W111 1429020-3•BVwG W111 1429020-3
W111 1429020-3Federal Administrative CourtFeb 18, 2014
Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Übergangsbestimmungen
W111 1429020-3/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX (alias XXXX), StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2013, Zl. 13 17.121-EAST WEST, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl 51/1991 idgF, als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Zum ersten Verfahren:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste am 08.10.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Zeitgleich stellte auch ihr Ehegatte einen Antrag auf internationalen Schutz, am XXXX wurde im Bundesgebiet der Sohn XXXX geboren.
Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung am 09.10.2011 durch einen Beamten des Bezirkspolizeikommandos Baden gab die Beschwerdeführerin zu ihrem Reiseweg an, dass sie am 02.10.2011 mit dem Zug von XXXX nach Moskau und von dort nach Kiew gefahren sei. Mit Schlepperhilfe sei sie von dort illegal nach Österreich gelangt. Sie selbst habe keine Fluchtgründe, der Mann werde bedroht, sie wisse über seine Probleme aber nicht Bescheid.
Der Ehegatte gab zu seinen Fluchtgründen an, dass er Ende August 2011 mit seinem Onkel als sein Chauffeur, weil dieser eine Fußverletzung hatte, unterwegs gewesen sei. Dieser Onkel hätte - inoffiziell - für die Behörden gearbeitet. Mit ihnen sei noch ein zweites Fahrzeug unterwegs gewesen, darin hätten sich zwei Männer namens XXXX und XXXX befunden. Einer der beiden hätte dann auf einen Mann geschossen, der an Ort und Stelle verstorben sei. XXXX hätte dann die Polizei angerufen, XXXX und XXXX seien weggefahren, diese hätten dann der Polizei mitgeteilt, dass zwei andere, also der Beschwerdeführer und sein Onkel, am Tatort zurückbleiben würden. XXXX und XXXX hätten den Toten umgezogen und ihm eine Waffe untergejubelt. Als der Polizeileiter XXXX am Tatort eingetroffen sei, habe er sofort gemerkt, dass der getötete Mann kein Wahabit gewesen sei. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei in der Folge von den Verwandten des Getöteten als Mörder bezeichnet worden, jetzt befürchte er Blutrache. Er habe Angst um sein Leben.
Nach Zulassung des Verfahrens der Beschwerdeführerin wurde der Ehegatte am 26.07.2012 von einer Organwalterin des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, einvernommen. Er gab zunächst an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er habe bisher die Wahrheit gesagt. Er habe keinerlei Dokumente vorzulegen, er habe nie einen Führerschein besessen.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin wurde zu Beginn der Einvernahme befragt, ob er sich an seine Angaben vom 09.10.2011 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen erinnern könne und ob diese Angaben vollständig gewesen seien. Der Ehemann der Beschwerdeführerin schilderte, dass er sich noch daran erinnern könne, er habe zwar keine Einzelheiten erzählt, im Großen und Ganzen aber seine Fluchtgründe erzählt. Seine Angaben seien vollständig und korrekt rückübersetzt und protokolliert worden, es habe alles gepasst. Irgendwelche Hinweise darauf, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin irgendwelche Einwendungen gegen das Protokoll vom 09.10.2011 erheben würde, sind dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen.
Nach nochmaliger Schilderung der Reisebewegung von Tschetschenien nach Österreich wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin nochmals aufgefordert, detailliert alle Ereignisse zu schildern, die ihn zum Verlassen der Heimat veranlasst hätten.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin schilderte nunmehr - verkürzt wiedergegeben - dass er Ende Sommer/Anfang Herbst 2011 Probleme bekommen hätte. Ein Onkel mütterlicherseits namens XXXX sei zu ihm gekommen, sie seien in den XXXX gefahren, dort habe er früher gewohnt. Es sei Nacht gewesen und der Onkel sei angerufen worden und habe gesagt, sie müssten nunmehr zu einem bestimmten Ort fahren, jemand würde dort auf sie warten. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe den Onkel nach dem Grund gefragt, der Onkel habe geantwortet, dass ein Verwandter mit ihm reden müsse. Am Rande des Dorfes sei ein gewisser XXXX gestanden, XXXX sei der Spitzname gewesen, den richtigen Namen würde er nicht wissen. Außerdem sei da noch ein gewisser XXXX gestanden, beide würden bei den staatlichen Sicherheitskräften arbeiten. Beim Näherkommen habe der Ehemann der Beschwerdeführerin gesehen, dass ein Mann auf dem Boden gelegen sei und XXXX habe sich damit gebrüstet, dass sie einen Wahabiten getötet hätten. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe sofort gesehen, dass der Getötete kein Wahabite sei, denn diese würden immer einen rasierten Schnurrbart tragen, der Mann sei aber völlig rasiert gewesen. Außerdem sei neben dem Mann noch ein Sack mit Zigaretten gelegen und da Wahabiten prinzipiell nicht rauchen, sei dem Ehemann der Beschwerdeführerin sofort klar gewesen, dass das so nicht stimmen könne. Er habe den Onkel gefragt, warum sie überhaupt hergekommen seien und der Onkel habe geantwortet, dass man für so etwas Geld bekomme. Er habe gehen wollen und so habe ihn der Onkel weggebracht. Er wisse nicht, was dort weiter geschehen sei. In der folgenden Zeit habe er viel über den Vorfall nachgedacht und wie er aus seinem Umfeld gehört habe, habe XXXX so etwas öfters gemacht. Anfang September sei ein Verwandter zu ihm gekommen, dieser hätte bei den Behörden gearbeitet. Der Verwandte habe zu ihm gesagt, dass man ihm etwas anhängen wolle. Später habe er erfahren, dass alles ein "abgekartetes Spiel" gewesen sei, die Frau des Onkels, bei dem er gewohnt habe, sei nämlich eine geborene XXXX, ein Cousin der Frau des Onkels, sei auf offener Straße in Moskau getötet worden, sein Bruder XXXX sei ein Feind von Ramzan Kadyrow. Wenn man nunmehr ihm etwas "anhänge", wolle man eigentlich den genannten XXXX unter Druck setzen. Mitte September sei erneut sein Freund von den Behörden gekommen und habe ihn gewarnt, dass man ihm etwas "anhängen" wolle, man wolle ihn entweder in einen Fall von Blutrache verwickeln oder ihm etwas Ungesetzliches "anhängen". Dieser Freund bei den Behörden habe ihm zur Ausreise geraten, weil er gemeint habe, sie würden ihn sonst nie in Ruhe lassen. Das Telefonat mit dem Onkel habe an einem unbekannten Datum abends stattgefunden, der genannte XXXX habe den Onkel angerufen, diese seien entfernte Verwandte gewesen.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin schilderte nochmals, dass sie an diesem besagten Abend - er und der Onkel - an den Rand des Dorfes gefahren seien, er habe zuerst an ein Picknick oder an ein Trinkgelage gedacht, warum er dort überhaupt hingefahren sei, dafür habe ihm der Onkel keine Erklärung gegeben. Der genannte XXXX sei von Beruf Milizbeamter gewesen, der Onkel sei freier Mitarbeiter bei der Miliz gewesen, er habe auch auf Anordnung Leute getötet. Er habe früher den Wahabiten geholfen, danach habe der Onkel für die Russen gearbeitet. Wer die Person überhaupt sei, die an diesem Abend von XXXX umgebracht worden sei, das wisse der Beschwerdeführer nicht.
Nach nochmaliger detaillierter Befragung schilderte der Ehemann der Beschwerdeführerin, dass der tote Mann am Boden gelegen sei, es seien auch zwei Autos in der Nähe gestanden, XXXX und XXXX seien am Straßenrand gestanden. Die beiden hätten gesagt, dass sie einen Wahabiten umgebracht hätten, der Ehemann der Beschwerdeführerin habe aber gesehen, dass der Getötete kein Wahabite gewesen sei. Er habe den Onkel überredet, zu verschwinden, der Onkel habe ihn dann weggebracht. Wahrscheinlich sei der Onkel wieder zurückgefahren, das wisse er aber nicht genau.
Auf die Frage, ob die Polizei in diesem Mordfall ermittelt habe, gab der Ehemann der Beschwerdeführerin zu Protokoll: "Soviel ich weiß nicht, zu mir ist niemand gekommen."
In weiterer Folge schilderte der Ehemann der Beschwerdeführerin, dass in der Folge viele Verwandte des Toten zu ihm gekommen seien, diese hätten alle Militäruniformen getragen, es seien wahrscheinlich Verwandte des Toten gewesen. Persönlich habe er diese aber nicht getroffen, seine Verwandten hätten ihn versteckt. Die behaupteten Verfolger seien auch nur einmal gekommen, das sei Anfang September gewesen, berichtigt, sei es doch eine Woche nach dem Gespräch mit dem Bekannten von den Behörden gewesen, also um den 18. September herum. Die Verwandten des Getöteten hätten nunmehr ihn beschuldigt, dass er den Mann umgebracht habe, dies seien seine Probleme. Der Bekannte von den Behörden habe ihm schon drei Tage vorher erzählt, dass diese kommen würden, deshalb sei er darauf gefasst gewesen, der Bekannte namens XXXX würde bei den Sicherheitskräften arbeiten, solche Dinge würden dort schnell bekannt werden.
Dem Ehemann der Beschwerdeführerin wurden seine völlig abweichenden Angaben im Rahmen der Erstbefragung vorgehalten und schilderte der Ehemann der Beschwerdeführerin, dass tatsächlich der Polizeichef namens XXXX gekommen sei, er habe aber heute nicht über ihn sprechen wollen.
Sonstige Gründe wurden vom Ehemann der Beschwerdeführerin nicht vorgetragen, er habe auch sonst niemals Probleme mit den Behörden gehabt, er sei niemals von staatlicher Seite aus irgendeinem Grund verfolgt worden, er sei auch niemals festgenommen oder verhaftet worden.
Sonst habe er nichts vorzubringen, er sei gesund, er lebe in einem Flüchtlingsheim und stehe in der Grundversorgung. Er habe außerdem einen Deutschkurs im Flüchtlingsheim begonnen, er habe niemals legal gearbeitet, es würde entfernte Verwandte in Österreich geben, in Tschetschenien würden noch Onkel und andere Verwandte leben.
Die Beschwerdeführerin selbst schilderte am 26.07.2012 in der eigenen Einvernahme, dass sie gesund sei. Sie selbst habe keine Probleme, sie sei nur wegen des Ehegatten ausgereist. Sie wisse nichts Genaues, er soll bedroht worden sein, ihr selbst sei nichts geschehen. Sie habe auch selbst nie Probleme gehabt und sei sie nur wegen des Ehegatten ausgereist.
Beiden Beschwerdeführern wurden umfangreiche Feststellungen zur Lage in Tschetschenien ausgefolgt und erstattete der Ehegatte der Beschwerdeführerin am 06.08.2012 hierzu eine schriftliche Stellungnahme.
Das Bundesasylamt wies den ersten Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 13.08.2012, Zl. 11 11.868-BAI, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100/2005 (Asylgesetz) idgF (Spruchpunkt I.) und gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) ab und wies die Beschwerdeführerin gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus. In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt die Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin fest. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Situation in Tschetschenien.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass das gesamte Fluchtvorbringen - aus näher dargestellten Gründen - unglaubwürdig sei. In rechtlicher Hinsicht gelangte das Bundesasylamt deshalb zu dem Ergebnis, dass kein Sachverhalt vorliege, der zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten führen könnte, ebenso wenig wie zur Gewährung von subsidiärem Schutz. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin sei zulässig.
Das Bundesasylamt bestellte mittels Verfahrensanordnung gem. § 63 Abs. 2 AVG für die Beschwerdeführer den Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater gem. § 66 Abs. 1 AsylG 2005 für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof.
Gegen diesen Bescheid richtete sich eine fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde, mit der der Bescheid in vollem Umfang angefochten wurde. Es wurde der Antrag gestellt, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und ihr der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu, den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen, in eventu gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuzuerkennen, sowie allenfalls die gegen die Beschwerdeführerin gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ausgesprochene Ausweisung aufzuheben.
Eine nähere Auseinandersetzung mit der - umfangreichen - Beweiswürdigung in der angefochtenen Entscheidung fand in der Beschwerde nicht statt.
Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 24.09.2012, Zl. D14 429020-1/2012/3E, die Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.08.2012 gemäß §§ 3, 8 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab. In seiner Begründung verwies der Asylgerichtshof darauf, dass das Vorbringen des Ehegatten sich als unglaubwürdig erwiesen habe, die Beschwerdeführerin habe keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.
Das Erkenntnis vom 24.09.2012 erwuchs mit rechtswirksamer Zustellung am 26.09.2012 in Rechtskraft.
Zum zweiten Verfahren:
Die Beschwerdeführerin reiste nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens mit ihren sich im Bundesgebiet aufhaltenden Familienangehörigen nach Tschechien, von wo die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen am 18.10.2012 im Rahmen des Dubliner Übereinkommens von Österreich rückübernommen wurden, woraufhin die Beschwerdeführerin - wie auch ihr Ehemann und ihr Sohn - am selben Tag erneut Anträge auf internationalen Schutz stellten.
Zum zweiten Antrag auf internationalen Schutz wurde die Beschwerdeführerin nach Rücküberstellung von Tschechien am 18.10.2012 (Erstbefragung) sowie am 24.10.2012 und 06.11.2012 durch das Bundesasylamt einvernommen.
Anlässlich des zweiten Asylverfahrens hat die Beschwerdeführerin am 18.10.2012 anlässlich der Erstbefragung zusammengefasst ausgeführt, sie habe in Tschechien einen Asylantrag gestellt, dieser sei aber nicht angenommen worden. Dem Ehegatten drohe der Tod in der Heimat, deshalb stelle sie einen neuen Antrag. Es gäbe keine neuen Gründe.
Am 24.10.2012 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie bereits bei der Erstbefragung alles Wesentliche gesagt habe. Sie selbst sei in der Heimat nie bedroht worden. Auch in der Einvernahme am 06.11.2012 verwies die Beschwerdeführerin auf die Probleme des Ehegatten. Dieser würde in der Heimat vom FSB in Empfang genommen werden.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.11.2012 wurde der (zweite) Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass vom Bundesasylamt betreffend die Beschwerdeführerin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden könne. Da sie nun ihr Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen stütze, könne kein neuer Sachverhalt vorliegen, weil sie sich erneut auf das Vorbringen des Ehegatten stütze, welches bereits im Erstverfahren als nicht glaubhaft erachtet wurde. Die Ausweisungsentscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass auch die zugleich gestellten Anträge der Familienmitglieder ebenfalls zurückgewiesen werden, es liege keine besondere Integrationsverfestigung vor.
In der fristgerechten Beschwerde wurden die Bescheide betreffend die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten und insbesondere durch ihren Ehemann darauf hingewiesen, dass er Zeit benötige, bis es in Tschetschenien zu einem Machtwechsel komme.
Mit Erkenntnis vom 05.12.2012, rechtskräftig seit 11.12.2012, Zl. D14 429020-2/2012/2E wies der Asylgerichtshof selbige Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 und § 10 Abs. 1 und 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF als unbegründet ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass sich das lediglich auf ihren Ehemann bezogene Vorbringen der Beschwerdeführerin zu deren zweitem Asylantrag gegenüber dem ersten Asylverfahren nicht geändert habe. Es liege keine maßgebliche Sachverhaltsänderung vor, weshalb das Bundesasylamt den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zurecht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen habe.
Zum dritten Verfahren:
Die Beschwerdeführerin reiste nach rechtskräftigem Abschluss ihres zweiten Asylverfahrens mit ihren sich im Bundesgebiet aufhaltenden Familienangehörigen nach Deutschland, von wo die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen am 19.11.2013 im Rahmen des Dubliner Übereinkommens von Österreich rückübernommen wurden und die Genannte
Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.11.2013 gab die Beschwerdeführerin an, gesund und im siebten Monat schwanger zu seien. Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, Österreich nach negativem Ausgang des letzten Asylverfahrens gemeinsam mit ihrer Familie verlassen zu haben und nach Deutschland gereist zu seien, da sie dies in dieser Situation als die einzige Möglichkeit gesehen hätten. Ihre nunmehrigen Asylanträge hätten sie bereits zurückgezogen, Grund für diese sei gewesen, dass sie bis zu ihrer Heimreise ein Dach über dem Kopf gebraucht hätten. Sie wisse nicht genau, was ihr bei einer Rückkehr in die Heimat passieren würde, jedoch seien die Probleme ihres Mannes nicht vorbei. Neue Fluchtgründe gäbe es keine.
Anlässlich ihrer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache durchgeführten Einvernahme beim Bundesasylamt am 26.11.2013 gab die Beschwerdeführerin nach Belehrung zur Bedeutung ihrer Angaben und Aufklärung über ihre Mitwirkungs- und Meldepflicht sowie nach Aufforderung zur Erstattung wahrer Angaben zusammengefasst an, XXXX zu heißen, sie sei gesund und verlaufe ihre Schwangerschaft problemlos. Der errechnete Geburtstermin sei laut vorgelegtem deutschen Mutter-Kind-Pass der XXXX.
Ihre bisher vor den österreichischen Behörden getätigten Angaben entsprächen der Wahrheit. Nachdem auch im zweiten Verfahren negativ über deren Anträge auf internationalen Schutz entschieden worden sei, reisten die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann und ihr Sohn nach Deutschland, wo sie sich vom 04.03.2013 bis zum 19.11.2013 aufgehalten hätten. Auf die Frage, ob es bisher nicht vorgebrachte Gründe gegeben habe, die beim Verlassen des Herkunftsstaates eine Rolle gespielt hätten, gab die Beschwerdeführerin an, dass es keine weiteren Gründe gäbe. Nachgefragt, ob die Fluchtgründe für den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz dieselben seien, welche sie im ersten Asylverfahren angegeben habe und demnach keine neuen Fluchtgründe vorlägen, antwortete die Beschwerdeführerin, dass dies richtig sei. Befragt zum letzten Vorfall im Herkunftsstaat, führte die Beschwerdeführerin aus, nur ihr Mann wisse darüber Bescheid, sie selbst sei wegen der Fluchtgründe ihres Mannes hier, sie sei mit diesem mitgereist, wisse jedoch nicht über dessen Gründe Bescheid. In den beiden vorangegangenen Asylverfahren habe sie ihre Fluchtgründe bereits gänzlich angeführt. Nach Mitteilung, dass man beabsichtige, ihren Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, gab die Beschwerdeführerin an, dazu nicht Stellung nehmen zu wollen, sie habe nichts hinzuzufügen.
Bezüglich ihrer Situation in Österreich gab die Beschwerdeführerin an, keine Kurse besuchen oder Mitglied eines Vereines zu sein. Sie würde derzeit keine staatliche Unterstützung in Österreich erhalten und habe sich seit rechtskräftigem Abschluss des letzten Asylverfahrens bezüglich ihres Privatlebens nichts geändert. Mit ihrem in Österreich ansässigen Onkel lebe sie nicht im gemeinsamen Haushalt und habe sie dieser auch nie in finanzieller oder sonstiger Weise unterstützt.
Abschließend gab die Beschwerdeführerin an, derzeit auf eine Einsichtnahme in die aktuellen Länderberichte zur Russischen Föderation zu verzichten und bestätige sie, die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat in Anspruch nehmen zu wollen.
Mit Schreiben vom 27.11.2013 wurden dem Bundesasylamt Kopien der russischen Inlandsreisepässe der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes übermittelt (lautend auf XXXX und XXXX).
Nach Inanspruchnahme eines Rechtsberatungsgespräches am 27.11.2013 wurde die Beschwerdeführerin am 03.12.2013, im Beisein einer Rechtsberaterin und einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache, erneut niederschriftlich einvernommen und gab zu dieser Gelegenheit an, ihre bisherigen Angaben aufrecht zu erhalten und diesen nichts hinzuzufügen zu haben. Bezüglich ihrer im Erstverfahren vorgelegten Geburtsurkunde (lautend auf XXXX), gab die Beschwerdeführerin außerdem an, diese habe ihrer Cousine gehört und habe sie dieses Dokument zwischenzeitlich verloren
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2013, zugestellt am 10.12.2013, Zl. 13 17.121-EAST WEST, wurde der dritte, nunmehr verfahrensgegenständliche, Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt II.). Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass vom Bundesasylamt betreffend die Beschwerdeführerin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden könne. Da sie nun ihr Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen stütze, könne kein neuer Sachverhalt vorliegen, weil sie sich abermals ausschließlich auf das Vorbringen des Ehemannes stütze, welches bereits im Erstverfahren als nicht glaubhaft erachtet wurde. Die Ausweisungsentscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass auch die zugleich gestellten Anträge der Familienmitglieder ebenfalls zurückgewiesen werden, es liege keine besondere Integrationsverfestigung vor, auch habe die Beschwerdeführerin eine freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat beantragt.
Mit Schreiben vom 19.12.2013 brachte der Ehemann der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den genannten Bescheid ein und führte dazu aus, dass das Problem, dessentwegen er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, immer noch bestehe. Er habe keine Beweise vorzulegen. Er habe sechs Jahre lang für die Behörden innerer Angelegenheiten gearbeitet, er wisse daher, welche Gesetzlosigkeit dort herrsche und habe er deshalb auch gekündigt. Auch verweise er auf Berichte, denen zufolge die Lage in Tschetschenien angespannt und von Korruption, Menschenrechtsverletzungen und gesetzlosen Handlungen seitens der Behörden geprägt sei.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.01.2014 zu W11 1429020-3/3Z wurde der Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
A. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin XXXX, geb. XXXX ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe und reiste am 08.10.2011 gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten/Ehegatten erstmals illegal in das Bundesgebiet ein.
Es liegen bereits zwei vorangegangene, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren betreffend die Beschwerdeführerin vor (Erkenntnisse des Asylgerichtshofs vom 24.09.2011 und 05.12.2012 zu D14 429020-1/2012/3E und D14 429020-2/2012/2E).
Bezüglich des Vorliegens einer potentiellen Verfolgungsgefahr bzw. einer drohenden Gefahr einer Verletzung in ihrem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder einer Verletzung in ihrem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder einer realen Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ihrer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes, konnte kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Über das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin bzw. das ihres Ehemannes wurde bereits in dem das Erstverfahren rechtskräftig abschließenden Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 24.09.2011 umfassend abgesprochen und wurden im nunmehrigen Verfahren keinerlei nach diesem Zeitpunkt eingetretenen maßgeblichen Umstände bekannt oder auch nur behauptet.
Die Beschwerdeführerin konnte in keiner Weise darlegen, dass sich ihre Situation bei einer allfälligen Rückkehr in die Russische Föderation seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens so maßgebliches geändert haben sollte, dass eine anderslautende Entscheidung geboten wäre.
Letztendlich ergibt sich aus der Länderdokumentation des Bundesasylamtes zur Russischen Föderation und insbesondere Tschetschenien, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger der Russischen Föderation bzw. von Tschetschenien einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Die Beschwerdeführerin, welche derzeit im neunten Monat schwanger ist, leidet an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung, und verfügt in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Im Herkunftsstaat hat die Beschwerdeführerin zwei Schwestern und zwei Brüder.
B. Beweiswürdigung
Die Identität der Beschwerdeführerin XXXX, geb. XXXX ergibt sich aus dem vorgelegten Paß
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zum Familien- und Privatleben einschließlich allfälliger Aspekte einer Integration der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben sich aus deren diesbezüglich glaubhaften Angaben gegenüber der Behörde erster Instanz sowie aus dem Akteninhalt.
Die Negativfeststellung bezüglich des Vorliegens eines neuen entscheidungsrelevanten Sachverhaltes beruht auf der Tatsache, dass von der Beschwerdeführerin keine neuen Gründe für die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz vorgebracht wurden und solche auch von Amts wegen nicht hervorgekommen sind. Wie in den beiden vorangegangenen Verfahren, gab diese an, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe, sondern wegen der Probleme ihres Mannes mit diesem ausgereist sei. Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens brachte sie mehrmals (AS 31, 67, 69) ausdrücklich vor, dass es keine neuen Fluchtgründe gäbe, der letzte Vorfall habe sich etwa eineinhalb Monate vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat ereignet. Als Grund für die Antragstellung war von ihr lediglich angegeben worden, dass die Familie bis zu ihrer (freiwilligen) Ausreise einen Ort zum Wohnen benötige, woraus bereits eindeutig hervorgeht, dass in erster Linie keine neue inhaltliche Entscheidung bezweckt war.
Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Verfahren über den dritten Asylantrag eindeutig eingeräumt, dass sich an den seinerzeitig vorgebrachten Fluchtgründen seit der letzten Asylantragstellung nichts Maßgebliches geändert habe. Sie hat ausdrücklich angegeben, dass sie ihre in ihrem seinerzeitigen Asylverfahren gemachten Fluchtgründe -vollinhaltlich aufrecht halte. Darüber hinaus ist seit der Rechtskraft der Entscheidung über den ersten Asylantrag keinerlei entscheidungsmaßgebliche Änderung eingetreten.
Da die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit nicht in die Russische Föderation respektive Tschetschenien zurückgekehrt ist und dem von ihr behaupteten in der Heimat nach wie vor bestehenden Verfolgungssachverhalt im Erstverfahren kein Glauben geschenkt wurde, ist davon auszugehen, dass sich in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien kein neuer Sachverhalt ergeben hat, über welchen nicht bereits im früheren Asylverfahren rechtskräftig abgesprochen wurde
C. rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27. 9. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).
Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8. 9. 1977, 2609/76).
Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24. 2. 2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 20. 3. 2003, 99/20/0480; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315).
Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind auch dann, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet, wegen "res iudicata" zurückzuweisen. Die Wesentlichkeit einer Änderung des Sachverhalts als Kriterium der "res iudicata" ist nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen, rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (VwGH 22. 5. 2001, 2001/05/0075).
Eine neue Sachentscheidung ist aber nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 9. 9. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).
In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 24. 8. 2004; 2003/01/0431; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315; VwGH 24. 2. 2000, 99/20/0173; VwGH 21. 10. 1999, 98/20/0467).
Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwGH 4. 4. 2001, 98/09/0041; VwGH 7. 5. 1997, 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30. 5. 1995, 93/08/0207).
2. Für das Bundesverwaltungsgericht ist Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Hierbei darf die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind (vgl. z.B. VwGH 23. 1. 1997, 95/09/0189; VwGH 6. 3. 1997, 94/09/0229). In der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid bzw. in einer allfälligen Beschwerdeergänzung können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH 28. 10. 2003, 2001/11/0224).
Die Beschwerdeführerin hat ausdrücklich angegeben, dass es keine über die im Erstverfahren geltend gemachten hinausgehenden Fluchtgründe gäbe. Weiters ist zu betonen, dass so weit sie sich auf die behauptetermaßen nach wie vor bestehende Verfolgungsgefahr ihres Ehemannes im Herkunftsstaat beruft, diese Umstände (auch nach Angaben der Beschwerdeführerin) jedenfalls bereits zum Zeitpunkt des rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens vorgelegen sind und daher im Sinne der oben dargelegten verwaltungsgerichtlichen Judikatur keinen neuen Sachverhalt zu begründen vermögen (vgl. nochmals VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 24. 8. 2004; 2003/01/0431; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315; VwGH 24. 2. 2000, 99/20/0173; VwGH 21. 10. 1999, 98/20/0467).
Die Beschwerdeführerin bezieht sich im gegenständlichen Verfahren somit - wie in den beiden vorangegangen Verfahren - ausschließlich auf die Gründe ihres Ehemannes. Im Erkenntnis betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin vom heutigen Tag zu Zl. W111 1429019-3.. wurde dargelegt, dass die Angaben des Ehemannes im gegenständlichen dritten Asylverfahren, ebenfalls nicht geeignet waren, eine Änderung in der Beurteilung des bereits im ersten Asylverfahren aufgrund massiver Widersprüchlichkeiten und zahlreicher Ungereimtheiten als unglaubwürdig bewerteten Fluchtvorbringens herbeizuführen.
3. Da sich der Antrag auf internationalen Schutz auch auf Gründe zur Gewährung subsidiären Schutzes bezieht sind auch diesbezüglich relevante Sachverhaltsänderungen einer Prüfung zu unterziehen.
Auch im Hinblick auf die Bestimmung des § 8 Asylgesetz 2005 konnte die gesunde Beschwerdeführerin jedoch keinen neu entstandenen relevanten Sachverhalt glaubhaft machen. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge, gesunde Frau im arbeitsfähigen Alter, die in der Lage sein wird sich in seiner Heimat zu versorgen.
Unter Berücksichtigung der im Zuge des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens getroffenen Länderfeststellungen ist zu betonen, dass nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichtes unter Berücksichtigung seines Amtswissens auch keine Anhaltspunkte für eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf die Situation in der Russischen Föderation / Tschetschenien vorliegen. Die belangte Behörde ging daher auch im Hinblick auf eine allfällige Gewährung subsidiären Schutzes richtigerweise davon aus, dass im gegenständlichen Fall eine relevante Sachverhaltsänderung auch hinsichtlich der Länderfeststellungen seit dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens nicht eingetreten ist.
4. Das Bundesasylamt hat zusammengefasst völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll eine nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2 bis 4, 69 und 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, nicht erfolgen.
Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle auf die Verfahren des Ehemannes und des Sohnes verwiesen, welche allesamt gleichlautend am heutigen Tage entschieden wurden (d.h. die Beschwerden wurden gemäß § 68 Abs. 1 AVG hinsichtlich des 1. Spruchpunktes als unbegründet abgewiesen). Daher kann auch eine anderslautende Entscheidung mit Blick auf ein Familienverfahren (§ 34 AsylG 2005) ausgeschlossen werden.
Zu Spruchpunkt II
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).
Die Beschwerdeführerin hat außer ihrem Ehegatten und ihrem minderjährigen Sohn, deren Verfahren zeit- und inhaltsgleich mit gegenständlichem Verfahren entschieden werden, einen Onkel im Bundesgebiet, welcher gemeinsam mit seiner Familie als anerkannter Flüchtling in Linz lebt. Beim sogenannten "erweiterten Familienleben", zu Geschwistern, Onkel, Tanten usw. wird ein "effektives Familienleben" gefordert, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder speziell engen, tatsächlich gelebten Banden zu äußern hat (vgl. Feßl/ Holzschuster, Asylgesetz 2005, Kommentar, Seite 343 f). Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Onkel nicht im gemeinsamen Haushalt, es besteht auch kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu diesem. Die Rückkehrentscheidung stellt demnach keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.
Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist
(Art. 8 Abs. 2 EMRK).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall XXXX, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gericht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).
Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).
Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.
Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und würde die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen.
Diesbezüglich muss die Beschwerdeführerin, welche vor etwa zweieinhalb Jahren erstmals in das österreichische Bundesgebiet eingereist war, gegen sich gelten lassen, dass der gegenständliche dritte Antrag auf internationalen Schutz - trotz bestehender Ausweisungsentscheidungen gegen ihre Person - eigenen Angaben zufolge nur dazu gedient hat, bis zu ihrer Ausweisung in den Herkunftsstaat eine Unterkunft zu erhalten.
Bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren wurde festgestellt, dass im Fall der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte für eine tiefergehende Integration erkennbar waren, die Beschwerdeführerin keinerlei Ausbildung absolviert hat, sie auch keine Teilnahme am beruflichen oder gesellschaftlichen Leben behauptete. An dieser Einschätzung hat sich nichts geändert. Die Beschwerdeführerin erklärte während des dritten Asylverfahrens kein Mitglied eines Vereins oder einer Organisation zu sein und keine Kurse zu besuchen. Somit ist im vorliegenden Beschwerdefall kein Umstand hervorgekommen, der eine Änderung der Einschätzung im vorigen Asylverfahren bewirken könnte, wonach bei der Beschwerdeführerin weder eine fortgeschrittene oder gar vollständige Integration vorliegt. Es liegen keine intensiven Bindungen zu Freunden oder Verwandten vor, auch der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt selbst finanzieren kann, liegt nicht vor. Bei der Beschwerdeführerin sind keine intensiven Bindungen zum Bundesgebiet etwa durch eine Berufsausbildung oder Teilnahme am sozialen oder gesellschaftlichen Leben erkennbar. Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2011 ihr gesamtes Leben im Heimatland verbrachte, es ihr dort möglich war, ihre Existenz zu sichern, sie dort Verwandtschaft hat und über soziale Bindungen verfügt, sodass in ihrem Fall vielmehr Bindungen zum Heimatland überwiegen.
Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin illegal nach Österreich eingereist und hat nunmehr bereits drei offensichtlich unbegründete Asylanträge gestellt.
Die Beendigung ihres Aufenthaltes kann daher für die Beschwerdeführerin nicht überraschend sein, den Beschwerdeausführungen lässt sich nicht entnehmen, dass sich bezogen auf ihre persönliche Situation in Österreich irgendeine maßgebliche Änderung verglichen mit der im September 2012 in Rechtskraft erwachsenen Ausweisung ergeben hätte.
Das Bundesverwaltungsgericht kann auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Tschetschenien erkennen. Insbesondere führt ein Vergleich der Verhältnisse in Österreich zu jenen in Tschetschenien zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien noch über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte verfügt. Die Beschwerdeführerin spricht die tschetschenische und russische Sprache, sodass auch ihre Resozialisierung an keiner Sprachbarriere scheitern würde und vor diesem Gesichtspunkt unmöglich erscheint. Weiters ist die Beschwerdeführerin mit den Gepflogenheiten der tschetschenischen und russischen Gesellschaft vertraut. Nach alledem kann nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin ihrem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in ihrer Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde.
Der Beschwerdeführerin kommt auch kein - auf einer anderen Rechtsgrundlage als dem AsylG 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in ihrer Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.
Sowohl der Asylgerichtshof (AsylGH 27. 1. 2010, D1 222380-2/2009/14E) als auch der Verfassungsgerichtshof (VfGH 9. 10. 2010, U 609/10-8) ziehen in ihrer Rechtsprechung den Umstand, wonach die wahre Identität eines/einer Beschwerdeführers/ Beschwerdeführerin erst im zweiten Rechtsgang zu Tage tritt, in ihre Interessenabwägung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 mit ein.
Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).
Da somit nach Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Unzulässigkeit der Ausweisung auf Dauer nicht ausgesprochen werden kann, ist das Verfahren an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung sind für das Bundesamt jedoch nicht bindend.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird jedoch bei der Festsetzung des Datums einer allfälligen Rücküberstellung der Familie in den Herkunftsstaat zu beachten haben, dass die Beschwerdeführerin derzeit im neunten Monat schwanger ist. Der Geburtstermin wurde mit dem XXXX berechnet und ist daran anschließend eine angemessene mehrwöchige Erholungsfrist für Mutter und Kind vorzusehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Sowohl in der rechtlichen Beurteilung in Bezug auf das Vorliegen des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache als auch im Rahmen der Interessensabwägung im Zuge der Abklärung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung verweist das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis auf die umfassende höchstgerichtliche Judikatur des Verwaltungs- und des Verfassungsgerichtshofes.
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