BVwG W185 2000016-1

W185 2000016-1Federal Administrative CourtFeb 12, 2014

Regest

Außerlandesbringung, real risk, Rechtsschutzstandard

Full text

BVwG W185 2000016-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W185.2000016.1.00

Spruch

W185 2000016-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIk

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA Guinea, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2013, Zl.13 16.923 - EAST Ost, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Guineas, brachte am 18.11.2013 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 25.05.2010 in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Bei der Erstbefragung vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich am 18.11.2013 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er der Einvernahme ohne Probleme folgen könne. Familienangehörige in Österreich oder in einem EU-Staat habe er nicht. Hinsichtlich der Reiseroute gab der Beschwerdeführer an, dass er am 05.10.2010 mit einem LKW von seinem Heimatstaat nach Mali gefahren sei. Die Ausreise sei illegal erfolgt. Reisedokument habe er keines gehabt. In Mali habe er sich zwei Jahre lang aufgehalten. Im Februar 2013 sei er illegal mit einem Flugzeug nach Paris geflogen, wobei er einen gefälschten malischen Reisepass mit einem Visum verwendet habe. In Frankreich habe er keinen Asylantrag gestellt, da er dort gefälschte Aufenthaltspapiere gehabt hätte. In Frankreich habe er sich lange aufgehalten, da er eine Zahlungsvereinbarung mit einem Schlepper gehabt hätte. Er habe gearbeitet und so die Schleppung bezahlt. Am 16.11.2013 sei er mit dem Zug von Paris nach Wien gefahren und sei am 17.11.2013 in Österreich angekommen. Er sei noch nie von der Polizei angehalten bzw. kontrolliert worden. Nach Frankreich möchte er nicht zurück. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er aus ethnischen Gründen von der Volksgruppe der Fulla verfolgt werde. Er werde beschuldigt, mit anderen Soldaten im September 2009 ein Massaker verübt zu haben. Die Anschuldigungen seien jedoch falsch. Er habe keine politischen und religiösen Tätigkeiten entfaltet. Über Vorhalt des EURODAC-Treffers in der Schweiz gab der Beschwerdeführer zu, die Unwahrheit gesagt zu haben. Dies, da er in der Schweiz zwei Monate nach Asylantragstellung eine Ausweisung erhalten habe. Er sei die ganze Zeit illegal in der Schweiz geblieben, möchte jedoch nicht dorthin zurückkehren. Er habe sich vom 25.05.2010 bis 16.11.2013 in Genf aufgehalten. Am 16.11.2013 habe er den Zug von Genf nach Wien genommen. In Zürich sei er umgestiegen. Das Asylverfahren in der Schweiz sei negativ entschieden worden. In der Schweiz sei er auch schlecht behandelt worden. Deshalb möchte er nicht in die Schweiz zurück. Bei einer Rückkehr in seine Heimat wäre sein Leben in Gefahr. Mit behördlichen Sanktionen hätte er jedoch nicht zu rechnen.

Das Bundesasylamt richtete am 20.11.2013 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an die Schweiz. Mit einem am 22.11.2013 eingelangten Schreiben stimmte die Schweiz dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung ausdrücklich zu.

Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 10.12.2013 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er sich gesund fühle und körperlich und geistig in der Lage sei, die Einvernahme durchzuführen. Bei der Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion habe er anfänglich gelogen, dann jedoch alles berichtigt. Er sei am XXXX geboren. In der Schweiz habe er ein falsches Geburtsdatum angegeben. Über identitätsbezeugende Dokumente verfüge er nicht. Auch relevante Beweismittel könne er nicht vorlegen. Über Befragen, ob er in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder habe, verneinte dies der Beschwerdeführer. Auch lebe er nicht mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Bindungen zu Österreich habe er keine.

Er sei dreieinhalb Jahre in der Schweiz gewesen. Er habe auf der Straße geschlafen. Am 25.05.2010 habe er den Asylantrag gestellt. In der Folge habe man ihm 24 Stunden Zeit gegeben, dass Land zu verlassen. Im Juli 2010 sei der Asylantrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen worden. Er habe sich illegal in Genf aufgehalten. In der Schweiz habe er sich integrieren wollen, jedoch habe man ihm nicht die Chance hiezu gegeben. Zu den, dem Beschwerdeführer vorgelesenen, Länderfeststellungen hinsichtlich der Schweiz, erklärte der Beschwerdeführer, dass diese der Wirklichkeit nicht genau entsprechen würden. Er sei schockiert, dass ihn die Schweiz zurücknehmen möchte. Er sei gestresst. Die Schweizer Behörden würden sich nicht die Zeit nehmen, den Asylantrag zu behandeln und konkret zu prüfen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Schweiz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Schweiz ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Schweiz gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.

Im angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer vor der Antragstellung in Österreich in der Schweiz aufgehalten und dort auch einen Asylantrag gestellt habe. Diesen Umstand habe der Beschwerdeführer nach anfänglichem Leugnen schließlich auch eingestanden. Der Beschwerdeführer habe keine schwere körperliche Krankheit oder psychische Störung, die bei einer Überstellung in die Schweiz eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustands bewirken würde. Es seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Gefahr liefe, in der Schweiz Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Im Bescheid wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer vor seiner Antragstellung in Österreich illegal von der Schweiz kommen eingereist sei und er seit seiner Antragstellung in der Schweiz den Raum der EU nicht mehr verlassen habe. Es hätten keine für das Verfahren relevanten familiären oder privaten Bindungen in Österreich festgestellt werden können. Der Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich dar, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich seien und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen würden. Die Feststellungen im angefochtenen Bescheid beinhalten detaillierte Ausführungen zur Verfahrenssituation, zur Aufnahmesituation, zur Situation der Dublin-II-Rückkehr, zur Situation unbegleiteter minderjähriger Asylwerber, zur Versorgungslage, zur Gesundheitslage sowie zum Non-Refoulment.

Seit der erstmaligen Asylantragstellung des Beschwerdeführers in der Schweiz sei zwischenzeitlich kein Sachverhalt eingetreten, welcher zu einer Zuständigkeitsbeendigung der Schweiz geführt hätte. Dies sei von den Schweizer Behörden durch die erteilte Zustimmungserklärung am 22.11.2013 auch zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht worden.

Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Eine über das Regelmaß hinausgehende Integration des Beschwerdeführers in Österreich sei nicht zu erkennen. Ein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Familienleben des Beschwerdeführers habe nicht festgestellt werden können. Die Ausweisung stelle sohin keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht dar.

Die vom Beschwerdeführer pauschal gemachten Angaben, dass er in der Schweiz nicht integriert worden sei und er auf der Straße habe schlafen müssen, seien nicht geeignet, seine Sicherheit in der Schweiz in Zweifel zu ziehen. Das diesbezügliche unsubstantiierte und unbescheinigte Vorbringen diene nur dazu, die Bestimmungen der Dublin-II-Verordnung zu unterlaufen, um so eine inhaltliche Prüfung des Asylantrages in Österreich zu erreichen.

Auch auf aufgrund der allgemeinen Lage in der Schweiz sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden könnte oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte.

Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG habe bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Es habe sich in der Folge auch kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO ergeben. Ein vom Beschwerdeführer im besonderen Maß substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung in die Schweiz ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen.

Gegen diesen Bescheid, dem Beschwerdeführer rechtswirksam zugestellt am 12.12.2013, richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 19.12.2013, die im Wesentlichen Rechtswidrigkeit in Folge eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens relevierte. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den Asylantrag zuzulassen und die Angelegenheit an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen und ein inhaltliches Verfahren durchzuführen, in eventu den Bescheid nach § 41 Abs 3 AsylG zu beheben und zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens an die erste Instanz zurückzuverweisen. Weiters wurde beantragt, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer am 25.05.2013 (richtig 25.05.2010) in der Schweiz einen Asylantrag gestellt habe. Über diesen sei bereits rechtskräftig negativ entscheiden worden. Der Beschwerdeführer habe drei Jahre illegal in der Schweiz als Obdachloser gelebt und sei angesichts des harten Winters in der Schweiz nach Österreich gekommen. Hätte die Behörde ein ordentliches Ermittlungsverfahren gem. § 18 AsylG durchgeführt, so hätte Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht gem. § 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch machen müssen. Da das Asylverfahren des Beschwerdeführers in der Schweiz bereits rechtskräftig negativ entschieden worden sei, würde der Beschwerdeführer nach Rückkehr in die Schweiz sofort nach Guinea abgeschoben werden. Dort sei er jedoch von Verfolgung bedroht. Eine Abschiebung bedeute in der Folge eine Verletzung von Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK. Eine individuelle Prüfung des Antrags in der Schweiz sei nicht durchgeführt worden. Auch sei nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückschiebung in die Schweiz nunmehr ein ordentliches Asylverfahren zu erwarten hätte. Im Falle einer Rückkehr in die Schweiz hätt der Beschwerdeführer wieder mit Obdachlosigkeit zu rechnen. Angesichts des harten Winters in der Schweiz wäre dadurch sein Leben in Gefahr. Auch sei der belangte Bescheid deshalb grob mangelhaft, da das Protokoll der Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht abgedruckt worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus den durch diesen persönlich vor der Behörde getätigten Angaben.

Der Beschwerdeführer reiste am 17.11.2013 aus der Schweiz kommend illegal in das Bundesgebiet ein. Am 18.11.2013 hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Das Bundesasylamt richtete am 20.11.2013 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-II-Verordnung gerichtetes Wiederaufnahmeersuchen an die Schweiz, welchem die Schweiz mit einem am 22.11.2013 eingelangten Schreiben gem. Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-II-Verordnung ausdrücklich zustimmte.

Das Asylverfahren des Beschwerdeführers in der Schweiz ist rechtskräftig abgeschlossen.

Der Beschwerdeführer ist unbekannten Aufenthalts (vgl AV zu AZ 4z vom 20.01.2014). Art 19 Dublin-II-VO führt wie folgt aus: Unter flüchtig sind alle Sachverhalte zu subsumieren, in denen der Asylwerber aus von diesem zu vertretenden Gründen für die Behörden des die Überstellung durchführen wollenden Staates nicht auffindbar ist oder sonst wie das Verfahren absichtlich behindert (franz. Coseil d ètat, 17.07.2007, N 307401).

Gemäß § 19 Abs 3 erster Satz Dublin-II-Verordnung erfolgt eine Überstellung des Beschwerdeführers von dem Mitgliedsstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, in den zuständigen Mitgliedsstaat gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedsstaates nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedsstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Annahme des Antrags auf Aufnahme oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat. Gemäß Art 19 Abs 4 Dublin-II-Verordnung geht, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von 6 Monaten durchgeführt wird, die Zuständigkeit auf den Mitgliedsstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung des Asylwerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylwerber flüchtig ist.

Da der Beschwerdeführer flüchtig bzw unbekannten Aufenthaltes ist, erstreckt sich die Überstellungsfrist grundsätzlich auf 18 Monate.

Besondere, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in der Schweiz sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheids zur Lage im Mitgliedstaat an.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich weder besondere familiäre Bindungen noch private Bindungen besonderer Intensität.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesasylamtes, insbesondere den Niederschriften, und wurden vom Beschwerdeführer vor allem hinsichtlich der Situation der Dublin II-Rückkehrer und des Non Refoulements, bestritten.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Beweiswürdigend wird insbesondere hervorgehoben, dass die im angefochtenen Bescheid angeführten Länderinformationsunterlagen und -quellen ein gesamtheitliches Bild der Darstellung der Asyl- und Aufnahmesituation in der Schweiz bietet, welches durch die vom Beschwerdeführer vorgelegten einzelnen Berichte nicht in Zweifel gezogen werden konnte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Den Erwägungen werden die folgenden allgemeinen Ausführungen zu Grunde gelegt:

Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) und das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl I Nr. 87/2012, in Kraft getreten.

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 75 (1) ...

...

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

Hinsichtlich der Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr 343/2003 normiert Art 49 der Verordnung (EG) Nr 604/2013 vom 26.6.2013 in seinem dritten Satz, dass für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor der Anwendbarkeit der gegenständlichen Verordnung eingereicht wird, die Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr 343/2003 erfolgt.

Die daher maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-Verordnung (§ 2 Abs. 1 Z 8 AsylG 2005) lauten:

Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung kann abweichend von Abs. 1 jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

In den Art. 5ff Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.

Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."

Nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-Verordnung ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten:

a) einen Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 17 bis 19 aufzunehmen;

b) die Prüfung des Asylantrags abzuschließen;

c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;

d) einen Asylbewerber, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;

e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen.

In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 16 Dublin-Verordnung findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr lediglich zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 5 zu Art. 16). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12).

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesasylamt bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit der Schweiz ergibt. Dies folgt aus den Regelungen des Art. 3 Abs. 2 bzw Art. 10 Abs. 1 sowie Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung. Die Zuständigkeit der Schweiz ist zwischenzeitig auch nicht nach Art 16 Abs 3 Dublin II-Verordnung erloschen. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben. Die Schweiz hat ihre Zuständigkeit auf der Grundlage des Art 16 Abs 1 lit e Dublin Verordnung bejaht und sich zur Übernahme des Beschwerdeführers und Behandlung des Antrages bereit erklärt. Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als der Schweiz keine Anhaltspunkte. Die Schweiz leitete kein Konsultationsverfahren ein, sondern erachtete sich jedenfalls nach Art. 3 Abs 2. Dublin-Verordnung als zuständig. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz seit seiner Einreise am 25.05.2010 zwischenzeitig auch nicht für mehr als drei Monate verlassen. Dies ergibt sich aus seinen eigenen Angaben. Eurodac-Treffer liegen nur für die Schweiz und Österreich vor.

Zur Frage einer Grundrechtsverletzung im Falle einer Überstellung in die Schweiz und der damit in Zusammenhang stehenden Möglichkeit einer Verpflichtung Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung Gebrauch zu machen, wird bemerkt:

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären, etwa durch eine Kettenabschiebung.

Der VwGH führte dazu insbesondere weiter aus, dass es dem Gesetzgeber darum ging, mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine "Beweisregel" zu schaffen, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" in dem nach der Dublin-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat (insbesondere gemeint im Sinne der Achtung der Grundsätze des Non-Refoulments durch diesen Staat) von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch widerlegt, wenn insbesondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden, oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in diesem Mitgliedstaat sprechen [...] was die Frage der "Beweislast" anbelangt, so ist vorweg klarzustellen, dass bei Vorliegen offenkundiger Gründe eine Mitwirkung des Asylwerbers zur Widerlegung der im § 5 Abs. 3 AsylG 2005 implizit aufgestellten Vermutung nicht erforderlich ist. Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Der Gerichtshof der Euoropäischen Union sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013,

C-394/12, SHAMSO Abdullahi/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 der Dublin-Verordnung sei dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedsstaat der Aufnahme eines Asylwerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niederlegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylwerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber in diesem Mitgliedsstaat geltend macht, der ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden. In der Begründung des Urteils führt der Gerichtshofe der Europäischen Union allgemeiner und im folgenden Wortlauft aus: In einer solchen Situation, in der der Mitgliedstaat der Aufnahme zustimmt, kann [....] der Asylwerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht [...].

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Fremdenrechtspaket 2005 führen zu der damals geschaffenen Bestimmung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 Folgendes aus (952 BlgNR, 22. GP):

"Es ist davon auszugehen, dass diese Staaten Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräumen. Im zweiten Erwägungsgrund der Präambel zur Dublin-Verordnung ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Mitgliedstaaten als "sichere Staaten" - insbesondere die Grundsätze des Non-Refoulements beachtend - für Drittstaatsangehörige ansehen. Daher normiert Abs. 3 eine Beweisregel, nach der der Asylwerber besondere Gründe vorbringen muss, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sprechen.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR).

Im Erkenntnis des VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582, führt dieser - noch zum AsylG 1997 - aus, dass es für die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat aufgrund des Dublin-Übereinkommens nicht darauf ankommt, dass dieser Mitgliedstaat dem Asylwerber alle Verfahrensrechte nach Art. 13 EMRK einräumt. Verlangt sei statt einer detaillierten Bewertung der diesbezüglichen Rechtslage des anderen Mitgliedstaats lediglich eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch Österreich durch die Überstellung. Dabei ist auf die "real risk"-Judikatur des EGMR abzustellen. Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen. Dies wird durch die neue Beweisregel des Abs. 3 für Verfahren nach § 5 hervorgehoben, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Behörde entweder notorisch von solchen Umständen - die nur nach einer entscheidenden Änderung zum jetzigen Zustand im jeweiligen Staat vorliegen können - weiß oder diese vom Asylwerber glaubhaft gemacht werden müssen."

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat (Rn. 82 bis 85), sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86):

"75. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem stützt sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und die Versicherung, dass niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist. Die Beachtung der Genfer Flüchtlingskonvention und des Protokolls von 1967 ist in Art. 18 der Charta und in Art. 78 AEUV geregelt (vgl. Urteile vom 2. März 2010, Salahadin Abdulla u. a., C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, Slg. 2010, I-1493, Randnr. 53, und vom 17. Juni 2010, Bolbol, C-31/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 38).

76. Wie oben in Randnr. 15 ausgeführt, heißt es in den einzelnen Verordnungen und Richtlinien, die für die Ausgangsverfahren einschlägig sind, dass sie die Grundrechte und die mit der Charta anerkannten Grundsätze achten.

77. Nach gefestigter Rechtsprechung haben überdies die Mitgliedstaaten nicht nur ihr nationales Recht unionsrechtskonform auszulegen, sondern auch darauf zu achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung einer Vorschrift des abgeleiteten Rechts stützen, die mit den durch die Unionsrechtsordnung geschützten Grundrechten oder den anderen allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts kollidiert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 2003, Lindqvist, C-101/01, Slg. 2003, I-12971, Randnr. 87, und vom 26. Juni 2007, Ordre des barreaux francophones et germanophone u. a., C-305/05, Slg. 2007, I-5305, Randnr. 28).

78. Die Prüfung der Rechtstexte, die das Gemeinsame Europäische Asylsystem bilden, ergibt, dass dieses in einem Kontext entworfen wurde, der die Annahme zulässt, dass alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden, und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen.

79. Gerade aufgrund dieses Prinzips des gegenseitigen Vertrauens hat der Unionsgesetzgeber die Verordnung Nr. 343/2003 erlassen und die oben in den Randnrn. 24 bis 26 genannten Übereinkommen und Abkommen geschlossen, um die Behandlung der Asylanträge zu rationalisieren und zu verhindern, dass das System dadurch stockt, dass die staatlichen Behörden mehrere Anträge desselben Antragstellers bearbeiten müssen, und um die Rechtssicherheit hinsichtlich der Bestimmung des für die Behandlung des Asylantrags zuständigen Staates zu erhöhen und damit dem "forum shopping" zuvorzukommen, wobei all dies hauptsächlich bezweckt, die Bearbeitung der Anträge im Interesse sowohl der Asylbewerber als auch der teilnehmenden Staaten zu beschleunigen.

80. Unter diesen Bedingungen muss die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht.

81. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass eine ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylbewerber bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist.

82. Dennoch kann daraus nicht geschlossen werden, dass jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat die Verpflichtungen der übrigen Mitgliedstaaten zur Beachtung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 343/2003 berühren würde.

83. Auf dem Spiel stehen nämlich der Daseinsgrund der Union und die Verwirklichung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, konkret des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, das auf gegenseitigem Vertrauen und einer Vermutung der Beachtung des Unionsrechts, genauer der Grundrechte, durch die anderen Mitgliedstaaten gründet.

84. Es wäre auch nicht mit den Zielen und dem System der Verordnung Nr. 343/2003 vereinbar, wenn der geringste Verstoß gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen würde, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Mit der Verordnung Nr. 343/2003 soll nämlich, ausgehend von der Vermutung, dass die Grundrechte des Asylbewerbers in dem normalerweise für die Entscheidung über seinen Antrag zuständigen Mitgliedstaat beachtet werden, wie in den Nrn. 124 und 125 der Schlussanträge in der Rechtssache C-411/10 ausgeführt worden ist, eine klare und praktikable Methode eingerichtet werden, mit der rasch bestimmt werden kann, welcher Mitgliedstaat für die Entscheidung über einen Asylantrag zuständig ist. Zu diesem Zweck sieht die Verordnung Nr. 343/2003 vor, dass für die Entscheidung über in einem Land der Union gestellte Asylanträge nur ein Mitgliedstaat zuständig ist, der auf der Grundlage objektiver Kriterien bestimmt wird.

85. Wenn aber jeder Verstoß des zuständigen Mitgliedstaats gegen einzelne Bestimmungen der Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 zur Folge hätte, dass der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag eingereicht wurde, daran gehindert wäre, den Antragsteller an den erstgenannten Staat zu überstellen, würde damit den in Kapitel III der Verordnung Nr. 343/2003 genannten Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ein zusätzliches Ausschlusskriterium hinzugefügt, nach dem geringfügige Verstöße gegen die Vorschriften dieser Richtlinien in einem bestimmten Mitgliedstaat dazu führen könnten, dass er von den in dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen entbunden wäre. Dies würde die betreffenden Verpflichtungen in ihrem Kern aushöhlen und die Verwirklichung des Ziels gefährden, rasch den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Entscheidung über einen in der Union gestellten Asylantrag zuständig ist.

86. Falls dagegen ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta implizieren, so wäre die Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar.

...

88. Bei einem Sachverhalt, der denen der Ausgangsverfahren gleicht, nämlich einer Überstellung eines Asylbewerbers an Griechenland, den im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zuständigen Mitgliedstaat, im Juni 2009, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte u. a. entschieden, dass das Königreich Belgien gegen Art. 3 EMRK verstoßen habe, indem es den Beschwerdeführer zum einen den sich aus den Mängeln des Asylverfahrens in Griechenland ergebenden Risiken ausgesetzt habe, da die belgischen Behörden gewusst hätten oder hätten wissen müssen, dass eine gewissenhafte Prüfung seines Asylantrags durch die griechischen Behörden in keiner Weise gewährleistet gewesen sei, und indem es ihn zum anderen wissentlich Haft- und Existenzbedingungen ausgesetzt habe, die eine erniedrigende Behandlung darstellten (Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, noch nicht im Recueil des arrêts et décisions veröffentlicht, §§ 358, 360 und 367).

89. Das in jenem Urteil beschriebene Ausmaß der Beeinträchtigung der Grundrechte zeugt von einer systemischen Unzulänglichkeit des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Griechenland zur Zeit der Überstellung des Beschwerdeführers M.S.S.

...

105. In Anbetracht dessen ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass das Unionsrecht der Geltung einer unwiderlegbaren Vermutung entgegensteht, dass der im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständig bestimmte Mitgliedstaat die Unionsgrundrechte beachtet.

106. Art. 4 der Charta ist dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den "zuständigen Mitgliedstaat" im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden.

107. Ist die Überstellung eines Antragstellers an einen anderen Mitgliedstaat der Union, wenn dieser Staat nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt worden ist, nicht möglich, so hat der Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen müsste, vorbehaltlich der Befugnis, den Antrag im Sinne des Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung selbst zu prüfen, die Prüfung der Kriterien des genannten Kapitels fortzuführen, um festzustellen, ob anhand eines der weiteren Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann.

108. Der Mitgliedstaat, in dem sich der Asylbewerber befindet, hat jedoch darauf zu achten, dass eine Situation, in der die Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird. Erforderlichenfalls muss er den Antrag nach den Modalitäten des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 selbst prüfen."

Gemäß Art 4 GRC und Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Art 7 GRC und Art 8 EMRK garantieren ein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.

Diese allgemeinen Ausführungen finden auf die Beschwerde Anwendung wie folgt:

Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:

Vorausgeschickt wird, dass das Bundesverwaltungsgericht in Kenntnis der aktuellen Berichtslage zur Schweiz davon ausgeht, dass das schweizerische Asylverfahren, die Versorgungslage und die medizinische Versorgung in der Schweiz keine solchen systemischen Mängel aufweist, die dazu führen könnten, dass Überstellungen in die Schweiz grundsätzlich die EMRK oder die Grundrechtecharta verletzen.

Vor dem Hintergrund der Feststellungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-Verordnung in die Schweiz rücküberstellt werden, aufgrund der schweizerischen Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, sodass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinn einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde. Wie aus den Länderfeststellungen zur Lage von Asylwerbern in der Schweiz vielmehr ersichtlich ist, herrschen in diesem Mitgliedstaat nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Einzelne beanstandete Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Asylrichtlinien in einem Mitgliedstaat stellen aber noch keine Grundlage dafür dar, die auf unionsrechtlicher Stufe stehenden Dublin-Verordnung auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden, etwa durch regelmäßige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes (vgl. EGMR 06.06.2013, 2293/12, Mohammed).

Die Ausführungen zum schweizerischen Asylwesen sind letztlich nicht geeignet, die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zu entkräften. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für in die Schweiz überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er zu befürchten habe, nach seiner Rückkehr in die Schweiz mit seiner sofortigen Abschiebung nach Guinea rechnen zu müssen, ist Folgendes festzuhalten:

Das Asylverfahren des Beschwerdeführers in der Schweiz ist rechtskräftig abgeschlossen. Wie sich aus den behördlichen Feststellungen ergibt, achtet die Schweiz durchgängig das Non-Refoulementprinzip und ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch im jetzigen Verfahrenszeitpunkt jederzeit allfällige neu aufgetretene Abschiebungshindernisse in sein Heimatland dort wird darlegen können. Diesbezüglich sind seitens des Beschwerdeführers, beziehungsweise seiner Vertretung, ebenso wenig konkrete Gegenausführungen getätigt worden.

Aus den Länderberichten zur Schweiz ergibt sich weiters, dass die Schweiz in der Praxis Schutz gegen Abschiebung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung bedroht wär, gewährte (USDOS 19.4.2013).

Zu dem, mit dem oben dargestellten Vorbringen der Furcht vor sofortiger Abschiebung nach Guinea in Widerspruch stehende Vorbringen, dass er im Falle einer Rückkehr in die Schweiz (erneut) mit Obdachlosigkeit zu rechnen hätte und angesichts des kalten Winters daher sein Leben in Gefahr wäre, ist festzuhalten, dass die Schweizer Regierung am 29.12.2012 ein Programm zur Bekämpfung der Unterbringungsknappheit bei Asylwerbern umgesetzt hat (USDOS 19.4.2013). Wer in eine Notlage gerät, kann um Nothilfe ansuchen. Diese richtet sich nach kantonalem Recht.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er in der Schweiz kein ordentliches Asylverfahren zu erwarten hätte, ist anzumerken, dass die in den behördlichen Feststellungen wiedergegebenen statistischen Informationen über die Schweiz, wonach einer erheblichen Zahl von Antragstellern ein Schutzstatus gewährt wurde, ebenso in die Richtung der Unbedenklichkeit des Schweizer Asylverfahrens im Allgemeinen, aber auch im konkreten Fall des Beschwerdeführers, deutet. Im Verfahren hat sich kein Anhaltspunkt dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer in der Schweiz ein rechtsstaatliches Verfahren verwehrt werden würde. Insbesondere ist anzuführen, dass die Schweiz dem Wiederaufnahmeersuchen ausdrücklich zugestimmt hat.

Aus der Aktenlage ist ersichtlich, dass im angefochtenen Bescheid die Niederschrift des Bundesasylamtes vom 10.12.2013 nicht abgedruckt ist. Hiebei handelt es sich wohl um ein Redaktionsversehen der Behörde. Eine - wie der Beschwerdeführer nun vermeint - grobe Mangelhaftigkeit des Bescheides, ist darin jedoch nicht zu erblicken. Der Inhalt der Befragung vor dem Bundesasylamt ist nachvollziehbar in die Würdigung der Behörde eingeflossen, eine Lücke in der Beweiskette liegt nicht vor. Im Übrigen ist anzumerken, dass dem Beschwerdeführer eine Kopie der Niederschrift nachweislich ausgehändigt wurde und er mit seiner Unterschrift bestätigt hat, dass ihm der Inhalt der Niederschrift vom Dolmetscher Wort für Wort rückübersetzt worden sei, dass es sich dabei um seine eigenen vollständigen Angaben gehandelt habe, dass diese der Richtigkeit entsprechen würden und er alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen hätte (vgl AS 77).

Anhaltspunkte für eine aktuelle gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers, die von ihrer Schwere her den von Art 3 EMRK und der dazu ergangenen Judikatur des EGMR und VfGH geforderten hohen Eingriffsschwellenwert erreicht, wurden weder vorgebracht noch sind solche hervorgekommen.

Auch sonst konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in der Schweiz und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.

Ein konkretes Vorbringen, warum gerade im individuellen Fall des Beschwerdeführers eine Überstellung in die Schweiz mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit der Gefahr einer Verletzung seiner durch die Bestimmungen der EMRK geschützten Rechte verbunden wäre, wurde nicht erstattet und ist eine solche auch nicht zu erkennen. Nach eigenen Angaben wolle er (lediglich) deshalb nicht in die Schweiz zurück, da er dort keine Arbeit finden könne, von Obdachlosigkeit bedroht sei und es dort im Winter "kalt" sei.

Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:

Im vorliegenden Fall wurde ein schützenswertes Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich nicht dargelegt und besteht ein solches auch nicht (siehe Sachverhaltsfeststellungen). Auch Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, liegen nicht vor. Ein allfälliger enger Familienbezug in einem anderen Mitgliedsstaat wurde nicht vorgebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zu dem Ergebnis, dass im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers in die Schweiz ein Eingriff in sein durch Art 8 EMRK bzw Art 7 GRC nicht zu befürchten ist.

Nach dem Gesagten stellen die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs und die damit einhergehende Überstellung des Beschwerdeführers in die Schweiz kein "real risk" einer Verletzung der Art 3 und Art 8 EMRK dar. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

Im Beschwerdefall sind auch keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der ausgesprochenen Ausweisung hervorgekommen. Es ist weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht aktenkundig noch verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über Personen, zu denen ein enger Familienbezug besteht.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Die uneingeschränkte Anwendbarkeit der VO 343/2003 für die Schweiz als Nichtmitglied der EU seit 12.12.2008 folgt aus den Beschlüssen des Rates vom 28.01.2008, 2008/147/EG und vom 27.11.2008, 2008/903/EG.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich nämlich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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