W125 2000735-1•BVwG W125 2000735-1
W125 2000735-1Federal Administrative CourtFeb 7, 2014
Ermittlungspflicht, familiäre Situation, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Kassation
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2014, Zl. 13 16.913-EAST West zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idF BGBl I 144/2013
stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin, eine weibliche Staatsangehöriger der Russischen Föderation, brachte am 17.11.2013 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Anlässlich der Erstbefragung vom 18.11.2013 gab die beschwerdeführende Partei an, ihre Heimat Ende Juli 2013 verlassen zu haben und über Weißrussland nach Polen gelangt zu sein, wo sie erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Sie habe sich dort lediglich einen Tag aufgehalten; um Asyl habe sie nicht angesucht. Aufgrund einer Erkrankung habe sie sogleich Polen verlassen, sei in ihre Heimat zurückgekehrt und habe sich dort bis Anfang November aufgehalten. Danach sei sie über Russland und die Ukraine nach Österreich gekommen, wo sich ihre zwei Kinder aufhileten.
Mangels Eurodac-Treffer richtete das Bundesasylamt zunächst ein Informationsersuchen gem. Art. 21 der Dublin-II-Verordnung an Polen. Darin wird festgehalten, dass die beschwerdeführende Partei angegeben habe, nach ihrem Aufgriff in Polen in die Heimat zurückgekehrt und dort bis November 2013 verblieben zu sein. Es gebe jedoch "keinerlei Beweise" zu diesen Angaben (AS 45).
Hiezu äußerte sich Polen mit einem Schreiben vom 26.11.2013, woraus ersichtlich ist, dass die beschwerdeführende Partei tatsächlich am 02.08.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Polen gestellt habe (AS 65). Am 09.09.2013 sei eine Einstellungsentscheidung ergangen.
Sodann richtete das Bundesasylamt am 27.11.2013 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-II-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Mit dem am 29.11.2013 eingelangten Schreiben stimmte Polen dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. d Dublin-II-Verordnung ausdrücklich zu (AS 87).
Zwischenzeitig legte die beschwerdeführende Partei -unübersetzt gebliebene - Unterlagen in russischer Sprache vor, welche als Nachweis dafür dienen sollten, dass sie zwischen ihrem Aufenthalt in Polen und der Asylantragstellung in Österreich in ihre Heimat zurückgekehrt sei (As. 57-63).
Anlässlich der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 05.12.2013 gab die beschwerdeführende Partei an, einige gesundheitliche Beschwerden zu haben, darunter Diabetes, Bluthochdruck sowie Kopf- und Ohrenschmerzen. Sie sei bereits in Österreich untersucht worden. Da sie sich damals an der polnischen Grenze unwohl gefühlt habe, sei sie in ihre Heimat zurückgekehrt. Sie habe sich dort von Ende Juli bis Anfang November 2013 aufgehalten. Da sie sich nicht gut gefühlt habe, hätten sie Verwandte in ein Krankenhaus gebracht, wo sie aufgrund von Kopfschmerzen und Schwindelgefühl vom 25.09.2013 bis zum 05.10.2013 stationär aufgenommen worden sei. Die diesbezüglichen Bestätigungen (eine Entlassungsepikrise und eine Meldebestätigung) habe sie bereits vorgelegt. In Polen habe sie keinerlei ärztliche Hilfe in Anspruch genommen, sondern sei gleich von der Grenze in ihre Heimat zurückgekehrt. Die beschwerdeführende Partei gab weiters an, bei ihren Kindern in Österreich leben zu wollen. Sie wolle gern auf die Kinder ihrer alleinerziehenden Tochter aufpassen. Diese sei vor ca. 10 Jahren aus der Heimat ausgereist. Ihr Sohn habe die Heimat etwas später verlassen, habe ebenfalls Kinder, lebe mit diesen aber nicht zusammen. Er habe ein Visum.
Erneut legte die beschwerdeführende Partei (in russischer Sprache abgefasste und wiederum unübersetzt gebliebene) Dokumente als Beweis ihrer behaupteten Rückkehr in die Heimat (AS 131 bis 137), sowie ein Schreiben ihrer Tochter (AS 113), die zusammengefasst den Verbleib der beschwerdeführenden Partei in Österreich befürwortet, vor.
Des Weiteren liegt im Akt ein Konvolut an medizinischen Schreiben bzw. Unterlagen die beschwerdeführende Partei betreffend auf (AS 139 bis 197). Darunter befinden sich unter anderem zwei Röntgenbefunde, ein Ambulanzbefund der Onkologie, ein Befundbericht Leukozytentypisierung sowie Labormedizinische Befundberichte.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Art. 16 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie wurde II. gegen die beschwerdeführende Partei gem. § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gem. § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Polen zulässig.
Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass die beschwerdeführende Partei nicht vorgebracht habe, in Polen Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein. Die beschwerdeführende Partei habe glaubhaft und widerspruchsfrei vorgebracht, keine berücksichtigungswürdigen familiären oder privaten Bindungen im Inland zu haben (sic!), wenngleich sie auf volljährige Kinder bzw. Sohn und Tochter in Wien verwiesen habe. Sie leide an keinen lebensbedrohenden Krankheiten.
Angaben zur behaupteten Rückkehr in die Russische Föderation fehlen.
3. Gegen den angeführten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin werden nicht nur erneut die familiären Anknüpfungspunkte der beschwerdeführenden Partei in Österreich erwähnt, sondern auch die Zuständigkeit Polens für die Führung des gegenständlichen Asylverfahrens ausgeschlossen. Diesbezüglich wurde auf die bereits vorgelegten Beweise für die Rückkehr der beschwerdeführenden Partei in die Heimat verwiesen und eine weitere Bestätigung (wiederum unübersetzt in russischer Sprache) dafür vorgelegt. Ergänzend erläutert die beschwerdeführende Partei in handschriftlichen Ausführungen ihre Fluchtgründe, ihre familiäre als auch gesundheitliche Situation sowie ihre Erlebnisse in Polen. Sie bekräftigte, Polen im August 2013 sofort wieder verlassen zu haben.
4. Die hiergerichtliche Beschwerdevorlage im Sinne des § 16 Abs 4 BFA-VG an die zuständige Gerichtsabteilung W125 erfolgte am 03.02.2014.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBGl I 2013/144).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Art 49 der VO 604/2013 lautet auszugsweise:
Artikel 49
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
Vor dem Hintergrund, dass die Verordnung 604/2013 am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, die beschwerdeführende Partei ihren Antrag auf internationalen Schutz am 17.11.2013 gestellt hat, sowie das Wiederaufnahmeersuchen an Polen vor dem 01.01.2014 gestellt und beantwortet wurde, bleibt gegenständlich die VO 343/2003 maßgeblich.
2. Die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes ist auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs 3 BFA-VG zu erfolgen hatte:
2.1. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass zunächst Polen kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union gemäß Art 13 Dublin II VO (iVm Art. 16 Abs. 1 lit. d) für die Führung des gegenständlichen Verfahrens zuständig geworden ist. Eine solche Zuständigkeit, die unter anderem zur Wiederaufnahme der betreffenden Drittstaatsangehörigen verpflichtet, erlischt, wenn die Betreffenden gemäß Art. 16 Abs. 3 der Dublin II VO das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten länger als drei Monate verlassen. Diesfalls wäre ein in Österreich gestellter (neuerlicher) Asylantrag ein solcher im Sinne des Art. 4 Abs. 1 VO 343/2003 und daher keine geeignete Grundlage eines Wiederaufnahmeersuchens. Im Hinblick auf die offenbar erfolgte Rücknahme des Antrages (Art. 16 Abs. 1 lit. d VO 343/2003 steht allerdings in unklarem Verhältnis zur Einstellung am 09.09.2013) wäre zudem auch die Anwendbarkeit des Art. 16 Abs. 4 VO 343/2003 denkmöglich.
Im konkreten Fall ist ein substantiiertes Vorbringen in Hinblick auf eine derartige Beendigung der Zuständigkeit erstattet worden. So hat die beschwerdeführende Partei nicht nur behauptet, nach ihrer Asylantragstellung in Polen in ihre Heimat zurückgekehrt zu sein und sich dort von Ende Juli bis Anfang November 2013 aufgehalten zu haben, sondern hat sie zum Beweis ihrer Anwesenheit im Heimatstaat auch Bestätigungen vorgelegt.
Sie hat Schriftstücke vorgelegt (AS 59 bis 63, 131 bis 137), wonach sie vom 25.09.2013 bis 05.10.2013 in stationärem Aufenthalt eines Krankenhauses in Tschetschenien gewesen sei; im Übrigen wurde nachträglich in der Beschwerde eine weitere Bestätigung über einen Krankenhausaufenthalt der beschwerdeführenden Partei in der Heimat (möglicherweise datierend vom 08.08.2013) vorgelegt.
Das Bundesamt hat die vorgelegten Beweismittel zur Gänze außer Acht gelassen und hat sich in seinem Bescheid betreffend die Begründung des Dublin-Sachverhaltes nur auf die Zustimmung Polens zur Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei gestützt. Ungeachtet des Umstandes, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei zur Rückkehr keinerlei Niederschlag im angefochtenen Bescheid gefunden haben, wäre selbst der alleinige Bezug auf die Zustimmung Polens nicht dafür ausreichend, die Feststellung, die beschwerdeführende Partei habe das Gebiet der EU jedenfalls nicht länger als drei Monate verlassen, zu tragen.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass oftmals missbräuchlich Angaben zur Rückkehr in die Heimat getätigt werden. Nichtsdestotrotz kann weder von vorneherein von deren Unglaubwürdigkeit ausgegangen werden noch können derartige Angaben gänzlich unberücksichtigt bleiben. So wäre es dem Bundesamt im Sinne einer mängelfreien Sachverhaltsermittlung zumutbar gewesen, die vorgelegten Beweisstücke der beschwerdeführenden Partei zunächst einer Übersetzung zuführen zu lassen, um deren Angaben nachzuprüfen. Dies wird die belangte Behörde nachzuholen haben. Sollte sich herausstellen, dass es sich bei den Schriftstücken tatsächlich um ärztliche Bestätigungen handelt, wäre anschließend allenfalls eine Kontaktaufnahme mit dem Krankenhaus oder dem behandelnden Arzt in Betracht zu ziehen. Jedenfalls hätte aber eine nähere Befragung der Beschwerdeführerin dazu (und auch zu der möglichen Antragsrücknahme und der Frage, ob die polnischen Behörden sie bei der Rückkehr nach Russland unterstützt haben) zu erfolgen um diesbezüglich eine für die Beschwerdeinstanz - nachprüfbare Würdigung der Glaubwürdigkeit treffen zu können.
2.2. Zudem hat sich das Bundesamt unzureichend mit den familiären Beziehungen der beschwerdeführenden Partei in Österreich auseinandergesetzt. Weder die Feststellungen noch die weiteren beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes zur angenommenen Zulässigkeit des Eingriffes in das Familien- und Privatleben vermögen im gegenständlichen Fall die getroffene Entscheidung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu tragen. So genügt es in der Regel nicht, wenn das Bundesamt lediglich auf die Volljährigkeit und das eigenständige Leben der Kinder der beschwerdeführenden Partei hinweist, ohne deren Status in Österreich festzustellen noch deren Beziehung zur beschwerdeführenden Partei näher zu beleuchten. Erst nach diesbezüglicher Verbesserung durch die Verwaltungsbehörde kann seitens der gerichtlichen Überprüfungsinstanz beurteilt werden, ob die Anordnung der Außerlandesbringung zu einer hier auch nur ausnahmsweise relevanten Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führt.
2.3. Angesichts der vorgelegten Vielzahl an ärztlichen Schreiben wäre es auch angebracht gewesen, näher auf den gesundheitlichen Zustand der beschwerdeführenden Partei einzugehen anstatt im Wesentlichen darauf hinzuweisen, dass im gegenständlichen Fall von keiner lebensbedrohenden Erkrankung auszugehen sei.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung (wie aus den Erwägungen zu A) unmittelbar ersichtlich) von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen ergeht die vorliegende Entscheidung auch auf Basis der Rechtsprechung der europäischen Höchstgerichte EuGH und EGMR. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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