W212 1438611-1•BVwG W212 1438611-1
W212 1438611-1Federal Administrative CourtFeb 17, 2014
Außerlandesbringung rechtmäßig, familiäre Situation, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, medizinische Versorgung, real risk, staatlicher<br/>Schutz
W212 1438611-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Singer über die Beschwerden
des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.10.2013, Zl. 13 13.057-EAST Ost,
der XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.10.2013, Zl. 13 13.058-EAST Ost
alle StA. der Russischen Föderation, zu Recht erkannt:
A) 1. Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 als unbegründet
abgewiesen.
2. Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.
1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Ehegatten und beide Staatsangehörige der Russischen Föderation. Sie reisten gemeinsam unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet und stellten am 10.09.2013 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
Lediglich zur Zweitbeschwerdeführerin scheint ein Eurodac-Treffer zu
Polen auf (PL1 ... vom 04.09.2013).
2. Im Rahmen seiner Erstbefragung am 10.09.2013 gab der Erstbeschwerdeführer an, Anfang September 2013 mit seiner Ehefrau den Heimatstaat verlassen zu haben und über Weißrussland nach Polen gelangt zu sein, wo sie Asylanträge gestellt und eine Adresse für ein Flüchtlingslager erhalten hätten. Ihr Ziel sei von Anfang an Österreich gewesen, da hier ein Sohn und zwei Töchter leben würden. Zwei weitere Töchter würden jeweils in Deutschland und Frankreich leben. Deshalb seien sie nicht in das Asyllager gefahren und hätten sie ihr Asylverfahren in Polen auch nicht abgewartet. Stattdessen hätten sie sich von Polen über Tschechien nach Österreich begeben. Der Erstbeschwerdeführer gab weiters an, dass sie sich in Polen allein und nicht sicher genug gefühlt hätten.
Zum Fluchtgrund befragt gab er an, dass es in der Heimat Probleme wegen seines Sohnes gegeben habe, der damals gegen die Russen gekämpft habe und aus diesem Grund auch inhaftiert worden sei.
Zum Nachweis seiner Identität legte der Erstbeschwerdeführer seinen russischen Inlandspass, seine Heiratsurkunde sowie eine polnische Aufenthaltsberechtigungskarte vor (AS 25 bis 35).
3. Die Zweitbeschwerdeführerin gab in ihrer Erstbefragung vom 10.09.2013 bezüglich des Reiseweges, des Fluchtgrundes und der Gründe, die gegen eine Rückkehr nach Polen sprechen würden gleichlautende Angaben wie der Erstbeschwerdeführer und legte ebenfalls identitätsbezeugende Dokumente vor (AS 25 bis 31).
4. Am 11.09.2013 stellte das Bundesasylamt für die zwei beschwerdeführenden Parteien Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit.c. der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin-II-VO) an die polnischen Behörden. Mit Schreiben vom 12.09.2013 stimmte Polen den Wiederaufnahmeersuchen ausdrücklich zu.
5. Am 26.09.2013 wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und gab er dabei an, Probleme mit der Harnblase zu haben und deshalb in ärztlicher Behandlung zu stehen. In Österreich würden sich drei seiner Kinder befinden, wobei eine Tochter alleinerziehend sei und Epilepsie habe. In Polen hätten er und seine Frau niemanden. Im Übrigen habe eine seiner Töchter trotz Asylstatus in Polen keine Versorgung erhalten und sei deren Mann zwei Jahre unschuldig im Gefängnis gewesen. Vermutlich würden sich die beiden nunmehr in Deutschland befinden. Die Möglichkeit, sich die aktuellen Länderfeststellungen zu Polen übersetzen zu lassen, verneinte der Erstbeschwerdeführer. Er wisse schon alles über Polen von seiner Tochter. Am Ende der Einvernahme beantragte der anwesende Rechtsberater die Zulassung des Verfahrens aus humanitären Gründen.
6. Am 02.10.2013 langte beim Bundesasylamt die gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren ein. Darin wird festgestellt, dass beim Erstbeschwerdeführer weder eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung noch sonstige psychische Krankheitssymptome vorliegen würden (AS 93 bis 99).
7. Am 26.09.2013 wurde auch die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt einvernommen und gab sie an, derzeit bei einem Orthopäden in ärztlicher Behandlung zu stehen (diesbezüglich legte sie die Kopie eines orthopädischen Befundes vor, in welchem eine Arthrose diagnostiziert wurde, AS 91). Sie leide unter Herz- und Kreuzschmerzen. In der Heimat sei sie auch schon bei einem Neurologen gewesen. Sie wolle in Österreich bleiben, weil sich hier der Großteil ihrer Kinder befinde. Ihre hier lebende, alleinerziehende Tochter sei krank - sie habe schon seit ihrer Kindheit Epilepsie - und benötige Betreuung. Bislang habe die Zweitbeschwerdeführerin ihre Kinder nur aus der Entfernung telefonisch trösten können; die Möglichkeit einer Familienzusammenführung habe es nicht gegeben. Die Zweitbeschwerdeführerin habe zwar nichts gegen Polen, jedoch habe sie dort niemanden. Sie und ihr Ehemann seien alte Leute. Zudem habe einer ihrer Töchter Asyl in Polen bekommen, habe jedoch trotzdem nicht dort leben können. Derzeit befinde sich diese Tochter in Deutschland. Auf die Möglichkeit, sich die aktuellen Länderfeststellungen zu Polen übersetzen zu lassen, verzichtete die Zweitbeschwerdeführerin. Zudem beantragte der anwesende Rechtsberater auch bei ihr die Zulassung des Verfahrens aus humanitären Gründen.
Im Übrigen wurden einige Unterlagen, welche die kranke Tochter der Beschwerdeführer betreffen, beigeschafft, darunter diverse ärztliche Schreiben wie beispielsweise ein psychotherapeutischer Kurzbericht, ein fachärztliches Attest vom 24.07.2008, ein nervenärztlicher Befund vom 25.01.2008, ein EEG-Befund vom 12.09.2013 u.ä. Auch der Beschluss eines Bezirksgerichtes über Unterhaltszahlungen für deren Kinder, die Meldedaten der genannten Tochter und der Bescheid vom 18.08.2009, mit welchem ihr der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, wurden in Vorlage gebracht (AS 93 bis 127).
8. Die gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren brachte bei der Zweitbeschwerdeführerin folgendes Ergebnis: Depression, F 32.0 oder 43.21; Verdacht auf lange zurückliegende Traumatisierung (als Kind) mit derzeit fehlenden typischen Symptomen. Therapeutische bzw. medizinische Maßnahmen wurden nicht angeraten, jedoch sei eine Verschlechterung des psychischen und physischen Zustandes bei einer Überstellung nicht sicher ausgeschlossen; eine Suizidalität bestehe zum Begutachtungszeitpunkt nicht (AS 129 bis 135).
9. Mit Bescheiden vom 25.10.2013 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Asylanträge gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin
II VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Polen zulässig sei.
Das Bundesasylamt traf in diesen Bescheiden basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd § 60 AsylG Feststellungen zum polnischen Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes und zur Versorgung von Asylwerbern in Polen, aus denen auch hervorgeht, dass die medizinische Versorgung gewährleistet ist. Aus diesen Feststellungen ergibt sich zentral, dass das polnische Asylverfahren keine wesentlichen menschenrechtlichen Mängel aufweist und Asylwerber psychologisch, sozial und wirtschaftlich versorgt werden.
Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass aus den Angaben der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden wären, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Aus medizinischer Sicht spreche nichts gegen eine Rücküberstellung der Beschwerdeführer nach Polen. Zudem seien in Polen Behandlungsmöglichkeiten gegeben. Sowohl der Antrag des Erstbeschwerdeführers als auch jener der Zweitbeschwerdeführerin würden zurückgewiesen werden, weshalb beide im selben Umfang von den aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen wären. In Bezug auf ihre volljährigen Kinder sei keine derartige Beziehungsintensität festgestellt worden, welche den Schluss zuließe, dass mit diesen in Österreich ein schützenswertes Familienleben gem. Art. 8 EMRK vorliegen würde. Die Ausweisung greife nicht auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in das Recht der Beschwerdeführer auf Schutz des Familien- und Privatlebens ein.
10. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und stellten zugleich jeweils einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Zunächst wird im Rechtsmittelschriftsatz auf das innige Verhältnis zwischen den Beschwerdeführern und ihren in Österreich aufhältigen Kindern verwiesen. Insbesondere bestünde ein Abhängigkeitsverhältnis zur hier lebenden Tochter, welche krank und alleinerziehend sei und deshalb die Hilfe der Beschwerdeführer benötige. Die (ebenfalls erkrankten) Beschwerdeführer würden wiederum von der Tochter bei ihrem Aufenthalt in Österreich unterstützt werden. Im Übrigen sei die allgemeine Situation für Asylwerber in Polen sehr schlecht; auch die medizinische Versorgung sei nicht in ausreichendem Maße gegeben. Neben der drohenden Kettenabschiebung bestünde auch die Gefahr, bei einer Rücküberstellung nach Polen inhaftiert zu werden. Abgesehen davon, liege Polen nahe an der russischen Föderation und gebe es viele Fälle, in denen Tschetschenen in Polen entführt werden würden.
11. Am 21.11.2013 langte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen beim Asylgerichtshof ein. Diese betreffen die beiden Beschwerdeführer als auch jene Tochter, hinsichtlich welcher sie gesundheitliche Beschwerden ins Treffen geführt haben. Demnach leide die Zweitbeschwerdeführerin unter einer schweren Traumatisierung, einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer schweren Depression, Insomnie, Trauer, Cephalea, CS, WS-Fibromyalgien und Stenocardien DD Intercostalneuralgie. Beim Erstbeschwerdeführer wurde folgende Diagnose gestellt: Z.n. schweren emotionalen Schocksituationen, posttraumatische Belastungsstörung, Trauer, schwere Depression, Insomnie, Kopftrauma, Cephalea, Lumbalgie, Prostata-Leiden ad op, Hypertonie. Im fachärztlichen Attest der Tochter der Beschwerdeführer wurden unter anderem eine schwere posttraumatische Belastungsstörung, Kriegstraumata, eine wahnhafte Depression, Panikstörung, Angst, Alpträume, Leidensdruck, Cephalea, CS, Lumboischialgie, WS-Syndrom, Fibromyalgien, Panalgesie sowie eine somatoforme Störung diagnostiziert.
12. Am 11.12.2013 wurden die beschwerdeführenden Parteien gemeinsam nach Polen überstellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Identität der Antragsteller ergibt sich aus ihren persönlich vor der Behörde getätigten Angaben.
Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin reisten gemeinsam von der Heimat über Weißrussland und Polen illegal in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein. In Polen stellten sie im September 2013 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Folge begaben sich die Beschwerdeführer illegal in das österreichische Bundesgebiet und brachten am 10.09.2013 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz ein. Es wird weiters festgestellt, dass das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmeersuchen an Polen richtete und hierauf Polen mit einem am 12.09.2013 eingelangten Schreiben der Wiederaufnahme gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung ausdrücklich zustimmte.
Besondere, in der Person der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Polen sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.
Die Beschwerdeführer leiden an keinen akut lebensbedrohenden Krankheiten.
Es leben noch Kinder der Beschwerdeführer in Österreich, zu welchen jedoch keinerlei Abhängigkeitsverhältnis besteht.
Die Feststellungen zum Reiseweg der Beschwerdeführer, zu ihrer Asylantragstellung in Polen sowie ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich u.a. aus dem eigenen Vorbringen iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Die Feststellungen zum Verfahrensstand in Polen ergeben sich aus der ausdrücklichen Zustimmungserklärung Polens. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Polen wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen in Pkt 2.).
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Das Asylgestz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
...
§75 (1)...
...
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahrens sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht binden. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.
2: das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idf BGBL. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-Verordnung (§ 2 Abs. 1 Z 8 AsylG 2005) lauten:
Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung kann abweichend von Abs. 1 jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
In den Art. 5ff Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.
Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."
Nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-Verordnung ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten:
a) einen Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 17 bis 19 aufzunehmen;
b) die Prüfung des Asylantrags abzuschließen;
c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;
d) einen Asylbewerber, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;
e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen.
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesasylamt bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Polens ergibt. Dies folgt aus den Regelungen der Art. 3 Abs. 2 bzw. Art. 10 Abs. 1 sowie Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung.
In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 16 Dublin-Verordnung findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr lediglich zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 5 zu Art. 16). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12). Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Polen keine Anhaltspunkte.
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese auch in keinerlei Weise in der Beschwerde beanstandet worden.
Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerwiese an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 20034/01/0059):"Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn eine reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist."
(VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949.)
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt diese Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wären dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005; Zl. 2002/20/0582, VGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGRM hat festgestellt, dass der Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylweber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.
In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs. Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rz 263 des zitierten Urteils.) Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zum hier zu prüfenden Dublinstaat nun in einer Gesamtschau nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen.
Nichtsdestotrotz hat das Bundesverwaltungsgericht - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede zu Griechenland - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erklärungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.
Unter diesen Prämissen war also zu prüfen, ob die Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Ausweisung nach Polen gemäß §§ 5 und 10 AsylG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.
Mögliche Verletzung des Art. 7 GRC bzw. 8 EMRK:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Artikel 8 EMRK setzt somit das Bestehen einer Familie voraus und gelangt dann zur Anwendung, wenn im Zeitpunkt des Eingriffs ein reales Familienleben existiert.
Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer vorgebracht, in Österreich familiäre Anknüpfungspunkte in Form ihrer Kinder zu haben. Aus der Aktenlage und den Aussagen der Beschwerdeführer ergibt sich jedoch, dass seit mehreren Jahren kein gemeinsamer Haushalt mehr mit diesen Personen besteht und in dieser Zeit lediglich telefonischer Kontakt gehalten wurde (AS 87 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der Zweitbeschwerdeführerin). Es konnte weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu diesen erwachsenen Personen festgestellt werden. Die Beschwerdeführer haben zwar angegeben, dass eine ihrer in Österreich lebenden Töchter alleinerziehend und krank sei (diesbezüglich wurde ein Konvolut an ärztlichen Unterlagen vorgelegt) und sie diese deshalb unterstützen wollen; nichtsdestotrotz liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass die Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung der Gesundheit dieser Tochter tatsächlich beitragen würden. Hiezu ist anzumerken, dass die erwachsene, nunmehr 35-jährige Tochter bereits im Jahr 2008 in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, ihr mit Bescheid vom August 2009 Asyl zuerkannt wurde und sie bereits jahrelang ohne die Unterstützung ihrer Eltern, der Beschwerdeführer, leben konnte. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführer selbst allein aufgrund ihres Alters oder ihrer vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden (an dieser Stelle wird auf die noch folgenden Erläuterungen verwiesen, um Doppelausführungen zu vermeiden) auf die Unterstützung, Pflege bzw. Betreuung durch die genannte Tochter bzw. allgemein durch ihre in Österreich aufhältigen Kinder angewiesen wären. Emotionale Zuneigung zu den erwachsenen Kindern reicht jedenfalls nicht aus, um ein zu beachtendes Familienleben nach Art.8 EMRK zu dokumentieren.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass eine Zusammenführung für die Beteiligten vorteilhaft und aus humanitären Gesichtspunkten nicht zu beanstanden wäre, ein rechtlicher Zwang, den das Bundesverwaltungsgericht rechtlich sanktionieren müsste, liegt aber nicht vor.
Die Ausweisung der Beschwerdeführer stellt daher im gegenständlichen Fall keine Verletzung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK dar. Es kann auch schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer ein schützenswertes Privatleben, wie beispielsweise wegen einer bereits erfolgten außergewöhnlichen Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11), nicht angenommen werden. Folglich würden die Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Polen nicht in ihrem durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt werden.
Kritik am polnischen Asylwesen/der Situation in Polen:
Hiezu ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen ergangen ist, das geeignet wäre anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der polnischen Asylverfahren eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe.
Konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Polen in Hinblick auf russische AsylwerberInnen unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Hinweise auf konkrete individuelle Vulnerabilität im Verhältnis der polnischen Asylbehörde zu gerade diesen Beschwerdeführern sind weder aus der Aktenlage ersichtlich noch wurden diese im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht. Offenkundige Zweifel der Integrität der so mit den Beschwerdeführern durchgeführten Asyl - und fremdenrechtlichen Verfahren ergeben sich aus der individuellen Aktenlage daher nicht.
Die Beschwerdeführer verweisen auf den Umstand, dass eine ihrer Töchter Asyl in Polen erhalten habe, ihr ein Leben dort aber nicht möglich gewesen sei. Diese allgemein in den Raum gestellte Behauptung ist weder geeignet, das Asyl- und Refoulmentschutzverfahren in Polen in Zweifel zu ziehen (da die Tochter eigenen Angaben zufolge offensichtlich einen positiven Bescheid in Polen bekommen hat) noch die dortige allgemeine Versorgungslage bzw. die Situation für Asylwerbern zu beanstanden.
Hinsichtlich konkreter Gründe, die gegen die geplante Ausweisung nach Polen sprechen würden, haben die Beschwerdeführer im Wesentlichen angegeben, in Polen niemanden zu haben - der Großteil ihrer Familie würde sich in Österreich aufhalten. Konkrete, sie betreffende Bedrohungen oder Vorfälle in Polen wurden weder in der Einvernahme noch in der Beschwerde vorgebracht.
Sofern im Rechtsmittelschriftsatz die Rede davon ist, dass Polen nahe an Russland grenzen und es dort viele Entführungsfälle von Tschetschenen geben würde, ist zum einen festzuhalten, dass es sich hierbei um rein spekulative Erwägungen handelt und zudem die Beschwerdeführer allfälligen Angriffen nicht wehrlos ausgesetzt wären, sondern ihnen die Möglichkeit offen stünde, etwaige gegen sie gerichtete kriminelle Handlungen in Polen bei der Polizei zur Anzeige zu bringen und dort staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. In diesem Zusammenhang ist erwähnenswert, dass strafrechtlich relevante Übergriffe in jedem Land passieren können und kann ein vollkommener und lückenloser Schutz vor derartigen Gewalthandlungen von keinem Rechtsstaat der Welt, so auch nicht von Österreich, garantiert werden.
Dem Bundesverwaltungsgericht liegen weiters keine Hinweise dafür vor, dass die Beschwerdeführer im Zuge einer sogenannten "ungeprüften Kettenabschiebung" in ihr Heimatland zurückgeschoben werden könnte. Die bloße gegenteilige unbelegte Behauptung kann in Bezug auf Polen zum Entscheidungszeitpunkt keine weiteren - vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifenden - Ermittlungsnotwendigkeiten auslösen. Den unbedenklichen Länderfeststellungen zu Polen folgend, gewährt die Regierung Schutz vor Ausweisungen in Länder, in denen das Leben der Asylwerber oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre.
Sofern auf die Gefahr einer Inhaftierung der Beschwerdeführer im Falle einer Rücküberstellung nach Polen verwiesen wird, ist dem entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführer bislang in Polen nicht inhaftiert wurden. Aus den Länderfeststellungen ist auch nicht ersichtlich, dass es in Polen zu systematischen bzw. lückenlosen Inhaftierungen von Asylwerbern, bzw. in der Haft zu systematischen Misshandlungen käme und den Betroffenen kein wirksamer Rechtsbehelf offen stünde.
Die Beschwerdeführer konnten letztlich keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK in Polen sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift.
Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Polen
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Weitere Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Der Erstbeschwerdeführer hat nach eigenen Angaben Probleme mit der Harnblase und stehe in ärztlicher Behandlung bei einem Urologen. Ihn betreffend wurde in der Beschwerde ein ärztliches Schreiben vorgelegt, in welchem folgende Diagnosen gestellt wurden: Zustand nach schweren emotionalen Schocksituationen, posttraumatische Belastungsstörung, Trauer, schwere Depression, Insomnie (Schlafstörung), Kopftrauma, Cephalea (Kopfschmerzen), Lumbalgie (Rückenschmerzen), Prostata-Leiden ad op, Hypertonie (Bluthochdruck).
Die gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren erab, dass bei ihm weder eine belastungsabhängige krankheitswertige Störung noch sonstige psychische Krankheitssymptome vorliegen.
Insgesamt betrachtet ist zum gesundheitlichen Zustand des Erstbeschwerdeführers anzuführen, dass die angeführten Erkrankungen als nicht lebensbedrohlich anzusehen sind, andernfalls davon auszugehen wäre, dass der Genannte unverzüglich in einem Krankenhaus stationär aufgenommen worden wäre, was jedoch gerade nicht der Fall ist. Als Therapie wurden lediglich verschiedene Medikamente angegeben (Adjuvin 50 mg, Trittico 75 mg, T-ASS).
Die Zweitbeschwerdeführerin hat wiederum Herz- und Kreuzschmerzen vorgebracht und eine entsprechende Kopie eines orthopädischen Befundes in Vorlage gebracht, wonach bei ihr eine Arthrose diagnostiziert wurde. Dem weiters vorgelegten fachärztlichen Attest zufolge leide sie noch unter einer schweren Traumatisierung, einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer schweren Depression, Insomnie, Trauer, Cephalea, CS, WS-Fibromyalgien (Fasermuskelschmerz) und Stenocardien (Thoraxschmerz) DD Intercostalneuralgie (Nervenschmerz). Im Übrigen liegen bei der Zweitbeschwerdeführerin nach einer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren eine Depression, F 32.0 oder F 43.21 sowie der Verdacht auf eine lange zurückliegende Traumatisierung mit derzeit fehlenden typischen Symptomen vor. Diesbezüglich wurden jedoch weder therapeutische noch medizinische Maßnahmen angeraten. Nichtsdestotrotz weisen die gesundheitlichen Beschwerden der Zweitbeschwerdeführerin ebenfalls nicht jene besondere Schwere auf, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Überstellung nach Polen als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließen. Abgesehen von einer Medikamenteneinnahme (Adjuvin 50 mg, Trittico 75 mg) ist nicht ersichtlich, dass ein stationärer Aufenthalt der Zweitbeschwerdeführerin von Nöten wäre.
Zusammengefasst erreichen die gesundheitlichen Probleme beider Beschwerdeführer - unter Hinweis auf vorstehende Ausführungen zu (psychischen) Erkrankungen - keine für eine Verletzung ihrer Rechte gemäß Art. 3 EMRK relevante Gravität. Allenfalls notwendige medizinische Behandlungen können laut den aktuellen Länderberichten auch in Polen erfolgen. In diesem Mitgliedstaat der Union ist eine adäquate medizinische Versorgung gewährleistet und haben Asylwerber das Recht auf medizinische Betreuung nach denselben Regeln wie polnische Staatsbürger. Demnach gibt es - entgegen den anderslautenden Behauptungen in der Beschwerde - keine Bedenken dahingehend, dass nötige Untersuchungen oder Behandlungen der beiden Beschwerdeführer bei Bedarf in Polen durchgeführt werden können.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen.
Da die beschwerdeführenden Parteien zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt worden sind, war gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF
BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet ist.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.
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