W159 1426371-2•BVwG W159 1426371-2
W159 1426371-2Federal Administrative CourtFeb 10, 2014
Übergangsbestimmungen
W159 1426371-2/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, XXXX geb., StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.09.2012, FZ. 12 09.646-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung von Spruchpunkt III der Beschwerde wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 144/2013 (AsylG 2005) an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Erstes Verfahren
I.1.1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am 11.08.2011 gemeinsam mit seinen Eltern (Zl. W159 426370-2 und W159 1426374-2) und seinen drei minderjährigen Geschwistern (W159 1426372-2, W159 1426373-2 und W159 1426375-2) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten sie alle am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.
Für den Beschwerdeführer wurden eine russische Geburtsurkunde und eine russische Krankenversicherungsbestätigung in Vorlage gebracht.
Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung am 11.08.2011 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Mutter des Beschwerdeführers als Fluchtgrund an, sie habe ihre Heimat aus den gleichen Gründen wie der Vater des Beschwerdeführers verlassen. Sie habe keine eigenen Fluchtgründe, ihre Kinder - also auch der Beschwerdeführer - würden sich seit deren Geburt durchgehend in ihrer Obhut befinden. Für diese würden die gleichen Fluchtgründe wie für sie gelten. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat habe sie Angst um ihr Leben und das Leben ihrer Familie.
Der Vater erklärte im Zuge der Erstbefragung am 11.08.2011, man habe zwei Söhne zu entführen versucht, um ihn zu erpressen, dass er die offenen Beträge der Firma bezahle. Diese Vorfälle hätten ab April 2011 bis zu seiner Ausreise stattgefunden. Anlässlich der Einvernahme am 24.10.2011 erklärte der Vater auf Vorhalt, warum er in der ersten Einvernahme angegeben habe, es sei versucht worden, zwei Söhne zu entführen, dass dies wohl ein Missverständnis gewesen sei.
Die Mutter des Beschwerdeführers erklärte anlässlich ihrer Einvernahme am 24.10.2011 hinsichtlich des Gesundheitszustandes des minderjährigen Beschwerdeführers, dass dieser zwei Mal (im Herkunftsstaat) operiert worden sei, einmal wegen einer Blinddarmentzündung und einmal 2008, weil seine Bauchspeicheldrüse geplatzt sei. Er habe manchmal Schmerzen, weil er beim Turnen von einem Gerät gestürzt sei. Er benötige deshalb jedoch keine medizinische Behandlung.
Der Vater gab im Zuge der Einvernahme am 13.01.2012 vor dem Bundesasylamt an, dass der Beschwerdeführer gesund sei. Der Beschwerdeführer sei im Heimatland an der Bauchspeicheldrüse operiert worden, seitdem sei sein Darm an dieser Stelle verengt und wegen der trockenen Nahrung "hier" (offensichtlich ist hier Österreich gemeint) habe er gesundheitliche Probleme. Es habe sogar die Rettung gerufen werden müssen und er sei drei Tage lang im Krankenhaus aufhältig gewesen. Auf Nachfrage gab der Vater an, dass der Beschwerdeführer momentan keine medizinische Behandlung benötige.
I.1.2. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 05.04.2012, Zl. 11 08.761-BAT, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt II.). In Spruchpunkt III. wurde der minderjährigen Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass für den minderjährigen Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden seien, aus dem Fluchtvorbringen seiner Eltern, deren Angaben keine Glaubwürdigkeit beigemessen worden sei, könne keine konkrete Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung aus den im Asylgesetz zitierten Gründen abgeleitet werden. Da auch den übrigen Mitgliedern der Kernfamilie des minderjährigen Beschwerdeführers weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden sei, komme eine Zuerkennung im Rahmen des Familienverfahrens ebenfalls nicht in Betracht.
Der minderjährige Beschwerdeführer verfüge in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben, weshalb seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.
I.1.3. Gegen diesen Bescheid brachte der minderjährige Beschwerdeführer - vertreten durch seine Mutter - fristgerecht Beschwerde ein.
I.1.4. Diese Beschwerde wurde durch den Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 27.06.2012, Zl. D18 426371-1/2012/3E, als unbegründet abgewiesen.
Das Erkenntnis vom 27.06.2012 erwuchs mit rechtswirksamer Zustellung am 06.07.2012 in Rechtskraft.
I.2. Zweites (verfahrensgegenständliches) Verfahren
I.2.1. Der minderjährige Beschwerdeführer stellte am 27.07.2012 - ebenso wie seine Familienangehörigen - einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
Diesen nunmehr gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte die gesetzliche Vertreterin deshalb, weil der Vater des Beschwerdeführers zu Hause Probleme habe. Da sie eine Familie seien, würden diese Schwierigkeiten auch die Mutter und ihre Kinder - also auch den Beschwerdeführer - betreffen. Außerdem habe der Vater des Beschwerdeführers nunmehr eine Vorladung von der Polizei "zu Hause" erhalten und habe die Schwiegermutter der gesetzlichen Vertreterin große Probleme.
I.2.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11.09.2012, Zl. 12 09.646-EAST Ost, wurde dieser zweite Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
I.2.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
I.2.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.09.2012, Zl. D18 426371-2/2012/2E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.09.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 und § 10 Abs. 1 und 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, als unbegründet abgewiesen.
I.2.5. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hat mit gleichlautenden Erkenntnissen vom 28.09.2012 die Beschwerden seiner Eltern (D18 426370-2/2012/2E, D18 426374-2/2012/2E) und seiner minderjährigen Geschwister (D18 426372-1/2012/3E, D18 426373-2/2012/2E und D18 426375-2/2012/2E) gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 und § 10 Abs. 1 und 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, als unbegründet abgewiesen.
Gegen die negativen Entscheidungen des Asylgerichtshofes erhoben der Beschwerdeführer, seine Eltern und seine minderjährigen Geschwister fristgerecht Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof.
I.2.6. Mit Erkenntnis vom 27.09.2013, Zlen. U 2141/2012-26, U 2170/2012-25 und U 2171-2174/2012/-5, hob der Verfassungsgerichtshof das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.09.2012 betreffend die Mutter des Beschwerdeführers insoweit auf, als damit die Abweisung deren Beschwerde betreffend die Ausweisung aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgesprochen wurde, da die Mutter durch die Ausweisungsentscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden ist (Art. I Abs. Bundesverfassungsgesetz BGBl. 390/1973).
Der Beschwerdeführer, sein Vater und seine minderjährigen Geschwister sind durch deren angefochtene Entscheidungen vom 28.09.2012 insoweit im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt worden, als damit ihre Beschwerden gegen die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet abgewiesen worden sind.
Die Entscheidungen wurden insoweit vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben.
Darüber hinaus wurde die Behandlung der Beschwerden abgelehnt.
Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Asylgerichtshof Willkür geübt habe.
Zur Schwangerschaft der Mutter habe der Asylgerichtshof in der Begründung seiner Entscheidung keine Feststellungen getroffen und diese auch keiner rechtlichen Bewertung unterzogen.
Nach § 10 Abs. 3 AsylG 2005 sei die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer seien. Den Materialien zu dieser Bestimmung sei zu entnehmen, dass als Aufschiebungsgrund unter anderem eine "fortgeschrittene Schwangerschaft" in Betracht komme (RV 952 BlgNR 22. GP).
Vor diesem Hintergrund hätte sich der Asylgerichtshof im vorliegenden Fall mit der bei der Mutter im Entscheidungszeitpunkt vorliegenden - im Verhältnis zum Entscheidungszeitpunkt im ersten Verfahrensgang nunmehr fortgeschrittenen - Schwangerschaft auseinandersetzen müssen (angemerkt sei, dass der Asylgerichtshof in seiner Judikatur auf den Aspekt der Schwangerschaft von Beschwerdeführerinnen im Hinblick auf § 10 Abs. 3 AsylG 2005 regelmäßig eingehe [s. AsylGH 23.4.2012, D12 425380-1/2012; 27.4.2012, B2 423955-1/2012; 4.5.2012, D9 404944-1/2009 ua.]).
Mit diesem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkt habe der Asylgerichtshof die angefochtene Entscheidung betreffend die Mutter daher im Entscheidungszeitpunkt mit Willkür iSd. o.a. Judikatur des Verfassungsgerichtshofes belastet. Dieser Mangel führe auch zur Rechtswidrigkeit und Aufhebung der die Ausweisung betreffenden Teile der vom Beschwerdeführer, von seinem Vater und von den minderjährigen Geschwistern angefochtenen Entscheidungen: Da zwischen diesen und der Mutter ein schützenswertes Familienleben iSd. Art. 8 EMRK vorliege, seien diese durch die rechtswidrige Ausweisung der Mutter in ihrem durch Art. 8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Familienlebens verletzt worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakten des Bundesasylamtes betreffend den Beschwerdeführer und seine Eltern, Zlen. 11 08.761-BAT, 12 09.646-EAST Ost, 11 08.758-BAT 12 09.642-EASt Ost, 11 08.757-BAT und 12 09.644-EAST Ost, sowie unter Zugrundelegung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 27.09.2013, Zlen. U 2141/2012-26, U 2170/2012-25 und U 2171-2174/2012/-5.
II.4. Rechtliche Beurteilung:
II.4.I. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, BGBl. I Nr. 164/2013, wird mit 01.01.2014 der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes; die Mitglieder des Asylgerichtshofes werden zu Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes des Bundes.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf An-träge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisen-den Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Ver-fahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist nunmehr das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach dem jeweils nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Vorweg war auszuführen, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27.09.2013 die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.09.2012 betreffend die Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache abgelehnt hat.
Verfahrensgegenständlich ist demnach lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - vormals Ausweisungsentscheidung - zu entscheiden, wobei hiebei grundsätzlich § 10 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie die entsprechenden Bestimmungen des FPG anzuwenden sind.
Da es sich um ein Beschwerdeverfahren nach § 75 Abs. 19 AsylG 2005 handelt - das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig - ist dieses nach der Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.
II.4.2. Zu A)
II.4.2.1. Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit. in dem es den einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes bestätigt (Z2), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird.
Gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen die § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthalsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012.
II.4.2.2. Der Asylgerichtshof hat bereits im Erkenntnis vom 28.09.2012 den zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 AVG des Bundesasylamtes bestätigt und hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 27.09.2013 die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt.
Wenn sohin auch nicht das Bundesverwaltungsgericht den zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 AVG des Bundesasylamtes bestätigt hat, liegt eine § 75 Abs. 20 Z 2 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor. Der zurückweisende Bescheid gemäß § 68 AVG des Bundesasylamtes ist durch den Asylgerichtshof bestätigt worden.
Da demnach ein "Übergangsfall" gemäß § 75 Abs. 19 vorliegt, bei dem lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden ist, ist nunmehr eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen wird (§ 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005).
Vorweg war auszuführen, dass die Behebung der im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.09.2012 getroffenen Ausweisungsentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet durch den Verfassungsgerichtshof primär deshalb erfolgt ist, da sich der Asylgerichtshof nicht mit der fortgeschrittenen Schwangerschaft der Mutter des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat und damit verbunden nicht beurteilt hat, ob die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit - Geburt des Kindes - aufzuschieben ist. Die Mutter des Beschwerdeführers ist mittlerweile nicht mehr schwanger, womit ein allfälliges Hindernis für die Durchführung der Ausweisung weggefallen ist.
Darüber hinaus hat der Verfassungsgerichtshof das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.09.2012 nicht beanstandet. Aufgrund des Vorliegens eines schützenswerten Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK zwischen dem Beschwerdeführer, seinen Eltern und seinen minderjährigen Geschwistern wurden jedoch auch deren Ausweisungsentscheidungen behoben.
Der minderjährige Beschwerdeführer hält sich demnach mit seinen Eltern und seinen minderjährigen Geschwistern im Bundesgebiet auf, die jedoch wie der Beschwerdeführer lediglich aufgrund unbegründeter Asylanträge vorübergehend im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigt sind.
Da sich im gegenständlichen Fall auch unter maßgeblicher Berücksichtigung der Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes in den die Eltern des Beschwerdeführers betreffenden Erkenntnissen vom heutigen Tag (Zurückverweisung des Verfahrens zur Prüfung der Rückkehrentscheidung an das BFA) nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
Das BFA wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.
II.4.2.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
II.4.3. Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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