BVwG W214 1435984-1

W214 1435984-1Federal Administrative CourtFeb 14, 2014

Regest

Einberufung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Militärdienst, Sicherheitslage

Full text

BVwG W214 1435984-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W214.1435984.1.00

Spruch

W214 1435984-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 14.6.2013, Zl. 13 02.777-BAT, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF., aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF. (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Kurden angehört - stellte am 5.3.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der am selben Tag von einem Organ der Polizeiinspektion Traiskirchen EASt durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, er habe seinen Militärdienst bereits abgeschlossen, werde aber wegen des Krieges in Syrien von der Militärpolizei gesucht, da man ihn (neuerlich) einberufen wolle. Es sei schon des Öfteren zu Hause nach ihm gefragt worden. Da er nicht gegen seine Landsleute kämpfen wolle und Angst vor dem Tod habe, sei er geflüchtet. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst, standrechtlich exekutiert zu werden. Zu einer allfälligen ihm drohenden unmenschlichen Behandlung bzw. Strafe oder Sanktionen in seinem Heimatstaat befragt, erklärte er, "keine" zu erwarten.

2. Am 21.5.2013 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden: "belangte Behörde") in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch Kurmanci zu seinem Asylantrag niederschriftlich einvernommen. Dabei teilte er mit, dass er seinen syrischen Personalausweis und seinen Einberufungsbefehl bereits vorgelegt habe. Auf Hinweis, dass sich der Einberufungsbefehl nicht im Akt befinde, erwiderte er, er verfüge über eine Bestätigung, dass er diesen abgegeben habe. Er finde diese Bestätigung und die Einberufung aber gerade nicht. Er sei in seiner Heimat nicht Mitglied einer politischen Organisation oder eines solchen Vereins. Er gehöre der Volksgruppe der Kurden an und sei Sunnit. Er habe von 2006 bis 2008 seinen Militärdienst in Zivil, konkret in der Kriminalabteilung, abgeleistet.

Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, dass er in XXXX zweimal an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen habe. Während einige Personen verhaftet worden seien, habe er flüchten können. In der Folge hätten Sicherheitskräfte jedoch seine Tür aufgebrochen und seine Wohnung gestürmt. Zu diesem Zeitpunkt sei er in seinem Heimatdorf gewesen und von seinem Nachbarn telefonisch davon informiert worden.

Auf Hinweis, dass er bei seiner Erstbefragung einen anderen Fluchtgrund angegeben habe, erkundigte er sich bei der Einvernahmeleiterin nach seinem damaligen Vorbringen. Darauf hingewiesen, dass er das am besten wissen sollte, antwortete er:

"Nein, stimmt. Ich habe Syrien wegen dem Militärdienst verlassen."

Auf Nachfrage, was nun sein konkreter Ausreisegrund sei, berichtete er, zuerst habe man seine Wohnung gestürmt; hätte man ihn erwischt, wäre er verhaftet worden. Er sei danach in sein Dorf geflüchtet und habe nach einiger Zeit die Einberufung zum Reservedienst beim Militär erhalten. Diese habe man im Dorf seiner Mutter übergeben. Nach einiger Zeit sei er dann aufgefordert worden, sich zu einem bestimmten Tag bei der Militärbehörde zur Einrückung zu melden. Zu diesem Zeitpunkt habe er jedoch nicht mehr bei seiner Mutter, sondern in einem Nachbardorf gewohnt, wo sein Onkel mütterlicherseits lebe. Er sei nämlich weggezogen, weil sie ihn zu Hause gesucht hätten. Es habe sich um Leute des Geheimdienstes in Zivil gehandelt. Die Einberufung sei im Jahr 2012 erfolgt, das genaue Datum wisse er nicht.

Er habe nie Probleme mit den syrischen Behörden gehabt und sei auch nie in Strafhaft gewesen. Er sei im Besitz der originalen Einberufungserklärung und werde diese schon finden und noch vorlegen.

Dem Beschwerdeführer wurden Länderberichte zur Lage in seinem Heimatland ausgefolgt und wurde eine dreitägige Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme erteilt. Weiters wurde er darüber informiert, dass er der Behörde jederzeit Beweismaterial (beispielsweise den Einberufungsbefehl im Original) vorlegen könne.

3. Einem Aktenvermerk des einvernehmenden Organs der belangten Behörde vom 21.5.2013 zufolge sei der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Einvernahme in den Raum zurückgekehrt und habe das Original einer Mobilisierungskarte vorgelegt. Laut dem noch anwesenden Dolmetscher sei die ausstellende Einberufungsstelle darauf nicht eindeutig lesbar. Ein Ausstellungsdatum sei ebenso nicht ersichtlich. Die angeführte Reservedienstnummer laute XXXX, woraus hervorgehe, dass die Karte im Jahr 2008 ausgestellt worden sei.

4. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 14.6.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.6.2014 zuerkannt (Spruchpunkt III.).

Der angefochtene Bescheid führt die Protokolle der Befragung und der Einvernahme sowie die Staatendokumentation an. Die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete die belangte Behörde damit, dass der Beschwerdeführer die im Laufe des Verfahrens vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen habe können. Da er die angebliche Teilnahme an Demonstrationen bei der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt habe, sei davon auszugehen, dass er damit lediglich sein Vorbringen steigern habe wollen. Auch die Einberufung zum Reservedienst habe er nicht glaubhaft machen können. So habe er von der Jahreszahl abgesehen nicht näher angeben können, wann es zur angeblichen Einberufung gekommen sein soll. Weiters habe er lediglich eine Mobilisierungskarte aus dem Jahr 2008 vorgelegt, obwohl er im Verfahren ständig von einem Einberufungsbefehl gesprochen habe. Seinem Vorbringen, wonach er in Syrien wegen Wehrdienstverweigerung gesucht werde, fehle somit jegliche Grundlage. Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete die belangte Behörde mit der allgemeinen instabilen Sicherheitslage in Syrien.

Der gegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 19.6.2013 persönlich zugestellt.

5. Am 21.6.2013 brachte der Beschwerdeführer binnen offener Frist gegen den Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides eine Beschwerde ein. Darin wurde im Wesentlichen auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.12.2000 (GZ 2000/01/0072) verwiesen, in welchem dieser in teilweiser Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden habe, dass Asyl auch Soldaten zuerkannt werden könne, die vor einem gegen "Prinzipien und Ziel der UNO" gerichteten Kriegseinsatz desertieren. Anlassfall sei ein jugoslawischer Soldat gewesen, der während des Kosovo Krieges 1999 und dem Einsatz der jugoslawischen Armee gegen Albaner ("ethnische Säuberung") desertiert und nach Österreich geflüchtet sei. Wenn verschärfte Strafdrohungen für Desertion dazu dienen, "dass Einberufene erhöhtem Druck zur Teilnahme an Handlungen ausgesetzt sind, die sich im hier gegebenen Ausmaß gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten [...] so erfüllt dies unter der weiteren Voraussetzung, dass einem Wehrdienstverweigerer zumindest eine gegen den Staat gerichtete politische Gesinnung unterstellt wird, die Anforderungen der [...] Rechtsprechung an die Zuerkennung von Asyl" hieße es in diesem Erkenntnis.

Aus den oben genannten Gründen stelle der Beschwerdeführer den Antrag, seinem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und ihm den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

Der Beschwerde waren eine handschriftlich verfasste Seite in arabischer Sprache und eine unleserliche Kopie eines Dokuments beigefügt. Wie sich aus der Übersetzung ergibt, führte der Beschwerdeführer neben einer teilweisen Wiederholung seines bisherigen Vorbringens darin ergänzend aus, dass er während seiner dreitägigen Reise nicht geschlafen habe und deshalb sehr müde in Österreich angekommen sei. Er habe danach bei der belangten Behörde Angaben gemacht, wisse jedoch nicht mehr, was er erzählt habe. Er habe einige Fragen beantworten können, andere aber nicht, weil er sich nicht konzentrieren habe können. Er sei ein Pazifist, gegen Gewalt und gegen das Töten von Unschuldigen, die vielleicht seine Verwandten sein könnten. Um dem Tod zu entrinnen sei er aufgrund einer Entscheidung seiner Familie nach Österreich gekommen.

6. Mit Schreiben vom 25.6.2013 wurde durch die Rechtsberaterin des Beschwerdeführers ein Schriftstück in arabischer Sprache vorgelegt, das als "das Original des Einberufungsbefehls" des Beschwerdeführers bezeichnet wird.

7. Mit Schreiben vom 25.6.2013 wurde die Beschwerde samt den gegenständlichen Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist syrischer Staatsangehöriger.

1.2. Im Verfahren vor der belangten Behörde wurden notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen. Die belangte Behörde hat sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Furcht vor einer neuerlichen Einberufung nicht hinreichend auseinandergesetzt. Sie hat es vor allem auch verabsäumt, die vom Beschwerdeführer vorgelegte Mobilisierungskarte (in arabischer Sprache) einer Übersetzung zuzuführen, sodass bereits durch diesen Umstand eine abschließende Beurteilung seines diesbezüglichen Vorbringens gar nicht möglich war. Ebenso wurden die Ausführungen über seine Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und das gewaltsame Eindringen von syrischen Sicherheitskräften in seine Wohnung nicht näher hinterfragt. Schließlich fand auch seine Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe - in Kombination mit der Stellung eines (erfolglosen) Asylantrages - in diesem Zusammenhang keine entsprechende Berücksichtigung.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem von ihm im Verfahren vorgelegten syrischen Personalausweis.

2.2. Zur Unterlassung notwendiger Sachverhaltsermittlungen durch die Behörde:

Diese Feststellung ergibt sich aus den vorgelegten Akten der Behörde. Daraus ist ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer in der Begründung seines Fluchtvorbringens zum einen darauf stützt, dass er wegen der in seiner Heimat gegenwärtig vorherrschenden Ausnahmesituation und der ihm dadurch drohenden (neuerlichen) Einberufung zur syrischen Armee aus seiner Heimat ausgereist sei. Zum anderen habe er an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen, weshalb er in der Folge von syrischen Sicherheitskräften in seiner Wohnung gesucht worden sei. Auch aus diesem Grund könne er nicht mehr nach Syrien zurück, weil ihm dadurch eine regierungsfeindliche Einstellung unterstellt werde. Der Antrag auf internationalen Schutz stützt sich somit auf zwei voneinander unabhängige Fluchtgründe. Diesen Umstand nahm die belangte Behörde jedoch nicht zum Anlass, die beiden Sachverhaltskreise jeweils getrennt voneinander dahingehend zu überprüfen, ob eine asylrelevante Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers gegeben ist.

Zu den einzelnen unterlassenen Sachverhaltsermittlungen ist wie folgt näher auszuführen:

2.2.1. Als Fluchtvorbringen gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass er seinen Militärdienst zwar bereits absolviert habe, wegen des derzeit in Syrien vorherrschenden Krieges aber von der Militärpolizei gesucht werde, da man ihn (neuerlich) einberufen wolle. Obwohl dieses Vorbringen von den Länderberichten grundsätzlich gestützt wird, fand seitens der belangten Behörde keine nähere Auseinandersetzung mit seinen diesbezüglichen Ausführungen statt. Die dazu gelieferte Argumentation der belangten Behörde, wonach seinem Vorbringen jegliche Grundlage fehle, weil er lediglich eine im Jahr 2008 ausgestellte Mobilisierungskarte und keinen Einberufungsbefehl vorgelegt habe, vermag vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Syrien nicht zu überzeugen. Wie sich nämlich aus den Länderberichten eindeutig ergibt, hat die syrische Regierung Schwierigkeiten neue Rekruten auszuheben, wodurch die Einberufung auch auf jene Personen ausgeweitet wurde, welche ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Gerade in diesem Zusammenhang wäre daher eine Übersetzung der vorgelegten Mobilisierungskarte notwendig gewesen, um verifizieren zu können, ob der Beschwerdeführer seinen Militärdienst tatsächlich bereits absolviert und diesen in der Kriminalabteilung in Zivil abgeleistet hat. Ferner könnten sich daraus auch Zeiträume und Modalitäten für eine neuerliche Einberufung ergeben. Die Behörde hat es - wie sich aus den vorgelegten Akten ergibt - unterlassen, diesbezüglich entsprechende Ermittlungsschritte zu setzen.

Auch geht die belangte Behörde nicht auf Sanktionen ein, die syrischen Staatsangehörigen im Falle der Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Falle ihrer Rückkehr drohen: Im Falle der Feststellung einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion ist es jedenfalls nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer konkret durch seine Wehrdienstentziehung in das Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist bzw. ihm dadurch - in der derzeitigen Lage - sogar eine nichtregimekonforme Gesinnung vorgeworfen wird. Wie aus dem von der belangten Behörde selbst angeführten Länderfeststellungen hervorgeht, betragen die Strafen für Wehrdienstverweigerung bis zu fünf Jahren Haft, Desertion ist mit bis zu zehn Jahren zu bestrafen, wenn der Deserteur das Land verlassen hat (S. 19 des zitierten Bescheides). Bereits Desertation kann - abhängig von den Umständen - einem Todesurteil gleich kommen, das Berichten von Deserteuren zufolge auch unmittelbar vollstreckt wird. Grundwehrdiener werden mit Zwangsmaßnahmen zum Einsatz gezwungen (S. 21 des zitierten Bescheides). Eine abschließende Bewertung des Vorbringens des Beschwerdeführers im Hinblick auf dessen Asylrelevanz hätte aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts seitens der belangten Behörde nur dann erfolgen können, wenn diese das Vorbringen des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Situation in Syrien konkret bezüglich einer Desertion bzw. Wehrdienstverweigerung einer schlüssigen Beweiswürdigung auf Basis hinreichender Feststellungen unterzogen hätte.

2.2.2. Wie dem Akteninhalt weiters zu entnehmen ist, wurde auch auf sein Vorbringen, wonach er außerdem wegen seiner Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen gesucht werde, seitens der belangten Behörde nicht näher eingegangen, sondern begnügt sich diese lediglich mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer während seiner Erstbefragung diesbezüglich nichts erwähnt habe, wodurch letztlich von einer Steigerung seines Vorbringens auszugehen sei. Seine diesbezügliche Verneinung der Frage, ob er jemals Mitglied einer politischen Organisation oder eines solchen Vereins gewesen sei, ist allein jedenfalls nicht geeignet, ein allfälliges politisches Engagement des Beschwerdeführers oder die Unterstellung eines solchen durch die syrischen Behörden von vornherein auszuräumen. Sollte eine Teilnahme an Demonstrationen erfolgt sein, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer deshalb eine regimekritische Gesinnung unterstellt wird. Eine solche würde aber wiederum die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung durch die syrischen Behörden mit sich bringen. Vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Syrien kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass das Risiko einer menschenrechtswidrigen Bestrafung, insbesondere auch im Zusammenhang mit einer Wehrdienstverweigerung, erhöht und etwaige Sanktionen unverhältnismäßig sein können. Vor diesem Hintergrund hat es die Behörde - wie sich aus den vorgelegten Akten ergibt - dennoch unterlassen, diesbezügliche Ermittlungsschritte zu setzen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr.49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF. (in Folge: AsylG 2005) alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen notwendiger behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG jener des § 66 Abs. 2 AVG, der als - eine - Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern - auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt - auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

Was damals für den Unabhängigen Bundesasylsenat und später für den Asylgerichtshof zu gelten hatte, gilt diesbezüglich seit 1.1.2014 auch für das Bundesverwaltungsgericht.

3.2.2. Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Aus § 18 Abs. 1 AsylG 2005 ergibt sich, dass die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

3.2.3. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

3.2.4. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen sowie den angeführten Rechtsgrundlagen und der entsprechenden Judikatur gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass seitens des Beschwerdeführers zur Begründung seines Antrags Hinweise gegeben wurden, welche die Behörde nicht aufgegriffen bzw. näher hinterfragt hat und damit ihrer Pflicht gem. § 18 Abs. 1 AsylG 2005 nicht ausreichend nachgekommen ist. Für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft i.S.d. GFK ist es notwendig, das Vorbringen des Antragstellers im Hinblick auf eine Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z. 2 GFK genannten Gründen näher zu prüfen. Es handelt sich hierbei um unerlässliche Sachverhaltsermittlungen. Da seitens der Behörde solche Ermittlungen unterlassen wurden, sind diese in einem fortgesetzten Verfahren durchzuführen.

Die belangte Behörde wird im Konkreten daher eine neuerliche und detailliertere Befragung des Beschwerdeführers zu seinem bereits abgeleisteten Militärdienst, zu den dabei in der erwähnten Kriminalabteilung angefallenen Tätigkeiten und zu den näheren Umständen seiner nunmehrigen Einberufung durchzuführen haben. Weiters scheint es zur mängelfreien Sachverhaltsermittlung geboten, die vorgelegte Mobilisierungskarte zunächst einer Übersetzung und womöglich einer Verifizierung zuzuführen, um nachprüfen zu können, ob der Beschwerdeführer tatsächlich in der vorgegebenen Kriminalabteilung eingesetzt wurde. Sollte das vorgelegte Dokument als echt und richtig eingestuft werden, wäre die Behörde im konkreten Fall gehalten, zusätzlich zu erheben, ob es zu einer neuerlichen Ableistung in der genannten (zivilen) Abteilung käme oder ob der Beschwerdeführer nunmehr mit einem Kampfeinsatz rechnen müsste. Weiters wäre der konkrete Zweck der Ausstellung einer Mobilisierungskarte abzuklären und festzustellen, ob die Inhaber einer solchen Karte in Kriegszeiten etwa mit einer bevorzugten oder rascheren Einberufung rechnen müssen. Anschließend daran wird die Frage zu klären zu sein, ob der Beschwerdeführer als kurdischer Wehrdiener besonderen Gefahren ausgesetzt wäre bzw. in der aktuellen Situation eine menschenrechtswidrige oder unverhältnismäßige Bestrafung zu erwarten hätte und somit im Falle einer Rückkehr nach Syrien einer Bedrohungs- bzw. Verfolgungshandlung ausgesetzt wäre.

In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass nach der (in der Literatur wiedergegebenen) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine wegen der Weigerung der Teilnahme an einem von der Völkergemeinschaft verurteilten Kriegseinsatz drohende Bestrafung dann zur Asylgewährung führen kann, wenn dem jeweiligen Asylwerber eine feindliche politische Gesinnung unterstellt wird (siehe etwa VwGH 21.12.2000, 2000/01/0072); weiters vertritt der Verwaltungsgerichtshof nunmehr ausdrücklich die Auffassung, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen - etwa gegen die Zivilbevölkerung - auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (siehe VwGH 25.3.2003, 2001/01/0009, zitiert nach Feßl/Holzschuster [Asylgesetz 2005, 117 ff]). Dies war auch ausdrücklich im Art. 9 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 2004/83/EG (die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesasylamtes noch anzuwenden war) ausdrücklich festgehalten (siehe zum nunmehrigen Zeitpunkt die gleichlautende Bestimmung des Art. 9 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 2011/95/EU). Daher wäre eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 der genannten Richtlinie fallen, umfassen würde, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung.

Notorisch ist, dass es im Bürgerkrieg in Syrien zu durch staatliche Stellen zu verantwortende Menschenrechtsverletzungen kommt (siehe etwa die Feststellungen im Bescheid der belangten Behörde oder - lediglich zur Illustrierung - den vom 15.12.2011 datierten Bericht von Zeit - Online "Syrien soll Tötungsquote vorgeschrieben haben" [Quelle:

http://www.zeit.de/politik/ausland/2011-12/syrien-quote-ermordung-soldaten], beruhend auf entsprechenden Berichten von Human Rights Watch sowie den Bericht von Sir Desmond de Silva u.a. vom Jänner 2014 [Quelle:

http://static.guim.co.uk/ni/1390226674736/syria-report-execution-tort.pdf]). Weiters ist notorisch, dass syrische Männer, die älter als achtzehn Jahre sind, sich selbst wegen des obligatorischen Militärdienstes melden müssen und diesfalls Militärausweise erhalten (siehe Home Office vom 11 September 2013, S. 60: "Syrian males over the age of 18 must present themselves for the mandatory military service, and when they do, they receive Military Cards. Syrian males keep this document after their discharge from the service and present it again when they are called for reserve."). Zur Beurteilung der Asylrelevanz ist es weiters notwendig festzustellen, ob auch Reservisten in Syrien zur Aufstandsbekämpfung und im Rahmen dieser zu Menschenrechtsverletzungen (v.a.: willkürliche Tötung von Zivilisten, Vergewaltigungen, Plünderungen und Raub - VwGH vom 21.4.2005, 2004/20/0315) herangezogen werden. Schließlich ist noch zu beleuchten, wie die syrischen Behörden mit dem Beschwerdeführer umgehen würden, wenn sie diesen beim Grenzübertritt betreten. Zu diesen entscheidungsrelevanten Punkten fehlen jedoch Ermittlungen und in weiterer Folge Feststellungen der belangten Behörde.

Weiters wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner behaupteten Teilnahme an regierungskritischen Demonstrationen und dem angeblich gewaltsamen Eindringen von syrischen Sicherheitskräften in seiner Wohnung näher auseinandersetzen müssen. Dabei wird auch zu klären sein, wo sich sein Bruder und sein Neffe, welche ebenso die Wohnung bewohnt hätten, zum Zeitpunkt des behördlichen Einsatzes aufgehalten haben. Weiters wird es zu einer umfangreicheren Befragung über die Teilnahme an den Demonstrationen und die diesbezüglichen Vorkommnisse kommen müssen. Eine solche Auseinandersetzung ist im gegenständlichen Fall unterblieben und wird daher im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein.

Schließlich werden aktuelle und entscheidungsrelevante Feststellungen zur möglichen Gefährdungssituation von Personen mit dem Persönlichkeitsprofil des Beschwerdeführers (also etwa:

Wehrdienstentziehung zum jetzigen Zeitpunkt und Teilnahme an Demonstrationen in Kombination mit einem Auslandsaufenthalt als Asylwerber, Angehörigkeit zur kurdischen Ethnie), die ihm in weiterer Folge unter Beachtung des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen sein werden, in das Verfahren einzuführen sein. Wie der Verfassungsgerichtshof in einem vergleichbaren Fall erkannte, sind seitens der Behörde getroffene allgemeine Feststellungen nicht ausreichend (VfGH 13.03.2013, U 2375/12). Die Behörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers auseinandersetzen müssen. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich, dass es zur Einschätzung der Glaubwürdigkeit des Asylwerbers auch der Berücksichtigung amtsbekannter Länderberichte sowie allenfalls der Einholung eines vom Asylwerber beantragten Sachverständigengutachtens bedarf (VwGH 04.11.2004, 2003/20/0486). Unter Zugrundelegung aktueller, auf die Personengruppe, welcher der Beschwerdeführer angehört, abstellender Länderfeststellungen werden seitens der Behörde neue Sachverhaltsfeststellungen zu treffen sein.

Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob die Vorbringen des Beschwerdeführer glaubwürdig sind und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zu gewähren ist, notwendig. Da zu den offenen Fragestellungen umfassende Sachverhaltsermittlungen erforderlich sind und der Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht unzureichend bzw. nicht ermittelt wurde, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch. Der angefochtene Bescheid war daher gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG hinsichtlich seines Spruchpunktes I. zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,

3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde - sofern sie noch einmal eine abweisende Entscheidung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG treffen will - das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.

3.2.12. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

3.3. Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung betrifft eine Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde wegen mangelnder behördlicher Ermittlungstätigkeit und folgt dabei den Vorgaben der Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG, wobei die genannte Norm die Voraussetzungen einer Aufhebung und Zurückverweisung eindeutig regelt, sowie auch der - im Teilbereich übertragbaren (siehe dazu oben Punkt 3.2.1.) - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG. Es kann daher nicht gesagt werden, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.4. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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