BVwG W114 2000061-1

W114 2000061-1Federal Administrative CourtFeb 11, 2014

Regest

mangelnde Asylrelevanz, Religion, Volksgruppenzugehörigkeit

Full text

BVwG W114 2000061-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W114.2000061.1.00

Spruch

W114 2000061-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2013, Zl. 13 01.193-BAE, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger von der Volksgruppe der Hazara, reiste am 28.01.2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch ein Organ der Polizeiinspektion Traiskirchen am 30.01.2013 gab der Beschwerdeführer an, er sei vor ca. 2 Jahren illegal in den Iran gereist. Er habe vor ca. 3 Monaten schlepperunterstützt Teheran verlassen. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus:

"In Afghanistan gibt es keine Sicherheit. Meine Familie und ich hatten ständig Probleme mit den Taliban, da wir Schiiten sind und zu der Volksgruppe Hazare gehören. Im Iran habe ich illegal gelebt. Ich durfte dort nicht zur Schule gehen und auch nicht arbeiten. Mir drohte dort ständig die Abschiebung nach Afghanistan; daher hatte ich keine andere Wahl, als den Iran zu verlassen. Sonst habe ich keine Fluchtgründe." Zur Frage, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, führte der Beschwerdeführer aus, Angst vor den Taliban zu haben, insbesondere von diesen getötet zu werden. Die Frage, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würden, verneinte er.

3. Das Bundesasylamt führte beim Beschwerdeführer ein Altersfeststellungsverfahren durch, da er sein Geburtsdatum mit 12.01.1997 angegeben hatte. In einem Gutachten des Ludwig Boltzmann Institutes für klinisch-forensische Bildgebung vom 11.03.2013 wird das Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt (22.02.2013) mit 19 Jahren bescheinigt.

4. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes am 10.04.2013 wurde die Volljährigkeit des Beschwerdeführers festgestellt und das Asylverfahren zugelassen. Zu seiner Person befragt, gab der Beschwerdeführer an, er sei Schiit und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Er sei weder vorbestraft, noch sei er im Gefängnis gewesen oder im Heimatstaat erkennungsdienstlich behandelt worden. Er sei weder Mitglied einer Partei gewesen, noch sei er je politisch aktiv gewesen und auch kein Mitglied einer bewaffneten Gruppierung. Er habe 6 Jahre die Grundschule besucht und sei nicht im Militärdienst gewesen. Er werde weder vom Militär noch von der Polizei oder sonstigen Behörden in seinem Heimatland gesucht; es gebe keinen aufrechten Haftbefehl gegen ihn.

5. Der Beschwerdeführer wiederholte in einer weiteren Einvernahme am 02.12.2013 sein allgemeines Vorbringen hinsichtlich der Verfolgung als Hazara und Schiit und wies auf die allgemein schlechte Sicherheitslage in Afghanistan hin. Er wolle in Ruhe und Sicherheit ein besseres Leben führen können. Spezielle Ereignisse, sodass sein Leben in Gefahr gewesen wäre, habe es nicht gegeben. In Kabul hätte man immer wieder Angst haben müssen, dass ein Selbstmordanschlag verübt werde. In der Zeit, als er dort gewesen sei, habe es keine Vorkommnisse gegeben.

Er sei nicht im Iran geblieben, weil er illegal eingereist sei und hätte ohne Arbeitserlaubnis arbeiten müssen. Die Frage, ob er jemals schwerwiegenden Belästigungen ausgesetzt gewesen sei, weil er einerseits Hazara und andererseits Schiit sei, verneinte der Beschwerdeführer. Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten hätte, sagte er, er fühle sich nirgendwo in Afghanistan sicher. Im Falle einer Rückkehr hätte er keine Repressalien durch den afghanischen Staat zu befürchten. Er habe nie Probleme mit der Polizei oder Gerichtsbehörden gehabt.

6. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.12.2014 erteilt (Spruchpunkt III.).

Nach auszugsweiser Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle stellte das Bundesasylamt unter anderem fest, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers keine asylrelevanten Anhaltspunkte enthalten würden. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, ein Vorbringen zu einer behaupteten Bedrohungssituation glaubhaft zu machen. Darum sprach das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer die Zuerkennung der Gewährung des Status des Asylberechtigten ab. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffes der GFK sei die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung; eine Furcht könne nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar sei. Eine Verfolgungsgefahr sei dann anzunehmen, wenn die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohe. Wesentliches Element für die Gewährung von Asyl und somit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sei es, dass der Asylwerber eine Verfolgung im Konventionssinn glaubhaft mache; dies sei im vorliegenden Fall keineswegs gelungen.

Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, dass in der Heimatprovinz Ghazni eine Verschärfung der Sicherheitslage (unter Verweis auf im Verfahren erörterte Länderfeststellungen) vorliege. Die Dauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung ergebe sich aus dem Gesetz.

7. Am 19.12.2013 brachte der Beschwerdeführer - rechtzeitig - Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides ein. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde erfülle der Beschwerdeführer die Voraussetzungen Asyl gewährt zu erhalten. Er beantragte, der Beschwerde stattzugeben und ihm den Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 AslyG 2005 zuzuerkennen; in eventu eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Ein konkretisierendes inhaltliches Vorbringen in der Beschwerde erfolgte nicht. Es wurde lediglich ausgeführt, dass eine begründete Stellungnahme zeitnah nachgereicht werde.

8. Mit Schreiben vom 20.12.2013 wurde die Beschwerde mit dem Verfahrensakt dem Asylgerichtshof vorgelegt.

9. Eine begründete zeitnahe Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Beschwerde vom 19.12.2013 langte im Bundesverwaltungsgericht bis Anfang Februar 2014 nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er ist Schiit.

1.2. Der Beschwerdeführer hat Angst vor den Taliban, insbesondere von diesen getötet zu werden. Es sind jedoch in seinem Herkunftsland keine speziellen Ereignisse vorgefallen, auf Grund derer er einer Verfolgung ausgesetzt wäre.

1.3. Die Situation bezüglich der allgemeinen Sicherheitslage und hinsichtlich einer Rückkehr von im Ausland lebenden Staatsangehörigen in Afghanistan hat sich seit dem Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde nicht wesentlich verändert.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

2.1. Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und seine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara ergeben sich aus den Verfahrensunterlagen, insbesondere seinen eigenen Angaben, die als glaubwürdig angenommen werden können.

2.2. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen ergeben sich ebenfalls aus den Einvernahmeprotokollen. Er hat nachvollziehbar, glaubwürdig und widerspruchsfrei dargelegt, dass er Furcht vor den Taliban hat und sein Heimatland hauptsächlich auf Grund der dortigen allgemein schlechten Sicherheitslage verlassen hat. Allerdings konnte der Beschwerdeführer weder in mehreren Einvernahmen noch in der vorliegenden Beschwerde konkrete Verfolgungshandlungen, sei es durch die Taliban oder durch den afghanischen Staat, nennen.

Die Feststellungen zur allgemeinen Sicherheitslage und hinsichtlich einer Rückkehr von im Ausland lebenden Staatsangehörigen in Afghanistan sind amtsbekannt und decken sich mit den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde bzw. mit den Feststellungen aus der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (s. bspw. BVwG 24.01.2014, W110 1416835-1/11E).

3. Rechtliche Beurteilung:

3. 1 Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG (mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles) und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).

3.2. Zu A):

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 Statusrichtlinie [RL 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

3.2.2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist glaubwürdig. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich jedoch nicht, dass ihm in seinem Heimatland Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe droht. Der Beschwerdeführer hat - wie die belangte Behörde richtig erkannt hat - nicht dargetan, dass er eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung wegen eines der in der GFK genannten Verfolgungsgründe zu befürchten habe. Die pauschale Furcht vor den Taliban weist keinen konkreten (individuellen) Verfolgungsgrund entsprechend der GFK auf und kann schon deshalb nicht als asylrelevant angesehen werden (AsylGH 26.06.2013, B2 435542-1/2013).

3.2.3. Im Hinblick auf die spezifische Situation des Beschwerdeführers waren auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er als Angehöriger der Ethnie der Hazara alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit (bzw. wegen seiner Glaubensrichtung) in Afghanistan aktuell einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre; vgl. dazu die Länderfeststellungen der belangten Behörde (siehe dazu auch bspw. AsylGH 26.03.2012, C15 416989-1/2010).

3.2.4. Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist (dies gilt gleichermaßen für die vom Beschwerdeführer angeführten Gefahren, die sich aus der allgemein schlechten Sicherheitslage in Afghanistan ergeben).

3.2. 5 Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Fall zu.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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