BVwG I404 1437792-1

I404 1437792-1Federal Administrative CourtFeb 13, 2014

Regest

Aufenthaltsverbot, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Übergangsbestimmungen

Full text

BVwG I404 1437792-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I404.1437792.1.00

Spruch

Zl. I404 1437792-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX StA. Tunesien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.08.2013, Zl. 11 14.678-BAL, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Am 05.12.2011 wurde der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) im Bezirk Gmunden beim unrechtmäßigen Aufenthalt betreten und von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden zu Zl. Sich40-42867 wurde am selben Tag über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Aus dem Stande der Schubhaft stellte der BF noch am 05.12.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.12.2011 gab der BF an, dass er Arabisch, Deutsch und Französisch spreche, muslimischen Glaubens und geschieden sei. Er sei in Österreich 5 Jahre verheiratet gewesen. Er habe Tunesien verlassen, weil er mit dem Staat nicht zufrieden gewesen sei. Seine Eltern würden noch in Tunesien leben, ein Bruder lebe in Österreich. Bei einer Rückkehr fürchte er die Moslems, er vertraue ihnen nicht.

3. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, am 12.12. 2011 gab der BF an, dass er 1995 legal nach Österreich gereist sei und seitdem durchgehend in Österreich aufhältig sei. Er habe eine Tochter und einen Bruder in Österreich. Er versuche zu seiner Tochter Kontakt aufzubauen. In Tunesien gebe es viele Probleme, die ganze Welt habe dies gesehen. Die Lage sei zurzeit nicht stabil. Er habe lange Zeit in Österreich gelebt und habe hier eine Tochter. Er könne zurzeit nicht nach Tunesien, sein ganzes Leben sei hier, er habe dort nichts zu tun.

4. Vom 10.05.2012 bis 27.11.2012 war das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 Asylgesetz eingestellt.

5. Am 08.01.2013 fand beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, eine weitere Einvernahme des BFs statt. Dabei gab der BF an, dass es ihm derzeit gesundheitlich sehr gut gehe. Er sei in XXXX Tunesien, geboren und habe dort insgesamt 17 Jahre die Schule besucht. Nach der Schule habe er als Animateur in verschiedenen Hotels gearbeitet. In Tunesien würden seine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester leben. Drei Brüder seien in Österreich aufhältig und ein Bruder lebe in Italien. Er habe zu seinen Eltern monatlich telefonischen Kontakt. Für seine Tochter habe die Mutter die alleinige Obsorge. In den 90er Jahren habe er sich dazu entschlossen, Tunesien zu verlassen. Österreich sei ein schönes Land und er habe in Österreich bleiben wollen, um hier zu leben. Während seines 5-jährigen Aufenthaltsverbotes habe der BF ungefähr 2 Jahre wieder im Elternhaus gelebt und auch wieder ab und zu in der Hotelbranche gearbeitet. Seine damalige Freundin und spätere Ehefrau habe ihn eine oder zwei Wochen nach der Abschiebung in Tunesien besucht. Im Jahr 1995 habe er dann eine Einladung von seiner Freundin bekommen und sei dann mit einem Visum nach Österreich gefahren. Seit diesem Tage sei er in Österreich geblieben. Wegen familiärer Probleme sei er in Österreich vorbestraft. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF an, dass er schon lange in Österreich sei. Er habe niemanden in Tunesien. Er würde Alkohol trinken und darum würde er in Tunesien Probleme mit den Moslems haben. Das sehe man auch im Fernsehen. Das Problem sei jetzt mit den Salafisten. Er gehe nicht in die Moschee beten. Er sei hier in Österreich nach 19 Jahren integriert. Er habe Angst vor der jetzigen Regierung. Er würde dann in einem Dorf leben müssen und falls er Alkohol trinken würde, würden ihn die anderen Leute dort umbringen.

Weiters berichtete der BF, dass er mit drei seiner Brüder in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Seinen Lebensunterhalt bestreite er mit Gelegenheits- und Dolmetschertätigkeiten.

6. Anlässlich einer weiteren Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, am 20.08.2013 gab der BF an, dass er 1996 Frau

XXXX geborene XXXX geheiratet habe und 2001 geschieden worden sei. Vor seiner Verehelichung und danach bis zur Asylantragstellung sei er meist illegal in Österreich aufhältig gewesen. Im Jahr 1996 habe er von der Österreichischen Botschaft ein Visum erhalten. Als dieses abgelaufen sei, habe er geheiratet. Er habe dann 1997 wieder ein Visum erhalten, welches mit Verlängerung bis 2004 gültig gewesen sei. Zu seiner Berufsausbildung gefragt, gibt der BF an, dass er von Beruf Kfz-Mechaniker sei und auch in diesem Beruf gearbeitet habe. Er habe aber auch in seiner Heimat als Animateur in Hotels gearbeitet. Betreffend seine Gründe, warum er sein Heimatland verlassen habe, gibt der BF an, dass es in Tunesien viele Probleme gebe. Die Lage sei nicht stabil. Zudem trinke er Alkohol und könne daher in seiner Heimat Probleme bekommen. Er habe dort keine Arbeit und sei in Österreich integriert. Er habe in Österreich eine Tochter und zwei Brüder. Er lebe nicht mit seiner Exgattin zusammen. Hinsichtlich der Bestreitung seines Lebensunterhaltes gab der BF an, von der Unterstützung seines Bruders XXXX zu leben.

7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.08.2013 des Bundesasylamtes wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tunesien ausgewiesen (Spruchpunkt III.); weiters wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom BF geschilderten Fluchtgründe keinen asylrechtlichen Hintergrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention aufweisen würden. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass dem BF im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen wäre oder er bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende Notlage gedrängt werde. Seine Familie lebe offenbar ohne relevante Probleme in seinem Heimatland und könnte ihm im Falle der Rückkehr als soziales Auffangnetz zur Verfügung stehen. Er habe seine Exfrau und Tochter in der Vergangenheit mit dem Tode bedroht und seine Exfrau misshandelt. Er sei deswegen auch gerichtlich verurteilt worden. Zwischen dem BF und seiner Tochter würde kein Vater-Tochter-Verhältnis bestehen. In Ermangelung sonstiger Anknüpfungspunkte in Österreich liege daher kein schützenwertes Privatleben vor.

8. Mit Verfahrensanordnung vom 26.08.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gestellt.

9. Am 10.09.2013 langte fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes ein, in welcher ausgeführt wurde, dass bei vollständiger Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts die Behörde zu dem Ergebnis hätte kommen müssen, dass seinen Fluchtgründen sehr wohl Asylrelevanz zugebilligt werden müsse. In eventu stelle er den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, weil seine Abschiebung nach Tunesien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK bedeuten würde. Der BF bringt weiter vor, dass er in Österreich leben könne, einem Land, in welchem es Natur, Frieden und Demokratie gebe. Dies sei und bleibe sein Traum, hier habe er gelernt wie ein Mensch Mensch sein könne. Hier habe er sich frei gefühlt. Man habe ihn gefragt, wie er integriert sei und manche würden ihn beneiden, weil er von Österreich viel wisse. Er habe die Sprache mit Herz gelernt, ohne einen Tag in die Schule zu gehen, weil er das Land sehr lieb habe, 17 Jahre lang und er wolle dieses Land nicht verlassen, aber er habe leider keinen Aufenthalt hier, aber er könne nichts dafür, weil das Gesetz sei. Er fühle sich als Österreicher und verbringe mit all den Freunden, die Österreicher seien, all seine Zeit. Man sagte, dass er gefährlich sei, er müsse leider solche Leute auslachen, weil er wisse, dass er das nicht sei. Er habe niemanden was getan, nicht mal ein böses Wort. Solche Worte seien erst von seiner Exfrau gekommen, die bei der Polizei arbeite. Sie habe ihre Situation ausgenutzt und ihm sogar gedroht, wenn er sein Kind sehen wolle. Er habe keine Beweise dafür. Er habe leider keine Alimente bezahlt, weil er es sich nicht habe leisten können. Ohne Visum könne er nicht arbeiten, um das zu bezahlen und er bekomme auch keine österreichische Hilfe oder sonst was. Er habe seine Familie, die ihm helfe und sein Bruder, der österreichischer Staatsbürger sei, würde ihm auch viel helfen. Er könne nach all den Jahren Österreich nicht verlassen und wohin könne er gehen. Er sei so gut wie tot, ruiniert und habe keine Chance in Tunesien etwas zu machen oder zu arbeiten. Wer würde ihn mit 48 Jahren nehmen, er habe keine Zukunft dort, und sein alter Vater und seine Mutter, welche fast blind sei, könnten ihm nicht helfen.

10. Schließlich beantragte der BF seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, welche mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 24.09.2013 zu Zl. B11 437.792-1/2013/2Z, zuerkannt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

1.1. Der BF heißt XXXX und ist am XXXX in XXXX (Tunesien) geboren. Der BF ist tunesischer Staatsangehöriger. Der BF ist Angehöriger der Volksgruppe der Araber und muslimischen Glaubens (Sunnit). Die Muttersprache des BFs ist Arabisch. Der BF war vom 06.09.1996 bis 19.09.2001 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und hat mit seiner Exgattin auch eine gemeinsame Tochter, welche am XXXX geboren wurde. Das alleinige Sorgerecht kommt der Mutter zu.

Der BF lebt seit mindestens 14.02.2006 bei seinem Bruder XXXX einem österreichischen Staatsbürger, und dessen Ehefrau. Außerdem sind nach seinen Angaben zwei weitere Brüder des BF in Österreich aufhältig. Zu seiner Tochter hat er keine väterliche Beziehung.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der BF hat eine Ausbildung als Mechaniker und war auch in Österreich als Mechaniker tätig. In Tunesien hat er nach seiner Schulausbildung und während seines Aufenthalts in Tunesien von Dezember 1993 bis Sommer 1996 für Hotels als Animateur Reiseexkursionen durchgeführt.

1.2. Der BF reiste am 13.10.1992 mit einem tunesischen Reisepass ohne Sichtvermerk in Österreich ein. Am 25.11.1993 wurde von der Bundespolizeidirektion Linz gegen den BF ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, worauf er am 23.12.1993 nach Tunesien abgeschoben wurde. Am 03.01.1996 wurde auf Grund seines Antrages das genannte Aufenthaltsverbot aufgehoben.

In der Zeit vom 25. Juli 1996 bis 18. August 1996 hat sich der BF auf Grund eines Visums der österreichischen Botschaft in Tunis im Bundesgebiet aufgehalten. Nach Ablauf der Gültigkeit des Visums hat er am 6. September 1996 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet. Am 10. November 1997 wurde ihm von der Bundespolizeidirektion Linz ein bis 10. November 2002 gültiger Sichtvermerk erteilt, der mit Gültigkeit bis 25. November 2004 verlängert wurde. Sein Verlängerungsantrag vom 26. November 2006 konnte nicht erledigt werden, weil der BF zu dieser Zeit nicht in Österreich gemeldet war.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 14. März 2007, XXXX wurde über den BF ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.07.2009, Zl. 2007/18/0177, wurde die gegen diesen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid vom 22.11.2012 wies die Landespolizeidirektion einen Antrag des BFs vom 15.10.2012 auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes ab. Mit Erkenntnis vom 18.12.2012 zu Zl. VwSen-730697/2/BP/Jo hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die Berufung des BFs als unbegründet abgewiesen.

1.3. Der BF verfügt über Deutschkenntnisse, hat jedoch keine Kurse oder Ausbildungen in Österreich absolviert. Der Bf geht derzeit keiner regelmäßigen Beschäftigung nach und lebt von der Unterstützung seines Bruders.

Der BF wurde wie folgt rechtskräftig gerichtlich verurteilt:

1. vom Bezirksgericht XXXX am XXXX gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen;

2. vom Landesgericht XXXX am XXXX gemäß § 83 Abs. 1 und 2, § 107

Abs. 1 und 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten;

3. vom Landesgericht XXXX am XXXX gemäß § 83 Abs. 1, § 105 Abs. 1, §§ 15,

144 Abs. 1 und § 15 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten;

4. vom Bezirksgericht XXXX am XXXX gemäß § 198 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten;

1.4. Der Beschwerdeführer lebte bis 1992 in seinem Elternhaus in XXXX und auch während seines Aufenthalts von Dezember 1993 bis 1996 hielt er sich in seinem Elternhaus auf. Seine Eltern, ein Bruder und eine Schwester leben in XXXX, bzw. in der Nähe von XXXX. Weiters sind auch noch ein weiterer Bruder und zwei Onkel und zahlreiche Cousins des BFs in Tunesien aufhältig. 1.5. Der BF ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde er jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates nie irgendwelche Probleme. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.

Ein konkreter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.

1.6. Zur Situation im Herkunftsstaat Tunesien

1.6.1. Allgemein

Tunesien war gemäß der Verfassung von 1959 eine Präsidialrepublik. Art. 1 der Verfassung beschrieb es als freien, unabhängigen und souveränen Staat, dessen Religion der Islam, dessen Sprache das Arabische und dessen Regierungsform die Republik ist. Der Staat war zentralistisch aufgebaut und hatte 24 Gouvernorate. Nach der Revolution vom 14. Januar 2011 mit der Flucht des bisherigen Präsidenten Ben Ali wurde die Verfassung suspendiert und das Parlament aufgelöst. Eine aus Technokraten gebildete Übergangsregierung führte das Land bis zu den Wahlen der Verfassungsgebenden Nationalversammlung am 23. Oktober 2011, die seit ihrer Konstituierung am 22. November 2011 als demokratisch legitimiertes Verfassungsorgan das Land führt. Ende 2011 wurde eine Übergangsregierung unter Premierminister Hammadi Jebali ernannt. Nach einer Regierungsumbildung ist seit dem 13. März 2013 Ali Laarayedh Premierminister. (Auswärtiges Amt: Tunesien: Innenpolitik, Stand: August 2013). In Tunesien folgten vielversprechende erste Schritte in Richtung eines demokratischen Übergangs. Im Oktober 2011 fanden die ersten freien und geheimen Wahlen statt. (CSS: Analysen zur Sicherheitspolitik: Artikel Tunesien: Hürden des Übergangsprozesses vom Juni 2013).

Aus den Wahlen am 23. November 2011 war die islamisch-konservative Partei Ennahdha ("Wiedergeburt") mit 41 Prozent der Sitze als stärkste Partei hervorgegangen, sie bildete mit zwei kleineren mitte-links Parteien eine Koalitionsregierung. Die politischen Führungspositionen wurden unter den drei Koalitionsparteien aufgeteilt. Präsident der Nationalversammlung wurde Moustapha Ben Jaafar (sozialdemokratisches Forum "Ettakattol"), Premierminister der Übergangsregierung Hamadi Jebali (seit März 2013 durch Ali Laarayedh ersetzt, beide islamisch-konservative Ennahdha) sowie Übergangspräsident Moncef Marzouki (linksliberale CPR, Kongress für die Republik). (Auswärtiges Amt: Tunesien: Innenpolitik, Stand: August 2013). Am 25. Juli 2013 ist der Oppositionspolitiker Mohamed Brahmi wurde vor seinem Haus in Ariana nahe der Hauptstadt Tunis erschossen worden. Im Februar 2013 wurde der Oppositionspolitiker Chokri Belaid ermordet. (APA: Artikel "Erneut bekannter Oppositionspolitiker in Tunesien erschossen" vom 25.Juli 2013). Nach der immer noch ungeklärten Ermordung des Oppositionspolitikers Chokri Belaid am 06. Februar 2013 trat Premierminister Jebali zurück, nachdem er mit dem Versuch einer Regierungsumbildung gescheitert war. Schließlich bildete der bisherige Innenminister Ali Laarayedh ein neues Kabinett aus Mitgliedern der Koalition und parteilosen Technokraten, das am 13. März 2013 vom Parlament bestätigt wurde. (Auswärtiges Amt: Tunesien: Innenpolitik, Stand: August 2013). Ministerpräsident Laarayedh hat am 29. Juli 2013 die Annahme der Verfassung durch das Plenum für August 2013 angekündigt. Die Neuwahlen sollen nach Vorstellungen der Übergangsregierung spätestens im Dezember 2013 abgehalten werden. (Auswärtiges Amt: Tunesien: Innenpolitik, Stand: August 2013).

Der für das gesamte Land bestehende Ausnahmezustand wurde bisher nicht aufgehoben. Eine flächendeckende Ausgangssperre gibt es nicht mehr. (Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: Tunesien, Stand: 30.09.2013). Tunesien kämpft auch nach der Revolution mit massiven wirtschaftlichen und sozialen Problemen; insbesondere die anhaltend hohe Arbeitslosigkeit und soziale Forderungen der Bevölkerung, u.a. nach Beschäftigung, setzen die Regierung unter Druck. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand:

September 2013 vom 30.09.2013, Seite 4)

1.6.2. Sicherheitslage

Aufgrund der Ermordungen hochrangiger Oppositionspolitiker in Tunis - Chokri Belaid am 06.02.2013 und Mohamed Brahmi am 25.07.2013 - fanden jeweils in den darauffolgenden Tagen Großdemonstrationen in mehreren Städten statt, das Stadtzentrum von Tunis wurde abgeriegelt. Im Zuge beider Ermordungen kam es zu Generalstreiks, die von weiteren Ausschreitungen begleitet waren. Vor allem in großen Städten kam es zu Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften.

Im September 2012 haben in Tunis Demonstrationen stattgefunden. Es kam zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräften mit Verletzten und Todesopfern. (Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: Tunesien, Stand: 30.09.2013)

Nach der Revolution im Jahr 2011 spielt das Militär eine größere Rolle für die innere Sicherheit. Die Polizei untersteht dem Innenministerium, die National Guard (Gendarmerie) hat die Hauptverantwortung für die Strafverfolgungsbehörden, die Grenzsicherung und Sicherheit für kleine Städte und Gemeinden unterstehen der Generaldirektion für die nationale Sicherheit. Im Laufe des Jahres 2012 kam es wiederholt zu gewaltsamen Angriffen von Demonstranten und Salafisten auf Polizisten und Sicherheitskräfte und zu Zerstörungen von Polizeistationen. Die Sicherheitskräfte gehen bei Angriffen von Salafisten auf private Personen gegen diese nicht immer wirksam vor. Führende Polizeibeamte führen laufend Schulungen durch, um die Polizeiarbeit zu verbessern. (U.S.

Department of State: Tunisia 2102 Human Rights Report vom 01.04.2013, Seite 2)

Es wurden bereits erste Schritte eingeleitet, um die tunesischen Sicherheitskräfte zu reformieren. Die politische Polizei, die unter Ben Ali Informationen über die Opposition sammelte, wurde aufgelöst. Auch die Ausbildung der Polizeikräfte im Hinblick auf die Achtung der Menschenrechte hat begonnen. (CSS: Analysen zur Sicherheitspolitik: Artikel Tunesien: Hürden des Übergangsprozesses vom Juni 2013)

Der Sicherheitsapparat war unter dem Ben Ali-Regime allgegenwärtig und sicherte dessen Machterhalt. In der Folge des Umsturzes nach dem 14.01.2011 und den sich anschließenden, teilweise noch mit übertriebener Gewalt aufgelösten Demonstrationen gegen die ersten beiden Interimsregierungen wurde der Vertrauensverlust der Bevölkerung gegenüber den Sicherheitsorganen, insbesondere der Polizei und Sondereinheiten des Innenministeriums, deutlich. Die Kluft zwischen Innenbehörden und Bevölkerung konnte auch durch die Auflösung der Geheimpolizei ("police politique"), die Symbol der staatlichen Repression war, nicht wieder geschlossen werden. Die Demonstranten forderten u.a. den Austausch von führenden Mitarbeitern im Innenministerium, dem dieses zunächst nicht im erhofften Maße nachkam. Das Innenministerium der neuen demokratischen Regierung hat aber, insbesondere in den letzten Monaten, weitreichende personelle Konsequenzen gezogen und eine Vielzahl früherer Verantwortlicher entlassen oder in den Vorruhestand versetzt. Überdies wurden sämtliche Gouverneure und die Mehrzahl der in den Regionen für den Sicherheitsbereich zuständigen Verantwortlichen ausgetauscht. Die Einsetzung eines delegierten Ministers im Kabinettsrang, der die Reform der Innenbehörden vorantreiben soll und die Bemühungen des Innenministers um verstärkte internationale Zusammenarbeit (z.B. durch Besuche in Frankreich, Italien, Deutschland, Spanien und Großbritannien) sind deutliche Zeichen des Wandels. Das Militär hat in der entscheidenden Phase der Revolution um den 14.01.2011 ausschlaggebende Rolle gespielt. Es hat sich zwischen Polizei und Demonstranten gestellt und in der unübersichtlichen Situation Stellung zugunsten des tunesischen Volkes und gegen die einstigen Machthaber bezogen, welche die Revolution mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln verhindern wollten. Das Ansehen der Armee in der Bevölkerung ist hierdurch, wie auch durch ihre Rolle bei der Bewältigung des Zustroms von Schutzsuchenden an der libysch-tunesischen Grenze, deutlich gestiegen. In der Zeit von Mitte Januar bis Ende März 2011 war die Armee durch personelle Präsenz an strategisch wichtigen Punkten (staatliche Einrichtungen, Rundfunk/Fernsehen, Versorgungseinrichtungen, Häfen und Flughäfen, Supermärkte) Garant der inneren Stabilität des Landes, an einigen dieser Punkte besteht auch heute noch Militärpräsenz. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand: September 2013 vom 30.09.2013, Seite 9)

Die wichtigste Aufsichtsbehörde, der Oberstenrat der Richterkammer, die für die Ernennung, Beförderung und Beaufsichtigung der Richter zuständig ist, wurde unter Ben Ali direkt von der Exekutive kontrolliert. Diese Behörde wurde aber nur in Teilen reformiert. (CSS: Analysen zur Sicherheitspolitik: Artikel Tunesien: Hürden des Übergangsprozesses vom Juni 2013)

Die Regierung hat für den Zeitraum 2012-2016 einen strategischen Plan für die Durchführung einer Reform der Justiz angenommen und einen Gesetzesentwurf zur Schaffung eines unabhängigen Justizrates in der Verfassungsgebenden Nationalversammlung eingereicht. Das Militärgericht ist auch für zivilrechtliche und strafrechtliche Verfahren zuständig.

Im November 2011 wurde ein Dekret zu Schaffung eines "Internationalen Gremiums zur Bekämpfung der Korruption" beschlossen. Im Jahr 2012 ernannte die Regierung einen Minister für "Staatsführung und Bekämpfung der Korruption", der Maßnahmen gegen die Korruption im öffentlichen Dienst einleiten soll und für die Schaffung einer unabhängigen Justiz zuständig ist. (Europäische Kommission: Bericht über die Umsetzung der Maßnahmen und Fortschritte in Tunesien im Jahr 2012, Seite 6)

Eine Reihe hochrangiger Staatsbediensteter, die unter Präsident Ben Ali im Amt gewesen waren, wurden im Zusammenhang mit den Tötungen von Demonstrierenden während der Proteste im Dezember 2010 und Januar 2011 schuldig gesprochen und erhielten lange Haftstrafen. Einige ehemalige Beamte auf unterer und mittlerer Ebene wurden verurteilt und inhaftiert, weil sie persönlich für die Erschießung von Protestierenden verantwortlich waren. Der ehemalige Präsident Ben Ali wurde im Juli von einem Militärgericht in Tunis in Abwesenheit zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. (Amnesty International: Tunesien, Amnesty Report 2013 vom 01.06.2013, Seite 2)

1.6.3. Strafverfolgungs-und Strafzumessungspraxis

Die Behörden unternahmen Schritte, um das Justizwesen zu reformieren und die Unabhängigkeit der Gerichte zu stärken. Im Mai 2012 entließ der Justizminister 82 Richter wegen Korruptionsvorwürfen. Mehr als 700 Richter erhielten im September vom Obersten Justizrat (Conseil Supérieur de la Magistrature - CSM) neue Aufgabenbereiche zugeteilt oder wurden versetzt bzw. befördert. (Amnesty International: Tunesien, Amnesty Report 2013 vom 01.06.2013, Seite 1)

Während das Gesetz eine unabhängige Justiz vorsieht, werden in der Praxis die gerichtlichen Verfahren stark von der Exekutive beeinflusst, insbesondere bei Klagen gegen Dissidenten und Oppositionelle. Diese führen oft zu langwierigen Gerichtsverhandlungen und harten Urteilen, während religiöse Extremisten bei diversen Vergehen oft keiner Strafverfolgung ausgesetzt sind.

Im Zivilgerichtsverfahren gilt für Angeklagte die Unschuldsvermutung. Sie haben das Recht auf einen öffentlichen Prozess, auf unabhängige Geschworene, auf Beistellung eines Rechtsanwaltes und auf das Rechtsmittel der Berufung. Militärgerichte sind dem Verteidigungsministerium unterstellt und haben die Befugnis, Fälle in denen Soldaten und Zivilisten Verbrechen gegen die nationale Sicherheit vorgeworfen werden, abzuurteilen. (U.S. Department of State: 2012 Human Rights Report vom 01.04.2013, Seite 3)

Homosexuelle Handlungen jeglicher Art werden gem. Art. 230 des Strafgesetzbuchs mit Haft

zwischen einem Jahr und drei Jahren geahndet. Seit 2005 besteht eine Vereinbarung zwischen der Regierung und dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (IKRK), die es dem IKRK ermöglicht, die Haftanstalten zu besuchen und der Regierung periodisch zu berichten; diese Möglichkeit wird seither auch regelmäßig genutzt. Die IKRK-Berichte werden Dritten nicht zugänglich gemacht. Die Interimsregierung hat auch Human Rights Watch und AI den Zugang zu Gefangenen ermöglicht. Der Präsident verfügt über das Gnadenrecht, von dem Staatspräsident Marzouki anlässlich des ersten Jahrestags der Revolution und des Unabhängigkeitstages umfassend Gebrauch gemacht hat: Die tunesische Regierung entließ am 14.01.2012 9.000 Gefangene vorzeitig aus der Haft und wandelte 122 Todesstrafen in lebenslange Haftstrafen um. Am 20.03.2012 wurden weitere 2.470 Gefangene begnadigt. Seither gab es auch zu den hohen religiösen Feiertagen weitere Begnadigungsaktionen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand: September 2013 vom 30.09.2013, Seite 13)

1.6.4. Todesstrafe

Die Todesstrafe kann bei Mord, Vergewaltigung mit Todesfolge und Landesverrat Anwendung finden und wurde auch nach Ende des Ben Ali-Regimes verhängt (nach Angaben von Human Rights Watch vor dem Zusammenbruch des Regimes 136 Verurteilungen); zu einer Vollstreckung ist es aber zuletzt 1992 gekommen. Im Februar 2013 verhängte das Amtsgericht Tunis die Todesstrafe gegen zwei Personen wegen des Mordes an einem jungen Mann im Frühjahr 2011.

Laut Amnesty International wurden 122 frühere Todesurteile am 14.01.2012 in eine lebenslange Haftstrafe umgewandelt. In der am 22.10.2011 gewählten verfassungsgebenden Versammlung findet sich keine Mehrheit für eine Abschaffung der Todesstrafe, entsprechende Bestrebungen kamen daher im Rahmen des verfassungsgebenden Prozesses nicht zum Zuge. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand:

September 2013 vom 30.09.2013, Seite 17)

1.6.5. Religionsfreiheit

Die Verfassung und andere Gesetze garantieren die Religionsfreiheit mit einigen Einschränkungen. Bei Ausübung des Glaubens darf die "öffentliche Ordnung nicht gestört werden". Offizielle Staatsreligion ist der Islam. In seiner seit 1959 gültigen Verfassung verpflichtet sich der Staat, die Lehren des Islams einzuhalten. Die Regierung unternahm bereits Schritte um die interreligiöse Toleranz für andere religiöse Vereinigungen nicht zu beschränken sondern zu fördern.

Die Mehrheit der Bevölkerung sind sunnitische Muslime, ein Prozent der Bevölkerung sind Christen, Juden, Schiiten und Bahai.

Nach der tunesischen Verfassung ist es nur einem Moslem gestattet, Präsident zu werden. Missionierungen von Moslems sind verboten. Öffentliche, gegen den Islam gerichtete Reden gelten als kriminelle Handlungen und werden als "Untergrabung und Schädigung der öffentlichen Ordnung und Moral" unter Strafe gestellt. (U.S.

Department of State: Tunisia 2012 International Religious Freedom Report vom 01.05.2013)

In Tunesien leben rund 25.000 Christen, mehrheitlich (22.000) ausländische Katholiken. Der rechtliche Status der katholischen Kirche ist seit 1964 durch einen konkordatsähnlichen Vertrag zwischen der tunesischen Regierung und dem Heiligen Stuhl geregelt. Dieser Vertrag garantiert den Bestand von sieben Kirchenbauten im Land und ermöglicht es auch, bei Bedarf weitere Kirchen zu bauen. Das Missionieren und das Verteilen von religiösem Material sind der katholischen Kirche durch die Vertragsbestimmungen jedoch verboten. Es ist rechtlich möglich, vom Islam zum Christentum zu konvertieren. Tunesische Konvertiten (einige Hundert im Land) werden innerhalb ihres sozialen Umfelds häufig zunächst aufgrund des Übertritts geächtet, mittelfristig aber gesellschaftlich wieder akzeptiert und integriert. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand:

September 2013 vom 30.09.2013, Seiten 12-13)

1.6.6. Grundversorgung/Wirtschaft

Tunesien verfügt über eine moderne Wirtschaftsstruktur auf marktwirtschaftlicher Basis. Den größten Anteil am BIP erwirtschaftet der Dienstleistungssektor (2010: 60 Prozent), gefolgt von der Industrie (32 Prozent) und der Landwirtschaft (8 Prozent). Das Land hat sich durch die Förderung des privaten Sektors und die Integration in die Weltwirtschaft eine gute Position in der Region erarbeitet. Die wirtschaftliche Öffnung hat Tunesien ein solides Wachstum und hohe Direktinvestitionen aus dem Ausland beschert. Die 1995 erfolgte Assoziation mit der EU war ein wichtiger Meilenstein im Aufstieg des Landes in den Kreis der Industrieländer. Am 19. November 2012 wurde Tunesien der Status einer "Privilegierten

Partnerschaft" mit der EU gewährt. 2012 konnte sich die tunesische Wirtschaft wieder deutlich erholen (BIP: +3,5 Prozent). Die größten Herausforderungen liegen in der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und der Beschäftigungsförderung, der Verbesserung der arbeitsmarktorientierten Aus- und Fortbildung, sowie der Erhöhung des Investitionsniveaus im privaten und öffentlichen Sektor.

Die Arbeitslosigkeit wird auf 18 Prozent geschätzt, wobei junge Menschen, Akademiker und die benachteiligten Regionen im Binnenland überproportional betroffen sind. Um regionalen Ungleichheiten zu begegnen, hat Tunesien ein ambitioniertes Programm zur Regionalentwicklung vorgelegt. Durch die Konzentration auf spezifische Sektoren und die Verbesserung der Infrastruktur und Vernetzung sollen private Investitionen in allen Regionen gefördert werden. (Auswärtiges Amt: Tunesien: Wirtschaft, Stand: August 2013)

Die Grundversorgung der Bevölkerung gilt als gut. Neben Libyen hat Tunesien das höchste jährliche pro Kopf-Einkommen in Nordafrika (aktuellster Stand (2010): ca. 2.600 Euro/Jahr). Es existiert ein an das Beschäftigungsverhältnis geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem (CNSS). Die mit Arbeitslosigkeit verbundenen Lasten werden überwiegend durch den traditionellen Verband der Großfamilie aufgefangen, deren Zusammenhalt allerdings schwindet. Es gibt keine speziellen Hilfsangebote für Rückkehrer.

Die Interimsregierung hat zur Verbesserung der Grundversorgung der Bevölkerung in den armen Gegenden des Südens und des Landesinnern eine Umwidmung der staatlichen Ausgabenprogramme weg vom gut entwickelten Küstenstreifen hin zu den rückständigeren Regionen vorgenommen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand:

September 2013 vom 30.09.2013, Seite 19).

Das Arbeitsgesetz regelt eine Reihe von Mindestlöhnen. Die Regierung konnte nach einigen Verhandlungen einen Anstieg des Mindestlohns, vor allem im Bereich der Industrie und im Agrarbereich, erwirken. Trotzdem leben, nach einem Bericht Sozialministers, 24,7% der Bevölkerung mit weniger als € 2,-- pro Tag. (U.S. Department of State: 2012 Human Rights Report vom 01.04.2013, Seite 9)

1.6.7. Öffentliches Gesundheitssystem

Die medizinische Versorgung (einschließlich eines akzeptabel funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens) hat das für ein Schwellenland übliche Niveau, d.h. es kann in Einzelfällen, insbesondere bei der Behandlung mit speziellen Medikamenten, Versorgungsprobleme geben. Ein Import dieser Medikamente ist grundsätzlich möglich, wenn auch nur auf eigene Kosten der Patienten. Eine weitreichende Versorgung ist in den Ballungsräumen (Tunis, Sfax, Sousse) gewährleistet; Probleme gibt es dagegen in den entlegenen Landesteilen. Auch die Behandlung psychischer Erkrankungen ist möglich. Die medizinische Behandlung von HIV-Infizierten bzw. AIDS-Kranken ist sichergestellt; es handelt sich aber um ein gesellschaftlich tabuisiertes Thema. In Einzelfällen ist eine konkrete Nachfrage bezüglich der Verfügbarkeit der benötigten Medikamente erforderlich, in den allermeisten Fällen sind sie vor Ort problemlos erhältlich. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand: September 2013 vom 30.09.2013, Seite 19).

In der Stadt Tunis herrscht kein Mangel an praktischen Ärzten und an Fachärzten mit guter Ausbildung. Die Ärzteschaft erreicht fast immer europäischen Standard. In größeren Städten sind an die Spitäler Kliniken aller Fachrichtungen angeschlossen. (Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: Tunesien, Stand:

30.09. 2013)

1.6.8. Behandlung von Rückkehrern

An der zugrundeliegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich indes nach Kenntnis des Auswärtigen Amts nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in § 35 des Gesetzes Nr. 40 vom 14.05.1975 zu rechnen (Arbeitsübersetzung des Auswärtigen Amtes): "Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 DT und 120 DT (ca. 15 bzw. 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt. Die in diesem Paragraphen aufgeführten Strafen kommen jedoch nicht zur Anwendung bei Personen, die das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten."

Bei der Ankunft nach Rückführung wurde tunesischen Staatsangehörigen von den Einreisebehörden in der Regel der Pass abgenommen und erst nach langer Wartezeit ein neuer Pass ausgestellt. Diese Praxis steht im Gegensatz zu den Bestimmungen des Passgesetzes, wonach ein Passentzug nur nach gerichtlicher Entscheidung gestattet ist. Inwieweit diese Praxis weiter Anwendung findet, konnte bisher nicht verifiziert werden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand:

September 2013 vom 30.09.2013, Seiten 19 und 20)

Beweiswürdigung

2.1. Vorauszuschicken ist, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Es liegen keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte auf Verfahrensmängel im Verfahren beim Bundesasylamt vor. Weder die Protokollierung noch die während der Einvernahmen tätigen Dolmetscher wurden in irgendeiner Form bemängelt. Weiters fehlen aber auch Anzeichen für eine psychische Ausnahmesituation infolge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen Erkrankung, aufgrund welcher der BF allenfalls in seiner Einvernahmefähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Die Protokolle wurden zudem vom BF nach Rückübersetzung durch seine Unterschrift hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt.

2.2. Die getroffenen Feststellungen zur Identität und Herkunft basieren auf den Angaben des BFs und seinem - in Kopie - vorliegenden tunesischen Identitätsausweis.

2.3. Die Feststellungen betreffend das Familienleben des BF basieren auf dessen Einvernahmen im erstinstanzlichen Verfahren. So hat er selbst angegeben, dass er zu seiner Exfrau und seiner Tochter keinen Kontakt hat und die Exfrau das alleinige Sorgerecht für die gemeinsame Tochter hat.

Die Feststellung, dass der BF Deutsch spricht, wurde aufgrund der Aussagen des BF getroffen und wird durch seine handschriftlich in deutscher Sprache abgefasste Beschwerde bestätigt.

Dass der BF derzeit keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgeht, wurde aufgrund der Aussagen des BF im Rahmen seiner erstinstanzlichen Einvernahmen getroffen und wird durch einen Versicherungsdatenauszug bestätigt.

2.4. Was die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zu der Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat betrifft, so beruhen diese auf den Aussagen des BFs während sämtlicher Einvernahmen vor dem Bundesasylamt. So hat der Bf zu keinem Zeitpunkt, eine Verfolgung oder einen konkreten (asylrelevanten) Anlass für das Verlassen seines Herkunftsstaates geltend gemacht.

Zu dem Vorwurf in der Beschwerde, dass bei vollständiger Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes , die Behörde zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass den Fluchtgründen des BF Asylrelevanz zugebilligt werden müsste, ist auszuführen, dass der BF nicht ausführt, was konkret noch hätte ermittelt werden müssen, bzw. welche Beweise noch hätten aufgenommen werden müssen. Auch aus dem Akteninhalt ergeben sich diesbezüglich keine Hinweise.

2.5. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat Tunesien stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen. Da diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger und aktueller Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind.

Aufgrund des Umstandes, dass die belangte Behörde teilweise Berichte älteren Datums anführte, wurden dem BF die aktuellen Feststellungen, die keine wesentliche Veränderung der Situation in Tunesien bescheinigen, zur Stellungnahme übermittelt. Es wurde kein weiteres Vorbringen diesbezüglich erstattet.

2.6. Eine mündliche Verhandlung konnte gem. § 21 Abs. 7 BFA - VG unterbleiben, da eine Klärung des in diesem Verfahren seitens des BFs erstatteten Vorbringens durch die Vornahme einer weiteren mündlichen Verhandlung vor dem Bundesveraltungsgericht nicht zu erwarten war. So hat der BF seine Deutschkenntnisse ohnehin glaubhaft gemacht und auch die anderen Fragen betreffend die Integration des BFs sind bereits aufgrund seiner vielzähligen Einvernahmen, zuletzt am 20.08.2013, und seinem Vorbringen in der Beschwerde ausreichend geklärt.

2.7. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchteil A)

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.2. Es ist dem BF insgesamt nicht gelungen, glaubhaft darzustellen, dass ihm in seinem Herkunftsland eine aktuelle Verfolgung oder eine relevante individuelle konkrete Bedrohung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Die Ausführungen des BFs beschränken sich auf allgemeine Ausführungen zu seinem Herkunftsland und darauf, dass der BF Alkohol trinkt und er dann Probleme mit den "Moslems" bekommt.

Bezüglich der Konsumation von Alkohol durch den Beschwerdeführer und den daraus resultierenden Folgen, wird festgehalten, dass dies keinesfalls unter die Fluchtgründe der Genfer Konvention subsumierbar ist (vgl. Erk. des VwGH vom 20.09.1995 zu 95/20/0042).

Eine tatsächliche den BF individuell und aktuell betreffend konkrete Bedrohung liegt nicht vor.

Der BF hat seinen Herkunftsstaat vielmehr aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen verlassen. Diese Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen und wirtschaftlichen Beweggründe des BF für das Verlassen seines Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, sich nach Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung des BFs den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.

3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung des BFs nicht besteht.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß

§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in

Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11) offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

3.3.2. Im gesamten Asylverfahren finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt sein würde. Dass dem BF im vorliegenden Herkunftsstaat Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre, kann nicht festgestellt werden.

Nicht festgestellt werden kann weiters, dass es dem BF im vorliegenden Herkunftsstaat an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde. Weder aus den Angaben des BFs zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.

Beim BF handelt es sich um einen gesunden Mann, der eine Ausbildung als KFZ- Mechaniker absolviert hat und in diesem Beruf auch gearbeitet hat. Weiters hat er vor Verlassen seines Herkunftsstaates als Animateur Reiseexkursionen durchgeführt. Er wird den notwendigen Lebensunterhalt mit anzunehmender Sicherheit in der Heimat durch die Aufnahme einer entsprechenden Erwerbstätigkeit bestreiten können. Allein aus dem Umstand, dass der BF 48 Jahre alt ist, kann entgegen dem Vorbringen des BF nicht geschlossen werden, dass dieser keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann. Der BF hat darüber hinaus auch noch Familie in Tunesien, so leben seine Eltern, zwei Brüder und auch eine Schwester in Tunesien. Schließlich wäre es auch möglich, dass sein in Österreich lebender Bruder, von welchem der BF derzeit finanziell unterstützt wird, diesen auch von Österreich aus unterstützt.

3.3.3. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchteil B):

3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Ausweisungsentscheidung):

3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status

des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär

Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur

Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß

§ 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder

9 Abs. 2 vorliegt.

§ 75 Abs. 19 AsylG 2005 lautet:

"Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen."

§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden

Bescheid

gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden

zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß

§ 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär

Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär

Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundeverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige

Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-,

Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt

entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst

waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden

zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen

wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des

Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär

Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung

des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein

Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für

begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen

Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer

Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet

zurückgekehrt sind.

Unter einem Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK fällt zunächst eine Ehe sowie die Beziehung zwischen Eltern und Kind. Der BF hat eine Exfrau und eine 16-jährige Tochter. Er lebt jedoch weder mit seiner Exfrau noch mit seiner Tochter in einem gemeinsamen Haushalt. Auch hat einer keinen regelmäßigen Kontakt zu den Beiden, obwohl der BF nach seinen Angaben an einem Kontakt mit seiner Tochter bemüht ist. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes liegt hier aber kein schutzwürdiges Familienleben vor. Außerdem wäre es auch möglich, seine Tochter von Tunesien aus, finanziell zu unterstützen.

Es ist aber weiter zu prüfen, ob allenfalls die Beziehung des BF zu seinem Bruder ein Familienleben nach den Kriterien der EMRK darstellt, da ein Familienleben iSd Art 8 EMRK über den Kreis der Kleinfamilie hinausreichen und die Großfamilie einschließen kann, wenn die Beteiligten durch die Führung eines gemeinsamen Haushalts, durch spezielle Abhängigkeitsverhältnisse (finanzieller Natur oder Pflegebedürftigkeit) oder durch andere tatsächlich gelebte Bande eng miteinander verbunden sind (EGMR vom 13.06.1979, 6833/74, Marckx gg. Belgien).

In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1).

3.4.2. Der BF lebt mit seinem Bruder seit zumindest 14.02.2006 in einem gemeinsamen Haushalt und wird auch von diesem finanziell unterstützt. Außerdem ist er nach den Angaben des BF ein wichtiger sozialer Kontakt des BFs. Es ist daher bei der Beziehung zwischen dem BF und seinem Bruder von einem Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK auszugehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Der BF ist seit 1996 durchgehend in Österreich aufhältig, wobei er sich seit 26.11.2004 illegal im Bundesgebiet aufhält.

Der BF wurde bereits viermal rechtskräftig gerichtlich verurteilt, unter anderem weil er seine Exfrau und eine Exfreundin mit dem Tod bedroht und auch verletzt hat, weshalb über den Beschwerdeführer im Jahre auch ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 10 Jahren verhängt wurde. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass der BF erst im Jahre 2011 einen Asylantrag gestellt hat, nachdem er in Schubhaft genommen wurde, um das gegen ihn ausgesprochene Aufenthaltsverbot für die Dauer von 10 Jahren, zu sichern.

Die Feststellung, wonach rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vorliegt, stellt nach Ansicht des VwGH eine gewichtige Bekräftigung der öffentlichen Interessen dar (z. B. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164).

Was seine integrative Bindung im Bundesgebiet betrifft, so geht der BF derzeit keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach und lebt von der Unterstützung seines Bruders in Österreich. Auf der anderen Seite ist dem BF zu Gute zu halten, dass er über Deutschkenntnisse verfügt und er - nach den Ausführungen des Bfs in seiner Beschwerde - regelmäßig Kontakt zu seinen österreichischen Freunden hat. Jedoch kann dies - unter Anbetracht der obigen Ausführungen zu seinen Verurteilungen, den Verstößen gegen die öffentliche Ordnung und seinem jahrelangen illegalen Aufenthalt - nicht zu einer Änderung der Beurteilung, dass der Eingriff verhältnismäßig ist, führen.

Nur der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle auch auf die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.07.2009 zu Zl. 2007/18/0177 betreffend das Aufenthaltsverbot des BFs vorgenommene Interessensabwägung zu verweisen, wobei das erkennende Gericht die seit dieser Entscheidung eingetretenen Veränderungen (etwa intensivere Beziehung des BFs zu seinem Bruder) bei seiner Beurteilung berücksichtigt hat.

3.4. 3 Aus diesen Erwägungen geht somit nicht hervor, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK nach Ansicht des erkennenden Gerichts das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens gegenüber den Interessen des BFs an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und ein Eingriff in die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist.

Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.

Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

Das BFA wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.

Zu Spruchteil C):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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