W214 1435331-1•BVwG W214 1435331-1
W214 1435331-1Federal Administrative CourtFeb 14, 2014
Desertion, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Militärdienst
W214 1435331-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 10.5.2013, Zl. 12 08.581-BAL, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF., aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF. (B-VG), nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger sowie Zugehöriger der kurdischen Bevölkerungsgruppe, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 10.7.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).
2. Bei der niederschriftlichen Befragung im Zuge der Asylantragstellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.7.2012 wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger von Syrien und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe. Er habe Syrien am 1.11.2011 zu Fuß über die Grenze in die Türkei verlassen, nachdem er zuvor am 31.10.2011 von Heimatdorf XXXX mit dem PKW nach XXXX gefahren war. In Syrien habe er an Demonstrationen teilgenommen und sei daher von der Polizei verfolgt worden. Am XXXX sei die Polizei bei ihm zu Hause gewesen und habe nach ihm gefragt. Er sei aber nicht zu Hause gewesen und sein Vater habe ihm danach geraten, Syrien zu verlassen.
3. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 6.2.2013 gab der Beschwerdeführer, zu seiner Person und seinen Fluchtgründen befragt, vor dem Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden: belangte Behörde) Folgendes an:
Sein Geburtsdatum sei der 30.1.19XXXX und nicht (wie bei der Erstbefragung angegeben) der 31.1.19XXXX. Er habe von 1.2.2008 bis 1.2.2010 seinen Militärdienst geleistet. Danach habe er in XXXX sechs Monate einen Kurs für Elektriker besucht. Er habe bei einer Tante in XXXX gewohnt. Er habe bei Demonstrationen in XXXX teilgenommen, als er dort seinen Kurs besucht habe und auch dann noch, als er dort gearbeitet habe. Diese Demos hätten meistens am Freitag stattgefunden. Am XXXX habe er den Einberufungsbefehl als Reservist bekommen. Sein Cousin sei auch beim Militär gewesen, er sei auch ab und zu nach Hause auf Urlaub gekommen. Dieser habe erzählt, wie es ihm dort ergangen sei. Er habe erzählt, wie sie die Häuser der Zivilisten durchsuchen mussten und überfallen haben. Sie hätten dort alles weggenommen. Das habe der Beschwerdeführer alles vom ihm erfahren, bevor er den Einberufungsbefehl bekommen habe. Sein Vater habe da schon gesagt, er dürfe nicht zum Militär gehen. Sein Vater habe gesagt, falls er dorthin gehen werde, werde er auch jemanden töten müssen oder er werde selber getötet werden. Dann habe sein Vater einen Schlepper organisiert und der Beschwerdeführer sei aus Syrien geflüchtet.
Befragt, ob sonst noch etwas in Syrien vorgefallen sei, verneinte der Beschwerdeführer dies. Während der Demonstrationen habe er diese rechtzeitig verlassen, bevor man festgenommen werden könne. Er sei in Syrien nicht persönlich verfolgt oder bedroht worden. Auf den Vorhalt, dass er bei der Asylantragstellung noch angeführt hätte, dass er an Demonstrationen in Syrien teilgenommen habe und daher von der Polizei und den syrischen Behörden gesucht werde, nunmehr aber andere Gründe, nämlich den Militärdienst anführe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er gesagt habe, die Polizei sei bei ihm zu Hause gewesen und habe ihm den Einberufungsbefehl gebracht. Er habe bei der Erstbefragung nur kurz Zeit gehabt, seine Gründe darzulegen. Er sei in XXXX gewesen, als die Polizei ihn gesucht habe. Er habe in XXXX keine Probleme mit der Polizei gehabt, weil er ja in seinem Heimatdorf gemeldet war. Nur bei den Demonstrationen sei die Polizei anwesend gewesen. Er hätte sich als Reservist melden müssen. Wenn man den Zettel bekomme, stehe eine Nummer drauf. Es werde alles im Fernsehen angekündigt und man müsse sich dann dort persönlich melden, sonst werde man unter Zwang dorthin gebracht. Sein Vater habe dieses Papier am XXXX bekommen. Am selben Tag habe ihn sein Vater angerufen und gesagt, er solle sich für die Ausreise vorbereiten. Auf den Vorhalt, er habe bei der Asylantragstellung angegeben, die Polizei wäre ca. am XXXX, vermutlich meinte er 2011, gekommen, heute sage er am XXXX, erklärte der Beschwerdeführer, dass er durcheinander gewesen sei, als er nach Österreich kam, da er eine schlechte Reise hinter sich hatte. Er habe sogar sein genaues Geburtsdatum vergessen gehabt. Er habe seinen Wehrdienst bereits geleistet und habe sich dort an den Füßen verletzt. Der Major habe gefragt, woher er stamme, und als er XXXX gesagt habe, habe der Major gesagt, er solle sterben. Er sei nicht behandelt worden und habe noch Schmerzen. Er habe nichts gegen das Militär, weil es seine Heimatpflicht sei. Er wolle aber nicht getötet werden oder jemanden töten. Man müsse jetzt dort als Soldat sogar die eigenen Verwandten töten. Auf den Vorhalt, dass in den meisten Kurdengebieten im Norden Syriens die Angehörigen der PYD bzw. PKK die Kontrolle übernommen hätten und er als Kurde dort mit keiner Verfolgung durch den syrischen Staat mehr zu rechnen habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass es dort schon auch noch syrische Polizei und Militär gebe. Dies werde auch von seinen Eltern bestätigt. Er habe Angst, dass im Fall einer Rückkehr ihn dort die Behörden doch noch festnehmen und ihn dann misshandeln oder sogar töten würden.
Der Beschwerdeführer legte der belangten Behörde seinen syrischen Personalausweis, sein Militärdienstbuch und einen Einberufungsbefehl sowie seinen syrischen Führerschein und eine Kopie seines Reisepasses vor. Die von ihm vorgelegten Identitätsdokumente wurden einer Übersetzung und Überprüfung zugeführt. Die Überprüfung ergab, dass Personalausweis, Militärdienstbuch sowie Führerschein "nach dem derzeitigen Erkenntnisstand authentisch" seien. Bezüglich des Einberufungsbefehls sei "nach dem derzeitigen Kenntnisstand keine Beurteilung des Formularvordruckes möglich".
Dem Beschwerdeführer wurden Feststellungen der belangten Behörde zu seinem Heimatland mit dem Hinweis ausgehändigt, dass er hiezu binnen zwei Wochen Stellung nehmen könne. Er gab hiezu keine Stellungnahme ab.
4. Mit Bescheid vom 10.5.2013, Zl. 12 08.581-BAL, wies die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchpunkt I.) und erkläre, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt wurde (= Spruchpunkt II.); ferner erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 10.5.2014 (= Spruchpunkt III.) Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde (Eingangsdatum bei der belangten Behörde: 27.5.2013). Die Spruchpunkte II. und III. erwuchsen hingegen in Rechtskraft.
Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus:
Aufgrund der Vorlage von unbedenklichen nationalen Identitätsdokumenten stehe die Identität und seine Staats- bzw. Volksgruppenzugehörigkeit fest. Es könne nicht festgestellt werden, dass er in seinem Herkunftsland wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen einer konkret gegen seine Person gerichteten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt gewesen sei. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass ihm vom syrischen Militär eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine asylrelevante Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung könne nicht festgestellt werden. Er habe bezüglich der Datumsangaben als auch bezüglich der Fluchtgründe widersprüchliche Angaben gemacht. Er habe ursprünglich angeführt, dass er an Demonstrationen in Syrien teilgenommen hätte und deshalb von der syrischen Polizei gesucht werden würde. So wäre die Polizei "bereits am ca. XXXX" bei ihm zu Hause gewesen und hätte ihn gesucht. Daraufhin hätte ihm sein Vater geraten, Syrien zu verlassen. Am 1.11.2011 habe er daher Syrien verlassen. Bei der letzten Einvernahme habe er dann dazu jedoch widersprüchlich angegeben, er habe in Syrien nie an Demonstrationen teilgenommen. Auch der Grund, warum die Polizei an diesem Tag nach ihm gesucht habe, sei zuletzt von ihm widersprüchlich angeführt worden, indem er zuletzt angegeben habe, die Polizei habe ihn zu Hause gesucht, weil er zum Militärdienst einberufen worden sei. Dies sei als gesteigertes Vorbringen zu werten. Unter Zugrundelegung der im Bescheid angeführten Erwägungen habe im Rahmen einer Gesamtbetrachtung dem Vorbringen die Glaubwürdigkeit zur Gänze abgesprochen werden müssen. Soweit der Beschwerdeführer vorgebracht habe, dass er wegen des Militärdiensts seinen Herkunftsstaat verlassen habe, sei festzuhalten, dass es aufgrund der derzeit angespannten Situation in Syrien zwar zu vermehrten Einberufungen kommen könne und auch die Mobilmachung angeordnet wurde. Dass nunmehr konkret auch der Beschwerdeführer von einer solchen Einberufung betroffen sei, mag daher durchaus möglich sein. Es gebe aber keine Hinweise, dass dabei Unterschiede z. B. zwischen Christen und Moslems, oder zwischen Kurden und Arabern, gemacht werden. Auch habe er Derartiges nie vorgebracht. Andere Umstände habe er nicht vorgebracht und hätten sich auch nicht ergeben. Die Behörde gehe vielmehr davon aus, dass der Beschwerdeführer durch seine Asylantragstellungen lediglich versuche, seinen Aufenthalt in Österreich so lange als möglich zu verlängern. Aus diesem Grund sei auch die diesbezügliche Feststellung zu treffen gewesen. Asylendigungs- oder Ausschlussgründe seien im Verfahren nicht hervor gekommen.
Was die Situation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr betreffe, so müsse die Bedrohung objektiv in Bezug zum Antragsteller gegeben sein. Genau dies sei jedoch hier nicht der Fall. Eine in den Schutzbereich von Art 3 EMRK fallende Maßnahme stelle dann eine unmenschliche Behandlung oder Strafe dar, wenn sie eine gewisse Schwelle erreicht. Die Bestimmung der Frage, ob eine konkrete Maßnahme dieses Mindestmaß erreicht, sei relativ und hänge von den genannten Umständen des Falles ab, einschließlich der Dauer der Maßnahme sowie ihrer physischen und mentalen Auswirkungen (EGMR, 28.12.1996, Nsona v. Niederlande). Einerseits ergebe sich aus dem Amtswissen keine solche Gefahr und andererseits beschränke sich die Aussage des Beschwerdeführers auf ein unglaubwürdiges Vorbringen, aus welchem sich auch keine konkrete objektive, auf seine Person zu beziehende Gefahr ableiten ließe. Ungeachtet dessen bleibe für die Behörde doch zu befinden, dass sich Syrien derzeit in einer schwierigen Phase befindet, bürgerkriegsähnliche Umstände vorliegen und die Sicherheitslage mangelhaft ist und daher eine Prüfung unter Zugrundelegung des Zumutbarkeitskalküls geboten ist. Für die Bewertung, ob die Lebensgrundlage nicht mehr gegeben ist, setze das hierfür aus der Lehre und Judikatur entwickelte "Zumutbarkeitskalkül" voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet in eine ausweglose Lage gerate. Die derzeitige Lage in Syrien lasse die Behörde daher zum Befinden kommen, dass die Kriterien für eine ausweglose Lage derzeit aufgrund der allgemein mangelnden Sicherheitslage noch vorliegen, und somit objektiv gesehen, die Sicherheitslage im Herkunfts- und Heimatstaat nicht als ausreichend angesehen werden müsse.
5. Gegen den Spruchteil I dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde (eingelangt bei der belangten Behörde am 27.5.2013) an den Asylgerichtshof, in welcher er diesen wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften anfocht. Seine Beschwerde begründet der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendermaßen: Er habe zusammengefasst vorgebracht, dass er von der Regierung als Reservist zum Militärdienst einberufen wurde, diesem Befehl nicht nachkommen wolle, da er nicht für das Regime unschuldige Menschen töten wolle und aus diesem Grund aus Syrien flüchtete. Die Behörde habe sein Vorbringen als unglaubhaft erachtet: sein Vorbringen, zum Militärdienst einberufen zu sein, sei als gesteigertes Vorbringen zu werten, da er dieses Vorkommnis nicht schon bei der polizeilichen Erstbefragung erwähnt habe. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei es nicht richtig, dass er diesen Umstand nicht schon bei der Polizei erwähnt habe. Es sei nur rudimentär und sohin nicht verständlich protokolliert worden. Aber selbst unter der Annahme des Falles, er hätte die Einberufung in der polizeilichen Erstbefragung noch nicht erwähnt, so hätte durch diesen Umstand sein diesbezügliches Vorbringen nicht als gesteigertes gewertet werden können, da er den Sachverhalt der Einberufung gleich zu Beginn seiner Einvernahme durch die belangte Behörde vorgebracht habe. Er habe die Richtigkeit des Vorbringens seiner Einberufung durch die Vorlage eines Einberufungsbefehls bescheinigt, welcher im weiteren Verfahren völlig unberücksichtigt geblieben sei. Als weiteres Indiz für die Unglaubhaftigkeit seines Vorbringens führe die Behörde eine widersprüchliche zeitliche Angabe hinsichtlich des Tages an, an dem die Polizei zur Familie des Beschwerdeführers nach Hause gekommen sei. Diese sei im Rahmen der Erstbefragung aufgrund des physischen und psychischen Zustandes nach der Ankunft des Beschwerdeführers in Österreich zustande gekommen. Er habe die letzten 30 Stunden vor seiner Ankunft in Österreich eingepfercht in einem LKW verbracht, ca. gegen 2 - 3 Uhr in Österreich aufgegriffen worden und am gleichen Tag am frühen Vormittag von der Polizei befragt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei er jedoch aufgrund der äußerst strapaziösen "Reise" und des großen Schlafdefizits nicht mehr in der Lage gewesen, klare Gedanken fassen und formulieren zu können. So habe er selbst das Datum seines Geburtstags um einen Tag verkehrt angegeben, was sinnvoller Weise schwerlich als bewusste Täuschung ausgelegt werden könne, sondern vielmehr einen deutlichen Hinweis auf seinen damaligen erschöpften Zustand darstelle. Bei richtiger Beweiswürdigung hätte die Behörde daher erkenne müssen, dass die genannten Ungereimtheiten nachvollziehbar auf seiner damaligen körperlichen Verfassung beruhen können und diese sohin nicht als Indiz für die Unglaubhaftigkeit seines Vorbringens werten dürfen.
Soweit die belangte Behörde anführe, dass er bei der polizeilichen Erstbefragung die Teilnahme an Demonstrationen vorgebracht, dazu widersprüchlich bei der Ersteinvernahme eine solche verneint hätte, werde auf die Aktenwidrigkeit dieser Ausführung hingewiesen.
Nicht nachvollziehbar und unschlüssig werde die behördliche Beweiswürdigung auch dadurch, dass sie dem Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Einberufung die "Glaubwürdigkeit zur Gänze" abspreche, in weiterer Folge jedoch ausführe: "Dass nunmehr konkret auch Sie von einer solchen Einberufung betroffen sind, mag daher durchaus möglich sein." Die belangte Behörde habe zwar auf VwGH-Rechtsprechung angegeben, dass Wehrdienstverweigerung und Desertion auch dann asylrelevant sein könne, wenn die Gefahr der Bestrafung allen Wehrdienstverweigerern und Deserteuren drohe - nämlich dann, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischer oder religiöser Überzeugung beruht und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt. In Anwendung auf den Fall des Beschwerdeführers habe die Behörde jedoch in Verkennung dieser Rechtsprechung ausgeführt, dass er nicht dargetan habe, "wegen seiner Nationalität oder politischen Gründen" eingezogen worden zu sein. Es sei jedoch nicht der Beweggrund für die Einberufung, sondern der Beweggrund für das diesbezügliche Verweigerungsverhalten maßgebend. Bei richtiger Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde daher erkennen können, dass er aus religiösen und politischen Gründen den Militärdienst verweigert habe und angesichts der dafür vorgesehenen unverhältnismäßigen Höchststrafe von fünf Jahren (wobei in der derzeitigen Kriegssituation auch Folter und Exekution zu befürchten ist, zumal er Kurde sei) die Flüchtlingseigenschaft zuerkennen müssen. Da aus den behördlichen Länderfeststellungen eindeutig hervorgehe, dass er bei einer Ausübung zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen gezwungen werden würde, würde nach höchstrichterlicher Judikatur die ihm drohende Gefängnisstrafe jedenfalls eine asylrelevante Verfolgung darstellen.
Aus den genannten Gründen stelle er die Anträge, der Asylgerichtshof möge
den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes I. beheben und ihm Asyl gewähren
zur gebotenen Ergänzung des mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahrens eine mündliche Verhandlung anberaumen, in eventu
den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes I beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.
6. Mit Schreiben vom 27.5.2013 wurde die Beschwerde samt den gegenständlichen Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist syrischer Staatsangehöriger und Angehöriger der kurdischen Bevölkerungsgruppe.
1.2. Im Verfahren vor der belangten Behörde wurden notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen. Die belangte Behörde hat sich mit der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sowie dem Vorbringen betreffend die Wehrdienstverweigerung/Desertion und dem Vorbringen, an Demonstrationen teilgenommen zu haben, nicht hinreichend auseinandergesetzt. In diesem Zusammenhang wurden auch keine hinreichenden Ermittlungen zur konkreten Rückkehrsituation des Beschwerdeführers, insbesondere auch im Lichte seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit in Kombination mit der Stellung eines (erfolglosen) Asylantrages, angestellt.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus den von ihm im behördlichen Verfahren vorgelegten Dokumenten.
2.2. Zur Unterlassung der notwendiger Sachverhaltsermittlungen durch die belangte Behörde
Diese Feststellung ergibt sich aus den vorgelegten Akten der Behörde. Zu den einzelnen unterlassenen Sachverhaltsermittlungen ist wie folgt näher auszuführen:
2.2.1. Den Aussagen des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund wurde von der belangten Behörde - mit der unter I.4. zusammengefasst wieder gegebenen Beweiswürdigung - "die Glaubwürdigkeit zur Gänze" abgesprochen. Dabei ortet die Behörde Widersprüche des Beschwerdeführers bei Datumsangaben und beruft sich auch auf Widersprüche zwischen der Aussage des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung und bei der Einvernahme durch die belangte Behörde. In diesem Zusammenhang wird von der belangten Behörde jedoch nicht auf das Argument des Beschwerdeführers eingegangen, dass er sich bei der Einreise in einem physisch und psychisch schlechten Zustand befunden habe und daher die Datumsangaben verwechselt hätte. Auch scheint die Aussage des Beschwerdeführers, er sei wegen der Teilnahme an Demonstrationen von der Polizei verfolgt worden, nicht auszuschließen, dass die Polizei bei ihm zu Hause war und auch einen Einberufungsbefehl zugestellt hat (zu der Teilnahme an Demonstrationen siehe unten Punkt 2.2.4.). Es wären daher weitere Ermittlungen als Grundlage der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers notwendig gewesen.
2.2.2. Dem angefochtenen Bescheid mangelt es an ausreichenden Feststellungen zur Frage der Wehrdienstentziehung bzw. der Wehrdienstverweigerung im konkreten Fall des Beschwerdeführers und gegebenenfalls welche Auswirkungen die Wehrdienstverweigerung auf die mögliche Gefährdungslage seiner Person bei der Rückkehr nach Syrien haben kann. Unschlüssig scheint insbesondere, dass zwar in den Feststellungen die belangte Behörde dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch betreffend seiner Einberufung die "Glaubwürdigkeit zur Gänze" abspricht, in weiterer Folge in der Beweiswürdigung jedoch ausführt: "Soweit Sie nun vorbrachten, dass Sie wegen dem Militärdienst Ihren Herkunftsstaat verlassen hätten, ist festzuhalten, dass es aufgrund der derzeit angespannten Situation in Syrien zwar zu vermehrten Einberufungen kommen kann und auch die Mobilmachung angeordnet wurde. Dass nunmehr konkret auch Sie von einer solchen Einberufung betroffen sind, mag daher durchaus möglich sein." Damit wurde kein eindeutiger Sachverhalt bezüglich der Einberufung des Beschwerdeführers festgestellt. Zur Frage der Asylrelevanz einer Einberufung des Beschwerdeführers wurde seitens der belangten Behörde in der Beweiswürdigung angeführt: "Es gibt aber keine Hinweise, dass dabei Unterschiede z. B. zwischen Christen und Moslems oder zwischen Kurden und Arabern gemacht werden. Auch brachten Sie derartiges nie vor." Es ist unklar, wie die belangte Behörde zu dieser (im vorletzten Satz zitierten) Behauptung kommt und inwieweit dies die Gefährdungslage des Beschwerdeführer betrifft.
Die belangte Behörde geht nicht auf Sanktionen ein, die syrischen Staatsangehörigen im Falle der Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Falle ihrer Rückkehr drohen: Im Falle der Feststellung einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion ist es jedenfalls nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer konkret durch seine Wehrdienstentziehung in das Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist bzw. ihm dadurch - in der derzeitigen Lage - sogar eine nichtregimekonforme Gesinnung vorgeworfen wird. Wie aus dem von der belangten Behörde selbst angeführten Länderfeststellungen hervorgeht, betragen die Strafen für Wehrdienstverweigerung bis zu fünf Jahren Haft, Desertion ist mit bis zu zehn Jahren zu bestrafen, wenn der Deserteur das Land verlassen hat (S. 17 des zitierten Bescheides). Bereits Desertation kann - abhängig von den Umständen - einem Todesurteil gleich kommen, das Berichten von Deserteuren zufolge auch unmittelbar vollstreckt wird. Grundwehrdiener werden mit Zwangsmaßnahmen zum Einsatz gezwungen (S. 29 des zitierten Bescheides). Eine abschließende Bewertung des Vorbringens des Beschwerdeführers im Hinblick auf dessen Asylrelevanz hätte aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts seitens der belangten Behörde nur dann erfolgen können, wenn dieses das Vorbringen des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Situation in Syrien konkret bezüglich einer Desertion bzw. Wehrdienstverweigerung einer schlüssigen Beweiswürdigung auf Basis hinreichender Feststellungen unterzogen hätte.
2.2.3. Die belangte Behörde hätte sich in ihren Feststellungen intensiver mit dem Problem der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur kurdischen Volksgruppe und der Auswirkung dieser Tatsache bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers im konkreten Fall auch anhand der Staatenberichte näher auseinander setzen müssen. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er in seinem Herkunftsstaat aufgrund seines Religionsbekenntnisses bzw. seiner Volksgruppenzugehörigkeit irgendwelche Probleme hat, angab, dass er als Kurde Probleme habe. Die Ermittlungen haben sich in diesem Zusammenhang als mangelhaft erwiesen.
2.2.4. Davon abgesehen wird aber von der belangten Behörde hinsichtlich einer allfälligen Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen behauptet, dass der Beschwerdeführer bei der polizeilichen Erstbefragung die Teilnahme an Demonstrationen vorgebracht habe, dazu widersprüchlich bei der Einvernahme aber eine solche verneint hätte. Die Behauptung, dass der Beschwerdeführer bei der Einvernahme eine Teilnahme an Demonstrationen verneint habe, wird durch keine der im Vernehmungsprotokoll vorhandenen und im Bescheid wiedergegebenen Aussagen des Beschwerdeführers gestützt und ist daher aktenwidrig. Vielmehr hat der Beschwerdeführer in der Einvernahme durch die belangte Behörde nochmals darauf hingewiesen, dass er an Demonstrationen in XXXX teilgenommen habe. Der diesbezüglich von der belangten Behörde behauptete Widerspruch liegt daher nicht vor und kann daher auch nicht für die Beurteilung der (mangelnden) Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers herangezogen werden. Zu ermitteln wäre daher gewesen, inwieweit der Beschwerdeführer an Demonstrationen teilgenommen hat und inwieweit er hier eine Verfolgung durch die Polizei zu befürchten hat.
3.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr.49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in Folge: AsylG 2005) alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
3.1.2. Die Einzelrichterzuständigkeit für dieses Verfahren ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG jener des § 66 Abs. 2 AVG, der als - eine - Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern - auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
Was damals für den Unabhängigen Bundesasylsenat und später für zu gelten hatte, gilt diesbezüglich seit 1.1. 2014 auch für das Bundesverwaltungsgericht.
3.2.2. Gemäß, § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
3.2.3. Aus § 18 Abs. 1 AsylG 2005 ergibt sich, dass die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
3.2.4. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.
3.2.5. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen sowie den angeführten Rechtsgrundlagen und der entsprechenden Judikatur gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde ihrer Pflicht gem. § 18 Abs. 1 AsylG 2005 nicht hinreichend nachgekommen ist. Für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft i. S.d. GFK ist es notwendig, das Vorbringen des Antragstellers im Hinblick auf eine Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z. 2 GFK genannten Gründen näher zu prüfen. Es handelt sich hierbei um unerlässliche Sachverhaltsermittlungen. Da seitens der Behörde solche Ermittlungen unterlassen wurden, sind diese in einem fortgesetzten Verfahren durchzuführen:
Die belangte Behörde wird insbesondere festzustellen haben, inwieweit eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vorliegt und gegebenenfalls welche Konsequenzen diese für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr hätte. Sollte die belangte Behörde zum Schluss kommen, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vorliegt, so müsste der neue Bescheid der belangten Behörde entsprechende Feststellungen zur möglichen Gefährdungssituation von Personen mit dem Persönlichkeitsprofil des Beschwerdeführers (Wehrdienstentziehung zum jetzigen Zeitpunkt in Kombination mit Auslandsaufenthalt als Asylwerber und Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie) enthalten.
In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass nach der (in der Literatur wiedergegebenen) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine wegen der Weigerung der Teilnahme an einem von der Völkergemeinschaft verurteilten Kriegseinsatz drohende Bestrafung dann zur Asylgewährung führen könne, wenn dem jeweiligen Asylwerber eine feindliche politische Gesinnung unterstellt werde (siehe etwa VwGH 21.12.2000, 2000/01/0072); weiters vertritt der Verwaltungsgerichtshof nunmehr ausdrücklich die Auffassung, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen - etwa gegen die Zivilbevölkerung - auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (siehe VwGH 25.3.2003, 2001/01/0009, zitiert nach Feßl/Holzschuster [Asylgesetz 2005, 117 ff]). Dies war auch ausdrücklich im Art. 9 Abs. 2 lit e der Richtlinie 2004/83/EG (die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesasylamtes noch anzuwenden war) ausdrücklich festgehalten (siehe zum nunmehrigen Zeitpunkt die gleichlautende Bestimmung des Art. 9 Abs. 2 lit e der Richtlinie 2011/95/EU). Daher wäre eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 der genannten Richtlinie fallen, umfassen würde, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung.
Die belangte Behörde trifft zwar einige allgemeine Feststellungen zur Situation der Kurden; eine ausreichende Ermittlungstätigkeit in Bezug auf die von ihr festgestellte kurdische Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers unterblieb jedoch, obwohl sich der Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren auch auf Benachteiligungen aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit beruft. Eine Beurteilung, ob dem Beschwerdeführer in diesem Kontext - im Zusammentreffen mit anderen Faktoren - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung in Syrien droht, ist daher nicht möglich. In diesem Zusammenhang und im Hinblick auf die besonderen politischen Verhältnisse in Syrien hat es die belangte Behörde etwa unterlassen, spezifische Feststellungen zur Situation von Kurden syrischer Staatsangehörigkeit zu treffen, deren (zwangsweiser) Rückkehr nach Syrien ein negatives Asylverfahren im Ausland (eine illegale Ausreise aus Syrien) vorangeht (zur möglichen Asylrelevanz einer Asylantragstellung im Ausland etwa VwGH 21.11.2002, 2000/20/0409). Die belangte Behörde wird daher in einem Fall wie dem vorliegenden auch diesbezüglich den Sachverhalt zu erheben und festzustellen und - unter Berücksichtigung der spezifischen individuellen Umstände im Fall des Beschwerdeführers - einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen haben.
Weiters wäre auch auf die Frage der Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen näher einzugehen. Was die vom Beschwerdeführer behauptete Teilnahme an Demonstrationen und von der belangten Behörde festgestellten Widersprüche bezüglich einer drohenden Verfolgung durch die Polizei betrifft, so wird die belangte Behörde diesfalls im fortgesetzten Verfahren weitere Ermittlungen, insbesondere eine weitere Befragung des Beschwerdeführers, durchzuführen haben, um festzustellen, inwieweit seine Teilnahme an Demonstrationen stattgefunden hat und gegebenenfalls inwieweit dem Beschwerdeführer aufgrund dieser Teilnahme(n) eine asylrelevante Verfolgung droht bzw. ein Asylgrund in Kombination mit den anderen oben genannten Kriterien gegeben scheint.
Schließlich werden die Feststellungen zu Syrien zu aktualisieren und von der belangten Behörde der Beweiswürdigung im Hinblick auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers zugrunde zu legen sein.
Da wie oben ausgeführt der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belangten Behörde nicht feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im gegebenen Fall jedenfalls mit keiner eheblichen Kostenersparnis verbunden ist, war gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG mit Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,
3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde - sofern sie noch einmal eine abweisende Entscheidungen gemäß § 3 Abs. 1 AsylG treffen will - das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung betrifft eine Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde wegen mangelnder behördlicher Ermittlungstätigkeit und folgt dabei den Vorgaben der Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG, wobei die genannte Norm die Voraussetzungen einer Aufhebung und Zurückverweisung eindeutig regelt, sowie auch der - im Teilbereich übertragbaren (siehe dazu oben die Punkte 3.2.1.) - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG. Es kann daher nicht gesagt werden, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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