BVwG W149 2000844-1

W149 2000844-1Federal Administrative CourtFeb 10, 2014

Regest

aufschiebende Wirkung

Full text

BVwG W149 2000844-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W149.2000844.1.00

Spruch

W149 2 000.844-1/3Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. KIRSCHBAUM als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2013, Zl. 13 14.830-EAST Ost, beschlossen:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 22 Abs. 1 VwGVG, BGBl I 2013/33 idF.

BGBl I 2013/122, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, BGBl Nr. 1/1930 idF

BGBl I Nr. 52/2012, nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, stellte am 14.10.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (AS 11).

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2013, Zl. 13 14.830-EAST Ost, (AS 145) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl Nr. 110/2005 "idgF" (AsylG) zurückgewiesen.

Gleichzeitig wurde festgestellt, dass gemäß Art. 10 Abs. 1 der "Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist" (Dublin II-VO) Bulgarien zur Führung seines Verfahrens zuständig sei (Spruchpunkt I.).

Zudem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bulgarien ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Die Begründung stützt sich die Behörde im Wesentlichen darauf, ein Eurodac-Treffer hätte ergeben, dass der Beschwerdeführer im Geltungsbereich der Dublin II-VO erstmals am 08.08.2013 in Bulgarien erkennungsdienstliche erfasst worden sei. Daraus ergebe sich eine Zuständigkeit Bulgariens aus Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO.

Es bestehe auch kein Grund für einen Selbsteintritt Österreichs nach Art. 2 Abs. 3 Dublin II-VO, weil die Informationslage zum bulgarischen Asylsystem keinen Anlasse biete, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückführung dort einer unmenschlichen Behandlung iSd. Art. 3 EMKR ausgesetzt sein werde.

Die Ausweisung sei daher gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG indiziert. Sie sei auch nicht etwa gemäß Abs. 2 unzulässig, weil der Beschwerdeführer in Österreich kein Familienangehörigen habe und die Ausweisung daher keinen Eingriff in das von Art. 8 EMKR geschütztes Familienleben darstelle, und er auch sonst keine engeren sozialen Beziehungen in Österreich habe, aufgrund derer eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet eine Verletzung des von Art. 8 EMRK ebenfalls geschützten Privatlebens sein könnte.

Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Fax vom 07.01.2014 eingereichten Schriftsatz Beschwerde beim seinerzeit zuständigen Bundesasylamt (AS 199).

Die Beschwerde langte am 04.02.2014 beim nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht ein.

In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen, erstens, geltend, die Behörde habe sich nicht mit dem psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführer auseinandergesetzt, weil dieser aufgrund seiner Inhaftierung wegen des Verdachts einer Straftat der Ladung zur Untersuchung nicht nachkommen konnte und die Behörde die Justizanstalt nicht von der bevorstehenden Untersuchung informiert habe.

Der Beschwerdeführer führte, zweitens, unter Vorlage zusätzlicher Länderinformationen an, die Behörde habe die verheerende und menschenrechtswidrige Lage der Asylwerber in Bulgarien verkannt und somit zu Unrecht nicht vom zwingenden Selbsteintritt gemäß Art. 2 Abs. 3 Dublin II-VO Gebrauch gemacht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und anwendbares Recht

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG, idF. BGBl I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 16 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013, idF. BGBl Nr. 144/2013, (BFA-VG) kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, diese wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.

Gemäß § 17 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese zurückweisende Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 oder Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Abs. 3 der Bestimmung ist bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 1 lit e) der Dublin II-VO und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.

Gemäß Abs. 4 der Bestimmung steht der Ablauf der Frist nach Abs. 1 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

2. Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Spruchpunkt A)

Aus der dem Bundesverwaltungsgericht zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann im vorliegenden Fall die reale Gefahr eine Verletzung der durch Art. 3 und Art. 8 EMRK garantierten Rechte bei Überstellung des Beschwerdeführers aus Österreich nach Bulgarien nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.

Es erscheint insbesondere notwendig, nähere Erwägungen zur Menschenrechtlage von Asylwerbern in Bulgarien, insbesondere auch im Hinblick auf das dortige Rechtsschutzsystem und eine daraus etwa resultierende Gefahr einer Verletzung des Refoulementschutz

Das Bundesasylamt wird sodann nach näheren Erhebungen über diese Beschwerde entscheiden.

3. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG, BGBl Nr. 10/1985 idF. BGBl I Nr. 122/2013, (VwGG) hat das Bundesverwaltungsgericht im Spruch Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist im vorliegenden nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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