BVwG I403 2000949-1

I403 2000949-1Federal Administrative CourtFeb 17, 2014

Regest

Ermittlungspflicht, Herkunftsstaat, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung

Full text

BVwG I403 2000949-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I403.2000949.1.00

Spruch

I403 2000949-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria/Südsudan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2013 , Zl. 13 04.383-BAT beschlossen:

A)

I. In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

II. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer kam laut eigenen Angaben am 07.04.2013 in Traiskirchen an. Am folgenden Tag wurde er ins Krankenhaus eingewiesen, wo er stationär bis zum 10.05.2013 aufgenommen wurde. Die Erstbefragung durch die Polizeiinspektion Traiskirchen EAST fand daher erst am 13.05.2013 statt. Es ist darauf hinzuweisen, dass gemäß dem - im bisherigen Verfahrensverlauf von keiner Behörde in Zweifel gezogene - Geburtsdatum XXXX der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährig war. Der Einvernahme wohnte eine rechtsfreundliche Vertreterin bei. In dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass er in einem großen Waisenhaus im Südsudan aufgewachsen sei. Er habe den Herkunftsstaat verlassen, da ein Priester ihn gedrängt hätte, nach England zu gehen, um selbst Priester zu werden. Es hätte außerdem Probleme zwischen Christen und Moslems gegeben. Er sei dann im November 2012 mit dem Bus in Begleitung eines Priesters nach Libyen gefahren, wo er drei Monate geblieben sei. Aufgrund eines Übergriffs von Jugendlichen sei er geflüchtet und auf ein Schiff gesprungen, auf dem er sich etwa einen Monat aufhielt. Anschließend hätte man ihm einen Bus gezeigt, mit dem er zwei Tage gefahren sei. Dann hätte man ihn auf einen Zug verwiesen, der schließlich in Traiskirchen gelandet sei, wo er am 07.04.2013 ankam. Er gab zudem an, gar nicht zu wissen, was Asyl sei. Bei einer Rückkehr in die Heimat befürchte er, angegriffen zu werden: "Sie sind alle verrückt, im Südsudan und in Libyen".

Bei der Zweitbefragung am 22.05.2013 gab der Beschwerdeführer gegenüber dem Organwalter des BAA Traiskirchen im Wesentlichen das Folgende an: Er berufe sich vollinhaltlich auf die Angaben seiner ersten Vernehmung. Er sei im Waisenhaus aufgewachsen, wo Englisch gesprochen worden sei. Eine Schule habe er aber nicht besucht. Dokumente habe er nicht. Er betonte nochmals, seine Heimat verlassen zu haben, da er Christ sei und Moslems drohten, das Waisenhaus anzuzünden.

Das Bundesasylamt gab eine Sprachanalyse in Auftrag, die am 03.09.2013 durchgeführt wurde. Das Ergebnis war, dass der sprachliche Hintergrund des Beschwerdeführers mit einem hohen Sicherheitsgrad (Bewertungsmöglichkeiten: sehr gering, gering, mittel, hoch, sehr hoch) als Nigeria beurteilt wurde. Eine Einschätzung der Wahrscheinlichkeit des angegebenen sprachlichen Hintergrunds des Beschwerdeführers, dh eine Bewertung, wie wahrscheinlich es ist, dass er aus dem Südsudan kommt, war dem Sprachinstitut nicht möglich. Zusammenfassend wurde vom Sprachinstitut festgehalten: "Der Sprecher beherrscht Englisch auf fließendem Niveau. Er spricht eine Variante des Englischen, die in Nigeria gesprochen wird. Eine Einschätzung des Wahrscheinlichkeitsgrades des vom Sprecher angegebenen sprachlichen Hintergrunds ist nicht möglich, da Sprakab kein englischsprachiger Analytiker aus dem Sudan zur Verfügung steht." Bei der Kenntniskontrolle konnte der Beschwerdeführer nur Angaben zur Hauptstadt des Südsudan machen, aber keine Angaben zu Stämmen, Märkten, Städten oder Fernsehserien. Auch die Farben der Fahne gab er falsch an.

Bei einer weiteren Einvernahme durch das Bundesasylamt am 11.12.2013 wurde der Beschwerdeführer mit den Ergebnissen der Sprachanalyse konfrontiert. Doch er blieb bei seiner Aussage, er stamme aus dem Südsudan, er kenne Nigeria nicht.

Hinsichtlich seiner Herkunft konkretisierte er, dass er in einer Missionarseinrichtung namens XXXX aufgewachsen sei. Neben einer Beschreibung des dortigen Tagesablaufs gab er außerdem hinsichtlich des in den früheren Einvernahmen erwähnten Überfalls auf die Einrichtung zu Protokoll: "Wir haben draußen gespielt. Dann hörten wir Schreie. Dann baten uns die Nonnen und Priester hineinzukommen. Bevor ich reinging, wurde ich von zwei oder drei Leuten attackiert. Ich fiel zu Boden. Ich konnte dann aufstehen und blutig in das Haus hineinlaufen. Die Leute versuchten, in die Kirche hineinzukommen, um diese anzuzünden. Wir hatten alle Angst. Die Araber gingen dann weg und kamen am nächsten Tag wieder. Der Priester meinte, dass sie jetzt öfter kommen würden. Er beschloss, dass wir nach London gehen".

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2013, Zahl 13 04.383-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG idF abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG idF wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Zugleich wurde der Beschwerdeführer nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG idF nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Im Wesentlichen stützt sich der Bescheid auf folgende Feststellungen: "Sie sprechen eine Variante von Englisch, die in Nigeria gesprochen wird. Sie sind Staatsbürger von Nigeria. [...]

Für Ihr Heimatland Nigeria brachten Sie keine tauglichen Antragsgründe vor."

Der Bescheid wurde am 13.12.2013 zugestellt. Am 27.12.2013 wurde in offener Frist von Seiten der Rechtsvertretung Beschwerde an den Asylgerichtshof eingebracht. Die Beschwerde scheint sich teilweise auf einen anderen Bescheid zu beziehen bzw. scheinen Teile einer anderen Beschwerde einfach hineinkopiert worden zu sein (So bezieht sich die Beschwerde teilweise auf eine weibliche Beschwerdeführerin bzw. beispielsweise auf eine Seite 36 des Bescheids, obwohl der angefochtene Bescheid nur 23 Seiten aufweist). Gewisse Teile der Beschwere weisen aber durchaus Behauptungen auf, die sich auf den angefochtenen Bescheid beziehen, so etwa wenn behauptet wird: "Im gegenständlichen Fall hätte sich das BAA nicht mit Feststellungen zu Nigeria begnügen dürfen, sondern hätte das Vorbringen in Bezug auf die Behauptung des BF, aus dem Süd-Sudan zu stammen, überprüfen müssen. [...]Die Variante des nigerianischen Englisch ist ein ""Allerweltsenglisch", welches den gesamten afrikanischen Kontinent "beherrscht" bzw. beeinflusst. [...] Die Sprachanalyse wird im Bescheid abstrakt behauptet, ohne dass dieses im Bescheid enthalten oder wenigstens in einigen Punkten nachvollziehbar wäre. Die untransparente Entscheidung lässt nicht erkennen, wie die Entscheidung zur sprachlichen Herkunft gefunden wurde. [...]Da die belangte Behörde zu grundlegendsten Punkten keine geeigneten Erhebungen und keine geeigneten Feststellungen getroffen hat und keine tatsächliche Beweiswürdigung erkennbar ist, scheint die Zurückverweisung zu einem nochmaligen Rechtsgang an das BAA unvermeidlich. Die gesamten Tätigkeitsbereiche des BAA als Erstbehörde würden ansonsten an die Kontrollinstanz übertragen; das zweitinstanzliche System zur besonders fairen Bearbeitung von Asylverfahren würde jedenfalls ausgehöhlt."

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungs-gericht zu Ende zu führen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest, da keine Dokumente vorgelegt wurden. Im Verfahren wurde durchgehend die Identität XXXX verwendet.

1.2. Zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer gab in allen Einvernahmen an, aus dem Südsudan zu stammen. Das Bundesasylamt, gestützt in erster Linie auf ein Sprachgutachten und den Vorwurf der mangelnden Kenntnisse des Beschwerdeführers über den Südsudan, sieht die Herkunft des Beschwerdeführers aus Nigeria als erwiesen an.

Dieser Feststellung kann nicht gefolgt werden. Die Herkunft des Beschwerdeführers erscheint zum aktuellen Zeitpunkt keineswegs geklärt bzw. liegen aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes zahlreiche Indizien vor, die für eine Herkunft aus dem Südsudan sprechen (siehe unten).

2. Beweiswürdigung:

Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde des angefochtenen Bescheides folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist gleichbleibend konsistent sowie widerspruchsfrei und enthält in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt durchaus detaillierte Angaben zu dem Ablauf der Ereignisse. Die Erwägungen des Bundesasylamtes, wonach das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft völlig unglaubwürdig ist, stellen bloße Gegenvermutungen dar und erweisen sich nicht als geeignet, die Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu erschüttern. In diesem Zusammenhang ist zunächst einmal darauf zu verweisen, dass das Bundesasylamt in seinen beweiswürdigenden Überlegungen nicht berücksichtigt hat, dass der Beschwerdeführer über keine umfassende Schulbildung verfügt, die ihm eine solide Kenntnis über seinen Herkunftsstaat ermöglichen würde. Der Vorwurf, dass er im Rahmen der Sprachanalyse die Fahne mit "schwarz, rot und weiß in der Mitte, mit einem Stern auf der anderen Seite" und damit falsch angegeben habe, da die Fahne vom Südsudan blau, schwarz, rot und grün sei, geht vollkommen ins Leere, wenn man bedenkt, dass sich der Südsudan erst 2011 abgespalten hat. Der Beschwerdeführer hat die Fahne des Sudans korrekt wiedergegeben - was durchaus für sein Vorbringen spricht.

2.2. Auch sonstige Angaben des Beschwerdeführers wurden nicht ausreichend gewürdigt. So gab er in der Einvernahme am 11.12.2013 an, er kenne die Bundesstaaten Juba und XXXX. Die Organwalterin des Bundesasylamtes fragte weiter, ob XXXX eine Stadt sei, worauf der Beschwerdeführer antwortete: "Ich weiß es nicht." Er konnte auch nicht angeben, wie viele Einwohner XXXX habe. Diesbezüglich wird im Bescheid festgehalten: "Sie wussten weder die Nachbarsstaaten noch die Bundesstaaten vom Süd Sudan. Auch waren Sie nicht in der Lage, anzugeben, ob es sich bei XXXX (jener Ort, in welchem Sie gelebt haben wollen) um eine Stadt handelt."

Mit geringem Aufwand wäre festzustellen gewesen, dass es sich bei XXXX um einen Bundesstaat des Südsudan handelt, wie der Beschwerdeführer sehr wohl korrekt angegeben hatte. Dass er die Einwohnerzahl nicht nennen konnte, kann ihm nicht wirklich zum Vorwurf gemacht werden, da dies nicht zum Durchschnittswissen gehören kann.

2.3. Hinsichtlich der Sprachanalyse ist festzuhalten, dass eine solche nicht alleine zur Feststellung des Herkunftslandes herangezogen werden sollte. Sprachgutachten sind im Einzelfall zu beurteilen. Wie der Asylgerichtshof (zB 24.06.2009; A2 267.718-2/2008) feststellte, ist die Methode der Sprachanalyse nicht völlig abzulehnen, doch ist sie einer besonders sorgfältigen Überprüfung zu unterziehen, da es zu Unschärfen und fehlerhaften Einschätzungen kommen kann. Im vorliegenden Fall hätte sich das Bundesasylaamt jedenfalls nicht alleine auf das Sprachgutachten und dessen Erkenntnis, dass der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit aus Nigeria stammt, stützen dürfen - insbesondere da es nicht möglich war, eine Wahrscheinlichkeit der Herkunft aus dem Südsudan zu erheben. Das Bundesasylamt setzte sich mit dieser Möglichkeit, wie auch in der Beschwerde behauptet, gar nicht auseinander. Es hätte sehr wohl analysieren müssen, inwieweit Englisch im Südsudan gesprochen wird, insbesondere in dem vom Beschwerdeführer angegebenen Kontext (Missionare, Waisenhaus). Diesbezüglich wurde aber jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen.

2.4. Das Bundesasylamt scheint von Anfang an davon ausgegangen zu sein, dass der Beschwerdeführer nur eine erfundene Geschichte erzählt und die Herkunft aus dem Südsudan ebenfalls erfunden hat. So findet sich im Bescheid: "Erfahrungsgemäß geben nämlich gerade viele Asylwerber, die aus Nigeria sind, an, aus dem Sudan bzw. Süd Susan zu stammen. Wie der Auswertung der Sprachanalyse des Institutes SPRAKAB zu entnehmen ist, war entstandener Verdacht, nämlich, dass Sie nicht aus dem Südsudan stammen, berechtigt." Das Bundesasylamt scheint sich im Verfahren von den Erfahrungen aus anderen Verfahren leiten gelassen zu haben, ohne dem Vorbringen des Beschwerdeführers ausreichend Gehör zu schenken. Zudem sei auch noch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung ja gerade nicht über eine "fiktive" Geschichte zu verfügen schien, wenn er etwa angab, nicht einmal zu wissen, was Asyl sei und diesbezüglich erst eine Belehrung benötigte.

2.5. Aus Sicht der Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes gibt es daher viele Indizien, die für eine Herkunft aus dem Südsudan sprechen und durch das vorliegende Sprachgutachten alleine nicht widerlegt werden können.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.

Zu A)

4.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach § 5 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - damals den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.

Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab.

Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungs-behörden in Asylsachen" erkennt, gelten (vgl. dazu ausführlich AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E). Diese rechtlichen Ausführungen treffen - trotz nunmehr geänderter Gerichtszuständigkeit und neuer Verfahrensvorschriften - unzweifelhaft ebenso auf das Bundesverwaltungsgericht und des Weiteren auf das gegenständliche Verfahren zu.

Im vorliegenden Fall wurde im angefochtenen Bescheid durch die belangte Behörde nicht sachgerecht auf das Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen, wie weiter oben ausgeführt wurde. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer aus Nigeria stammt, konnte aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes jedenfalls nicht zweifelsfrei getroffen werden.

4.2. Eine eingehende inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Herkunftsstaats hat nicht stattgefunden bzw. wurden Feststellungen, die für das Vorbringen des Beschwerdeführers sprechen würden, außer Acht gelassen. Der gegenständliche Bescheid war aufgrund dieses Feststellungsmangels aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides, unter Durchführung eines neuen, ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens, an die belangte Behörde, nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im gegenständlichen Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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