BVwG W186 1227763-0

W186 1227763-0Federal Administrative CourtFeb 13, 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Desertion, Folter, Gutachten,<br/>Militärdienst, psychische Störung

Full text

BVwG W186 1227763-0

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W186.1227763.0.00

Spruch

W186 1227763-0/47E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. PUTZER über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.03.2002, FZ. 01 26.711-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.5.2008, 29.10.2008, 10.6.2009, 23.11.2009, am 30.9.2010 und am 29.7.2013 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 7 Asylgesetz 1997 Asyl gewährt. Gemäß § 12 AsylG 1997 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 15.11.2001 den Antrag, ihm Asyl zu gewähren. Begründend gab er dazu bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Wien) am 18.3.2002 an, wie sein Bruder Mitglied der demokratischen Volkspartei Afghanistans (DVPA) gewesen zu sein. Seine beiden Cousins, Mitglieder der Jammiat-Partei und Mujaheddin, hätten ihn in der Zeit Rabbanis am XXXX verhaftet und niedergeschlagen. Er sei einen Monat in Haft gewesen. Während der Haft sei er brutal zusammengeschlagen und gefoltert worden. Danach sei er seinem Vater übergeben worden. Es habe eine Feindschaft zwischen ihnen - nämlich seiner Kernfamilie und den Cousins - bestanden. Seine Cousins hätten ihr Haus in Kabul gestürmt und die ganze Familie umbringen wollen. Der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt in Mazar-e-Sharif gewesen. Am XXXX sei seine Mutter, am XXXX seien sein Vater und seine Tochter getötet worden. Während der Talibanzeit seien seine Cousins auf deren Seite gewesen und deshalb habe der Beschwerdeführer auch Probleme mit den Taliban gehabt. Im XXXX hätten die Cousins in der Absicht den Beschwerdeführer zu töten, das Haus der Familie gestürmt und dabei versehentlich ihren eigenen Vater getötet. Dabei sei auch die Schwester des Beschwerdeführers getötet worden. Die beiden Cousins hätten ihm den Tod ihres Vaters angelastet.

1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) ab (Spruchpunkt I); gemäß § 8 AsylG 1997 erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan sei zulässig (Spruchpunkt II).

Das Bundesasylamt begründete die Abweisung im Asylpunkt im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer seine Furcht vor Verfolgung (insbes durch seine beiden Cousins) lediglich darauf gestützt hätte, dass er (bloßes) Mitglied der DVPA gewesen sei. Seinen Schilderungen zu Folge habe er als Mitglied der DVPA "keine derartigen Tätigkeiten ausgeführt, die eine Verfolgung [seiner] Person über einen solch langen Zeitraum glaubhaft erscheinen [ließen]." Außerdem habe der Beschwerdeführer sich von 1996 bis 2001 in Mazar-e Sharif, also im Herrschaftsbereich der Taliban aufhalten können, ohne, dass er - als Mitglied der DVPA - Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre. Des Weiteren habe sich die Sicherheitslage - dies ergebe sich aus in das Verfahren eingeführten Sachverständigengutachten - insoweit gebessert, dass auf Grund der Stationierung einer internationalen Schutztruppe von einer "staatlichen Ordnung" ausgegangen werden könne.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 4.4.2002 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.

1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte, nun als Beschwerde (vgl. Pt. 3.1.) zu behandelnde (und daher in der Folge so bezeichnete) Berufung vom 12.4.2002.

Der Asylgerichtshof erhob Beweis, indem er den Beschwerdeführer und den Zeugen in der Verhandlung vernahm und - außer den Akten des Verfahrens - folgende Unterlagen einsah, die auch in der Verhandlung erörtert wurden:

The Constitution of Afghanistan. Year 1382

UNHCR, UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, July 2009

Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 27.7.2010, Stand Juli 2010, Berlin

Home Office, UK Border Agency, Afghanistan. Country of Origin Information Report. 8 April 2010

Corinne Troxler Gulzar, Afghanistan, Update: Die aktuelle Sicherheitslage, Bern, 11. August 2010 (SFH)

Weiters zog der Asylgerichtshof einen Sachverständigen für die aktuelle politische Lage in Afghanistan bei, welcher der Verhandlung beiwohnte, zwei schriftliche Gutachten erstattete und sich auch sonst während der Verhandlung gutachterlich äußerte.

1.4. Im Einzelnen führte der unabhängige Bundesasylsenat am 19.5.2008, der Asylgerichtshof am 29.10.2008, am 10.6.2009, am 23.11.2009, am 30.9.2010 und am 29.7.2013 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer als Partei und der Zeuge XXXX teilnahmen, sowie ein Dolmetscher bzw. eine Dolmetscherin für die Sprache Dari beigezogen wurde. Das Bundesasylamt hat an der Verhandlung nicht teilgenommen.

1.5. In der Verhandlung vom 19.5.2008 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Er habe das Gymnasium abgeschlossen und sei kurz danach - im Jahr 1362 (=1983/84) - zum Militärdienst eingezogen worden. Er habe einen zweijährigen Militärdienst absolviert und sei danach XXXX tätig gewesen, bevor er nochmals für zwei Jahre zum Militär eingezogen worden sei.

Nach dem Sturz der Regierung Najibullah seien die Mitglieder der kommunistischen Partei verfolgt worden. Damals hätten ihm seine beiden Cousins mütterlicherseits, die Mujaheddin und Mitglieder der Jammiat-e Islami gewesen seien, gedroht, dass sie ihn verfolgen würden, sollten sie "an die Macht kommen". Eines Tages seien Leute zum Vater des Beschwerdeführers gekommen und hätten ihm vorgehalten, dass einer seiner beiden Söhne Kommunist, der andere beim Khad gewesen sei und den beiden mit Rache gedroht. Es träfe zu, das der Bruder des Beschwerdeführers beim Khad gewesen sei und zwar von 1983 bis zum Sturz Najibullahs. Zwei Tage nach der ersten Warnung seien die Cousins nochmals zum Haus der Familie des Beschwerdeführers gekommen, hätten mit Kalaschnikows blindwütig um sich geschossen und dabei auch ihren damals dort anwesenden Vater und die Schwester des Beschwerdeführers getötet; dies sei XXXX geschehen. Der Beschwerdeführer habe zwar zurückschießen wollen (er habe eine Pistole besessen); sein Onkel habe ihm aber gesagt, dass er fliehen solle.

Zu seinen Funktionen in der kommunistischen Partei befragt, gab der Beschwerdeführer an, beim Kader der Partei gearbeitet zu haben. Er sei dafür zuständig gewesen, die Namen festgenommener Mujaheddin zu registrieren. Auf Nachfrage, ob die Partei überhaupt für Festnahmen zuständig gewesen sei, meinte der Beschwerdeführer, dies sei der Fall gewesen: die Partei habe Festnahmen verwaltet und durchgeführt. Auf Vorhalt, dass Festnahmen Sache des Khad, des Innenministeriums und des Militärs gewesen seien, gab der Beschwerdeführer an, es habe jeweils zwei Bezirksämter geben, eines habe der Partei gehört. Dort sei der Beschwerdeführer für die Aufnahme der Namen festgenommener Mujaheddin zuständig gewesen.

Im Fall seiner Rückkehr fürchte er sich vor seinen Cousins, da in seinem Haus der Vater der Cousins umgekommen sei. Der Bruder des Beschwerdeführers habe sich kurz im Iran und in Pakistan aufgehalten; eineinhalb Monate nach seiner Rückkehr sei er umgebracht worden. Der Beschwerdeführer habe sich von 1999 bis 2001 in Mazar-e Sharif aufgehalten. Die Cousins hätten bereits seinen Vater und seine Tochter umgebracht; dies sei zur Zeit von Rabbani gewesen.

Der Beschwerdeführer habe den Kontakt zu seiner Frau und seinen drei Kindern verloren.

Der Sachverständige für die aktuelle politische Lage in Afghanistan wurde auf Grundlage dieses Vorbringens mit der Erstattung eines Gutachtens zur Situation des Beschwerdeführers beauftragt.

1.6. Mit Schreiben vom 17.9.2008 übermittelte der Sachverständige das vom unabhängigen Bundesasylsenat in Auftrag gegebenen Gutachten; dieses Gutachten wurde in der Verhandlung erörtert.

1.6.1. Dem Gutachten vom 17.9.2008 ist im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:

Die Kommunisten würden in Afghanistan weder von der Gesellschaft noch von Seiten der Regierung verfolgt. Kommunisten und die Angestellten der kommunistischen Zeit stellten mindestens 70% der Fachbeamten, LehrerInnen, Universitätslehrer, Sektionschefs usw; in der Armee und in der Polizei seien mindestens zu 50% (ehemalige) kommunistische Offiziere beschäftigt, die teilweise dem Khad angehört hätten. In der Regierung säßen mehrere stellvertretende Minister und drei Minister, nämlich der Unterrichtsminister, der Direktor des Khad in Jalalabad während des kommunistischen Regimes gewesen sei, der Minister für Postwesen und der Minister für Drogenfragen, der bei der Khalq Fraktion der Kommunistischen Partei und ein Offizier gewesen sei. ...

Grundsätzlich würden die Kommunisten wegen ihrer Tätigkeit in der Armee, im Geheimdienst oder an der Front nicht belangt, außer wenn ein Kommunist in direkter Auseinandersetzung jemanden getötet hätte.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Cousins kommt das Gutachten zum Schluss, dass dieser Teil der Fluchtgeschichte nicht mit den Gegebenheiten in Afghanistan in Einklang zu bringen sei. Die Kommunisten würden heute wie bereits erwähnt nicht pauschal verfolgt. Dem Beschwerdeführer würde von Seiten seiner Cousins keine Verfolgung drohen. Unmittelbar nach dem Sturz des kommunistischen Regimes sei es vorgekommen, dass die Kommunisten von einzelnen Kommandanten pauschal verfolgt worden seien, sie seien aber schon bei der Machtübernahme der Mujaheddin amnestiert worden, damit sie nicht alle fliehen würden, weil die Mujaheddin das kommunistische "Fachpersonal" dringend gebraucht hätten.

Aber jene Kommunisten, die bestimmte Kommandanten verfolgt und ihre Familienmitglieder getötet hätten - soweit sie in Afghanistan geblieben seien -, seien in den Jahren 1992 bis 1995 verfolgt und sogar getötet worden.

Der Beschwerdeführer und sein Bruder hätten ihre Cousins - dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu Folge - nicht verfolgt. Auch die Tötung des Vaters der Cousins durch die Cousins sei nicht authentisch. Denn nur wenn der Beschwerdeführer und sein Bruder früher die Cousins schwer verfolgt und sie schwer geschädigt hätten, bzw. jemanden aus dieser Familie getötet hätten, wäre es nicht ausgeschlossen, dass die Cousins blindwütig um sich herumgeschossen hätten.

Zusätzlich sei darauf hinzuweisen, dass der Vater der Cousins - dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu Folge - selbst ein Kommunist gewesen sei und sich dafür eingesetzt habe, dass die Cousins den Beschwerdeführer nicht verfolgen sollten, weil es offensichtlich keine Feindschaft zwischen der Familie des Beschwerdeführers und seinem Onkel gegeben hatte.

Auch die Tötung des Vaters und der Tochter des Beschwerdeführers durch die Cousins sei nicht authentisch, weil zur fraglichen Zeit die Taliban in Kabul und Mazar-e Sharif geherrscht haben und die Jamiat-Leute damit beschäftigt gewesen seien, Widerstand gegen die Taliban zu leisten und nicht unter Lebensgefahr Leute im Taliban-Herrschaftsbereich zu verfolgen, die noch dazu eigentlich nichts gegen sie unternommen hätten. Nur im Falle einer Privatfehde, die auf Blutrache beruht hätte, wäre auch unter den Taliban der Vollzug einer Blutrache nicht ausgeschlossen gewesen. Der Beschwerdeführer und seine Familie hätten sich dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu Folge gegen die Cousins aber nichts zu Schulden kommen lassen.

Zur Registrierung der Straftäter durch die Bezirksvertretungen der kommunistischen Partei führt das Gutachten schließlich aus, dass diese Angaben des Beschwerdeführers falsch seien.

Die Mujaheddin, die damals gegen das kommunistische Regime gekämpft hätten, seien von der Armee und vom Geheimdienst verfolgt worden. Es sei nicht die Aufgabe der Partei-Lokale gewesen, sie zu verfolgen und die festgenommenen Mujaheddin zu registrieren. Einzelne Mitglieder der Partei, die Mitglieder des Khad oder der Armee gewesen seien, hätten aber Leute denunziert und durch Khad und Armee die Festnahme von Mujaheddin bewirkt. Die Registrierung der Straftäter sei die Aufgabe der Polizei und des Geheimdienstes gewesen und nicht der Parteilokale.

Schlussfolgernd hält das Gutachten fest:

Nur wenn der Beschwerdeführer und sein Bruder an Tötungen beteiligt gewesen wären, müssten sie sich vor einer Verfolgung fürchten. Aufgrund der bisher angegebenen Gründe werde der Beschwerdeführer von den Cousins nicht verfolgt.

1.6.2. Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes wurde der Beschwerdeführer in der Verhandlung am 10.6.2009 ergänzend zu seinen konkreten Tätigkeiten im Rahmen seiner Parteimitgliedschaft befragt, insbesondere dazu, dass er seinen Angaben zu Folge immer wieder in Aktionen involviert gewesen sei, in deren Verlauf Personen festgenommen worden seien.

Der Beschwerdeführer gab dazu insbesondere an, dass er vom Parteibezirkslokal an die Front von XXXX geschickt worden sei - dies sei 1986 gewesen - und dort an Kämpfen teilgenommen habe. Im Zuge dieser Kämpfe hätten manchmal gegnerische Kämpfer festgenommen werden können. Diese Leute seien ins Bezirkslokal der Partei gebracht worden.

Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge detailliert zu seinem familiären Hintergrund einvernommen, in erster Linie zu seinem Bruder XXXX, der den mehrmaligen Angaben des Beschwerdeführers im "XXXX" des Khad gearbeitet habe. Der Bruder sei bis 2003 im Iran gewesen, dann nach Afghanistan zurückgekehrt und dort kurz darauf ums Leben gekommen. Die Familie des Bruders des Beschwerdeführers halte sich derzeit in Pakistan auf. Der Beschwerdeführer vermute, dass jene Personen, die zur Zeit der Funktion seines Bruders gefoltert worden seien, die Ermordung des Bruders veranlasst hätten. Der Beschwerdeführer fürchte, im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan ebenfalls von diesen Personen umgebracht zu werden; nach wie vor hielt er auch seine Befürchtungen die Cousins betreffend aufrecht.

Auf Grundlage dieser weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wurde der Sachverständige mit der Erstattung eines ergänzenden Gutachtens beauftragt, das sich auch auf eine Kontaktaufnahme mit der Schwägerin des Beschwerdeführers stützen solle, sowie Recherchen an der ehemaligen Wohnadresse des Bruders des Beschwerdeführers.

1.6.3. Dem ergänzenden Gutachten vom 30.6.2009 ist folgendes zu entnehmen:

Die Angaben des Beschwerdeführers seien widersprüchlich:

Die Schwägerin des Beschwerdeführers meine, dass ihr Mann XXXX gearbeitet habe, während der Beschwerdeführer angegeben habe, dass sein Bruder XXXX gearbeitet hätte. In den Dokumenten, die dem Sachverständigen zur Verfügung stünden, werde XXXX.

Die Schwägerin des Beschwerdeführers habe angegeben, dass ihr Schwiegervater vor vier Jahren eines natürlichen Todes verstorben ist.

Die Kontaktpersonen hätten in Kabul auch mehrmals nach den Adressen des Bruders des Beschwerdeführers und nach der Adresse des Vaters des Beschwerdeführers gesucht. Die Angaben des Beschwerdeführers, dass sein Bruder in XXXX gelebt habe, hätten nicht gestimmt. XXXX sei im Aufbau und dort wohne niemand. Die Schwägerin sei nochmals kontaktiert worden und habe als Adresse XXXX angegeben. Die Kontaktpersonen seien an dieser Adresse gewesen. Niemand habe [sich] an einen XXXX erinnern können, der je in diesem XXXX gelebt hätte.

Die Kontaktpersonen hätten nach weiterer Suche in XXXX einen Maurer gefunden, der einen Mann mit dem Namen des Vaters des Beschwerdeführers gekannt habe. Dieser Mann sei vor vier Jahren eines natürlichen Todes nach einem Herzinfarkt verstorben. Seine Söhne seien aus diesem Haus ausgezogen. Einer der Söhne lebe "in Deutschland". In Afghanistan sei es üblich, dass ein deutschsprachiges Land mit Deutschland gleichgesetzt werde.

Weitere Angaben habe der Maurer nicht machen können.

Schlussfolgerung:

Es sei nicht ausgeschlossen, dass der Bruder des Beschwerdeführers für den kommunistischen Staat unter Najibullah gearbeitet und im Staatsicherheitsdienst Dienst geleistet habe. Aber über seinen Tod hätten keine gesicherten Informationen eingeholt werden können.

Der Beschwerdeführer gebe an, dass sein Bruder an der Dienststelle getötet worden sei; seine Schwägerin gebe an, dass ihr Mann von zu Hause mitgenommen worden sei. Die Angaben des Beschwerdeführers dazu seien nicht zielführend gewesen.

Der Beschwerdeführer selber habe wahrscheinlich den Militärdienst gemacht. Aber seine Angaben, er sei von der Partei zu Einsätzen an die Front geschickt worden, seien unstimmig und der Sachverständige könne nicht bestätigen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich für die Partei diese Dienste geleistet habe.

Wenn der Bruder des Beschwerdeführers tatsächlich unter Karzai getötet worden sei, könne man dies leicht herausfinden, weil seit 2002 die Ämter Afghanistans im Aufbau seien und eine Kontinuität bestehe, d.h. die Beamten könnten sich an Geschehnisse erinnern, weil die meisten von ihnen kontinuierlich in diesen Ämtern Dienst leisteten. Außerdem gebe es Registerbücher über die Geschehnisse der letzten sieben Jahre.

Im Übrigen verweise der Sachverständige auf sein Gutachten vom 17.9.2008, welches noch Gültigkeit besitze.

Zur derzeitigen Sicherheitslage in Afghanistan führt das Gutachten aus:

Die Sicherheitslage habe sich im Jahre 2009 noch mehr verschlechtert. Für die Rückkehrer sei es noch gefährlicher geworden, wenn sie nicht in einer Großfamilie lebten und unterwegs oder zu Hause keine Begleitung hätten.

Der Sachverständige habe persönlich im Mai dieses Jahres während einer Reise nach Afghanistan festgestellt, dass die Taliban ihren Krieg auch überall in Nordafghanistan ausgeweitet hätten. Die Reisenden auf den Hauptstraßen seien oft Ziel der Angriffe der Taliban, aber auch Ziel der Angriffe von ehemaligen XXXX, die sich nunmehr als Wegelagerer betätigen. Die schwache Autorität des Staates sei noch mehr gesunken und die Behörde könne selbst nicht die Zentren der Stadt verlassen. Daher könne die Bevölkerung unterwegs oder zu Hause nicht mit Schutz vor den Angriffen der bewaffneten Gruppen rechnen.

Die Lage in Kabul sei im Gegensatz zu anderen Provinzen ruhiger und die Taliban könnten sich nicht leicht in Kabul betätigen, aber Kabul befinde sich derzeit in einem Belagerungszustand, weil die Provinzen Wardak, Logar, Ghazni und Kapisa, in der Nähe von Kabul nunmehr zum Haupttätigkeitsgebiet der Taliban gehörten.

Hauptproblem in Kabul seien Entführungen, die von ehemaligen Mujaheddin vorgenommen würden, wenn sie vermuteten, dass jemand viel Geld besitze. Rückkehrer aus Europa seien daher eine besondere Zielgruppe dieser Banden.

1.6.4. In der Verhandlung am 23.11.2009 wurde ein vom Beschwerdeführer namhaft gemachter Zeuge einvernommen; weiters wurde das ergänzende Gutachten mit dem Beschwerdeführer erörtert.

Bei dem Zeugen handelt es sich um einen hochrangigen Offizier und XXXX, der Mitglied der DVPA gewesen ist und aus Furcht vor Verfolgung durch die Taliban Afghanistan verlassen hat. Der Zeuge gab an, den Beschwerdeführer seit 1983/84 zu kennen. Der Beschwerdeführer habe zur Zeit von Barbrak Karmal bei der Präsidentengarde seinen Militärdienst versehen. Er sei Mitglied der DVPA gewesen. Den Beschwerdeführer habe er - als hochrangiger Offizier - deshalb kennen gelernt, weil der Beschwerdeführer im Dienst eines Generals gestanden habe, der ein Schulfreund des Zeugen gewesen sei.

Auf die Frage, ob er etwas über den zweiten Militärdienst des Beschwerdeführers wisse, insbesondere, ob der Beschwerdeführer für den Khad gearbeitet habe, antwortete der Zeuge, dass dies möglich sei. Bei dieser Art von zweitem Militärdienst handle es sich um einen "Bereitschaftsdienst". Auf die Frage, ob angebliche Regimegegner tatsächlich in Parteilokale gebracht worden seien (wie vom Beschwerdeführer behauptet), meinte der Zeuge, zur Zeit der Präsidentschaft Karmals seien Verdächtige vom Politkommissar der Partei gemeinsam mit dem Khad zunächst vernommen und dann dem Khad übergeben worden. Es sei möglich, aber eher die Ausnahme gewesen, dass Parteilokale in Festnahmen und Befragungen involviert gewesen seien. Dies sei in "Krisenzeiten" der Fall gewesen, wenn von beiden Seiten mit Raketen geschossen worden sei.

Nach der Entlassung des Zeugen wurde der Beschwerdeführer erneut zu seinen Tätigkeiten im Rahmen seines zweiten Militärdienstes befragt.

Er habe diesen Dienst im "XXXX" verrichtet; dieses Regiment sei zuständig für die XXXX gewesen. Er habe dort von 1987/88-1990/91 gedient. Auf die Frage, ob er dort in Festnahmen involviert gewesen sei, antwortete der Beschwerdeführer, die Gegner des Regimes seien in das XXXX gebracht worden und zwar vom Parteikomitee oder vom Khad; er selber wiederum sei zuständig für die Sicherheit und Bewachung letztgenannter Personen gewesen. Auf weitere Nachfrage, ob der Beschwerdeführer selber Regimegegner zu Gesicht bekommen habe, gab er an: "Ja. Sie wurden mit dem Auto hergebracht [...]." Dass er selber an Festnahmen beteiligt gewesen sei, habe sich auf die erste Phase seines Militärdienstes bezogen, als er im Bezirksamt der Partei tätig gewesen sei.

Der der Verhandlung beigezogenen Sachverständige führte ergänzend aus: "Was die bisherigen Aufgaben des Beschwerdeführers im Rahmen seines Militärdienstes anbelangt, ist zu sagen, dass er [einfacher] Soldat war. Aber wenn er als Mitglied der Partei mit Parteimitgliedern im Einsatz war und Menschen zu Schaden gekommen sind, könnte ich mir vorstellen, dass auch durch ihn Menschen zu Schaden gekommen sind."

Der Beschwerdeführer gab allerdings auf Nachfrage, wovor er sich in Afghanistan fürchte, wiederum an, dass er sich vor seinen beiden Cousins fürchte, die ihm und dem Bruder zum Vorwurf gemacht hätten, dass sie beide Kommunisten und beim Khad gewesen seien. Auf die Frage, ob er oder sein Bruder den Cousins etwas angetan hätten, gab der Beschwerdeführer keine konkrete Antwort - lediglich dass die beiden Gegner des Regimes gewesen seien. Erst auf weiteres Nachfragen, ob er meine, dass - abgesehen von den Cousins - er selber oder sein Bruder jemandem etwas angetan hätten, antwortete der Beschwerdeführer: "Ja." Auf die Frage, ob sich das "ja" auf ihn oder seinen Bruder beziehe, gab er an: "Die zweite Periode meines Militärdienstes kam durch die Beziehung meines Bruders zustande. Mein Bruder war auch im XXXX als Beamter tätig. Wir beide waren auch bei Vernehmungen und Misshandlungen der Leute beteiligt." Auf Nachfrage, ob er damit Folterungen meine, gab der Beschwerdeführer an: "Sie wurden geschlagen und gefoltert, bis sie gestanden hatten. Ich war ein Soldat. Ich musste folgen."

Auf den Vorhalt, dass er jetzt zum ersten Mal angebe, selber an Vernehmungen beteiligt gewesen zu sein, meinte der Beschwerdeführer:

"Ich habe schon gesagt, dass ich an Kämpfen beteiligt gewesen war und Leute festgenommen habe. Ich habe die Leute bewacht. Wenn es mir befohlen wurde, sie zu schlagen, habe ich sie geschlagen. Ich hatte Angst, das früher zu sagen, damit es mir nicht schadet." Jetzt sage er die Wahrheit. Der Befehl zum Schlagen sei vom jeweiligen Kommandanten gekommen. Dies habe sich sowohl unter dem Regime von Barbrak Karmal als auch von Najibullah abgespielt. Dass der Beschwerdeführer auf Befehl Gefangene misshandelt habe, habe sich über einen längeren Zeitraum zugetragen.

1.6.5. In einer weiteren Verhandlung am 30.9.2010 wurden ergänzend vom Beschwerdeführer vorgelegte Beweismittel erörtert. Der Beschwerdeführer wurde insbesondere auch zu den zuletzt von ihm geschilderten Tätigkeiten einvernommen und wiederholte dabei, dass sich diese Aktionen über einen längeren Zeitraum erstreckt hätten. Er habe die einvernehmenden Offiziere begleitet; wenn sie es ihm befohlen hätten, habe er die Misshandlungen durchgeführt.

Der Beschwerdeführer machte im Rahmen dieser Verhandlung genaue Angaben zu den Methoden, die anzuwenden er gezwungen war. Dabei verlor er zusehends die Fassung, zeigte massive emotionale Regungen und machte letztlich einen psychisch zerrütteten Eindruck.

Auf Grund dieser letzten Angaben des Beschwerdeführers erstattete der Sachverständige ein mündliches Gutachten:

Zu Beginn derer kommunistischen Zeit, besonders vor dem sowjetischen Einmarsch in Afghanistan (1978 bis Ende 1979) seien die Kommunisten besonders brutal gewesen und alle Foltermethoden, die zur Erniedrigung geführt hätten, seien angewandt worden. Es seien auch Menschen bei lebendigem Leib begraben worden. Diese Art der Behandlung von Gefangenen sei von Professor Kakar, einem bekannten afghanischen Historiker, der in den USA lebe, mit Sadismus gleichgesetzt worden. Im Gegensatz dazu habe er die Behandlung von Gefangenen zwischen 1980 und 1987 als eine Art "Teil eines wissenschaftlichen Geheimdienstsystems" bezeichnet, d.h. dass diese Kommunisten [der späteren Ära] zwar keine Sadisten gewesen seien; um zu ihrem Ziel zu kommen, hätten sie aber solche Methoden angewandt. Sobald sie ihre Informationen gehabt hätten, hätten sie die Gefangenen in Ruhe gelassen, während die Khalqis unter Taraki und Amin interessiert gewesen seien, die Menschen physisch dadurch auch zu vernichten. Ab 1987 habe Najibullah sich bemüht, eine Versöhnung zu erreichen; deshalb sei nicht jeder automatisch gefoltert worden, allerdings aber jedenfalls die Mujaheddin, die bewaffnet oder im Untergrund tätig gewesen und gefangen genommen worden seien.

Der Beschwerdeführer habe diese (spätere) Zeit authentisch geschildert und der Sachverständige gehe davon aus, dass er in der geschilderten Funktion tätig gewesen sei.

Es treffe zu, dass die Offiziere die Folterungen nicht selbst durchgeführt hätten - sie hätten vielleicht getreten oder geohrfeigt oder geschimpft - aber schwere Misshandlungen seien von den Soldaten oder Beschützern dieser Offiziere durchgeführt worden. Diese Soldaten seien unter Befehl gestanden. Wenn sie den Befehl geweigert hätten, wären sie schwerst bestraft worden. Die meisten dieser Soldaten seien zu diesem Dienst gekommen, weil sie im Rahmen der Pflichtrekrutierung gefürchtet hätten, an die Front geschickt zu werden; daher hätten sie ihre Freunde gebeten, ihnen zu helfen, dass sie in ihren Heimatprovinzen oder in Kabul bleiben könnten. Teilweise hätten sie auch nicht gewusst, was für Aufgaben sie würden verrichten müssen.

Es komme auch heute noch in Afghanistan vor, dass Personen, die direkt jemanden gefoltert bzw. Foltermethoden angewandt hätten, verfolgt würden (entführt und unter Umständen in der gleichen Art und Weise gefoltert).

Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, er habe nicht gewusst, was auf ihn zukäme, als er seinen Dienst beim Khad angetreten habe. Sein Einsatz dort habe wesentlich mit seinem dort schon tätigen Bruder zu tun gehabt. Hätte er die Befehle verweigert, so wäre er an die Front geschickt oder sofort getötet worden.

1.7. Mit Schreiben vom 22.10.2012 teilte der Asylgerichtshof den Parteien des Beschwerdeverfahrens mit, dass er beabsichtige, in seinem Erkenntnis Feststellungen zur Situation in Afghanistan zu treffen und sich dabei unter anderem auch auf folgende Unterlagen und Berichte zu stützen:

The Constitution of Afghanistan. Year 1382

UNHCR, UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, July 2009

UNHCR, UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 17 December 2010 (HRC/EG/AFG/10/04)

Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 10.1.2012, Stand Jänner 2012, Berlin

Home Office, UK Border Agency, Afghanistan. Country of Origin Information (COI) Report. 11 October 2011

Corinne Troxler Gulzar, Afghanistan, Update: Die aktuelle Sicherheitslage, Bern, 23. August 2011 (SFH)

1.8. Mit Schreiben vom 2.5.2013 legte der Beschwerdeführer die Dokumentation eines psychologischen Explorationsgesprächs vor. Demnach befindet er sich im Zustand einer sich verschlimmernden Depression. Weiters legte der Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen betreffend die Funktion und die Tätigkeiten seines Bruders vor. Sein Bruder, XXXX, sei Einvernahmeoffizier im Khad gewesen. Es sei davon auszugehen, dass er die Folterungen einer Vielzahl von Personen angeordnet habe. Dies könne ein namentlich genannter, in Wien lebender, ehemaliger hochrangiger Offizier des kommunistischen Regimes im Bedarfsfall bezeugen. Der Bruder des Beschwerdeführers sei bereits kurz nach dem Sturz des kommunistischen Regimes ums Leben gekommen. Es sei davon auszugehen, dass Personen, die vom Bruder des Beschwerdeführers schwer geschädigt worden seien bzw. deren Familienmitglieder sich an Familienmitgliedern ihres Schädigers rächen würden. Zur Erörterung dieses Vorbringensteils fand am 29.7.2013 eine weitere mündliche Verhandlung statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Lage in Afghanistan:

1.1.1. Allgemeine Entwicklung

Ende 2001 wurde das Regime der Taliban gestürzt; seither wurden eine Sonderratsversammlung einberufen, eine Übergangsregierung eingesetzt, Präsident, Parlament und Provinzräte gewählt sowie eine Verfassung verabschiedet. Am 20.8.2009 fanden bereits die zweiten Präsidentschafts- und Provinzratswahlen statt, am 18.9.2010 die zweiten Parlamentswahlen. Diese Wahlen waren von Gewalt und Betrugsvorwürfen überschattet; es gab jedoch weniger Anschläge als 2009.

Die Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Zwei-Kammer-Parlament (Unterhaus - Wolesi Jirga [Haus des Volkes] - und Oberhaus - Meshrano Jirga [Haus der Ältesten; es wird bestellt von den Provinz- und Distriktsräten und vom Präsidenten]; Art. 82 und 84) vor und enthält einen umfangreichen Grundrechtskatalog (Art.

22 - 59), der auch Bürgerpflichten und Verpflichtungen des Staates

zu Förderungsmaßnahmen vorsieht. Art. 3 enthält einen Islamvorbehalt; danach dürfen Gesetze nicht dem Glauben und den Bestimmungen des Islam zuwiderlaufen. Auf die Scharia wird dagegen nicht Bezug genommen, abgesehen davon, dass nach Art. 130 dann, wenn keine gesetzliche Norm anwendbar ist, in den Grenzen der Verfassung die Regeln der hanefitischen Rechtsschule anzuwenden sind. Staatsreligion ist der Islam (Art. 2); die Anhänger anderer Religionen haben Glaubensfreiheit. (Die Glaubensfreiheit und damit die Freiheit zum Wechsel der Religion kommt somit den Muslimen nicht zu.)

Die 2002 eingerichtete Unabhängige Afghanische Menschenrechtskommission ist in der Verfassung (Art. 58) verankert. Im März 2010 verabschiedete die Menschenrechtskommission einen strategischen Vier-Jahres-Plan, in dem Schwerpunkte definiert werden. Sie nimmt Individualbeschwerden an, kann Fälle von Menschenrechtsverletzungen an die Justiz weiterleiten und bei der Verteidigung der Rechte von Beschwerdeführern Unterstützung leisten. Sie ist bei der Beurteilung von Einzelfällen zunehmend Kritik aus den Reihen der Regierung und hoher Vertreter des Justizsektors ausgesetzt; das führte dazu, dass sie nun bei öffentlichen Auftritten und Äußerungen stärkere Zurückhaltung übt. Sie ist zudem dem Misstrauen und ständigen Anfeindungen durch ehemalige warlords und lokale Machthaber ausgesetzt. Ihnen sind die Anstrengungen, Menschenrechtsverletzungen der Vergangenheit aufzuklären und aufzuarbeiten, ein Dorn im Auge. Sie haben eine starke Stellung im Parlament und versuchen von dort aus, den Einfluss der Kommission zu beschränken. Ihre Tätigkeit wird auch durch die schlechter werdende Sicherheitslage beeinträchtigt.

Menschenrechtsorganisationen können ihrer Arbeit grundsätzlich frei nachgehen, müssen aber das gesellschaftliche Klima berücksichtigen. Personen, die sich in der Vergangenheit Menschenrechtsverletzungen haben zuschulden kommen lassen, sitzen häufig in einflussreichen Positionen und verfügen über ein erhebliches Droh- und Druckpotential. Ein wirkungsvolles Instrument ist die Beschuldigung, bestimmte Verhaltensweisen verstießen gegen den islamischen oder paschtunischen Sitten- oder Wertekanon. Niemand widerspricht bis heute solchen Behauptungen offen oder hinterfragt ihre Motivation. Dass das Handeln der politischen Akteure laufend auf "Islamkonformität" beobachtet und bewertet wird, engt ihren Handlungsspielraum ein.

Politische Parteien im westlichen Sinn gibt es nicht. Das Parteiengesetz, das im Herbst 2007 beschlossen und im September 2009 verkündet worden ist, sieht vor, dass die Parteien beim Justizministerium registriert werden. Auf der Grundlage dieses Gesetzes müssen sich alle Parteien neu registrieren; dieser Prozess ist derzeit im Gang. Während sich die Ex-Mujaheddin-Parteien auf ihre etablierten Machtstrukturen sowie erhebliche - auch illegitime - finanzielle Ressourcen stützen können, sind neue demokratische Parteien erst im Aufbau. Sie sind oft erheblichem Druck lokaler Machthaber ausgesetzt. Parteien konnten sich bisher nicht als Instrumente zur wirkungsvollen Artikulation und Durchsetzung der Interessen ihrer Mitglieder im politischen Prozess etablieren. Auch die traditionellen (Mujaheddin) Parteien sind bisher eher Interessenvertretungen örtlicher Machthaber.

Das Parlament, das im Dezember 2005 erstmals zusammengetreten ist, etabliert sich langsam als kritischer Kontrolleur der Regierung.

Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben, die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren daher schwierig. Politische Rivalitäten beruhen in der Regel nicht auf ideologisch-programmatischen Gegensätzen, sondern auf Rivalitäten um Macht und wirtschaftliche Vorteile; ethnische Konflikte sind eher die Ausnahme. Allianzen werden unter pragmatischen Gesichtspunkten eingegangen.

Präsident Karzai gelang es im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen 2009, einen großen Teil der oppositionellen Kräfte in sein Lager zu ziehen, darunter auch hochrangige Mitglieder der NF. Auch dass in Kabul im Juni 2010 eine Loya Jirga ("Friedens-Jirga") abgehalten worden ist, hat dazu beigetragen, manche oppositionellen Kräfte einzubinden. Erneute Bemühungen, eine vereinte nationale Opposition zu bilden, ua. durch den ehemaligen Präsidentschaftskandidaten XXXX, haben im Dezember 2011 zur Gründung des Parteienbündnisses "Neue Koalition" geführt.

Häufig manifestiert sich politische Opposition in Afghanistan gewaltsam. Die größten Gruppierungen regierungsfeindlicher Kräfte sind die Taliban, die va. im Süden des Landes aktiv sind, das auf den Südosten konzentrierte Haqqani-Netzwerk und die Hezb e Islami Gulbuddin, die ihren Schwerpunkt in Teilen des Ostens und Nordostens Afghanistans hat.

Die rechtsprechende Gewalt ist nach der Verfassung (Art. 116) unabhängig. Ihr höchstes Organ ist das Oberste Gericht (Stera Makhama; Art. 116 der Verfassung). Auf Antrag der Regierung oder eines Gerichts kann das Oberste Gericht prüfen, ob Gesetze, Verordnungen und internationale Verträge mit der Verfassung vereinbar sind (Art. 121 der Verfassung). Es hat mit einem großen Rückstau an Fällen zu kämpfen.

Das Justizsystem ist nur teilweise und keineswegs überall funktionsfähig. Auf dem Land wird die Richterfunktion weitgehend von lokalen Räten (Shuras) übernommen. Die Taliban haben in Afghanistan ein parallelstaatliches Rechtssystem aufgebaut. In den meisten afghanischen Provinzen setzen sie neben Schattengouverneuren auch Schattenrichter und Polizeichefs ein. Ein wachsender Teil der Bevölkerung sieht sich gezwungen, sich der harschen Justiz der Taliban oder lokaler Machthaber zu unterwerfen. Die Taliban haben auch eigene "Prozesse" abgehalten und unzählige Menschen, insbesondere im Süden und Osten des Landes, wegen Spionage für die Regierung oder die internationalen Truppen verurteilt, enthauptet oder gehängt.

Bei Gericht sind oft nicht einmal die Texte der wichtigsten afghanischen Gesetze vorhanden; meist besteht keine Einigkeit über die Gültigkeit und damit über die Anwendbarkeit kodifizierter Rechtssätze. Tatsächlich nehmen die Gerichte, soweit sie ihre Funktion ausüben, eher auf Gewohnheitsrecht, auf Vorschriften des islamischen Rechts und auf die (oft willkürliche) Überzeugung des Richters als auf staatliche Gesetze Bezug. Korruption ist ein großes Problem im Justiz- und auch im Verwaltungsbereich. Die Verwaltung ist zudem wegen der verbreiteten Ämterpatronage ineffizient.

Der Schwerpunkt der Tätigkeit der Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe ISAF (International Security Assistance Force) ist der Aufbau afghanischer Sicherheitskräfte. Sie sollen bis 2014 in die Lage versetzt werden, die Verantwortung für die Sicherheit des Landes zu übernehmen. Im März 2011 hat Präsident Karzai die Übergabe der Sicherheitsverantwortung in den drei Provinzen Panjshir, Bamiyan und Kabul und in den vier Städten Mazar e Sharif, Herat, Lashkar Gahr und Mehterlam beschlossen (erste Tranche). Ende November 2011 stimmte er der zweiten Tranche von Gebieten zu, in denen die "Transition" beginnen soll. Da die Loyalität der neuaufgenommenen Soldaten nicht klar ist, besteht ein hohes Risiko, dass bewaffnete Sicherheitskräfte zu regierungsfeindlichen Gruppierungen überlaufen.

In der Praxis ist die Meinungs- und Pressefreiheit in einem bemerkenswerten Maß verwirklicht. Neben der staatlichen Rundfunkanstalt RTA gibt es über 35 (in Kabul: über 25) private Fernseh- und zahlreiche (in Kabul: 25) Radiosender. Auch die Schriftpresse ist sehr bunt. Die politische Ausrichtung der Medien reicht von westlich orientierten, regierungskritischen Sendern und Zeitungen bis zu Unternehmen, die von lokalen Machthabern für die eigene Propaganda genutzt werden.

Trotz sehr positiven Tendenzen berichten Nicht-Regierungsorganisationen und Journalistenverbände immer wieder von Einschüchterungen (bis hin zu Todesdrohungen) gegenüber Journalisten, die von der Regierung, von lokalen Machthabern und von Aufständischen ausgehen. Der Druck auf die Medien führt zT zu einer Selbstzensur.

Das Mediengesetz von 2009 lässt Raum für einen Einfluss der Regierung auf die Medien. So können "unislamische" Sendungen verboten werden; die Entscheidung liegt nach dem Gesetz bei der Mass Media Commission, in der Realität wurden entsprechende Verbote jedoch vom Kabinett ausgesprochen. Eine Neufassung des Mediengesetzes wird angestrebt.

1.1.2. Ethnische und religiöse Zusammensetzung

Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat. Die vier größten ethnischen Gruppen sind die Paschtunen (etwa 38 %), die Tadschiken (etwa 25 %), die Hazara (etwa 19 %) und die Usbeken (etwa 6 %). Die Verfassung zählt in Art. 4 weiters die Turkmenen, Balutschen, Pashai, Nuristani, Aymaq, Araber, Kirgisen, Qizilbash, Gujur, Brahwui "und andere" auf und enthält in Art. 22 ein Diskriminierungs- und Privilegierungsverbot, das für alle Bürger gilt. In der Regierung sind alle großen ethnischen Gruppen vertreten. Es gibt Bemühungen, Armee- und Polizeikräfte so zu besetzen, dass alle ethnischen Gruppen angemessen repräsentiert sind. Die Situation der ethnischen Minderheiten hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft besonders für die traditionell diskriminierten Hazara insgesamt verbessert, obwohl die hergebrachten Spannungen zwischen den Ethnien in lokal unterschiedlicher Intensität fortbestehen und auch immer wieder aufleben. Etwa eine Mio. Afghanen - mehrheitlich Paschtunen - sind Nomaden (Kuchis oder Kutschis); sie leiden unter den ungeklärten Boden- und Wasserverhältnissen. Ihre jährlich im Sommer wiederkehrende Wanderung in fruchtbare Weidegebiete der sesshaften Hazara in der Provinz Wardak führte 2008 und 2010 zu bewaffneten Auseinandersetzungen.

Offizielle Landessprachen sind Dari und Paschtu; in Gebieten, in denen die Mehrheit der Bevölkerung Usbekisch, Turkmenisch, Belutschi, Pashai, Nuristani, Pamiri oder Arabisch spricht, sind diese Sprachen eine dritte offizielle Sprache (Art. 16 der Verfassung; die Bestimmung bedarf eines Ausführungsgesetzes).

Nach offiziellen Schätzungen sind 84 % der afghanischen Bevölkerung sunnitische und 15 % schiitische Muslime. Andere Glaubensgemeinschaften (wie zB Sikhs, Hindus und Christen) machen nicht mehr als 1 % der Bevölkerung aus.

1.1.3. Sicherheitslage

Seit August 2008 liegt die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen der ISAF, sondern der ANA und der ANP. Die Aufstandsbewegung verübte seit Jänner 2011 auch in Kabul mehrere spektakuläre Selbstmordanschläge gegen nicht-militärische Ziele.

Nationale und internationale Sicherheitskräfte bekämpfen gemeinsam die Aufstandsbewegung mit Schwerpunkt im Südwesten (Helmand), Süden (Kandahar, Uruzgan) und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes. Hier konzentrieren sich auch die militärischen Operationen der ISAF. Die Frühjahrsoperationen (April bis Juni 2011) der afghanischen Sicherheitskräfte und der ISAF zielten darauf, der Aufstandsbewegung den erneuten Zugang zu 2010 verlorenen Gebieten und den Gewinn neuer Rückzugsgebiete zu verwehren. Beide Ziele wurden 2011 erreicht. Auch wenn der Schutz der Zivilbevölkerung eines der strategischen Hauptziele der ISAF ist, kann bei Militäroperationen gegen Aufständische nicht ausgeschlossen werden, dass es auch zu zivilen Opfern kommt. Zeitgleich distanziert sich die Bevölkerung überall dort zunehmend deutlicher von der Aufstandsbewegung, wo es der afghanischen Regierung gelingt, ihre Lebensverhältnisse spürbar zu verbessern.

Die ISAF-Regionalkommandos West und Nord gehören unverändert zu den vergleichsweise befriedeten Gebieten des Landes.

Die oben (Pt.1.1.1) erwähnten oppositionellen Kräfte, nämlich die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb e Islami Gulbuddin, sind fragmentiert und bekämpfen einander gelegentlich auch. Ihre Gewalttaten, bei denen sie keine Rücksicht auf Zivilisten nehmen, richten sich va. gegen Staatsorgane und Vertreter der internationalen Gemeinschaft einschließlich Nicht-Regierungsorganisationen. Regierungsbeamte und ihre Familienangehörigen sind Ziel von Anschlägen regierungsfeindlicher Kräfte, ebenso Zivilisten, die mit der ISAF zusammenarbeiten oder denen dies unterstellt wird; der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge rechnet sie zu jenen Gruppen, die eine besonders sorgfältige Gefahrenprüfung durch die Asylbehörden erfordern. Diese Leute werden gewarnt und aufgefordert, ihre Tätigkeit aufzugeben, oft in der Form von "Nachtbriefen". Es gibt Berichte, wonach Leute, die verdächtigt wurden, für die internationalen oder die afghanischen Truppen "spioniert" zu haben, von regierungsfeindlichen Kräften getötet worden sind.

Das Haqqani-Netzwerk operiert entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze, gilt als stark pro-pakistanisch ausgerichtet und unterhält Verbindungen zu al-Qaida. Es ist hauptsächlich in Loya Paktia aktiv, verübte aber auch Anschläge in Kabul. Die Zahl seiner Kämpfer wird auf etwa 2500 geschätzt.

Den Taliban gelingt es immer wieder, trotz massivsten Sicherheitsvorkehrungen einschneidende und großangelegte Operationen in den Zentren der Macht auszuführen. Sie haben inzwischen Untergrundstrukturen aufgebaut. 2010 folgte der Ankündigung der Operation Al Faath eine massive Kampagne, der zahlreiche Regierungsbeamte, Shura-Mitglieder, Dolmetscher, Entwicklungshelfer, Lastwagenfahrer und Angehörige der Sicherheitskräfte zum Opfer fielen. Die Anschläge der regierungsfeindlichen Gruppierungen wurden 2011 vermehrt genau in jenen Gebieten verübt, die im Juli den afghanischen Sicherheitskräften übergeben wurden. Die Taliban und weitere regierungsfeindliche Gruppierungen verfügen über eigene Gefängnisse und sollen bei Verhören Folter angewandt haben.

Es gibt Hinweise darauf, dass einzelne Regierungsmitglieder und einflussreiche Parlamentsabgeordnete die Verfolgung, Repression und Tötung politischer Gegner billigen. Von einer organisierten, gezielten oder zentral gesteuerten Verfolgung kann dennoch nicht die Rede sein.

Die größte Bedrohung der Menschenrechte geht von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus, meist Anführern von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele von ihnen keinen Einfluss, sie kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder sie vor Gericht bringen. Kriegsherren ("warlords"), Drogenbarone, Regionalkommandeure und Milizenführer unterdrücken in ihrem Machtbereich Opposition oft mit Waffengewalt. Auch in den Teilen des Landes, in denen keine regierungsfeindlichen Kräfte operieren, kommt es regelmäßig zu politisch motivierter Gewaltanwendung. Nach wie vor beherrschen örtliche Machthaber verschiedene Regionen. Sie bekämpfen die Regierung Karzai nicht mit kriegerischen Mitteln, wahren aber ihren Macht- und Einflussbereich vor Ort immer wieder gewaltsam gegenüber rivalisierenden Gruppen.

1.1.4. Situation der Anhänger der VDPA und von Funktionsträgern des VDPA-Regimes

Eine beträchtliche Zahl von Mitgliedern der seinerzeitigen Volksdemokratischen Partei Afghanistans (VDPA), also der kommunistischen Partei, und der damaligen Sicherheitsverwaltung, so auch des Geheimdienstes (Khad), arbeitet heute in der Verwaltung. 2003 gründeten frühere Mitglieder der VDPA eine Partei, die Hezb e-Mutahid e-Mili (National United Party), die 2005 registriert wurde und damals 600 Mitglieder gehabt haben soll. Mitglieder der VDPA sollen auch andere Parteien gegründet haben.

Während viele ehemalige Mitglieder der VDPA und Beamte der kommunistischen Regierung ungefährdet sind, besonders wenn sie von mächtigen Gruppen oder Personen geschützt werden, sind etliche hochgestellte Mitglieder der VDPA in Gefahr. Das Ausmaß dieser Gefahr hängt von den persönlichen Umständen, dem familiären Hintergrund und dem beruflichen Profil des Betroffenen, von seinen Verbindungen und davon ab, ob er mit Menschenrechtsverletzungen in Zusammenhang gebracht wird, die unter der kommunistischen Herrschaft 1979 bis 1992 begangen worden sind.

VDPA-Mitglieder, die nicht von islamischen Parteien, von Stämmen oder von einflussreichen Persönlichkeiten geschützt werden, sind va. gefährdet, wenn sie unter eine der folgenden Gruppen fallen:

hochrangige Mitglieder der VDPA (unabhängig davon, ob sie zur Parcham- oder zur Khalq-Fraktion gehört haben), wenn sie öffentlich bekannt waren; dazu gehören hochrangige Mitglieder von Zentral- und Provinzkomitees der VDPA und ihre Familienangehörigen sowie Sekretäre der Komitees der VDPA in öffentlichen Einrichtungen,

frühere Sicherheitsbeamte des kommunistischen Regimes, darunter des Geheimdienstes Khad; sie sind va. durch die Bevölkerung (Familien von Opfern) gefährdet, weil sie mit Menschenrechtsverletzungen während des kommunistischen Regimes in Verbindung gebracht werden.

Frühere hochrangige Mitglieder der VDPA oder solche, die mit der Begehung von Menschenrechtsverbrechen in der kommunistischen Zeit in Verbindung gebracht werden, können auch durch Mujaheddin-Führer oder bewaffnete regierungsfeindliche Gruppen gefährdet sein.

1.1.5. Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung ist immer noch unzureichend, weil es an Medikamenten, Geräten, Ärzten und ausgebildetem Hilfspersonal mangelt. Die durchschnittliche Lebenserwartung der afghanischen Bevölkerung liegt bei etwa 50 Jahren für Frauen und bei 47 Jahren für Männer. Auch in Kabul, wo es mehr Krankenhäuser als im übrigen Afghanistan gibt, reicht die medizinische Versorgung für die Bevölkerung noch nicht.

Gesundheitseinrichtungen sowie Ärzte und Pflegepersonal gehören weiterhin zu den Zielen regierungsfeindlicher Gruppierungen. Personen wurden bedroht, eingeschüchtert und angegriffen. Zahlreiche Personen wurden entführt, um Lösegeld zu erpressen oder um Verletzte an der Front behandeln zu lassen.

1.1.6. Sonstiges

Es ist nicht bekannt, dass die Stellung eines Asylantrags als solche zu Sanktionen der afghanischen Regierung führen würde.

Die Arbeitslosenrate in Afghanistan beträgt 40 %.

Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung gibt es praktisch nicht. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Rückkehrer, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in einem größeren Familienverband geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk fehlt und sie die örtlichen Verhältnisse nicht kennen. Sie können auf übersteigerte Erwartungen treffen, sodass von ihnen überhöhte Preise gefordert werden. Von den "Zurückgebliebenen" werden sie häufig nicht als vollwertige Afghanen akzeptiert. Andererseits bringen Afghanen, die in den Kriegs- und Bürgerkriegsjahren im westlichen Ausland Zuflucht gesucht haben, von dort in der Mehrzahl der Fälle höhere Finanzmittel, eine qualifiziertere Ausbildung und umfangreichere Fremdsprachenkenntnisse mit als Afghanen, die in die Nachbarländer geflüchtet sind. Solche Qualifikationen verschaffen ihnen bei der Reintegration einen deutlichen Vorteil. Zudem ist die Mehrheit der gebildeten Schicht während der Kriegs- und Bürgerkriegsjahre überwiegend nach Europa und Nordamerika geflüchtet. Die Fähigkeiten dieser Personen könnten eine erhebliche Ressource für das Land sein, denn es mangelt an ausgebildeten Facharbeitern und Akademikern.

Vordringliche Probleme für Rückkehrer sind Land- und Grundsstücksstreitigkeiten, die bei der Zuweisung von Land durch die Regierung, bei der Rückforderung des früheren Besitzes und bei der illegalen Besetzung von Land offenkundig werden. Daneben ist der Zugang zu Arbeit, zu Wasser und zur Grundversorgung häufig nur eingeschränkt möglich.

Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Daher besteht kaum Bedarf an gefälschten Dokumenten.

1.2. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans und sunnitischer Muslim; er gehört der ethnischen Gruppe der Tadschiken an und stammt aus Kabul. Er war Mitglied der VDPA und war im Rahmen seines zweiten (verplichtenden) Militärdienstes (zwischen 1987/88 und 1990/91) beim XXXX als Soldat eingesetzt. Im Rahmen dieses Dienstes wurde er auch bei Vernehmungen von Kriegsgefangenen (Mujaheddin) beigezogen. Diese Vernehmungen wurden von Offizieren des Staatssicherheitsdienstes durchgeführt. Der Beschwerdeführer, der unter Befehl stand, war im Rahmen solcher Vernehmungen angehalten, die Gefangenen zu misshandeln und zu demütigen. Bei Nichtbefolgen der Befehle wäre er schwerst bestraft worden. Eine Flucht (Desertion) war unter den damaligen Gegebenheiten äußerst schwer möglich.

Der Bruder des Beschwerdeführers war zur Zeit des Najibullah-Regimes Einvernahmeoffizier im Staatssicherheitsdienst. Es ist wahrscheinlich, dass Dutzende von Personen auf seine Anordnung hin misshandelt und gefoltert worden sind und schwere Schäden davon getragen haben. Der Bruder des Beschwerdeführers ist nach dem Sturz des kommunistischen Regimes umgekommen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sich die Geschädigten bzw. deren Familienangehörige am Beschwerdeführer - stellvertretend für seinen Bruder - rächen würden, sollten sie seiner habhaft werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan beruhen auf dem Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 10.1.2012 (Stand Jänner 2012), der durch die Darstellung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan) vom Dezember 2010 bestätigt wird, ebenso durch jene der Berichte Troxler Gulzars (Schweizerische Flüchtlingshilfe) vom August 2011 und des britischen Home Office vom 11.10.2011.

Die Feststellungen zum Inhalt der Verfassung beruhen auf dem Text der Verfassung (in englischer Übersetzung).

Die Feststellungen, welche Gruppen der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge zu jenen Gruppen rechnet, die eine besonders sorgfältige Gefahrenprüfung durch die Asylbehörden erfordern, beruhen auf den Einschätzungen in seinen Eligibility Guidelines von 2010.

Die Prozentzahlen zur Verteilung der ethnischen Gruppen und zur Stärke der Religionsgemeinschaften verstehen sich als Schätzungen; der Flüchtlings-Hochkommissär der Vereinten Nationen (Eligibility Guidelines von 2010, S 19 FN 111 und 29 FN 210) zB macht etwas abweichende Angaben (80 % Sunniten, 19 % Schiiten; 42 % Paschtunen, 27 % Tadschiken, 9 % Hazara, 9 % Usbeken, 4 % Aymaq, 3 % Turkmenen, 2 % Balutschen).

Die Feststellungen zur Situation der Anhänger der VDPA und von Funktionsträgern des VDPA-Regimes beruhen auf der Darstellung des Flüchtlings-Hochkommissärs (Eligibility Guidelines von 2009, S 29 f.), die durch die übrigen Berichte gestützt wird. Die "Eligibility Guidelines" vom Dezember 2010 haben zwar jene vom Juli 2009 ersetzt (so die Eligibility Guidelines von 2010, S 3), sie enthalten jedoch keine Einschätzung der Gefahren dieses Personenkreises, daher stützt sich das Bundesverwaltungsgericht insoweit auf jene von 2009.

Alle zitierten Unterlagen, auf denen diese Feststellungen beruhen, stammen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen, sodass keine Bedenken dagegen bestehen, sich darauf zu stützen.

2.2. Die Feststellungen zur ethnischen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers und zu seiner Religion stützen sich auf seine insoweit glaubwürdigen Angaben. Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass er nicht aus Afghanistan stamme; dass er die Sprachen Farsi und Dari beherrscht, die von afghanischen Tadschiken üblicherweise gesprochen wird, zeigte sich in der Verhandlung.

Dass der Beschwerdeführer bei Vernehmungen des Staatssicherheitsdienstes beigezogen wurde und unter Befehl Gefangene misshandelt und gedemütigt hat, ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben, der Zeugenaussage und dem Gutachten des Sachverständigen. Der Beschwerdeführer hat zwar erst in der vierten mündlichen Verhandlung am 23.11.2009 den wesentlichen Aspekt seiner Geschichte vorgebracht, nämlich, dass er selber bei Vernehmungen des Khad beigezogen und angehalten war, Kriegsgefangene zu misshandeln und zu demütigen. Allerdings ist zu bemerken, dass er in Ansätzen dieses Vorbringen bereits zu Anfang seines Asylverfahrens gemacht hat, nämlich dass er und sein Bruder Mitglieder der VDPA gewesen seien und aus diesem Grund verfolgt würden bzw. worden seien und dass der Beschwerdeführer mit gefangen genommenen Mujaheddin zu tun gehabt habe. Es ist auch nachvollziehbar, dass er den "Kern" seiner Fluchtgeschichte sehr lange verschwiegen hat - aus Angst, sich dadurch selber zu schaden, wie der Beschwerdeführer auch in der Verhandlung am 23.11.2009 angegeben hat. Für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht schließlich insbesondere der Umstand, dass seine Schilderungen in der Verhandlung am 30.9.2010 von einer schweren emotionalen Erschütterung begleitet waren. Der entstandene Eindruck, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Geschichte selber psychisch erkrankt ist, wird auch durch die Ergebnisse eines psychologischen Explorationsgespräches (vorgelegt mit Schriftsatz vom 2.5.2013) bestätigt.

Dass der Beschwerdeführer zu diesen Handlungen unter Befehl gezwungen wurde, ergibt sich aus seinen Schilderungen betreffend seine untergeordnete Position. Der Sachverständige hat die hierarchische Struktur, in die der Beschwerdeführer eingebunden war, in seinem Gutachten aufgezeigt und die Angaben des Beschwerdeführers bestätigt. Aus dem Sachverständigengutachten ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer bei einer Befehlsverweigerung mit schwerster Bestrafung (Tötung) zu rechnen gehabt hätte und eine Desertion unter den damaligen Gegebenheiten praktisch nicht möglich war.

Die Feststellung, dass der Bruder des Beschwerdeführers Einvernahmeoffizier im Khad war, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, des Zeugen und aus dem Gutachten des Sachverständigen vom 30.9.2010.

Dass eine Position, wie sie der Bruder des Beschwerdeführers ausübte, regelmäßig mit einer schweren Schädigung anderer Menschen einherging bzw. dass ihnen dies von den Verwandten Geschädigter zugeschrieben wird, stützt sich auf die Feststellungen zur Situation der Anhänger der VDPA und von Funktionsträgern des VDPA-Regimes und auf das Gutachten des Sachverständigen vom 30.9.2010. Darauf stützt sich ebenso die Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan gefährdet ist, da er die Rache von Menschen zu befürchten hat, die oder deren Verwandte vom Bruder des Beschwerdeführers schwer geschädigt worden sind.

Der Sachverständige ist in Afghanistan geboren und aufgewachsen, er hat in Kabul das Gymnasium absolviert, in Wien Politikwissenschaft studiert und war in den neunziger Jahren an mehreren Aktivitäten der Vereinten Nationen zur Befriedung Afghanistans beteiligt. Er hat XXXX und verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort selbst - auch für den unabhängigen Bundesasylsenat und für den Asylgerichtshof - immer wieder. Darüber hinaus XXXX. Auf Grund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen; er hat im Auftrag vieler Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates und des Asylgerichtshofes zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten zur aktuellen Lage in Afghanistan erstattet.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003) sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen.

Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 1997 idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 ist jedoch in der Fassung der AsylGNov. 2003 anzuwenden.

Das Verfahren war am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, es war daher vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 i.d.g.F. sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1.1. Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Ver-folgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

3.2.1.2. Aus nachstehenden Gründen besteht für den Beschwerdeführer eine objektiv nachvollvollziehbare Verfolgungsgefahr:

Der Bruder des Beschwerdeführers war zur Zeit des Najibullah-Regimes Einvernahmeoffizier im Staatssicherheitsdienst. Es ist wahrscheinlich, dass Dutzende von Personen auf seine Anordnung hin misshandelt und gefoltert worden sind und schwere Schäden davon getragen haben. Der Bruder des Beschwerdeführers ist nach dem Sturz des kommunistischen Regimes umgekommen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sich die Geschädigten bzw. deren Familienangehörige am Beschwerdeführer - stellvertretend für seinen Bruder - rächen würden, sollten sie seiner habhaft werden.

Diese Verfolgung, die der Beschwerdeführer zu befürchten hat, wurzelt in einem der in der GFK genannten Gründe, und zwar in der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich jener der Familienangehörigen des Täters (vgl. T Alexander Aleinikoff, Protected characteristics and social perceptions: an analysis of the meaning of 'membership of a particular social group', in:

Feller/Türk/Nicholson [Hg.], Refugee Protection in International Law. UNHCR's Global Consultations on International Protection, Cambridge 2003, 263 [276, 306]; weiters VwGH 26.2.2002, 2000/20/0517; 12.3.2002, 2001/01/0399; 3.7.2003, 2001/20/0219 [nur unter dem Gesichtspunkt des "offensichtlichen" Fehlens eines Konventionsgrundes iSd § 6 Z 2 AsylG 1997]; 16.4.2002, 99/20/0430;

14.1. 2003, 2001/01/0508; 3.7.2003, 2001/20/0040; 17.9.2003, 2000/20/0137; 17.9.2003, 2001/20/0292; 24.6.2004, 2002/20/0165;

22.8. 2006, 2006/01/0251; 17.10.2006, 2005/20/0198; 21.3.2007, 2006/19/0083; 21.3.2007, 2006/19/0390; 4.3.2008, 2006/19/0358;

26.5. 2009, 2007/01/007; vgl. auch VwGH 16.4.2009, 2008/19/0706;

28.8. 2009, 2008/19/1027 sowie VwGH 11.11.2009, 2008/23/0366 und VwGH 9.9.2010, 2007/20/0191).

3.2.2. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat weiters ergeben, dass der Beschwerdeführer während seines zweiten militärischen Einsatzes an Vernehmungen von Kriegsgefangenen beteiligt war und auf Anordnung vorgesetzter Offiziere Kriegsgefangene misshandelt und gedemütigt hat. Es ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer auf Grund dieser Handlungen einen Asylausschlussgrund gesetzt hat.

3.2.1.1. § 13 AsylG 1997 lautet:

"(1) Asyl ist ausgeschlossen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlußgründe vorliegt.

(2) Asyl ist weiters ausgeschlossen, wenn Fremde aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine solche durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht."

Fallbezogen kommt nur einer der in § 13 Abs. 1 AsylG 1997 genannten Ausschlussgründe in Frage, die auf Art. 1 Abschnitt F GFK beruhen.

Diese Bestimmung lautet ihrerseits:

"Die Bestimmungen dieses Abkommens sind auf Personen nicht anwendbar, hinsichtlich derer ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, daß sie

a) ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben, und zwar im Sinne jener internationalen Einrichtungen, die ausgearbeitet wurden, um Bestimmungen gegen solche Verbrechen zu schaffen;

b) bevor sie als Flüchtlinge in das Gastland zugelassen wurden, ein schweres, nicht politisches Verbrechen begangen haben;

c) sich Handlungen schuldig gemacht haben, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten."

3.2.1.2. Zu den unter Art 1 F lit a angeführten Tatbeständen:

3.2.1.2.1. UNHCR: Handbuch und Richtlinien

Das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Abkommens von 1951 und des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge legt folgendes fest:

"149. Die Entscheidung, ob eine dieser Ausschlussklauseln Anwendung findet oder nicht, fällt in die Zuständigkeit des vertragsschließenden Staates, auf dessen Staatsgebiet sich der Antragsteller um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft bemüht."

"150. Bei der Erwähnung der Verbrechen gegen den Frieden, der Kriegsverbrechen oder der Verbrechen gegen die Menschlichkeit bezieht sich das Abkommen ganz allgemein auf "internationale Vertragswerke, die ausgearbeitet wurden, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen". [...] Die umfassendste Definition findet sich in dem Londoner Abkommen und der Charta des Internationalen Militärgerichtshofs von 1945." Laut Artikel 6 lit. b der Charta sind Kriegsverbrechen: "die Verletzung von geschriebenem oder ungeschriebenem Kriegsrecht. Solche Verletzungen sollen folgende Verbrechen einschließen, aber nicht auf sie beschränkt sein: Mord, Misshandlung oder Deportation der Zivilbevölkerung [...] Ermordung oder Misshandlung von Kriegsgefangenen...". Gemäß lit. b leg. cit. sind Verbrechen gegen die Menschlichkeit: "Mord, Ausrottung, [...] und andere Akte der Unmenschlichkeit gegenüber der Zivilbevölkerung vor oder während des Krieges; dazu zählen auch die Verfolgung aus politischen Gründen oder wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse oder Religionsgemeinschaft..."

Die "UNHCR Richtlinien zum internationalen Schutz Anwendung der Ausschlussklauseln: Artikel 1 F des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge" aus dem Jahr 2003 ergänzen das UNHCR-Handbuch und sind als Hilfsmittel zur Rechtsauslegung u.a. für Regierungen, Vertreter der Rechtsberufe, Entscheidungsträger und die Richterschaft gedacht.

Die Richtlinien legen folgendes fest:

Hintergrund der Ausschlussklauseln:

"2. Der Hintergrund der Ausschlussklauseln, der berücksichtigt werden sollte, wenn ihre Anwendung in Erwägung gezogen wird, ist die Überlegung, dass bestimmte Verbrechen so schwerwiegend sind, dass die Täter keinen internationalen Flüchtlingsschutz verdienen. Ihr Hauptzweck ist es, den Urhebern abscheulicher Taten und schwerer gemeiner Straftaten den internationalen Flüchtlingsschutz zu versagen und sicherzustellen, dass solche Personen die Institution Asyl nicht dazu missbrauchen, einer gerichtlichen Verantwortung für ihre Taten zu entgehen. [...] Da der Ausschluss jedoch schwerwiegende Folgen haben kann, ist es gleichzeitig wichtig sicherzustellen, dass die Klauseln nur mit äußerster Vorsicht und erst nach einer umfassenden Beurteilung der fallspezifischen Umstände angewendet werden. Die Ausschlussklauseln sollten somit stets restriktiv ausgelegt werden."

Inhaltliche Analyse der Ausschlussklauseln:

Kriegsverbrechen:

"12. Bestimmte Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht stellen Kriegsverbrechen dar. Solche Verbrechen können sowohl in internationalen als auch in internen bewaffneten Konflikten verübt werden, wobei es von der Art des Konflikts abhängt, wie das Verbrechen beschaffen sein muss. Als Kriegsverbrechen werden Straftaten qualifiziert wie etwa die vorsätzliche Tötung und Folterung von Zivilpersonen, [...] und das mutwillige Vorenthalten eines fairen und ordnungsgemäßen Gerichtsverfahrens gegenüber einem Zivilisten oder einem Kriegsgefangenen."

Verbrechen gegen die Menschlichkeit:

"13. Die hiervon zu unterscheidenden Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die Handlungen wie Völkermord, Mord, Vergewaltigung und Folter einschließen, sind dadurch charakterisiert, dass sie Teil eines groß angelegten oder systematischen Angriffs auf die Zivilbevölkerung sein müssen. Aber auch eine einzelne Handlung kann ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen, wenn sie Teil eines kohärenten Systems oder einer Reihe systematischer und wiederholter Handlungen ist. Da solche Verbrechen sowohl in Friedenszeiten als auch in bewaffneten Konflikten vorkommen können, stellen sie die umfangreichste Verbrechenskategorie des Artikel 1 F (a) dar."

Persönliche Verantwortung:

"18. Ein Ausschluss ist nur dann gerechtfertigt, wenn die persönliche Verantwortung für ein Verbrechen nach Artikel 1 F nachgewiesen ist. [...] Im Allgemeinen liegt eine persönliche Verantwortung dann vor, wenn eine Person die Straftat begangen hat oder in dem Bewusstsein, dass ihre Handlung oder Unterlassung die Ausübung des Verbrechens erleichtern würde, wesentlich zu ihrer Durchführung beigetragen hat..."

Gründe für die Zurückweisung von persönlicher Verantwortung:

"22. Es sollten Faktoren in Betracht gezogen werden, die allgemein bei der Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe in Betracht kommen. Zum Beispiel kann der Entschuldigungsgrund des Handelns auf Befehl nur dann gelten, wenn die Person rechtlich verpflichtet war, dem Befehl nachzukommen, oder wenn sie von dessen Gesetzwidrigkeit keine Kenntnis hatte und wenn der Befehl an sich nicht offensichtlich rechtswidrig war. Nötigung kann geltend gemacht werden, wenn die Person die betreffende Handlung notwendigerweise und vernünftigerweise setzen musste, um ihren unmittelbar drohenden Tod oder eine fortgesetzte oder unmittelbar drohende schwere Körperverletzung ihrer oder einer anderen Person abzuwenden, und wenn die Person nicht beabsichtigte, schwereren Schaden zuzufügen als jenen, den sie zu verhindern suchte. Handlungen zur Selbstverteidigung oder zur Verteidigung anderer oder von Eigentum müssen in Bezug auf die Bedrohung sowohl angemessen als auch verhältnismäßig sein."

"23. Gilt das Verbrechen als verbüßt, ist die Anwendung der Ausschlussklauseln möglicherweise nicht mehr gerechtfertigt. Das kann der Fall sein, wenn die Person die Strafe für das betreffende Verbrechen verbüßt hat oder etwa wenn die Straftat lange Zeit zurückliegt. Maßgebliche Faktoren sind hier die Schwere der Tat, die vergangene Zeit und jeder Ausdruck des Bedauerns durch die betreffende Person..."

Für sich genommen stellen das UNHCR-Handbuch sowie die Richtlinien soft law dar. Da es sich dabei aber um die GFK begleitende Quellen handelt, die vom UNHCR als der gem. Art. 35 GFK für die Überwachung der Durchführung der Bestimmungen der GFK zuständigen Institution stammen, kommt ihnen bei der Interpretation der GFK eine grundlegende Bedeutung zu.

3.2.1.2.2. Statut des Internationalen Strafgerichtshofs

Art. 1 F lit. a GFK nimmt ausdrücklich Bezug auf Verbrechen iSd internationalen Vertragswerke. Somit können Entwicklungen im Bereich des internationalen Strafrechts berücksichtigt werden.

Art. 8 des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofes normiert den Tatbestand des Kriegsverbrechens im innerstaatlichen bewaffneten Konflikt (Bürgerkrieg) unter Verweis auf den gemeinsamen Artikel 3 der der vier Genfer Abkommen vom 12. August 1949. Es handelt sich hierbei um - gegen nicht an Kampfhandlungen teilnehmende Personen (einschließlich der Angehörigen der Streitkräfte, welche die Waffen gestreckt haben, und der Personen, die durch Krankheit, Verwundung, Gefangennahme oder eine andere Ursache außer Gefecht befindlich sind) - gerichtete Angriffe auf Leib und Leben, insbesondere vorsätzliche Tötung jeder Art, Verstümmelung, grausame Behandlung und Folter, die Beeinträchtigung der persönlichen Würde, insbesondere entwürdigende und erniedrigende Behandlung, Geiselnahme, Verurteilungen und Hinrichtungen ohne vorhergehendes Urteil eines ordentlich bestellten Gerichts, das die allgemein als unerlässlich anerkannten Rechtsgarantien bietet.

Gemäß Art. 31. (1) des Römer Statuts ist strafrechtlich nicht verantwortlich, wer zur Zeit des fraglichen Verhaltens

"d) wegen einer ihm selbst oder einem anderen unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder einer dauernden oder unmittelbar drohenden Gefahr schweren körperlichen Schadens zu einem Verhalten genötigt ist, das angeblich den Tatbestand eines der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegenden Verbrechens erfüllt, und in notwendiger und angemessener Weise handelt, um diese Gefahr abzuwenden, sofern er nicht größeren Schaden zuzufügen beabsichtigt als den, den er abzuwenden trachtet. Eine solche Gefahr kann entweder

i) von anderen Personen ausgehen oder

ii) durch andere Umstände bedingt sein, die von ihm nicht zu vertreten sind."

3.2.1.2.3. Internationale Judikatur

In der - im Rahmen der zur Auslegung der GFK heranzuziehenden Staatenpraxis (vgl. Art. 31 Wiener Vertragsrechtskonvention) - findet sich vereinzelt Judikatur, die sich mit Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründen im Zusammenhang mit Artikel 1 F lit. a GFK auseinandersetzt.

Refugee Review Tribunal - RRT Reference: N96/12101 (25 November 1996):

In diesem Fall stellte das australische Tribunal fest, dass der Antragsteller [in Liberia] zu einer jener Rebellengruppen zwangsrekrutiert worden war, bei denen es eine "abscheuliche Missachtung der Menschenrechte" bei Kampfhandlungen gegeben hat und durch die hochgradige Gräueltaten begangen wurden. Bevor er flüchten konnte, hatte er an ca. sechs Überfällen auf Dörfer teilgenommen und Menschen in Beine und Hände geschossen, anstatt sie - wie andere Rebellen - zu töten.

In der genannten Entscheidung wird ausgeführt:

Der Ausschluss nach Artikel 1 F muss im Lichte aller Umstände inklusive der Ziele der GFK geprüft werden. In dem konkreten Fall war der Antragsteller selbst ein Opfer eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit u.a. durch die Zwangsrekrutierung und die Einkerkerung durch die Rebellen ohne fairen Prozess mit der Begründung, er versuche ihren Anführer zu töten.

Der Antragsteller war nicht aus politischer Überzeugung Mitglied der Rebellenarmee, sondern weil er im Rahmen eines Überfalls auf sein Dorf dazu gezwungen wurde und es -dadurch, dass andere bei diesem Überfall erschossen wurden - dabei klar war, dass Widerstand tödlich wäre. Er hat auf Leute geschossen, da die Alternative war, selbst von anderen Mitgliedern der Rebellenarmee erschossen zu werden. Er hatte keine Machtposition inne und floh, sobald er die Gelegenheit hatte. Er versuchte, die Auswirkungen des Tötungsbefehls möglichst gering zu halten, indem er so schoss, dass er es vermied, jemanden umzubringen.

Das Tribunal kam zu dem Schluss, dass diese Taten begangen wurden, um eine unmittelbare heftige und irreparable Gefahr zu vermeiden. Der Antragsteller hatte keine Möglichkeit zu entkommen, die Abhilfe (schießen und nicht töten) war nicht unverhältnismäßig zu dem (drohenden) Schaden (wegen Nichtteilnahme selbst getötet zu werden). Deshalb fand das Tribunal, dass ist der Entschuldigungsgrund des Zwanges ("duress") vorgelegen hat und ging daher nicht von der Verwirklichung eines Ausschlussgrundes aus.

UK Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber)

AS (s.55 (exclusion certificate-process) Sri Lanka [2013] UKUT 00571

(IAC):

Hier war der Antragsteller zwischen 2007 und 2009 Mitglied einer Spezialeinheit der Polizei in Sri Lanka. Er arbeitete in einem Team von zwölf Personen, dem auch Mitglieder der kriminellen Unterwelt angehörten und erhielt seine Anweisungen direkt vom stellvertretenden Polizeigeneral oder dem Superintendenten über ein Mobiltelefon.

Die Einheit hatte keinen regulären Dienstort und traf sich meistens in verlassenen Häusern. Sie wurde beauftragt, bestimmte Personen zu verhaften, die verdächtigt wurden, Mitglieder der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zu sein. Diese wurden gefesselt, mit verbundenen Augen im Fußbereich eines Zivilfahrzeugs platziert und an andere Personen, die für die Regierung arbeiteten, übergeben und zwar üblicherweise in einem verlassenen Haus. Manchmal wurden sie aber auch zu Männern in einem anderen Zivilfahrzeug oder in eine Polizeistation gebracht. Die konkreten Anweisungen erhielt die Einheit immer erst knapp vor dem Einsatz.

Der Antragsteller gab an, dass er ca. im Mai 2009 erfahren hätte, dass die Gefangenen gefoltert und möglicherweise getötet wurden. Er verließ die Einheit im Januar 2010.

Das Tribunal kam zu folgendem Schluss:

In der Zeit, als der Antragsteller in dieser Spezialeinheit seinen Dienst verrichtete, war das Vorgehen der Behörden in Sri Lanka als "umfassender und systematischer Angriff" gegen die Zivilbevölkerung, im speziellen die Tamilen, zu charakterisieren und zwar als Teil einer Regierungsstrategie.

Es gibt zahlreiche Berichte, dass Armee, Polizei und paramilitärische Gruppen ungestraft an bewaffneten Überfällen gegen Zivilisten teilnahmen und folterten, entführten, Geiseln nahmen und erpressten bzw., dass Leute verschwanden. Es ist durch seinen Dienst bei der Polizei von 2003 bis 2009 nicht glaubwürdig, dass der Antragsteller nicht davon wusste. Überdies wurde von den Misshandlungen in den Medien berichtet.

Deshalb ist es auch nicht glaubwürdig, dass er keine Kenntnis davon hatte, dass Personen, die von seiner Einheit verhaftet bzw. entführt und an andere Behörden übergeben wurden, in der Folge gefoltert und ohne Gerichtsverfahren getötet wurden. Dies ergibt sich weiters aus dem - vom Antragsteller selbst geschilderten - großen Unterschied zwischen dieser Tätigkeit und seiner früheren Polizeiarbeit sowie seiner Stellung als diensthabender Offizier der Spezialeinheit.

Die Verdächtigen zu verhaften, war ein maßgeblicher Beitrag zu deren Folterung und Ermordung. Der Antragsteller begünstigte somit Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

Es gibt keinen Beleg, dass in Sri Lanka Polizisten, die kündigten oder desertierten mit Misshandlungen gedroht oder diese ausgeführt wurden. Somit war der Antragsteller zu keiner Zeit mit einer unmittelbar drohenden Gefahr für sein Leben oder einer dauernden oder unmittelbar drohenden Gefahr schweren körperlichen Schadens konfrontiert.

Das Tribunal fand hier nicht, dass der Entschuldigungsgrund des Zwanges vorgelegen hat und hat - wegen Vorliegens eines Ausschlussgrundes - den Asylantrag abgewiesen.

3.2.1.2.4. Im vorliegenden Fall ergibt sich Folgendes:

Die Misshandlung und Demütigung von in Kampfhandlungen involvierten Personen, die durch ihre Gefangenahme außer Gefecht gesetzt sind, erfüllt objektiv den Tatbestand des Kriegsverbrechens gemäß Art 1 F lit. a GFK, und zwar auch im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes.

Gemäß den Entwicklungen im internationalen Strafrecht waren die Handlungen des Beschwerdeführers auch auf Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe hin zu überprüfen.

Als einfacher Soldat im Rahmen des verpflichtenden Militärdienstes ist der Beschwerdeführer unter Befehl gestanden. Wenn er sich geweigert hätte, die betreffenden Handlungen durchzuführen, wäre er schwerst bestraft, an die Front geschickt oder sofort getötet worden. Er hat nicht gewusst, was auf ihn zukommt, als er seinen Dienst beim Khad angetreten hat.

Der Beschwerdeführer hat die betreffenden Handlungen gesetzt, um seinen unmittelbar drohenden Tod oder eine fortgesetzte oder unmittelbar drohende schwere Körperverletzung abzuwenden. Die Option einer Desertion oder Kündigung stand ihm vernünftigerweise nicht offen. Es ist weiters nicht davon auszugehen, dass er beabsichtigte, schwereren Schaden zuzufügen, als den, den er zu verhindern suchte.

Der Entschuldigungsgrund des Zwanges ist somit gegeben.

Zusätzlich ist noch festzuhalten, dass die Straftaten lange Zeit zurückliegen (zwischen 1987/88 und 1990/91) und der Beschwerdeführer in der Verhandlung am 30.9.2010, als er genaue Angaben zu den Methoden, die anzuwenden er gezwungen war, machte, zusehends die Fassung verlor, massive emotionale Regungen zeigte und letztlich einen psychisch zerrütteten Eindruck machte. Der entstandene Eindruck, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Fluchtgeschichte selber psychisch erkrankt ist, wird auch durch die Ergebnisse eines psychologischen Explorationsgespräches (vorgelegt mit Schriftsatz vom 2.5.2013) bestätigt.

4. Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.

Die Entscheidung, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, hing wesentlich auch davon ab, ob durch die Misshandlung und Demütigung von in Gefangenschaft geratenen Bürgerkriegsgegnern ein Asylausschlussgrund nach § 13 AsylG 1997 iVm Art 1 F lit a GFK verwirklicht wurde, beziehungsweise ob dadurch, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Befehlsverweigerung schwerst bestraft, an die Front geschickt oder sofort getötet worden wäre, der Entschuldigungsgrund des Zwanges ("duress") gegeben ist. Hierzu fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT

Gerichtsabteilung W186, am 13.02.2014

Mag. Judith PUTZER

(Richterin)

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.