W108 1435962-1•BVwG W108 1435962-1
W108 1435962-1Federal Administrative CourtFeb 13, 2014
Ermittlungspflicht, illegale Ausreise, Kassation, politische<br/>Gesinnung, psychische Störung, Verfolgungsgefahr
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gertrude BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom XXXX, Zl. XXXX (Spruchpunkt I.), beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, gelangte mit seiner Ehegattin und den zwei gemeinsamen minderjährigen Söhnen illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).
1.2. Bei der am XXXX vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgenommenen Niederschrift über die Erstbefragung nach dem Asylgesetz (im Folgenden AsylG) begründete der Beschwerdeführer - unter Vorlage von Identitätsdokumenten - den Asylantrag dahingehend, sie seien von den Mitgliedern der neuen syrischen Armee befreit und aus Syrien in die Türkei gebracht worden. In Syrien herrsche Krieg, sie seien täglich bombardiert worden. Er habe seine Kinder im Bad versteckt, weil es dort am Sichersten gewesen sei. Sie hätten im Stadtviertel XXXX gelebt, dort sei es sehr schlimm gewesen. Er sei mehrmals vor den Soldaten der syrischen Armee geflüchtet. Diese hätten ihn zwingen wollen, gegen die Befreiungsarmee zu kämpfen und auf Unschuldige zu schießen. Sie hätten sich dann bei seinem Bruder in einem näher genannten anderen Stadtteil versteckt. Nachdem vor ca. sechs Monaten im Schlafzimmer seiner Kinder eine Bombe eingeschlagen habe, sei die Wohnung zerstört worden und sie hätten weg müssen. Vor zwei Jahren habe er gesehen, wie sie seinen Nachbarn vor seinen Augen erschossen hätten, seither sei er in psychologischer Behandlung. Er habe Angst, getötet zu werden.
1.3. Eingangs der nachfolgenden Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Folge: belangte Behörde) am XXXX gab der Beschwerdeführer an, er habe Bluthochdruck und nehme Beruhigungsmittel und er sei aufgrund seiner psychischen Situation in ärztlicher Behandlung. Seit dem Beginn der Revolution leide er an der psychischen Erkrankung. Die Befragung zum Fluchtgrund gestaltete sich im Rahmen dieser Einvernahme folgendermaßen (Verwaltungsakt, AS 79; A = Antwort des Beschwerdeführers, F = Frage der belangten Behörde; Fehler und Auslassungen wie im Original):
"F: Wenn ich nun aufgefordert werde möglichst ausführlich und konkret meine Flucht- und Asylgründe zu schildern, gebe ich an:
A: Wir fürchten uns vor dem Krieg, das ist ein sehr wichtiger Grund, ich stamme aus XXXX und würde bei jedem Verlassen des Bezirkes kontrolliert werden. Unbescholtene Bürger wurden schon willkürlich festgenommen. Wir wollten unser Kinder in Sicherheit bringen.
F: Wie gelang Ihnen das Verlassen des Bezirkes XXXX?
A: Wir haben uns über die Seitengasse wo es keine Checkpoints gab geflüchtet.
F: Wollen Sie noch weitere Gründe geltend machen?
A: Welche Gründe wollen Sie noch hören?
F: Was Sie bewogen hat Syrien zu verlassen.
A: Unser Haus wurde bombardiert und zerstört.
F: Waren das ihre Fluchtgründe?
A: Ich habe Angst um meine Kinder, dass sie getötet werden.
Mit mir werden die Feststellungen zur Situation in meinem Heimatland erörtertet. Weiters werde ich über die Rückkehr bzw. ich gebe dazu an:
A: Ich möchte mich bedanken ich bin psychisch in einem schlechten Zustand, die Umstände in Syrien machen mir zu schaffen."
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Die belangte Behörde ging im genannten Bescheid von der vom Beschwerdeführer angegebenen Identität (Name, Geburtsdatum, Herkunftsort) aus und legte weiters zugrunde, der Beschwerdeführer sei syrischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Araber und dem sunnitischen Glauben an. Er habe in der Stadt XXXX im Stadtteil Kubun gelebt, habe die Grundschule und eine Berufsbildende Schule besucht und habe zuletzt als XXXX gearbeitet. Er sei jung, gesund und arbeitsfähig.
Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland keiner konkreten individuellen Bedrohung ausgesetzt gewesen sei. Im Falle einer Rückkehr könnte er jedoch in eine bedrohliche Situation geraten. Weiters wurden Feststellungen zur Situation in Syrien getroffen (unter anderem auch zur Rekrutierungssituation, zum Wehrdienst und zur Wehrdienstverweigerung/Desertion).
Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde betreffend die Feststellung der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, er sei aufgrund des Bürgerkrieges aus Syrien geflohen, er würde sich für sich und seine Kinder eine bessere Zukunft wünschen, weitere Gründe habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers seien schlüssig und glaubhaft gewesen. Weitere konkret individuell gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohungen habe er nicht angegeben.
Hinsichtlich der Situation im Falle einer Rückkehr führte die belangte Behörde aus, momentan liege im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers eine Gefahrenlage vor, durch welche praktisch jeder, der nach Syrien abgeschoben werde, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. In Anbetracht der derzeitigen Situation vor Ort werde dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz gewährt.
In rechtlicher Hinsicht begründete die belangte Behörde die Versagung des Asylstatus dahingehend, dass das Vorliegen wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht geltend gemacht worden sei. Es hätten sich keine Hinweise auf eine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ergeben. Eine Bürgerkriegssituation im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention indiziere für sich noch keine solche.
Aus den Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Syrien folgerte die belangte Behörde rechtlich, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes gegeben sei (s. die Begründung zum in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt II. des Bescheides hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten).
2.4. Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren amtswegig zur Seite gestellt.
3. Nur gegen Spruchpunkt I. des Bescheides (Versagung des Asylstatus) richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde sei grob mangelhaft geblieben. Die belangte Behörde habe sich mit dem Vorbringen überhaupt nicht auseinandergesetzt und habe § 18 Abs. 1 AsylG verletzt. Die Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise unrichtig. Weder sei die Situation der Ehefrau und der Kinder des Beschwerdeführers noch sei die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers berücksichtigt worden. Die eigene Regierung bombardiere ihr Wohnviertel und lasse alle Männer dort verhaften, weil das Wohnviertel das Hoheitsgebiet der Befreiungsarmee sei. Er habe niemals etwas mit der Befreiungsarmee zu tun gehabt noch sei er Teil dieser gewesen. Trotzdem würden der Beschwerdeführer und seine Familie verfolgt und nur aufgrund des Wohnortes verhaftet werden sowie verdächtigt werden, der Befreiungsarmee anzugehören. Dem Umstand Rechnung tragend, dass die eigene Regierung sie und ihr Wohnviertel bombardiere und der Beschwerdeführer der Gefahr ausgesetzt sei, nur aufgrund des Wohnsitzes festgenommen zu werden, lasse für den Beschwerdeführer die Definition eines Flüchtlings im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1.1.1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 (AsylG) vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen, zumal es mit Ablauf des 31. Dezember 2013 "beim Asylgerichtshof anhängig" war.
Die Einzelrichterzuständigkeit für dieses Verfahren ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
1.1.2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG jener des § 66 Abs. 2 AVG, der als - eine - Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern - auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung erfordert - auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann.
1.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (Z 1).
Aus § 18 Abs. 1 AsylG ergibt sich, dass (unter anderem) die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
2.1. Vorauszuschicken ist, dass es der belangten Behörde oblag, den gesamten für die Asylentscheidung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen. Im vorliegenden Fall mangelt es im Tatsachenbereich an ausreichenden behördlichen Ermittlungen und Feststellungen, ohne die die rechtliche Beurteilung des Falles dahingehend, ob dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht, nicht möglich ist:
2.1.1. Die belangte Behörde hat es - sichtlich auch in Verkennung der Reichweite des Verfolgungsgrundes der (unterstellten) politischen Gesinnung - unterlassen, sich mit dem gesamten individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers sachgerecht auseinanderzusetzen und diesbezüglich ein adäquates Ermittlungsverfahren durchzuführen. Die (oben wiedergegebene) Befragung des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund vor der belangten Behörde erweist sich - insbesondere auch vor dem Hintergrund der konkreten Angaben des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung - als für die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes hinsichtlich des Fluchtgrundes des Beschwerdeführers völlig unzureichend, sodass eine neuerliche Befragung des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund - unter Bedachtnahme auf die Angaben des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung - zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes im vorliegenden Fall unerlässlich ist.
Die Feststellung der belangten Behörde (im Rahmen der Beweiswürdigung), der Beschwerdeführer habe (lediglich) angegeben, auf Grund des Bürgerkrieges und wegen einer besseren Zukunft aus Syrien geflohen zu sein und er habe keine weiteren Gründe vorgebracht (Bescheid, Seite 38), ist nicht zutreffend. Vielmehr hat der Beschwerdeführer bereits bei der Erstbefragung konkret vorgebracht, er sei mehrmals vor den Soldaten der syrischen Armee geflüchtet, die ihn hätten zwingen wollen, gegen die Befreiungsarmee zu kämpfen und auf Unschuldige zu schießen, und sie seien von Mitgliedern der "neuen syrischen Armee" befreit und in die Türkei gebracht worden. Die belangte Behörde ist bei der nachfolgenden Einvernahme auf dieses Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht (durch nähere Befragung des Beschwerdeführers) eingegangen und hat dazu auch keine (Negativ)Feststellungen im angefochtenen Bescheid getroffen. Einem solchen Vorbringen kann - bei Zutreffen - angesichts der von der belangten Behörde selbst festgestellten Lage in Syrien die Asylrelevanz unter dem Gesichtspunkt einer Verfolgung wegen der (unterstellten) politischen Gesinnung nicht abgesprochen werden. Aus den länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde geht nämlich hervor, dass die syrische Regierung Schwierigkeiten hat, neue Rekruten auszuheben und dass sie deshalb die Einberufung auf jene ausgeweitet hat, die ihren Militärdienst bereits abgeschlossen haben, und dass desertierte syrische Soldaten berichtet hätten, dass sie gezwungen worden wären, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen und dass eine große Zahl an Soldaten getötet worden sei, als diese versucht hätten, zu desertieren, oder als diese sich geweigert hätten, auf Zivilisten zu schießen (etwa Bescheid, Seite 17) bzw. im Falle einer Weigerung, gegen die Protestierenden vorzugehen, Haft und Folter drohe (Bescheid, Seite 21). Es wäre daher von der belangten Behörde zu erheben und festzustellen (gewesen), ob der Beschwerdeführer - wie von ihm behauptet - (bereits) von Rekrutierungsmaßnahmen seitens der syrischen Armee/Regierung betroffen war bzw. betroffen wäre, wobei ausgehend von dem von der belangten Behörde selbst festgestellten Zwang für Soldaten der syrischen Armee, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, schießen zu müssen und den ebenfalls festgestellten Folgen einer Weigerung auch zu prüfen (gewesen) wäre, ob es sich nicht etwa um einen Zwang zur Teilnahme an völkerechtswidrigen Militäraktionen handelt (vgl. dazu VwGH 21.03.2002, 99/20/0401; 01.03.2007, 2003/20/0111). Welche Auswirkungen eine "Befreiung" und Außerlandesbringung durch die "neue syrische Armee" für die Betroffenen im Hinblick auf eine Verfolgung von Seiten der syrischen Regierung hat, wäre ebenfalls zu erheben und festzustellen (gewesen).
Aber auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde zum Fluchtgrund gemachten Angabe, er würde bei jedem Verlassen seines Bezirkes kontrolliert werden, hat es die belangte Behörde völlig verabsäumt, den relevanten Sachverhalt zu erheben und festzustellen und den Beschwerdeführer beispielsweise gemäß § 18 AsylG zur Vervollständigung/Konkretisierung dieser Angabe aufzufordern, weil aus dieser Angabe - insbesondere unter Einbeziehung des Vorbringens des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung - abgeleitet werden kann, dass die Bedrohungssituation des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit (der Aktivität der syrischen Regierung bzw. der Opposition in) seinem Wohngebiet und der damit in Verbindung gebrachten (unterstellten) Unterstützung einer Konfliktpartei steht (was in der Beschwerde auch verdeutlicht wurde; zu einer allenfalls unterstellten politischen Gesinnung wegen Herkunft aus einem bestimmten Gebiet s. etwa VwGH 08.04.2003, 2001/01/0435). Die belangte Behörde wird daher auch Feststellungen zur Wohngegend des Beschwerdeführers, zur dortigen Bevölkerung und zu den dortigen Aktivitäten der syrischen Regierung bzw. der Opposition zu treffen haben, die eine Beurteilung dahingehend ermöglichen, ob der Beschwerdeführer allenfalls deshalb einer besonderen Gefährdung seitens der syrischen Regierung unterliegt, weil er aus einer Gegend stammt, in der vorwiegend Oppositionelle (Regierungsgegner) leben und daher seitens der syrischen Regierung unterstellt wird, auch der Beschwerdeführer könnte Teil der Oppositionsbewegung sein.
Weiters hat die belangte Behörde hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten psychischen Erkrankung nicht ausreichend ermittelt. Wie die belangte Behörde trotz der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner psychischen Situation - ohne Durchführung eines diese Angaben des Beschwerdeführers widerlegenden Ermittlungsverfahrens - zur Feststellung gelangen konnte, der Beschwerdeführer sei "gesund und arbeitsfähig", ist nicht nachvollziehbar. Die belangte Behörde wird daher - sofern sie nicht ohnehin von der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers ausgeht - zur Frage des Vorliegens einer psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers nähere Ermittlungen anzustellen haben, welche das Vorliegen einer psychischen Erkrankung, bejahendenfalls die Art der psychischen Erkrankung und deren Auswirkungen auf das Aussageverhalten des Beschwerdeführers zum Inhalt haben werden. Derartige Ermittlungen in Verbindung mit der notwendigen Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer sind - sofern nicht von der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers ausgegangen wird - zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten unvermeidlich.
Sofern die belangte Behörde nach Durchführung der oben angeführten Ermittlungen keine Grundlage für die Zuerkennung des Asylstatus an den Beschwerdeführer sieht, wird sie darüber hinaus ergänzende Ermittlungen zur Rückkehrsituation durchzuführen haben, und konkret die Situation von Personen zu erheben und festzustellen haben, die illegal aus Syrien ausreisen und nach negativem Asylverfahren im Ausland nach Syrien zwangsweise zurückgebracht werden - im Fall des Beschwerdeführers bestehen keine Hinweise darauf, dass dieser freiwillig nach Syrien zurückgehen könnte (zur möglichen Asylrelevanz einer illegalen Ausreise bzw. einer Asylantragstellung im Ausland unter dem Aspekt der (unterstellten) politischen Gesinnung etwa VwGH 29.01.2004, 2001/20/0346), zumal die von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellungen nur die Behandlung von Rückkehrern mit exilpolitischer Aktivität betreffen und es - auch angesichts der eigenen Feststellungen der belangten Behörde zur besonderen Situation in Syrien - nicht von der Hand zu weisen ist, dass es zu willkürlichen Verhaftungen zurückkehrender syrischer Staatsangehöriger kommen könnte, wobei weder ein bestimmter Verfolgungsmodus erkennbar sein noch ausgeschlossen werden könnte, dass es bereits bei kurzzeitiger Inhaftierung/Befragung durch die syrischen Sicherheitskräfte zu Folter kommen könnte bzw. der Vorwurf, das Ansehen des Staates (der Regierung) im Ausland herabgesetzt zu haben, erhoben werden könnte.
2.2. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Es war gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG mit Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,
3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde - sofern sie noch einmal eine abweisende Entscheidungen gemäß § 3 Abs. 1 AsylG treffen will - das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.
2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung betrifft eine Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde wegen mangelnder behördlicher Ermittlungstätigkeit und folgt dabei den Vorgaben der Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG, wobei die genannte Norm die Voraussetzungen einer Aufhebung und Zurückverweisung eindeutig regelt, sowie auch der - im Teilbereich übertragbaren (siehe dazu oben unter Punkt 1.1. ) - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG. Es kann daher nicht gesagt werden, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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