W101 1433940-1•BVwG W101 1433940-1
W101 1433940-1Federal Administrative CourtFeb 18, 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, individuelle Gefährdung,<br/>politischer Charakter, Sicherheitslage
W101 1433940-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 19.03.2013, Zl. 13 02.482-BAG, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger arabischer Volksgruppenzugehörigkeit mit christlichem Bekenntnis, reiste am 25.2.2013 mit dem Flugzeug illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Er stellte am folgenden Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Es fand am 27.2.2013 seine Erstbefragung vor dem Stadtpolizeikommando Schwechat am Flughafen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 18.3.2013 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 19.3.2013, FZ. 13 02.482-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.3.2014 (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheids erhob der Beschwerdeführer am 26.3.2013 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.
Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.2.2013 gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund an:
In XXXX fänden Kämpfe zwischen den syrischen Sicherheitskräften und den bewaffneten Aufständischen statt. Es gebe Bombardierungen der Wohnhäuser durch Flugzeuge und Raketen. Es sei ziellos auf die Häuser geschossen worden. Es sei auch zu Autobombenexplosionen gekommen. Die freie syrische Armee habe in XXXX immer versucht, durch die Häuser in die Stadt vorzudringen. Er sei XXXX in XXXX gewesen und sei gezielt von der freien syrischen Armee der bewaffneten Opposition gesucht worden, da man ihn töten habe wollen, weil er dem Regime zugerechnet werde. Außerdem seien sie als Christen als loyal dem Regime gegenüber betrachtet worden und deswegen zusätzlich von der Opposition verfolgt worden. Wenn man ihn "erwischt" hätte, hätte man ihn getötet. Aus Angst um sein Leben habe er mit seiner Familie und gemeinsam mit seinem Bruder und seiner Familie das Land verlassen.
Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 18.3.2013 gab der Beschwerdeführer, zu seinen Fluchtgründen befragt, vor dem Bundesasylamt Folgendes an:
Er sei XXXX der Provinz XXXX gewesen. Anfang Juni 2012 habe sich bei ihm ein persönliches Problem ergeben. Es sei zu einer Aktion bei ihnen im Büro gekommen. Es sei die Fahne der Revolution auf ihrem Gebäude gehisst worden. Daraufhin seien Personen in die Behörde gekommen und hätten Angst und Schrecken verbreitet. Diese hätten gefragt, ob er und seine Kollegen mitmachen wollten. Sie hätten alle große Angst gehabt, denn es seien bereits einige Personen entführt worden. Es sei auch zu Tötungsaktionen gekommen. Man habe auch Angehörige des Militärs umgebracht. Als er Anfang Oktober 2012 mit dem Dienstwagen unterwegs gewesen sei, sei er von einem anderen Auto seitlich gerammt worden. Er sei daraufhin in eine Seitenstraße gefahren und habe das Auto dort stehen lassen müssen. Er habe dann den Chauffeur geschickt, um dieses Auto wieder abzuholen. Nach diesem Ereignis habe er große Angst gehabt. Er fühle sich nun aber doppelt bedroht, da er nämlich Christ und Regierungsbeamter sei. Er sei ja der Assistent eines hochrangigen Amtsdirektors gewesen und werde deswegen immer mit dem Regime in Verbindung gebracht. Er glaube, dass sie auch wüssten, dass er ständig zu hochrangigen Treffen mitgegangen sei und er deswegen der Regierung nahe stünde. Auch er persönlich sei allerdings gegen das Regime gewesen. Sie als Christen seien dann einem immer stärkeren Druck ausgesetzt gewesen. Nach dem Vorfall mit dem Auto habe es einen weiteren Vorfall mit seinem eigenen PKW gegeben. Dabei sei erneut versucht worden, ihn zu rammen. Er habe dann aber geschickt ausweichen können, sodass die Übeltäter irgendwo "dagegen gekracht" und dadurch gestoppt worden seien. Im November, er glaube, es sei Anfang November und an einem Sonntag gewesen, habe er in seinem Büro einen Anruf erhalten. Es seien Nachbarn von ihnen gewesen, die ihm mitgeteilt hätten, dass ihr Haus von Unbekannten gestürmt und die Wohnung verwüstet worden sei. Dabei sei die Türe aufgebrochen worden. Die Nachbarn hätten sich nicht getraut, in die Wohnung hineinzugehen. Er und seine Frau seien in der Arbeit gewesen. Er habe daraufhin seine Kinder im Kindergarten abgeholt. Sie seien in das Haus seiner Schwester gegangen. Am Abend sei der Sohn seiner Schwester zu ihrem Haus gegangen und habe ein paar persönliche Gegenstände geholt. Er habe auch die Türe wieder verschlossen. Er habe festgestellt, dass einige wichtige Dinge von ihm, auch hinsichtlich der Arbeit, gefehlt hätten. Zum Beispiel sei sein Laptop nicht mehr da gewesen und auch andere persönliche Gegenstände. Er habe dann mit seiner Familie immer woanders gewohnt. Er wisse nicht, was alles gefehlt habe, da er nicht mehr in sein Haus zurückgekehrt sei. Jedenfalls habe er ab jenem Moment in einem "Zustand der Panik" gelebt. Anfang Dezember habe es wieder eine Versammlung gegeben. Er sei von dort wieder zur Arbeit gefahren. Dabei habe er das Auto seines Bruders benutzt. Im Zuge dieser Fahrt sei es wieder zu einer Belästigung durch unbekannte Personen bekommen. Man habe wieder versucht, ihn zu rammen. Man habe ihn zum Anhalten bringen wollen, er habe jedoch das Auto dann beschleunigt und sei in die Nähe jener Gegend gekommen, in der er gewohnt habe. Als er in die Gassen gefahren sei, hätten sie das Feuer auf ihn eröffnet und seien Gegenstände auf ihn geworfen worden. Er habe dann das Auto stehen gelassen und sei zu Fuß weitergelaufen. Er habe die Leute abhängen können. Befragt, ob er auch persönliche Drohungen bekommen habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass nach dem 15. Dezember in der Nähe der Behörden in Duma und anderen Bezirken Listen aufgehängt worden seien mit Namen von Staatsbeamten, die angeblich dem Regime treu seien. Auf diesen Listen habe sich auch sein Name befunden. Er habe oft Anrufe bekommen und sei beschimpft worden. Man habe ihm gesagt, dass seine Tage gezählt seien. Sie seien die ganze Zeit gezwungen gewesen, sich zu verstecken. Befragt, von wem diese Listen stammten, erklärte der Beschwerdeführer, dass er dies nicht wisse, aber es seien viele salafistische Gruppen im Juni aufgetaucht. Auch wären einige Personen, die ihm bekannt seien, entführt worden. Er könne nicht nach Syrien zurückkehren, da er dann sterben würde.
Der Beschwerdeführer legte dem Bundesasylamt vor:
Reisepässe und Flugtickets aller Familienmitglieder
Geburtsurkunden und Meldezettel aller Familienmitglieder
Syrischer Personalausweis
Syrischer Führerschein
Internationaler Führerschein des Beschwerdeführers sowie seiner Ehegattin
Heiratsurkunde
Auszug aus dem Familienbuch
Strafregisterauszug des Beschwerdeführers sowie seiner Ehegattin
Beschäftigungsnachweise und Bestätigungen über die XXXX des Beschwerdeführers sowie seiner Ehegattin
Arbeitszeugnis des Beschwerdeführers
Ausbildungsnachweise des Beschwerdeführers
Zwei Taufzeugnisse der Kinder
Zwei Bestätigungen über das Verlassen des Libanons
Das Bundesasylamt stellte im o.a. Bescheid vom 19.3.2013 zunächst im Wesentlichen fest:
Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Er sei Staatsangehöriger Syriens und gehöre der Volksgruppe der Araber an. Er und seine gesamte Familie würden den Christen angehören. Gelebt hätten sie zuletzt in XXXX. Der Beschwerdeführer habe das Land aufgrund der vorherrschenden Situation verlassen. Eine individuell konkret gegen ihn gerichtete asylrelevante Verfolgungsmotivation sei von ihm nicht glaubhaft dargetan worden. Selbst bei der Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen seien keine weiteren Ausreisegründe hervorgekommen. Es habe keine Bedrohungssituation im Falle seiner Rückkehr festgestellt werden können.
In der Folge traf das Bundesasylamt auf den Seiten 8 bis 24 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:
Der Beschwerdeführer habe glaubhaft dargelegt, den Asylantrag aufgrund der vorherrschenden Situation in Syrien gestellt zu haben. Die von ihm geschilderten Vorfälle seien auf die derzeitige Bürgerkriegssituation vor Ort zurückzuführen. Eine Bürgerkriegssituation in der Heimat schließe eine aus asylrechtlich relevanten Gründen drohende Verfolgung zwar nicht generell aus, der Beschwerdeführer müsse in diesem Zusammenhang jedoch glaubhaft machen, dass die Ereignisse in seiner Heimat, die zur Flucht geführt hätten, als individuell gegen seine Person aus Gründe der Rasse, Religion, Nationalität, etc. gerichtete Verfolgung zu werten wären und nicht als mehr oder weniger zufällige Folge im Zuge der Bürgerkriegshandlungen. Eine derartige Verfolgung habe den Angaben des Beschwerdeführers nicht entnommen werden können.
Hinsichtlich des Vorbringens, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner Position als Staatsbeamter dem Regime zugerechnet und aufgrund dessen im Zuge der Bürgerkriegssituation bedroht worden sei, sei anzuführen, dass den vorliegenden Unterlagen nicht entnommen werden könne, dass es in Syrien keine funktionierende Staatsgewalt mehr gebe, die ihren Beamten schutzunwillig oder schutzunfähig gegenüberstünde.
Darüber hinaus erscheine merkwürdig, dass der Beschwerdeführer mit einem Dienstwagen unterwegs gewesen sei, man ihn gerammt habe, er das Auto in einer Seitenstraße stehen habe lassen müssen und er sich dann aber offenbar nicht davor gescheut habe, einen Chauffeur zu schicken, um das Auto abzuholen, also ihn somit in einen möglichen Gefahrenbereich zu schicken. Ebenso erscheine der Einbruch in seiner Wohnung im November 2012 nicht unbedingt konkret mit seiner Person in Verbindung zu stehen. Die Mitnahme von Laptop und Bargeld lasse darauf schließen, dass es sich um einen gewöhnlichen Einbruch, bzw. um eine Plünderung handle. Wie sonst lasse sich erklären, dass es dem Sohn bei seiner Schwester möglich gewesen sei, sämtliche Dokumente, die der Beschwerdeführer sodann dem Bundesasylamt vorgelegt habe, zu holen. Der zweite Verkehrsunfall im Dezember mit dem Wagen seines Bruders möge ebenfalls nicht glaubwürdig darzulegen, dass es dabei allein um die Person des Beschwerdeführers gegangen sei, sondern sei wiederum vielmehr davon auszugehen, dass es sich dabei um eine Folge der derzeitigen Unruhen in Syrien handle. Wie sollte man denn wissen, welches Auto der Beschwerdeführer benützen würde. Darüber hinaus sei es dem Beschwerdeführer zumindest bis Dezember möglich gewesen, seiner Arbeit nachzugehen, ohne dass es zu Tätlichkeiten im bzw. um das Bürogebäude gekommen wäre.
Allein aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Christen angehöre, könne ebenfalls nicht der Schluss gezogen werden, dass er einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Es gäbe nach Beobachtungen zwar große Spannungen zwischen den Religionsgruppen, da sich das Regime vor allem auf Alawiten im Sicherheitsapparat stütze. Jedoch könne daraus kein Hinweis auf die Intensität asylrechtlich relevanter Verfolgungshandlungen erreichenden Maßnahmen gegenüber Christen entnommen werden. Christen seien originärer Bestandteil der syrischen Bevölkerung. Im Gegensatz zu anderen Gruppen, etwa den Kurden, seien sie bislang in Syrien weder politisch, gesellschaftlich, noch wirtschaftlich benachteiligt worden und könnten ihre Religion frei ausüben. Auch aus den älteren Länderinformationen der Staatendokumentation gehe hervor, dass die christliche Minderheit vor Beginn der Unruhen vom Staat grundsätzlich respektiert worden seien.
Da sich ebenso aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf ein Bestehen einer asylrelevanten Gefahr für die Person des Beschwerdeführers ergeben hätten, hätten solche nicht festgestellt werden können.
Den Feststellungen, sowie den aktuellen Medienberichten zur Situation in Syrien sei zu entnehmen, dass dort ein interner Krisenkonflikt vorliege. Der bestehende bewaffnete Konflikt habe einen Grad willkürlicher Gewalt auf einem so hohen Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Momentan liege im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers eine Gefahrenlage vor, durch die praktisch jeder, der nach Syrien abgeschoben wird, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. In Anbetracht der derzeitigen Situation vor Ort werde dem Beschwerdeführer daher subsidiärer Schutz gewährt.
Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:
Die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorkommnisse seien lediglich Ausdruck einer allgemeinen mit dem Bürgerkrieg einhergehenden Gefahrenlage und würden daher nicht ausreichen, um die Voraussetzungen einer Asylgewährung zu erfüllen. Im Umstand, dass im Herkunftsstaat des Asylwerbers Bürgerkrieg herrsche, liege nämlich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedürfe es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützte Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen wie die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates betreffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgehe. Den Angaben des Beschwerdeführers sei nicht zu entnehmen gewesen, dass die Ereignisse in Syrien, die zu seiner Flucht geführt hätte, als eine individuelle gegen seine Person aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, etc. gerichtete Verfolgung zu werten wären und nicht als mehr oder weniger zufällige Folge im Zuge der Bürgerkriegshandlungen seien.
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt sei, sei in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiere. Daher könne hinreichend davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keine asylrelevante Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohe. Diese Beurteilung ergebe sich aufgrund der Gesamtsituation aus objektiver Sicht, die nicht nur die individuelle Situation des Beschwerdeführers, sondern auch die generelle politische Lage in seinem Herkunftsstaat, sowie die Menschenrechtssituation derjenigen Personen, bzw. Personengruppe berücksichtige, deren Fluchtgründe mit denen des Beschwerdeführers vergleichbar seien. Die problematische Sicherheitslage betreffe jedoch nicht nur den Beschwerdeführer, sondern auch andere Menschen in seinem Land, unabhängig von Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung und stelle demnach keine individuell gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch andere die Annahme asylrelevanter Verfolgung begründende Umstände seien nicht hervorgekommen. Somit scheide die Gewährung von Asyl aus.
In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005
(= Spruchteil II.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:
Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im Fall des Beschwerdeführers gehe das Bundesasylamt von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung aus, weil wenngleich im Fall des Beschwerdeführers eine asylrelevante Verfolgung nicht vorliege, so bleibe doch zu befinden, dass sich Syrien in einer schwierigen Phase befinde. Sowohl die Ausführungen des Beschwerdeführers, wie auch die Berücksichtigung individueller, den Beschwerdeführer betreffender Faktoren und die derzeitige Lage in Syrien ließen das Bundesasylamt zum Befinden kommen, dass im Fall des Beschwerdeführers die Kriterien für eine ausweglose Lage derzeit noch vorliegen würden, den Beschwerdeführer somit objektiv die Lebensgrundlage in seinem Herkunfts- und Heimatstaat entzogen sei.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) dem Beschwerdeführer bis zum 19.3.2014 eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 26.3.2013 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er diesen wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften anfocht. Seine Beschwerde begründete der Beschwerdeführer folgendermaßen:
Er sei in Syrien XXXX in XXXX gewesen und habe am Treffen und Versammlungen von hochrangigen Regierungsvertretern teilgenommen. Da er aufgrund seiner Tätigkeit und diesen Versammlungen dem Regime zugerechnet werde, werde er von bewaffneten Oppositionsgruppen gesucht und mit dem Tod bedroht. Aus diesem Grund sei er mit seiner Familie aus Syrien geflohen.
Das Bundesasylamt habe es zudem nicht für notwendig befunden, nähere Nachforschungen zur derzeitigen Lage der Christen und Menschenrechtsverletzungen seitens der syrischen Opposition anzustellen. (Als weitere Beweismittel zitierte der Beschwerdeführer mehrere Zeitungsberichte und Berichte mehrerer internationaler Organisationen, die auf genannten Internetseiten abrufbar seien, und zwar einerseits "zur Lage der Christen in Syrien" und andererseits "zur Situation von Personen, die von der Opposition verfolgt werden." Siehe AS 275-281 des Verwaltungsaktes.)
Nach Ansicht des Bundesasylamtes könne den vorliegenden Unterlagen nicht entnommen werden, dass es in Syrien keine funktionierende Staatsgewalt mehr gebe, die ihren Beamten schutzunwillig und schutzunfähig gegenüberstünde. Für ihn jedoch sei es nicht ersichtlich, worauf sich das Bundesasylamt mit dem Verweis auf die "vorliegenden Unterlagen" beziehe. Anhand der getroffenen Feststellungen könne nicht auf eine Schutzfähigkeit der syrischen Regierung in Bezug auf ihre Mitarbeiter geschlossen werden. Es entspreche wohl der allgemeinen Lebenserfahrung, dass gerade in einem Land, welches sich im Zustand eines brutalen Bürgerkrieges befinde, eine faktische Schutzmöglichkeit auch nicht seitens der Regierung geboten werden könne. Sein Arbeitsplatz werde zwar durch Überwachungskameras und Sicherheitspersonal geschützt, außerhalb des Arbeitsplatzes werde aber nicht für die Sicherheit seiner Person und seiner Familie garantiert. In diesem Zusammenhang seien auch die Attentate auf sein Auto zu sehen. Hätten die feindlichen bewaffneten Gruppen die Möglichkeit gehabt, ihn an seinem Arbeitsplatz zu entführen oder ihn zu töten, so hätten sie keinen Angriff auf offener Straße vorgenommen. Für das Bundesasylamt erscheine es weiterhin merkwürdig, dass er seinen Chauffeur geschickt habe, um das Auto abzuholen und ihn somit in einen möglichen Gefahrenbereich geschickt habe. Richtig sei jedoch viel mehr, dass ausschließlich er das Ziel der bewaffneten Gruppen gewesen sei. Der Chauffeur sei diesen Akteuren weitgehend gleichgültig. Dies beweise, dass es sich bei dem Attentat auf ihn nicht um einen kriminellen Vorfall handle, sondern um eine Verfolgung, die konkret und individuell gegen seine Person gerichtet sei.
Zum zweiten Vorfall mit dem Auto seines Bruders werde ausgeführt, dass ihn die Verfolger aufgrund seines Aussehens und nicht aufgrund des von ihm verwendeten Autos erkannt hätten. Zudem sei dem Vorfall eine Versammlung vorausgegangen, an der er teilgenommen habe. Möglicherweise sei er somit schon beim Einsteigen in das Auto seines Bruders erkannt und schließlich verfolgt worden. Vor diesem Hintergrund sei sein Vorbringen keineswegs unglaubwürdig, sondern im Gegenteil überaus nachvollziehbar und logisch.
Der Einbruch in seine Wohnung stelle für das Bundesasylamt ebenso einen kriminellen Akt da, der in keinem Zusammenhang mit seiner Person stehe. Dem werde entgegengehalten, dass sich die Wohnung seiner Familie in einem Wohnhaus befinde, in dem mehrere Wohnungen existierten. Es sei jedoch ausschließlich in seine Wohnung eingebrochen worden. Es erscheine keineswegs logisch, dass gerade im Fall einer Plünderung die restlichen Wohnungen in diesem Haus unversehrt geblieben seien. Plünderer hätten auch die anderen Wohnungen aufgebrochen und anschließend geplündert. Dies sei jedoch nicht passiert. Wenn vom Bundesasylamt weiters ausgeführt werde, dass die Reisepässe, die seine Familie und er zur Ausreise verwendet hätten, bei dem gegenständlichen Einbruch nicht gestohlen worden seien, was den Eindruck eines kriminellen Aktes verstärken würde, sei zu entgegnen, dass zum Zeitpunkt des Einbruches die Reisepässe und andere Dokumente sich bereits nicht mehr in der Wohnung befunden hätten und somit auch nicht gestohlen hätten werden können. Der diesbezügliche Vorwurf des Bundesasylamtes gehe somit ins Leere.
Wenn das Bundesasylamt weiters ausführe, dass er sich zumindest bis September regelmäßig bei der Arbeit aufgehalten habe, ohne dass es dort zu Tätlichkeiten gekommen sei, sei anzuführen, dass das Bürogebäude, wie oben bereits angeführt, durch Kameras und Sicherheitspersonal geschützt werde. Dadurch habe es auch nicht zu Übergriffen um das Gebäude herum kommen können, sondern lediglich zu den Attentaten auf offener Straße. Seine Frau und er hätten in den niederschriftlichen Einvernahmen ausdrücklich angegeben, dass Listen existierten, auf denen die Namen von Beamten stünden, die angeblich dem Regime treu seien. Diese Listen seien in der Nähe von Behörden aufgehängt worden und seien somit für die bewaffneten Gruppen ersichtlich gewesen. Das Bundesasylamt habe dieses Vorbringen überhaupt nicht gewürdigt, wobei die Existenz dieser Listen ein wesentlicher Hinweis auf die individuelle Verfolgung seiner Person sei. Es wäre dem Bundesasylamt ein Leichtes gewesen, diese Listen im Wege der Betrauung eines Vertrauensanwaltes vor Ort zu überprüfen.
Auch gehe das Bundesasylamt davon aus, dass er aufgrund der Tatsache, dass er dem christlichen Glauben angehöre, nicht spezieller asylrelevanter Gefahr ausgesetzt sei. Das Bundesasylamt stütze sich dabei auf die Länderinformationen der Staatendokumentation, die sich auf den Stand von 2010 beziehen würden. Der Bürgerkrieg in Syrien sei jedoch erst 2011 ausgebrochen. Dass sich die Situation der Christen seit Beginn des Bürgerkrieges drastisch verändert habe, sei eine logische Schlussfolgerung. Zudem seien auch drei seiner Familienmitglieder getötet worden. Dies allein aufgrund der Tatsache, dass sie der christlichen Glaubensgemeinschaft angehörten.
Er stütze seinen Asylantrag, insgesamt betrachtet, somit nicht ausschließlich auf seine Eigenschaft als Christ, sondern zudem auf seine Arbeit in der syrischen Regierung und der damit einhergehenden Verfolgung durch private Gruppen. Bei objektiver und lebensnaher Betrachtung sei sein Vorbringen in Bezug auf die konkrete und individuelle Verfolgung durch bewaffnete Gruppen äußerst glaubhaft, was für die Gewährung von internationalem Schutz ausreichend sei. Der syrische Staat sei nicht willens bzw. aufgrund der derzeitigen Situation nicht in der Lage, ihn und seine Familie zu schützen. Dadurch müsse er eine Bedrohung seines Lebens bzw. eine Gefährdung seiner körperlichen Integrität fürchten. Aus diesen Gründen sei er Flüchtling im Sinne der GFK.
Der Beschwerdeführer stelle sohin die Anträge, der Asylgerichtshof möge
eine mündliche Verhandlung anberaumen;
den angefochtenen Spruchteil I. des Bescheides dahingehend abändern, dass ihm der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuerkannt werde.
Am 29.10.2013 fand vor dem damals zuständigen Senat des Asylgerichtshofes, bestehend aus zwei Richtern, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und ein gerichtlich beeideter Dolmetscher für die arabische Sprache teilnahmen; die weitere Verfahrenspartei, die Außenstelle Graz des Bundesasylamtes, hatte mit Schreiben vom 3.10.2013 mitgeteilt, keinen Vertreter zu entsenden, und den Antrag gestellt, die gegenständliche Beschwerde abzuweisen. Als weiteres Beweismittel im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zog die damals vorsitzende und weiterhin zuständige Richterin die Dokumentation des Bundesasylamtes betreffend "Feststellung Syrien" mit Stand April 2013 heran (= Beilage Nr. 1 zur Zl. A15 433940-1/2013/6Z).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Folgendes ist als glaubwürdiges Vorbringen des Beschwerdeführers zu qualifizieren und als maßgebender Sachverhalt festzustellen:
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe sowie christlichen Glaubens. Er hat seine Identität durch Vorlage seines Reisepasses, seiner Geburtskurkunde, seines Meldezettels, seiner Heiratsurkunde, eines Auszuges aus dem Familienbuch und seines Strafregisterauszuges glaubhaft gemacht.
Als glaubwürdiger Sachverhalt bleibt festzustellen, dass der Beschwerdeführer als Staatsbeamter und Christ ins Blickfeld radikaler islamischer Gruppierungen geraten ist und als Opfer mehrerer gegen seine Person gerichteter Übergriffe im Falle seiner Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch diese zu befürchten hätte, ohne davor von staatlicher Seite ausreichend geschützt werden zu können.
Beweiswürdigung:
Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides folgende Erwägungen getroffen:
Das Bundesasylamt hat im o.a. Bescheid im Wesentlichen ausgeführt:
Es hätten sich keine Hinweise auf das Bestehen einer asylrelevanten Gefahr für die Person des Beschwerdeführers ergeben. Er habe glaubhaft dargelegt, den Asylantrag aufgrund der vorherrschenden Bürgerkriegssituation in Syrien gestellt zu haben. Die von ihm geschilderten Vorkommnisse seien auf die derzeitige Bürgerkriegssituation vor Ort zurückzuführen. Hinsichtlich seines Vorbringens, wonach er aufgrund seiner Position als Staatsbeamter dem Regime zugerechnet werde und aufgrund dessen im Zuge der Bürgerkriegssituation bedroht worden sei, sei anzuführen, dass den vorliegen den Unterlagen nicht entnommen werden könne, dass es keine funktionierende Staatsgewalt in Syrien mehr gebe, die ihren Beamten schutzunwillig und schutzunfähig gegenüberstünde. Die von ihm vorgebrachten Vorfälle würden nicht den Schluss nahelegen, dass seine Person individuell verfolgt worden sei. Auch könne aufgrund der Tatsache, dass er dem christlichen Glauben angehöre, nicht darauf geschlossen werden, dass er einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Aufgrund der allgemein prekären Sicherheitslage in Syrien könne dem Beschwerdeführer jedoch aktuell eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht zugemutet werden.
Nach Ansicht der zuständigen Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat der Beschwerdeführer bereits vor dem Bundesasylamt glaubwürdig vorgebracht: Er sei als Staatsbeamter des Regimes im Zuge der Bürgerkriegssituation von radikaler islamischer Seite bedroht bzw. verfolgt worden sei. So seien zweimal Attentate auf zwei verschiedene Autos verübt worden, in denen er sich jeweils befunden habe. Eines Tages sei in seiner Abwesenheit ein Einbruch in seiner Wohnung verübt worden, hierbei seien auch Dokumente und Gegenstände, die im Zusammenhang mit seiner Arbeit stünden, gestohlen worden. Weiters seien von unbekannten Personen Listen in der Nähe der Behörden aufgehängt worden, auf denen sich die Namen von Staatsbeamten, u. a. auch sein Name, befunden habe und hätten er und seine Familienangehörigen in dem Zusammenhang Drohanrufe erhalten.
Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers ist als widerspruchsfrei und konsistent anzusehen, sodass bereits vor diesem Hintergrund kein hinreichender Zweifel für die zuständige Einzelrichterin bestanden hat, dass der Beschwerdeführer selbst erlebte Umstände wiedergibt.
Vor dem Bundesasylamt ist aber die Frage offengeblieben, welche politische Einstellung der Beschwerdeführer persönlich zum syrischen Regime innegehabt hat, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er selbst ein Staatsbeamter gewesen ist. Zur Abklärung dieser wesentlichen Frage hat vor dem Asylgerichtshof - wie bereits oben im Verfahrensgang erwähnt - noch in der Zusammensetzung des damals zuständigen Senates von zwei Richtern am 29.10.2013 eine mündliche Verhandlung stattgefunden. In dieser Verhandlung hat der Beschwerdeführer klar zum Ausdruck gebracht, dass er seine Stellung als XXXX, zuständig für die XXXX, ausschließlich aufgrund seiner Qualifikation (gemeint: aufgrund seines abgeschlossenen Studiums der Rechtswissenschaften) erhalten hat, er immer ein "neutraler Mensch" gewesen ist und eine Loyalität gegenüber dem syrischen Regime nie öffentlich zeigen hat müssen. Der Beschwerdeführer hat beiden Richtern in der Verhandlung glaubwürdig dargelegt, persönlich immer gegen das diktatorische Regime von Assad eingestellt gewesen zu sein, diese seine "richtige" politische "Meinung" aber nie ausgesprochen zu haben, um vom syrischen Regime "in Ruhe gelassen" zu werden. Folglich ist nach der Verhandlung am 29.10.2013 im gegenständlichen Beschwerdeverfahren festgestanden, dass aus Sicht des syrischen Regimes der Beschwerdeführer nicht schützenswerter als andere syrische Staatsangehörige ist. Dafür spricht auch, dass der Beschwerdeführer auf seine persönliche Anfrage bei der syrischen Botschaft, ob ihm sein bewilligter, sechsmonatiger unbezahlter Urlaub als Staatsbeamter verlängert werde, keine postwendende positive Antwort erhalten hat (Anm.: Das war 3 Monate vor dem Verhandlungstermin, siehe S5 der Verhandlungsschrift, Zl. A15 433940-1/2013/6Z). Für den Fall, dass der Beschwerdeführer die Verlängerung seines unbezahlten Urlaubes nicht erhält oder abgelehnt bekommt, kann er sogar vom syrischen Staat - in welcher Form auch immer - belangt werden, da er unerlaubt nach Ablauf des bewilligten Urlaubes sein Amt als XXXX nicht mehr angetreten hat.
Auf die ausdrückliche Frage der damals vorsitzenden und weiterhin zuständigen Richterin, ob der Beschwerdeführer persönlich konkrete Gründe nennen könne, dass er nicht von staatlicher Seite vor den Verfolgungen seitens radikaler islamischer Gruppierungen geschützt werde, hat er in der Verhandlung folgendes geantwortet (siehe S 7 der Verhandlungsschrift, Zl. A15 433940-1/2013/6Z): Erstens habe er als Stellvertreter eines Direktors "keine politische Position" in Syrien innegehabt. Zweitens wisse die syrische Regierung ganz genau, dass Christen und ebenfalls Staatsbeamte von derartigen Gruppierungen verfolgt seien; der Staat kämpfe aber gegen diese Rebellen im Grunde genommen erfolglos und sei absolut nicht im Stande, solche Leute wie ihn, die bedroht seien, zu beschützen. Mit dieser Antwort hat der Beschwerdeführer die zwei maßgebenden Gründe aufzeigen können, weshalb er von staatlicher Seite vor etwaigen Verfolgungsmaßnahmen ausgehend von radikalen islamischen Gruppierung nicht ausreichend geschützt werden kann, und stehen diese Gründe im Einklang mit der aktuellen Bürgerkriegssituation in Syrien. Vor dem Hintergrund der Bürgerkriegssituation in Syrien erscheint es zudem plausibel, dass die exponierte Funktion als Beamter des syrischen Staates den Beschwerdeführer zur Zielscheibe von Angriffen seitens radikaler islamischer Gruppierungen werden hat lassen.
Wenn das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung im o.a. Bescheid ausführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig seien, dass sich die von ihm ins Treffen geführten Vorfälle (d.h. Verkehrsunfälle sowie Wohnungseinbruch) als konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgungsmaßnahmen deuten ließen, sondern vielmehr davon auszugehen sei, dass es sich auf nicht gegen den Beschwerdeführer im Speziellen gerichtete "gewöhnliche" kriminelle Handlungen als Folgen der derzeitigen Unruhen in Syrien handeln würde, ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterichterin einzuwenden, dass es sich bei diesen Erwägungen letztlich um bloße "Gegenvermutungen" des Bundesasylamtes handelt, die nicht beweisbar sind und die nicht mit den aktuellen Länderfeststellung zu Syrien (siehe Beilage Nr. 1 der Verhandlungsschrift Zl. A15 433940-1/2013/6Z) in Einklang zu bringen sind.
Auch die weiteren Ausführungen des Bundesasylamtes, wonach "den vorliegenden Unterlagen nicht entnommen werden" könne, dass es keine funktionierende Staatsgewalt mehr in Syrien gebe, erweisen sich angesichts der sich überschlagenden Ereignisse in Syrien als haltlos, zumal sich aus den herangezogenen Länderfeststellungen zu Syrien mit Stand vom April 2013 (ibid) eindeutig ergibt, dass die aktuelle Situation in Syrien gerade von einem Fehlen einer funktionstüchtigen Staatsmacht geprägt ist. Folglich ist derzeit von einer Schutzunfähigkeit des syrischen Staates gegenüber seinen Staatsangehörigen auszugehen.
Wenn das Bundesasylamt weiters im o.a. Bescheid ausführt, dass aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer dem christlichen Glauben angehöre, nicht der Schluss gezogen werden könne, dass dieser einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sei, ist dem zu entgegnen, dass im Zuge des Bürgerkrieges Gewalt gegen Christen im Besonderen seitens salafistischer und dschihadistischer Gruppen zugenommen hat und dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 29.10.2013 ausgesagt hat, durch diese radikalen islamischen Gruppierungen verfolgt zu werden (seihe Seite 6 der Verhandlungsschrift, Zl. A15 433940-1/2013/6Z), sodass sich das Vorbringen als glaubenswürdig erweist.
Nach Ansicht der zuständigen Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat der Beschwerdeführer somit glaubwürdig vorgebracht, dass er durch seine Funktion als Staatsbeamter und als Zugehöriger des christlichen Glaubens ins Blickfeld radikaler islamischer Gruppierungen geraten ist und somit im Falle der Rückkehr nach Syrien mangels Schutzfähigkeit des syrischen Staates einer Verfolgungssituation ausgesetzt wäre. Das Bundesasylamt hat im Fall des Beschwerdeführers zwar das Vorliegen einer allgemeinen Bedrohungssituation infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes bejaht, indem es dem Beschwerdeführer in Spruchteil II. des o.a. Bescheides den Status des subsidär Schutzberechtigten zuerkannt hat. Das Bundesasylamt hat aber im Fall des Beschwerdeführer verkannt, dass darüber hinaus - wie oben dargelegt - Anhaltspunkte gegeben sind, dass er als Staatsbeamter und Christ im Falle seiner Rückkehr nach Syrien einer aktuellen individuellen Verfolgungsgefahr durch radikale islamische Gruppierungen ausgesetzt wäre.
Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegenden Beschwerdeverfahren zu.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).
Im Fall des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass ihm, der als Staatsbeamter und Zugehöriger des christlichen Glaubens bereits Opfer mehrerer Übergriffe seitens radikaler islamischer Gruppierungen geworden ist, seitens dieser Gruppierungen eine regimefreundliche Gesinnung zumindest unterstellt wird, sodass eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegt. Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Syrien kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien einer Verfolgung durch nichtstaatliche Organisationen ausgesetzt wäre und ihm kein adäquater Schutz seitens des syrischen Staates gewährt werden könnte. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen sowohl seitens des syrischen Staates als auch seitens der Opposition keiner weiteren Begründung.
Da sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Ausschlussgründe iSd § 6 AsylG 2005 ergeben haben, ist dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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