BVwG W129 1400220-1

W129 1400220-1Federal Administrative CourtFeb 12, 2014

Regest

Homosexualität, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, sexuelle<br/>Orientierung, Übergangsbestimmungen

Full text

BVwG W129 1400220-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W129.1400220.1.00

Spruch

W129 1400220-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2008, Zl. 08 00.938-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.04.2013 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idgF hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird gemäß § 8 AsylG 2005 idgF hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

III. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird aufgehoben. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste gemäß eigenen Angaben am 24.01.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Bei der am 25.01.2008 stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer eine illegale Ausreise an und brachte dazu vor, am 10.01.2008 zu seinem Onkel nach XXXX gelaufen zu sein, der sodann seinen Freund XXXX angerufen habe, woraufhin er mit einem Bus nach XXXX gefahren sei. Nach einem zwölf tägigen Aufenthalt bei dem Freund seines Onkels sei er mit einem Bus nach XXXX gereist und sodann sei er in ein Flugzeug gestiegen und in weiterer Folge in einem unbekannten Land ausgestiegen. Der weiße Mann in Cotanaou habe das Flugticket besorgt. Er könne weder den Namen der Fluglinie angeben, noch habe er eine Aufschrift oder Farbe am Flugzeug erkennen können. Ebenso wenig wisse er, so sein Sitzplatz im Flugzeug gewesen sei bzw. wo der weiße Mann, der mit ihm geflogen sei, gesessen sei.

Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, dass es in seiner Umgebung nicht erlaubt sei, wenn sich ein Mann mit einem anderen Mann treffe. In seinem Herkunftsstaat gebe es ein Gesetz, das eine sexuelle Beziehung mit einem anderen Mann verbiete. Beim letzten Mal sei er erwischt worden und deshalb habe er flüchten müssen. Im Falle einer Rückkehr würde er umgebracht werden, zumal er auch Zeuge eines Mordes sei.

I.3. In weiterer Folge fand am 30.1.2008 eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer angab, dass er keine Beweismittel oder identitätsbezeugende Dokumente vorlegen könne. Er habe auch keine Geburtsurkunde, aber er wisse, dass er im März 17 Jahre alt werde. Seine Mutter habe ihm sein Alter mitgeteilt. Seine bisherigen Angaben seien wahr. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Ibo, seine Religionszugehörigkeit sei christlich.

Am 22.01.2008 habe er sein Heimatland verlassen. Er sei mit dem Flugzeug von einem unbekannten Flughafen in ein unbekanntes Land geflogen. Dabei sei er von einem weißen Mann begleitet worden. Am nächsten Tag habe ihn der weiße Mann zu einem Bahnhof gebracht, eine Bahnkarte besorgt und sodann sei er "hierher" gefahren. Zuvor sei er zu seinem Onkel nach XXXX, in Anambra State, geflüchtet, welcher sodann seinen Freund in XXXX kontaktiert habe, um ihn (den Beschwerdeführer) abzuholen.

Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, in seinem Heimatdorf sei Homosexualität ein Verstoß gegen die Tradition. Er wisse davon, weil ein junger Mann vor vielen Jahren wegen seiner Neigung umgebracht worden sei. Er habe dies seit vorigem Jahr praktiziert und er habe dafür immer Geld bekommen. Am 10.01.2008 sei er von einem einzigen Dorfbewohner erwischt worden, als er gerade mit einem jungen Mann zusammen gewesen sei. Der Dorfbewohner habe die anderen Dorfbewohner auf ihn und den jungen Mann aufmerksam machen wollen und habe dabei den Weg versperrt. Dennoch sei ihnen die Flucht gelungen. Hätten ihn die Dorfbewohner erwischt, dann wäre er umgebracht worden. Noch am selben Tag sei er zu seinem Onkel nach XXXX geflüchtet.

I.4. Am 19.5.2008 erstattete die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers eine Stellungnahme, worin ausgeführt wurde, dass der minderjährige Beschwerdeführer aufgrund seiner Homosexualität zur Flucht aus dem Herkunftsstaat gezwungen gewesen sei. Gemäß Kapitel 21 des "Criminal Code" Nigerias seien homosexuelle Handlungen unter Männern verboten und werden mit Freiheitsstrafe bis zu 14 Jahren bestraft. Neben der drohenden staatlichen Verfolgung habe der Beschwerdeführer begründete Furcht vor Gewaltakten der Bevölkerung, welche Homosexualität als Tabubruch betrachte, zu befürchten.

I.5. Gelegentlich seiner niederschriftlichen Einvernahme am 20.05.2008 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner gesetzlichen Vertretung zu seinen fluchtauslösenden Beweggründen befragt. Sodann gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Alters an, dass ihm seine Mutter im Jahr 2003 sein Geburtsdatum genannt habe, weil er diese Information im Jahr 2003 für eine Prüfung an der Schule benötigt habe. Diese Angabe habe er für die Volksschule benötigt, bevor er auf eine weiterführende Schule habe gehen können. Nach dem Besuch der Volksschule, die er insgesamt sechs Jahre besucht habe, habe er seiner Mutter bei der Landwirtschaft geholfen. Sie hätten Gemüse, Kartoffeln und Kasawa angebaut. Es habe sich um einen mittleren Betrieb gehandelt.

Auf die Frage, warum er seine Heimat verlassen habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er am 10.01.2008 sein Dorf verlassen habe und mit einem Bus zu seinem Onkel nach XXXX, in Anambra State, gefahren sei. Er habe seinem Onkel von seiner Homosexualität erzählt, woraufhin dieser zur Flucht nach XXXX geraten habe. Sein Onkel habe einen Freund in XXXX kontaktiert, woraufhin er (der Beschwerdeführer) zu diesem gefahren und zunächst zwölf Tage in XXXX verblieben sei. Dieser Freund habe ihn sodann mit dem Bus nach XXXX in XXXX gebracht.

Über Befragen, wie er von seinem Onkel zum Freund seines Onkels nach XXXX gekommen sei, gab er an, er sei mit dem Bus alleine gefahren. Auf Vorhalt, in der Einvernahme vom 30.01.2008 habe er angegeben, dass sein Onkel seinen Freund angerufen habe, um ihn abzuholen, gab er an, der Bus habe in einem Park in XXXX gehalten und von dort sei er abgeholt worden.

Nachgefragt, warum er von seinem Heimatdorf geflüchtet sei, gab er an, er sei geflüchtet, weil er homosexuell sei. Er sei von einem Mann dabei erwischt worden, als er mit einem anderen Mann zusammen gewesen sei. Er habe die anderen Leute gegen ihn aufhetzen wollen. Der Vorfall habe sich am Vormittag zugetragen, an die genaue Stunde könne er sich nicht mehr erinnern. Bei seinem Heimatdorf handle es sich um ein kleines Dorf, wobei er nicht jenen kenne, der dort lebe.

Aufgefordert, etwas über sein Dorf zu erzählen, brachte er vor, die Häuser seien nicht so eng beieinander, wie hier in Österreich. Es gebe eine Kirche, einen Chef des Dorfes. Natürlich sei er nicht nur mit seiner Mutter zusammen gewesen, sondern er habe auch Freunde getroffen und Fußball und Tennis gespielt.

Über Befragen, ob er den Dorfbewohner persönlich gekannt habe, der ihn beobachtet habe, gab er an, seinen Namen kenne er nicht, aber er habe ihn vom Sehen gekannt. An diesem besagten Vormittag sei er mit seinem "zweiten Freund" beobachtet worden, wobei sie sich noch nicht lange gekannt hätten. Der Name des Mannes laute XXXX. Er habe ihn in seinem Dorf kennengelernt. XXXX sei aus dem Nachbardorf namens XXXX gekommen. XXXX habe ihn auf offener Straße angesprochen und so hätten sie sich kennengelernt. Auf der Straße hätten sie sich über "Freundschaft" unterhalten. Das genaue Alter von XXXX wisse er nicht, aber er werde wohl in seinem Alter gewesen sein. Er habe bei seinen Eltern gewohnt.

Er sei dabei beobachtet worden, wie er Sex mit seinem Freund gehabt habe. Dabei seien sie nackt gewesen. XXXX sei bei ihm in seinem Haus gewesen und der Mann habe sie dabei beobachtet. Aber ihm (dem Beschwerdeführer) sei die Flucht gelungen. Nachgefragt, wie es dazu kommen habe können, dass sie von dem Mann beobachtet worden seien, gab er an, er wisse nicht, was den Mann dorthin gebracht habe. Er habe die Tür geöffnet und sei plötzlich in der Tür gestanden. Der Mann habe zu schreien begonnen und habe gesagt, dies sei ein Verbrechen und er werde die anderen Leute holen. Sie hätten den Mann aus der Tür hinausgedrängt und sodann seien sie beide weggelaufen, wobei sie getrennte Wege gegangen seien. Natürlich habe er sich zuvor angekleidet.

Seine Mutter sei zu dieser Zeit gerade auf den Äckern gewesen. Die Treffen zwischen ihm und XXXX hätten zumeist bei ihm (dem Beschwerdeführer) zu Hause stattgefunden. Er wisse nicht, wie oft sie sich getroffen hätten. Im letzten Jahr habe er bemerkt, dass er homosexuell sei. Das "erste Mal" sei nicht in seinem Haus passiert, sondern im Busch. Dabei habe es sich um einen Bewohner seines Dorfes gehandelt. Er kenne nur dessen Vornamen und zwar "XXXX". Vor dem Kennenlernen von XXXX habe er keinen Kontakt mehr mit XXXX gehabt. Er habe XXXX öfter getroffen, vielleicht fünf bis sieben Mal, wobei sie bei ihrem ersten Treffen keinen Sex gehabt hätten. XXXX habe ihn eigentlich "in diese Sache" eingeführt. Er habe ihm davon erzählt und sie hätten darüber geredet. Er habe Gefallen daran gefunden und seitdem sei er homosexuell. Insgesamt habe er zwei Partner in Nigeria gehabt. Auf Vorhalt, in der Einvernahme am 30.01.2008 habe er angegeben, dass er für den Sex mit den Männern immer bezahlt worden sei, erwiderte der Beschwerdeführer, dies sei korrekt, dieses Geld habe er dann auch für seine Flucht benützte. Er vermute, XXXX habe das Geld von seinen Eltern bekommen.

In Österreich habe er seine Homosexualität nicht ausleben können.

Auf die Frage, was er im Falle einer Rückkehr nach Nigeria befürchte, gab er an, sie würden ihn ins Gefängnis stecken, da die Polizisten nicht vertrauenswürdig seien. Sollte er in sein Dorf zurückkehren, dann würde er von den Dorfbewohnern diskriminiert werden. Auch die Arbeitssuche wäre sehr schwer für ihn.

Nach der Rückübersetzung korrigierte der Beschwerdeführer seine Angaben dahingehend, dass er nur einmal von seinem Freund XXXX Geld bekommen habe, aber nicht für den Geschlechtsakt, Er sei nicht für den Sex bezahlt worden. XXXX habe ihm einmal 500 Neira gegeben.

I.6. In dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 6.6.2008, Zahl 08 00.938-BAG, mit welchem der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt und er gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen wurde, hat das Bundesasylamt zunächst Feststellungen zur Situation in Nigeria, der innerstaatlichen Fluchtalternative sowie zur Rückkehrsituation getroffen und sodann Beweis würdigend ausgeführt, es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nigeria zu befürchten habe, von den Dorfbewohnern und der Polizei verfolgt zu werden. Der vorgebrachte Sachverhalt werde den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich einer aktuellen Bedrohungssituation in Nigeria sei als nicht glaubhaft zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer habe den Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht entsprochen. Vielmehr habe er seine Fluchtgeschichte blass, wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in Folge - vor allem unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellungen - keinesfalls glaubhaft geschildert. Er habe sein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft darlegen können und es sei somit auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer homosexuell sei. Dem behaupteten Sachverhalt bezüglich einer aktuellen Bedrohungssituation in Nigeria werde daher kein Glauben geschenkt.

I.7. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugestellt und brachte dieser innerhalb gesetzlicher Frist Beschwerde ein, worin der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung bestritten wurde. Wenn die belangte Behörde ausführe, der Beschwerdeführer habe sein Fluchtvorbringen zu blass, wenig detailreich und zu oberflächlich präsentiert, weshalb dieses als keinesfalls glaubhaft qualifiziert werden könne, sei entgegenzuhalten, dass auf das jugendliche Alter und den Bildungsgrad des Beschwerdeführers nicht einmal ansatzweise Bedacht genommen worden sei. Diese Umstände hätten in die Beurteilung der Glaubwürdigkeit jedenfalls Eingang finden müssen. Die Behörde stütze sich auf eine floskelhafte Scheinbegründung, welche auf die Angaben des Beschwerdeführers nicht konkret Bezug nehme. Das Bundesasylamt habe es verabsäumt, sich individuell mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen.

Wenn die belangte Behörde ausführe, es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer homosexuell sei, weil er sein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft habe darlegen könne, so sei diese Beweiswürdigung nicht schlüssig und nachvollziehbar. Bezüglich der drohenden staatlichen Verfolgung Homosexueller in Nigeria sowie der drohenden Übergriffe durch die homophobe Bevölkerung werde auf die in der Stellungnahme vom 19.05.2008 zitierten Länderberichte verwiesen.

I.8. Aufgrund der Geschäftsverteilung 2013 wurde diese Rechtssache abgenommen und der Gerichtsabteilung D11 mit 02.01.2013 neu zugeteilt.

I.9. Mit Schreiben vom 12.2.2013 legte der Beschwerdeführer folgende Integrationsunterlagen vor:

• Bestätigung über den Besuch von Deutschkursen auf dem Niveau A1 bei ISOP vom 30.06.2009 und vom 03.09.2009;

• Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses auf dem Niveau A2 bei ISOP vom 14.12.2009;

• Sprachdiplom Deutsch auf dem Niveau A2 des ÖSD vom 06.11.2012.

I.10. Mit Ladung zur mündlichen Verhandlung wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Feststellungen zur Situation in Nigeria zur Kenntnis gebracht und binnen einer Frist von 14 Tagen Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Zudem wurde der Beschwerdeführer zur Vorlage von Bescheinigungsmitteln hinsichtlich allfälliger Erkrankungen sowie seiner Integration aufgefordert.

I.11. Am 8.4.2013 langte beim Asylgerichtshof eine entsprechende Stellungnahme ein, worin der Beschwerdeführer unter anderem Berichte zur allgemeinen Sicherheitslage und zur Situation von Homosexuellen in Nigeria zitierte. Zudem wurde ein Urteil des VG München vom 30.01.2007 - M 21 K 04.51494 zitiert, dass besagt, dass nach der europäisch/deutschen Rechtsordnung die Tatsache, dass ein Mann homosexuell sei, etwas natürliches, eine Veranlagung oder Neigung, die ein Mann leben könne, und eine Daseins- und Lebensweise sei, die genauso geschützt sei wie die Lebensweise einer lesbischen Frau oder eines heterosexuellen Menschen. Im Gegensatz dazu bestrafe die nigerianische Regierung das, was in Deutschland selbstverständlich sei, mit sehr hohen Strafen. Bestraft werde damit im Grunde nach nigerianischer Rechtsauffassung bereits letztendlich die Tatsache, dass jemand homosexuell sei und sich dazu bekenne, und nicht, wie in der deutschen Rechtsordnung, die Tatsache, dass in schützenswerte Rechte Dritte eingegriffen werde.

Hinzu komme, dass, wenn jemand in Nigeria deswegen verurteilt und in ein Gefängnis eingeliefert werde, er dort Bedingungen vorfinde, die den Tatbestand der unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK erfüllen.

Weiters legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Straßenzeitung und sozialen Initiative "Megaphon" und ein Empfehlungsschreiben von Herrn XXXX vor. Ebenso übermittelte er diverse Deutschkursbestätigungen, das Österreichische Sprachdiplom Deutsch auf der Niveaustufe A2 und eine Kopie seines Reisepasses.

I.12. Am 10. April 2013 führte der Asylgerichtshof unter Beiziehung eines Dolmetschers für die englische Sprache eine öffentlich mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Das Bundesasylamt hatte auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Diese öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gestaltete sich in den wesentlichen, hier wiedergegebenen Teilen wie folgt (Anmerkung zu den verwendeten Abkürzungen: VR: Vorsitzender Richter, BR: Beisitzender Richter, BF:

Beschwerdeführer):

"VR: Wie sieht es mit Ihrer Gesundheit heute aus, physisch und psychisch?

BF: Danke, ich bin absolut gesund.

VR: Liegt gegenwärtig ein aufrechtes Vollmachtsverhältnis vor, das heißt, haben Sie, ohne das es dem Gericht zur Kenntnis gebracht wurde, jemand mit Ihrer Vertretung im gegenständlichen Verfahren bevollmächtigt?

BF: Nein, ich habe keine Vertretung.

VR befragt den BF, ob er den Dolmetscher gut verstehe; dies wird bejaht.

[...]

VR: Möchten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen Ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellung oder Ergänzungen vornehmen?

BF: Nein, ich möchte nichts richtigstellen oder ergänzen.

VR: Entsprechen sämtliche von Ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Ausführungen der Wahrheit?

BF: Alles ist wahr, nichts fehlt.

VR befragt den BF hinsichtlich dessen Namen, Geburtsdatum und Ihren Geburtsort, Familienstand. Im Falle einer Eheschließung wird der BF aufgefordert bekannt zu geben, ob es eine zivilrechtliche und/oder rituelle Eheschließung bzw. die wievielte Eheschließung es war.

BF: XXXX (ich möchte ausdrücklich zu Protokoll geben, dass mein Vorname XXXX lautet und mein Nachname XXXX) ich bin am XXXX, Nigeria geboren. Ich bin ledig.

VR: Führten Sie jemals einen anderen Namen?

BF: Nein.

VR: Leben Sie hier in Österreich in einer Lebensgemeinschaft?

BF: Nein.

VR: Haben Sie Kinder (evtl. auch aus früheren Beziehungen)?

BF: Nein.

VR: Haben Sie im Herkunftsstaat noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc?

BF: Meine Mutter lebt noch, mein Vater verstarb etwa 1995. Meine Mutter hat mir das erzählt. Ich bin ein Einzelkind. Ich habe zwei Onkeln, aber keine Tanten.

VR: Haben Sie in Österreich oder in der EU noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc?

BF: Nein.

VR: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie?

BF: Nigeria.

VR: Welcher Volksgruppe erachten Sie sich als zugehörig?

BF: Ibo.

VR: Gehören Sie einer derzeit einer Religionsgemeinschaft an? Wenn ja, welcher ?

BF: Christlich.

VR: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?

BF: Ich ging 6 Jahre in die Schule.

VR: Von wann bis wann?

BF: Ich begann ... (bricht ab, denkt nach) ... ich beendete es 2003.

VR: Und wann begannen Sie?

BF: 19...., 19.... (denkt nach). Es war 1997.

VR: Welche berufliche Tätigkeit haben Sie im Herkunftsstaat ausgeübt, evt. auch Hilfsarbeiten?

BF: Ich habe nicht gearbeitet, ich habe nur meiner Mutter geholfen. Damit meine ich, dass meine Mutter Landwirtin ist und ich in der Landwirtschaft geholfen habe.

VR: Wie groß ist die Landwirtschaft?

BF: Sehr klein (BF blickt sich im Saal 3 um), etwa doppelt so groß wie dieser Saal.

VR: Was haben Sie dort angebaut?

BF: Cassava und Yam.

VR: Wann baut man diese Produkte an, wann erntet man sie?

BF: Diese Pflanzen werden in der Regenzeit angebaut und danach geerntet.

VR: Können Sie das auch in Monaten benennen?

BF: Etwa ab Dezember wird geerntet.

VR: Wie groß war der Ertrag Ihrer Landwirtschaft?

BF: Es war nicht viel. Es war, was wir selbst gegessen haben.

VR: Haben Ihre Mutter und Sie noch andere Einkunftsquellen gehabt?

BF: Nein.

VR: Das heißt, Sie haben von einer 100 m2 Landwirtschaft gelebt (dieser Saal 3 hat geschätzte 50 m2).

BF: Ja.

VR: Und das konnte Sie durch das gesamte Jahr ernähren?

BF: (denkt nach): ja.

VR: Das heißt das ganze Jahr ernähren Sie sich von Cassava und Yam, sonst nichts, sonst haben Sie auch keine Geldeinkünfte?

BF: Wir haben auch Handel betrieben, indem wir unsere Sachen hergegeben haben und Gemüse herbekommen haben.

VR: Übten Sie irgendwann eine andere berufliche Tätigkeit aus?

BF: Nein.

VR: Haben Sie Ihren Wehrdienst absolviert? Wenn ja, so geben Sie bitte den Zeitraum und den Ort der Stationierung an.

BF: Nein.

VR: Wo lebten Sie im Laufe Ihres Lebens in Ihrem Herkunftsstaat?

BF: Ich lebte immer im elterlichen Haus bis zu meiner Ausreise.

VR: Besitzen Sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus oder sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen?

BF: Nur mein Elternhaus.

VR: Haben Sie bis zu Ihrer Flucht jemals außerhalb Ihres Herkunftsstaates gelebt?

BF: Nein.

VR: Haben Sie jemals in einem anderen Staat um Asyl angesucht?

BF: Nein.

VR: Waren Sie im Herkunftsstaat jemals in Haft oder sind Sie angehalten worden (diese Frage bezieht sich auch auf kurzfristige illegale Anhaltungen)? Wenn ja, wo, wie lange und warum?

BF: Nein.

VR: Haben Sie sich politisch im Herkunftsstaat betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?

BF: Nein.

VR: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer best. sozialen Gruppe (Begriff wird erklärt) verfolgt?

BF: Aufgrund meiner homosexuellen Einstellung, eben weil ich ein Homosexueller bin.

VR: Wurden Sie aus religiösen Gründen verfolgt?

BF: Nein.

VR: Was waren in chronologischer Reihenfolge die Beweggründe für Ihre Flucht?

(Der BF wird aufgefordert, zunächst im Überblick, jedoch lückenlos alle individuellen Verfolgungsgründe anzuführen.)

BF (denkt lange nach, sehr zögerlich): Es geschah, dass ich einen männlichen Freund hatte. Wir haben uns ab und zu getroffen. Er kam zu mir nach Hause. Wir hatten bei mir Zuhause Sex gehabt. Einmal kam ein Mann, öffnete die Tür und begann zu schreien. Er wollte uns festhalten, aber wir haben ihn weggeschoben und sind davongelaufen (Ende der freien Erzählung).

VR: War das Ihr einziger Freund?

BF: Nein, es war mein zweiter Freund.

VR: Ab wann hatten Sie Ihren ersten Freund und wie hieß dieser?

BF (denkt lange nach, sehr zögerlich): Sein Name ist XXXX.

VR: Und ab wann war er Ihr Freund?

BF: Ich kann mich nicht erinnern, aber er ist kurz nachdem wir zusammen waren, aus der Stadt gezogen und dann habe ich meinen zweiten Freund gehabt.

VR: Wie hieß dieser zweite Freund?

BF (denkt lange nach, sehr zögerlich): XXXX.

VR: Bitte schildern Sie bis in das kleinste Detail, wie Sie mit Ihrem ersten Freund zusammenkamen, auf welche Weise Sie Ihre Beziehung unterhalten haben und welche Vorsichtsmaßnahmen Sie getroffen haben.

BF (denkt lange nach, sehr zögerlich): Der erste Freund kam damals zu mir. Das war auf der Straße. Er erzählte mir alles über Homosexualität.

VR: Auf der Straße?

BF: Ja, auf der Straße und zwar dort, wo wir manchmal Fußball gespielt haben. Er hat mich mit der Homosexualität vertraut gemacht.

VR: Beschreiben Sie das bitte im Detail.

BF: Als er mir davon erzählt hat, haben wir oft im Busch Sex miteinander gehabt.

VR: Bitte im Detail, wie ist das abgelaufen? Welche Sexualpraktiken haben Sie angewandt.

BF: Mit dem Ersten ist es so geschehen: Wir haben einander berührt und geküsst (Ende der freien Erzählung).

VR: Ist das alles?

BF: Wir hatten auch Sex gehabt.

VR: In welcher Weise hatten Sie Sex miteinander?

BF: Wir hatten Analverkehr.

VR: In welcher Weise, wer war der aktive Teil?

BF: Mein Freund war der aktive Teil.

BR: Hatten Sie Kondome verwendet?

BF: Er hat ein Kondom verwendet.

VR: Wo genau hatten Sie Ihre sexuelle Beziehung mit Ihrem Freund ausgelebt?

BF: Im Busch und nur dort.

VR: Wie lange waren Sie mit ihm zusammen?

BF: Nicht lange, wie gesagt, er zog dann weg.

VR: Können Sie trotzdem ungefähr das Jahr und den Zeitraum benennen - etwa in Relation zur Ausreise (zB 12 oder 18 oder 24 Monate vor der Ausreise)?

BF (denkt lange nach, sehr zögerlich): Ich kann mich nicht erinnern.

VR: Ist das nicht unüblich, dass man sich an seinen ersten Partner bzw. an die Zeit nicht mehr erinnern kann?

BF: Ja, aber ich weiß es eben nicht.

VR: Hatten Sie vorher schon eine Ahnung oder Gefühle hinsichtlich Ihrer sexuellen Orientierung?

BF: Nein.

VR: Wie viel Zeit später haben Sie Ihren zweiten Freund kennengelernt, bzw. auf welche Weise?

BF: Den Zweiten habe ich auch auf der Straße kennengelernt bei uns im Dorf. Der Erste wohnte hingegen nicht bei uns im Dorf, aber ich habe ihn auch bei uns im Dorf kennengelernt.

VR: Was machte der zweite Freund beruflich?

BF (denkt nach, extrem zögerlich): Er war ein Student.

VR: Sehr sicher scheinen Sie sich nicht zu sein.

BF (denkt nach, erneut sehr zögerlich, zuckt die Achseln.) Ich bin mir nicht sicher.

VR: Wie lange waren Sie mit diesem zweiten Freund zusammen?

BF: Die zweite Beziehung dauerte etwas länger als die erste.

VR: Wie lange ungefähr?

BF: Ich weiß es nicht, aber es war länger als die erste Beziehung.

VR: Beide Beziehungen waren Liebesbeziehungen?

BF: Ja.

VR: Vorhalt AS 27: Sie haben beim BAA beim ersten Mal angegeben, dass Sie das nur gegen Geld praktiziert hätten, bei der zweiten Einvernahme haben Sie das zunächst bestätigt (AS 75), später aber zurückgenommen (AS 79).

BF: Ich habe öfters Geld bekommen.

VR: Für den Akt oder als freiwilliges Taschengeld?

BF: Nur als freiwillige Spende.

VR: Vorhalt AS 79: Damals meinten Sie, Sie hätten nur ein einziges Mal Geld bekommen. Vor einer Minute sagten Sie mir, Sie hätten öfters Geld bekommen.

BF: Ich habe auch beim BAA gesagt, dass ich öfters Geld bekommen hätte, aber nicht immer.

VR: Aber hier ist es anders protokolliert (AS 79).

BF (schweigt).

VR: Wie haben Sie Ihre Beziehung mit Ihrem zweiten Freund gelebt?

BF: Es war ... (denkt nach)... wir haben Qualitätszeit miteinander

verbracht.

VR: Was meinen Sie genau damit?

BF: Damit meine ich, dass wir uns sehr gut kennengelernt haben.

VR: Vor nicht einmal 10 Minuten waren Sie aber sehr unsicher, ob er überhaupt Student ist.

BF (verzieht das Gesicht und lacht): Da bin ich mir tatsächlich nicht sicher. Wir waren im selben Alter. Als ich ihn kennengelernt habe, habe ich ihn nicht als Student gesehen.

VR: Was war der Anlass, dass Sie dann die Heimat verlassen haben? Was geschah da?

BF (denkt lange nach, sehr zögerlich): Ich hatte Sex mit XXXX. Das war mein zweiter Freund in einem Zimmer in meinem Haus. Ein Mann ist gekommen. Er hat die Tür aufgemacht und uns gesehen. Er hat die Leute gerufen, weil das nicht erlaubt war.

VR: Wie hieß dieser Mann? Wer war das?

BF: Ich weiß seinen Namen nicht.

VR: Ein wildfremder Mann kommt zu Ihrem Haus und macht einfach die Türe auf?

BF: Ja. Ich würde ihn auch jederzeit wiedererkennen.

VR: Warum gab es keine Vorsichtsmaßnahmen (Türabsperren oder dass Sie sich in ein hinteres Zimmer begeben?

BF (denkt nach): Ich weiß es nicht.

VR: Sie haben also nie Vorsichtsmaßnahmen getroffen? Es hätte ja auch jederzeit Ihre Mutter hereinkommen können.

BF: Ich weiß es nicht. Wir haben nicht gewusst, dass die Tür nicht versperrt ist.

VR: Darauf haben Sie nicht geachtet?

BF: Nein, darauf habe ich nicht geachtet.

VR: Wo war Ihre Mutter zu diesem Zeitpunkt?

BF: Sie war auf der Landwirtschaft. Das ist etwas entfernt von unserem Haus.

VR: Sie sagten, dass der erste Freund kein Einwohner des Dorfes war.

BF: Ich kann mich nicht mehr erinnern.

VR: Vor 10 Minuten meinten Sie noch, er sei kein Einwohner des Dorfes gewesen.

BF: Jetzt fällt mir ein, er war aus XXXX.

VR: Vorhalt AS 75: Damals meinten Sie aber, es sei ein Einwohner Ihres Dorfes gewesen.

BF: Nein, ich habe damals XXXX genannt. Der Zweite ist von meinem Dorf.

VR: Trotzdem nochmals zum Ersten. Wie alt war er und wo hat er gelebt?

BF: Er war älter als ich. Er lebte mit seinen Eltern.

VR: Wie viel älter war er?

BF: Ich weiß es nicht, aber er war größer als ich.

VR: Vorhalt AS 75: Beim BAA haben Sie das Alter überhaupt nicht gewusst, heute wussten Sie wenigstens, dass er älter war

BF: Ich weiß sein Alter nicht, ich weiß nur, dass er älter war.

VR: Wie viel Taschengeld haben Sie von Ihren Freunden bekommen?

BF (denkt lange nach): 500,-- Naira.

VR: Wie oft ungefähr?

BF: Ich kann mich nicht erinnern. Das ist lange her.

VR: Woher hat dieser XXXX das Geld überhaupt gehabt?

BF: Ich weiß es nicht, woher er das Geld hatte. Er hatte eine Familie.. Vielleicht haben sie ihm das Geld gegeben.

VR: Was arbeitet der Vater von XXXX?

BF: Ich weiß es nicht, was der Vater gemacht hat.

VR: Obwohl er im selben Dorf wie sie lebte und obwohl es der Vater Ihres Freundes war?

BF (schweigt).

VR: Vor dem BAA war es genau umgekehrt (AS 73). Da war der zweite Freund aus dem Nachbardorf und der erste Freund aus Ihrem Dorf (AS 75). Was sagen Sie dazu?

BF: Nein, wie ich heute schon gesagt habe, der Erste war vom Nachbardorf.

VR: Um welche Uhrzeit wurden Sie erwischt und wann war das, an welchem Tag?

BF: Es war am 10. Jänner zwischen 10.00 und 11.00 Uhr.

VR: Es folgen zwei Fragen, die bei mir jeder BF gestellt erhält somit auch wenn in weiterer Folge Asyl zuerkannt wird. 1. Frage:

Haben Sie versucht, in Ihrem Herkunftsstaat Schutz vor den von Ihnen genannten Verfolgungshandlungen zu suchen (z.B. Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft, Inanspruchnahme von NGOs, etc.)

BF: Nein..., ja... ich meine, ich fuhr mit dem Bus zu meinem Onkel nach XXXX Okpunoze/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person, das ist in einem anderen Bundesstaat.

VR: Was hat der Onkel gesagt?

BF: Ich könne nicht bei ihm bleiben. Ich würde gesucht werden. Er rief Freunde in XXXX an. In der Nacht brachte er mich zu einem Bus und ich fuhr nach XXXX und am nächsten Morgen holte mich sein Freund von einem Park ab. Dieser Freund brachte mich nach XXXX, in XXXX State. Dort habe ich einen weißen Mann getroffen. Von XXXX flogen wir weg.

VR: Wohin?

BF: Von XXXX weg.

VR: Nochmal wohin?

BF: Von XXXX weg.

VR: Ein letztes Mal: Wohin sind Sie geflogen?

BF: Ich weiß es nicht.

VR: In jedem Flughafen wird die Zieldestination angeschrieben, in jedem Flugzeug wird die Zieldestination durchgesagt oder sogar auf Bildschirmen dargestellt und spätestens beim Zielflughafen müssen Sie doch mitbekommen haben, wo Sie gelandet sind?

BF (denkt lange nach, sehr zögerlich): Ich weiß es nicht, ich war vorher noch nie in einem Flugzeug unterwegs.

VR: Das ist noch kein Grund, dass man keine Ahnung hat, wohin der Flug geht.

BF: Ich habe es jedenfalls nicht gewusst.

VR: Hier in Österreich, wie haben Sie sich mit Ihrer sexuellen Orientierung auseinandergesetzt? Wie haben Sie sich beraten lassen? Welche Kontaktstellen haben Sie aufgesucht?

BF: Nichts in dieser Weise. Ich habe Angst gehabt wegen dem, was mir vorher geschehen ist.

VR: Sie sind doch gerade nach Europa geflohen um einen Schutz zu finden. Gerade hier in Europa können Sie Ihre sexuelle Neigung offen und frei ausleben. Sie können sich in jeder Hinsicht beraten und unterstützen lassen.

BF: An das habe ich nicht gedacht.

VR: Sie haben auch nie einen Freund hier in Österreich gehabt?

BF: Ja, in all diesen fünf Jahren hatte ich keinen Freund.

VR: Die 2. (rein hypothetische) Frage lautet: Was befürchten Sie für den Fall Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat?

BF: In meinem Dorf ist es sehr schwierig.

VR: Was spricht dagegen, z.B. in XXXX zu leben?

BF: In XXXX gibt es viele Moslems.

VR: Im Süden Nigerias ist immer noch das Christentum vorherrschend.

BF: Aber es leben auch einige Moslems dort und deshalb kann ich dort nicht leben.

VR: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt?

BF: Ja, ich arbeite mit "Megaphon" und verkaufte es. Früher habe ich Werbung verteilt, aber das mache ich nicht mehr.

VR: Fühlen Sie sich in der Lage, auch körperliche anstrengende Arbeiten zu übernehmen?

BF: Ja.

VR: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?

BF: Ich lebe von Sozialleistungen.

VR: Wie verbringen Sie den Alltag?

BF (denkt nach). Montag bis Freitag oder Samstag verkaufe ich die Zeitschriften. Am Abend gehe ich die Kirche, konkret am Dienstag und am Sonntag. Es ist eine schöne Zeit, die ich hier verbringe.

VR: Haben Sie in Österreich Deutschkurse besucht?

BF: Ja.

BF übergibt ein Bestätigungskonvolut (wird als Konvolut ./1 in Kopie zu Protokoll genommen)

BF: Ich möchte auch meinen Reisepass vorzeigen, dieser wurde am 22. März 2013, also vor drei Wochen ausgestellt, hier in der nigerianischen Botschaft in Österreich (wird in Kopie als Anlage ./2 zu Protokoll genommen.

VR: Wieso haben Sie sich diesen Reisepass ausstellen lassen?

BF: Ich habe in der Ladung gelesen, dass man einen Reisepass mitbringen soll, dann bin ich zur nigerianischen Botschaft gegangen und habe mir einen ausstellen lassen.

VR: Spricht die Ausstellung des Reisepasses nicht dagegen, dass Sie tatsächlich verfolgt werden?

BF: Nigeria verfolgt mich auch nicht, es sind die einzelnen Dorfbewohner.

VR: Asyl setzt staatliche Verfolgung voraus.

BF: Wenn jemand das Dorfgesetz bricht, muss dieser Mann sterben und die Regierung unternimmt nichts.

VR: Sprechen Sie Deutsch? (Der BF wird ohne Unterstützung durch D aufgefordert, Fragen zum Namen, der Herkunft, etwaigen Hobbys oder der Familie zu beantworten)

BF (auf Deutsch): Ich heiße XXXX. Ich bin am XXXX in Nigeria. Ich habe Mutter, mein Vater ist schon lange gestorben. Als ich in Nigeria war, habe ich Sport sehr gerne gehabt.

VR und BR kommen überein, dass der BF Grundkenntnisse der deutschen Sprache aufweist.

VR: Was wissen Sie über die österreichische Geschichte, Kultur oder Politik?

BF: Ich weiß, dass Österreich gegen Deutschland kämpfte, gegen Hitler.

VR: Gegen Hitler?

BF: So etwas habe ich gehört.

VR: Was wissen Sie noch?

BF: Ich habe etwas über die Kultur gehört, konkret, dass es eine traditionelle Tracht gibt.

VR: Wissen Sie etwas über die Politik?

BF: Nein.

VR: Mit welchen in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen oder Familien sind Sie befreundet, bitte nennen Sie Vor- und Familiennamen bzw. deren Adressen.

BF: Ich habe österreichische Freunde, aber nicht so enge.

(VR trägt die Vorlage entsprechender Befürwortungsschreiben binnen Frist von 14 Tagen auf.)

VR: Sind Sie in Österreich Mitglied in Organisationen, Vereinen, etc.?

BF: Nein.

VR: Wurden Sie in Österreich oder einem anderen europäischen Land jemals strafrechtlich verurteilt?

BF: Nein.

Der VR befragt den BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen wolle. Dies wird verneint.

VR befragt den, ob er den Dolmetscher gut verstanden habe, dies wird bejaht.

VR befragt den BF, ob er weitere Beweisanträge einbringen möchte. Dies wird verneint."

I.13. Mit Eingabe vom 22.04.2013 übermittelte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Empfehlungsschreiben von Freunden und Bekannten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

II.1.1. Zur beschwerdeführenden Partei:

Der Beschwerdeführer führt die im Spruch genannte Identität und ist Staatsangehöriger von Nigeria.

Er reiste laut eigenen Angaben am 24.01.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Art und Gründe für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat des Beschwerdeführers konnten mangels Glaubwürdigkeit nicht festgestellt werden. Es kann weder festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Nigeria einer Verfolgung ausgesetzt war, noch droht eine solche aktuell. Die behauptete Verfolgung, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr im Herkunftsstaat aufgrund seiner sexuellen Orientierung verfolgt werde, kann nicht festgestellt werden.

Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer, für den keine Gesundheitsbeeinträchtigungen geltend gemacht wurden oder sich sonst ergeben hätten, an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würde, dass diese eine Rückkehr nach Nigeria unzulässig machen würden. Es kann folglich nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und bei Rückkehr nach Nigeria droht ihm weder eine unmenschliche Behandlung, Todesstrafe oder unverhältnismäßige Strafe noch eine sonstige individuelle Gefahr.

Durch die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich in den Herkunftsstaat hat sich kein unzulässiger Eingriff in sein Privat- oder Familienleben ergeben. Dem Beschwerdeführer kam zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich ein nicht auf das Asylverfahren gestütztes Aufenthaltsrecht zu, noch konnte ein außergewöhnliches Maß an Integration festgestellt werden. Der unbescholtene Beschwerdeführer befindet sich seit Jänner 2008 im Bundesgebiet, hat an Deutschkursen teilgenommen, das Österreichische Sprachdiplom auf dem Niveau A2 erworben und weist - wovon sich der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes (als ehemaliger Senatsvorsitzender des Asylgerichtshofes) in der mündlichen Verhandlung überzeugen konnte - Grundkenntnisse der deutschen Sprache auf. Demgegenüber ist er weder Mitglied in einem Verein, noch in einer Organisation und weist keine Kenntnisse zur österreichischen Politik, Geschichte oder Kultur auf. Dem Beschwerdeführer ist zwar zugute zu halten, dass er als lizenzierter Verkäufer des Straßenmagazins Megaphon arbeitet, dennoch nimmt er Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch und lässt sich allein aus dem Verkauf des Straßenmagazins keine Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ableiten. Er ist überdies von keiner zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person in Österreich abhängig.

II.1.2. Zur maßgeblichen Situation in Nigeria:

Block 1: Politik und Wahlen

Nigeria ist eine föderale Republik, gegliedert in 36 Teilstaaten und das Federal Capital Territory (FTC, Abuja) im geographischen Zentrum des Landes. Staatsoberhaupt und Oberbefehlshaber der Armee ist der Präsident der Republik, welcher für vier Jahre gewählt wird; eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Der Staatspräsident führt den Vorsitz der von ihm ernannten Bundesregierung (Federal Executive Council).

Jeder der 36 Bundesstaaten verfügt über eine Regierung unter Leitung eines direkt gewählten Gouverneurs mit vierjähriger Amtszeit und der Möglichkeit einer einmaligen Wiederwahl, sowie über ein Landesparlament.

Der legislative Apparat ist die National Assembly, welche den 109sitzigen Senat und das Repräsentantenhaus mit 360 Sitzen umfasst. Beide werden jeweils für eine Legislaturperiode von vier Jahren durch Direktwahlen bestimmt. Der Senat setzt sich aus je drei Senatoren pro Bundesstaat sowie einem Senator des Federal Capital Territory (FCT) zusammen.

Gouverneurs- und Senatswahlen fanden 2011 in 32 der 36 Provinzen sowie im FCT statt; die Regierungspartei PDP verlor in den überwiegend von Yoruba bewohnten Teilstaaten an den ACN. Von 83 neu gewählten Senatoren entfielen 54 auf PDP, 18 auf ACN, 6 auf CPC, 4 auf ANPP, 2 auf LP und 1 Senator auf APGA.

Die Parteienlandschaft wird auch nach den Wahlen vom 2.4.2011 von der People-s Democratic Party (PDP) beherrscht, andere politische Parteien wie Action Congress Nigeria (ACN), All Nigeria People?s Party (ANPP), Labour Party(LP), Congress for Progressive Change (CPC), Alliance for Democracy (AD), All Progressive Grand Alliance (APGA), National Democratic Party (NDP), ACCORD-Party sind nur von regionaler Bedeutung (vor allem ist der ACN traditionell eine Yoruba-Partei, die APGA eine Igbo-Sammelbewegung).

Darüber hinaus wurden für die National Assembly-Wahlen 2011 weitere 54 kleine Parteien von der unabhängigen Wahlkommission zugelassen, spielten im Wahlkampf und bei den Wahlergebnissen jedoch eine marginale Rolle. Die hohe Anzahl verschiedener Parteien ist auf die äußerst große Bevölkerungsvielfalt Nigerias zurück zu führen (rd. 400 zum Teil sehr kleine Ethnien, 434 Sprachen und Stammesdialekte).

(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)

Seit Jahren gibt es eine breite Verfassungsreformdebatte, in Gang gehalten vor allem durch Schwächen des Grundgesetzes in der Praxis wie auch durch Kritik an den starken zentralistischen Elementen. Eine besondere Rolle spielt die Diskussion um die Verteilung der Öleinnahmen (sie bilden den Großteil der Staatseinnahmen); diese Gelder fließen zunächst der Föderation zu und werden dann nach einem festen Schlüssel verteilt. Ebenso wichtig im Vielvölkerstaat Nigeria ist die Frage, wie gewährleistet werden kann, dass die verschiedenen Volksgruppen an der Macht in der Bundesregierung beteiligt werden können. Bisher ist das Projekt einer Verfassungsreform nicht vorangekommen. 2010 gelang zumindest erstmals eine Verfassungsänderung im Rahmen der Wahlreform.

Im Bundesparlament sind seit den Wahlen vom April 2011 neun Parteien vertreten. Die People's Democratic Party (PDP) verfügt in beiden Häusern über die absolute Mehrheit. Wichtigste Oppositionsparteien sind der Action Congress of Nigeria (ACN), der Congress for Progressive Change (CPC) und die All Nigeria People's Party (ANPP). Fünf weitere Parteien sind aufgrund des Mehrheitswahlsystems nur mit wenigen Abgeordneten vertreten. Auch nach den letzten Wahlen bleibt die Zahl weiblicher Abgeordneter gering: 7 von 109 Senatoren und 19 von 360 Mitgliedern des Repräsentantenhauses sind Frauen; ihr Anteil ging gegenüber den vorherigen Wahlen sogar leicht zurück.

Parteien in Nigeria sind vor allem Wahlplattformen für Politiker (laut Verfassung können nur Parteienvertreter bei Wahlen antreten, Unabhängige sind nicht zugelassen); eine Ausrichtung an bestimmten Interessenvertretungen oder gar Weltanschauungen gibt es bei den großen Parteien nicht, eine Orientierung an ethnischen Gruppen ist ausdrücklich verboten.

Sieger der Präsidentschaftswahlen vom 16.4.2011 wurde der Kandidat der PDP und bisherige Amtsinhaber Goodluck Jonathan mit 58,8 % der Stimmen vor dem CPC-Kandidaten Muhammadu Buhari mit 32 %. Jonathan hatte als Vizepräsident das Amt von dem im Mai 2010 verstorbenen Präsidenten Umaru Musa Yar'Adua übernommen.

In den 36 Bundesstaaten stellt die PDP derzeit 23 Gouverneure, der ACN 6, die ANPP 3, die APGA 2, die LP und der CPC je einen Gouverneur. Wie bisher ist kein Gouverneur eine Frau.

Die Wahlen vom April 2011 wurden sowohl in Nigeria als auch von internationalen Wahlbeobachtern trotz festgestellter Mängel als "die besten Wahlen seit 1999" bezeichnet.

(Auswärtiges Amt: Nigeria - Innenpolitik, Stand 3.2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 15.10.2012)

Die Situation spitze sich seit 2011 dramatisch zu, als mit Goodluck Jonathan wieder ein Christ aus dem Süden Präsident wurde. Norden und Süden stehen sich misstrauisch und letztlich inkompatibel gegenüber. Im besten Falle verachtet man sich gegenseitig. Das wird so natürlich nicht öffentlich gesagt. Um nicht völlig auseinanderbrechen zu lassen, was nicht zusammenpasst, hat man sich teils inoffiziell, teils offiziell auf ein System der Postenteilung und -rotation verständigt. Der Präsident, so die Übereinkunft innerhalb der herrschenden Partei PDP, sollte abwechselnd alle acht Jahre (also nach zwei Amtszeiten, dem Maximum) aus dem Norden bzw. dem Süden kommen. So soll einer einseitigen, dauerhaften Dominanz mit all ihren Konsequenzen vorgebeugt werden.

(Konrad Adenauer Stiftung: Nigeria ein Jahr nach der Wahl - Die Konflikte nehmen zu, 4.2012,

http://www.kas.de/wf/doc/kas_30778-1522-1-30.pdf?120420114559, Zugriff 15.10.2012)

Die ersten Monate im Amt, gelang es Präsident Jonathan die angespannte Situation im Nigerdelta etwas zu beruhigen. Darüber hinaus engagierte er sich dafür die Wirtschaft anzukurbeln, in dem er u.a. den Kontakt mit den Regierungen der wirtschaftlich starken Länder Europas intensivierte.

Trotz des Engagements der Regierung Jonathans stellten die Konflikte mit der islamischen Bewegung "Boko Haram" sowie die Proteste gegen die Abschaffung der staatlichen Benzinpreissubventionen das Land vor eine innere Zerreißprobe. So übten die Anhänger der "Boko Haram" seit Juni 2011 vermehrt terroristische Anschläge in Nigeria aus, die mehrere hundert Tote und Verletzte hinterließen. Zudem protestierte die Bevölkerung massiv gegen die Abschaffung der Benzinpreissubventionen und legte durch Streiks in vielen Städten das Wirtschaftsleben des Landes lahm.

(Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit: Nigeria - Geschichte und Staat, 6.2012,

http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 15.10.2012)

Block 2: Allgemeine Sicherheitslage

Gewarnt wird: vor Reisen in die nördlichen Bundesstaaten Borno, Yobe, in den südlichen Teil des Bundesstaates Bauchi, in den nördlichen Teil von Plateau State (Jos und Umgebung) sowie nach Kano, Kaduna und Sokoto, insbesondere in die gleichnamigen Hauptstädte, und in die Stadt Zaira angesichts von wiederholten Angriffen und Sprengstoffanschlägen militanter Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Kirchen und Moscheen.

Dringend abgeraten wird: von Aufenthalten im Gebiet Suleja im Bundesstaat Niger. Hier wurde wie in Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Bauchi vorübergehend ein Ausnahmezustand verhängt.

In der Hauptstadt Abuja kam es am 1. Oktober und 31. Dezember 2010, am 16. Juni und 26. August 2011 und am 26. April 2012 zu Bombenanschlägen. Am 25. Dezember 2011 erfolgte ein Anschlag auf eine Kirche in Madalla, einem Vorort der Hauptstadt.

In den Ölfördergebieten in der Region des Niger Deltas, das die nigerianischen Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers und Akwa Ibom umfasst, kam es über Jahre immer wieder zu Kämpfen zwischen paramilitärisch organisierten Banden und Sicherheitskräften, aber auch von bewaffneten Gruppen untereinander.

Darüber hinaus können in Nigeria, meist kaum vorhersehbar, in allen Regionen lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer Art. Meist sind diese Auseinandersetzungen von kurzer Dauer (wenige Tage) und örtlich begrenzt (meist nur einzelne Orte, in größeren Städten nur einzelne Stadtteile).

(Auswärtiges Amt: Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), Stand 15.10.2012 (unverändert gültig seit: 16.8.2012),

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/NigeriaSicherheit_node.html, Zugriff 15.10.2012)

Block 3: Regionale Problemzonen [Geheimgesellschaften und Kulte siehe NIGR_F_2012_10_SOG]

Middle Belt (u.a. Jos - Plateau)

Ethnisch oder religiös motivierte Gewalt wird oft von Streitigkeiten zwischen Landwirten und Nomaden ausgelöst und resultierten auch [2011] im Verlust zahlreicher Menschenleben und signifikanter Vertreibungen. Die tödlichsten Beispiele derartiger Konflikte ereigneten sich in Jos und in der Umgebung der Stadt. Im Jänner 2011 kamen mehr als 100 Personen ums Leben. Human Rights Watch schätzt, dass die Zahl für das Gesamtjahr 2011 mehr als 200 Tote übersteigt.

Ende August kamen bei einem Konflikt zwischen Muslimen und Christen in und um Jos rund 100 Menschen ums Leben. Die Behörden haben keine Anklagen erhoben.

Präsident Jonathan hat Ende September 2011 rund 1.300 Soldaten in den Plateau State verlegen lassen, da die lokale Polizei die Gewalt nicht unter Kontrolle bringen konnte.

Ethnische Streitigkeiten über Land und politischen Einfluss haben entlang der Grenzen von Benue/Taraba/Nassarawa zu Gewalt, Zerstörung von Eigentum und der Vertreibung hunderter Personen geführt. Die Bundesregierung hat mobile Polizei in den betroffenen Gebieten stationiert, um weitere Gewalt zu verhindern.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Nigeria, 24.5.2012,

http://www.ecoi.net/local_link/217663/338426_de.html, Zugriff 15.10.2012)

Im religiös gemischten Bundesstaat Kaduna nahe des Middle Belt, kam es nach von Boko Haram getätigten Sprengstoffanschlägen auf Kirchen zu Racheakten jugendlicher Christen. Innerhalb von drei Tagen wurden mindestens 92 Personen bei diesen Ausschreitungen getötet.

(Reuters: Update 2-Sectarian violence kills more in Nigeria's Kaduna, 20.6.2012,

http://af.reuters.com/articlePrint?articleId=AFL5E8HK6TQ20120620, Zugriff 18.10.2012)

Im gesamten Jahr 2011 kam es in Zentral-Nigeria zu Zusammenstößen zwischen ethnischen und religiösen Gruppen. Das Versagen der Behörden, gewalttätige Ausschreitungen zu verhindern und das Recht der Menschen auf Leben zu schützen, führte zu einer Eskalation der Gewalt. Über 200 Personen starben allein bei Zusammenstößen im Bundesstaat Plateau, die im Zusammenhang mit bereits seit Langem bestehenden Spannungen und Landkonflikten zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen standen.

(Amnesty International: Amnesty Report 2012 - Nigeria, 24.5.2012, http://www.amnesty.de/jahresbericht/2012/nigeria, Zugriff 15.10.2012)

Nördliche Bundesstaaten/Boko Haram

Boko Haram, die vor allem in den nordnigerianischen Bundesstaaten Yobe, Kano, Bauchi, Borno und Kaduna vertreten ist, begann ca. im Jahr 2003 mit ihren Aktivitäten. Damals lehnte sie sich ideologisch an den Taliban in Afghanistan an. Die Bewegung erachtet all jene, die nicht ihrer strengen Ideologie folgen, als Ungläubige - egal, ob sie Christen oder Muslime sind. Die Anhänger von Boko Haram tragen lange Bärte und rote oder schwarze Kopftücher.

Die Gruppe kam im Juli 2009 erstmals in die internationalen Schlagzeilen, als ihre Angriffe in Städten Nordnigerias - darunter ihrer Bastion Maiduguri - zu Zusammenstößen mit Polizei und Armee führten. Innerhalb von fünf Tagen kamen damals 800 Menschen ums Leben.

Im selben Monat wurde der Sektenführer Mohammed Yusuf von der Polizei aufgegriffen und von Sicherheitskräften in Polizeigewahrsam erschossen. Überlebende Anhänger schworen damals Rache.

(Alertnet/Reuters: INSIGHT-Islamist attacks strain Nigeria's north-south divide, 29.12.2011, http://www.trust.org/alertnet/news/insight-islamist-attacks-strain-nigerias-north-south-divide/, Zugriff 23.10.2012)

Es besteht aufgrund wiederholter Angriffe und Sprengstoffanschläge militanter Gruppen derzeit ein sehr hohes Anschlagsrisiko insbesondere für Nord- und Nordostnigeria, einschließlich für die Hauptstadt Abuja. In mehreren Städten Nord- und Nordostnigerias finden immer wieder Gefechte zwischen Sicherheitskräften und militanten Gruppen statt. Angehörige der Sicherheitskräfte, Regierungsstellen, christliche Einrichtungen und Wohnviertel sowie internationale Organisationen sind Anschlagsziele. Drohungen bestehen gegen moslemische Einrichtungen im Süden.

Vor Reisen in die nordöstlichen Bundesstaaten Borno, Yobe, Plateau sowie den südlichen Landesteil von Bauchi und Kano wird ausdrücklich gewarnt.

(BMeiA: Reiseinformationen Nigeria, Stand: 23.10.2012 (unverändert gültig seit: 3.7.2012),

http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html?dv_staat=125, Zugriff 23.10.2012)

Die extremistische Boko Haram ist im Norden Nigerias für Angriffe verantwortlich, bei welchen hunderte Menschen ums Leben kamen.

Im Dezember 2011 hat der Präsident in 15 LGAs der Bundesstaaten Borno, Niger, Plateau und Yobe den Notstand ausgerufen. Dieser Ausnahmezustand gilt auch weiterhin. Gemäß der nigerianischen Regierung ist dies die Antwort auf die anhaltende Gewalt seitens der Extremisten.

Von Jänner bis Juni 2012 hat Boko Haram die Verantwortung für zahlreiche Angriffe, vor allem in Nordnigeria übernommen, bei welchen tausende Personen getötet oder verletzt worden sind. Mehrfach-Sprengstoffanschläge auf Kirchen, Regierungsgebäude, Bildungs- und Freizeiteinrichtungen in Adamawa, Bauchi, Borno, Gombe, Kaduna, Kano, Plateau, Taraba und Yobe wurden verübt. Seit Jahresbeginn haben die Extremisten die Regierungskräfte auch in Feuergefechte in Bauchi, Kano, Kaduna und Yobe verwickelt und auf Menschen in Kirchen geschossen. Im April kam es zu Sprengstoffanschlägen auf die Zeitung "This Day" in Abuja und Kaduna.

(U.S. Department of State: Nigeria - Country Specific Information, 16.7.2012,

http://travel.state.gov/travel/cis_pa_tw/cis/cis_987.html, Zugriff 23.10.2012)

Insgesamt mehr Moslems als Christen hat Boko Haram bis jetzt getötet. Man kündigt zwar an, vor allem Christen und das Christentum in Nigeria vernichten zu wollen, aber auch solche Moslems zu töten, die etwa als Polizeibeamte oder Soldaten Boko Haram-Mitglieder behelligen oder verhaften.

Boko Haram forderte alle Moslems auf, in den Norden zurückzukehren und drohte vor allem den christlichen Igbos, die auch im Norden als Händler aktiv sind. Viele von ihnen haben ihre Familien ins Igbo-Land zurückgeschickt und bereiten sich auf harte Zeiten vor.

Das Oberziel, das Boko Haram offiziell herbeibomben will, ist die Einführung des islamischen Scharia-Rechts in ganz Nigeria.

(Konrad Adenauer Stiftung: Nigeria ein Jahr nach der Wahl - Die Konflikte nehmen zu, 4.2012,

http://www.kas.de/wf/doc/kas_30778-1522-1-30.pdf?120420114559, Zugriff 15.10.2012)

Die schwierige wirtschaftliche und soziale Lage in Nordnigeria ist auch der hauptsächliche Grund für den radikal-islamischen Terrorismus in der Region, der die nigerianischen Sicherheitskräfte vor große Herausforderungen stellt. Die unter dem Namen "Boko Haram" bekannt gewordene Gruppierung ist seit Mitte 2010 verantwortlich für zahlreiche schwere Anschläge mit mehreren hundert Todesopfern vor allem im Nordosten des Landes, aber auch an anderen Orten im Norden und auch in der Hauptstadt Abuja. Die nigerianische Regierung hat jede Form von Terrorismus scharf verurteilt und zeigt sich entschlossen, die Verantwortlichen für die Anschläge zur Rechenschaft zu ziehen. Vor allem in Nordnigeria wird aber auch die Möglichkeit eines Dialogs mit Boko Haram diskutiert, um zumindest gemäßigte Teile der Gruppierung zur Aufgabe zu bewegen. Die Regierung hat Dialogbereitschaft signalisiert, falls Boko Haram seine Aktionen einstellt.

(Auswärtiges Amt: Nigeria - Innenpolitik, Stand 3.2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 15.10.2012)

Niger Delta/MEND

Es gelang 2009, den schweren Konflikt im ölreichen Nigerdelta mit einem Amnestieangebot zu beruhigen. Die dabei versprochenen Maßnahmen für die Rebellen wurden bis dato allerdings nur teilweise umgesetzt.

(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)

Größter Erfolg der Regierung Umaru Musa Yar'Aduas war eine Amnestie für die Militanten im Nigerdelta, die von diesen mit großer Mehrheit angenommen wurde (2009). Ob dies zu einer dauerhaften Beruhigung der Sicherheitslage in dieser Region führen wird, muss sich zeigen; bislang wird die Amnestievereinbarung weitgehend eingehalten.

(Auswärtiges Amt: Nigeria - Innenpolitik, Stand 3.2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 15.10.2012)

Die nigerianische Regierung plant, 3.642 weitere ehemalige Rebellen des Nigerdelta in sein Amnestieprogramm aufzunehmen. Einige Ex-Kommandanten der Rebellen haben diesen Schritt zurückgewiesen und sagen, dass noch viele ausgeschlossen wären.

Der Plan wird die Gesamtzahl der Ex-Kämpfer der MEND [Movement for the Emancipation of the Niger Delta], welche an dem Programm partizipieren, auf 30.000 Mann bringen. Das Amnestieprogramm läuft seit dem Jahr 2009 und hat die Militanz, Kämpfe, Entführungen von Mitarbeitern von Erdölfirmen sowie die Unsicherheit im Nigerdelta drastisch reduziert.

(IRIN: Nigeria - Anger over amnesty programme, 27.9.2012, http://www.irinnews.org/Report/96403/NIGERIA-Anger-over-amnesty-programme, Zugriff 22.10.2012)

Mit dem im Juli 2009 vom damaligen Präsidenten Yar'Adua verkündeten Amnestieangebot für die Militanten im Niger-Delta hat seine Regierung bei der Lösung des Konflikts einen großen Schritt voran gemacht und einen überraschenden Erfolg erzielt: Alle bekannten Militantenführer nahmen das Amnestieangebot an. Ein Reintegrationsprogramm für 20.000 ehemalige Kämpfer hat Mitte 2010 begonnen. Präsident Jonathan, selbst aus dem Ölstaat Bayelsa stammend, setzt das Amnestieprogramm fort. Allerdings kündigten die Militantenführer Henry Okah und John Togo die Amnestie 2010 wieder auf. Der mutmaßliche MEND-Führer Henry Okah, der meistens vom Ausland aus agierte, sitzt derzeit in Südafrika in Haft; Nigeria beantragt seine Auslieferung als mutmaßlicher Drahtzieher eines MEND-Bombenanschlags in Abuja vom 01.10.2010.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: April 2012, 6.5.2012)

Die Identität und Zusammensetzung der MEND hat sich seit ihrem Aufkommen im Jahr 2005 verändert. Mehrere militante Gruppen des Niger Deltas haben ihre Aktionen unter dem Namen der MEND durchgeführt. Analysten gehen davon aus, dass die MEND nunmehr ein Schirm mit dezentralisierter Struktur sei. Mehrere hochrangige Kommandanten, darunter Soboma George, Ateke Tom und Government Ektemupolo (alias Tompolo), von denen gesagt wird, dass sie zur Führungsgruppe der MEND gehören, akzeptierten im Jahr 2009 das Amnestieangebot und stellten damit den Zusammenhalt der Gruppe in Frage.

Ende des Jahres 2005 erschien eine neue Rebellengruppe, das Movement for the Emancipation of the Niger Delta (MEND). Sie brachte Entführungen zur Anwendung, um international Aufmerksamkeit zu erregen. Sie forderte die Freilassung diverser Personen, darunter Dokubu-Asari und Alamieyeseigha. Der Konflikt zwischen den Militanten des Deltas und der nigerianischen Armee eskalierte in der Folge und die Entführungen ausländischer Ölarbeiter nahmen exponentiell zu. Medien berichteten von der Entführung von über 300 Ausländern, darunter einige Amerikaner, zwischen 2006 und 2009.

Die Angriffe militanter Gruppen wie der MEND haben die nigerianische Ölproduktion regelmäßig um bis zu 25 Prozent schrumpfen lassen.

Von 2007 bis Mitte 2009 wurde die militärische Aktivität im Delta immer wieder durch Waffenstillstände und Verhandlungen unterbrochen. Sabotageakte der MEND und anderer militanter Gruppen nahmen zu Anfang 2009 zu, die Ölproduktion war stark betroffen. Im Mai 2009 führten nigerianische Sicherheitskräfte (Joint Task Force - JTF) eine neue Offensive durch. Bei den Kämpfen, die von Luftangriffen begleitet wurden, mussten Tausende fliehen.

Nach Einführung eines Amnestieprogramms ließ der bewaffnete Konflikt nach, auch wenn es noch zu vereinzelten Zwischenfällen kommt. Bei diesem Amnestieprogramm für die Militanten des Deltas, angekündigt im Juni 2009, mussten die Kämpfer ihre Waffen abgeben und der Gewalt eine Absage erteilen. Danach erhielten sie die Amnestie, Zahlungen und Ausbildung. In nur wenigen Tagen hatten fünf militante Gruppen angekündigt, die Amnestie zu akzeptieren. Die MEND wies anfangs das Angebot zurück, doch im Juli 2009 sprach die Gruppe nach der Haftentlassung ihres Anführers Henry Okah einen Waffenstillstand aus. Auch wenn die MEND das Amnestieangebot nicht kollektiv akzeptiert hat, taten dies mehrere der mutmaßlichen Anführer.

Insgesamt wurden bis Ende 2011 an die 20.200 selbsternannte Kämpfer demobilisiert. In der zweiten Phase des Amnestieprogramms sollen im Delta Ausbildungseinrichtungen etabliert werden, die sich auf die Rehabilitation der Milizionäre konzentrieren. Die Fähigkeit der Regierung, diese versprochene Infrastruktur und die dazugehörigen Jobs zu kreieren, ist ein kritischer Punkt zur Beilegung der regionalen Missstimmung.

Die Sicherheit im Delta hat sich nach der Amnestie verbessert, die Ölproduktion hat sich gesteigert. Doch Beobachter warnen, dass die Region solange instabil bleiben werde, bis die Wurzeln der Gewalt endlich angegangen würden. Die MEND hat sich unter Berufung auf die noch herrschenden Missstände regelmäßig zu Angriffen bekannt, darunter auch Explosionen in Abuja im Oktober 2010, bei welchen zehn Menschen ums Leben kamen. Ein Sprecher der MEND gab an, dass die Gruppe zuvor die Behörden gewarnt hatten, damit es zu keinem Verlust an Menschenleben käme.

(U.S. Congressional Research Service: Nigeria: Elections and Issues for Congress, 19.1.2012,

http://www.unhcr.org/refworld/docid/4f39172d2.html, Zugriff 22.10.2012)

Südostnigeria/MASSOB

MASSOB - Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra, wurde in Anlehnung an die Separationsbewegung um den Biafra Krieg in den 1960er Jahren Ende 1990 gegründet. Ein profunder Zusammenhang mit dem Biafra Krieg und der darauf folgenden Unabhängigkeitserklärung Biafras ist definitiv nicht gegeben. MASSOB propagiert einen unbewaffneten und gewaltfreien Kampf. Die in den Medien behaupteten Waffenfunde im Rahmen von Razzien wurden wiederholt dementiert. Die Bewegung reklamiert eine größere Selbständigkeit für den Südosten des Landes und verfolgt auch sezessionistische Ziele, weshalb Teilnehmer an MASSOB-Veranstaltungen immer wieder wegen landesverräterischer Aktivitäten vor ordentlichen Gerichten angeklagt werden. Laut Medienberichten wurden viele Angeklagte vorzeitig gegen Zahlung einer Kaution bzw. einer Ehrenerklärung freigelassen, in anderen Fällen endeten Verfahren mit Freispruch.

Gegen aktive und prominente MASSOB-Mitglieder wurde zum Teil vehement vorgegangen; im Falle von Verhaftungen kann es zu Misshandlungen durch die Polizei kommen. Vor allen in Onitsha und Anambra State kam es wiederholt zu gewaltvollen Auseinandersetzungen mit der Regierung. Starken Zulauf fand die Organisation unter den Zugehörigen der Igbo. Die meisten der Anhänger sind junge, arbeitslose Igbos. Eine globale Abstempelung als MASSOB Mitglied allein auf Grund der Volkszugehörigkeit kann aber nicht festgestellt werden. Ebenso wenig sind jene Mitglieder polizeilicher Verfolgung ausgesetzt, die nur die Ziele und Ansichten von MASSOB unterstützen, aber nicht Separatismusbekundungen öffentlich zur Schau stellen.

Gegen den MASSOB-Führer, Chief Ralph Uwazurike (geb. 1962), wurde am 8. November 2005 ein Strafverfahren wegen Hochverrats eingeleitet. Im Oktober 2007 kam Uwazurike für drei Monate gegen Kaution frei und tauchte kurz unter. Im Jänner 2010 wurde er erneut verhaftet. Vorgeworfen wird ihm Inhaftierung des US-amerikanischen MASSOB-Mitglieds Pascal Okorie aufgrund dessen Aussagen in Radio Biafra. Zuletzt meldete sich Uwazurike in einem Interview der Sun, in dem er ankündigte sich mit der islamistischen Gruppe Boko Haram zu verbünden. Von Boko Haram kam bisher aber kein Statement und eine Verbindung scheint aus ideologischen und religiösen Gründen sehr unwahrscheinlich.

"Pro Biafran Groups" distanzierte sich im Jänner 2010 von MASSOB und "Chief Uwazuruike". Der Vorsitzende, Dozie Osondu, rief alle mit der Biafra-Sache involvierten Personen auf, sich von MASSOB und "Chief Uwazuruike" zu distanzieren. Darüber hinaus wurde die Biafra-Halbinsel im August 2008 endgültig an Kamerun abgetreten. Nigeria erfüllte somit eine langjährige Forderung der Internationalen Gemeinschaft. Im UK-Home Office Border Agency Bericht zu Nigeria April 2011 wird MASSOB nicht mehr erwähnt.

(Asylgerichtshof: Erkenntnis, Geschäftszahl A14 401807-1/2008 Spruch A14 401.807-1/2008/15E, Entscheidungsdatum 17.11.2011 /

Asylgerichtshof: Erkenntnis, Geschäftszahl A3 312792-1/2008 Spruch A3 312.792-1/2008/14E, Entscheidungsdatum 20.12.2011)

Teil 2: IFA (Innerstaatliche Fluchtalternative)

Block 1: Allgemeines

Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Die Polizei schränkte im Fall von ethnisch-religiöser Gewalt gelegentlich die Bewegungsfreiheit durch Ausgangssperren ein und errichtete regelmäßig Straßensperren, um Reisenden Geld abzunehmen. Sicherheitsbeamte wenden weiterhin übermäßige Gewalt an Kontrollpunkten und Straßensperren an.

Alle Bürger haben das Recht, in jedem Landesteil zu leben, lokale Regierungen diskriminierten jedoch regelmäßig ethnische Gruppen, die in ihrem Gebiet nicht einheimisch sind. Dies nötigte gelegentlich Personen dazu, in jene Regionen zurückzukehren, aus denen ihre ethnische Gruppe abstammt.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Nigeria, 24.5.2012,

http://www.ecoi.net/local_link/217663/338426_de.html, Zugriff 15.10.2012)

Es ist festzustellen, dass in den vergangenen Jahrzehnten eine fortgesetzte Durchmischung der Wohnbevölkerung auch der "Kern"-Staaten der drei Hauptethnien (Hausa, Yoruba, Ibo) durch Wanderungsbewegungen sowie aufgrund inter-ethnischer Heirat stattgefunden hat. So ist insbesondere eine starke Nord-Südwanderung - mit den sichtbaren Zeichen von vielen neuen Moscheen - feststellbar, wodurch Metropolen wie XXXX heute weitgehend durchmischt sind, wodurch innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen. Selbst in nördlichen Bundesstaaten stellen die Hausa zwar die größte Ethnie, aber mitunter weniger als 50 % der Bevölkerung. Igbos (Christen aller Denominationen) kontrollieren im Norden nahezu uneingeschränkt den Kleinhandel und haben Kirchen und Versammlungsräume errichtet.

Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird.

Insgesamt kann ein weitgehendes Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden festgehalten werden. Dies ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen".

(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)

Grundsätzlich besteht in vielen Fällen die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: April 2012, 6.5.2012)

Abschließend ist noch auszuführen, dass es nicht Aufgabe des Asylwesens ist, vor allgemeinen Phänomenen, wie regionalen Kampfhandlungen bzw. Krisen zu schützen. So steht es jedem Bewohner Nigerias frei, sich in anderen Landesteilen niederzulassen und besteht aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen im gesamten Land uneingeschränkte Bewegungsfreiheit.

Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass es in Nigeria immer wieder zu aufkeimenden Konflikten zwischen Moslems und Christen kommt, Es stünde einem Asylwerber jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, da die Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems meist nur für kurze Dauer und nicht auf dem gesamten Staatsgebiet, sondern nur lokal stattfinden.

(Asylgerichtshof: Erkenntnis, Geschäftszahl A14 401807-1/2008 Spruch A14 401.807-1/2008/15E, Entscheidungsdatum 17.11.2011)

Frauen

Laut WACOL (NGO für Frauen) ist eine innerstaatliche Fluchtalternative eine Option für erwachsene Frauen - unabhängig davon, ob es sich um Opfer von FGM, häuslicher Gewalt oder Zwangsheirat handelt. Es ist für erwachsene Frauen möglich, innerhalb Nigerias umzuziehen, eine Arbeit zu suchen und sich selbst zu erhalten. Allerdings sind von FGM und Zwangsheirat sehr oft minderjährige Mädchen betroffen. Laut WRAPA (Women's Rights Advancement and Protection Alternative) ist ein interner Wohnortwechsel für Frauen, die häuslicher Gewalt, FGM oder Zwangsheirat entkommen wollen, oder für erwachsene Frauen, die ihre Töchter vor FGM schützen wollen rechtlich möglich. Dies wird von WRAPA als realistische Möglichkeit für solche Frauen betrachtet. Gemäß "United Nations Development Fund for Women" (UNIFEM) ist es theoretisch nicht schwierig für Frauen, innerhalb Nigerias umzuziehen und auf diese Art physische Sicherheit zu finden. Allerdings wären insbesondere attraktive, junge, alleinstehende Frauen einem hohen Risiko ausgesetzt, im Zuge des Umzugs in ein anderes Gebiet ohne wirtschaftliche Mittel oder familiären Anschluss Misshandlungen, Belästigungen oder Menschenhandel zum Opfer zu fallen.

(U.K. Home Office Border Agency: Country of Origin Information Report - Nigeria, 6.1.2012,

http://www.unhcr.org/refworld/docid/4f100e652.html, Zugriff 16.10.2012)

Frauen in Westafrika migrieren zunehmend alleine. Nigerianische Frauen sind dabei keine Ausnahme, auch wenn viele Frauen gemeinsam mit anderen Familien umziehen, um sich mit Familienmitgliedern wieder zu vereinigen, die bereits migriert sind.

Auch alleine umsiedelnde Frauen werden in erster Linie Zielorte auswählen, wo sie bereits ein Netzwerk oder Verbindungen haben, die ihnen bei der Suche nach Arbeit und Unterkunft helfen können. Alle von LandInfo über die Jahre kontaktierten Quellen haben angegeben, dass Frauen vor größeren Herausforderungen stehen als Männer, wenn sie sich an einem Ort niederlassen, an welchem sie nicht Teil einer Familie (mit älteren Männern) sind. Alleine lebende Frauen sind der Auffassung nach verletzbarer gegenüber ungewollten Annäherungsversuchen und Kriminalität. In diesem Sinne achten Frauen normalerweise umso mehr darauf, mit Menschen zusammenzuwohnen, denen sie vertrauen - und bevorzugt leben Männer mit im Haushalt. LandInfo unterstreicht jedoch, dass es auch überhaupt nicht ungewöhnlich ist, dass Frauen alleine leben, sei es aus persönlicher Präferenz oder durch äußere Umstände.

Sowohl Frauen mit geringer oder keiner Ausbildung und solche mit schwachem Netzwerk ziehen innerhalb des Landes um, entweder aus eigener Entscheidung, oder aber gezwungenermaßen aufgrund schwieriger Umstände. Diese Frauen können unterschiedliche Arten von Arbeit finden. Viele arbeiten als Hausangestellte (und bekommen als Teil der Bezahlung auch Unterkunft), verkaufen Dinge auf dem Markt, arbeiten in der Industrie in Tätigkeiten, die keine Ausbildung verlangen oder wo sie ausgebildet werden, arbeiten als Friseurinnen oder Hautpflegerinnen, kochen und verkaufen Mahlzeiten (z.B. entlang Verkehrsrouten oder an frequentierten Orten), oder verkaufen Prepaid-Telefone - um nur einige mögliche Tätigkeiten zu nennen. Keine dieser Tätigkeiten hat ein hohes Ansehen, doch wird auch keine stigmatisiert.Es ist wichtig zu betonen, dass alleinerziehende Frauen nicht zwangsläufig vor einer größeren Herausforderung stehen, als jene, die in einer Partnerschaft leben. Männer kümmern sich im Allgemeinen wenig um die Betreuung ihrer Kinder, selbst dann, wenn sie arbeitslos oder geringfügig beschäftigt sind und die Mutter eine Vollanstellung hat. In den meisten Fällen nehmen Mütter Kinder bis zu fünf Jahren in die Arbeit mit oder erhalten periodische oder langfristige Hilfe durch ältere Töchter oder Frauen ihres Netzwerkes (Schwestern, Cousinen, Freundinnen, Nachbarinnen, etc.).

(Landinfo (Norwegen): Respons - Nigeria: Kvinner og intern migrasjon, 17.8.2010,

http://www.landinfo.no/asset/1359/1/1359_1.pdf, Zugriff 16.10.2012, Übersetzung aus Anfragebeantwortung NIGR_RF_SOL_alleinstehende Frau_2010_09)

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Block 2: Binnenflüchtlinge (Internally Displaced Persons, IDPs)

Ca. 1,3 Millionen Nigerianer sind im Jahr 2012 aufgrund der schwersten Überschwemmungen seit 40 Jahren vertrieben worden, 431 Personen kamen ums Leben. 30 der 36 Bundesstaaten sind seit Juli 2012 davon betroffen.

Schwere Niederschläge haben große Teile der Bundesstaaten Delta und Bayelsa überschwemmt. Betroffen waren 350 Gemeinden und rund 120.000 Menschen wurden heimatlos.

Die Überschwemmungen begannen im Bundesstaat Plateau im Juli und breiteten sich im August auf Borno, Cross River, Ebonyi, Nassarawa, Bauchi, Gombe, Katsina und Kebbi aus. Im September erreichten die Fluten Taraba, Benue, Niger, Kaduna und Kano, später auch noch Delta und Bayelsa.

Am 9. Oktober hat Präsident Goodluck Jonathan den Bundesstaaten und Agenturen 17,6 Milliarden Naira (111 Millionen US-Dollar) als Soforthilfe zur Verfügung gestellt und ein Komitee bezüglich Nahrungsmittelhilfe und Rehabilitation einberufen. Einige internationale NGOs, darunter Oxfam, haben mit Maßnahmen reagiert.

(IRIN: Nigeria - Worst flooding in decades, 10.10.2012, http://www.irinnews.org/Report/96504/NIGERIA-Worst-flooding-in-decades, Zugriff 22.10.2012) Die NCFR (National Commission for Refugees) schätzt die Anzahl der IDPs in den Bundesstaaten Edo, Akwa-Ibom, Jigawa und Plateau auf jeweils ca. 200.000. Für Vertreibungen gibt es zahlreiche Ursachen: Grenzstreitigkeiten, ethnische und kommunale Gewalt, lokale politische Gewalt, Gewalt im Zuge der Wahlen, Enteignungen, Konflikte im Nigerdelta und in Plateau, den Kampf der Regierung gegen Extremisten, die Verschiebung der nomadischen Weidegebiete im Zuge des Klimawandels, Überschwemmungen;

Die Reaktionen der Regierung sind ungleich und vom betroffenen Bundesstaat abhängig. Die Bundesorganisation NCFR hat nicht ausreichend Budget, um den Bedürfnissen nachzukommen. Auch die entsprechenden Ressourcen von Bundes- und Bundesstaatseinrichtungen sind unzureichend. Die NCFR schätzt, dass im Zuge der Wahlen im Jahr 2011 an die 33.000 Personen vertrieben worden sind, zum Beispiel 14.000 in Kaduna.

Die NEMA (National Emergency Management Agency) arbeitet mit Gruppen der Zivilgesellschaft und der Religionsgemeinschaften zusammen, um Nahrungsmittelhilfe und Unterkunft für IDPs bereit zu stellen. So geschah es auch zum Beispiel in Kaduna. Die meisten der betroffenen IDPs in Kaduna sind in ihre Dörfer zurückgekehrt oder leben bei Familienangehörigen in nahe gelegenen Dörfern. Die Regierung von Kaduna ist im Begriff, Unterkunftsmöglichkeiten für die Vertriebenen zu finden.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Nigeria, 24.5.2012,

http://www.ecoi.net/local_link/217663/338426_de.html, Zugriff 15.10.2012)

Teil 3: Menschenrechte

Block 1: Allgemein

Die Situation hat sich seit Amtsantritt der Zivilregierung 1999 deutlich verbessert - Freilassung politischer Gefangener, Presse- und Meinungsfreiheit, keine Vollstreckung der Todesstrafe, allerdings keine Abschaffung. Auch wenn sich die Regierung ausdrücklich zum Schutz der Menschenrechte, die auch in der Verfassung als einklagbar verankert sind, bekennt, bleiben viele menschenrechtliche Probleme wie Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, die Scharia-Rechtsspraxis, Entführungen und Geiselnahmen und insbesondere das Problem des Frauen- und Kinderhandels ungelöst.

Daneben ist der Schutz von Leib und Leben der Bürger vor Willkürhandlungen von Vertretern der Staatsmacht nicht verlässlich gesichert und es besteht weitgehende Straflosigkeit bei Verstößen durch Angehörige der Sicherheitskräfte sowie bei Verhaftungen von Angehörigen militanter Organisationen. Das hohe Maß an Korruption auch im Sicherheitsapparat und der Justiz wirkt sich negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus.

Nigeria unterzeichnete und ratifizierte zahlreiche spezifische Abkommen in Bezug auf Menschenrechte innerhalb des Rahmens der ECOWAS, der Afrikanischen Union, sowie der Vereinten Nationen; wobei die Inkorporierung ins innerstaatliche Recht unterschiedlich fortgeschritten ist.

UN:

-Optional Protocol to the Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination Against Women (CEDAW-OP); Ratified

REGIONAL INSTRUMENTS:

(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)

Block 2: Meinungs- und Pressefreiheit

Die Meinungsfreiheit ist durch die Verfassung Kapitel IV, Art 39 garantiert, die nigerianische Presse macht davon unbehelligt Gebrauch. Nigeria verfügt über eine große Anzahl an Tageszeitungen, Sonntagszeitungen und wöchentlichen Nachrichtenmagazinen, sowie an TV- und Radiosendern. Beinahe alle befinden sich in privatem Besitz, wohingegen die National Television Authority (NTA) und die Federal Radio Corporation of Nigeria (FRCN) vom Staat betrieben werden.

Die politische Berichterstattung in den nigerianischen Medien spielt eine bedeutende Rolle. Ein im Vergleich zu österreichischen Medien großer Teil der Berichterstattung ist der Innenpolitik gewidmet. Die privaten sowie die öffentlichen Medien äußern sich offen und kritisch über Themen, wie Korruption in höheren Politikkreisen, Unterschlagung von öffentlichen Geldern etc.

Vereinzelt werden kritische Journalisten jedoch Opfer von - nicht aufgeklärten - Gewalttaten.

(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)

Die nigerianischen Medien sind die vielfältigsten in Afrika. Zahlreiche private Zeitungen und zunehmend auch private Fernsehsender tragen wesentlich dazu bei, dass alle politischen Fragen des Landes offen und kritisch diskutiert werden können. Das Radio ist das wichtigste Medium in Nigeria. Qualität und Wirkungskreis von Presse und Medien werden allerdings durch schwierige Rahmenbedingungen beeinträchtigt. Zeitungen werden in vielen abgelegenen Gebieten nicht zeitnah vertrieben. Manche Zeitungen kämpfen um das wirtschaftliche Überleben. Viele Radiosender beschränken sich aus Kostengründen darauf, internationale oder regionale Popmusik zu spielen. Auf kontroverse Darstellungen zu Religionsthemen verzichten die Medien weitgehend mit Blick auf die erheblichen Sensibilitäten in der nigerianischen Gesellschaft.

(Auswärtiges Amt: Nigeria - Kultur und Bildung, Stand 3.2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Kultur-UndBildungspolitik_node.html, Zugriff 18.10.2012)

Bestechung und Korruption bleiben in der Medienindustrie ein Problem, vor allem in Form von "braunen Umschlägen" oder kleinen Geldgeschenken an Journalisten. Eine Studie aus dem Jahr 2009 in XXXX hat ergeben, dass 61 Prozent der 184 befragten Journalisten regelmäßig im Dienst "braune Umschläge" erhalten haben. Allerdings gaben 74 Prozent der Befragten an, dass derartige Geschenke nicht zu voreingenommener Berichterstattung führen würden - vielleicht, weil die Praktik derart üblich ist.

(Freedom House: Freedom of the Press 2012 - Nigeria, 12.10.2012, http://www.unhcr.org/refworld/docid/507bcae2c.html, Zugriff 18.10.2012)

Block 3: Opposition

Vereins- und Versammlungsfreiheit: Dieses Grundrecht ist in der Verfassung in Art 40, Right to peaceful assembly and association, verankert und wird auch praktiziert.

(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)

Die Verfassung von Nigeria garantiert das Recht, sich zu politischen Parteien sowie Interessensverbänden zusammen zu schließen. In der Praxis wurde dieses Recht im Allgemeinen respektiert. Ende des Jahres 2011 waren bei der "Independent National Electoral Commission" (INEC) 56 politische Parteien registriert.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Nigeria, 24.5.2012,

http://www.ecoi.net/local_link/217663/338426_de.html, Zugriff 15.10.2012)

Die politische Opposition kann sich grundsätzlich frei betätigen. Gelegentlich sind jedoch Eingriffe seitens der Staatsgewalt zu verzeichnen. Dies betrifft vor allem Gruppen mit sezessionistischen Zielen, da die Einheit Nigerias nach dem Trauma der versuchten Unabhängigkeit Biafras und dem folgenden Bürgerkrieg (1967-1970) als ein zentrales Element der Staatsräson gilt.

Gegen die "Bewegung für die Verwirklichung des Souveränen Staates Biafra" ("Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra", MASSOB), deren Mitglieder der Ethnie der Igbo angehören und die größere Selbständigkeit für den Südosten des Landes reklamiert, gehen die Sicherheitsorgane teilweise massiv vor. MASSOB propagiert keinen bewaffneten Kampf; Zeitungen berichteten allerdings von Waffenfunden bei Razzien der Sicherheitskräfte. Teilnehmer an MASSOB-Veranstaltungen wurden wegen des Verdachts auf landesverräterische Aktivitäten vor ordentlichen Gerichten angeklagt. Laut Medienberichten wurden viele Angeklagte vorzeitig gegen Kaution bzw. Ehrenerklärung freigelassen, in anderen Fällen endeten Verfahren mit Freispruch. Gegen den MASSOB-Führer, Chief Ralph Uwazurike, wurde im November 2005 ein Strafverfahren wegen Hochverrats eingeleitet. Im Oktober 2007 kam Uwazurike gegen Kaution frei, wurde im Januar 2010 unter dem Vorwurf der Entführung aber erneut verhaftet und nach einigen Monaten Haft wieder freigelassen.

Im Juni 2008 wurden 78 MASSOB - Anhänger von einem Gericht in Enugu wegen Landesverrats angeklagt. Sie hatten den 37. Jahrestag der Unabhängigkeit der "Republik Biafra" begehen wollen. Neuere Vorfälle sind nicht bekannt.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: April 2012, 6.5.2012)

Block 4: Haftbedingungen

Festzuhalten ist, dass Reformanstrengungen bestehen, wobei die Fortschritte aufgrund unzureichender Budgetmittelausstattung und Fachwissen bislang bescheiden waren. Insbesondere Kapazitätsaufbau wäre notwendig.

Die meisten Haftanstalten sind in einem schlechten Zustand und es gibt nur wenige Mittel für Resozialisierungsmaßnahmen. Etwa ein Drittel der Gefängnisse insbesondere in den städtischen Zentren im Süden sind überbelegt. Eine der größten Herausforderungen für den Strafvollzug ist der hohe Anteil von 64 % Untersuchungshäftlingen, welche auf ihren Prozess warten. Die Gründe hiefür sind vielschichtig. Eine Mehrzahl steht unter Raubverdacht, ein Delikt, welches nicht kautionsfähig ist. Die Haftbedingungen erfüllen nicht die internationalen Standards.

(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)

Die Haftbedingungen in den mangelhaft ausgestatteten, stark überbelegten und zum größeren Teil noch aus der Kolonialzeit stammenden Gefängnissen sind schlecht. Zwar erhalten Beobachter ausländischer Menschenrechtsorganisationen seit Veröffentlichung eines Berichts von Amnesty International über die Haftbedingungen 2008 keinerlei Zugang mehr zu Gefängnissen, jedoch wurden der Botschaft und Vertretern einer lokalen NRO Besuche in mehreren Gefängnissen ermöglicht. Die Versorgung der Gefangenen mit Nahrungsmitteln und Medikamenten muss oft über Angehörige und karitative Einrichtungen sichergestellt werden; immer wieder wird berichtet, dass es aufgrund dieser Verhältnisse zu Todesfällen kommt. Das schlecht bezahlte Gefängnis- und Wachpersonal nutzt seine Stellung aus, um von den Gefangenen Geld zu erpressen. Zumindest in einigen Gefängnissen sind Männer, Frauen und Minderjährige zusammen inhaftiert.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: April 2012, 6.5.2012)

Block 5: Todesstrafe

Nigeria hält weiter an der Todesstrafe fest. Allerdings besteht ein faktisches Vollstreckungsmoratorium, das zuletzt im Februar 2009 durch den Außenminister gegenüber dem VN-Menschenrechtsrat bestätigt worden ist. Die Gouverneure der Bundesstaaten, die rechtlich für die Vollstreckung bzw. Umwandlung von Todesurteilen zuständig sind, erklärten im April 2010 zwar ihre Absicht, Hinrichtungen wieder aufzunehmen. Die Bundesregierung wies die Gouverneure auf das international verkündete Moratorium hin; neue Hinrichtungen in konkreten Fällen sind nicht angekündigt worden.

Die Todesstrafe kann durch ordentliche Gerichte und erstinstanzliche Scharia-Gerichte für bestimmte Tatbestände (Mord, Hochverrat, Verrat, Quälerei mit Todesfolge, schwerer Raub) verhängt werden. So wurden im Dezember 2006 sechs Angehörige einer Kultgruppe durch ein Berufungsgericht in XXXX wegen der Ermordung eines islamischen Geistlichen zum Tode verurteilt; in einem anderen Fall bestätigte der Oberste Gerichtshof im Februar 2007 die Verhängung der Todesstrafe. Besorgniserregend ist der gegenwärtig zu beobachtende Trend in einigen südlichen Bundesstaaten, den Anwendungsbereich der Todesstrafe auf weitere Straftatbestände (v. a. Entführung) auszuweiten. Die Schätzung von Amnesty International, wonach 2010 mehr als 870 zum Tode Verurteilte in Todeszellen einsaßen, deckt sich in etwa mit aktuellen Schätzungen anderer Menschenrechtsorganisationen. Offizielle Statistiken dazu liegen nicht vor.

Die letzten amtlich bekannt gegebenen Hinrichtungen fanden im Jahr 2002 statt. 2005/2006 soll es jedoch in Kano State zu mindestens sieben amtlich nicht bestätigten Hinrichtungen gekommen sein. 2010 kam es trotz des Moratoriums zu mindestens einer Hinrichtung, wie das nigerianische Außenministerium am 29.6.2010 gegenüber einer EU-Delegation einräumte.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: April 2012, 6.5.2012)

Teil 4: Minderheiten

Block 1: Minderheitenrechte

Die Zusammensetzung der Regierung spiegelt einen fein austarierten Proporz zwischen den

verschiedenen Ethnien wider (so genanntes "Zoning": Der Regierung müssen laut Gesetz Vertreter aus allen 36 Bundesstaaten angehören). Dieser Proporz beeinflusst selbst die Besetzung höchster Staatsämter. Dennoch beklagen einzelne Gruppen immer wieder, dass sie nicht angemessen in Spitzenämtern repräsentiert sind.

Diskriminierungen aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie sind durch die Verfassung verboten. Andererseits unterscheidet die Verfassung bei der Bevölkerung in den Bundesstaaten zwischen "Einheimischen" ("indigenous") und "Zuwanderern" ("settlers").

Diese Unterscheidung sollte ursprünglich die autochthone Bevölkerung schützen, hat aber angesichts der wachsenden Mobilität auch in der nigerianischen Bevölkerung immer weniger Sinn. In einigen Bundesstaaten ist die Lage von Minderheiten deshalb problematisch, zumal selbst den Nachfahren der Zuwanderer, die häufig gleichzeitig einer anderen Ethnie als die autochthone Bevölkerung angehören, regelmäßig die Teilnahme an Wahlen (aktiv wie passiv) verwehrt wird und sie nur eingeschränkten Zugang zu Ressourcen wie etwa Subventionen und öffentlichen Aufträgen, Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplätzen haben.

Kennzeichnend für das oft schwierige Zusammenleben von Mehrheitsethnie und Minderheiten ist das häufige Aufflackern von gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen insbesondere in Plateau State, die vordergründig religiös, tatsächlich aber häufig ethnisch, politisch bzw. wirtschaftlich motiviert sind. Auch hier spielt die rechtliche Benachteiligung von "Zuwanderern" eine zentrale Rolle.

Obwohl die Verfassung grundsätzlich eine Unterscheidung zwischen "Einheimischen" und "Zuwanderern" zulässt, ist umstritten, in welchem Umfang die Bundesstaaten Einheimische bevorzugen dürfen. Vorstöße, diese Frage durch Bundesgesetz abschließend zu klären, verliefen bisher im Sande.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: April 2012, 6.5.2012)

Die Realität ist oft bestimmt von dem so genannten "indigene / settler"-Konflikt (oftmals gleichbedeutend mit Ackerbauern und Nomadenhirten), der oftmals entlang ethnischer, aber auch religiöser Grenzen verläuft. Ein Problem stellt dar, dass der Terminus "indigene" in der nigerianischen Verfassung nicht genauer definiert wird. In der Praxis werden "indigene- certificates" ausgestellt, die bescheinigen, dass die jeweilige Person ein Angehöriger des dort ansässigen Stammes / Ethnie ist. Diese Zertifikate sind notwendig um im öffentlichen Dienst zu arbeiten, sie regeln den Zugang zu Universitäten, Polizei, Militärakademien und schließen zugleich Personen von beruflichen Möglichkeiten und sozialen Leistungen aus.

(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)

Die Verfassung verbietet ethnische Diskriminierung durch die Regierung und sieht vor, dass die Besetzung der Regierungsämter die ethnische Diversität des Landes reflektiert. Gesellschaftliche Diskriminierung ist jedoch weit verbreitet, es kommt regelmäßig zu Zusammenstößen zwischen Ethnien. Minderheiten im Nigerdelta fühlen sich besonders diskriminiert, vor allem in Bezug auf die Verteilung des Ölreichtums des Landes.

(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Nigeria, 31.8.2012, http://www.unhcr.org/refworld/docid/504494e1c.html, Zugriff 15.10.2012)

Block 2: Ethnische Gruppen

Die Bevölkerung setzt sich aus rund 250 ethno-linguistischen Gruppen, die über 400 Sprachen und 1.000 Dialekte sprechen, zusammen. Die größten Volksgruppen sind die Hausa/Fulani, zwei überwiegend moslemische Ethnien, welche aus politischen Gründen vermengt werden (32 %), Yoruba (21 %) und Igbo (18 %).

(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)

In Nigeria gibt es mehr als 250 ethnische Gruppen. Die zahlenmäßig größten und politisch einflussreichsten sind: Hausa und Fulani 29%, Yoruba 21%, Igbo (Ibo) 18%, Ijaw 10%, Kanuri 4%, Ibibio 3,5%, Tiv 2,5%.

(CIA World Factbook: Nigeria - People, Stand 4.10.2012, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ni.html, Zugriff 16.10.2012)

Teil 5: Religion

Block 1: Religionsfreiheit

Freie Religionswahl und Religionsausübung sind in Kap. IV, Art 38 der Verfassung verankert. Die Regierung achtete Religionsfreiheit in der Praxis, obwohl von lokalen politischen Akteuren geschürte Gewalt straflos bleibt. Die Verfassung verbietet Gebietskörperschaften, ethnischen oder religiösen Gruppen Vorrechte einzuräumen, in der Praxis bevorzugen Bundesstaaten in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Viele Christen behaupteten, dass die zwischen 1999 und 2001 erfolgte Wiedereinführung und Vollstreckung strafrechtlicher Aspekte des Scharia-Rechtssystems und die Verwendung von staatlichen Mitteln in zwölf nördlichen Staaten für die Errichtung von Moscheen, das Training von qädis (Scharia-Richter) und die Gewährung von Zuschüssen für Pilgerreisen nach Mekka die Einführung des Islam als Staatsreligion äußerlich erfüllen. Bürgerrechtsgruppen sehen dies durch die Einrichtung eines Ministeriums für religiöse Angelegenheiten und die Schaffung eines Predigerrates in Zamfara bestätigt. Gleichzeitig finanzieren mehrere Gliedstaaten - auch des Nordens - Pilgerreisen nach Jerusalem, den Sinai und nach Rom sowie die Errichtung von Kirchen.

Vier Staaten mit erweitertem Scharia-Geltungsbereich (Zamfara, Niger, Kaduna, Kano) haben private Gruppen wie die Hisbah zur Rechtsdurchsetzung ermächtigt und gewähren hiefür staatliche Zuschüsse. In bestimmten Fällen sind diese Gruppen ermächtigt, Verhaftungen vorzunehmen. Bislang beschränkt sich ihre Zuständigkeit in erster Linie auf Verkehrsdelikte und die Marktaufsicht. Auch wenn der erweiterte Scharia-Geltungsbereich auf Nicht-Muslime keine Anwendung findet, sind diese durch bestimmte durch den Moralkodex inspirierte Sitten, wie die Geschlechtertrennung in öffentlichen Schulen, Gesundheitseinrichtungen und Verkehrsmitteln betroffen.

(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)

Die Verfassung und andere Gesetzte gewährleisten die Religionsfreiheit, und in der Praxis respektierte die Regierung die Religionsfreiheit. Einzelne Bundesstaatsregierungen, Einzelpersonen und Gruppen außerhalb der Regierung begingen diesbezüglich manchmal Gesetzesbruch.

Es gibt keine Anzeichen dafür, dass die Regierung die Lage hinsichtlich des Schutzes des Rechtes auf Religionsfreiheit verschlechtern oder verbessern würde. Insgesamt gelingt es der Regierung nicht, kommunale Gewalt einzudämmen, Vergehen zu untersuchen und Schuldige zu verurteilen. Insgesamt herrscht diesbezüglich ein Klima der Straffreiheit. Von derartiger Gewalt betroffen waren politische und ethnische Rivalen, Geschäfte, Wohnhäuser, Kirchen, Moscheen und ländliche Gemeinden.

Es gibt Berichte über gesellschaftliche Vergehen oder Diskriminierung aufgrund der religiösen Orientierung, des Glaubens oder aufgrund der Religionsausübung. Angriffe der extremistischen Boko Haram forderten das Leben von Christen und Muslimen.

Gewalt, Spannungen und Feindseligkeiten zwischen Christen und Muslimen nahmen zu, vor allem im "Middle Belt".

(U.S. Department of State: 2011 International Religious Freedom Report - Nigeria, 30.7.2012,

http://www.ecoi.net/local_link/223380/344998_de.html, Zugriff 15.10.2012)

Die Religionsfreiheit ist in der Verfassung verankert und es gibt keine Berichte darüber, dass irgendjemand bei der Ausübung oder Wahl seiner Religion auf Probleme seitens der Bundesregierung stoßen würde.

Personen, die Angst vor der Scharia-Gerichtsbarkeit haben, haben auch das verfassungsmäßige Recht, dass ihre Fälle im formalen Rechtssystem behandelt werden.

Personen, die Angst vor Hisbah-Gruppen (lokale Scharia-Gruppen in Nordnigeria) haben, können eine innerstaatliche Fluchtalternative in Gebieten in Anspruch nehmen, wo diese Gruppen nicht tätig sind oder keinen Einfluss haben.

Jene Personen, die sich vor einer Verfolgung durch Boko Haram fürchten, sollten in der Lage sein, sich Schutz bei Behörden zu suchen oder eine innerstaatliche Fluchtalternative außerhalb Nordnigerias in Anspruch zu nehmen, wo Angriffe der Boko Haram weniger häufig vorkommen. (U.K. Home Office: Operational Guidance Note - Nigeria, 4.10.2012,

http://www.unhcr.org/refworld/docid/506d8e262.html, Zugriff 15.10.2012)

Von einem "Religionskrieg" oder von "Christenverfolgung" in Nigeria zu reden, wäre zwar nicht völlig falsch, griffe aber doch zu kurz. Die Probleme sind komplexer und bedürfen zu ihrer Lösung oder wenigstens doch Eindämmung einer differenzierteren Analyse als ein stereotypes religiöses Feindbild. Natürlich hat Boko Haram angekündigt, die Christen zu bekämpfen und tut dies auch in äußerst abstoßender und grausamer Weise. Gleichzeitig macht es sich aber auch viele moderate Moslems zu - überwiegend stillschweigenden - Feinden. Vielen Moslems ist es gleichgültig, was und woran die Christen glauben, solange sie sich bloß friedlich und tolerant verhalten. Umgekehrt gilt dasselbe.

Die ethnischen Gegensätze sind zudem noch tiefer als die religiösen. Dies erkennt man u.a. an der Geringschätzung, die Moslems aus dem Norden gewöhnlich für ihre Glaubensbrüder aus dem Süden, die islamischen Yoruba, zu erkennen geben. Sie seien keine "echten" Moslems, dürfen oft nicht einmal als Vorbeter fungieren. Der Differentiator ist Ethnizität, nicht Religiosität. Auch eine vollständige Bekehrung aller Nigerianer zum Islam würde daran nichts ändern. Sie wären Moslems zweiter Klasse.

(Konrad Adenauer Stiftung: Nigeria ein Jahr nach der Wahl - Die Konflikte nehmen zu, 4.2012,

http://www.kas.de/wf/doc/kas_30778-1522-1-30.pdf?120420114559, Zugriff 15.10.2012)

Block 2: Religiöse Gruppen

Viele Gruppen schätzen, dass rund 50% der 152,2 Millionen Einwohner Muslime sind, 45% Christen und 5% Anhänger von indigenen Glaubensrichtungen.

Der Großteil der Muslime sind Sunniten, es gibt eine kleine, aber wachsende Minderheiten von Schiiten und Izala (Salafisten). Unter den Christen finden sich Römisch-Katholische, Anglikaner, Baptisten, Methodisten, Presbyterianer und nicht-traditionelle evangelikale Christen und Pfingstkirchler sowie Mormonen.

Der Norden, dominiert von den ethnischen Gruppen der Hausa-Fulani und Kanuri, ist mehrheitlich muslimisch. Wesentliche christliche Gemeinschaften leben jedoch seit mehr als 50 Jahren auch im Norden und gingen Mischehen mit Muslimen ein. Im Middle Belt, darunter dem Federal Capital Territory, leben sowohl Christen als auch Muslime in gleicher Zahl. Dies gilt auch für den Südwesten, wo die ethnische Gruppe der Yoruba vorherrscht. Obwohl die

meisten Yoruba dem Christentum oder Islam angehören, übt eine große Anzahl an Yoruba auch traditionelle religiöse Bräuche aus. Die ethnischen Gruppen des Südostens sind mehrheitlich Christen. Im Nigerdelta, wo die ethnischen Gruppen der Ogoni und Ijaw überwiegen, sind ebenfalls Christen in der Mehrheit. Muslime machen dort nur etwa 1% der Bevölkerung aus.

(U.S. Department of State: 2011 International Religious Freedom Report - Nigeria, 30.7.2012,

http://www.ecoi.net/local_link/223380/344998_de.html, Zugriff 15.10.2012)

Teil 6: Rechtsschutz

Block 1: Justiz

Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Richter in Ausübung ihres richterlichen Amtes sind in der nigerianischen Verfassung verankert.

Die Justiz stützt sich auf drei Rechtsquellen: Federal Law, Sharia Law und Customary Law, die gleichberechtigt unter bestimmten Voraussetzungen zur Anwendung gelangen können, sofern entsprechende Gerichtshöfe für Sharia bzw. Customary Law in den 36 einzelnen Bundesstaaten eingerichtet werden. Das Eherecht gestattet nach dem Federal Law nur die Einehe, Sharia Law vier und Customary Law eine unbegrenzte Anzahl von Ehefrauen.

Die Verfassung Nigerias schreibt auf Bundesebene folgende Instanzen in Zivil- und Strafrechtssachen vor: Supreme Court, Federal Court of Appeal, Federal High Court, sowie einen High Court für jeden Bundesstaat mit - diesem untergeordneten - District Courts für jede der 774 Local Government Areas (Bundesstaatsbezirke, in der Verfassung festgeschrieben) vor. Sharia bzw. Customary Courts sowie entsprechende Courts of Appeal können von den einzelnen Bundesstaaten bei Bedarf ("shall be for any State that requires it") eingerichtet werden. Customary und Sharia Courts können nur angerufen werden, wenn beide Parteien einwilligen, bei den Sharia Courts kommt die Bedingung hinzu, dass beide Parteien muslimisch sein müssen.

Laut Bundesverfassung wird die Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte seit 1999 durch Gesetze der Gliedstaaten festgestellt im Hinblick auf die Entscheidung über das anzuwendende Rechtssystem "Common Law" oder des "Customary Court Law"-Systems. Einzelne Bundesstaaten haben "Sharia Courts" neben "Common Law" und "Customary Courts" geschaffen. Mehrere Bundesstaaten, einschließlich die gemischt konfessionellen Bundesstaaten Benue und Plateau, haben Scharia- Berufungsgerichte eingerichtet. Das Instrument der Rechtshilfe ist in Nigeria unterentwickelt, wodurch ein ungleicher Zugang für finanzschwache Personen besteht.

Ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Damit ist es in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind.

Im "Sheriffs and Civil Process Act" Chapter 407, Laws of the Federation of Nigeria 1990 sind Ladungen vor Gericht geregelt. Der Sheriff oder von ihm bestellte bailiffs müssen die Ladungen in ganz Nigeria persönlich zustellen.

(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)

Die höheren Gerichte sind relativ kompetent und unabhängig. Allerdings sind sie politischer Einflussnahme und Korruption ausgesetzt und leiden an einem Mangel an finanziellen Ressourcen, Ausrüstung und Ausbildung.

(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Nigeria, 31.8.2012, http://www.unhcr.org/refworld/docid/504494e1c.html, Zugriff 15.10.2012)

Die Verfassung sieht Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz vor. In der Realität ist die Justiz allerdings, trotz persönlich hoher Unabhängigkeit einzelner Richterinnen und Richter und wiederholter Urteile gegen Entscheidungen der Administration, der Einflussnahme von Exekutive und Legislative sowie von einzelnen politischen Führungspersonen ausgesetzt. Die insgesamt zu geringe personelle und finanzielle Ausstattung behindert außerdem die Funktionsfähigkeit des Justizapparats. Das Recht auf ein zügiges Verfahren wird zwar von der Verfassung garantiert, ist jedoch kaum gewährleistet. Auch der gesetzlich garantierte Zugang zu einem Rechtsbeistand oder Familienangehörigen wird nicht immer ermöglicht.

Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o.ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Das bestehende System benachteiligt jedoch tendenziell Ungebildete und Arme, die sich weder von Beschuldigungen freikaufen noch eine Freilassung auf Kaution erwirken können. Zudem ist vielen eine angemessene Wahrung ihrer Rechte auf Grund von fehlenden Kenntnissen selbst elementarster Grund- und Verfahrensrechte nicht möglich. Auch der Zugang zu staatlicher Prozesskostenhilfe ist in Nigeria beschränkt: Das Institut der Pflichtverteidigung wurde erst vor kurzem in einigen Bundesstaaten eingeführt. Lediglich in den Landeshauptstädten existieren Nichtregierungsorganisationen, die sich zum Teil mit staatlicher Förderung der rechtlichen Beratung von Beschuldigten bzw. Angeklagten annehmen. Gerade in den ländlichen Gebieten gibt es jedoch zahlreiche Verfahren, bei denen Beschuldigte und Angeklagte ohne rechtlichen Beistand mangels Kenntnis ihrer Rechte schutzlos bleiben.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: April 2012, 6.5.2012)

Scharia-Gesetzgebung

Zwischen 1999 und 2001 wurden in zwölf nördlichen Bundesstaaten (Sokoto, Kebbi, Niger, Kano, Katsina, Kaduna, Jigawa, Yobe, Bauchi, Borno, Zamfara und Gombe) die strafrechtlichen Aspekte der Scharia-Rechtssystems nach hundertjähriger Pause wiedereingeführt. Bis 1999 stützten sich Gerichte nur in Zivilrechtssachen auf das Scharia-System. Die Unterwerfung unter Scharia-Strafrecht ist in mehreren Staaten für Moslems verpflichtend und erfolgt in anderen Staaten aufgrund einer freiwilligen persönlichen Entscheidung. Während die Bundesverfassung keine Anwendbarkeit des Scharia-Strafrechts auf Nicht-Muslime gestattet, können Nicht-Moslems freiwillig Gebrauch davon machen, wenn das Strafausmaß weniger streng als im Rahmen des Zivilrechts ist (z.B. Geldbuße anstatt Haftstrafe). Die Verhandlungen in Zivil- und Strafrechtssachen vor dem erkennenden Gericht sind mündlich und öffentlich.

(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)

Mit der Wiedereinführung des Scharia-Strafrechts auf landesgesetzlicher Ebene in neun nördlichen Bundesstaaten sowie in den mehrheitlich muslimischen Gebieten dreier weiterer Bundesstaaten erhielten erstinstanzliche Scharia-Gerichte auch strafrechtliche Befugnisse (z.B. Verhängung von Körperstrafen bis hin zu Todesurteilen wie Steinigung); dies gilt allerdings grundsätzlich nur für Muslime. Bestimmte, im Koran explizit genannte Vergehen (die sog. Hudud-Straftatbestände wie außerehelicher Geschlechtsverkehr, Verleumdung wegen außerehelichen Geschlechtsverkehrs, Diebstahl, Straßenraub, Alkoholgenuss), können nunmehr mit zum Teil drakonischen Strafen (Amputation, Prügelstrafe, Tod durch Steinigung etc.) belegt werden. Mord und Körperverletzung werden entweder mit Vergeltungsstrafen, bei denen Gleiches mit Gleichem geahndet wird, oder mit Blutgeld bestraft; dies liegt in der Entscheidung des Opfers bzw. dessen Hinterbliebenen. Entsprechend kann die Todesstrafe auf Verlangen von betroffenen Verwandten des Opfers als Akt zulässiger Vergeltung für vorsätzliche Tötungsdelikte ausgesprochen werden.

Alle übrigen Straftatbestände werden nach dem Ermessen des Richters geahndet.

Den rigorosen Strafandrohungen der Scharia stehen allerdings ebenso rigorose Beweisanforderungen gegenüber, so dass bei prozedural einwandfreien Scharia-Verfahren ein für eine Verurteilung ausreichender Zeugenbeweis oft nicht zu führen ist. In der Vergangenheit ist es aufgrund der Komplexität des auch für viele Richter zunächst noch neuen islamischen Beweisrechts insbesondere in der Eingangsinstanz oft zu unbefriedigenden und mit Rechtsfehlern behafteten Urteilen gekommen. Allerdings erregten Ermittlungen und Anklagen wegen so genannter Hudud-Straftatbestände zuletzt weit weniger öffentliche Aufmerksamkeit als noch in den ersten Jahren nach der Wiedereinführung des islamischen Strafrechts, da man mittlerweile davon ausgehen kann, dass entsprechende Verurteilungen im Rechtsmittelverfahren aufgehoben und korrigiert werden.

Der Scharia-Instanzenzug endet auf der Ebene eines Landesberufungsgerichts, gegen dessen Urteile Rechtsmittel zu dem (säkularen) Bundesberufungsgericht in Abuja statthaft sind. In verschiedenen Bundesstaaten überwacht die "Hisbah"-Polizei die Einhaltung der religiösen Vorschriften. In Kano wird sie direkt durch den Bundesstaat betrieben, während sie in anderen Bundesstaaten ähnlich den nichtstaatlichen Bürgerwehren organisiert ist. Die Hisbah wurde vom Obersten Gericht zwar als verfassungswidrig bezeichnet, da polizeiliche Aufgaben ausschließlich in die Zuständigkeit des Bundes fallen, sie hat ihre Tätigkeit jedoch bisher nicht eingestellt, sondern wurde lediglich umorganisiert. Der Gouverneur von Kano State begründete dies damit, dass die "Hisbah" keine polizeilichen, sondern gesellschaftlichmoralische Aufgaben und Befugnisse wahrnehme. An sich sollte von der Hisbah keine unmittelbare Gefahr für die Bevölkerung ausgehen, da sie der regulären Polizei untergeordnet und in der Regel unbewaffnet ist. Allerdings kommt es immer wieder zu Kompetenzüberschreitungen sowie zur nicht zulässigen Anwendung islamischer Gesetze und Verhaltensregeln auf Nichtmuslime. In Kano ist die Hisbah beispielsweise bei Homosexuellen wegen ihrer gewaltsamen Übergriffe gefürchtet.

In den zwölf nördlichen Bundesstaaten, die in den Jahren 2000/2001 die strengen strafrechtlichen Bestimmungen der Scharia wiedereingeführt haben, kann es zur Anwendung von Scharia-Vorschriften (Verbot des gemischten Schulunterrichts, Verbot des Alkoholgenusses, Geschlechtertrennung in öffentlichen Verkehrsmitteln, etc.) auch auf Nicht- Muslime kommen. Der Bundesstaat Kano führte im Mai 2007 die Pflicht zum Tragen islamischer Schulkleidung für alle Schülerinnen und Schüler, also auch für Angehörige der christlichen Minderheit, ein. Grundsätzlich gilt allerdings das Scharia-Recht nur für Muslime.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: April 2012, 6.5.2012)

Block 2: Sicherheitsbehörden

Die Nigerian Police Force (NPF) und die Mobile Police (MOPOL) zeichnen sich durch geringe Professionalität, mangelnde Disziplin, Willkür und geringen Diensteifer aus. Das Vertrauen in den Sicherheitsapparat ist durch immer wieder gemeldete Fälle von widerrechtlichen Tötungen, Folter und unmenschlicher Behandlung in Polizeihaft unterentwickelt.

Aufgrund der schlechten Bezahlung der niedrigen Ränge besteht die Bereitschaft zur Annahme/Forderung von Bestechungsgeldern.

Der State Security Service (SSS), Inlandsgeheimdienst, wird ebenfalls kein hoher Standard an Professionalität und Integrität ausgestellt.

Die National Drug Law Enforcement Agency (NDLEA) ist für alle Straftaten in Zusammenhang mit Drogen zuständig. Der NDLEA wird im Vergleich zu anderen Behörden mit polizeilichen Befugnissen Professionalität konstatiert. Unter diese Behörde fällt die Zuständigkeit für Dekret 33.

(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)

Die nigerianische Polizei (National Police Force/NPF) untersteht dem Generalinspektor der Polizei, der vom Präsidenten eingesetzt wird und für die Durchsetzung der Gesetze verantwortlich ist. Diesem unterstehen Assistenten zur Leitung der Polizeikräfte in jedem Bundesstaat. Bundesstaaten dürfen gemäß Verfassung über keine eigenen Sicherheitskräfte verfügen. In Notsituationen kann die Bundespolizei jedoch dem Gouverneur eines Staates unterstellt werden.

Die Innere Sicherheit ist Zuständigkeitsbereich des State Security Service (SSS) das dem Präsidenten via nationalen Sicherheitsberater unterstellt ist. Da die Polizei oft nicht in der Lage war, durch gesellschaftliche Konflikte verursachte Gewalt zu unterbinden, verließ sich die Regierung gelegentlich auf Unterstützung durch die Armee. Zum Beispiel entsandte der Präsident im September 2011 1.300 Soldaten nach Jos.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Nigeria, 24.5.2012,

http://www.ecoi.net/local_link/217663/338426_de.html, Zugriff 15.10.2012) 6

Alle Sicherheitsorgane (Militär, Staatsschutz [State Security Service] sowie paramilitärische Verbrechensbekämpfungseinheiten, die so genannten RRS [Rapid Response Squads]) werden neben der Polizei auch im Innern eingesetzt.

Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben obliegen der (Bundes-) Polizei, die dem Generalinspekteur der Polizei in Abuja untersteht. Die Lage der ca. 360.000 Mann starken Polizeitruppe ist durch schlechte Besoldung sowie schlechte Ausrüstung, Ausbildung und Unterbringung gekennzeichnet. Korruption ist bei der Polizei weit verbreitet; Gelderpressungen an Straßensperren sind an der Tagesordnung. Ca. 100.000 Polizisten sollen zudem als Sicherheitskräfte bei Personen des öffentlichen Lebens und einflussreichen Privatpersonen tätig sein.

Das Militär hat die Federführung bei der Joint Task Force inne, die gegen militante Gruppierungen im Nigerdelta, im Kampf gegen Boko Haram im Nordosten und zur Sicherung der Lage im zentralnigerianischen Jos eingesetzt wird.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: April 2012, 6.5.2012)

Block 3: Polizeigewalt / Folter

Folter scheint in den nigerianischen Strafvollzugsanstalten ein geringeres Problem als in Polizeigewahrsam darzustellen. So gibt es zahlreiche Berichte über Folter- und Misshandlungspraktiken in den Polizeigefängnissen, sowie in den Zellen des State Security Service (SSS). Folter wird von den Sicherheitskräften vor allem dazu benützt, Geständnisse zu erpressen. Beweise für die zahlreichen Vorwürfe von Menschenrechtsorganisationen sind kaum möglich. Von den Sicherheitskräften begangene sexuelle Misshandlungen und Vergewaltigungen werden im Regelfall nicht geahndet bzw. die Täter bleiben straffrei.

(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)

Das Vorgehen der Polizei war nach wie vor geprägt von Menschenrechtsverletzungen. Hunderte Personen wurden rechtswidrig getötet, häufig im Zuge von Festnahmen auf der Straße. Andere starben in Polizeigewahrsam an den Folgen von Folterungen. Bei vielen dieser Tötungen handelte es sich vermutlich um außergerichtliche Hinrichtungen. Zahlreiche Personen "verschwanden" aus dem Polizeigewahrsam. Nur selten wurden Polizeibeamte zur Rechenschaft gezogen, so dass es für die Angehörigen getöteter oder "verschwundener" Personen keine Gerechtigkeit gab. Polizisten trugen immer häufiger Zivilkleidung oder Uniformen ohne eindeutige Kennzeichnung, was Beschwerden über bestimmte Beamte erschwerte.

In den meisten Fällen blieben Ermittlungen und strafrechtliche Verfolgungen aus. Einige Familienangehörige wurden bei ihren Bemühungen um Gerechtigkeit bedroht.

Das ganze Berichtsjahr über wurden Fälle gemeldet, bei denen die Polizei Straftatverdächtige gefoltert hatte, um von ihnen Informationen zu erpressen. Entgegen nationalen Gesetzen und dem Völkerrecht wurden unter Folter erzwungene Geständnisse vor Gericht als Beweismittel anerkannt.

(Amnesty International: Amnesty Report 2012 - Nigeria, 24.5.2012, http://www.amnesty.de/jahresbericht/2012/nigeria, Zugriff 15.10.2012)

Die Sicherheitskräfte sehen sich immer wieder mit dem Vorwurf konfrontiert, schwerste Menschenrechtsverletzungen zu begehen: Allen Hinweisen zufolge gehören Folter, willkürliche Verhaftungen und extra-legale Tötungen nach wie vor zum Handlungsrepertoire staatlicher Sicherheitsorgane, unter denen insbesondere die ärmeren Bevölkerungsschichten zu leiden haben. Zudem gehen Polizei und Militär bei Großeinsätzen wie der Bekämpfung der islamistischen Gruppe Boko Haram häufig mit unverhältnismäßiger Härte vor. Auch Amnesty International hat in einem ausführlichen Bericht von Dezember 2009 und erneut im aktuellen Jahresbericht namentlich der nigerianischen Polizei Folter, extra-legale Tötungen sowie das Verschwindenlassen von Untersuchungshäftlingen vorgeworfen. Glaubwürdige Menschenrechtsorganisationen im Land schätzen die Zahl der extra-legalen Tötungen auf mehrere tausend pro Jahr, selbst die staatliche Menschenrechtskommission schätzt die Zahl auf jährlich ca. 5.000. Dabei handelt die Polizei in der Gewissheit weitgehender Straflosigkeit. Ein Polizist, der während des Generalstreiks im Januar 2012 in XXXX bei einer Demonstration einen Jugendlichen erschossen haben soll, befindet sich in Untersuchungshaft.

Die Polizeiführung versucht in begrenztem Maße gegenzusteuern und veranstaltet zusammen mit Nichtregierungsorganisationen Menschenrechtskurse und Fortbildungsmaßnahmen. Die harsche Zurückweisung eines 2009 veröffentlichten Berichts Amnesty Internationals, der der Polizei ebenfalls Folter, extralegale Tötungen und Verschwindenlassen vorwarf, verdeutlichte jedoch einmal mehr, dass menschenrechtliche Fragen für die Polizeiführung keine besondere Priorität haben.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: April 2012, 6.5.2012)

"Vigilante Gruppen"

In verschiedenen Regionen des Landes haben sich bewaffnete Organisationen in Form von "ethnischen Vigilantegruppen" gebildet ("Odua People's Congress" (OPC) im Südwesten; die "Bakassi Boys" im Südosten), bei denen man sich gegen Zahlung eines Schutzgeldes "Sicherheit" erkaufen kann. Die Behörden reagieren unterschiedlich auf die "Vigilantes": Im Bundesstaat XXXX ging die Polizei gegen den OPC vor, im Osten des Landes wurde die Existenz dieser Gruppen dagegen von einigen Gouverneuren begrüßt. Die Polizei arbeitet zum Teil mit ihnen zusammen. Generell scheint die Bedeutung der Vigilantes in Städten etwas abzunehmen, in einigen ländlichen Regionen haben sie aber weiterhin eine dominante Machtposition.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: April 2012, 6.5.2012)

Block 4: Korruption

Korruption ist im Erdölstaat Nigeria weit verbreitet. In den letzten Monaten sind keine wichtigen Gerichtsurteile in prominenten Korruptionsfällen ergangen, drei 2011 nicht mehr wieder gewählte Provinzgouverneure wurden im Oktober 2011 wegen Korruption angeklagt.

Bedingt durch die drei einander mitunter widersprechenden Rechtssysteme und aufgrund der schlechten Bezahlung, Überlastung und fehlender Infrastruktur ist Korruption im Justizbereich verbreitet. Damit auf der Führungsebene der Justizorgane ein hoher Standard an Professionalität und Integrität gewährleistet werden kann, sind weitere Reformen unerlässlich. Die Regierung hat sich verpflichtet, im Kampf gegen Korruption und organisiertes Verbrechen überzeugende und greifbare Ergebnisse zu erzielen. Es wurde das politisches Bekenntnis bekräftigt, ein unabhängig funktionierendes, stabiles Justizwesen einzurichten, das in der Lage ist, Interessenkonflikte, Korruption und organisiertes Verbrechen aufzudecken und zu sanktionieren und die Rechtsstaatlichkeit zu wahren.

(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)

Die Regierung Nigerias hat den Kampf gegen Korruption zu einem Ziel ihrer Wirtschaftspolitik erklärt. Durch die Einführung eines geordneten Verfahrens bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und die Schaffung größerer Transparenz bei den Einnahmen im Öl- und Gasgeschäft hat sie wichtige Schritte zu diesem Ziel eingeleitet. Eine weitere wichtige Maßnahme war die Einrichtung einer Economic and Financial Crimes Commission (EFCC) zur Bekämpfung von Korruption und Wirtschaftsverbrechen. Als Ergebnis der Bemühungen der EFCC wurde Nigeria 2006 aus der von der Financial Action Task Force der G8 geführten Liste der bei der Bekämpfung von Geldwäsche "nicht-kooperierenden Staaten" gestrichen.

(Auswärtiges Amt: Nigeria - Wirtschaft, Stand 3.2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Wirtschaft_node.html, Zugriff 15.10.2012)

Das Gesetz sieht für Korruption Strafen vor. Allerdings setzt die Regierung dieses Gesetz nicht effektiv um und Beamte gehen bei korrupten Aktivitäten oft straffrei aus. Massive, weitverbreitete und tiefgreifende Korruption betrifft alle Behördenebenen und die Sicherheitskräfte.

Es gab die weitverbreitete Auffassung, dass Richter leicht zu bestechen seien und Prozessparteien sich daher nicht auf Gerichte verlassen sollten, um ein unparteiisches Urteil zu erhalten.

Bei der Polizei grassiert die Korruption, vor allem an Straßensperren. Die Police Monitoring Unit, die zu Kontrolle von Polizisten eingerichtet worden war, blieb ineffektiv und es kam während des Jahres zu keinen Verhaftungen. Zwar konnten Staatsbürger Korruptionsvorwürfe bei der NHRC (National Human Rights Commission) einbringen, doch wurde diese während des Jahres in keinem Fall aktiv.

Die Anti-Korruptions-Bemühungen des EFCC (Economic and Financial Crimes Commission) waren größtenteils ineffektiv. Die Personalumstellungen bei dieser Behörde warfen Fragen bezüglich der Ernsthaftigkeit der Regierung hinsichtlich der Korruptionsbekämpfung auf. Seit dem Jahr 2005 hat die EFCC 26 Prominente öffentlich Bedienstete angeklagt und dabei 10,5 Milliarden US-Dollar zurückgeholt. Allerdings wurden nur vier der Angeklagten verurteilt, alle anderen gingen auf Kaution frei.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Nigeria, 24.5.2012,

http://www.ecoi.net/local_link/217663/338426_de.html, Zugriff 15.10.2012)

Block 5: Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Rund 42.000 nationale und internationale NGOs sind in Nigeria registriert; sie sind keinen gesetzlichen Beschränkungen unterworfen. Sie beobachten die Menschenrechtslage und veröffentlichen ihre Erkenntnisse. Regierungsvertreter reagieren vereinzelt auf Vorwürfe.

(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011) 10

Neben der Nationalen Menschenrechtskommission gibt es eine Vielzahl von Menschenrechtsorganisationen, die sich grundsätzlich frei betätigen können. Sie sind nach Art, Größe und Zielrichtung sehr unterschiedlich und reichen von landesweit verbreiteten Organisationen wie der CLO (Civil Liberties Organization), der CD (Campaign for Democracy) und LEDAP (Legal Defense Aid Project), die sich in erster Linie in der Aufklärungsarbeit betätigen, über Organisationen, die sich vorrangig für die Rechte bestimmter ethnischer Gruppen einsetzen, und Frauenrechtsgruppen bis hin zu Gruppen, die vor allem konkrete Entwicklungsanliegen bestimmter Gemeinden vertreten. Auch kirchliche und andere religiös motivierte Gruppierungen sind in der Menschenrechtsarbeit aktiv.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: April 2012, 6.5.2012)

Block 6: Ombudsmann

Die Aufgaben der Nationalen Menschenrechtskommission ("National Human Rights Commission" [NHRC]) sind Förderung und Schutz der Menschenrechte sowie Menschenrechtserziehung; derzeit konzentriert sie sich u.a. auf Polizeigewalt, Diskriminierung im Wirtschaftsleben, Gewalt gegen Frauen sowie Menschenrechtsbildung und -aufklärung. Soweit sich die Kommission Einzelschicksalen annimmt, hat ihre Arbeit lediglich empfehlenden Charakter.

Immerhin stärkt ein im Juni 2010 verabschiedetes Gesetz die personelle und finanzielle Unabhängigkeit der Kommission und gibt daher Anlass zur Hoffnung, dass die Kommission künftig weniger politischer Einflussnahme ausgesetzt ist. Ende 2011 wurde der ehemalige Menschenrechtsaktivist Chidi Odinkalu zum neuen Vorsitzenden der Kommission bestimmt. Die Kommission hat ihre Arbeit in den letzten Jahren verbessert und zuletzt etwa mit der öffentlichen Schätzung von jährlich ca. 5.000 extra-legalen Hinrichtungen wachsende Unabhängigkeit und Selbstbewusstsein bewiesen.

Allerdings sah sich Chidi Odinkalu im April Einschüchterungsversuchen der Polizei und des Justiz-Ministers ausgesetzt.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: April 2012, 6.5.2012)

Teil 7: Soziale Gruppen

Block 1: Frauen [siehe insbesondere auch: NIGR_F_2012_02_IFA und _RUK]

Die Gleichberechtigung von Frau und Mann ist in der Verfassung verankert. Frauen werden in der patriarchalen und teilweise polygamen Gesellschaft Nigerias dennoch in vielen Rechts- und Lebensbereichen benachteiligt. Dies wird am deutlichsten in Bereichen, in denen vor allem traditionelle Regeln gelten: So sind Frauen in vielen Landesteilen aufgrund von Gewohnheitsrecht von der Erbfolge nach ihrem Ehemann ausgeschlossen. Vor allem im Osten des Landes müssen sie entwürdigende und die persönliche Freiheit einschränkende Witwenzeremonien über sich ergehen lassen.

Das Beweisrecht der Scharia ist für Frauen ebenfalls nachteilig:

Zeugenaussagen von Frauen kommt nicht dasselbe Gewicht zu wie denjenigen von Männern.

Nigeria hat die VN-Frauenrechtskonvention (CEDAW) bereits 1985 ratifiziert, aber bis heute noch nicht in nationales Recht umgesetzt.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: April 2012, 6.5.2012)

Nigerianische Frauen sehen sich gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt, auch wenn ihre Bildungsmöglichkeiten sich verbessert haben und Frauen mittlerweile einige Schlüsselpositionen in der Regierung besetzen.

In den nördlichen Bundesstaaten, wo die Scharia gilt, sind Frauenrechte ernsthaften Angriffen ausgesetzt.

(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Nigeria, 31.8.2012, http://www.unhcr.org/refworld/docid/504494e1c.html, Zugriff 15.10.2012)

Zwangsheirat/Kinderheirat

Laut dem UNO-Ausschuss für die Rechte des Kindes (CRC) setze das Kinderrechtsgesetz (Child Rights Act, CRA) das Mindestalter für eine Eheschließung mit 18 Jahren fest.

Das CRA gelte jedoch nur in Abuja, dem Federal Capital Territory und in 16 Bundesstaaten, die das Gesetz umgesetzt hätten. In der Verfassung werde jede Frau als volljährig bezeichnet, die verheiratet sei. Diese Definition könne missbräuchlich verwendet werden, um eine Kinderheirat zu rechtfertigen. Kinderheirat sei in Nigeria weit verbreitet und sei einer der Gründe für die hohe Anzahl der vorzeitigen Schulabgänge von Mädchen. In den Bundesstaaten, die das CRA umgesetzt hätten, habe es keine strafrechtliche Verfolgung in Zusammenhang mit Kinderheirat gegeben, obwohl diese weiterhin ausgeübt werde.

Das Gewohnheitsrecht (customary law) sehe laut der Politikwissenschaftlerin und Journalistin Morolake Omonubi-McDonnell für Eheschließung kein bestimmtes Mindestalter vor. Lediglich in der östlichen Region sehe das Age of Marriage Law von 1956 ein Mindestalter von 16 Jahren vor. Dies habe zu einer weiten Verbreitung von Kinderheirat geführt. Da eine angemessene Gesetzgebung fehle, sei die Verlobung von Kindern alltäglich. Drei nördliche Bundesstaaten, Borno, Plateau und Kwara, hätten das Ehemündigkeitsalter auf zwischen zwölf und 14 Jahren festgelegt.

Christian Solidarity Worldwide (CSW) berichtet im Mai 2010, dass minderjährige nicht-muslimische Mädchen in vielen nördlichen Bundesstaaten entführt, zum Islam konvertiert und zwangsverheiratet würden.

(ACCORD: Nigeria - Frauen, Kinder, sexuelle Orientierung, Gesundheitsversorgung, 21.6.2011, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1308659096_accord-bericht-nigeria-frauen-kinder-sexuelle-orientierung-gesundheitsversorgung-20110621.pdf, Zugriff 19.10.2012)

Gewalt gegen Frauen / Häusliche Gewalt

Häusliche Gewalt ist ein weit verbreitetes Problem in der patriarchalisch gegliederten nigerianischen Gesellschaft. Offiziellen Statistiken dazu werden nicht geführt. Schutz von staatlicher Seite können die betroffenen Frauen nur in den seltensten Fällen erwarten.

(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)

Häusliche Gewalt war weit verbreitet und wurde häufig gesellschaftlich akzeptiert. In einem im Jahr 2009 veröffentlichten Bericht gaben 28% der Frauen an, seit dem Alter von 15 Jahren Gewalt, zumeist durch Ehemann oder Partner, ausgesetzt gewesen zu sein. Die NGO Project Alert on Violence Against Women betrieb zahlreiche Aktivitäten, um häusliche Gewalt zu bekämpfen. Diesbezüglich wurden auch Ausbildungsprogramme für Polizisten geführt, um diese zu sensibilisieren. Die Gruppe betreibt für Opfer häuslicher Gewalt auch ein Frauenhaus ("Sophia's Place"). Dort werden Beratung, Rechtsberatung und Ausbildung angeboten.

Das Gesetz kriminalisiert Vergewaltigung und sieht eine zehnjährige Haftstrafe sowie eine Geldstrafe von 200.000 Naira (1.233 US-Dollar) vor. Allerdings schränken sozialer Druck und Stigmatisierung die Bereitschaft zur Meldung einer Vergewaltigung ein. Das Gesetz kriminalisiert eheliche Vergewaltigung als separaten Tatbestand. Allerdings kann diese vor Gericht nur schwer nachgewiesen werden und dementsprechend gab es während des Jahres auch keine derartige Anklage.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Nigeria, 24.5.2012,

http://www.ecoi.net/local_link/217663/338426_de.html, Zugriff 15.10.2012)

Familiäre Gewalt, Vergewaltigungen und andere Formen sexueller Gewalt gegen Frauen und Mädchen durch Behördenvertreter und andere Personen waren nach wie vor weit verbreitet. Die Behörden unterließen es durchgängig, ihrer Verpflichtung zur Vorbeugung und zur Ahndung sexueller Gewalt nachzukommen.

(Amnesty International: Amnesty Report 2012 - Nigeria, 24.5.2012, http://www.amnesty.de/jahresbericht/2012/nigeria, Zugriff 15.10.2012)

Genitalverstümmelung (FGM)

Der Prozentsatz der von Genitalverstümmelung (Female Genital Mutilation/FGM) betroffenen Frauen in Nigeria liegt Schätzungen des Nigeria Demographic and Health Survey (NDHS) aus dem Jahr 2008 zufolge bei etwa 30%. Während FGM im ganzen Land praktiziert wird, liegt der Schwerpunkt jedoch in den südlichen Teilen des Landes bei den Yoruba und Igbo. Frauen in den nördlichen Staaten waren weniger häufig von der schlimmeren Form von FGM (Infibulation) betroffen, während diese Praxis im Süden üblicher ist. Das Alter der Mädchen, an denen FGM praktiziert wird, variiert (erste Lebenswoche bis nach Entbindung des ersten Kindes). Die meisten Frauen wurden jedoch bereits vor ihrem ersten Geburtstag der FGM unterzogen.

Das Gesetz verbietet die Entfernung jeglichen Teils der Geschlechtsorgane einer Frau oder eines Mädchens, ausgenommen aus medizinischen Gründen, die ein Arzt bestätigen muss. Kriminalisiert werden Beschneiderinnen und alle Personen, die Frauen/Mädchen zur Beschneidung nötigen, verleiten oder überreden; die Strafe beträgt 50.000 Naira (308 US-Dollar), ein Jahr Freiheitsstrafe, oder beides für ein erstmaliges Vergehen. Bei einer zweiten Verurteilung droht das doppelte Strafmaß.

In zwölf Bundesstaaten ist FGM verboten, jedoch mussten NGOs Druck machen, um Lokalregierungen (LGA) davon zu überzeugen, dass diese rechtlichen Vorgaben auch in ihren Bezirken gelten würden. Das Gesundheitsministerium, Frauengruppen und NGOs beteiligten sich an Sensibilisierungskampagnen.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Nigeria, 24.5.2012,

http://www.ecoi.net/local_link/217663/338426_de.html, Zugriff 15.10.2012)

Der Child's Right Act 2003 als Bundesgesetz sowie diverse gesetzliche Regelungen in den einzelnen Bundesstaaten verbieten FGM.

In den folgenden Bundesstaaten ist FGM bereits verboten: Edo, Delta, Enugu, Oyo, Ekiti, Anambra, Rivers, Bayelsa, Osun, Ogun, Ondo and Cross River.

Die folgenden Organisationen gehen in Nigeria gegen FGM vor:

Nigerian Nurses and Midwives, -Nigerian Medical Women's Association -Nigerian Medical Association -Federal Ministry of Health und -Health Associations of various Nigerian states -WHO, -UNDP, -DFID (Großbritannien) und -Daneco (Schweden).

(Antwort des VA der OB Abuja per E-Mail vom 3.6.2011)

Es ist eine deutliche Tendenz erkennbar, wonach der Anteil an Frauen und Mädchen, welche FGM erleiden, mit jeder Generation zurückgeht. Bei Frauen zwischen 45 und 49 Jahren ist die Wahrscheinlichkeit, dass sie beschnitten sind, deutlich höher, als etwa in der Altersgruppe 15-19 Jahre (38 Prozent / 22 Prozent).

Während es zwar Schutz und/oder Unterstützung durch die Regierung oder NGOs gibt, ist beides nur begrenzt verfügbar. Auch wenn es einer Einzelfallabwägung bedarf, kann generell gesagt werden, dass auch jene, die nicht in der Lage sind, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen, oder die dies nicht tun wollen, sicher in andere Teilen Nigerias umziehen können, wo es ihren Familienangehörigen unmöglich sein wird, sie aufzuspüren. Außerdem können jene Frauen, welche diese Möglichkeit in Anspruch nehmen, am neuen Wohnort den Schutz einer Frauen-NGO suchen.

(U.K. Home Office: Operational Guidance Note - Nigeria, 4.10.2012, http://www.unhcr.org/refworld/docid/506d8e262.html, Zugriff 15.10.2012)

Wirtschaftliche und soziale Lage (siehe auch: NIGR_F_2012_02_IFA und _RUK)

Diskriminierung im Arbeitsleben ist für viele Frauen Alltag.

Alleinstehende Frauen begegnen dabei besonderen Schwierigkeiten: Im traditionell konservativen Norden, aber auch in anderen Landesteilen sind sie oft erheblichem Druck der Familie ausgesetzt und können diesem nur durch Umzug in eine Stadt entgehen, in der weder Familienangehörige noch Freunde der Familie leben. Im liberaleren Südwesten des Landes - und dort vor allem in den Städten - werden alleinstehende oder alleinlebende Frauen eher akzeptiert. In politischen und wirtschaftlichen Führungspositionen sind Frauen nach wie vor unterrepräsentiert. Allgemein sind sie zahlreichen Diskriminierungen, z. B. bezüglich der Zugangsmöglichkeiten zu einer beruflichen Tätigkeit, der Bezahlung und den Beförderungschancen, ausgesetzt. Dies gilt in besonderem Maße für den politischen und öffentlichen Bereich.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: April 2012, 6.5.2012)

Frauen blieben im formellen Sektor unterrepräsentiert, spielten im informellen Sektor aber eine aktive und vitale Rolle. Die Anzahl der Frauen, die in der Wirtschaft angestellt werden, steigt jedes Jahr.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Nigeria, 24.5.2012,

http://www.ecoi.net/local_link/217663/338426_de.html, Zugriff 15.10.2012)

Menschenhandel (siehe auch: NIGR_F_2012_02_RUK)

Menschenhandel ist in Nigeria eine nationale wie auch regionale Problematik. Um dagegen effektiv vorzugehen, wurde die National Agency for the Prohibition of Traffic in Persons and other related Matters (NAPTIP) 2003 als Bundesbehörde gegründet. Nach einem Bericht von NAPTIP sind alleine über acht Millionen Kinder durch Menschenhandel in Nigeria betroffen. Um den Handel von Personen effektiver zu bekämpfen, wurden seitens der Behörde bis dato sieben "zonal offices" eingerichtet. NAPTIP ist Rückführungspartner für Drittstaaten und leistet u.a. Integrationshilfe und medizinische Versorgung, u.a. für AIDS/HIV-Patienten.

(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)

Block 2: Homosexuelle

In den Nordstaaten sieht das Scharia Strafgesetz die Todesstrafe für gleichgeschlechtlichen sexuellen Verkehr vor. Es ist jedoch kein einziger Fall bekannt, in welchem Anklage gegen eine Person aufgrund dieses Tatbestandes erhoben wurde. § 214 des bundesstaatlichen "Criminal code" sieht vierzehn Jahre Haft für gleichgeschlechtliche Beziehungen vor.

Gesellschaftliche Diskriminierung bei offenem zur Schau stellen der sexuellen Orientierung ist - wie auch in vielen Staaten dieser Welt - gegeben.

Jedes Wochenende erscheinen in der auflagenstärksten Tageszeitung "The Sun" Kontaktanzeigen schwuler/lesbischer NigerianerInnen. Eine generelle "staatliche Verfolgung" ist nicht gegeben. Der Gesetzentwurf über ein vorbeugendes Verbot zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts befindet sich in der Beschlussfassung, wobei der deklaratorische Aspekt im Vordergrund steht und keine Auswirkungen auf das Alltagsleben entfalten sollte.

(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)

Homosexuelle Handlungen jeglicher Art sind - unabhängig vom Geschlecht der betroffenen Personen - sowohl nach säkularem Recht (dreimonatige bis dreijährige Freiheitsstrafe gem. § 217 Criminal Code, bei vollzogenem Analverkehr Freiheitsstrafe von 14 Jahren gem. § 214 Criminal Code) als auch nach Scharia-Recht (Körperstrafen bis hin zum Tod durch Steinigung in besonderen Fällen) strafbar. Strafrechtliche Verfolgung einvernehmlicher homosexueller Handlungen werden selten bekannt. Homosexuelle versuchen auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen und weitverbreiteter Vorbehalte in der Bevölkerung, ihre sexuelle Orientierung zu verbergen. 2011 nahm der Senat eine weitere Verschärfung der Gesetze an. Danach könnte künftig bereits das Zusammenleben homosexueller Paare mit bis zu zehn Jahren Haft bestraft werden. Personen, die davon erfahren, dass Homosexuelle zusammen leben und dies nicht den Behörden mitteilen, droht danach künftig eine bis zu fünfjährige Haftstrafe, was neben Familienangehörigen und Freunden insbesondere auch Mitarbeiter von NROs im Gesundheitsbereich (HIV/AIDS-Aufklärung) betreffen könnte. Bevor das Gesetz in Kraft treten kann, muss es noch durch das Repräsentantenhaus verabschiedet und durch den Präsidenten unterzeichnet werden.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: April 2012, 6.5.2012)

Aufgrund weitverbreiteter sozialer Tabus gegen Homosexualität gaben nur sehr wenige Menschen ihre Orientierung offen bekannt. Die NGOs Global Rights und The Independent Project haben lesbischen, schwulen, bisexuellen und transgender (LGBT) Gruppen Rechtsberatung, Schulungen für die Vertretung ihrer Interessen, Medienkompetenz und HIV/AIDS-Sensibilisierung angeboten. Organisationen wie das Youth2gether Network haben LGBT-Personen auch Dienste und Informationen bezüglich Gesundheit angeboten und Programme finanziert, die u.a. sichere Aufenthaltsorte für LGBT-Personen umfassten.

Die Regierung und ihre Vertreter haben im Jahr 2011 die Arbeit dieser Gruppen nicht behindert.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Nigeria, 24.5.2012,

http://www.ecoi.net/local_link/217663/338426_de.html, Zugriff 15.10.2012)

Block 3: Geheimgesellschaften und Kulte

Der Begriff "Kult" ist in Nigeria sehr weitgreifend um kann für jede organisierte Gruppe von Menschen verwendet werden, um welche sich Geheimnisse ranken. Der Begriff umfasst auch eine religiöse Dimension, die generell auf die Verwendung von Juju abzielt. Die Spannweite reicht von den berühmten Ogboni über ethnische Vigilantengruppen bis zu Bruderschaften an Universitäten. Kulte und Geheimgesellschaften sind vor allem im Süden von Nigeria verbreitet, nur in geringem Maße um Norden. Die geheimen Bruderschaften operieren bis hinauf in die gesellschaftliche Elitet des Landes und es wird in Nigeria weithin angenommen, dass Personen an der Macht geheime Netzwerke bilden, bei welchen der Missbrauch okkulter Kräfte zur Routine gehört.

Bruderschaften und Kulte sind kleine Gruppen, deren Wurzeln im tertiären Bildungsbereich liegen. Ursprünglich waren diese Bruderschaften Gruppen von Männern, die ähnliche Interessen verfolgten. Innerhalb der letzten paar Jahrzehnte haben sie sich aber in bewaffnete Gruppen gewandelt, die oftmals in kriminelle Aktivitäten verstrickt sind. Die Bruderschaft selbst agiert direkt auf dem Campus, während die angeschlossenen Kulte abseits davon operieren. Die Aktivitäten sind meist lokal und auf die Umgebung der betroffenen Universität beschränkt.

Das "Secret Cult and Similar Activities Prohibition" Gesetz aus dem Jahr 2004 listet offiziell ca. 100 Kult-Gruppen auf, die verboten worden sind. Diese Kulte umfassen kriminelle Banden; spirituell und politisch motivierte Gruppen auf der Suche nach Macht und Kontrolle; sowie Banden, die Wasserwege, Durchfahrtswege oder Ölreserven kontrollieren.

Personen, die sich vor einer Schlechtbehandlung/Misshandlung durch derartige Gruppierungen fürchten, können generell Schutz erhalten. Jene, für welche kein ausreichendes Maß an Schutz vorhanden ist, können generell eine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch nehmen, um der befürchteten Misshandlung zu entgehen. Dementsprechend ist die Gewährung von Asyl oder humanitärem Schutz für diese Personengruppe generell unangemessen.

(U.K. Home Office: Operational Guidance Note - Nigeria, 4.10.2012, http://www.unhcr.org/refworld/docid/506d8e262.html, Zugriff 15.10.2012)

Jockers betont, dass Geheimgesellschaften ihren Namen nicht umsonst tragen würden. Man wisse sehr wenig über sie. Es sei schwierig, die Zahl der in Nigeria existierenden Geheimgesellschaften zu schätzen, es könnten Tausende sein. Einige dieser Gesellschaften stünden in Zusammenhang mit bestimmten Dörfern, einige mit ethnischen Gemeinschaften und/oder politischen Gruppierungen.

Die zu den Ogboni befragte außerordentliche Professorin für Anthropologie am Franklin Marshall College in Lancaster merkt an, dass die Ogboni sich selbst viel eher als Loge (in Anlehnung an die Logen der Freimaurer) oder als sozialen Club sehen würden, dessen Mitglieder sich in verschiedenen geschäftlichen Belangen und Lebensbereichen wie Handel oder Hochzeiten gegenseitig unterstützen würden.

Zur Frage, ob es wahrscheinlich sei, dass durchschnittliche Nigerianer in Kontakt mit den Ogboni kommen, berichtet die vom IRB befragte Anthropologin, dass Normalbürger mit der Ogboni-Gesellschaft wahrscheinlich nur dann in Kontakt kämen, wenn sie mit einem Mitglied der Gesellschaft in Konflikt geraten. Durchschnittliche Nigerianer hätten Angst vor der Gesellschaft und seien der Ansicht, dass ihre Mitglieder die Fähigkeit hätten, Hexerei zu verwenden, um ihren Willen durchzusetzen. Jedoch habe die Wissenschaftlerin keine Kenntnis davon, dass Mitglieder der Gesellschaft gewaltbereit seien, wie man von den an Universitäten angesiedelten Kultgruppen behaupte.

(ACCORD: Traditionelle Religion, Okkultismus, Hexerei und Geheimgesellschaften, 17.6.2011, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1308311441_accord-bericht-nigeria-traditionelle-religion-okkultismus-geheimges-20110617.pdf, Zugriff 15.10.2012)

Studentenkulte

Studentenkulte sind lokal und hierarchisch gegliedert. Der Großteil der Mitglieder verbleibt auf der untersten Hierarchieebene und muss Mitgliedsbeiträge bezahlen. Für gewalttätige Operationen sind Schlägertruppen vorgesehen.

Laut den Wissenschaftlern Aluede und Oniyama hätten die Schul- und Universitätsbehörden versucht, das Problem der Kulte durch den Verweis von Kultmitgliedern von den Universitäten einzudämmen. Jedoch seien die Verwiesenen an anderen Universitäten aufgenommen worden und hätten dort ihre Aktivitäten fortgesetzt. Jene, die nicht aufgenommen worden seien, hätten sich daraufhin häufig bewaffneten Raubüberfällen zugewandt. Schulbehörden und verschiedene nigerianische Regierungen hätten Studentenkulte weiters verboten. Diese Maßnahmen seien ebenfalls nicht zielführend gewesen, da Studentenkulte ihre Aktivitäten im Geheimen und nachts ausüben würden.

In nigerianischen Presseartikeln aus den Jahren 2010 und 2011 ist auch von Verhaftungen von Mitgliedern von Studentenkulten zu lesen:

In einem Artikel vom 18.1.2011 schreibt Vanguard, dass die Polizei nach Auseinandersetzungen zwischen Studentenkulten, die in verschiedenen Teilen von XXXX City, Bundesstaat Edo, zu 12 Todesopfern geführt hätten, 40 verdächtige Personen durch die Stadt paradiert hätte. Vanguard berichtet am 25.5.2011, dass die Polizei in Anschluss an Auseinandersetzungen zwischen der Eiye Confraternity und den Black Axe, die zum Tod von 18 Personen geführt hätten, 31 Verdächtige in öffentlich vorgeführt habe. Vier Studenten des Moshood Abiola Polytechnic in Abeokuta seien laut einem Artikel der Zeitung Leadership vom Oktober 2010 wegen mutmaßlicher Kultmitgliedschaft und Waffenbesitzes vor Gericht gestanden. Laut Angaben des Staatsanwalts hätten sich die Beschuldigten an Aktivitäten der Eiye Confraternity beteiligt. Laut einem Artikel der Zeitung Daily Independent vom November 2010 hätten Sicherheitskräfte am Federal Polytechnic in Oko im Bundesstaat Anambra drei Studenten verhaftet, denen vorgeworfen werde, Mitglieder des Studentenkultes Black Axe zu sein. Die Zeitung Daily Trust berichtet im Oktober 2010, dass ein Student der Universität Abuja zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei. Auch er sei angeklagt gewesen, Mitglied der Black Axe zu sein.

(ACCORD: Traditionelle Religion, Okkultismus, Hexerei und Geheimgesellschaften, 17.6.2011, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1308311441_accord-bericht-nigeria-traditionelle-religion-okkultismus-geheimges-20110617.pdf, Zugriff 15.10.2012)

Teil 8: Rückkehrfragen

Block 1: Grundversorgung/Wirtschaft

Noch immer sind mehr als die Hälfte der Bevölkerung in der Landwirtschaft tätig. Nigeria ist dennoch in diesem Bereich nicht autark, sondern auf Import (vor allem Reis) angewiesen; im Oktober 2011 forderte der Staatspräsident eine Initiative der lokalen Reisproduzenten, um in der Reisversorgung bis 2013 autark zu werden und hunderttausende neue Arbeitsplätze im landwirtschaftlichen Sektor zu schaffen.

Aufgrund der schlechten Energieversorgung schlossen in den vergangenen 15 Jahren fast alle namhaften internationale Konzerne ihre Produktionsstätten in Nigeria bzw. verlagerten die Produktion in Nachbarstaaten. Ganze Regionen, insbesondere die nördlichen Industriezentren Kano und Kaduna, wurden de-industrialisiert; eine Umkehr dieses Trends wird angestrebt. Hoffnungsträger als Beschäftigungsmotor ist die seit den Erdölfunden in den 60er Jahren vernachlässigte Landwirtschaft.

Offizielle Statistiken über Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige.

Die Chancen einen sicheren Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst, staatsnahen Betrieben oder Banken zu finden, sind gering, außer man verfügt über eine europäische Ausbildung und vor allem Beziehungen.

(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)

Der gesetzlich garantierte monatliche Mindestlohn wurde im Zuge der Wahlversprechen 2011 für öffentlich Bedienstete von Naira 5.500.- ( EUR 27.-) auf Naira 18.000.- ( EUR 90.-) erhöht; bis dato allerdings noch nicht in allen 36 Bundesstaaten auch ausbezahlt. Nach starken Protesten der Gewerkschaften wurde diese Erhöhung auch für den Privatsektor "fiktiv" übernommen und soll zumindest für Firmen mit mehr als 50 Beschäftigten gelten.

Im landwirtschaftlichen sowie privaten Bereich(Haushaltshilfen) und im Kleingewerbe sind nach wie vor 1.000.- (Landwirtschaft) bzw. 4.000.- bis 6.000.- Naira monatlich der Regelfall. Im ländlichen Bereich arbeiten Dienstnehmer z.T. auch nur für Kost und Quartier bzw. werden für Erntearbeit in Naturalien entlohnt.

Das Durchschnittseinkommen von 70 % der Gesamtbevölkerung liegt unter einem US-Dollar pro Tag. Diese Zahl ist unter anderem auch dadurch bedingt, dass im ländlichen Raum der Tauschhandel noch üblich ist und Unterkunft und Verpflegung durch eigenen Grund und Boden häufig gewährleistet sind.

Man ist als "Arbeitssuchender" auf das soziale Netz der afrikanischen Großfamilie angewiesen und wandert in drei bis sechsmonatigen Abständen von Verwandten zu Verwandten und versucht, Beschäftigung zu finden.

Eine Lebensmittelknappheit war in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent, in vereinzelten Gebieten im äußersten Norden Nigerias (Grenzraum zur Republik Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation schwierig.

Experten schließen aufgrund der Wetterbedingungen nun erstmals auch für die nördlichen Bundesstaaten Hungerperioden nicht mehr aus.

Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. So wird für eine rund 30 cm lange Yam-Wurzel, von der sich eine erwachsene Person zwei Tage lang ernähren kann, je nach Region und Saison ein Preis von Naira 50.- bis 200.- berechnet (EUR 0,25 bis 1.-).

(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)

Die Gouverneure der Bundesstaaten schaffen laufend Arbeitsplätze für die Jugend. Exemplarisch hat die Regierung des Bundesstaates Ekiti (Yoruba) 2.500 Personen nach einer zehntägigen Schulung in "leadership and entrepreneurial skills" in verschiedenen staatlichen Institutionen eingestellt. Es ist geplant, 20.000 dieser "jobs" in den nächsten vier Jahren zu schaffen.

"YouWin" (Youth Enterprise with Innovation in Nigeria) ist die große - mit 50 Milliarden Naira - dotierte Jugendbeschäftigungsinitiative des Staatspräsidenten, die mit großem medialem Aufwand im Oktober 2011 gestartet wurde. Es sollen damit zwischen 80.000 und 110.000 neue (selbständige) Unternehmer/Arbeitsplätze geschaffen werden. Jugendliche (Altersgrenze 40) können Geschäftspläne einreichen und Startgelder für ihre Projekte aus diesem Fond erhalten. Zeitgleich plant der neu ernannte Energieminister eine Ausweitung der Stromversorgung mit Neuerrichtung sowie Rehabilitierung der nur teilweise funktionierenden Stromwerke.

Die Preise für ein Einzelzimmer mit gemeinsamer Küche und Waschmöglichkeit schwanken von monatlich Naira 500.- bis 10.000.- (EUR 2,50 bis 50.-) je nach Dorf bzw. Stadt in einem Nicht-Ballungsgebiet. In den Außenbezirken von Abuja werden pro Monat für ein Zimmer mit gemeinsamer Koch- und Waschgelegenheit rund NGN 3000.- (EUR 15.-) berechnet, so ferne die Miete für ein Jahr im Voraus entrichtet wird.

(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)

Nigeria ist das bevölkerungsreichste Land Afrikas, nach Südafrika mit Abstand die zweitgrößte Volkswirtschaft südlich der Sahara, verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, und konnte in den letzten Jahren auch dank verschiedener Reformen durchweg ein hohes einstelliges Gesamtwirtschaftswachstum verzeichnen.

Weiterhin gelten allerdings folgende Herausforderungen:

? Die weitgehende Abhängigkeit von Öleinnahmen (über 90 Prozent der Exporterlöse; 80 Prozent der staatlichen Einnahmen und etwa 20 % des BIP) besteht fort.

? Mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt weiterhin in extremer Armut (weniger als 1 US-Dollar pro Tag). Die Arbeitslosigkeit, vor allem in der jungen Bevölkerung, ist hoch.

? Die Lage im Nigerdelta ist derzeit relativ stabil; die Bedrohung der dort angesiedelten Öl- und Gasförderung durch militante Gruppen bleibt aber ein Risiko.

? Die Infrastruktur, vor allem im Bereich Stromversorgung und Transport, ist weiterhin mangelhaft und gilt als Haupthinderungsgrund für die wirtschaftliche Entwicklung.

Die Regierung legt Mehreinnahmen aus dem Ölexport auf ein Sonderkonto der Zentralbank fest, um damit eine stabilere Fiskalpolitik zu erzielen, einen Inflationsschub zu verhindern und Reserven für schlechtere Zeiten anzulegen. So konnten die Auswirkungen der globalen Finanzkrise erfolgreich abgefedert werden. Im Mai 2011 hat die Regierung für die Öleinnahmen einen "Sovereign Wealth Fund" geschaffen, der die Mittel transparent und effizient verwalten soll.

Im Januar 2006 erhielt Nigeria sein erstes Rating von Fitch und Standard and Poor's: BB-. Seit Ende 2011 ist das Rating von Standard Poor's B+/B.

Der Reichtum Nigerias ist das Öl, doch über 60 Prozent der Nigerianer sind in der Landwirtschaft beschäftigt. In ländlichen Gegenden ist der Anteil über 90 Prozent. Über 95 Prozent der landwirtschaftlichen Produktion kommt von kleinen Anbauflächen - in der Regel in Subsistenzwirtschaft - mit Größen von einem bis 5 Hektar. Der Agrarsektor macht über 40 Prozent des BIP aus. Das Wachstum des Sektors war in den letzten Jahren mit 7-8 Prozent überdurchschnittlich.

(Auswärtiges Amt: Nigeria - Wirtschaft, Stand 3.2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Wirtschaft_node.html, Zugriff 15.10.2012)

Verschiedene Studien des National Bureau of Statistics (NBS), der Central Bank of Nigeria (CBN), des National Directorate for Employment(NDE), des National Manpower Board und des Centre for Investment, Sustainable Development, Management and Environment haben ergeben, dass mehr als 80% der arbeitsfähigen Bevölkerung Nigerias arbeitslos ist und dass 60% der Arbeitslosen Abgänger der Haupt- oder Mittelschule ohne Berufsausbildung sind.

Es bestehen keine speziellen Reintegrations- und Wiederaufbauprogramme für Heimkehrer. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe.

Kooperative Verbände, Finanzinstitutionen der Regierung (Mikrokredite der NACRDB, NAPEP etc.) und nichtstaatliche Organisationen sowie SME-freundliche Handels- und Gemeinschaftsbanken bieten finanzielle und administrative Unterstützung bei der Existenzgründung in Nigeria.

(IOM: Länderinformationsblatt Nigeria, 8.2012)

Block 2: Medizinische Versorgung

Krankenhäuser sind bezüglich Ausstattung, qualifiziertem Personal und Hygiene mit europäischen Standard nur vereinzelt in städtischen Zentren vergleichbar. In größeren Städten ist ein Großteil der staatlichen Krankenhäuser mit Röntgengeräten ausgestattet, in ländlichen Gebieten verfügen nur wenige Krankenhäuser über moderne Ausstattung.

Medikamente gegen einige weit verbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/Aids können teils kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben. Vorbeugeimpfaktionen werden von Internationalen Organisationen finanziert, stoßen aber (v.a. im moslemischen Norden) auf religiös und kulturell bedingten Widerstand.

Religiöse Wohltätigkeitsinstitute und NGOs bieten kostenfrei medizinische Versorgung; im ländlichen Bereich werden "herbalists" und traditionelle Heiler konsultiert.

Die Kosten von medizinischer Betreuung müssen im Regelfall selbst getragen werden; die staatlichen Gesundheitszentren heben eine Registrierungsgebühr von Naira 20.- bis 50.-(EUR 0,1 bis 0,25) ein:

Tests und Medikamente werden unentgeltlich abgegeben, so ferne vorhanden.

(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)

Das Hauptorgan der Regierung für das Gesundheitswesen ist das Bundesgesundheitsministerium. Das Gesundheitsministerium ist für die Koordination aller Aktivitäten im Bereich Gesundheitswesen im gesamten Land verantwortlich.

Medizinische und Gesundheitsdienste sind ebenfalls Aufgabe der Regierung, die Krankenhäuser in den großen Städten unterhält. Die meisten Landeshauptstädte haben öffentliche und private Krankenhäuser sowie Fachkliniken und jede Stadt hat darüber hinaus eine Universitätsklinik, die vom Bundesgesundheitsministerium finanziert wird.

Öffentliche (staatliche Krankenhäuser): Diese umfassen die allgemeinen Krankenhäuser, die

Universitätskliniken und die Fachkliniken. Die Gebühren sind moderat, doch einigen Krankenhäusern fehlt es an Ausrüstung und ausreichendem Komfort. Es treten oftmals Verzögerungen auf und vielfach werden Untersuchungen aufgrund der großen Anzahl an Patienten nicht sofort durchgeführt. Private Krankenhäuser: Hierbei handelt es sich um Standard-Krankenhäuser. Diese Krankenhäuser verfügen nur teilweise über eine ausreichende Ausstattung und müssen Patienten für Labortests und Röntgenuntersuchungen oftmals an größere Krankenhäuser überweisen. Diese Krankenhäuser sind im Allgemeinen teurer.

Voraussetzungen für die Aufnahme in einem Krankenhaus: Vor Beginn der Behandlung muss generell eine Vorauszahlung hinterlegt werden. Die Restzahlung erfolgt nach Abschluss der Behandlung. Einige staatliche und private Unternehmen haben Aufnahmevereinbarungen mit Gesundheitsdienstleistern getroffen, um die medizinische Versorgung ihrer Belegschaft zu gewährleisten.

Es besteht keine umfassende Liste der Krankenhäuser und Ausstattungen, aber zahlreiche Krankenhäuser in Nigeria sind gut ausgestattet und in der Lage, zahlungsfähige Patienten medizinisch zu versorgen.

Medikamente sind verfügbar, können aber je nach Art teuer sein. Es gibt zahlreiche Apotheken in den verschiedenen Landesteilen Nigerias. Die National Agency for Food and Drug Administration and Control (NAFDAC) hat ebenfalls umfangreiche Anstrengungen unternommen, um sicherzustellen, dass diese Apotheken überwacht werden und der nigerianischen Bevölkerung unverfälschte Medikamente verkaufen.

Verschiedene Krankenhäuser in Nigeria haben sich auf unterschiedliche Krankheiten spezialisiert und Patienten suchen diese Krankenhäuser entsprechend ihrer Erkrankung auf. Allgemeine Krankenhäuser in Nigeria behandeln Patienten mit verschiedenen Krankheiten, verfügen jedoch üblicherweise über Fachärzte wie etwa Kinderärzte, Augenärzte, Zahnärzte, Gynäkologen zur Behandlung bestimmter Krankheiten. Zu den Fachkliniken zählen orthopädische Kliniken, psychiatrische Kliniken etc.

(IOM: Länderinformationsblatt Nigeria, 8.2012)

Block 3: Rückkehrfragen

Die Botschaft unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations im Rahmen von FRONTEX als "lead nation". Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen keine Probleme erkennen. Die Rückgeführten verlassen das Flughafengebäude und steigen meistens in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann jedoch, auf Grund von fehlenden verifizierenden Studien, nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit offiziellen Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist.

Probleme, Anhaltungen oder Verhaftungen von rückgeführten Personen bei ihrer Ankunft am Flughafen XXXX wurden im Rahmen des Monitoring der Ankunft und des ungehinderten Verlassens des Flughafengeländes durch Vertreter der Botschaft nicht beobachtet.

Seit der Rückkehr der Demokratie 1999 ist oppositionelle Tätigkeit gegenüber der Regierung Bestandteil des politischen Lebens in Nigeria und stellt keine Gefahr mehr für die Beteiligten dar.

(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)

Erkenntnisse darüber, dass abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor.

Verhaftung bei Rückkehr aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylbewerbern aus Deutschland sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in XXXX von der Nigerianischen Immigrationsbehörde, manchmal auch der NDLEA befragt und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen. Im Ausland straf- oder polizeilich auffällig gewordene Personen, insbesondere Prostituierte, werden in ihren Herkunfts-Bundesstaat überstellt.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: April 2012, 6.5.2012)

Rückkehrprogramm

Das Projekt zur Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden nach Nigeria (AVRR Nigeria) wurde mit 1. Juli 2012 für ein weiteres Jahr verlängert. Teilnehmer an dem Projekt, die vor dem 30. Juni 2012 zurückgekehrt sind, haben bis Ende des Jahres Zeit, die von ihnen gewählten Unterstützungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Rückkehrer, die ab dem 1. Juli 2012 zurückkehren, können als Teilnehmer der neuen Projektphase bis 30. Juni 2013 unterstützt werden.

Die Unterstützung der Projektteilnehmer durch IOM XXXX ist bei der Umsetzung der Reintegrationsunterstützungsmaßnahmen unerlässlich. Die Kollegen des IOM XXXX Teams assistieren nicht nur in der Praxis (z.B. beim Anmieten von Geschäftslokalen, dem Ankauf von Waren, etc.), sondern bieten vielen auch moralische Unterstützung, sich möglichst gut wieder in Nigeria zurechtzufinden.

Kontakt: Abteilung für Unterstützte Freiwillige Rückkehr und Reintegration, IOM Länderbüro Wien, Nibelungengasse 13/4, 1010 Wien, +43 (0) 1 585 3322 28

(IOM: AVRR Newsletter, 6.2012)

Dekret 33

Das insbesondere im Hinblick auf eine Verurteilung eines nigerianischen Staatsangehörigen wegen eines Drogendeliktes in einem Drittstaat erlassene "Dekret 33" ist rechtspolitisch problematisch.

Das Strafausmaß beträgt fünf Jahre Freiheitsentzug und Entzug des persönlichen Vermögens des Verurteilten. Durch Schaffung des neuen Delikts "den Namen Nigerias in Verruf bringen", umging man das in der nigerianischen Verfassung verankerte Verbot der Doppelbestrafung. Der Botschaft ist allerdings kein Fall bekannt, wo ein wegen eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz aus Österreich abgeschobener nigerianischer Staatsbürger von den Sicherheitsbehörden strafrechtlich verfolgt wurde. Es handelt sich nach übereinstimmender Einschätzung befreundeter EU-Botschaften um "totes" Recht.

(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)

Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die Drogenpolizei (NDLEA) überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: April 2012, 6.5.2012)

Dokumente

Infolge des Fehlens eines geordneten staatlichen Personenstandswesens ist die Überprüfung der Echtheit von Dokumenten durch nigerianische Behörden nicht möglich. Angesichts der in Nigeria allgemein nicht gegebenen Dokumentensicherheit, bestätigt u. a. durch eine offizielle Erklärung des nigerianischen Außenministeriums vom Juli 2009 und erneut vom März 2010, wonach die Fälschungsrate bei nigerianischen Personenstandsdokumenten mindestens 80 % beträgt, ist somit die "formale Bestätigung" der Echtheit der Unterschrift oder eines Siegels eines ausländischen Ministeriums nicht geeignet, um eine Beglaubigung unter Einhaltung der gesetzlichen notariellen Sorgfaltspflicht und im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen vornehmen zu können. Analog zu §§ 36b und 55 der Notariatsverordnung ist zusammen mit der Urkundenüberprüfung sohin eine Identitätsüberprüfung vorzunehmen.

Geburtsurkunden, welche die Grundlage zur Erlangung anderer notwendiger Personaldokumente darstellen, werden wie folgt erstellt:

Geburten werden insbes. im ländlichen Raum, in dem mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt, kaum registriert. Wird die Vorlage einer Geburtsurkunde verlangt, so leisten zwei Personen für den Antragsteller eine eidesstattliche Erklärung ("affidavit"), welche die Geburt bezeugt, wann auch immer diese stattgefunden hat. Lediglich darauf basierend wird eine Geburtsurkunde ausgestellt und in weiterer Folge sämtliche anderen Dokumente, auch der neue biometrische Reisepass.

(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)

Eine tatsächliche Überprüfung der Identität ist nahezu unmöglich bzw. kann nur durch fallbezogene Recherche vor Ort versucht werden, diese zu ermitteln.

Von einer Feststellung der Identität nigerianischer Staatsbürger unter alleiniger Berücksichtigung von Schulzeugnissen, Dienstausweisen und ähnlichen untauglichen Vorlagen ist gänzlich abzuraten. Andererseits muss auch bei der Identitätsfestlegung anhand vorgelegter oben genannter offizieller Dokumente peinlich darauf Acht gegeben werden, dass selbige zumindest Originaldokumente sind. Und schlussendlich muss hinsichtlich der hier gewonnenen Erkenntnisse festgehalten werden, dass selbst im Falle der Verifikation eines biometrischen Reisepasses keineswegs die Identität der Person gewährleistet ist.

(BAA Staatendokumentation: Analyse Nigeria - Dokumente, 11.8.2011)

Block 4: Rückkehrsituation allein stehender Frauen

In Nigeria sind neben den UN-Teilorganisationen auch 40.000 NGOs registriert, welche auch im Frauenrechtsbereich tätig sind. Die je nach Religionszugehörigkeit ein bis vier Gattinnen der 36 Provinzgouverneure sind in von ihnen finanzierten "pet projects" gerade im Frauenbildungs- und Hilfsbereich sehr aktiv und betreuen Frauenhäuser, Bildungseinrichtungen für junge Mädchen, rückgeführte Prostituierte und minderjährige Mütter sowie Kliniken und Gesundheitszentren für Behinderte, HIV-Erkrankte und Pensionisten neben zahlreichen Ausklärungskampagnen für Brustkrebsfrühuntersuchungen, gegen Zwangsbeschneidung und häusliche Gewalt. Für unterprivilegierte Frauen bestehen in großen Städten Beschäftigungsprogramme, u.a. bei der Straßenreinigung.

Nigeria verfügt auch über eine Anzahl staatlicher und halbstaatlicher Einrichtungen, insbes. die National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons (NAPTIP), die sich um die Rehabilitierung und psychologische Betreuung rückgeführter Frauen annehmen und in jeder der sechs geopolitischen Zonen Regionalbüros unterhalten. NAPTIP kann als durchaus effektive nigerian. Institution angesehen werden und kooperiert mit mehreren EUMS bei der Reintegration.

(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)

Unterstützung von allein zurückkehrenden Frauen und Müttern (Gender Projects): Es besteht kein spezielles Unterstützungsprogramm für die vorgenannte Bevölkerungsgruppe. Verschiedene Organisationen (international, national, nichtstaatliche Organisationen) befassen sich mit der geschlechtlichen Gleichstellung; jedoch konzentrieren sich deren Projekte vornehmlich auf die Aufklärungsarbeit, Rechtshilfe und Forschung. Organisationen, die Unterstützungsprogramme betreiben, konzentrieren sich hauptsächlich auf Opfer des Menschenhandels.

(IOM: Länderinformationsblatt Nigeria, 8.2012)

Organisationen (Auswahl):

African Women Empowerment Group (AWEG): XXXX

Tel.: +234 52 252186, 256555, 255162, Mobil: 0802 3060147, Email:

Peinop@infoweb.abs.net

Die AWEG versucht, Frauen die nötigen Fähigkeiten zu vermitteln, um sich privat und beruflich weiterzuentwickeln und sich durch Bildung, Lese- und Schreibkenntnisse Perspektiven zu eröffnen. Die AWEG hat in der Vergangenheit Wiedereingliederungshilfe für Frauen, die Opfer von Menschenhandel wurden, geleistet und wurde hierbei vom UN Office on Drug and Crime Control (UNODC) unterstützt. Die Organisation bemüht sich um Finanzmittel, um das Projekt fortzusetzen. Die AWEG hat in Zusammenarbeit mit religiösen Organisationen eine Unterkunft für Opfer von Menschenhandel eingerichtet, beherbergt hier jedoch derzeit keine Personen.

The Women's Consortium of Nigeria (WOCON), Kontakt: Frau Bisi Olateru-Olagbegi 2nd floor, 13 Okesuna Street off Igbosere Road, XXXX, Nigeria, Tel.: 234-1-2635300, 2635331, Email:

wocon95@yahoo.com, Email: bisi@rcl.nig.com

Das Women's Consortium of Nigeria (WOCON) ist eine private gemeinnützige Organisation (NGO), die sich der Durchsetzung der Frauenrechte und der Erzielung von Gleichheit, persönlicher Entwicklung und Frieden widmet.

Aktuelle Projekte: Aufklärung bezüglich Menschenhandel, Mobilisierung der Frauen, der Jugend, der öffentlichen Transportunternehmen und der Hotelmitarbeiter im Kampf gegen TIP. WOCON leitet Opfer des Menschenhandels an die entsprechenden Schutzunterkünfte der Regierung weiter. Andere Reintegrationsleistungen sind Beratung, Berufsausbildung und Familienzusammenführung sowie die Mobilisierung qualifizierter Frauen zur Teilnahme an der Politik. Das Projekt erstreckt sich auf die Regionen Ogun, XXXX und Ondo.

Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA), Ansprechpartner: Frau Funmi Bello, Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA), Plot 792, House No. 6, Off Ademola, Adetokunbo Crescent, [Behind Rockview Hotel], Wuse 11, Abuja

Tel.: + 234 9 4131438, 4131676, Email: funmee200@yahoo.com, Email:

info@wrapa.org, Website: www.wrapa.org

Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA) ist eine Organisation, die Opfern von häuslicher Gewalt, Vergewaltigung und sexueller Belästigung etc. kostenlose

Rechtsberatung bietet. Darüber hinaus bietet die Organisation Frauen bei entsprechender Finanzierung Berufsausbildungsprogramme. Die Organisation betreibt Büros in jedem der 36

Bundesstaaten Nigerias. Aktuell befasst sich die WRAPA mit der Aufklärung von Wählern zur Vorbereitung auf die Wahl 2007. Die Organisation plant die Einrichtung 10 landesweiter Beratungszentren für kostenlose Rechtsberatungen und Ausbildungsmöglichkeiten für Frauen, sucht aber noch nach der entsprechenden Finanzierung. Die Organisation bietet in ihren verschiedenen Büros auch weiterhin kostenlosen Rechtsbeistand und Beratungen für Frauen an.

Women's Aid Collective (WACOL), Ansprechpartner: Kontakt: Frau Joy Ngozi Ezeilo, Geschäftsführende Direktorin, Email:

jezeilo@wacolnig.com

Enugu office (Hauptbüro), NoO, 9 Umuezebi Street, Upper Chime, New

Haven, Enugu, Tel.: +234-42-256678, Fax: +234-42-256831, Email:

wacolenugu@wacolnigeria.org

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(IOM: Länderinformationsblatt Nigeria, 8.2012)

II.2. Beweiswürdigung:

II.2.1. Die Identität des Beschwerdeführers konnte aufgrund der Vorlage eines identitätsbezeugenden Dokumentes (mit Lichtbild) festgestellt werden. Dass der Beschwerdeführer aus Nigeria stammt, hat bereits die belangte Behörde angenommen und es haben sich im Verfahren vor dem Asylgerichtshof bzw. dem Bundesverwaltungsgericht keine diesbezüglichen Zweifel ergeben. Die Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers beruhen auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung sowie den vorgelegten medizinischen Unterlagen.

Dass der Beschwerdeführer unbescholten ist, ergibt sich durch die im Akt einliegende Strafregisterauskunft vom 10.12.2013.

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seiner Situation in Österreich ergeben sich aus der Einvernahme vor dem Bundesasylamt und durch Einsicht in den GVS-Auszug vom 10.12.2013.

II.2.2. Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen nicht inhaltlich konkret und dezidiert entgegen getreten wurde, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Nigeria zugrunde gelegt werden konnten.

II.2.3. Bezüglich der geltend gemachten Fluchtgründe und ihrer Glaubhaftigkeit ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Fremden selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Für die Glaubhaftmachung sind insbesondere folgende Faktoren ausschlaggebend:

dass der Antragsteller sich offensichtlich bemüht hat, seinen Antrag zu substantiieren,

dass alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde,

dass festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen,

dass der Antragsteller internationalen Schutz (bzw. Asyl) zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war.

Das Bundesverwaltungsgericht kam nach gesamtheitlicher Würdigung wie das Bundesasylamt im bekämpften Bescheid aus folgenden Gründen zu dem Schluss, dass die Flucht begründenden Umstände des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind und nicht den Tatsachen entsprechen sowie nicht den Anforderungen der Genfer Flüchtlingskonvention genügen:

Wie bereits das Bundesasylamt ausgeführt hatte, vermochte der Beschwerdeführer mit den Schilderungen hinsichtlich seiner Gründe für die Ausreise eine Verfolgungsgefahr in seiner Heimat nicht glaubwürdig darzulegen. Der Beschwerdeführer behauptete keinerlei Probleme mit Behörden oder Sicherheitskräften, sondern aufgrund seiner homosexuellen Neigung verfolgt worden zu sein, wobei die Verfolgungsgefahr insbesondere von den Dorfbewohnern seines Heimatdorfes ausgegangen wäre. Aufgrund des vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung persönlich gewonnenen Eindruckes sowie aufgrund von Widersprüchen und Ungereimtheiten in seinen Angaben geht das Bundesverwaltungsgericht ebenso wie das Bundesasylamt unzweifelhaft davon aus, dass das Vorbringen hinsichtlich des Ausreisegrundes des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entspricht.

Schon bei erster Betrachtung ist die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers durch seine unnachvollziehbaren Angaben zum Fluchtweg stark erschüttert, da bereits die Angaben zur Ausreise sowie zum Reiseweg von Nigeria nach Österreich äußerst unglaubwürdig und vage sind. Das Bundesverwaltungsgericht leitet daraus ab, dass der Beschwerdeführer offensichtlich bewusst unwahre Angaben zu seiner Flucht angab bzw. seinen wirklichen Reiseweg zu verschleiern versucht. Völlig unglaubwürdig erscheint die Schilderung, wonach der Beschwerdeführer am 22.01.2008 sein Heimatdorf verlassen habe, mit Hilfe eines weißen Mannes von einem unbekannten Flughafen in ein unbekanntes Land geflogen wäre, der ihn in weiterer Folge zu einem Bahnhof gebracht hätte, wo er ihm eine Bahnkarte gekauft hätte, mit der er am nächsten Tag hier [gemeint: Österreich] angekommen sei. Die Reise sei illegal erfolgt, über welche Länder er gereist sei, sei dem Beschwerdeführer jedoch angeblich unbekannt. Auf die Fragen, mit welcher Fluglinie er geflogen sei, ob er die Aufschrift oder die Farbe vom Flugzeug erkennen habe können, wo sein Sitzplatz im Flugzeug gewesen sei, behauptete der Beschwerdeführer, dazu keine Angaben tätigen zu können. Auch in der Beschwerdeverhandlung vermeinte er, weder den Abflugflughafen noch die Zieldestination angeben zu können. Es trifft nun zwar zu, dass unwahre oder unvollständige Angaben im Zusammenhang mit dem Flugweg keinen direkten Rückschluss auf die mangelnde Glaubhaftigkeit einer Person in Bezug auf Fluchtgründe zulässt, es zeigt aber vorliegend das diesbezüglich vage und unvollständige Aussageverhalten des Beschwerdeführers jedenfalls die mangelnde Bereitschaft zur Tätigung vollständiger Angaben gegenüber der Asylbehörde, beziehungsweise dem (früheren) Asylgerichtshof.

Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes als auch in seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt durchwegs an, niemals einen Reisepass besessen oder beantragt zu haben und auch über keine Geburtsurkunde zu verfügen. Auch die Frage, ob er über Identitätsdokumente verfüge oder solche beschaffen könnte, verneinte der Beschwerdeführer (AS 25). Mit Stellungnahme vom 08.04.2013 legte der Beschwerdeführer nunmehr einen nigerianischen Reisepass, ausgestellt am 22.03.2012 von der nigerianischen Botschaft in Wien, vor, wodurch sich der Verdacht aufdrängt, dass der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt seiner Einreise in Österreich im Besitz von Identitätsdokumenten war, die er für die Ausstellung eines nigerianischen Reisepasses vorlegen konnte. Auch spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seiner Einreise im Jänner 2008 mehr als fünf Jahre verstreichen lässt, um sodann im April 2013 ein Identitätsdokument mit der Begründung, er habe in der Ladung gesehen, dass man einen Reisepass mitbringen soll, woraufhin er zur nigerianischen Botschaft gegangen sei und sich einen ausstellen habe lassen, vorzulegen, nicht für die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, obwohl im Verfahren vor dem Bundesasylamt mehrmals darauf hingewiesen wurde, dass die Vorlage von Identitätsdokumenten zur Mitwirkungspflicht eines Asylwerbers gehört.

Das Bundesverwaltungsgericht folgt der Einschätzung des Bundesasylamtes dahingehend, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers äußerst vage und nicht nachvollziehbar ist und es zudem zu Widersprüchen und Ungereimtheiten gekommen ist, weshalb eine Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens durch den Beschwerdeführer nicht erfolgt ist. Der Beschwerdeführer hat zwar im gegenständlichen Verfahren seinen fluchtauslösenden Beweggrund durchgehend auf seine sexuelle Orientierung gestützt. Dies täuscht jedoch nicht darüber hinweg, dass er weder in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt noch in der Beschwerdeverhandlung bei der Schilderung seiner Fluchtgründe in der Lage war, die konkreten Rahmenumstände in einer solchen detaillierten Art und Weise zu vermitteln, die sein Vorbringen in einem glaubwürdigen Licht erschienen ließen. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass sich seine Schilderungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung bereits in seiner freien Erzählung in drei Zeilen erschöpften und er sich auch auf mehrmalige Nachfrage seitens des vorsitzenden Richters lediglich auf vage, detailarme und oberflächliche Antworten zurückzog, ohne jedoch auch nur ansatzweise auf seine angeblich persönliche Betroffenheit näher einzugehen.

Ebenso wenig wie für die belangte Behörde kann auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollzogen werden, weshalb der Beschwerdeführer zu seinen angeblichen homosexuellen Freunden, wobei er seine diesbezüglichen Erfahrungen auf lediglich zwei Männer beschränkte, kaum Auskunft geben konnte. So konnte er weder konkrete Angaben über das Kennenlernen seiner jeweiligen Freunde machen, noch hinsichtlich der Dauer seiner ersten sexuellen Beziehung mit einem Mann eine konkrete Aussage tätigen. Gleichzeitig räumte er ein, das die zweite Beziehung etwas länger als die erste gedauert habe, verneinte aber wiederum, eine konkrete Angabe über die Beziehungsdauer machen zu können. Tatsächlich erscheint es vollkommen unplausibel, dass er - entsprächen seine Angaben hinsichtlich solcher behaupteten Naheverhältnisse der Realität - nicht einmal über die berufliche Tätigkeit seines zweiten Freundes berichten konnte, obwohl er gleichzeitig behauptete, in der Beziehung mit seinem zweiten Freund "Qualitätszeit" miteinander verbracht zu haben, die er damit begründete, dass sie sich "sehr gut" kennengelernt hätten.

Zum Ablauf der Geschehnisse erklärte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vom 10.04.2013, er hätte bei ihm zuhause mit einem männlichen Freund Sex gehabt, wobei einmal ein Mann gekommen sei, die Tür geöffnet und zu schreien begonnen habe. Er habe sie festhalten wollen, aber sie hätten ihn weggeschoben und seien weggelaufen. Trotz mehrfacher Nachfrage seitens des vorsitzenden Richters blieb unter anderem ungeklärt, warum ein wildfremder Mann einfach zu seinem Haus gekommen und die Türe geöffnet haben soll und warum seitens des Beschwerdeführers und seines männlichen Freundes keine Vorsichtsmaßnahmen wie beispielsweise das Versperren der Türe getroffen worden sind, um ein ungewolltes Eindringen und damit Überraschen des Beschwerdeführers und seines männlichen Freundes verhindert werden hätte können. Insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer gemäß seinen Angaben mit seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt gelebt haben soll, wodurch ja auch ein plötzliches Erscheinen der Mutter des Beschwerdeführers jederzeit möglich gewesen wäre. Auch vor diesem Hintergrund zeigt sich ganz klar, dass das vom Beschwerdeführer erstattete Fluchtvorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Abgesehen davon traten in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zahlreiche Widersprüche in seinem Aussageverhalten zutage, die die berechtigten Zweifel am Wahrheitsgehalt seines Vorbringens untermauern. So behauptete der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme am 20.05.2008, dass sein erster Freund aus seinem Dorf gewesen sei (AS 75), während er in der mündlichen Verhandlung vom 10.04.2013 zunächst angab, seinen ersten Freund in seinem Dorf kennengelernt zu haben, obwohl er nicht aus seinem Dorf gewesen sei (vgl. Seite 7 der Verhandlungsniederschrift). Wenig später behauptete er auf Nachfrage seitens des vorsitzenden Richters, er könne sich nicht mehr erinnern, ob sein erster Freund ein oder kein Einwohner seines Dorfes gewesen sei, um wenig später anzugeben, dass ihm nunmehr wieder eingefallen wäre, dass sein erster Freund aus XXXX gewesen sei (vgl. Seite 8 der Verhandlungsniederschrift). Gleichzeitig brachte er in der mündlichen Verhandlung - im Widerspruch zu seinem Vorbringen vor dem Bundesasylamt - vor, dass sein zweiter Freund aus seinem Dorf gewesen wäre, während er in der Einvernahme vom 20.05.2008 Gegensätzliches behauptete, nämlich dass sein zweiter Freund aus dem Nachbardorf XXXX gewesen wäre (AS 73). Nach Konfrontation mit seinen widersprüchlichen Aussagen blieb der Beschwerdeführer bei seiner Behauptung, dass sein erster Freund vom Nachbardorf gewesen wäre, womit die Widersprüche jedoch unaufgeklärt blieben. Vor diesem Hintergrund, wonach der zweite Freund vom selben Dorf gewesen wäre, ist für das Bundesverwaltungsgericht zudem in keiner Weise nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer auch zu dessen familiärem Umfeld - insbesondere seinen Eltern - rein gar nichts zu berichten wusste.

Soweit der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung behauptet, dass beide Beziehungen Liebesbeziehungen gewesen wären, so steht auch dieses Vorbringen im Widerspruch zu seinen Ausführungen in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, zumal er am 30.01.2008 vorbrachte, dass er nur gegen Geld praktiziert hätte (AS 27), was er in der Einvernahme vom 20.05.2008 zunächst bestätigte (AS 75), um nach erfolgter Rückübersetzung seiner Angaben zu behaupten, dass er nur "einmal" von seinem zweiten Freund Geld bekommen habe, welches nicht für den Geschlechtsakt gewesen sei (AS 79). In der mündlichen Verhandlung verstrickte er sich dazu in weitere Widersprüche, als er vorbrachte, dass er "öfters" Geld bekommen habe, wenngleich nur als freiwillige Spende (vgl. Seite 7 der Verhandlungsniederschrift).

Ebenso unplausibel erscheint, dass sich der Beschwerdeführer, der gemäß seinen Vorbringen seinen Herkunftsstaat aufgrund seiner sexuellen Orientierung und einer daraus resultierenden Verfolgungsgefahr verlassen haben will, während seines bisherigen Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet, welcher mittlerweile fast sechs Jahre beträgt, weder beraten hat lassen, noch eine Kontaktstelle aufgesucht hat und sich damit mit seiner sexuellen Orientierung in keiner Weise auseinandergesetzt hat. Sowohl diese Behauptung als auch jene Aussage, in all den Jahren seines Aufenthaltes in Österreich keinen Freund gehabt zu haben, überrascht und unterstreicht zugleich die mangelnde Glaubwürdigkeit seines Vorbringens, als er in der Stellungnahme vom 08.04.2013 auf ein Urteil des VG München vom 30.01.2007 hinwies, welches besagt, dass nach der europäisch/deutschen Rechtsordnung die Homosexualität eines Mannes genauso geschützt sei sie die Lebensweise einer lesbischen Frau oder eines heterosexuellen Menschen, und im Vergleich dazu auf die nigerianische Rechtsordnung und die darin normierte Bestrafung aufgrund seiner sexuellen Orientierung hinwies, was - so in seinen Ausführungen - in Deutschland selbstverständlich sei. Angesichts des eingangs zitierten Vorbringens des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung kann eine Feststellung über eine gegenwärtige homosexuelle Orientierung des Beschwerdeführers nicht (mehr) getroffen werden.

Selbst wenn man aber davon ausginge, dass sich der Beschwerdeführer weiter als homosexuell ansehe, so würde dieses Faktum alleine auf Basis der Erkenntnislage zu Nigeria nicht per se zu einer Asylgewährung führen. Zusammenfassend lässt sich also zum Entscheidungszeitpunkt weder feststellen, dass es zuletzt verstärkt zu strafrechtlichen Sanktionen entsprechend der bestehenden Gesetzeslage gegen Homosexuelle gekommen wäre, noch, dass eine Situation vorliegt, in der alle Homosexuellen in Nigeria existenzbedrohender Verfolgung ausgesetzt wären. Insbesondere kann den der Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen nicht entnommen werden, dass eine generelle staatliche Verfolgung von Homosexuellen stattfindet. Dass der Beschwerdeführer nun von den nigerianischen Bundesbehörden gesucht werden würde, wurde im Verfahren nicht behauptet, weshalb von keiner landesweiten Verfolgung wegen seiner Homosexualität auszugehen ist. Auch, dass ihn die Bewohner seines Heimatdorfes im ganzen Land verfolgen würden, wurde nicht behauptet und ist angesichts der Größe Nigerias in diesem konkreten Fall kaum vorstellbar. Selbst die Fragen nach seinen Rückkehrbefürchtungen beantwortete er lediglich damit, dass es in seinem Dorf sehr schwierig wäre (vgl. Seite 10 der Verhandlungsniederschrift).

Auch die Beschwerde und die Eingaben, in welchen der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt hat und keinerlei neue wesentliche Angaben zu seinen Fluchtgründen glaubhaft darlegen konnte sowie die übermittelten Stellungnahmen, denen keine konkretisierenden Sachverhaltselemente entnommen werden konnten, waren nicht geeignet, die Entscheidung des Bundesasylamtes in Zweifel zu ziehen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine angebliche Verfolgung weder in der Beschwerde, in seiner Stellungnahme noch in der Beschwerdeverhandlung konkreter als in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt geschildert hat.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer behauptete Sachverhalt aufgrund von Ungereimtheiten, Widersprüchen und mangels Nachvollziehbarkeit sowie insbesondere unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat nicht den Tatsachen entspricht und der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Selbst bei Wahrunterstellung seiner Angaben - wovon das Bundesverwaltungsgericht aus obigen Überlegungen jedoch nicht ausgeht - kann keinesfalls eine auf das gesamte Bundesgebiet von Nigeria bezogene Verfolgungsgefahr des Genannten erkannt werden. Vielmehr handelt es sich bei dem vom Beschwerdeführer angesprochenen Problem, eines, das sich nicht auf das gesamte Gebiet Nigerias erstreckt, weshalb dem Beschwerdeführer bei hypothetischer Wahrunterstellung seiner Angaben jedenfalls die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen gestanden wäre bzw. im Falle seiner Rückkehr offen steht. Er hätte jedenfalls die Möglichkeit gehabt, drohenden Handlungen durch eine Niederlassung in einem anderen Landesteil Nigerias zu entgehen. Die gesetzlichen Bestimmungen sowie das weitgehende Fehlen von Meldeämtern ermöglichen eine uneingeschränkte Bewegungsfreiheit im gesamten Land, weshalb sich jeder Bewohner Nigerias in anderen Landesteilen niederlassen kann. Zudem zeigen die Länderberichte auf, dass lokale Unruhen keinen Dauerzustand bilden, sondern zeitlich und örtlich stark begrenzt sind.

Die allgemeine Lage in Nigeria ist überdies nicht derart schlecht, sodass es für jedermann unmöglich wäre, sich an einem beliebigen Ort niederzulassen und dort eine neue Existenz aufzubauen. Die Bekämpfung von extremer Armut und Hunger ist das wichtigste Ziel der Regierung. Eine fehlende Alternative einer innerstaatlichen Relokationsmöglichkeit ist entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht zu erkennen. Nicht nur, dass er als Christ (zumindest behauptet er christlichen Glaubens zu sein) oder anderer Religionszugehörigkeit bei derselben Personengruppe Anschluss finden kann, ist auch evident, dass es in Nigeria zahlreiche Organisationen gibt, die ihre Unterstützung für Hilfsbedürftige anbieten. Auch wenn sich Rückkehrer im Heimatland allfälligen Schwierigkeiten und Diskriminierungen ausgesetzt sehen, ist es ihnen dennoch möglich, ein eigenständiges Leben zu führen.

Insgesamt sind somit im Ergebnis die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall mangels Glaubhaftmachung eines asylrelevanten Vorbringens sowie ergänzend wegen des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative für den Beschwerdeführer in Nigeria nicht erfüllt. An dieser Einschätzung vermögen auch seine Angaben in der Beschwerdeverhandlung keinerlei entscheidungsrelevante Änderung herbeizurufen.

Zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers wird Folgendes ausgeführt:

Der Beschwerdeführer hat betreffend seine gesundheitliche Situation im Rahmen seines Asylverfahrens keinerlei Angaben über Krankheiten oder Beschwerden getätigt und hat auch keinerlei Unterlagen über Erkrankungen in Vorlage gebracht. Der Feststellung im angefochtenen Bescheid, wonach es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden Mann handelt, wurde auch im Rahmen der Beschwerde in keiner Weise entgegengetreten. Auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass er an keinen Krankheiten leide.

Der Beschwerdeführer leidet daher an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung, die gegen eine Rückführung spricht, weshalb bei einer Rücküberstellung nach Nigeria keine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben wäre.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 bestand die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 49/2012, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

II.3.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 3 Abs 8 Z 1 VWGbk-ÜG können mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat.

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes war Vorsitzender Richter des mit Ablauf des 31.12.2013 zuständigen Senates des Asylgerichtshofes.

II.3.3. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

II.3.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I 100 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12. 2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03. 1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt erweist sich, wie beweiswürdigend dargelegt, als nicht geeignet, um eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, glaubhaft zu machen. Aus den Gesamtangaben des Beschwerdeführers ist somit nicht ableitbar, dass er in Nigeria konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte, da sich aus dem Vorbringen keine glaubwürdige individuelle Verfolgung des Beschwerdeführer ergeben hat. Die beschwerdeführende Partei konnte somit nicht glaubhaft darlegen, dass sie in ihrem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte und sind die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen somit nicht erfüllt.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Ergebnis, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat weder individuelle Verfolgung - weder unmittelbar von staatlichen Organen noch von "Privatpersonen" - drohte noch aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd Art. 1 Abschnitt 1 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und konnte eine solche auch nicht von Amts wegen festgestellt werden.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.

II.3.4. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005, idF BGBl. I 4/2008, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293, 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).

Allgemeine Verhältnisse in einem Heimatstaat reichen nicht aus, wohlbegründete Furcht im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 zu begründen (VwGH 29.10.1993, 93/01/0859 betreffend Situation der ungarischen Minderheit). Allgemeine Informationen über die Situation im Heimatland des Beschwerdeführers vermögen nichts zu ändern, weil es auch vor dem Hintergrund der allgemeine Verhältnisse immer auf die konkrete Situation des einzelnen Asylwerbers ankommt (vgl. VwGH 11.09.1996, 95/20/0197).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;

21.9. 2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460;

16.4. 2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.2.2009, Meki Elgafaj/Noor Elgafaj vs. Staatssecretaris van Justitie, C-465/07, a, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Erachtet die Behörde - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die fluchtkausalen Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als nicht glaubhaft, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, 95/20/0380).

Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die beschwerdeführende Partei keine sie konkret bedrohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe glaubhaft zu machen vermocht, weshalb auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei in Nigeria eine konkret gegen sie gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK kann im Falle der beschwerdeführenden Partei nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass die beschwerdeführende Partei bei einer Rückkehr nach Nigeria den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch hat die beschwerdeführende Partei vorgebracht oder ist von Amts wegen hervorgekommen, dass sie an einer akut lebensbedrohenden Krankheit leiden würde oder liegen Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung der beschwerdeführenden Partei unzulässig machen könnten, vor. In Nigeria besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die beschwerdeführende Partei hat auch keine auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" glaubhaft machen können, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten. Dabei übersieht das Bundesverwaltungsgericht keineswegs, dass die medizinische Versorgung in Nigeria nicht österreichischen Standards entspricht und aufwändigere Behandlungen allenfalls erst nach privater Bezahlung erfolgen. Nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener es Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07 und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte; vom 29.9.2007, B328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997).

Vom Vorhandensein entsprechender Behandlungsmöglichkeiten in Nigeria ist im vorliegenden Fall auszugehen: Allfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in Nigeria erreichen im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht (vgl. etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D.

v. Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Art. 3 EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: vgl. EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua v. Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko v. Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic v. Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom];

22.6. 2004, 17.868/03, Fall Ndangoya v. Schweden [HIV-Infektion];

zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. v. Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]).

Für Nigeria kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die beschwerdeführende Partei bei Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefen, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung der beschwerdeführenden Parteien im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei würde sie jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar den Verlust des Lebens, versetzen.

Dass es in Nigeria immer wieder religiös motivierte Gewalt und Konflikte in einzelnen Landesteilen gibt, wird weder vom Bundesasylamt noch seitens des erkennenden Gerichts in Abrede gestellt. Jedoch ist festzuhalten, dass es sich hierbei um lokal und zeitlich begrenzte Auseinandersetzungen handelt, während die generelle Situation in Nigeria jedoch grundsätzlich als ruhig zu beurteilen ist, sodass eine ernsthafte Bedrohung des Lebens des Beschwerdeführers infolge solcher Konflikte landesweit nicht besteht. Es ist darüber hinaus festzuhalten, dass in Nigeria keine derart extreme Gefahrenlage gegeben ist, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, eine Gefahr für Leib und Leben in hohem Maße droht.

Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Rückkehr in eine existenzgefährdende Lage geraten könnte, ergeben sich nicht, obwohl das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass das Leben in Nigeria Schwierigkeiten mit sich bringen kann. Dennoch kann in concreto nicht davon ausgegangen werden, dass für den Beschwerdeführer, der in Nigeria über Familienangehörige verfügt, keine reale Möglichkeit zum wirtschaftlichen Überleben existiert. Es ist davon auszugehen, dass er von seiner Familie bei seiner Rückkehr allenfalls auch unterstützt werden kann. Die Mutter des Beschwerdeführers verfügt zudem - gemäß seinen Angaben - über eine Landwirtschaft, womit sie den Lebensunterhalt für sich und den Beschwerdeführer bestreiten konnte. Ferner ist darauf zu verweisen, dass es sich beim Beschwerdeführer zudem um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, sodass von ihm zu erwarten ist, dass er sich in Nigeria eine eigene - wenn auch eine mit österreichischen Verhältnissen vergleichsweise bescheidene - Existenz aufbauen kann. Dies erscheint jedoch auch unabhängig von einer familiären Unterstützung möglich, da die Existenz eines familiären Verbandes im Herkunftsstaat nicht automatisch und zwingend Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Abschiebung ist. Jedenfalls könnte sich der Beschwerdeführer in einer der multiethnischen Großstädte Nigerias niederlassen, wo er selbst eine seinem Bildungsgrad entsprechende Erwerbstätigkeit aufnehmen kann, um sich seine Existenz zu sichern. Es ist demnach zu erwarten, dass er durch eigene Arbeit oder anfänglich durch Zuwendungen von dritter Seite - etwa durch Hilfsorganisationen -, wenn auch nach der Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann.

Es ist daher nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr "außergewöhnliche Umstände" wie etwa durch Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden. Der beschwerdeführenden Partei ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass sie im Falle ihrer Abschiebung nach Nigeria in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit.c StatusRL.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.

II.3.5. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

II.3.5.1.

§ 75 Abs. 19 AsylG idgF lautet:

"Alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen."

§ 75 Abs. 20 Z. 1 AsylG lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

II.3.5.2. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (lit. a); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (lit. b); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (lit. c); der Grad der Integration (lit. d); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (lit. e); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (lit. f); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (lit. g); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (lit. h); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (lit. i).

Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist gemäß § 10 Abs. 5 AsylG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) unzulässig wäre.

II.3.5.3. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).

Mangels zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigter Verwandter und mangels familiärer Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich stellt die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK.

Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva.). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17.03.2005, G 78/04).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).

Geht man in vorliegendem Fall in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.

Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und hat im Jänner 2008 einen letztlich unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Es liegen in gegenständlichem Verfahren keine Umstände vor, die eine Rückführung des Beschwerdeführers in seine Heimat als unzulässig erscheinen ließen. Eine sein Leben und seine körperliche Integrität verletzende Verfolgungsgefahr in Nigeria vermochte er nicht in schlüssiger Weise vorzubringen, wobei erneut auf die Beweiswürdigung zu verweisen ist, wonach das individuelle Vorbringen hinsichtlich behaupteter Verfolgungsbefürchtungen nicht glaubhaft ist.

Der Beschwerdeführer muss zudem gegen sich gelten lassen, dass sein Aufenthalt in Österreich durch seine illegale Einreise begründet wurde und die Dauer seines Aufenthaltes maßgeblich daraus resultiert, dass der Beschwerdeführer ein letztlich unbegründetes Rechtsmittel erhob und dass er teilweise eklatant widersprüchliche sowie gesteigerte Angaben getätigt hatte. Eine allein den Behörden zurechenbare Verfahrensverzögerung konnte daher nicht festgestellt werden, auch wenn es zu Verzögerungen im Verfahren des Beschwerdeführers gekommen ist. Somit kann man die Dauer des Aufenthaltes nicht heranziehen und sind die durch den fast sechsjährigen Aufenthalt entstandenen privaten Interessen sowie das Gewicht einer allfälligen Integration des Beschwerdeführers nur minder schutzwürdig. Der Beschwerdeführer ist zum Aufenthalt in Österreich ausschließlich auf Grund eines Asylantrages, der sich als unbegründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Dem Beschwerdeführer mussten im gegenständlichen Verfahren jedenfalls auch die Konsequenzen einer unbegründeten Asylantragstellung bewusst sein.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, gewisse Deutschkenntnisse (Zertifikat über das Niveau A2) vorbringen kann, laut eigenen Angaben sowie vorgelegter Bestätigung als lizenzierter Verkäufer der Straßenzeitung "Megaphon" arbeitet und aufgrund seiner Aufenthaltsdauer zweifellos über gewisse soziale Kontakte in Österreich verfügt. Eine gesicherte Selbsterhaltungsfähigkeit kann hinsichtlich des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, da er seit seiner Einreise durchgehend Leistungen aus der Grundversorgung bezogen und auch keine Einstellungszusage vorgelegt hat. Zudem ist er weder Mitglied in einem Verein noch in einer Organisation und besucht auch keine Bildungseinrichtungen und geht in Österreich auch keiner geregelten legalen Tätigkeit nach, die ihm selbst den Unterhalt sichern könnte. Im Ergebnis sind keine weiteren maßgeblichen Anhaltspunkte im Fall des Beschwerdeführers hervorgekommen, dass dem Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet im Verhältnis zu den legitimen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung eine überwiegende und damit vorrangige Bedeutung zukommen würde. Es liegen keine weiteren intensiven Bindungen zu dauerhaft aufenthaltsberechtigten Freunden oder Verwandten vor. Beim Beschwerdeführer, sind auch keine intensiven Bindungen zum Bundesgebiet durch intensive Teilnahme am sozialen oder gesellschaftlichen Leben erkennbar. Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise vor sechs Jahren sein gesamtes Leben im Heimatland verbrachte, es ihm dort möglich war, seine Existenz zu sichern, er nach wie vor über Verwandte (seine Mutter, zwei Onkeln) und Bekannte dort verfügt, zu denen er einen zumindest teilweise bestehenden Kontakt behauptet, sodass in seinem Fall nicht von einer Entwurzelung zum Heimatland gesprochen werden kann.

Selbst der Verfassungsgerichtshof erblickte in einer seiner Entscheidung in der Ausweisung eines kosovarischen (ehemaligen) Asylwerbers keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl dieser im Laufe seines rund achtjährigen Aufenthaltes seine Integration u.a. durch gute Kenntnisse der deutschen Sprache, Besuch von Volkshochschulkursen in den Fachbereichen Rechnen, Computer, Deutsch, Englisch, Engagement in einem kirchlichen Verein, erfolgreiche Kursbesuche des Ausbildungszentrums des Wiener Roten Kreuzes und ehrenamtliche Mitarbeit beim Österreichischen Roten Kreuz sowie durch die Vorlage einer bedingten Einstellungszusage eines Bauunternehmers unter Beweis stellen konnte (VfGH 22.09.2011, U 1782/11-3, vgl. ähnlich auch VfGH 26.09.2011, U 1796/11-3).

Den persönlichen Interessen am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet kommt somit kein allzu großes Gewicht zu, zumal auch die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers seit seiner Einreise im Jänner 2008 als nicht allzu lang zu betrachten ist. Das Bundesverwaltungsgericht kann aber auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers erkennen: Der Beschwerdeführer beherrscht nach wie vor die englische Sprache, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Zudem hat er den überwiegenden Teil seines Lebens in Nigeria verbracht. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurecht finden würde. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Nigeria - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).

Angesichts der - in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Gesamtinteressen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07). Die Ausweisung ist daher in Abwägung aller oben angeführten Aspekte aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig. Weiters ergaben sich auch keine begründeten Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte. Die vorliegende Ausweisungsentscheidung steht zudem einem legalen Aufenthalt unter Beachtung der allgemeinen aufenthalts- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen bzw. einem humanitären Aufenthalt nicht entgegen (siehe idS VfGH 12.6.2010, U 614/10).

Im vorliegenden Verfahren wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers nicht festgestellt, dass dieser an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidet. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass er an keiner Art. 3 EMRK relevanten Erkrankung leidet bzw. dass keine iSd Art. 3 EMRK "außergewöhnlichen Umstände" vorliegen, welche einer Abschiebung entgegenstünden, weshalb nicht davon ausgegangen wird, dass auf Grund seiner Rückkehr nach Nigeria sein Gesundheitszustand existenzbedrohend beeinträchtigt wird; auch die Abschiebung selbst bedeutet keine Verletzung von Art. 3 EMRK. Weiters ergaben sich auch keine begründeten Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Zugrundelegung der oben angeführten Judikatur der Höchstgerichte kann zum derzeitigen Zeitpunkt die dauerhafte Unzulässigkeit der Ausweisung nicht erkannt werden.

Somit war gem. § 75 Abs. 20 Z. 1 AsylG das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

II.4. Zur Frage der Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 1985/10 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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