BVwG L502 1423230-4

L502 1423230-4Federal Administrative CourtFeb 10, 2014

Regest

Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache,<br/>Übergangsbestimmungen

Full text

BVwG L502 1423230-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L502.1423230.4.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, vertreten durch seine Mutter XXXX, diese vertreten durch RA Dr. WEBER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2013, Zl. 1306.278-EAST Ost, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I gemäß § 68 Abs. 1

AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF abgewiesen.

In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt II aufgehoben und das Verfahren gemäß § 75 Abs. 18 und 20 AsylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der minderjährige Beschwerdeführer (in weiterer Folge auch: BF) wurde am XXXX in Österreich geboren. Seine Mutter reiste bereits am 29.06.2011 illegal mit ihrem (vormaligen) Ehegatten in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Als gesetzlicher Vertreterin des BF stellte sie für ihren Sohn am 09.11.2011 ebenfalls einen solchen Antrag.

Nach Durchführung einer Erstbefragung der Mutter des BF am 29.06.2011 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und ihrer niederschriftlich Einvernahme am 16.11.2011 vor dem Bundesasylamt wurde (auch) der Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2011, Zl. XXXX, in Spruchpunkt I gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, in Spruchpunkt II wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen, in Spruchpunkt III wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 18.11.2011 wurde dem BF gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

Gegen diesen der Mutter des BF am 12.12.2011 ordnungsgemäß zugestellten Bescheid wurde von dieser fristgerecht Beschwerde erhoben.

2. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.03.2012, Zl. XXXX, wurde die Beschwerde in allen Spruchpunkten gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 als unbegründet abgewiesen.

Die Begründung des AsylGH stützte sich im Einzelnen auf die Entscheidungsgründe in der Rechtssache der Eltern des BF und wird an dieser Stelle auf diese verwiesen (vgl. die Entscheidungsgründe im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts-BVwG in der Beschwerdesache der Mutter des BF vom heutigen Tag).

Diese Entscheidung des AsylGH erwuchs mit Zustellung an die Eltern des BF am 13.03.2012 in Rechtskraft.

3. Am 14.05.2013 brachte die Mutter des BF für sich sowie ihren Sohn jeweils einen weiteren Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes (Folgeantrag) ein.

3.1. Sie wurde diesbezüglich am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

Am 21.05.2013 sowie am 04.06.2013 wurde die Mutter des BF vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt.

3.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2013, Zl. XXXX, wurde dieser weitere Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 14.05.2013 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.

3.3. Dieser Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Mutter des BF am 07.06.2013 ordnungsgemäß zugestellt. Mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters des BF vom 13.06.2013 wurde gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben.

4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.06.2013, Zl. XXXX, wurde der Beschwerde gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben.

Die Begründung des AsylGH stützte sich im Einzelnen auf die Entscheidungsgründe in der Rechtssache der Mutter des BF und wird an dieser Stelle auf diese verwiesen (vgl. die Entscheidungsgründe im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts-BVwG in der Beschwerdesache der Mutter des BF vom heutigen Tag).

Diese Entscheidung des AsylGH erwuchs mit Zustellung derselben an den Vertreter des BF am 28.06.2013 in Rechtskraft.

5. Im erstinstanzlich fortgesetzten Verfahren wurden dem rechtsfreundlichen Vertreter der Mutter des BF mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 26.07.2013 Länderfeststellungen der Behörde unter gleichzeitiger Einräumung einer Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme übermittelt. Weiter wurde er aufgefordert, sämtliche Unterlagen den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Türkei sowie ihre Scheidung betreffend in Vorlage zu bringen.

5.1. Im Rahmen des Schriftsatzes des rechtsfreundlichen Vertreters vom 14.08.2013 wurde im Zusammenhang mit den länderkundlichen Feststellungen der Behörde ausgeführt, dass auf die frühere Einvernahme der Mutter des BF verwiesen werde und die allgemeinen Verhältnisse in der Türkei für die BF nicht relevant seien. Weiter habe der Umstand, dass in der Türkei Sozialunterstützungen möglich seien und auch ausgebeutete Frauen unterstützt werden würden, nichts mit den Asylgründen der BF zu tun.

5.2. In weiterer Folge wurde der rechtsfreundliche Vertreter neuerlich vom Bundesasylamt aufgefordert, Dokumente zum Beleg für die Ausführungen der Mutter des BF in Vorlage zu bringen.

5.3. Am 02.09.2013 wurde die Mutter des BF neuerlich vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt.

5.4. Mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters der Mutter des BF vom 06.09.2013 wurde eine Kopie des Scheidungsurteiles samt deutscher Übersetzung in Vorlage gebracht.

5.5. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 17.09.2013 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter der Mutter des BF die Möglichkeit eingeräumt, zu der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Thema "Lage der alleinstehenden Mütter in der Türkei" eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Mit Schriftsatz vom 27.09.2013 wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter dazu ausgeführt, dass er auf das bisherige Vorbringen der Mutter des BF verweise.

5.6. Mit Schreiben vom 03.10.2013 wurde das Bundesasylamt seitens des Standesamtes XXXX ersucht, zwecks Ermittlung der Ehefähigkeit der Mutter des BF deren Stammdatensatz zu übermitteln. Auf Nachfrage wurde dem Bundesasylamt eine Bestätigung des türkischen Generalkonsulates Wien über das Bestehen der türkischen Staatsbürgerschaft, eine Kopie eines Nüfus, welcher am 01.07.2013 durch das türkische Generalkonsulat Wien ausgestellt wurde, sowie ein Auszug aus dem türkischen Ehebuch und das Scheidungsurteil, allesamt die Mutter des BF betreffend, übermittelt.

6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2013, Zl. XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 14.05.2013 im Rahmen des Familienverfahrens mit seiner Mutter neuerlich gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.

7. Dieser Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF und der Mutter des BF am 22.10.2013 bzw. 31.10.2013 ordnungsgemäß zugestellt.

Mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters des BF vom 30.10.2013 erhob dieser gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde.

8. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.11.2013, Zl. XXXX, wurde der Beschwerde neuerlich stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 aufgehoben.

9. Diese Entscheidung des AsylGH erwuchs mit Zustellung derselben an den damaligen Vertreter des BF am 13.11.2013 in Rechtskraft.

10. Am 19.12.2013 wurde die Mutter des BF neuerlich vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt.

Im Zuge dieser Einvernahme führte diese aus, dass sich an ihren Fluchtgründen seit der letzten Einvernahme am 02.09.2013 nichts geändert habe. Zu ihrem aktuellen Familienleben legte sie dar, sie führe seit ungefähr dreieinhalb Monaten eine Beziehung mit XXXX, einem österr. Staatsangehörigen türkischer Herkunft. Sie lebe mit ihrem Sohn in einer Mietwohnung, auch ihr zukünftiger Gatte sei dort gemeldet, mangels traditionell noch standesamtlich erfolgter Eheschließung wohne dieser aber noch nicht dauerhaft bei ihr. Ihr zukünftiger Gatte sei aus erster Ehe geschieden, aus dieser stammen zwei Kinder. Im Hinblick auf den vom AsylGH monierten Umstand, dass dem von der BF vorgelegten türkischen Scheidungsurteil keine Elternschaft zum minderjährigen Sohn zu entnehmen sei, legte diese dar, dass ihr Sohn zum Zeitpunkt der nach ihrer Rückkehr in die Türkei durchgeführten Ehescheidung in der Türkei nicht behördlich registriert gewesen sei, weshalb sich auch keine Erwähnung des Kindes im Scheidungsurteil finde.

11. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2013, Zl. XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 14.05.2013 neuerlich gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.

Begründend wurde zur Person der BF festgestellt, dass seine genaue Identität nicht feststehe und dass seinen physischen und psychischen Gesundheitszustand betreffend keine gravierende Erkrankung festgestellt werden konnte.

Zum neuerlichen Begehren auf internationalen Schutz wurde festgestellt, dass im ersten inhaltlichen Verfahren, welches am 13.03.2012 rechtskräftig abgeschlossen wurde, alle bis dahin entstandenen Sachverhalte berücksichtigt wurden. Im gg. Folgeverfahren sei "kein neuer Sachverhalt" entstanden.

Zum Privat- und Familienleben der BF in Österreich traf die belangte Behörde den jüngsten Angaben der Mutter des BF vor dem Bundesasylamt entsprechende Feststellungen.

Beweiswürdigend legte die Behörde im Hinblick auf Spruchpunkt I dar, dass sich die Mutter des BF im gg. Verfahren auf ein Vorbringen gestützt habe, das lediglich ein Fortbestehen und Weiterwirken des im Vorverfahren Vorgebrachten darstellen würde. Selbst wenn man dieses Vorbringen für sich einer neuerlichen Beurteilung unterziehe, wäre für sie daraus mangels Asylrelevanz desselben nichts für das Schutzbegehren zu gewinnen.

In rechtlicher Hinsicht sei daher von einer entschiedenen Sache iSd § 68 AVG auszugehen.

Das Bundesasylamt könne für den Fall einer nunmehrigen Rückkehr des BF in die Türkei auch nicht feststellen, dass sich die allgemeine Lage in der Türkei oder die persönliche Situation des BF dort seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung im ersten Asylverfahren maßgeblich geändert habe. Was den Gesundheitszustand des BF anbelange, so würde er an keiner schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit oder an einer krankheitswerten psychischen Störung leiden, die gemessen an der dem Art. 3 EMRK innewohnenden hohen Schwelle für eine allfällige Rechtsverletzung aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen einer Abschiebung entgegenstehen würden. Der BF verfüge auch über ausreichende soziale bzw. familiäre Anknüpfungspunkte in der Türkei und es sei seiner Mutter zuzumuten, durch eigene Arbeitsleistung für ihren Unterhalt zu sorgen.

Zur Ausweisung wurde ausgeführt, dass der BF keine Merkmale einer besonderen Integrationsverfestigung aufweise. Darüber hinaus teile er das rechtliche Schicksal seiner Mutter und werde er von einer Aufenthaltsbeendigung nur gemeinsam mit ihr betroffen sein. In einer Gesamtabwägung würden daher jedenfalls die öffentlichen Interessen an seiner Ausweisung überwiegen.

12. Dieser Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF am 20.12.2013 und der Mutter des BF am 02.01.2014 ordnungsgemäß zugestellt.

Mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters des BF vom 27.12.2013 wurde gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben.

13. Das gg. Beschwerdeverfahren wurde der ho. Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) am 27.01.2014 zur Entscheidung zugewiesen. Eine Unzuständigkeitseinrede des zuständigen Richters vom 29.01.2014 wurde von der Geschäftsstelle des BVwG mit 03.02.2014 zurückgewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Rechtsgrundlagen:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Bundesverwaltungsgericht, die Mitglieder des AsylGH werden zu Mitgliedern des BVwG.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.

Ist eine Entscheidung des (bis 31.12.2013 für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 idgF zuständigen) Bundesasylamtes, gegen die eine Beschwerde an den AsylGH zulässig war, vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden, gilt gemäß § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idgF eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31.12.2013 erhobene Beschwerde an den Asylgerichtshof als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG.

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des § 75 Abs. 18 AsylG in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den gg. Verfahrensakt des BFA, durch ergänzende Erhebung des BVwG bei der Erstaufnahmestelle-Ost des BFA zur Frage des Zeitpunkts der tatsächlich erfolgten Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides vom 19.12.2013 an den BF bzw. seine Mutter durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes iSd § 11 Abs. 3 BFA-VG und durch eine aktuelle ZMR-Anfrage zur Frage der neuerlichen Eheschließung der Mutter des BF in Österreich sowie einem gemeinsamen Wohnsitz der Ehegatten.

In Ansehung dieser Beweismittel war der aktenkundige Sachverhalt als unstrittig festzustellen.

3. Zu Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides:

3.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Entschiedene Sache liegt immer dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).

3.2. "Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

3.2.1. Fest steht, dass der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 09.11.2011 zunächst mit Bescheid der Behörde vom 18.11.2011 sowie in der Folge die Beschwerde gegen diesen Bescheid mit Erkenntnis des AsylGH vom 09.03.2012 rechtskräftig gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen sowie der BF gemäß § 10 AsylG aus dem Bundesgebiet in ihren Herkunftsstaat ausgewiesen wurde.

Der zweite vom BF am 14.05.2013 gestellter Antrag (Folgeantrag) wurde zunächst mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2013 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und wurde der BF neuerlich gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.06.2013 wurde der Beschwerde des BF gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2013, wurde der Folgeantrag des BF vom 14.05.2013 neuerlich gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und wurde er wiederum gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.11.2013 wurde der Beschwerde des BF neuerlich gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2013 wurde der Folgeantrag des BF vom 14.05.2013 zuletzt gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und er gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.

Maßstab für die Frage der Erfüllung des Tatbestands der "entschiedenen Sache" ist somit der im ersten mit Erkenntnis des AsylGH vom 09.03.2012 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrensgang behauptete Sachverhalt, dieser in Relation gesetzt zum im weiteren Verfahrensverlauf bis dato hervorgekommenen Sachverhalt.

3.2.2. In seinem Erkenntnis über die Beschwerde der Mutter des BF gegen den in ihrer Sache ergangenen zurückweisenden Bescheid des Bundesasylamtes kam der zur Entscheidung berufene Richter des BVwG aufgrund dort im Einzelnen dargelegter Erwägungen zum Ergebnis, dass einer neuerlichen inhaltlichen Entscheidung über den Folgeantrag der Mutter des BF sowohl im Hinblick auf eine allfällige Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten als auch des Status einer subsidiär Schutzberechtigten das Hindernis der entschiedenen Sache iSd § 68 AVG entgegenstand. Auf die entsprechende Entscheidungsbegründung wird an dieser Stelle verwiesen.

Diese Entscheidung schlägt inhaltlich auf die Sache des BF durch, zumal sich in dieser keine maßgeblichen vom Sachverhalt im Verfahren der Mutter abweichenden Feststellungen ergeben hätten, die eine anderslautende individuelle Entscheidung im Falle des BF bedingen würden. Darüber hinaus war das Verfahren des BF im Rahmen des Familienverfahrens unter einem mit dem seiner Mutter zu führen und zugleich über sein Begehren abzusprechen.

Da sohin auch im Verfahren des BF Identität der Sache vorliegt, hat das Bundesasylamt den neuerlichen Antrag des BF auf internationalen Schutz zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

4. Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides:

4.1. In Anwendung des § 10 AsylG idgF wurde von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid die Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet in die Türkei ausgesprochen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 18 und Abs. 20 Z. 2 AsylG zu entscheiden, ob im gegenständlichen Verfahren angesichts der Bestätigung der zurückweisenden Entscheidung des Bundesasylamtes iSd § 68 Abs. 1 AVG die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig oder ob das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lauten:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

4.2. Der gegenständliche Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz wurde vom Bundesasylamt zuletzt mit Bescheid vom 19.12.2013 gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. Bis zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides stützte sich der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet alleine auf die Bestimmungen des AsylG für die Dauer seines Verfahrens vor dem Bundesasylamt. Darüber hinaus kommt dem BF kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht zu.

4.3. Es ist darüber hinaus zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG einen zulässigen Eingriff in das Recht des BF auf Achtung des Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt (Art. 8 Abs. 1 und 2 EMRK).

Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechtes nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).

Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).

Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

4.4. Der BF lebt in Österreich zum einen in Familiengemeinschaft mit seiner Mutter, die im Rahmen des Familienverfahrens das rechtliche Schicksal ihres Sohnes teilt. Darüber hinaus führt die Mutter des BF seit ca. August 2013 eine Beziehung mit einem türkischstämmigen österr. Staatsangehörigen, den sie am 20.Jänner 2014 ehelichte und mit dem sie einen gemeinsamen Wohnsitz teilt. Sie möchte erkennbar mit diesem und ihrem Sohn ihr weiteres Leben in Österreich gestalten. Der BF hält sich mit seiner Mutter seit ihrer neuerlichen illegalen Einreise seit Mai 2013 wieder faktisch im Bundesgebiet auf. Anderweitige maßgebliche Integrationsaspekte sind im Verfahren bisher nicht hervorgekommen.

Eine Rückkehrentscheidung stellt somit einen Eingriff in das Recht des BF auf ein Privat- und Familienleben in Österreich dar.

4.5. Einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff iSd Art 8 Abs 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist vorauszuschicken, dass die Ausweisung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.

Art 8 Abs 2 EMRK lautet:

"Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

Nach dem Urteil des EGMR im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Berufungswerbers abzuwägen sind.

Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (vgl. uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 § 102 = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.).

Hinsichtlich der Abwägung der öffentlichen Interessen mit jenen des Berufungswerbers ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass Asylwerber und sonstige Fremde nicht schlechthin gleichzusetzen sind. Asylwerber hätten idR ohne Geltendmachung von Asylgründen keine rechtliche Möglichkeit, legal nach Österreich einzureisen. Soweit die Einreise nicht ohnehin unter Umgehung der Grenzkontrolle oder mit einem Touristenvisum stattgefunden hat, ist Asylwerbern der Aufenthalt bloß erlaubt, weil sie einen Asylantrag gestellt und Asylgründe geltend gemacht haben. Sie dürfen zwar bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben noch abgeschoben werden, ein über diesen faktischen Abschiebeschutz hinausgehendes Aufenthaltsrecht erlangen Asylwerber jedoch lediglich bei Zulassung ihres Asylverfahrens sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss oder bis zur Einstellung des Verfahrens. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden, wenn er auf Grund dieser Besonderheit Asylwerber und andere Fremde unterschiedlich behandelt (VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien (vgl. dazu insbesondere VfGH B 328/07) herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;

20.6. 2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;

22.4. 1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;

11.10. 2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren - was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann -, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).

Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist weiter dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).

Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 861, mwN). Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt, der bestünde, wenn er sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätte und wird dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Grundsatz der Auslandsantragsstellung ihren Antrag gem. FPG bzw. NAG vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben.

Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird z.B. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).

4.6. Im Rahmen einer solchen Abwägung ist im gegenständlichen Fall festzustellen:

Der BF war im Gefolge seiner Geburt ab Oktober 2011 als Asylwerber in Österreich aufhältig, reiste nach rechtskräftiger Abweisung seines ersten Antrags auf internationalen Schutz im Juni oder Juli 2012 gemeinsam mit seiner Mutter in die Türkei zurück, reiste im Mai 2013 neuerlich gemeinsam mit ihr rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und stellte in der Folge einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Das Gewicht des schon relativ kurzen neuerlichen Aufenthalts des BF in Österreich ist auch dadurch abgeschwächt, dass die Mutter des BF seinen nunmehrigen Aufenthalt im Gefolge der neuerlichen Einreise durch einen unberechtigten Folgeantrag auf internationalen Schutz zu legalisieren versuchte. Die Mutter des BF konnte alleine durch die Stellung eines Folgeantrags für den BF nicht begründeter Weise von der zukünftigen dauerhaften Legalisierung seines Aufenthalts ausgehen.

Auch war der zukünftige Aufenthaltsstatus des BF zum Zeitpunkt der Begründung der neuen familiären Anknüpfungspunkte seiner Mutter in Form der erwähnten, seit August 2013 bestehenden Beziehung, die zwischenzeitig im Jänner 2014 in eine Eheschließung mündete, ungewiss. Der Mutter des BF steht es demgegenüber grundsätzlich offen, auf der Grundlage ihrer Eheschließung unter Einhaltung der entsprechenden fremdenrechtlichen Bestimmungen vom Heimatstaat aus für sich und ihren Sohn eine legale Einreise sowie einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet herbeizuführen. Auch eine allfällige Fortsetzung des neuen Familienlebens in der Türkei mit ihrem türkisch-stämmigen Gatten erscheint für Mutter des BF und damit auch für den BF selbst nicht als unzumutbar.

Ebenso war festzustellen, dass der BF und seine Mutter in der Türkei über mehrere verwandtschaftliche Bezugspersonen verfügen. Es deutete daher nichts darauf hin, dass es dem BF und seiner Mutter im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

Im gegenständlichen Verfahren waren keine unverhältnismäßig langen Verfahrensgänge festzustellen, die den zuständigen Behörden zur Last zu legen wären.

Der sohin relativ schwachen Rechtsposition des BF im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber.

Im Rahmen einer Abwägung iSd Art 8 Abs 2 EMRK gelangt man daher gegenständlich zu dem Ergebnis, dass die dargestellten individuellen Interessen des BF iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht so ausgeprägt sind, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gg. Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen.

4.7. Da sohin im vorliegenden Fall bei Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände hervorgekommen sind, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen lassen, war in Entsprechung des § 75 Abs. 18 und 20 AsylG idgF das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt II zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

5. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.

III. Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist im gg. Fall gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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