BVwG L506 1422210-2

L506 1422210-2Federal Administrative CourtFeb 10, 2014

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>neu entstandene Tatsache

Full text

BVwG L506 1422210-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L506.1422210.2.01

Spruch

L506 1422210-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2013, Zl. 1316551-EWEST, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben

und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG idF BGBl I 122/2013 iVm § 21 Abs. 3 BFA-VG idF BGBl I 144/2013 zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein Staatsangehöriger Pakistans, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 22.07.2011 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz ein.

Im Zuge seiner Erstbefragung gab der BF zu seinen Ausreisegründen im wesentlichen an, er wolle im Ausland Geld verdienen, da es seiner Familie finanziell nicht gut gehe.

Anlässlich der Einvernahme vor dem Bundesasylamt (nachfolgend kurz BAA) führte der BF zu seinen Ausreisegründen aus, sein Vater habe Streit mit einer anderen Kaste gehabt und sei er von dieser mit seiner Ermordung bedroht worden. Bei einer Auseinandersetzung habe der BF auch Verletzungen erlitten.

2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg, vom 07.10.2011, Zl. 11 07.663 gem. § 3 AsylG 2005 idgF abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen und der BF gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.

Nach der einleitenden Wiedergabe der wesentlichen Teile der Einvernahme des BF kam das Bundesasylamt zu dem Schluss, dass den Angaben des BF die Glaubwürdigkeit zu versagen sei und führte beweiswürdigend dazu aus, der BF habe ursprünglich ausschließlich wirtschaftliche Gründe für seine Ausreise angegeben, was auch glaubhaft sei. Gegenüber dem BAA habe er hinzugefügt, dass er auch einer Bedrohung durch Angehörige einer anderen Kaste ausgesetzt sei. Aus welchem Grund ausgerechnet der Vater des BF bedroht worden wäre und weshalb man dem Vater androhe, den BF umzubringen, sei in der gesamten Einvernahme nicht hervorgekommen. Mehrmals befragt, habe der BF schließlich haltlos gemeint, er sei eben der älteste Sohn. Ferner würde sich seine Kaste nicht besonders gut mit den Leuten der anderen Kaste verstehen. Demnach müssten aber alle Angehörigen des BF gefährdet sein, was aber nicht der Fall sein könne, da die Familie nach wie vor an der Heimatadresse lebe und der BF Kontakt mit ihr habe.

Die Schilderungen zum Streit mit der anderen Kaste seien sehr oberflächlich, der BF habe nur kurz berichtet und sei nicht auf Detailfragen eingegangen.

Auch sei anlässlich der Einvernahme keine Narbe am Kopf des BF ersichtlich gewesen, obwohl er entsprechende Verletzungen behauptet habe. Auch die seitens des BF genannten zeitlichen Abläufe stünden zueinander in Widerspruch. Der BF habe ferner völlig unsubstantiiiert in den Raum gestellt, dass gegen ihn und seinen Vater eine Anzeige aufgenommen worden sei; zur diesbezüglichen Begründung habe der BF inhaltsleer angegeben, er habe der anderen Kaste mit einer Anzeige gedroht, weshalb diese eine Anzeige gegen ihn erstattet habe. Auch seien die Angaben zur behaupteten Haft seines Vaters widersprüchlich. Obwohl der BF angegeben habe, dass auch gegen ihn Anzeige erstattet worden sei, habe er weder eine Strafdrohung gegen seine Person angebracht noch Details zur angeblichen Anzeige und habe der BF ausdrücklich verneint, vorbestraft zu sein.

In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum - als Folge der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens - der vom Antragsteller vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für die rechtliche Beurteilung bilden könne.

Auch könne unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes festgestellt werden, welcher gem. § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde.

Hinsichtlich der Ausweisung des BF wurde zusammengefasst dargelegt, dass aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen unter Beachtung aller bekannten Umstände sich ergebe, dass die Ausweisung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei.

3. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes E12 422210-1/2011-16Z, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.11.2012, gem. §§ 3, 8 Abs 1 Z1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen und erwuchs dieses am 10.12.2012 in Rechtskraft.

Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes folgte im Ergebnis der Rechtsansicht des Bundesasylamtes und führte aus, weshalb weder die rechtliche Prüfung der Asylfrage noch die Non-Refoulementprüfung noch die Ausweisung des BF zu beanstanden sei.

Darüberhinaus stellte der erkennende Senat neue Divergenzen im Vorbringen des BF fest.

4. Am 10.11.2013 erfolgte eine fremdenpolizeiliche Kontrolle des BF und wurde festgestellt, dass gegen diesen eine rechtskräftige Ausweisung besteht.

Am 11.11.2013 brachte der BF aus dem PAZ XXXX den nunmehr zweiten (gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz ein und wurde hiezu im Folgeverfahren erstbefragt (AS 9ff) und erklärte der BF, es sei noch hinzugekommen, dass ein Freund von ihm von den Schiiten umgebracht worden sei, welche ihm die Warnung geschickt hätten, auch ihn zu töten, wenn sie ihn erwischen würden.

Sein Freund sei im Juli 2012 umgebracht worden und die Personen, die nunmehr ihn töten wollen, hätten ihn im Jänner 2013 über Skype erreicht und ihn mit dem Umbringen bedroht.

Er habe Pakistan verlassen, da er in der Schule von den Schiiten immer mit dem Tod bedroht worden sei, da diese gewollt hätten, dass er ihre Religion annehme. Er sei daraufhin nach XXXX verzogen, sei jedoch weiter von den Schiiten verfolgt worden und hätten diese ihn am rechten Fuß verletzt.

5. In der Einvernahme vor dem BAA am 20.11.1013 erklärte der BF, die Schiiten seien seine Gegner, da er Sunnit sei; diese könnten ihn im Rückkehrfall umbringen und hätten sie auch seinen Freund XXXX umgebracht. Er habe im Juli 2013 dem BF gesagt, dass er auch umgebracht werden könnte und ihm vorgeschlagen, weiter in Österreich zu leben.

Es gäbe weder Abänderungen zum Vorverfahren noch zu den Ausreisegründen. Gefragt, ob es seit der Rechtskraft des Erstverfahrens im Herkunftsstaat des BF Vorfälle gebe, die ihn persönlich betreffen, gab der BF an, die Leute hätten ihr Haus und die Familie aufgesucht und sei deswegen sein Bruder nach Deutschland geflüchtet. Seine Eltern würden wegen dieser Probleme nicht mehr zu Hause leben und würde er auch von einem anderen Bruder nichts wissen. Er wisse nicht, wo seine Familie sei und würde er auch nicht telefonieren, um keine Probleme zu bekommen. Die Lage werde schlimmer und würden die Sunniten die schiitischen Leute umbringen. Im Rückkehrfall habe er keine Unterkunft und würde man ihn umbringen. Die Schwester seines Freundes habe ihn im Juli 2013 telefonisch gewarnt.

6. Am 05.12.2013 erfolgte eine weitere Einvernahme des BF zu seinen bisherigen Angaben und erklärte dieser, er habe viel zu ergänzen. Sein Bruder sei vor ca. 2 Jahren nach Deutschland geflüchtet und habe er selbst in Pakistan viele Probleme mit den Schiiten, welche im Juli 2013 seinen Freund umgebracht hätten. Vorgestern habe er mit seinem Bruder in Deutschland telefoniert und habe ihm dieser gesagt, diese Leute würden ihn umbringen, wenn er nach Pakistan zurückkehre. Weder sein Bruder in Deutschland noch er selbst würden etwas zum Verbleib der Familie in Pakistan wissen.

Sie hätten auch ihn damals geschlagen, was er mit seinem Unterschenkel beweisen könne.

7. Mit Bescheid vom 10.12.2013 (AS 149-177) hat das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, diesen Antrag, ohne in die Sache einzutreten, gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I) und den Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.

Die Erstbehörde stellte fest, dass der BF im nunmehrigen zweiten Asylverfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe vorgebracht habe bzw. habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Abänderungen zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich hätten sich seit Rechtskraft des Erstverfahrens vom 10.12.2012 nicht ergeben.

Auch die allgemeine Lage in Pakistan habe sich seit oa. Rechtskraftdatum nicht geändert.

Weiters wurden Ausführungen hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung des BF nach Pakistan getroffen.

8. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde (AS 215-237) erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16.12.1999, 99/20/0524) verwiesen.

Der BF traf darin Ausführungen zur Begründung seines Antrages auf Beigebung eines Rechtsberaters.

Zur Begründung des neuerlichen Asylantrages führte der BF aus, die belangte Behörde gehe zu Unrecht davon aus, dass seit dem letzten Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.08.2013, D4 433.099 (Anmerkung: gemeint ist wohl das verfahrensgegenständliche Erk vom 12.05.2012, E12 422.210) keine wesentlichen Änderungen eingetreten seien und wurde im weiteren höchstgerichtliche Judikatur zur Thematik "entschiedene Sache" zitiert.

Die belangte Behörde habe es unterlassen, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt festzustellen. Der BF habe Kontakt zur Schwester seines Freundes XXXX gehabt und habe diese mitgeteilt, dass XXXX von Schiiten getötet worden sei.

Der BF müsste aufgrund der Bedrohung durch Schiiten ebenfalls um sein Leben fürchten; dieser gehöre innerhalb der Sunniten dem Zweig der Deobandi an, welche eine sunnitische Minderheit seien, weshalb der BF eine erhöhte Bedrohung in Pakistan fürchten müsse.

In weiterer Folge wurden weitere allgemeine Ausführungen zur steigenden interkonfessionellen Gewalt in Pakistan dargelegt. Die belangte Behörde habe sich damit, mit der Tötung des Freundes des BF und mit der Tatsache, dass der BF dem Zweig der Deobandi angehöre, nicht auseinandergesetzt und sei der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht vollständig ermittelt worden.

Beim Vorbringen des BF handle es sich um nova producta, weshalb von einer Identität der Sache nicht gesprochen werden könne.

9. Die gegenständliche Beschwerde langte mitsamt dem Verwaltungsakt am 07.01.2013 beim Bundesverwaltungsgericht und am 13.01.2014 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein.

10. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.01.2014 wurde der Beschwerde gem. § 17 Abs.1 Z1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

11. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

12. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in die Akte des Erstverfahrens, in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

1.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen

Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des

Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in

der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der

Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung

des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts

unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss

aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde

zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von

welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 21 Absatz 3 2. Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

2. Zur Entscheidungsbegründung:

2.1. Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen nicht somit gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2013),§ 28 VwGVG, Anm 11, S 153).

2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ‚obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Absatz 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996 , 15.743/2000).

2.3. Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266).

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Berufungsverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt.

Identität der Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).

Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde (vgl. in diesem Sinn VwGH 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6).

Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH vom 10.06.1998, 96/20/0266, und vom 15. 10.1999, 96/21/0097).

2.4. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid feststellend ausgeführt, dass der BF im neuerlichen Asylverfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe vorgebracht bzw. sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben habe.

Beweiswürdigend wurde festgehalten, der BF habe im gegenständlichen Verfahren keine Änderungen angegeben und hätten auch amtswegig keine Abänderungen zum Vorverfahren festgestellt werden können, womit sich das Parteibegehren im nunmehr zweiten Antrag mit dem Vorverfahren bzw. der Rechtskraft vom 10.12.2012 decke.

Da der BF sein Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren auf ein bereits rechtskräftig als negativ qualifiziertes Vorbringen gestützt habe bzw. sein gegenwärtiges Vorbringen auf ein solches aufbaue, könne kein neuer Sachverhalt vorliegen. Letztlich sei auch darauf hinzuweisen, dass sie Ausführungen im ersten Verfahren ausführlich geprüft worden und für negativ befunden worden seien.

Hinsichtlich der Beweiswürdigung des Bescheides des Bundesasylamtes sei angemerkt, dass diese keiner Schlüssigkeitsprüfung standhält und somit nicht geeignet ist, den diesbezüglichen Spruch zu tragen.

Dem BAA ist zwar zu konzedieren, dass der Beschwerdeführer selbst in der Einvernahme am 20.11.2013 vor dem BAA die Fragen, ob es Abänderungen an den Fluchtgründen oder zum Vorverfahren gäbe, beide male verneinte, doch gab dieser sehr wohl bereits in der Erstbefragung am 11.11.2013 an, es sei noch dazugekommen, dass ein Freund von ihm von den Schiiten umgebracht worden sei und sei auch er mit dem Umbringen bedroht worden, falls man ihn erwische. Sein Freund sei im Juli 2012 umgebracht worden und sei er im Jänner 2013 via Skype von den Leuten bedroht worden (AS 13).

In der Einvernahme im Asylverfahren am 05.12.2013 (AS 143) gab der BF an, er habe noch viel zu ergänzen, ordnete den besagten Vorfall, bei dem seinen Angaben zufolge sein Freund von Schiiten getötet worden sei, hingegen zeitlich mit Juli 2013 ein.

Der BF ordnete sohin den neu vorgebrachten Vorfall einmal vor rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens und einmal nach dessen Rechtskraft zeitlich divergierend ein. Außerdem erklärte der BF in der Einvernahme vor dem BAA (AS 65), die Lage sei noch schlimmer geworden und hätten die Leute immer wieder sein Haus und seine Familie aufgesucht und sei beim Haus randaliert worden und würden auch die Eltern wegen dieser Probleme nicht mehr zu Hause wohnen.

Bei Gegenüberstellung der Vorbringen des Beschwerdeführers in beiden Verfahren kann aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes angesichts dieser nunmehrigen Angaben nicht einfach davon ausgegangen werden, dass der BF ausschließlich einen Sachverhalt behauptet habe, der sich gänzlich vor Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes am 10.12.2012 ereignet hätte und kann damit der Ansicht des Bundesasylamtes, wonach es sich um denselben Sachverhalt handle nicht gefolgt werden.

Seitens des BAA wurde es jedoch verabsäumt, mit dem BF abzuklären, wann nun der obzitierte, neu behauptete Vorfall tatsächlich stattfand und wird es dies in einer neuerlichen Einvernahme zuzüglich weiterer Hintergrundinformationen zu ermitteln haben, zumal es für die weitere Beurteilung des Sachverhaltes maßgeblich ist, ob die neuen, vom BF ins Treffen geführten Ereignisse bereits vor rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens stattfanden und somit von der diesbezüglichen Rechtskraft umfasst sind oder ob diese sich tatsächlich nach Rechtskraft des Erstverfahrens ereigneten und, falls dies der Fall ist, ob diese einen "glaubhaften Kern" im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur zu § 68 AVG aufweisen, was eine ausführliche Beweiswürdigung mit Gegenüberstellung allfälliger Divergenzen und Ungereimtheiten erfordert.

Das BAA hätte sich im gegebenen Fall - auch wenn das Vorbringen im Erstverfahren als unglaubwürdig qualifiziert wurde - sohin nicht damit begnügen dürfen, die Angaben des BF lediglich zu Protokoll zu nehmen und festzuhalten, dass der BF keinen neuen Sachverhalt behauptet habe, sondern wäre im Rahmen der ihm gesetzlich obliegenden Ermittlungspflicht im Sinne des § 18 AsylG gehalten gewesen, zu eruieren, wann nun die seitens des BF ins Treffen geführten Ereignisse seinen Angaben zufolge stattgefunden haben, in welcher besonderen Position bzw. in welcher Beziehung der BF sich zu seinem Freund befindet, die ihn der von ihm behaupteten Gefährdung aussetzt und hätte auch die Behauptung des BF wonach die Lage noch schlimmer geworden sei und Leute das Haus der Familie aufgesucht hätten (AS 65) genauer zu hinterfragen und allfällige Widersprüche vorzuhalten gehabt.

In weiterer Folge hätte das BAA den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ausführlich festzustellen und diesen einer umfassenden, nachvollziehbaren Beweiswürdigung und rechtlichen Würdigung zuzuführen gehabt , was es jedoch unterlassen hat, aber im weiteren Ermittlungsverfahren nachzuholen haben wird.

An dieser Stelle sei auch festgehalten, dass die Protokollierung der Niederschrift (AS 65) in einem zentralen Punkt des Vorbringens als äußerst unklar zu bezeichnen ist. Der BF gab dem Protokoll zufolge über Befragen nach dem Grund für die neuerliche Asylantragstellung an (wörtl. Zitat): "Ich bin Sunnit und meine Gegner sind schiitischen Leute sind meine Gegner. Diese könnten im Falle einer Rückkehr mich umbringen, meinen Freund XXXX, haben sie auch umgebracht. Ich habe im Juli 2013 heim zur Schwester telefoniert und er sagte wenn ich zurückkehre könnten sie mich auch umbringen. Deshalb hat er vorgeschlagen hier weiter leben und nicht nachhause zurückkehren."

Aus der zitierten Textpassage geht nicht hervor, mit wessen Schwester der BF telefoniert haben will (mit seiner eigenen oder mit der seines Freundes) und wer mit "er" gemeint ist und wird dies ebenfalls in einer neuen Einvernahme mit dem BF abzuklären sein.

Der ihm obliegenden Ermittlungspflicht zuwiderlaufend hat das BAA in seiner Bescheidbegründung lapidar festgehalten, der BF habe im gegenständlichen Verfahren keine Änderungen angegeben bzw. keine weiteren asylrelevanten Gründe vorgebracht, was im Lichte der Angaben des BF als aktenwidrig zu bezeichnen ist.

2.5. Was die in das Verfahren integrierten Länderfeststellungen, welche sich auf die Themenbereiche "Rückkehrhilfe" und "soziale Wohlfahrt und staatliche Beschäftigungsförderungsprogramme" beschränken, betrifft, istt festzuhalten, dass es in einem Verfahren nach § 68 AVG nicht darum geht, wiederholt allgemeine Länderfeststellungen in einen Bescheid zu integrieren, sondern ist auf Basis aktueller Quellen herauszuarbeiten, ob sich bezüglich des behaupteten neuen Vorbringens eines Beschwerdeführers (hier: Verschärfung interkonfessioneller Gewalt Gefährdung der Deobandi) eine entscheidungsrelevante Änderung der ihn betreffenden Lage im Herkunftsstaat ergeben hat.

Die entsprechenden Feststellungen sind dem BF im Zuge des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen und in den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl aufzunehmen.

2.6. Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird sich das BFA (nachfolgend kurz BFA), welches dem BAA nachgefolgt ist, somit im Rahmen einer eingehenden weiteren Befragung unter den soeben angeführten Gesichtspunkten nochmals mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend auseinanderzusetzen haben und werden sämtliche vom Beschwerdeführer - auch im Zuge des Beschwerdeverfahrens - in Vorlage gebrachten Unterlagen entsprechend zu würdigen sein.

2.7. Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Rahmen der neuerlichen Einvernahme ebenso hinreichend mit der aktuellen privaten/familiären Situation des BF in Österreich auseinanderzusetzen haben.

2.8. Anzumerken ist abschließend, dass der Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes nunmehr Teil des vom BFA zu berücksichtigenden Sachverhaltes ist und sich die belangte Behörde mit den dort gemachten verfahrensrelevanten Einwendungen auseinanderzusetzen haben wird.

2.9. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes verstößt das Prozedere der belangten Behörde somit gegen die § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang derErmittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.

3. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis mangelhaft und hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen. Es erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde nicht als geklärt. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Ermittlungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Bundesverwaltungsgericht zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 28 Abs.2 Z 2 VwGVG.

4. Im Zusammenhang mit der in der Beschwerde ebenfalls beantragten Beigebung eines Rechtsberaters im Beschwerdeverfahren ist es angesichts der gegenständlichen Entscheidung, mit der die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Verwaltungsbehörde zurückverwiesen wird das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bereits beendet ist, nicht erforderlich weiter auf die diesbezüglichen Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz einzugehen, doch wird der Vollständigkeit halber auf den geltenden § 42 Abs. 1 BFA-VG idgF verwiesen, woraus sich klar ergibt, dass in Verfahren aufgrund von Folgeanträgen kein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird.

5. Die Rechtssache des BF war daher spruchgemäß an die belangte Behörde zur neuerlichen Einvernahme und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Erstinstanz wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

6. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.

Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

  • 13 -

Postadresse:

Erdbergstraße 192 - 196

1030 Wien

Tel: +43 1 601 49 - 0

Fax: +43 1 531 09 - 153357/153364

E-Mail: einlaufstelle@bvwg.gv.at

www.bvwg.gv.at

DVR: 0939579

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.