W208 2000680-1•BVwG W208 2000680-1
W208 2000680-1Federal Administrative CourtFeb 6, 2014
Beschwerdezurückziehung, Verfahrenseinstellung
W208 2000680-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, XXXX; vertreten durch RA XXXX Rechtsanwaltsgesellschaft m. b.H., XXXX gegen den Bescheid der ZIVILDIENSTSERVICEAGENTUR vom 10.12.2013, XXXX beschlossen:
Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß § 7 Abs. 2 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgang
1. Die Tauglichkeit des Beschwerdeführers (BF) wurde am 14.05.2013 erstmals festgestellt.
Am 14.11.2013 wurde ein Einberufungsbefehl (zugestellt am 22.11.2013) zum Grundwehrdienst ab 07.01.2014 erlassen.
2. Am 26.11.2013 brachte der BF eine Zivildiensterklärung ein.
3. Mit Bescheid vom 10.12.2013, XXXX stellte die ZIVILDIENSTSERVICEAGENTUR fest, dass zum Zeitpunkt der Abgabe der Zivildiensterklärung gem. § 5a Abs. 1 Z 3 iVm § 1 Abs. 2, 2. Satz Zivildienstgesetz (ZDG) das Recht zur Abgabe einer Zivildiensterklärung ausgeschlossen war und daher die Zivildienstpflicht nicht eingetreten sei.
4. Gegen diesen Bescheid brachte der BF am 23.12.2013 durch seinen Rechtsvertreter eine Berufung ein, die er in der Folge mit einem Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 29.01.2014 zurückzog.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF hat durch seinen bevollmächtigten Rechtsanwalt einen Schriftsatz mit der Bezeichnung "Zurückziehung der Berufung wegen:
Zivildiensterklärung" unter korrekter Zitierung der Geschäftszahl des gegenständlichen Bescheides, datiert mit 29.01.2014 mittels Fax bei der ZIVILDIENSTSERVICEAGENTUR eingebracht und darin ausdrücklich erklärt, dass in der "...außen bezeichneten Rechtssache die Berufung vom 23.12.2013 hiermit zurückgezogen wird".
Am 04.02.2014 ist dieser Schriftsatz beim BVwG eingelangt.
Es liegen keinerlei Zweifel am Sachverhalt vor. Die Willenserklärung ist eindeutig und ausdrücklich. Da die Erklärung vom Rechtsvertreter eingebracht wurde, besteht auch kein Grund zur Annahme, dass dem BF die Rechtswirkungen der Zurückziehung nicht erläutert worden wären. Anhaltspunkte für allfällige Willensmängel liegen nicht vor. Die Willenserklärung ist rechtgültig.
Wird eine Berufung fristgerecht und vor Ablauf des 31.12.2013 erhoben, gilt diese gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz VwGbk-ÜG als Beschwerde iSd des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.
Gemäß § 4 Abs. 4 ZDG i.d.g.F. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der ZIVILDIENSTSERVICEAGENTUR.
Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnungen in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gem. § 28 VwGVG ist eine Rechtssache durch das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gem. § 31 VwGVG ist, sofern nicht eine Erkenntnis zu fällen ist, ein Beschluss zu fassen.
Demgemäß war die gegenständliche Einstellung als Beschluss zu fassen.
Zu A) (fakultativ etc.)
Gemäß § 7 Abs 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet.
Das Vorliegen eines Beschwerdeverzichtes ist besonders streng zu prüfen (VwGH 17.02.2010, 2009/17/0254). Voraussetzungen für einen rechtswirksamen Verzicht ist, dass er frei von Willensmängeln und in Kenntnis der Rechtsfolgen abgegeben wurde (VwGH 19.11.2004, 2004/02/0230; 31.05.2006, 2006/10/0075).
Besondere Formerfordernisse bestehen nicht (VwGH 11.07.2003, 2000/06/0173), der Verzicht muss allerdings ausdrücklich erklärt werden (VwGH 17.04.2009, 2007/03/0040).
Unter diesen Voraussetzungen ist nicht nur ein Verzicht auf die Einbringung einer Beschwerde, sondern auch ein nachträglicher Verzicht durch Zurücknahme der Beschwerde wirksam (VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320).
Da der BF durch seinen Rechtsanwalt vertreten und auch sonst keine Anhaltspunkte für einen allfälligen Willensmangel bei Abgabe der Verzichtserklärung für das BVwG erkennbar waren, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur wird verwiesen.
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