BVwG I401 1427814-4

I401 1427814-4Federal Administrative CourtFeb 10, 2014

Regest

Glaubwürdigkeit, Prozesshindernis der entschiedenen Sache,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Terror, Übergangsbestimmungen

Full text

BVwG I401 1427814-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I401.1427814.4.00

Spruch

I401 1427814-4/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit:

Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl) vom 12.12.2013, Zahl: 13 12.662-EAST Ost, zu Recht erkannt:

A)I. Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in der Fassung BGBl I 2013/161 iVm § 10 Abs. 1 Z 1 des Asylgesetzes 2005 in der Fassung BGBl I 2013/144 als unbegründet abgewiesen. II. Das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wird an das Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Herr XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet), ein algerischer Staatsbürger und Angehöriger der Volksgruppe der Berber, reiste am 03.08.2011 illegal in das Bundesgebiet ein. Am selben Tag stellte er den ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er im Wesentlichen Folgendes an:

Er stamme aus dem Dorf XXXX (nahe der Stadt XXXX), Bezirk Tizi Ouzou, wo nach wie vor seine Eltern und 15 Geschwister lebten, auch seine zahlreichen Onkel und Tanten würden in Algerien wohnen.

Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, er habe am XXXX bei einer Demonstration gegen die Regierung in seiner Heimatstadt teilgenommen. Die Polizei sei gekommen und habe auf die Demonstranten geschossen; sie seien dann alle weggelaufen. Da er gewusst habe, dass "jeder jeden kenn[e]", sei er nicht nach Hause gelaufen, sondern habe sich versteckt. Zwei seiner Brüder seien von der Polizei verhaftet worden; dies habe ihm ein Freund bei einem Anruf gesagt. Daraufhin habe er sich bei seiner Tante versteckt. Als er genügend Geld von seinen Verwandten bekommen habe, sei er am 29.07.2011 legal mit dem Bus nach Tunesien ausgereist. Dort befinde sich auch sein Reisepass. Nun habe er "immer Angst vor der Polizei und lauf[e] immer weg". Es sei auch sehr viel gefilmt und fotografiert worden und er sei sich sicher, dass er auf einem Foto abgebildet sei. Außerdem seien sehr viele Freunde von ihm verhaftet worden. Auch er habe die Befürchtung gehabt, verhaftet zu werden, wenn er nicht geflohen wäre. Im Falle einer Rückkehr werde er "sicher verhaftet und ins Gefängnis gesteckt".

Ein vom Bundesasylamt in Auftrag gegebenes gerichtsmedizinisches Gutachten zur forensischen Altersschätzung des Ludwig Boltzmann-Instituts vom 26.09.2011 ergab - zusammengefasst - Folgendes:

Für den Beschwerdeführer habe sich auf Basis der Ergebnisse der körperlichen, zahnärztlichen und radiologischen Untersuchungen und unter Berücksichtigung der entsprechenden wissenschaftlichen Referenzstudien und Schwankungsbreiten zum Untersuchungszeitpunkt (am 02.09.2011) ein Mindestalter von 19 Jahren ergeben. Das wahrscheinlichste Lebensalter sei ca. 21 bis 23 Jahre. Das zum Zeitpunkt der Untersuchung geltend gemachte Alter von 17 Jahren und 11 Monaten könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden.

Am 03.10.2011 ließ das Bundesasylamt das Verfahren des Beschwerdeführers zu und übermittelte dem zuständigen Rechtsberater das oben angeführte gerichtsmedizinische Gutachten.

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 06.10.2011 wurde auch dem Beschwerdeführer dieses Gutachten zur Kenntnis gebracht. Dazu gab er an, das von ihm angegebene Geburtsdatum sei richtig. Er könne jedoch keine Personaldokumente vorlegen, welche sein behauptetes Alter belegen könnten.

In der Folge setzte das Bundesasylamt das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit 02.09.1992 fest.

Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.10.2011 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:

Sein Personalausweis, seine Schulzeugnisse und seine Geburtsurkunde befänden sich bei seiner Familie in Algerien; er habe mit ihr über Facebook Kontakt. Sein Vater sei nunmehr krank und arbeite nicht mehr. Sein wohlhabender Großvater lebe in Frankreich und unterstütze die große Familie finanziell. Seine volljährigen Brüder würden als LKW-Fahrer arbeiten. Der Beschwerdeführer habe nach elf Jahren die Schulausbildung kurz vor dem Abschluss abgebrochen. Neben der Schule habe er ein Jahr lang den Beruf des Werbefotografen, den er nach seiner Schulausbildung ausüben habe wollen, erlernt. Er habe jedoch Probleme bekommen und nach Europa reisen müssen.

Befragt, warum er Deutsch so gut beherrsche, was schon bei der letzten Einvernahme aufgefallen sei, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe Deutsch in Algerien gelernt.

Zu seinen Fluchtgründen äußerte der Beschwerdeführer, er habe am 15.08. an einer Demonstration mit mehreren Jugendlichen in seinem Heimatdorf teilgenommen. Sie hätten demonstriert, weil sie keine Arbeit, kein Geld und dadurch kein Leben gehabt hätten.

Auf die Frage, warum er demonstriert habe, wenn er aufgrund seines Großvaters aus einer reichen Familie stamme, legte der Beschwerdeführer dar, es gebe auch keine Straßen, kein Gas und kein Wasser. Die Lebensumstände seien dort schwierig. Wenn er zur Schule gehe, gebe es keine richtige Straße. Auch habe er sich ca. fünf Monate vor der Demonstration im Gefängnis befunden, weil er an Demonstrationen teilgenommen habe. Während der Demonstration am XXXX seien sie von der Polizei fotografiert worden und zwei seiner Brüder seien verhaftet worden. Am 29.08.2011 sei der Beschwerdeführer zu seiner Tante geflüchtet. Dort habe er sich einen Tag lang aufgehalten, Geld gesammelt und sei dann mit seinem, im Jahr 2009 ausgestellten Reisepass nach Tunesien ausgereist, wo er diesen zurückgelassen habe. Der Reisepass sei ihm ausgestellt worden, weil er über das Internet eine Deutsche kennen gelernt habe, die er dann in Tunis getroffen und dort eine Woche lang besucht habe.

Befragt, wie ihm als angeblich Minderjähriger 2009 ein Reisepass ausgestellt worden sei, führte der Beschwerdeführer aus, sein Vater habe dem zugestimmt.

Zur Frage, wie er am XXXX an einer Demonstration habe teilnehmen können, obwohl er sich nachweislich schon am 03.08.2011 in Österreich aufgehalten habe, antwortete er, er habe sich geirrt, die Demonstration sei am XXXX gewesen.

Befragt, ob er wisse, ob seine Brüder aus der Haft entlassen worden seien, erklärte der Beschwerdeführer, er habe keinen Kontakt mehr zu seiner Familie, er wisse nicht, was mit ihnen passiert sei.

Die Frage, was ihm im Falle einer Rückkehr nach Algerien passieren würde, beantwortete er dahingehend, er werde sicher ins Gefängnis kommen, weil er an Demonstrationen teilgenommen und Rechte eingefordert habe.

Zur Frage, wann er seinen Militärdienst antreten müsse, erklärte er, "heuer im Jahr 2011". Die Frage, ob er schon einen Einberufungsbefehl bekommen habe, verneinte der Beschwerdeführer.

Befragt, wie lange er in Haft gewesen sei, führte er aus, ca. einen Monat. Es habe keine Verhandlung gegeben, weil sie Berber seien. Sie würden "leicht verhaftet und ins Gefängnis gesteckt"; er wisse aber nicht, warum er wieder frei gelassen worden sei. Das Gefängnis befinde sich in seinem Heimatdorf und heiße XXXX (laut Übersetzung der Dolmetscherin: XXXX). Dort seien nicht nur junge Leute untergebracht, sondern auch andere, wenn die anderen Gefängnisse voll seien.

Auf die Frage, wo er den Deutschkurs in Algerien besucht habe, nannte er eine Schule, die genau neben diesem Gefängnis gewesen sei.

Dem Beschwerdeführer wurden in der Folge vorläufige Länderfeststellungen zur Situation in Algerien (Stand: April 2011) zur allfälligen Stellungnahme ausgehändigt.

Am 27.03.2012 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in der er im Wesentlichen ausgeführte:

Die vorläufigen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zur Situation in Algerien würden grundsätzlich stimmen, jedoch gebe es aufgrund der politischen und religiösen Diskriminierung der "Stammeswurzeln" keine gerechte wirtschaftliche Aufteilung in den Gebieten. Aufgrund der schlechten Infrastruktur gebe es dort weniger wirtschaftstreibende Firmen als in den nördlichen Provinzen. Wegen der schlimmen sozialen Lage in den Dörfern und im Gebirge habe die dortige Bevölkerung 2001 in Algier demonstriert, weil es in Algier "Medienaufmerksamkeit" gebe. Die Folgen seien 127 Tote gewesen und ein Gesetz sei erlassen worden, das Demonstrationen in der Hauptstadt verbiete. Es gebe keine Menschenrechte in Algerien. Letzten Monat habe es Demonstrationen in der Provinz "Warfla" gegeben, wobei 20 Personen festgenommen und ins Militärgefängnis gebracht worden seien. Auch in der Provinz "Stif" seien 19 Jugendliche festgenommen und ins Gefängnis gebracht worden. Diese zwei Provinzen hätten gegen die wirtschaftliche und soziale Lage und Arbeitslosigkeit sowie für Freiheit und Straßenbau demonstriert. 30.000 Polizisten seien in die Gebiete geschickt worden, um Ruhe zu schaffen. Diesen Monat sei in der Provinz "Tabzi" ein 56-jähriger Soldat getötet worden. Demonstrationen hätten auch am 19. und 20.03.2012 in Algier stattgefunden, die jedoch ebenfalls niedergeschlagen worden seien. Vorigen Monat habe es auch in der Provinz "Zdrar" Krieg mit Jugendlichen, Festnahmen ohne Gerichtsverhandlungen gegeben. In erster Linie seien die Stämme der Berber schikaniert worden, sie hätten keine Rechte und keine Freiheit, obwohl sie die Ureinwohner Algeriens seien. Alle bei der UNO unterschriebenen Demonstrationsrechte seien im Berber-Gebiet unterbunden worden. Der algerische Staat respektiere weder Verfassungs- noch Menschenrechte. Es gebe Festnahmen ohne Gerichtsverhandlungen. Die Lage in den Gefängnissen in Algerien sei schlecht, was von Menschenrechtsorganisationen, die die Gefängnisse besucht hätten, festgestellt worden sei. Dies könne unter den französischen Seiten "Menschenrechte der algerischen Berber, Zeitung Journal - Le Soir D, Algerie, Journal le Matten-El-Waten" nachgelesen werden. Zudem verwies der Beschwerdeführer auf einen, im Internet abrufbaren Artikel der Minority Rights Group International vom 06.07.2011 mit dem Titel "States of the World's Minorities and Indigenous Peoples 2011 - Algeria".

Mit Schreiben vom 25.05.2012 übermittelte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer aktuellere Länderfeststellungen zur Situation in Algerien (Stand: Mai 2012), zu denen er sich im Wesentlichen wie folgt äußerte:

Er stimme dem Inhalt dieser Länderfeststellungen im Großen und Ganzen zu. Der nationale Volksrat sei bis heute nicht gebildet worden. Terrorismus bestehe seit 1990, jedoch habe er das Kabylen-Gebiet zunächst nicht berührt. Nun habe eine Welle von Terror das Gebiet von Tizi Ouzou erfasst und der Staat schicke wieder seine Polizei, seinen Geheimdienst und "Unruhebekämpfungstruppen" (wobei der Beschwerdeführer auf bestimmte, im Internet abrufbare Quellen und Artikel sowie auf die Reisewarnung des österreichischen Außenministeriums verwies). Weiters führte der Beschwerdeführer aus, er stehe im Visier der Polizei, da er in Algerien an Demonstrationen teilgenommen habe, bei welchen seine Brüder verhaftet worden seien und er gerade noch vor der Polizei habe flüchten können. Er fürchte, dass er aufgrund seiner Teilnahme an den Demonstrationen sofort verhaftet werde, wenn er nach Algerien zurückkehren müsste. Sein weiteres Schicksal wäre äußerst unklar, jedoch sei bekannt, wie in Algerien mit Regierungskritikern umgegangen werde.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 03.07.2012, Zahl: 11 08.332-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 03.08.2011 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), dessen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und wurde er gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Algerien. Diesen zufolge sei es in jüngster Zeit in Algier sowie anderen Regionen des Landes zu Demonstrationen und zum Teil auch gewaltsamen Protesten und Selbstverbrennungen gekommen. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit würden durch die algerische Verfassung garantiert, Demonstrationen seien in Algier generell verboten, in anderen Städten würden sie trotz Aufhebung des Ausnahmezustandes in der Regel weiterhin nicht genehmigt. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln sei gewährleistet. Die Jugendarbeitslosigkeit sei hoch. Die illegale Ausreise sei verboten.

Weiters stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer algerischer Staatsangehöriger sei, der Volksgruppe der Berber angehöre und als sein Geburtsdatum der 02.09.1992 festgesetzt worden sei. Seine Identität könne mangels vorliegender Dokumente nicht festgestellt werden. In Algerien würden nach wie vor seine Eltern und Geschwister sowie zahlreiche Verwandte leben. 2009 sei ihm ein algerischer Reisepass ausgestellt worden, mit dem er legal Algerien verlassen habe. Er sei gesund und arbeitsfähig. Seine Familienangehörigen würden nach wie vor in seiner Heimatregion in einem Eigentumshaus wohnen und dort geregelten Beschäftigungen nachgehen. Er habe eine zwölfjährige Schulausbildung absolviert und eine weitere zum Werbefotografen.

Die Fluchtgründe des Beschwerdeführers wurden mit der Begründung als unglaubwürdig angesehen, dass sowohl seine behauptete Teilnahme an einer regimefeindlichen Demonstration als auch seine einmonatige Inhaftierung auf abstrakte, allgemein gehaltene und "allseits (auch im Internet nachlesbare) bekannte Darlegungen beschränkt" seien. Konkrete oder detaillierte Angaben habe er - trotz Nachfragen - dazu nicht machen können. Er habe zunächst auch angegeben, die Demonstration habe am XXXX stattgefunden, und im Widerspruch dazu später ausgesagt, diese sei am XXXX gewesen. Zusätzlich habe er Algerien problemlos mit seinem Reisepass legal verlassen können, was gegen ein "wie immer geartetes behördliches Interesse" an seiner Person - auch in Zusammenhang mit dem angeblich noch nicht abgeleisteten Militärdienst - spreche. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass er seinen Militärdienst bereits abgeleistet habe. Weiters lägen keine refoulementrelevanten Umstände vor. Abschließend begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung über dessen Ausweisung.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde begründete der Beschwerdeführer nach allgemeinen Ausführungen zur mangelhaften Beweiswürdigung und Auseinandersetzung mit seinen Angaben im Wesentlichen wie folgt:

Seine Angaben zu seiner Herkunft, Schulbildung und seinem Fluchtweg entsprächen der Wahrheit. Sein Alter habe er bei der Einvernahme am 06.10.2011 korrigieren wollen, jedoch habe man ihm nicht die Möglichkeit gegeben, sondern einfach seine weiße Karte hingeworfen. Als er nach Österreich gekommen sei, habe er überall gehört, dass es leichter sei, wenn er angebe, unter 18 Jahren zu sein. Jetzt wisse er, dass dies ein Fehler gewesen sei und bitte um Entschuldigung. Er habe bereits zu einem früheren Zeitpunkt diesen Fehler korrigieren wollen, jedoch habe er dazu keine Gelegenheit bekommen. Sein korrektes Geburtsdatum sei der XXXX. Sein vollständiger (von ihm bei der niederschriftlichen Einvernahme aufgeschriebener) Name sei XXXX. Er habe in Algerien einen Deutschkurs besucht, weshalb er so gut Deutsch spreche. Wegen der allgemein schlechten Lage habe er in Algerien demonstriert. Viele Menschen hätten kein Geld und keine Arbeit. Der Beschwerdeführer habe gut gelebt, aber seine Nachbarn und viele andere Menschen nicht. Sein Vater habe ein Unternehmen betrieben, jedoch sei er momentan krank und könne nicht arbeiten. Sein in Frankreich lebender Großvater sei wohlhabend. Die Familie des Beschwerdeführers und er selbst hätten gut leben können. Er habe öfters demonstriert und sei einmal auch ins Gefängnis gebracht worden. Bei einer anderen Demonstration seien seine Brüder und ein paar Freunde von ihm verhaftet worden. Sie seien bei der Demonstration fotografiert worden und der Beschwerdeführer sei der Polizei bekannt. Er habe Angst, dass er noch einmal ins Gefängnis gebracht werde. In Algerien könne man nicht frei seine Meinung äußern. Wenn man dies dennoch tue, habe man Probleme mit der Polizei. Dadurch, dass er und seine Brüder öfters demonstriert hätten, seien sie nun der Polizei bekannt. Er habe Angst, dass er, wenn er nach Algerien zurückkehre, sofort festgenommen werde.

Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 28.09.2012, Zahl: B3 427.814-1/2012/10E die erhobene Beschwerde gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet ab und führte in der Begründung unter anderem aus:

Zu Recht sei das Bundesasylamt von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens ausgegangen. Die nachvollziehbaren Argumente des Bundesasylamtes habe der Beschwerdeführer nicht entkräften können. Gegen dessen Glaubwürdigkeit spreche, dass er zunächst angegeben habe, gleich nach der Demonstration zu seiner Tante nach XXXX geflüchtet zu sein und dort gelebt habe, bis er genügend Geld für seine Flucht gesammelt habe. Im krassen Gegensatz habe er dazu später behauptet, er sei erst am 29.07.2011 zu seiner Tante geflüchtet. Auch sprächen die falschen Angaben zu seiner Identität gegen die Glaubwürdigkeit. Insbesondere sei nicht erkennbar, warum er nicht gleich seine Identitätsdokumente und Geburtsurkunden dem Bundesasylamt vorgelegt beziehungsweise seine Angaben nicht gleich berichtigt habe. Der Umstand, dass er bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 06.10.2011 trotz Vorhalt des gerichtsmedizinischen Gutachtens, das seine behauptete Minderjährigkeit widerlegte, weiterhin auf sein falsch angegebenes Geburtsdatum beharrt habe, spreche gegen das Beschwerdevorbringen, er habe bei dieser Einvernahme keine Gelegenheit gehabt, sein Geburtsdatum zu ändern. Zusätzlich lege der Umstand, dass sämtliche Dokumente im Jahr 2009 ausgestellt worden seien, der Beschwerdeführer in diesem Jahr seine deutsche Freundin in Tunis besucht und er über ausgezeichnete Deutschkenntnisse verfügt habe, nahe, dass er Algerien bereits 2009 verlassen habe. Damit könne er in Algerien 2011 weder inhaftiert gewesen sein, noch an der von ihm angegebenen Demonstrationen in seinem Heimatdorf teilgenommen haben. Überdies zeige eine Recherche, dass in dem von ihm angegebenen Zeitraum Juli und August 2011 in seiner Heimatregion keine Demonstrationen stattgefunden hätten. Zudem sei nicht nachvollziehbar, warum er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie in Algerien habe und damit nicht über das Schicksal seiner zwei angeblich inhaftierten Brüder Bescheid wisse, wenn er zuvor angegeben habe, mit seiner Familie über Facebook in Kontakt zu stehen, und er seine Dokumente dem Asylgerichtshof vorgelegt habe. Aufgrund des tatsächlichen Geburtsdatums des Beschwerdeführers sei auch davon auszugehen, dass er seinen Militärdienst schon abgeleistet haben dürfte. Dies habe bereits das Bundesasylamt festgestellt und sei vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt worden. Schließlich spreche die unbestrittene legale Ausreise des Beschwerdeführers aus Algerien gegen eine staatliche Verfolgung.

Die zur Lage in Algerien getroffenen Feststellungen basierten auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen; der Beschwerdeführer sei diesen im Verfahren nicht substantiiert entgegengetreten.

In der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen. Zunächst sei festzuhalten, dass er in Algerien aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Berber keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei; dies zeige - neben den Länderfeststellungen - auch der Umstand, dass nach wie vor zahlreiche Familienangehörige des Beschwerdeführers in Algerien leben würden. Das sonstige Fluchtvorbringen sei als tatsachenwidrig zu erachten gewesen. Auch refoulementrelevante Umstände seien nicht ersichtlich; der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer sei in Algerien keiner Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt und verfüge dort über familiäre Anknüpfungspunkte.

Abschließend begründete der Asylgerichtshof seine Ausweisungsentscheidung.

In Folge stellte der Beschwerdeführer einen Verfahrenshilfeantrag an den Verfassungsgerichtshof, der diesen Antrag mit Beschluss vom 26.11.2012, U 2199/12, abwies; ein sonstiges, den Beschwerdeführer betreffendes Verfahren war beim Verfassungsgerichtshof nicht anhängig (vgl. den Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 22.02.2013 im Verwaltungsakt zur Zahl 11 08.332-BAT, AS 507).

Mit Urteil des XXXX XXXX vom XXXX, Zahl: XXXX, rechtskräftig geworden am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer nach den §§ 223 Abs. 2 und 224 sowie §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 und § 15 des StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei ihm 10 Monate dieser Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.

Am 26.04.2013 stellte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Schubhaft den zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Bei seiner Erstbefragung am 29.04.2013 gab er im Wesentlichen Folgendes an:

Er stelle deswegen einen neuen Asylantrag, weil er in Algerien immer noch von der Polizei wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen gegen das Regime gesucht und im Falle einer Rückkehr "sicher eingesperrt" werde. Die Fluchtgründe, welche er im Rahmen seines ersten Asylverfahrens angegeben habe, seien die gleichen; er werde noch immer von der Polizei gesucht. Dies wisse er, weil ihm vor zirka zwei oder drei Monaten seine Mutter telefonisch mitgeteilt habe, dass die algerische Polizei zu ihnen nach Hause gekommen sei und nach ihm gesucht habe. Wann dies gewesen sei, wisse er nicht, seine Mutter habe ihm das nicht erzählt. Zu dieser Zeit sei er in Wiener Neustadt in Haft gewesen. Im Falle einer Rückkehr nach Algerien befürchte er, dass er "bestimmt für 20 Jahre eingesperrt" werde. Beweise dafür habe er keine, aber er werde "sicher lang genug eingesperrt". Wahrscheinlich würden sie ihn dort auch umbringen.

Am 02.05.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege.

Nach erfolgter Rechtsberatung führte der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.05.2013 im Beisein seines Rechtsberaters im Wesentlichen aus:

Die Fluchtgründe, die er in seinem ersten Asylverfahren vorgebracht habe, bestünden noch immer. Er stelle neuerlich einen Asylantrag, weil er nicht nach Algerien zurückkehren könne, da er dort möglicherweise 20 Jahre Haft verbüßen müsste oder getötet werde. Er habe von seiner Mutter erfahren, dass die Polizei vor zirka zwei Monaten und 10 Tagen bei seiner Familie zu Hause gewesen sei und nach ihm gefragt habe. Das letzte Mal, dass die Polizei in Algerien nach ihm gesucht habe, sei im Oktober 2012 gewesen. Die Polizei suche aber schon länger nach ihm. Dies deswegen, weil der Beschwerdeführer 2010 und 2011 an mehreren Demonstrationen teilgenommen habe. Wegen einer solchen Teilnahme sei er ca. einen Monat lang im Gefängnis gewesen. Neue Fluchtgründe habe er keine. In Österreich habe er eine Freundin. Sie heiße mit Vornamen XXXX, sei ca. 35 Jahre alt und wohne im 5. Bezirk in Wien; sonst wisse er nichts von ihr. Er habe sie im vorigen Sommer in einer Kneipe in Wien kennen gelernt. In Österreich habe er einen Deutschkurs besucht und sei fallweise freiwilliger Helfer beim Roten Kreuz gewesen.

Dieser Folgeantrag auf Gewährung internationalen Schutzes wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 08.05.2013, Zahl: 13 05.507 EAST OST, wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ausgesprochen (Spruchpunkt II.).

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Er behaupte auch keinen neuen Sachverhalt seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens. Die allgemeine Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers habe sich ebenfalls nicht geändert. Es liege daher kein neuer Sachverhalt vor, der eine anders lautende Entscheidung rechtfertige.

Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung und hielt fest, dass der Beschwerdeführer nur den Vornamen seiner Freundin kenne und sonst keine Angaben über sie habe machen können, weshalb ein Eingriff in sein Familienleben zu verneinen sei. Zusätzlich sei er illegal nach Österreich eingereist und hier straffällig geworden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zulässig Beschwerde, in der er - zusammengefasst - vorbrachte:

Im angefochtenen Bescheid stehe, er solle in Wien eine Freundin haben. Seine Freundin sei jedoch in Algerien und wenn er eine Freundin in Österreich hätte, warum hätte er seine Situation nicht schon längst geregelt? Alles was sei, sei eine Freundin, mit der er sich gelegentlich treffe. In Österreich habe er das Rote Kreuz sechs Monate lang unterstützt. Wenn ihm das nicht geglaubt werde, solle man unter "Blutspender" nachsehen. Er habe keine Neuerungen; seine ursprünglichen Aussagen seien auch seine "Endaussagen". Er habe Probleme mit der algerischen Polizei. Er habe in einem Terroristengebiet gelebt und mehrmals hätten "diese" gesagt, dass er für die "Uniformierten" tätig gewesen sei. Das wäre kein Problem, weil es für die Terroristen dafür kein Gefängnis gebe, sondern den Tod. Er habe weder vor dem Tod, noch vor dem Gefängnis Angst. Er habe an vielen Demonstrationen teilgenommen und bei der letzten habe ihn die Polizei fotografiert. Deswegen sei er mehrmals gepeinigt worden, weshalb er sich mehrmals angetrunken habe. Schlussendlich sei er nach Österreich gekommen.

Mit Erkenntnis vom 21.05.2013, Zahl: B3 427.814-3/2013/2E, wies der Asylgerichtshof die gegen diesen (zurückweisenden) Bescheid erhobene Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet ab.

In der rechtlichen Beurteilung wurde unter anderem dargelegt, dass nach der Rechtsprechung verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vorlägen, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten sei oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweiche. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betreffe, könne an der Identität der Sache nichts ändern. Es könne aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages dürfe nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Eine neue Sachentscheidung sei, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergebe, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden hätten, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stütze, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegenstehe.

Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) sei der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden worden sei. Dem neuen Tatsachenvorbringen müsse eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen könne, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen müsse, dem Asylrelevanz zukomme und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen könne. Die Behörde habe sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergäben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten sei, so sei der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen.

Das Bundesasylamt sei zu Recht davon ausgegangen, dass das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers kein neues Vorbringen darstelle. Denn zur Begründung des vorliegenden Antrages auf internationalen Schutz habe er ausgeführt, dass jene Gründe, die er im Rahmen seines ersten Asylverfahrens vorgebracht habe, nach wie vor bestünden. Dieses Fluchtvorbringen sei bereits als unglaubwürdig erachtet worden. Ein glaubhafter Kern liege nicht vor. Er habe auch keine, ihn individuell betreffende entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung behauptet, die erst nach rechtskräftigem Abschluss des vorherigen Asylverfahrens neu entstanden wäre.

Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts in Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, lägen auch nicht vor, da sich die allgemeine Situation in Algerien nicht wesentlich geändert habe.

Nach wie vor könne nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer in Algerien Gefahr liefe, in seiner Lebensgrundlage gefährdet zu sein, zumal er gesund und arbeitsfähig sei und zusätzlich in Algerien familiären Anschluss habe.

Schließlich könne nicht angenommen werden, dass eine Rückkehr für ihn eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts zur Folge habe, weil in Algerien eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt sei.

Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.

Am 02.09.2013 stellte der Beschwerdeführer den zweiten Folgeantrag auf Gewährung internationalen Schutzes.

Zu den bei der am 03.09.2013 vor dem Stadtpolizeikommando - Schwechat erfolgten Ersteinvernahme gestellten Fragen zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer Folgendes aus:

Warum stellen Sie jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag? Was hat sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber Ihrem bereits entschiedenen Verfahren (in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat) verändert?

"Ich wurde gestern erst nach Österreich geschickt. In meiner Heimat werde ich sowohl von den Terroristen als auch von den Behörden weiterhin gesucht."

Haben Sie neue Gründe? Welche?

"Ich wurde von den algerischen Behörden gesucht, als ich meinen ersten Asylantrag stellte. Ich habe damals an den Demonstrationen teilgenommen und diese wurden von der Polizei fotografiert. Beim zweiten Asylantrag habe ich angeführt, dass ich von den Terroristen gesucht werde. Jetzt gebe ich an, dass ich sowohl von den Terroristen als auch von den Behörden in Algerien gesucht werde."

Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?

"Ich habe Angst von den algerischen Behörden verhaftet bzw. getötet zu werden."

Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Ihrer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen?

"Mein Hinweis besteht darin, dass ich im Falle einer Abschiebung in Algerien sofort verhaftet werde."

Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen?

"Sicher, am Flughafen, weil ich in Algerien gesucht werde."

Seit wann sind Ihnen die Änderungen der Situation/Ihrer Fluchtgründe bekannt?

"Ich wurde von den algerischen Behörden gesucht, nachdem ich Algerien verlassen habe. Ein Jahr nach meiner Ausreise erfuhr ich von meinen Freunden, dass ich auch von den Terroristen gesucht werde."

Anlässlich der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, vom 18.09.2013 antwortete dieser zu den Fluchtgründen Folgendes:

Sie haben bereits unter der Zahl 11 08.332 einen Asylantrag gestellt, der rechtskräftig abgewiesen wurde. Warum stellen Sie neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz?

"Die Terroristen suchen mich zu Hause. Meine Familie hat gesagt, dass ich dort weggelaufen sei aus Angst vor dem Staat. Die Terroristen haben das nicht geglaubt und gesagt, dass ich für das Militär arbeiten würde."

Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland?

"Ich fürchte mich vor der Verfolgung durch den Staat und den Terroristen. Entweder lande ich in Haft, oder ich werde getötet. Ich fürchte mich vor der Haft mehr als vor dem Tod, denn im algerischen Gefängnis wird man ständig gefoltert."

Wann haben Sie erfahren, dass Sie von den Terroristen gesucht werden?

"Voriges Jahr, im Winter. An den genauen Tag kann ich mich nicht mehr erinnern. Ich habe es durch meine Familie und meine Freunde über das Internet erfahren."

Welche Gruppe sucht Sie genau?

"Das ist eine Gruppe namens XXXX (phonetisch). (Anm: laut Dolmetsch handelt es sich dabei um eine salafistische Glaubensgemeinschaft).

Wie lange kennen Sie diese Gruppe schon?

"Ich kenne niemanden aus dieser Gruppe. Man hat nur nach mir gefragt, weil ich so lang schon von zu Hause weg bin. Den Namen der Gruppe kenne ich, seit ich ca. 16 oder 17 Jahre alt war. Meine Nachbarn in Algerien gehören auch zu dieser Gruppe. Wenn man lange weg ist, wird bei uns angenommen, dass man für den Staat arbeitet. Deswegen haben die nach mir gefragt. Außer meinen Nachbarn kenne ich aber niemanden persönlich aus dieser Gruppe."

Wieso glauben Sie, dass Sie von dieser Gruppe bei einer Rückkehr getötet werden?

"Es kann auch sein, dass die mich nicht töten, bei Terroristen weiß man das nicht so genau. Sie suchen mich jedenfalls."

Wieso glauben Sie, dass diese Glaubensgruppe Terroristen sind?

"Die leben im Wald und gehören zur Al Kaida. Das sind jedenfalls Terroristen."

Wann haben die Terroristen genau nach Ihnen gesucht?

"Wie schon gesagt, im Winter, also Ende 2012. Kurz danach hat mich mein Bruder über das Internet verständigt. Sie kamen in der Nacht und sprachen mit meinem Bruder und meinen Nachbarn. Sie fragten, wo ich sei und warum ich nicht zurückgekehrt sei. Er sagte Ihnen, dass ich gar nicht in Algerien bin. Sie glaubten ihm nicht und sagten dann, ich würde wahrscheinlich für den Staat kämpfen."

Sind die Terroristen dann nochmals gekommen oder ist es bei diesem ersten Besuch geblieben?

"Die Terroristen kamen noch ein zweites Mal. Wann das genau war, weiß ich nicht mehr. Mein Bruder hat mich dann wieder über das Internet verständigt. Das war ca. im Jänner oder Februar dieses Jahres, also 2013."

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet), vom 12.12.2013, Zahl:

13 12.662-EAST Ost, wurde der zweite Folgeantrag vom 02.09.2013 (neuerlich) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das nunmehrige neue Vorbringen nicht glaubhaft gemacht worden sei, auch würden sich die behaupteten Tatsachen auf einen Zeitraum vor der Stellung des zweiten Asylantrages beziehen, weshalb diese behaupteten Fluchtgründe bereits in diesem zweiten Asylverfahren hätten angegeben werden müssen. Über das übrige Vorbringen sei bereits in den beiden vorangegangenen Asylverfahren rechtskräftig abgesprochen worden.

Bezüglich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass keine Integrationsverfestigung in Österreich erfolgt sei.

Was die derzeitige Lage im Heimatland des Beschwerdeführers betreffe, gebe es keine Hinweise auf eine, seit dem rechtskräftigen Abschluss des letzten Asylverfahrens maßgeblich geänderte Lage in seinem Heimatstaat und lägen keine sonstigen Umstände vor, die eine Verletzung der dem Beschwerdeführer nach Art 2 oder 3 EMRK gewährleisteten Rechte im Falle seiner Überstellung nach Algerien begründen könnten.

Gegen diesen am 17.07.2013 persönlich zugestellten Bescheid hat der Beschwerdeführer mit dem am 23.12.2013 bei der belangten Behörde eingelangten Anbringen rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben und diese im Wesentlichen mit dem bei der Ersteinvernahme und der Einvernahme vor dem Bundesasylamt getätigten Vorbringen begründet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG in der Stammfassung BGBl I 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Im Asylgesetz in der Fassung BGBl I 2013/144 ist eine Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist in § 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes VwGVG BGBl I 2013/33 in der geltenden Fassung BGBl I 2013/122 geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BAO BGBl 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes AgrVG BGBl 1950/173 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 DVG BGBl 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I.:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass gemäß § 68 Abs. 1 AVG Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 bis 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet und auch in den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften keine Sonderregelung vorgesehen ist - mit einem verfahrensrechtlichen Bescheid - wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sind.

Dem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung stehen Ansuchen gleich, die eine erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, da § 68 Abs. 1 AVG in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern soll.

Es liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Partei und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen.

Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480; vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684; vom 06.09.2009, Zl. 2008/19/0783; u.v.a).

Im konkreten Fall ist zu beurteilen, ob die belangte Behörde zu Recht den neuerlich gestellten (zweiten) Folgeantrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Den Maßstab, ob "entschiedene Sache" vorliegt, bildet im konkreten Fall die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 28.09.2012; denn bei "mehrfach gestellten Anträgen" ist als Vergleichsbescheid bzw. als Vorentscheidung derjenige Bescheid bzw. diejenige Vorentscheidung heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 19.10.1995, Zl. 93/09/0502; vom 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184; vom 26.06.2005, Zl. 2005/20/0226; u.v.a.),

Damit stehen die Ausführungen im bekämpften Bescheid, der dem Beschwerdeführer seit spätestens Februar 2013 bekannte weitere Fluchtgrund der Verfolgung durch Terroristen hatte bereits vor rechtskräftigem Abschluss des zweiten Asylverfahrens bestanden und die zum Zeitpunkt des (zweiten) Vorverfahrens bestandene, von ihm im Folgeverfahren aufrechterhaltene Verfolgungsgefahr würde im Ergebnis nur eine erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Widerspruch.

Dem vom Beschwerdeführer nunmehr vorgebrachten, weiteren Fluchtgrund der Verfolgung durch Terroristen ist jedoch keine Glaubwürdigkeit beizumessen:

Der Beschwerdeführer stützt im Vergleich zu dem im ersten (und auch zweiten) Verfahren dargelegten Fluchtgrund, er habe Angst vor Inhaftierung durch staatliche Behörden wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen, nunmehr seinen zweiten Folgeantrag zwar auf einen anderen weiteren Fluchtgrund, doch wohnt seinem, im anhängigen Verfahren getätigten, durch keine Unterlagen oder sonstige Beweismittel belegten Vorbringen über die Verfolgung und eventuelle Todesdrohungen durch Terroristen, weil er für den Staat gekämpft haben soll, kein "glaubhafter Kern" inne. Seine Behauptungen, er habe nach einem Jahr seiner Ausreise (wobei er den ersten Antrag auf internationalen Schutz am 03.08.2011 gestellt hat und sich damit der nunmehr zusätzlich vorgebrachte Fluchtgrund bereits vor der materiellen Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 28.09.2012 verwirklicht hätte) von seinen Freunden bzw. im Winter vorigen Jahres (Ende 2012) von seiner Familie über das Internet erfahren, dass er auch von Terroristen gesucht werde, sind zum einen widersprüchlich, zum anderen nicht plausibel. Abgesehen von seinen divergierenden Angaben über den Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Verfolgung durch die Terroristen, ist es ist nicht glaubwürdig, dass allein die Tatsache der längeren Abwesenheit vom Heimatort eine Gruppe von Terroristen zur Annahme verleitet, dass man für den Staat arbeitet bzw. für ihn kämpft, und dies ein Grund für eine, letztlich mit dem Tod bedrohte Verfolgung sein soll. Von dieser Mutmaßung geht selbst der Einspruchswerber nicht aus, wenn er bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 18.09.2013 zur Frage "Wieso glauben Sie, dass Sie von dieser Gruppe bei einer Rückkehr getötet werden?" erklärt, "Es kann auch sein, dass die mich nicht töten, bei Terroristen weiß man das nicht so genau. Sie suchen mich jedenfalls." Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind derart allgemein und unsubstantiiert gehalten, dass aus ihnen konkret erlebte Verfolgungshandlungen durch Terroristen und eine reale Gefahr für sein Leben mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit nicht abgeleitet werden können. Das nicht präzisierte Vorbringen des Beschwerdeführers lässt vielmehr den Schluss zu, dass er einen neuen Fluchtgrund fingiert hat, um einen positiven Ausgang seines (dritten) Antrages auf Gewährung internationalen Schutzes herbeizuführen.

Da das gegenständlich getätigte Vorbringen des Beschwerdeführers über die ihm gegenüber gesetzten Bedrohungs- und Verfolgungshandlungen der Terroristen als unplausibel und nicht nachvollziehbar und damit als nicht glaubwürdig zu qualifizieren ist, steht dem zweiten Folgeantrag des Beschwerdeführers auf Gewährung internationalen Schutzes (neuerlich) die Rechtskraft der über den ersten Asylantrag absprechenden Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 28.09.2012 entgegen.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art 8 EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Art 8 EMRK vorliegt, sind gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis i AsylG 2005 insbesondere zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Mit dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.09.2012 wurde der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz als unbegründet abgewiesen und damit auch die Entscheidung des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, über dessen Ausweisung nach Algerien bestätigt. Damit hält sich der Beschwerdeführer (bekräftigt durch die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 21.05.2013, mit der dessen Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen wurde) seit seiner illegalen Einreise am 03.08.2011 rechtswidrig in Österreich auf.

Seiner Ausweisung steht auch sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben nicht entgegen, weil keine nahen Verwandten in Österreich aufhältig sind, vielmehr seine zahlreichen Familienangehörigen in Algerien leben.

Die Schutzwürdigkeit seines Privatlebens ist ebenfalls nicht gegeben, weil er ein solches nicht begründet hat, ihm ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu keinem Zeitpunkt zugekommen und damit sein Aufenthalt von Beginn an unsicher gewesen und die in Aussicht genommene Abschiebung nach Algerien gesetzlich vorgesehen ist sowie mit ihr das Ziel verfolgt wird, eine geordnete Einwanderung von Fremden nach Österreich zu gewährleisten.

Auch die (rechtskräftige) strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers durch das XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden und schweren Betrugs (gemäß §§ 223 Abs. 2 und 224 sowie §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 und § 15 StGB), wobei ihm zehn Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, rechtfertigt dessen Abschiebung nach Algerien, wobei noch einmal ins Treffen zu führen ist, dass er seinen unrechtmäßigen Aufenthalt durch wiederholt gestellte, erfolglose Asylanträge zu verlängern versucht hat.

Den vom Beschwerdeführer in Algerien erworbenen Deutschkenntnissen und seinen Angaben, er habe mehrmals für das Rote Kreuz Blut gespendet, ist in diesem Zusammenhang keine entscheidungswesentliche Bedeutung beizumessen, wie auch die Dauer seines bisherigen (rechtswidrigen) Aufenthaltes nicht in überlangen, den Behörden zurechenbaren Verzögerungen begründet ist.

Im konkreten Fall kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers einen unverhältnismäßigen Eingriff in dessen durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt.

Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein nicht auf asylrechtlichen, sondern auf anderen gesetzlichen Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.

Insoweit die neuerliche Asylantragstellung des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (§ 8 AsylG 2005) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits in den beiden vorangegangenen Verfahren umfassende Feststellungen und Erwägungen zur allgemeinen Lage in Algerien zugrunde gelegt wurden und diese im Wesentlichen auch im gegenständlichen Bescheid mangels geänderter Verhältnisse ihren Niederschlag gefunden und weiterhin Gültigkeit haben. Es ist nicht bekannt, dass Verletzungen des Art. 3 EMRK in allgemeiner und willkürlicher Art durch die Regierung oder deren Behörden notorisch wären und jeder Rückkehrer davon betroffen wäre. Eine Rückkehr ist auch nicht dadurch verunmöglicht, dass die allgemeinen Zustände in Algerien beängstigend wären, was sich aus der laufenden Berichterstattung der Medien zur Lage in Algerien ergibt. Der Großteil der Bevölkerung Algeriens kann sich im Landesinneren als auch ins Ausland ohne größere Behinderungen frei bewegen, wie auch der Beschwerdeführer im August 2012 ohne Behinderung hat ausreisen können. Die Behörden überwachen die Aktivitäten von Terrorverdächtigen. Beschränkungen von Reisen aus Gründen der Sicherheit erstrecken sich nur auf die südlichen Bezirke El-Qued und Illizi sowie zur Lybischen Grenze. Die Großstädte, insbesondere Algier, sind aber zurzeit von Unruhen nicht betroffen und ohne Schwierigkeiten erreichbar. Es gibt zwar aktuell, insbesondere in den südlichen Regionen Algeriens verschiedene terroristische Anschläge, jedoch sind diese nur lokal begrenzt und führten diese nicht zu einer landesweiten, bürgerkriegsähnlichen Situation.

Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lässt, wobei auch in der Beschwerde dazu kein entsprechendes konkretes Vorbringen getätigt wurde.

Zu Spruchpunkt 2:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden

Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Da der Beschwerdeführer in Österreich über kein Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK verfügt und auch im Bereich seines geschützten Privatlebens seit Rechtskraft der gegenüber ihn erlassenen Entscheidungen keine neuen maßgeblichen integrationsbegründeten Umstände hervorgekommen oder sonstigen relevanten Änderungen eingetreten sind, erfolgt im konkreten Fall mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung kein Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers im Sinne des Art 8 EMRK. Insbesondere aufgrund seiner relativ kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich haben sich zum gegebenen Zeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration ergeben, auf Grund derer eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären wäre.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage noch zu prüfen haben.

Der mit "Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde" überschriebene § 17 des BFA-Verfahrensgesetzes BFA-VG (BGBl I 2012/87 in der geltenden Fassung BGBl I 2013/144) normiert in seinem Abs. 1, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und

1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder

2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht

binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung der Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle 6 oder 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 17 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 binnen acht Wochen zu entscheiden.

Mit der Entscheidung, ob "entschiedene Sache" im Sinne des § 68 AVG vorliegt und ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, erübrigt sich eine Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 VwGG BGBl 1985/10 in der geltenden Fassung BGBl I 2013/122 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt über behauptete Sachverhaltsänderungen, welche zumindest einen "glaubhaften asylrelevanten Kern" aufweisen müssen und die Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Partei bei gestellten Folgeanträgen auf Gewährung internationalen Schutzes und auch über die (Un) Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer (oder nur vorübergehend) entschieden.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.