BVwG W228 2003665-1

W228 2003665-1Federal Administrative CourtFeb 6, 2014

Regest

ersatzlose Behebung, Geschäftsführer, Haftung

Full text

BVwG W228 2003665-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W228.2003665.1.00

Spruch

W228 2003665-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau XXXX, vertreten durch RAe XXXX, 1010 Wien, betreffend den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (in der Folge: WGKK) vom 06.06.2012, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid der WGKK vom 06.06.2012, Zl. XXXX, betreffend Haftung gem. §§ 67 Abs. 10 und 83 ASVG wird gem. § 28 Abs. 2 Z 1 ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt und Verfahrensgang):

Mit Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 06.06.2012, Zl. XXXX, wurde die Haftung der Beschwerdeführerin gemäß §§ 67 Abs. 10 und 83 ASVG in Höhe von € 289.186,43 zzgl. Verzugszinsen für von der Firma XXXX GmbH aushaftende Beiträge samt Nebengebühren festgestellt und die Beschwerdeführerin zur Zahlung binnen 14 Tagen verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Firma XXXX GmbH aus den Beiträgen Mai 2011 bis September 2011 € 289.186,43 und weitere Verzugszinsen schulde. Sämtliche Einbringungsmaßnahmen seien erfolglos geblieben. Über das Vermögen der Firma wurde Insolvenz eröffnet. Der Masseverwalter, Rechtsanwalt Dr. XXXX, hat Masseunzulänglichkeit angezeigt sodass mit keiner Quote für die Konkursgläubiger gerechnet werden kann. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen haften die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht hereingebracht werden können.

Mit Schreiben datierend auf 10.07.2012 wurde der angefochtene Bescheid fristgerecht durch den Rechtsvertreter, RAe XXXX, beeinsprucht. Begründend wurde ausgeführt, dass der Masseverwalter mittlerweile angezeigt habe, dass Masseunzulänglichkeit nicht mehr vorliege. Soweit es zu Ausschüttungen kommt, sind Beträge in diesem Umfange nicht bei der Primärschuldnerin uneinbringlich und besteht daher kein Grund, die Geschäftsführerin zur Haftung zu verpflichten. Es werde angeregt, sofern das Verfahren nicht bereits aufgrund des ziffernmäßigen Nichtfeststehens der Ausfallshaftung einzustellen ist, das Rechtsmittelverfahren bis 31.12.2012 ruhen zu lassen, um den Abschluss des Konkursverfahrens abzuwarten. Aber auch für den Fall, dass Teile der gegenständlichen Beträge nicht bei der Primärschuldnerin einbringlich gemacht werden können, besteht keine Haftung der Einschreiterin. Die Einschreiterin hat sämtliche ihr als Geschäftsführerin auferlegten Verpflichtungen lückenlos erfüllt. Insbesondere hat sie Sorge getragen, dass es im Sinne der nunmehr an die Haftungsbestimmungen der Bundesabgabenordnung angeglichenen Haftungsbestimmungen des ASVG zu keiner Schlechterbehandlung des Abgabengläubigers relativ zu den sonstigen Gläubigern der Primärschuldnerin gekommen ist. Die Forderungen der Wiener Gebietskrankenkasse wurden in demselben bzw. einem höheren Ausmaß befriedigt, wie bzw. als die der übrigen Gläubiger. Lediglich wenn überhaupt keine liquiden Mittel vorhanden waren, erfolgte keine Zahlung. Der Einschreiterin ist bekannt, dass der Beweis der Gleichbehandlung des Abgabengläubigers lediglich durch Aufstellung eines exakten Quotenvergleiches erfolgen kann. Die dafür nötigen Buchhaltungs- und Kontounterlagen befinden sich aufgrund des laufenden Insolvenzverfahrens in der Gewahrsame des Masseverwalters und sind für die Einschreiterin derzeit nicht in dem Ausmaß greifbar, wie es für die Erstellung des Quotenvergleiches nötig wäre. Auch aus diesem Grunde regt die Einschreiterin an, das Rechtsmittelverfahren bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens zu unterbrechen, um danach den Quotenvergleich erstellen zu können.

Der Akt wurde mit Schreiben der WGKK datierend auf 28.08.2013 dem Landeshauptmann für Wien vorgelegt. Der Akt langte am 05.09.2013 bei diesem ein.

Die Aktenvorlage durch den Landeshauptmann für Wien langte am 10.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit E-Mail vom 15.01.2015 teilte die Wiener Gebietskrankenkasse mit, dass die Geschäftsführerhaftung der Frau XXXX nunmehr im Zivilrechtsweg erledigt wurde. Im Zuge des Schuldenregulierungsverfahrens wurde die Haftung von Frau XXXX mit €

148. 688,14 anerkannt und vom Gericht festgestellt (§ 61 Insolvenzordnung). Im Anhang wurde das Anmeldeverzeichnis mitgesendet. Die von der BGKK angedachte Erledigung durch Zurückziehung der Beschwerde ist nicht möglich. Der Vertreter der Frau XXXX, Herr Dr. XXXX, zieht die Beschwerde nicht zurück, da ansonsten der Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse rechtskräftig wird. Aus Sicht der Wiener Gebietskrankenkasse spricht rechtlich nichts dagegen, dass das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse mit dem Hinweis auf die erfolgte zivilrechtliche Regelung behebt.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 entschieden wird, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 43 Abs. 5 AVG hat der Verhandlungsleiter auf das Zustandekommen eines Ausgleiches von einander widersprechenden Ansprüchen zweier oder mehrerer Parteien mit den öffentlichen und den von anderen Beteiligten geltend gemachten Interessen hinzuwirken.

Die Wiener Gebietskrankenkasse hat aufgrund der zivilrechtlichen Regelung der Ansprüche um Behebung des Bescheides ersucht. Dem ist durch das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der eben zitierten Bestimmung nachzukommen.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da das hg. Erkenntnis sich an die klare Regelung des AVG hält und ansonsten keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erkennbar ist, wird die Revision nicht zugelassen.

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