W149 2001227-1•BVwG W149 2001227-1
W149 2001227-1Federal Administrative CourtFeb 14, 2014
aufschiebende Wirkung
W149 2001227-1/3Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria KIRSCHBAUM als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2014, Zl. 831825904, beschlossen:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012
idF. BGBl. I Nr. 144/2013, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, BGBl Nr. 1/1930 idF.
BGBl I Nr. 52/2012, nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige des Kosovo, stellte am 12.12.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (AS 31).
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2014, Zl. 831825904-EAST Ost, (AS 89), zugestellt am 28.01.2014 (AS 131), wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl Nr. 110/2005 "idgF", (AsylG) zurückgewiesen.
Gleichzeitig wurde festgestellt, dass gemäß Art. 16 Abs. 1 c) der "Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist" (Dublin III-VO) Ungarn zur Führung des Verfahrens der Beschwerdeführerin zuständig sei (Spruchpunkt I.).
Zudem wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 "idgF", (FPG) die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.(Spruchpunkt II.).
Die Begründung stützte die Behörde im Wesentlichen darauf, mehrere Eurodac-Treffer hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin im Geltungsbereich der "Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist" (Dublin II-Verordnung) erstmals am 22.04.2012 in Belgien und danach am 13.06.2013 in Ungarn, dann noch einmal am 17.06.2013 in der Schweiz und schließlich nach erneuter Rücküberführung nach Ungarn, dort noch einmal am 25.10.2013 Anträge auf internationalen Schutz gestellt habe.
Ungarn sei daher gemäß Art. 16 Abs. 1 c) der Dublin II-VO für die Führung des Verfahrens der Beschwerdeführerin zuständig und habe dementsprechend der Rückführung zugestimmt.
Eine Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführerin gemäß § 5 AsylG sei auch nicht etwa gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zu unterlassen. Es könne nämlich nicht festgestellt werden, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMKR führen würde, da die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Mann und der gemeinsamen minderjährigen Tochter nach Ungarn rückgeführt werde und daher kein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens vorliegen könne.
Die Informationslage zum ungarischen Asylsystem biete zudem keinen Anlass davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückführung nach Ungarn dort einer unmenschlichen Behandlung iSd. Art. 3 EMKR ausgesetzt sein werde. Insbesondere gebe es für dort für die im vierten Monat schwangere Beschwerdeführerin Zugang zu medizinischer Versorgung und die im letzten Jahr noch angespannte Unterbringungssituation für Asylwerber sei mittlerweile entschärft. Durch die Zustimmung zur Rückübernahme habe Ungarn auch erklärt bereit zu sein, das Verfahren der Beschwerdeführerin dort fortzuführen und ihre entsprechenden Rechte zu beachten.
Die Ausweisung sei gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG mit einer Anordnung der Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 3 FPG zu verbinden und die Abschiebung nach Ungarn sei daher gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig. Gründe dafür, dass diese aus besonderen Gründen vorübergehender Natur gemäß § 61 Abs. 3 FPG aufzuschieben sei, seien nicht ersichtlich.
Mit Verfahrensanordnung vom 28.01.2014, zugestellt mit dem angefochtenen Bescheid, wurde der Beschwerdeführerin eine näher bezeichnete Institution als Rechtsberaterin für eine etwaiges Beschwerdeverfahren amtswegig zur Seite gestellt (AS 123).
Gegen den Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit am 31.01.2014 zur Post gegebenem Schriftsatz Beschwerde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (AS 133).
Die Beschwerde langte am 10.02.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
In der Beschwerdeschrift machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zunächst geltend, die Behörde habe sich im Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides rechtlich falsch auf die erst für Anträge auf internationalen Schutz ab 01.01.2014 geltende Dublin III-VO gestützt.
Die Behörde habe es zudem unterlassen, sich mit der besonderen, auch gesundheitlichen, Situation der als Schwangere und Mutter eines Kleinstkindes zu befassen, obwohl die Familie der Beschwerdeführerin dadurch zu einer besonderes vulnerablen Gruppe werde.
Im Übrigen habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sich nicht hinreichend informiert, ob das Verfahren der Beschwerdeführerin in Ungarn, wo nach dessen Antwort vom 20.12.2013 ein gerichtliches Beschwerdeverfahren anhängig gewesen sei, nicht bereits rechtskräftig negativ abgeschlossen sei. Nach den Länderinformationen wäre nämlich diesfalls in Ungarn kein Folgeantrag mehr zulässig.
Die Beschwerdeführerin führte schließlich unter Vorlage zusätzlicher Länderinformationen an, die Behörde habe die verheerende und menschenrechtswidrige Lage der Asylwerber in Ungarn verkannt und somit zu Unrecht nicht vom zwingenden Selbsteintritt Gebrauch gemacht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zulässigkeit der Beschwerde
Die Beschwerde wurde gemäß § 22 Abs. 12 AsylG innerhalb der Frist von einer Woche nach Zustellung und somit rechtzeitig erhoben worden und es bestehen auch sonst keine Gründe gegen eine Zulässigkeit. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und anwendbares Recht
Gemäß Art. 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 16 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, diese wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.
Gemäß § 17 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese zurückweisende Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 oder Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Abs. 3 der Bestimmung ist bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 1 lit e) der Dublin II-VO und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.
Gemäß Abs. 4 der Bestimmung steht der Ablauf der Frist nach Abs. 1 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Spruchpunkt A)
Aus der dem Bundesverwaltungsgericht zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann im vorliegenden Fall die reale Gefahr eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK garantierten Rechte bei Überstellung der Beschwerdeführerin aus Österreich nach Ungarn nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.
Es erscheint insbesondere notwendig, nähere Erwägungen in Bezug auf die zu erwartende Unterbringung und medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin in Ungarn vor dem Hintergrund ihrer bestehenden Schwangerschaft und der Tatsache, dass es sich um die Mutter eines erst einjährigen Kleinstkindes handelt, anzustellen.
Das Bundesasylamt wird nach näheren Erhebungen über diese Beschwerde entscheiden.
Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG, BGBl Nr. 10/1985 idF. BGBl I Nr. 122/2013, (VwGG) hat das Bundesverwaltungsgericht im Spruch Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist im vorliegenden nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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