L502 2000909-1•BVwG L502 2000909-1
L502 2000909-1Federal Administrative CourtFeb 14, 2014
Aufenthaltsverbot, mangelnder Anknüpfungspunkt, Rechtskraft,<br/>Scheinehe
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch: RA Dr. Rudolf MAYER, gegen den Spruchpunkt I des Bescheides der Landespolizeidirektion Wien vom 13.12.2013, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 69 Abs. 2 FPG idF BGBl. I Nr. 38/2011
als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF), einem Staatsangehörigen der Türkei, der auf der Grundlage der Eheschließung mit einer österr. Staatsangehörigen im Jahre 2004 und daran anschließenden Erteilung einer Niederlassungsbewilligung legal in das österr. Bundesgebiet eingereist war, wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 20.12.2006, XXXX, wegen Eingehens einer Scheinehe mit einer österr. Staatsangehörigen ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet erlassen.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien mit Bescheid vom 09.10.2007 statt und verwies das Verfahren zur neuerlichen Durchführung und Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurück.
2. Mit Bescheid vom 21.04.2008, XXXX, erließ die Bundespolizeidirektion Wien unter Bezugnahme auf § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z. iVm § 63 Abs. 1 und 2 FPG idgF gegen den BF ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das österr. Bundesgebiet.
Die dagegen erhobene Berufung wies die Sicherheitsdirektion Wien mit Bescheid vom 26.01.2010, Zl. XXXX, als unbegründet mit der Maßgabe ab, dass sich das gegen den BF verhängte Aufenthaltsverbot auf § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 9 FPG idgF stützt.
Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde des BF an den Verwaltungsgerichtshof wies dieser, nach vorheriger Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung derselben, mit Erkenntnis vom 21.02.2013, Zl. XXXX, als unbegründet ab.
3. Mit 07.06.2013 erließ die Landespolizeidirektion Wien (LPD Wien), fremdenpolizeiliches Büro, einen Festnahmeauftrag gegen den BF gemäß § 74 Abs. 2 Z. 2 FPG. Im Gefolge der polizeilichen Festnahme des BF vom 15.06.2013 erließ die Behörde gegen ihn ein Straferkenntnis iSd § 67 iVm § 120 Abs. 1a FPG wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet nach Erlassung eines Aufenthaltsverbots.
Mit 20.06.2013 stellte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter einen Antrag auf Aufhebung des gegen ihn bestehenden Aufenthaltsverbots iSd § 69 Abs. 2 FPG.
Am 30.10.2013 wurde der BF an der LPD Wien hierzu niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dessen brachte der BF vor, seiner bestehenden Ausreiseverpflichtung bis 31.12.2013 nachzukommen.
Mit 31.10.2013 brachte die Behörde dem BF im Wege seines Vertreters zur Kenntnis, dass beabsichtigt sei seinen Antrag abzuweisen, und wurde ihm unter einem Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zum beabsichtigten Vorgehen binnen zwei Wochen gegeben.
Mit Schriftsatz vom 11.11.2013 gab der Vertreter des BF eine Stellungnahme ab.
Am 13.12.2013 brachte der Vertreter des BF der Behörde zur Kenntnis, dass der BF seinen bei der Behörde aufliegenden Reisepass für die Vorlage bei der türkischen Vertretung in Wien zur Neuausstellung benötige. Der BF sei im Übrigen zwischenzeitig ohne Beschäftigung.
4. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 13.12.2013 wies die belangte Behörde den Antrag des BF vom 20.06.2013 auf Aufhebung des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes gemäß § 69 Abs. 2 FPG ab (Spruchpunkt I). Zugleich wurde die Gültigkeit des zuvor auf 10 Jahre befristeten Aufenthaltsverbots gemäß § 68 Abs. 2 AVG iVm "§ 65a FPG" auf die Dauer von 5 Jahren herabgesetzt (Spruchpunkt II).
Gegen diesen dem Vertreter des BF am 18.12.2013 zugestellten Bescheid erhob dieser mit Schriftsatz vom 24.12.2013 hinsichtlich Spruchpunkt I Berufung an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).
5. Die Beschwerdevorlage an das BVwG erfolgte seitens des nunmehr zuständigen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit 31.01.2014.
Das BVwG holte eine aktuelle Strafregisterauskunft und eine aktuelle ZMR-Auskunft den BF und seine Lebensgefährtin betreffend ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des 7., 8. und 11. Hauptstücks des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) 2005.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 60 Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, in Kraft getreten mit 01.01.2010 und in Geltung bis 30.06.2011, gab vor:
(1) Gegen einen Fremden kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt
1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder
2. anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
(2) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder
(Z 9) eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nicht geführt hat.
Gemäß § 69 (1) Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, in Kraft getreten mit 01.07.2011 und in Geltung bis 31.12.2013, war das Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
Wurde durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingegriffen, so war gemäß § 61 (1) Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten war.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK waren insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den gg. Verfahrensakt des BFA, durch die Einholung einer aktuellen Strafregisterauskunft und durch eine aktuelle ZMR-Anfrage den BF und seine Lebensgefährtin betreffend.
3.1. Den nachfolgenden Erwägungen ist vorauszuschicken, dass die belangte Behörde die bekämpfte Entscheidung erkennbar in zwei Spruchpunkte teilte und der BF durch seinen anwaltlichen Vertreter ebenso erkennbar lediglich den Spruchpunkt I die Abweisung seines Antrags auf Aufhebung des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbots betreffend bekämpfte, während der Spruchpunkt II die Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbots auf 5 Jahre betreffend unbekämpft blieb, sodass das BVwG im gg. Erkenntnis lediglich im dargestellten Rahmen abzusprechen hat.
3.2. Der gg. Antrag des BF vom 20.06.2013 auf Aufhebung des gegen ihn in Geltung stehenden Aufenthaltsverbots wurde unter Hinweis auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, dass ein solcher Antrag nur dann zum Erfolg führen kann, wenn sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbots die dafür maßgeblichen Umstände zugunsten des Fremden geändert haben (vgl. VwGH 2000/21/0070), im Einzelnen damit begründet, dass "seit Eintritt des maßgeblichen Sachverhalts, sohin der in 2004 eingegangenen Scheinehe neun Jahre vergangen seien und sich in diesem Zeitraum die Situation des Antragstellers massiv geändert habe. Beim Antragsteller sei ein positiver Gesinnungswandel eingetreten, er habe sich an die österr. Gesetze gehalten bzw. sich wohl verhalten, sich gesellschaftlich und sozial integriert und sei diese Änderung nachhaltig. Er lebe seit 2004 durchgehend in Österreich, eine Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens in der Türkei sei aufgrund der eingetretenen Entfremdung von seiner Heimat nicht zumutbar, er habe keinerlei Bindungen mehr dorthin, er könne sich dort keine neue wirtschaftliche Existenz aufbauen, sei dort völlig auf sich alleine gestellt, habe dort keine Unterkunft und keine Perspektiven, ihm drohe in der Türkei Mittel- und Arbeitslosigkeit, seine elementaren Lebensbedürfnisse seien dort nicht gesichert. Die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots sei in der Gegenüberstellung zu seinen nunmehrigen privaten und familiären Interessen in Österreich iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK unverhältnismäßig und daher nicht mehr zulässig." Weitere Ausführungen finden sich dort nicht.
In seiner Stellungnahme vom 11.11.2013 verwies der Vertreter des BF lediglich summarisch auf seine Ausführungen im gg. Antrag.
3.3. Die belangte Behörde argumentierte in ihrem Bescheid vom 13.12.2013, dass nicht zuletzt in Ansehung des Erkenntnisses des VwGH vom 21.03.2013 feststehe, dass der BF "eine österr. Staatsangehörige lediglich deshalb geehelicht habe um eine Aufenthaltsberechtigung für das österr. Bundesgebiet zu erlangen, ein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 EMRK mit dieser jedoch nie führte". Darüber hinaus sei er seiner aus dem aufrechten Aufenthaltsverbot resultierenden Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen und sei ihm diesbezüglich eine letzte Frist für die freiwillige Ausreise bis 31.12.2013 gesetzt worden.
Unter Hinweis darauf, dass ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbots grundsätzlich nicht dazu dienen könne, jene Entscheidung, mit der letzteres erlassen wurde, nochmals auf seine Richtigkeit überprüfen zu lassen, entgegnete die Behörde dem Vorbringen des BF, dass sich die maßgeblichen Umstände seit der Erlassung des Aufenthaltsverbots nach Ansicht der Behörde eben nicht geändert haben und die gegenwärtigen Auswirkungen dieses Aufenthaltsverbots auf das Privat- und Familienleben des BF keinesfalls schwerer wiegen als die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung desselben.
Im Einzelnen verwies die Behörde zur behaupteten Lebensgemeinschaft des BF mit einer zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten türkischen Staatsangehörigen und deren minderjährigen Sohn darauf, dass der BF in seiner ersten Einvernahme vom 16.06.2013 ausgeführt habe, er lebe mit den beiden Genannten an näher genannter Adresse und sei er der Vater des gemeinsamen Kindes. Im Zuge seiner Einvernahme am 30.10.2013 habe er diese Angaben insofern abgeändert, als er nunmehr behauptete, dass er seine Lebensgefährtin erst seit 1,5 Jahren kenne und er nicht der leibliche Vater ihres Kindes sei, Gründe dafür, dass das Kind dennoch seinen Familiennamen trage, habe er nicht darlegen können. Die Behörde gehe im Lichte dessen davon aus, dass der BF bereits vormals in der Türkei mit seiner nunmehrigen Lebensgefährtin "liiert" war und das genannte Kind dieser Beziehung entstamme. Der BF habe in Ansehung dessen daher am 30.10.2013 neuerlich versucht die österr. Behörden bewusst zu täuschen, wobei die Annahme nahe liege, dass er versucht habe seine Lebensgefährtin vor allfälligen Ermittlungen im Hinblick auf ihr eigenes mögliches Eingehen einer sogen. Aufenthaltsehe durch Eheschließung mit einem österr. Staatsangehörigen, auf deren Grundlage sie letztlich einen Aufenthaltstitel erlangte, zu schützen. Die nunmehrigen privaten und familiären Bindungen des BF hierorts seien darüber hinaus maßgeblich relativiert durch den Umstand, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet schon von vornherein nur durch die vormalige Schließung einer Scheinehe begründet wurde und der BF angesichts des Feststehens dieses Umstands und des daraus folgenden Aufenthaltsverbots nicht damit rechnen durfte sein nunmehriges Privat- und Familienleben im Bundesgebiet fortsetzen zu können. Letztlich sei aus dem Schutzzweck des Art. 8 EMRK auch kein Recht auf eine freie Wahl des Familienwohnsitzes abzuleiten, dem BF und seiner Lebensgefährtin sowie dem gemeinsamen Sohn stünde es auch frei das gemeinsame Familienleben in der Türkei fortzusetzen, zumal auch die beiden Letztgenannten türkische Staatsbürger seien. Nicht nachvollziehbar sei geworden, weshalb dem BF eine Fortsetzung seines Privatlebens in der Türkei nicht zumutbar sei, zumal er dort seinen eigenen Angaben zufolge über verwandtschaftliche Bindungen verfüge, den größten Teil seines Lebens dort verbracht habe und letztlich - vor dem Hintergrund ihm in der Türkei behaupteter Weise drohender Arbeitslosigkeit - festzustellen war, dass der BF aktuell auch schon in Österreich beschäftigungslos sei.
3.4. In seiner Berufung durch seinen anwaltlichen Vertreter vom 24.12.2013 verwies der BF darauf, dass seit dem das Aufenthaltsverbot begründenden Ereignis, nämlich dem Eingehen einer Scheinehe im Jahr 2004, bereits mehr als neun Jahre vergangen seien und diese Scheinehe zwischenzeitig auch geschieden sei. Gerade in Ansehung dessen seien die vormaligen Gründe für die Erlassung des Aufenthaltsverbots nun nicht mehr gegeben. Die darüber hinaus von der belangten Behörde angeführten Gründe für die weitere Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots, so die bis dato nicht erfolgte Ausreise des BF, seien irrelevant, "da sie nichts mit dem vormaligen Eingehen einer Scheinehe zu tun" hätten. Die Feststellung des früheren Eingehens einer Scheinehe sei wiederum Grundlage für die ehemalige Verhängung des Aufenthaltsverbots gewesen, könne nun aber keinen Maßstab für die aktuelle Frage der begehrten Aufhebung desselben mehr darstellen. Auch sei die Feststellung des weiteren Überwiegens der öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots gegenüber den nunmehrigen privaten und familiären Interessen des BF mangelhaft und unschlüssig begründet, zumal sich der BF während seines Aufenthalts im Bundesgebiet "nichts zu Schulden kommen" habe lassen und "bis Ende 2013 stets einer Beschäftigung nachgegangen" sei. In Ansehung dessen sei festzustellen, dass sich die vormaligen Gründe für die Verhängung des Aufenthaltsverbots sehr wohl geändert hätten, und sei daher in Stattgebung des Antrags des BF das gegen ihn bestehende Aufenthaltsverbot zu beheben.
3.5. In Erwägung dieser Standpunkte ist einleitend festzuhalten, dass die belangte Behörde zutreffend betonte, Gegenstand des Verfahrens sei nicht die neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 26.01.2010 in Rechtskraft erwachsenen Verhängung eines Aufenthaltsverbots, sondern alleine die Frage, ob sich die Gründe, die zu dieser geführt hatten, seither so maßgeblich geändert haben, dass von der weiteren Aufrechterhaltung desselben abgesehen werden konnte.
Als Maßstab dafür dient die in Art. 8 Abs. 2 EMRK vorgesehene Interessensabwägung, deren maßgebliche Kriterien, schon zum Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbots im § 66 FPG 2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 normiert, sich auch im § 61 FPG 2005 BGBl. I Nr. 38/2011 finden.
Der BF hat in seiner Antragsbegründung vom 20.06.2013 ausgeführt, dass "seit Eintritt des maßgeblichen Sachverhalts, sohin der in 2004 eingegangenen Scheinehe neun Jahre vergangen seien und sich in diesem Zeitraum seine Situation massiv geändert habe. Bei ihm sei ein positiver Gesinnungswandel eingetreten, er habe sich an die österr. Gesetze gehalten bzw. sich wohl verhalten, sich gesellschaftlich und sozial integriert und sei diese Änderung nachhaltig. Er lebe seit 2004 durchgehend in Österreich, eine Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens in der Türkei sei aufgrund der eingetretenen Entfremdung von seiner Heimat nicht zumutbar, er habe keinerlei Bindungen mehr dorthin, er könne sich dort keine neue wirtschaftliche Existenz aufbauen, sei dort völlig auf sich alleine gestellt, habe dort keine Unterkunft und keine Perspektiven, ihm drohe in der Türkei Mittel- und Arbeitslosigkeit, seine elementaren Lebensbedürfnisse seien dort nicht gesichert. Die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots sei in der Gegenüberstellung zu seinen nunmehrigen privaten und familiären Interessen in Österreich iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK unverhältnismäßig und daher nicht mehr zulässig."
Der BF hat insofern jedoch verkannt, dass in der Beurteilung der Frage einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung, die zur allfälligen Aufhebung eines Aufenthaltsverbots führen könnte, nicht auf den Zeitpunkt abzustellen war, an dem das für die Verhängung des Aufenthaltsverbots wesentliche Ereignis, nämlich das Eingehen einer Scheinehe im Jahr 2004, eingetreten war, sondern auf den Eintritt der Rechtskraft der behördlichen Entscheidung über die Erlassung des Aufenthaltsverbots im Instanzenzug vom 26.01.2010. Insofern ging der Hinweis des BF auf das Verstreichen eines Zeitraum "von mehr als neun Jahren" beginnend mit 2004, in denen er sich "wohlverhalten habe" ins Leere, zumal in die behördliche Entscheidung vom 26.01.2010 alle wesentlichen Sachverhalte eingeflossen waren, die bis dahin in zwei Verfahrensgängen hervorgekommen waren, sohin auch der Umstand seines faktischen Aufenthalts im Bundesgebiet bis dahin.
Das Faktum seines seit 2010 weiterhin bestehenden bloßen Aufenthalts im Bundesgebiet betreffend ist festzuhalten, dass der BF, zuvor ab rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens zur Erlassung des Aufenthaltsverbots rechtswidrig aufhältig, ab dem Zeitpunkt der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde mit 15.03.2010 durch den VwGH in der Folge nicht mehr unmittelbar zur Ausreise verhalten war bzw. das Aufenthaltsverbot bis zur Abweisung der Beschwerde durch den VwGH mit 21.02.2013 nicht durchsetzbar war. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet in diesem Zeitraum war ihm insofern nicht zur Last zu legen.
Im Gefolge der Entscheidung des VwGH blieb der BF jedoch - wie die belangte Behörde zu Recht feststellte - unrechtmäßig und ohne seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen im Bundesgebiet aufhältig. Einer Vorladung vor die zuständige fremdenpolizeiliche Behörde für den 07.06.2013, diese zugestellt an den damaligen rechtsfreundlichen Vertreter des BF, leistete der BF keine Folge, sodass ein Festnahmeauftrag gegen ihn erlassen wurde und er erst nach seiner Festnahme und Inhaftierung mit 15.06.2013 am Verfahren weiter mitwirkte. Der mit 20.06.2013 vom nunmehrigen Vertreter des BF gestellte Antrag auf Aufhebung des bestehenden Aufenthaltsverbot iSd § 69 Abs. 2 FPG 2005 idgF entfaltete keine Rechtswirkung dahingehend, dass sein Aufenthalt im Gefolge dessen rechtmäßig gewesen wäre. Anläßlich der neuerlichen Vorladung des BF vor die fremdenpolizeiliche Behörde am 30.10.2013 bestätigte der BF auch, dass ihm bewußt war, dass er im Gefolge der abschließenden Entscheidung des VwGH das Bundesgebiet verlassen hätte müssen. Zugleich bekräftigte er, seiner Ausreiseverpflichtung nunmehr bis 31.12.2013 nachzukommen, zumal sein Reisepass zwischenzeitig mit 06.09.2013 seine Gültigkeit verloren hatte und er daher einen neuen Reisepass beantragen wolle. Erst am 13.12.2013 sprach der Vertreter des BF neuerlich bei der fremdenpolizeilichen Behörde vor um die Ausfolgung des alten Reisepasses des BF zum Zwecke der Beantragung eines neuen zu erbitten. Gegen die zwischenzeitige Abweisung des Antrags auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots mit Bescheid vom 13.12.2013 erhob der BF zwar Berufung, dieser kam per se jedoch keine aufschiebende Wirkung zu noch wurde diese beantragt. Am 24.12.2013 legte der Vertreter des BF der fremdenpolizeilichen Behörde eine Bestätigung des türkischen Generalkonsulats darüber vor, dass der BF dort am 20.12.2013 die Ausstellung eines neuen Reisepasses beantragt habe und mit 04.01.2014 die Ausreise beabsichtige.
Aus diesem Sachverhalt war im Wesentlichen abzuleiten, dass der BF ab dem 21.02.2013 bis zur Entscheidung vom 13.12.2013 unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben war, obwohl er, wie die belangte Behörde zu Recht feststellte, seither zur Ausreise angehalten gewesen wäre. Dass er demgegenüber jedoch diesem Erfordernis, und trotz nachfolgender behördlicher Aufforderung dazu, bis zur Entscheidung vom 13.12.2013 nicht nachgekommen war, war von der Behörde als Indiz für die offenbar weiterhin fehlende Rechtstreue des BF zu werten. Der im Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots dahin gehend behauptete positive Gesinnungswandel war in Ansehung dessen nicht festzustellen, vielmehr sprach dieser Sachverhalt gerade gegen die Annahme einer maßgeblichen Änderung der für die Erlassung des Aufenthaltsverbots u.a. relevanten Gesinnung des BF.
Insoweit der BF auf seine (seit 2010 weiterhin bestehende) strafgerichtliche Unbescholtenheit verwies, ist ihm entgegenzuhalten, dass dieses Faktum der ständigen Judikatur des VwGH folgend lediglich als entscheidungsneutral zu werten war, zumal von einem Fremden grundsätzlich zu erwarten ist, dass er sich den Vorgaben der österr. Rechtsordnung entsprechend verhält, ein entgegengesetztes strafbares Verhalten aber zu seinem Nachteil zu werten wäre.
Auch dem Umstand der bis 2013 vorliegenden Erwerbstätigkeit des BF kam keine Relevanz im Hinblick auf die Annahme einer maßgeblichen Änderung der für die Erlassung des Aufenthaltsverbots relevanten Umstände zu, zumal der BF schon seit seiner Einreise in das Bundesgebiet rechtmäßig beschäftigt war, diese Integration in den Arbeitsmarkt von der belangten Behörde aber schon bei der Erlassung des Aufenthaltsverbots dahin gehend bewertet wurde, als sich die Möglichkeit der legalen Erwerbstätigkeit des BF von vornherein lediglich auf die Erschleichung eines Aufenthaltstitels durch das Eingehen einer Scheinehe gestützt hatte. Auch insofern war seit der Erlassung des Aufenthaltsverbots bis zur gg. Abweisung des Antrags auf Aufhebung desselben keine maßgebliche Änderung iSd § 69 Abs. 2 FPG eingetreten.
Die belangte Behörde nahm darüber hinaus eine Würdigung des aktuellen Familienlebens des BF in der Form einer Lebensgemeinschaft mit einer zum Aufenthalt berechtigten türkischen Staatsangehörigen und ihrem Sohn vor. Dazu zwei Mal von der Behörde einvernommen, gab der BF widersprüchliche Aussagen zu Protokoll. Zum einen legte er dar, dass sein im Jahr 2000 geborener Sohn der Beziehung zur nunmehrigen Lebensgefährtin entstamme bzw. er sein leiblicher Vater sei, zum anderen behauptete er im Gegensatz dazu später, dass er seine Lebensgefährtin erst seit 1,5 Jahren kenne und er deshalb eben nicht der leibliche Vater ihres Sohnes sei bzw. gar nicht sein könne. Die Behörde würdigte dieses aktenkundige Aussageverhalten des BF einerseits zu Recht als Indiz für das weiterhin mangelnde Unrechtsbewußtsein des BF, zumal er in Fortsetzung seines ursprünglichen Fehlverhaltens des Eingehens einer Scheinehe nun auch in diesem Punkt des aktuellen Familienlebens die Behörden zu täuschen versuchte. Diesbezüglich erhellte im Übrigen für das BVwG durch die Einsichtnahme in den gg. Verfahrensakt (vgl. AS 51), dass einer dort einliegenden Urteilskopie vom 29.03.2004 zufolge der BF offenbar bis zur mit diesem Urteil eines türkischen Familiengerichts erfolgten Ehescheidung bereits in der Türkei mit der nunmehrigen Lebensgefährtin verheiratet gewesen war und die Vaterschaft ihres Sohn dort schon dem BF zugeschrieben wurde. Die dort enthaltenen Personalien stimmen auch mit den im Akt befindlichen fremdenpolizeilichen Datensätzen der Lebensgefährtin und ihres Sohnes sowie den zuletzt eingeholten ZMR-Auskünften überein. Dass die belangte Behörde im bekämpften Bescheid u.a. vermutete, dass der BF mit seiner nunmehrigen Lebensgefährtin wohl bereits in der Türkei "liiert" war und dieser Beziehung deren Sohn entstamme, stellte sich im Lichte dessen daher auch als offenkundig zutreffend dar.
Neben dieser schlüssigen Würdigung des Aussageverhaltens des BF gelangte die Behörde andererseits zur zutreffenden Feststellung, dass dem BF angesichts des seit 2010 rechtskräftigen Aufenthaltsverbots bewußt sein mußte, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet unsicher war. Zudem war er insbesondere nach Abweisung seiner Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot durch den VwGH mit 21.02.2013 zur Ausreise angehalten. Der BF teilt den aktenkundigen ZMR-Auskünften folgend seit 21.06.2012 einen gemeinsamen Wohnsitz mit seiner Lebensgefährtin. Die zumindest seither bestehende Lebensgemeinschaft des BF stellt zwar per se eine Änderung der seit dem Eintritt der Rechtskraft des Aufenthaltsverbots bestehenden Umstände dar, das Gewicht dieser Lebensgemeinschaft war jedoch durch die eben dargelegten aufenthaltsrechtlichen Rahmenbedingungen maßgeblich herabgesetzt. Ebenso stellte die belangte Behörde zu Recht fest, dass eine allfällige Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens in der Türkei für die Betroffenen nicht unzumutbar wäre, zumal neben dem BF auch seine Lebensgefährtin und deren Sohn türkische Staatsangehörige sind und beide schon einen Teil ihres bisherigen Lebens in der Türkei verbracht hatten. Im Übrigen wäre auch aus Sicht des BVwG für den Fall der vorübergehenden Trennung eine Aufrechterhaltung des Kontaktes bis zum Ablauf des bis 2015 gültigen Aufenthaltsverbots durch Besuche und unter Verwendung moderner Kommunikationsmittel möglich, sodass der belangten Behörde auch insofern beizutreten war.
Die Darstellung des Vertreters des BF, dass der BF bei einer Rückkehr in die Türkei dort in Ansehung seiner elementaren Lebensbedürfnisse einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt wäre, wurde von der belangten Behörde zu Recht als realitätsfern gewürdigt, zumal der BF in der Türkei sozialisiert wurde und dort schon bis 2004 sein Leben verbrachte sowie weiterhin verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte hat und als erwerbsfähig anzusehen ist.
Das aus dem Umstand der aktuellen Lebensgemeinschaft des BF in Österreich und dem Erfordernis einer Fortsetzung seines Privatlebens in der Türkei resultierende familiäre und private Interesse des BF am weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet konnte im Lichte einer durch Art. 8 EMRK gebotenen Interessensabwägung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Ausreise des BF, das aus den oben dargelegten Umständen des fortgesetzten Fehlverhaltens des BF den hiesigen Behörden gegenüber und der Notwendigkeit der Durchsetzung fremdenrechtlicher Bestimmungen resultiert, daher nicht jenes Gewicht entfalten, das die Aufrechterhaltung des gegen den BF bestehenden Aufenthaltsverbots iSd § 61 FPG als unzulässig erscheinen ließ.
3.6. Im Ergebnis dieser Erwägungen war daher die Entscheidung der belangten Behörde in Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides zu bestätigen.
4. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Abs. 4 ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Europäischen Grundrechte-Charta entgegenstehen.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Verfahren gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG entfallen.
III. Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist im gg. Fall gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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