I402 1435745-1•BVwG I402 1435745-1
I402 1435745-1Federal Administrative CourtFeb 13, 2014
Rechtsmittelverzicht, Verfahrenseinstellung
I 402 1435745-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp Cede, LL.M., als Einzelrichter in der Beschwerdesache des XXXX (geb. am XXXX, StA. Libyen, alias Marokko) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2013, Zl. 12 11.371-BAG, beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm. § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG
1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2013, Zl. 12 11.371-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz "bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag "bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten" abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Libyen ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 05.06.2013 zugestellt. Mit Schreiben vom 07.06.2013 erhob er dagegen Beschwerde an den Asylgerichtshof.
2. Mit Fax vom 20.01.2014 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht die Kopie eines mit dem Namen, dem Geburtsdatum, der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie mit der Geschäftszahl des beim Bundesasylamt geführten Verfahrens versehenen und mit "16.01.2014" datierten Schreibens, das vom Beschwerdeführer unterschrieben wurde und folgenden Inhalt aufweist:
"Rechtsmittelverzicht
Hiemit verzichte ich auf die Einbringung einer Beschwerde im Asylverfahren Zahl [...], weil ich freiwillig in [sic] Libyen zurückkehren will.
Der Inhalt wurde mir von einer sprachkundigen Vertrauensperson erklärt. Mein(e) Berater(in) vom Verein Menschenrechte Österreich war Frau [...].
Wien, am [Datum, Unterschrift]".
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Nach Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses ist als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnen (Art. 129 B-VG). Nach Art. 151 Abs. 51 Z 11 B-VG werden die näheren Bestimmungen über den Zuständigkeitsübergang durch Bundesgesetz getroffen.
Gemäß § 3 Abs. 8 VwGbk-ÜG können "[m]it Ablauf des 31. Dezember 2013
beim Asylge-richtshof anhängige Verfahren ... vom
Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt 1. zur Zuständigkeit eines Senates des Asylge-richtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat; [oder] 2. zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt".
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da für den Beschwerdefall keine abweichende Regelung in Bundes- oder Landesgesetzen zur Anwendung kommt, unterliegt dieser der Einzelrichterzuständigkeit.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 7).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BAO BGBl 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes AgrVG BGBl 1950/173 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 DVG BGBl 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2.1. Der gesetzliche Maßstab dafür, ob der Beschwerdeführer auf sein Beschwerderecht wirksam verzichtet hat und ob das Verwaltungsgericht im Fall eines Beschwerdeverzichts bzw. einer Beschwerdezurückziehung noch meritorisch entscheiden darf, richtet sich im vorliegenden Fall nach Art. 130 B-VG und § 7 Abs. 2 VwGVG. Die Anwendung sonstiger Verfahrensgesetze, auf die in § 17 VwGVG verwiesen wird, kommt im vorliegenden Zusammenhang nicht in Betracht. Der in § 17 VwGVG enthaltene Verweis bewirkt die subsidiäre ("soweit [im VwGVG] nicht anderes bestimmt ist") und sinngemäße Anwendbarkeit des AVG sowie weiterer Verfahrensgesetze. Von den verwiesenen Bestimmungen des AVG nimmt § 17 VwGVG u.a. dessen IV. Teil ("Rechtsschutz") aus, so dass insbesondere die in § 63 Abs. 4 AVG über den Berufungsverzicht getroffene Regelung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren außer Betracht bleibt. Ihrem Wortlaut nach umfasst die Verweisung des § 17 VwGVG auch die Bestimmungen der BAO, des AgrVG 1950 und des DVG, ohne dabei (wie im Fall der Verweisung auf das AVG) die jeweiligen Bestimmungen über das Berufungsverfahren bzw. den "Rechtsschutz" auszunehmen. Diese Gesetzestechnik kann zwar die Frage aufwerfen, ob sich die Verweisung auch auf Vorschriften bezieht, die den Berufungsverzicht oder die Berufungszurückziehung regeln (hier zB § 255 BAO). Das Bundesverwaltungsgericht zweifelt jedoch nicht daran, dass § 17 VwGVG nicht den Sinn hat, die das Berufungsverfahren regelnden Teile der zusätzlich zum AVG verwiesenen Verfahrensgesetze subsidiär für anwendbar zu erklären. Der Gesetzgeber hat durch die Ausklammerung des IV. Teils des AVG klar zu erkennen gegeben, dass er zum hier relevanten Thema (Beschwerdeverzicht bzw. -zurückziehung) im VwGVG jedenfalls "anderes bestimmt" hat, weshalb eine ergänzende Heranziehung von Regelungen anderer Verfahrensgesetze in diesem Punkt ausscheidet.
3.2.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass es die Beschwerde zurückzuweisen hätte, wenn sie schon im Zeitpunkt ihrer Einbringung unzulässig war, und dass es das Verfahren (mit Beschluss) einzustellen hat, wenn die Beschwerdezulässigkeit (wie im vorliegen-den Fall) nachträglich durch Zurückziehung der Beschwerde wegfällt.
3.2.3. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Wirksamkeit und zu den Rechtsfolgen der Zurückziehung einer Berufung lässt sich auf die Frage der Zurückziehung einer Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG übertragen. Danach macht es keinen Unterschied, ob die Partei auf die Einbringung der Berufung verzichtet oder nach deren Einbringung die Berufung zurückzieht; auch der nachträgliche Verzicht auf die Berufung hat zur Folge, dass die von der Partei eingebrachte Berufung nicht mehr meritorisch erledigt werden darf. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist allerdings nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, mwN).
4. Das mit den Worten "Rechtsmittelverzicht ... [h]iemit verzichte
ich auf die Einbringung einer Beschwerde ..." formulierte Schreiben des Beschwerdeführers bringt unmissverständlich den Parteiwillen zum Ausdruck, der auf Zurückziehung der Beschwerde gerichtet ist. Damit ist das Rechtsschutzinteresse weggefallen, womit einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen ist, weshalb die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen ist (Spruchpunkt A).
Zu Spruchpunkt B)
5. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der bisherigen (und auf die hier maßgebliche Rechtsfrage ohne weiteres übertragbare; vgl. oben Pkt. 3.2.3.) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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