BVwG W208 2000249-1

W208 2000249-1Federal Administrative CourtFeb 13, 2014

Regest

Aufschubantrag, bedeutender Nachteil, Harmonisierungspflicht,<br/>ordentlicher Zivildienst, Zeitversäumnis, Zuweisungsbescheid,<br/>Zweitstudium

Full text

BVwG W208 2000249-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W208.2000249.1.00

Spruch

W 208 2000249-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 18.11.2013, XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 14 Abs. 2 Zivildienstgesetz 1986 in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer (BF) wurde anlässlich seiner Stellung am 15.10.2009 erstmals für tauglich befunden.

2. Am 31.3.2010 brachte er eine mängelfreie Zivildiensterklärung beim Militärkommando XXXX ein. Die Zivildienstserviceagentur (ZA) stellte mit 1.4.2010 die Zivildienstpflicht des BF fest.

3. Mit Bescheid vom 2.8.2012 wurde der BF dem XXXX SALZBURG für den Zeitraum von 1.12.2012 bis 31.8.2013 zur Ableistung des Zivildienstes zugewiesen.

4. Mit Schreiben vom 30.09.2012 stellte der BF einen Antrag auf Aufschub bis Februar 2010 mit der Begründung er würde seit Oktober 2009 am XXXX "Komposition und Musiktheorie" studieren, mit der Mindeststudiendauer von 6 Semestern (+2 Toleranzsemester). Die angegebene Dauer des benötigten Aufschubes würde sich auf den Wunsch beziehen noch ein weiteres Studium im folgenden Jahr zu beginnen. Dieses weitere Studium würde seine Qualifikationen erhöhen.

5. Mit Schreiben der ZA vom 8.10.2012 wurde er aufgefordert weitere Beweismittel vorzulegen. Insbesondere Angaben über die voraussichtliche Ausbildungsdauer für das Bachelorstudium "Komposition und Musiktheorie" mit kurzer Begründung.

6. Mit E-Mail vom 18.10.2012 ergänzte der BF seinen Antrag durch Vorlage des Curriculums für das Bachelorstudium "Komposition und Musiktheorie" und das Masterstudium "Komposition und Musiktheorie" an der Universität XXXX SALZBURG. Er führte an, dass er das Studium voraussichtlich erst Ende des Sommersemesters 2013 absolvieren werde und beantragte konkret den Aufschub auf das nächste Studienjahr Oktober 2013.

7. Mit Bescheid vom 24.10.2012 wurde dem BF Aufschub "bis längstens 31.10.2013" gewährt, mit der Begründung, dass der Verlust seines Studentenheimplatzes bei Unterbrechung der Ausbildung wegen Leistung des ordentlichen Zivildienstes eine außerordentliche Härte bzw. einen bedeutenden Nachteil darstellen würde.

8. Mit Bescheid vom 20.8.2013 wurde der BF beginnend mit 1.12.2013 neuerlich dem "Büro Verein Erwachsenenhilfe" als Zivildiener zugewiesen.

9. Mit Schreiben von 20.9.2013 stellte der BF neuerlich einen Antrag auf Aufschub seines Zivildienstes bis Juli 2014, mit der Begründung, er würde hoffentlich am 16.10.2013 das Bachelorstudium "Komposition und Musiktheorie" absolviert haben, hätte aber im vergangenen Sommersemester das Bachelorstudium "Instrumentalpädagogik-Klavier" an der Universität XXXX SALZBURG begonnen. Ein bedeutender Nachteil einer Unterbrechung des Studiums wäre die fehlende Zeit zum Üben und Vorbereiten am Klavier, da dies eben ein künstlerisches Studium sei, bei dem dementsprechende Fertigkeiten immanent geprüft würden. Beigefügt war dem Antrag unter anderem ein Studienblatt der Universität für das Wintersemester 2013/2014, worin bestätigt wurde, dass er seit 5.3.2013 für das Bachelorstudium Instrumentalpädagogik Klavier gemeldet sei.

10. Am 25.9.2013 wurde er durch die ZA aufgefordert die beantragte Aufschubdauer bis inklusive Sommersemester 2014 zu begründen und einen Nachweis zu erbringen, dass eine außerordentliche Härte bzw. ein bedeutender Nachteil vorliege, wenn er seine Ausbildung wegen Leistung des ordentlichen Zivildienstes unterbrechen müsse.

11. Mit einem Brief vom 7.10.2013 legte der BF weitere Unterlagen vor und führte noch einmal an, dass am 16.10.2013 mit seiner Abschlussprüfung zum Bachelor of Arts in "Komposition und Musiktheorie" dieses Studium hoffentlich beenden werde. Allerdings habe er im März 2013 das Bachelorstudium "Instrumental- und Gesangspädagogik-Klavier", welches wiederum 8 Semester dauern würde, begonnen. Er habe außerdem eine Bestätigung für ein Praktikum, dass er im November beginnen werde, hinzugefügt und darüber hinaus auch für ein Jahr den stellvertretenden Vorsitz in der österreichischen Hochschülerschaft eingenommen. Er befände sich also neuerlich in einem künstlerischen Studium, sei gleichzeitig Studienvertreter und sehe kaum die Möglichkeit sich neben dem Zivildienst wirklich bewusst dem Studium zu widmen und voran zu kommen. Es gehe ihm also um die verlorene Zeit.

12. Nach einem Gespräch mit der ZA legte der BF eine Bestätigung der Vizerektorin für Lehre an der Universität vor, indem ausgeführt wurde, dass der BF ein außergewöhnlich begabter und erfolgreicher Student sei, der nachweislich durch sehr gute Studienleistungen auffalle. Eine Unterbrechung des Studiums und der kontinuierlichen Entwicklung auf seinem Instrument würden ein Risiko für seinen erfolgreich begonnenen Weg und seine Berufskarriere bedeuten. Abschließend ersuchte die Vizerektorin um Aufschub bis das das Studium 2015 abgeschlossen sei.

13. Mit Bescheid vom 18.11.2013 wurde der Antrag auf Aufschub abgewiesen.

14. Gegen diesen Bescheid richtet sich die per E-Mail am 25.11.2013 eingebrachte Berufung des BF. Ergänzend zu den bereits vorgelegten Unterlagen brachte der BF in der Begründung vor, dass er in der Studieneingangsphase insgesamt acht Kurse belegen müsse um rein rechtlich gesehen weiter als Student gemeldet bleiben zu dürfen. Würde er schon Anfang Dezember den Zivildienst antreten müssen, könnte es sein, dass ihm keine Zeit mehr bleibe für die Absolvierung und somit müsse er nächstes Jahr im Wintersemester diese Kurse von neuem beginnen. Er betonte noch einmal, dass er wie ein Sportler, seine technischen und künstlerischen Fähigkeiten täglich üben und wiederholen müsse. Eine Unterbrechung dieses Vorganges und die Konzentration auf eine Arbeit die ihn einen großen Teil des Tages vom studieren abhalte, würde seine karrieretechnische Entwicklung stören. Er sei grundsätzlich bereit den Zivildienst abzuleisten, wehre sich aber dagegen mitten im neuen Studium diesen zu absolvieren und führte an, dass er ihn gerne nach Abschluss seines Studiums der "Instrumentalpädagogik im Fach Klavier" im Jahre 2017 antreten werde.

15. Mit Schreiben vom 26.11.2013 legte die ZA dem Bundesministerium für Inneres als Berufungsbehörde die Berufung vor. Dort ist sie am 3.12.2013 eingelangt.

16. Da der eingebrachten Berufung keine aufschiebende Wirkung zukam, trat der BF am 1.12.2013 gemäß seinem zweiten Zuweisungsbescheid seinen Zivildienst an.

17. Am 10.12.2013 brachte das Bundesministerium für Inneres dem BF das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und kündigte nach einer Wiedergabe des Verfahrensablaufes an, dass das Bundesministerium für Inneres vorsehe, die Berufung abzuweisen. Es werde dem BF nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 10 Tagen ab Zustellung des Parteiengehörs eingeräumt.

18. Mit Schreiben vom 13.1.2014 übermittelte das nunmehr aufgelöste Berufungsreferat im Bundesministerium für Inneres die Akten dem Bundesverwaltungsgericht, wo sie am 17.1.2014 einlangten.

19. Eine Stellungnahme des BF ist bis dato nicht ergangen. Eine telefonische Rückfrage ergab, dass der BF seinen Zivildienst mit 1.12.2013 - wie im Zuweisungsbescheid angeordnet - angetreten hat, aber trotzdem Wert auf eine Entscheidung des BVwG in der Sache legt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

1.2. Für das Bundesverwaltungsgericht steht der im Verfahrensgang dargelegte Sachverhalt unstrittig fest.

1.2.1. Der BF ist seit 1.4.2010 zivildienstpflichtig und stand zum Stichtag 1.1.2009 der (erstmaligen Feststellung seiner Tauglichkeit am 15.10.2009) noch nicht in der gegenständlichen Hochschulausbildung an der Universität XXXX SALZBURG. Diese hat er im September 2009 begonnen und absolvierte dort bis zum 16.10.2013 das Bachelorstudium "Komposition und Musiktheorie".

1.2.2. Nachdem dem BF im August 2012 erstmals ein Zuweisungsbescheid zugestellt worden war, erwirkte er gem. § 14 Abs 2 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) einen Aufschub bis 31.10.2013. Begründet wurde der Aufschub damit, dass der BF sein Bachelorstudium der "Komposition und Musiktheorie" abschließen können solle, weil ansonsten - aufgrund des drohenden Verlustes des Studentenheimplatzes - der ordentliche Zivildienst eine außerordentliche Härte bzw. einen bedeutenden Nachteil darstellen würde.

1.2.3. Obwohl der BF wusste, dass sein Aufschub mit 31.10.2013 enden würde, begann er im März 2013 ein weiteres Studium, nämlich jenes der "Instrumental- und Gesangspädagogik-Klavier". Als er im August 2013 einen neuen Zuweisungsbescheid erhielt, stellte er im September einen weiteren Antrag auf Aufschub, den er wie im Verfahrensablauf dargestellt begründete. Festgestellt wird, dass die Angaben hinsichtlich der Dauer dieses Zweitstudiums bzw. der damit verbundenen Notwendigkeit der Aufschiebung erheblich differieren. In seinem Antrag auf Aufschub spricht der BF von Juli 2014. Die Vizedirektorin geht davon aus, dass das Studium 2015 abgeschlossen sein wird. Der BF führt in seiner Berufung das Jahr 2017 an. Einen bedeutenden Nachteil bzw. eine besondere Härte sieht der BF darin, dass er a) einen Praktikumsplatz ab November 2013 in Aussicht habe,

b) neben dem Zivildienst keine Zeit für das Studium bzw. zum Üben habe und c) er den stellvertretenden Vorsitz in der Hochschülerschaft übernommen habe.

1.3. Diesen Antrag auf Aufschub wies die ZA am 18.11.2013 ab und begründete dies damit, dass der BF nicht dargelegt bzw. nicht nachgewiesen hätte, dass sich durch die Unterbrechung bzw. Verschiebung des angeführten Praktikums ein bedeutender Nachteil bzw. eine außerordentliche Härte ergeben würde. Die Tätigkeit als Studienvertreter würde in keinem direkten Zusammenhang mit der hier maßgeblichen Ausbildung stehen und könne daher im gegenständlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden. Weiters führte die ZA aus, dass der vom BF angeführte Umstand, dass er das Studium neben der Ableistung des Zivildienstes nicht weiterverfolgen könne, und somit Zeit im Studium verlieren würde bzw. während des Zivildienstes keine Zeit zum üben hätte, keine außerordentliche Härte bzw. keinen bedeutenden Nachteil im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG darstellen würde. Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass die Ausbildung unterbrochen werden müsse und nur Härtefälle infolge dieser Unterbrechung einen Aufschub begründen könnten, nicht jedoch die Unterbrechung selbst. Selbiges gelte für die im Schreiben der Universität angeführte Unterbrechung der Kontinuität am Ausbildungs- bzw. Karriereweg, der für sich genommen keine außerordentliche Härte bzw. keinen bedeutenden Nachteil im Sinne der § 14 Abs. 2 ZDG darstellen würde. Die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung eines zügigen und ununterbrochenen Studiums sei für sich alleine noch kein bedeutender Nachteil im Sinne des § 14 Abs. 2 1 Satz. Ein solcher Nachteil werde von Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183).

2. Beweiswürdigung

Der Verfahrensgang und die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden, sind unbestritten und werden daher der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Die vom BF angeführten Umstände hat die ZD zu Recht als nicht ausreichend angesehen, um einen Aufschub des Zivildienstes zu rechtfertigen. Der BF hat durch die Zuweisung zweifellos die von ihm angeführten Nachteile zu erleiden, jedoch erreichen diese nicht den für einen Aufschub notwendigen Grad eines "bedeutenden Nachteils" im Sinne des Gesetzes und der Rechtsprechung, diesbezüglich ist der Argumentation der belangten Behörde vollinhaltlich beizutreten. Der BF hat bzw. hatte es darüber hinaus in der Hand diese Nachteile zu vermeiden bzw. zu verringern und beispielsweise sein Zweitstudium erst nach der absehbaren Zuweisung zu beginnen oder die Stellvertretung in der Hochschülerschaft nicht anzunehmen. Der Zivildienst lässt - aufgrund der Tatsache, dass der Zuweisungsort und der Studienort ident sind - sicherlich auch Raum, einen Teil seiner Freizeit seinem Studium bzw. der Übungstätigkeit zu widmen und so seine Fähigkeiten zumindest zu erhalten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Wird eine Berufung fristgerecht und vor Ablauf des 31.12.2013 erhoben, gilt diese gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz VwGbk-ÜG als Beschwerde iSd des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

Gemäß § 4 Abs. 4 ZDG i.d.g.F. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstagentur.

Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnungen in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

Zu Spruchpunkt A):

Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, idF BGBl. I Nr. 163/2013 von Bedeutung:

"§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.

(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde."

Der in § 14 Abs. 1 ZDG verwiesene § 25 WG 2001 lautet (auszugsweise):

"Ausschluss von der Einberufung

§ 25. (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen

...

4. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde.

..."

Zutreffend hat die belangte Behörde bereits wie beim ersten Antrag auf Aufschub erkannt, dass dieser Antrag auf Aufschub des Zivildienstes nicht nach § 14 Abs. 1 ZDG zu beurteilen ist: Die Stellung, anlässlich welcher der Beschwerdeführer erstmals für tauglich befunden wurde, erfolgte am 15. 10. 2009. Der nach § 14 Abs. 1 ZDG infolge des Verweises auf § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2011 maßgebliche Stichtag war folglich der 1. Jänner 2009 und hatte der BF zu diesem Zeitpunkt sein Studium zum Bachelor der "Komposition und Musiktheorie" noch nicht begonnen. Der Antrag des Beschwerdeführers war daher, wie von der belangten Behörde erkannt, an § 14 Abs. 2 ZDG zu messen. Für die Anwendbarkeit des § 14 Abs. 2 erster Satz ZDG - wonach für einen Aufschub ein "bedeutender Nachteil" vorliegen muss - ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung - hier bis spätestens 1.4.2011) anzutreten hatte (VwGH 26.09.2013, 2013/11/0165). Auf das Vorliegen einer "außerordentlichen Härte" käme es nur an, wenn, anders als im Beschwerdefall, § 14 Abs. 2 zweiter Satz ZDG, heranzuziehen wäre (VwGH 20.02.2013, 2012/11/0081).

Ein Zuweisungsbescheid ist erstmals am 2.8.2012 ergangen und nach genehmigtem Aufschub noch einmal am 20.8.2013. In beiden Fällen also außerhalb der Jahresfrist, sodass für einen Aufschub keine "außerordentliche Härte", sondern lediglich ein "bedeutender Nachteil" nachzuweisen war.

Es kommt daher darauf an, ob der BF durch die Unterbrechung des Studiums zum Zwecke der Zivildienstleistung einen "bedeutenden Nachteil" erleiden würde, dies ist nicht der Fall.

Der mit einer zivildienstbedingten Unterbrechung des Studiums verbundene Zeitverlust, kann den Studienerfolg des BF nicht gefährden, weil es sich bei ihm - wie die Frau Vizedirektorin angeführt hat - um einen außergewöhnlich begabten und erfolgreichen Studenten handelt, der nach beendeter Zivildienstleistung sein Studium ohnehin wieder auf dem aktuellen Stand fortsetzen und allfällige Kenntnislücken schließen kann. Festzuhalten ist, dass die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung "einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums" für sich allein noch keinen "bedeutenden Nachteil" im Sinne des Gesetzes darstellt. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus § 14 Abs. 2 ZDG ergibt. Eine gegenteilige Auffassung wäre mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes, welches ausdrücklich auf einen "bedeutenden Nachteil" abstellt, nicht vereinbar und hätte faktisch zur Folge, dass § 14 Abs. 2 ZDG weitgehend ins Leere ginge (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183).

Von einem Musiker wird man wie von einem Sportler erwarten können, dass er auch in seiner Freizeit übt, um seine Fertigkeiten aufrecht zu erhalten. Zumal der BF durch die Aufnahme eines weiteren Studiums Fakten geschaffen hat aus denen er nunmehr die Unzumutbarkeit einer Unterbrechung abzuleiten versucht, obwohl er wissen musste, dass sein Aufschub mit 31.10.2013 begrenzt war. Einen Rückschlag bzw. Zeitverlust in ihrer Karriere haben alle Zivil- und Wehrdienstleistenden hinzunehmen, die bereits vor Erbringung der jeweilig in Rede stehenden Dienstleistung ihre berufliche (künstlerische) Existenz zu verwirklichen begonnen haben (VwGH 30.06.1992, 92/11/0104).

Auf die Rechtsprechung des VwGH zur sogenannten "Harmonisierungspflicht" ist, wenngleich diese primär auf die Vermeidung "besonders berücksichtigungswürdiger wirtschaftlicher, familiärer oder aufgrund einer eingetragenen Partnerschaft bestehender Interessen" (§ 13 Abs 1 Z 2 ZDG) abstellt, hinzuweisen. Ein Zivildienstpflichtiger hat die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes so vorzunehmen, dass für den Fall seiner Zuweisung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden. Den Zivildienstpflichtigen trifft also die Verpflichtung, seine Angelegenheiten mit der Zivildienstpflicht zu harmonisieren. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden (VwGH 13.12.2001, 2000/11/0085, zur dem Zivildienst vergleichbaren Wehrpflicht).

Da der Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde, war der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die oben angeführte Judikatur wird hingewiesen.

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