habe bzw. wo er diese erlitten habe und inwiefern sein Fluchtvorbringen anhand von Länderberichten als glaubwürdig beurteilt werden könne. Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides werde ausgeführt, dass die belangte Behörde die aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan und in Kabul außer Acht lasse. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan bestehe die reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK und ist dem BF daher zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 02.03.2012 vom Bundesasylamt vorgelegt.

4. Mit der am 03.12.2012 beim Asylgerichtshof eingelangten und mit 03.12.2012 datierten Eingabe übermittelte der BF eine Deutschkursbestätigung vom 30.11.2012.

5. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des BF, des Bescheidinhaltes, des Inhaltes der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Beschwerde sowie durch die Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Asylgerichtshofes.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF behauptet, XXXX zu heißen und am XXXX in Kabul (Afghanistan) geboren zu sein. Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er ist zugehörig zur Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari.

Der BF ist ledig. Er gibt an, mit einer in Kabul lebenden Frau verlobt zu sein. Der BF wurde in Afghanistan geboren, verließ seinen Herkunftsstaat im Alter von acht Jahren gemeinsam mit seiner Tante und lebte fortan in Pakistan und später im Iran. Der BF hat sich seit seinem achten Lebensjahr nicht mehr in Afghanistan aufgehalten. Der BF hat keine Schule besucht. Zuletzt hat der BF im Iran als Bauarbeiter gearbeitet. Die Eltern, die drei Schwestern sowie ein Bruder des BF leben nach wie vor in Kabul.

Der BF hat in der Zeit von 17.09.2012 bis 21.12.2012 einen Deutschkurs im Ausmaß von 120 Unterrichtseinheiten besucht.

1.2. Der BF verließ seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuletzt im Alter von acht Jahren und hielt sich in der Folge bis zum Jahr 2010 zuerst in Pakistan und dann im Iran auf. Der BF reiste schließlich am 20.10.2011 über die Türkei, Griechenland, Mazedonien und Serbien kommend unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein.

1.3. Der BF ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde er jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.

Ein konkreter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.

2. Beweiswürdigung

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesasylamtes, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese somit auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde und auch später nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren.

Der BF hat weder vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof bzw. dem Bundesverwaltungsgericht Dokumente, die seine Identität belegen hätten können, vorgelegt.

Die Feststellungen zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen des BF im Herkunftsstaat und in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerde, auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari sowie auf die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.

Die Feststellung hinsichtlich des Besuchs eines Deutschkurses beruht auf der vom BF im Verfahren vorgelegten Deutschkursbestätigung vom 03.12.2012. An der Echtheit und Richtigkeit dieser Bestätigung sind keine Zweifel entstanden.

Die Feststellungen zur Ausreise des BF aus Afghanistan, zu den Aufenthalten in Pakistan und im Iran, zur weiteren Reiseroute sowie zur unrechtmäßigen und schlepperunterstützten Einreise in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF sowie hinsichtlich der unrechtmäßigen Einreise in Österreich auf die Tatsache, dass der BF in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste.

2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei

Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben des BF in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.

Wie sich aus der Erstbefragung und der weiteren Einvernahme im Verfahren vor der belangten Behörde ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Im Übrigen wurde der BF von der belangten Behörde zur umfassenden und detaillierten Angabe von Fluchtgründen und zur Vorlage von allfälligen Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.

Dabei ist festzuhalten, dass die Erstbefragung und die weitere Einvernahme durch die belangte Behörde in zeitlich kurzem Abstand stattgefunden haben, sodass auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass die beschwerdeführende Partei grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich konsistenter Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung auch möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.

Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben des BF im gesamten Verfahren ergibt sich jedoch, dass der BF im gesamten Verfahren trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht imstande war, eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des BF gerichtete Verfolgungsgefahr festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.

Vielmehr war dem Vorbringen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat - wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt hat - auf Grund der vagen, widersprüchlichen und unplausiblen Angaben die Glaubhaftigkeit zu versagen.

Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der BF in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BAW völlig unterschiedliche Angaben getätigt hat. So brachte er in der Erstbefragung lediglich vor, dass er seit seiner Kindheit in Pakistan und im Iran gelebt habe und er aus diesem Grund nicht nach Afghanistan zurückkehren wolle; andere Gründe habe er nicht. Zudem führte er in der Erstbefragung aus, dass er sowohl in Afghanistan als auch in Pakistan und im Iran wie ein Tier gelebt habe und er von solch einem Leben genug habe. In der Einvernahme vor dem BAW brachte der BF schließlich erstmals und völlig neu die Probleme mit den Cousins seines Vaters vor. In dem in der Einvernahme vor dem BAW in wesentlichen Punkten anders dargestellten und mit neuen Umständen ergänzten Vorbringen ist jedoch der Versuch einer unzulässigen Steigerung des bisherigen Vorbringens zu sehen, um über das bisherige Vorbringen hinaus einen allenfalls asylrelevanten Sachverhalt zu konstruieren. Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass es dem BF nämlich nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, diese Umstände bereits in der Erstbefragung zumindest im Ansatz zu erwähnen sind nicht hervorgekommen. Vielmehr gab der BF in der Einvernahme vor dem BAW an, dass er in der Erstbefragung bewusst nicht die Wahrheit gesagt habe, da er nicht in Österreich bleiben habe wollen. Eine zwingende Logik, aus diesem Grund die Unwahrheit zu sagen, ist nicht gegeben.

Im Übrigen beschränkte sich der BF aber auch in der Einvernahme vor dem BAW im Zuge seines nunmehr modifizierten Vorbringens auf vage und allgemein gehaltene Angaben, ohne nachvollziehbar darzulegen, inwiefern auf Grund der von ihm geschilderten Ereignisse im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat aktuell eine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr aus asylrelevanten Gründen bestehen würde. So ist zu berücksichtigen, dass der BF im gesamten Verfahren keine persönlich gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen vorgebracht hat. Der BF brachte weder in der Erstbefragung noch in der Einvernahme vor dem BAW vor, Afghanistan aufgrund irgendwelcher Bedrohungen oder Verfolgung verlassen zu haben. Dass der BF nunmehr im Falle einer Rückkehr aufgrund des Vorfalls im Iran einer Verfolgung durch die Angehörigen des zu Tode gekommenen XXXX ausgesetzt wäre, konnte der BF aufgrund der diesbezüglichen vagen und unstimmigen Angaben nicht glaubhaft machen. So konnte der BF beispielsweise überhaupt nicht näher darlegen, aus welchem konkreten Grund er überhaupt einer Verfolgung ausgesetzt sein sollte. So habe ihn seinen eigenen Angaben zufolge keine Schuld am Tod des XXXX getroffen. Der Bruder des BF - der Verursacher des tödlichen Unfalls - sei bei einem Schiffsunglück ums Leben gekommen. Aus welchem Grund die Angehörigen des XXXX nunmehr dennoch ein herausragendes Interesse gerade an der Person des BF haben sollten, wurde nicht näher dargelegt. Der BF brachte auch im gesamten Verfahren keine persönlich gegen ihn gerichteten Drohungen vor, sondern führte er lediglich aus, dass er von seiner Familie erfahren habe, dass Drohungen gegen ihn ausgesprochen worden seien.

Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die belangte Behörde die Wurzeln seines Problems, nämlich die familiären Probleme in Afghanistan, außer Acht gelassen habe und aus dem bislang Erhobenen nicht feststellbar sei, welche konkreten Probleme der BF in Afghanistan erlitten habe, so vermag dieser Einwand nicht zu überzeugen. Es ergibt sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des BF eindeutig, dass er Afghanistan im Alter von acht Jahren verlassen habe und er seitdem nicht mehr in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt sei. Dass der BF in Afghanistan selbst jemals irgendwelchen asylrelevanten Bedrohungen oder Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei, wurde im gesamten Verfahren nicht einmal ansatzweise vorgebracht, sondern führte der BF aus, dass er Afghanistan deshalb verlassen habe, weil seine Tante aufgrund des Krieges mit ihrer Familie aus Afghanistan weggegangen sei und sie den BF mitgenommen habe. Der Vorwurf des BF, dass die belangte Behörde hinsichtlich der Probleme, die der BF selbst in seinem Herkunftsstaat erlitten habe, nicht ausreichend ermittelt habe, geht daher ins Leere.

Dieses vage, nicht näher substanziierte und in seiner Gesamtheit nicht kohärente Vorbringen reicht jedoch nicht aus, um eine mögliche Verfolgung des BF aus asylrelevanten Gründen im Fall der Rückkehr nach Afghanistan für maßgeblich wahrscheinlich zu halten. Die bloße und nicht näher begründete Behauptung, dass ihm im Fall der Rückkehr nach Afghanistan eine mögliche Verfolgung durch die Cousins seines Vaters drohen könnte, reicht für die Glaubhaftmachung einer derartigen Gefährdung jedoch nicht aus, sondern es bedarf der Darlegung ausreichend konkreter und individueller Umstände, die den BF betreffen, um mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch von einer ihn betreffenden Gefährdung ausgehen zu können.

Bei der ganzheitlichen Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben spielt auch die persönliche Glaubwürdigkeit eine wesentliche Rolle. Diese persönliche Glaubwürdigkeit war dem BF jedoch von der belangten Behörde zu Recht abzusprechen. Die persönliche Glaubwürdigkeit des BF hinsichtlich des tatsächlichen Bestehens einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr litt daran, dass er bereits zu Beginn seines Asylverfahrens keine ausreichende Bereitschaft erkennen lassen hatte, von sich aus an der Feststellung des für die allfällige Gewährung von Asyl maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in der Erstbefragung seiner später in der Einvernahme vor dem BAW getätigten Aussage zufolge wissentlich falsche Angaben gemacht hat.

Festzuhalten bleibt zudem, dass der BF in der Beschwerde der im angefochtenen Bescheid getroffenen Beweiswürdigung der belangten Behörde hinsichtlich des behaupteten Fluchtvorbringens nicht substanziiert entgegengetreten ist. Insoweit in der Beschwerde behauptet wird, dass die belangte Behörde nicht auf das Vorbringen eingegangen sei bzw. das Vorbringen unrichtig beurteilt hätte, ist einzuwenden, dass auch in der Beschwerde nicht im Einzelnen näher dargelegt worden ist, weshalb die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht richtig sei.

Dem Vorwurf, dass der Inhalt des Bescheides der belangten Behörde an Rechtswidrigkeit leide und eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliege, ist nicht zu folgen, zumal im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich entschieden hätte. Vielmehr wurde der beschwerdeführenden Partei ausreichend die Möglichkeit eingeräumt, ihr Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen bzw. aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt.

In einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen und der umfassenden, nicht weiter zu bemängelnden Beweiswürdigung der belangten Behörde war daher von der fehlenden Glaubhaftigkeit des Vorbringens des BF zur behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat auszugehen. Weitere Fluchtgründe wurden vom BF im gesamten Verlauf des Verfahrens nicht vorgebracht.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat

Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die belangte Behörde hat im Zuge der Einvernahme vor dem BAW am 07.11.2011 dem BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Der BF führte dazu aus, dass er in Afghanistan familiäre Probleme habe und auch die Behörden oder die Regierung könnten ihm in dieser Hinsicht nicht helfen. Der BF könne aufgrund seiner familiären Probleme nicht in Afghanistan leben. Er hätte sich nicht dazu entschlossen, nach Europa zu kommen, wenn er in seiner Heimat keine Probleme hätte. Seine Eltern habe der BF seit seinem achten Lebensjahr nicht mehr gesehen.

Insgesamt ist der BF den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen und den auf diesen beruhenden Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat nicht substanziiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat ihrerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei der BF keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochte.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 144/2013) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichters.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 68/2013 iVm. § 24 Abs. 4 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Dies ist hier der Fall. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung des BF über seine Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet. Aufgrund dieser Erwägungen hätte eine mündliche Erörterung vor dem Bundesverwaltungsreicht eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen; vielmehr erwies sich die Sache als im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Ein Entfall der Verhandlung steht weder Art 6. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen (vgl. hierzu auch VfGH U 466/11 vom 14.3.2012).

Zu Spruchteil A):

Zu Spruchpunkt I.:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (in der Folge: VwGH) die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger besteht. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF nicht glaubhaft gemacht und auch sonst nicht festgestellt werden. Der BF hat seinen Herkunftsstaat vielmehr aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen verlassen. Diese Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II.:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der VwGH hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl 95/18/0049;

05.04. 1995, Zahl 95/18/0530; 04.04.1997, Zahl 95/18/1127;

26.06. 1997, Zahl 95/18/1291; 02.08.2000, Zahl 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zahl 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zahl 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB. VwGH 26.06.1997, Zahl 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl 97/21/0560).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443;

13.11. 2001, Zahl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164;

16.07. 2003, Zahl 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zahl 2001/21/0137).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG gegeben sind:

Aus den herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.

Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

Beim BF handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es muss demgegenüber aber maßgeblich berücksichtigt werden, dass der BF bereits in sehr jungem Alter Afghanistan verlassen hatte, in weiterer Folge durchgehend in Pakistan und im Iran gelebt hat, seitdem auch nicht mehr nach Afghanistan zurückgekehrt ist und sohin einen großen Teil seines bisherigen Lebens außerhalb seines Herkunftsstaates verbrachte. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF über keine ausreichenden Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in Afghanistan verfügt um sich dort eine Lebensgrundlage aufzubauen. Die Eltern des BF leben den Angaben des BF zufolge zwar nach wie vor in Kabul, allerdings ist zu berücksichtigen, dass der BF seine Eltern im Alter von acht Jahren - somit vor ca. 20 Jahren - zuletzt gesehen hat und kann daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit angenommen werden, dass dem BF im Falle der Rückkehr ausreichender familiärer Rückhalt geboten würde. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.

Die Rückkehr des BF nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Zu Spruchpunkt III. (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung)

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall war der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Daher war gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitgehend völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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