W185 1436694-1•BVwG W185 1436694-1
W185 1436694-1Federal Administrative CourtFeb 6, 2014
Außerlandesbringung, familiäre Situation, medizinische Versorgung,<br/>real risk, staatlicher Schutz
W 185 1436694-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIk
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Prünster über die Beschwerde von XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.07.2013, Zl.13 07.874 - EAST Ost, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als
unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang, wesentlicher Sachverhalt und Beschwerdegründe:
Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Pakistans, brachte am 12.06.2013 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 27.05.2013 in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Bei der Erstbefragung vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich am 12.06.2013 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei Anfang Juni 2010 aus XXXX mit dem PKW in den Iran gefahren. Von dort sei er weiter in die Türkei gefahren. Anfang Juli 2012 sei er per Boot nach Griechenland gekommen. Bis Ende Mai 2013 habe er in XXXX und XXXX gelebt und gelegentlich auf Baustellen gearbeitet. Er habe dann Griechenland verlassen und sei zu Fuß nach Mazedonien gelangt. In der Folge sei er mit öffentlichen Verkehrsmitteln bis nach Serbien gekommen. Die ungarische Grenze habe er zu Fuß überquert und sei dabei von der ungarischen Polizei aufgegriffen worden. Ihm seien die Fingerabdrücke abgenommen worden und sei ihm erklärt worden, dass er innerhalb von drei Tagen das Land verlassen solle. Einen Asylantrag habe er in Ungarn nicht gestellt. Am 12.06.2013 sei er mit dem Zug von Budapest nach Wien gefahren. Am selben Tag habe er in Traiskirchen einen Asylantrag gestellt. In Österreich habe er keine näheren Familienangehörigen. Ebenso nicht im EU-Raum einschließlich Norwegen, Island und der Schweiz. Über den Aufenthalt in Ungarn gab er an, dass es "dort okay gewesen sei". Er möchte jedoch nicht dorthin zurück, da er immer nach Österreich gewollt habe, und es ihm hier besser gefalle.
Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer auf Befragen an, dass er Moslem sei und im Jahr 2009 geheiratet habe. Seine Ehefrau sei Christin und ihre Familie sei gegen die Heirat gewesen. Deshalb habe man heimlich geheiratet. Einige Wochen nach der Eheschließung sei der Beschwerdeführer von den drei Brüdern und dem Vater seiner Frau angegriffen und verletzt worden. Fünf Monate später sei seine Frau von ihrem Bruder erschossen worden, als sie ihre Familie besucht habe. Dies sei Mitte April 2010 gewesen. Der Beschwerdeführer habe deswegen Anzeige gegen den Bruder der Frau erstattet, doch dieser sei untergetaucht und sei gegen ihn nicht ermittelt worden. In der Folge sei der Beschwerdeführer vom Bruder der Ehefrau telefonisch bedroht worden. Aus Angst habe er 2010 das Land verlassen und wollte um Asyl in Österreich ansuchen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er, dass der Bruder seiner verstorbenen Frau ihn finden würde. Daher könne er nicht in sein Heimatland zurück. Mit behördlichen Sanktionen bei seiner Rückkehr in die Heimat hätte er jedoch nicht zu rechnen.
Das Bundesasylamt richtete am 13.06.2013 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn. Mit einem am 24.06.2013 eingelangten Schreiben stimmte Ungarn dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung ausdrücklich zu.
Bei der Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt am 10.07.2013 brachte dieser im Wesentlichen vor, dass er gesund und in der Lage sei, die Einvernahme durchzuführen. Zu den im Rahmen der Erstbefragung gemachten Angaben, insbesondere zu den Angaben bezüglich des Fluchtweges bzw. des Fluchtgrundes wolle er nichts berichtigen. Über identitätsbezeugende Dokumente verfüge er nicht. Relevante Beweismittel könne er nicht vorlegen. Eltern oder Kinder seien in Österreich nicht aufhältig. Auch lebe er mit keiner sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft. Es lebe jedoch ein Cousin von ihm in Österreich. Dieser heiße XXXX. Dieser sei ca. XXXX alt und wohne außerhalb Wiens. Den Namen des Dorfes könne er jedoch nicht nennen. Sein Cousin sei Hilfskraft in einer XXXX und habe auch ein österreichisches Visum. Sein Cousin lebe seit ca. sieben bis acht Jahren in Österreich. Mit ihm würde er manchmal über das Internet kommunizieren. Besucht habe er ihn noch nicht. Auch werde er von seinem Cousin nicht finanziell unterstützt. In Pakistan hätten sie in derselben Gasse, jedoch in getrennten Häusern, gewohnt. Von Pakistan aus habe er mit dem Cousin ca. einmal im Monat Kontakt gehabt. Über Vorhalt, dass ein Konsultationsverfahren mit Ungarn eingeleitet worden sei und inzwischen die Zustimmung Ungarns eingelangt sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht nach Ungarn zurück möchte. In Ungarn habe er Streit mit Afghanen gehabt. Diese würden ihn nach wie vor suchen. Wenn er wieder nach Ungarn zurück müsse, würden diese Personen ihn finden und es bestehe die Gefahr, dass er schwer verletzt würde. Sie hätten einen Streit gehabt, indem auch mit Stöcken geschlagen worden sei. Verletzt worden sei er bei diesem Raufhandel jedoch nicht. Seines Wissens nach seien diese Personen noch in Ungarn aufhältig. In der Erstbefragung habe er darüber nicht gesprochen, da er nicht danach gefragt worden sei. Da die Polizei den Raufhandel getrennt habe, habe er es nicht für nötig gehalten, Anzeige gegen diese Personen zu erstatten. Eine Einvernahme habe diesbezüglich in Ungarn nicht stattgefunden. Zu den Länderberichten in Ungarn wolle er keine Stellungnahme abgeben.
Mit Schreiben vom 10.07.2013 erstattete die Vertretung des Beschwerdeführers eine Stellungnahme zu den Länderberichten. Hierbei wurde auf die Novelle im Juli 2013 verwiesen, wonach es zu einer flächendeckenden Inhaftierung von Asylwerbern und Dublin-Rückkehrern in Ungarn komme. Die Länderberichte würden keine Informationen über diese Novelle enthalten. Weiters wurde auf Berichte von NGOs zur Inhaftierung von Asylwerben, zu den eingeschränkten Rechtsmittelmöglichkeiten, zur Versorgungslage und zur Drohung mit Obdachlosigkeit hingewiesen. Betrachte man die Länderberichte von UNHCR, dem bordermonitoring. eu sowie des ungarischen Ombudsmanns ergebe sich jedenfalls, dass eine Abschiebung nach Ungarn eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.
Dieser Bescheid enthält ausführliche und aktuelle Feststellungen zur Praxis Ungarns hinsichtlich der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, der Grund- und Gesundheitsversorgung sowie der unbedenklichen Sicherheitslage, die den Grundsätzen des Unionsrechts genügen. Die Feststellungen im angefochtenen Bescheid beinhalten weiters detaillierte Ausführungen zur Verfahrenssituation, zu Inhaftierungsvoraussetzungen sowie insbesondere auch zur Aufnahmesituation und zur Situation der Dublin II-Rückkehrer. Weiters wurden umfangreiche Feststellungen zur Drittstaatssicherheit Serbiens, zum Non-Refoulement-Gebot, zu Versorgung und Unterbringung der Asylwerber sowie zur medizinischen Versorgungslage in Ungarn getroffen.
Der Bescheid hielt fest, dass der Beschwerdeführer keine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit noch eine schwere psychische Störung habe. Der Beschwerdeführer habe keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft machen können, dass er tatsächlich Gefahr liefe, in Ungarn Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wurde festgehalten, dass ein Cousin des Beschwerdeführers legal seit mehreren Jahren in Österreich aufhältig sei und hier auch einer Beschäftigung nachgehe. Der Kontakt des Beschwerdeführers zu seinem Cousin habe sich doch lediglich auf das Internet beschränkt. Auch werde der Beschwerdeführer vom Cousin nicht unterstützt. Es habe keine relevanten familiären oder privaten Bindungen im Bundesgebiet festgestellt werden können. Es könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und Art. 8 EMRK erkannt werden. Eine Verletzung des Rechts auf das Privatleben wäre durch eine Ausweisung nicht gefährdet.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er bei einer Rückkehr nach Ungarn von jenen Afghanen, mit denen er in Ungarn Streit gehabt hätte, gefunden und von diesen verletzt werden würde, hielt die Behörde fest, dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage angegeben habe, dass er bei dem Raufhandel gar nicht verletzt worden sei. Die Polizei sei gekommen und habe den Streit geschlichtet. Dabei handle es sich lediglich um Befürchtungen des Beschwerdeführers, welche in keinster Weise geeignet seien, seine Sicherheit in Ungarn in Zweifel zu ziehen. Eine Billigung der allfälligen Übergriffe durch die Behörden Ungarns können nicht erkannt werden. Die vom Beschwerdeführer angegebenen befürchteten Umstände würden in keiner Weise ein reall risk für diesen darstellen. Bei Ungarn handle es sich um einen Mitgliedsstaat der EU mit einem anerkannten funktionierenden Rechtssystem und stehe es dem Beschwerdeführer offen, sich an Institutionen dieses Staates zu wenden und dort Schutz zu finden. Ungarn sei auch im Hinblick auf die Länderfeststellungen durchaus in der Lage und auch Willens Asylwerbern Schutz zu bieten. Eine mangelnde Schutzfähigkeit Ungarns sei nicht zu erkennen.
Weiters sei davon auszugehen, dass auf Grund der kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich und mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte ein schützendes Privatleben nicht entstanden sei.
Die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG habe bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Es habe sich in der Folge auch kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art 3 Abs 2 Dublin II-Verordnung ergeben. Es seien auch keine besonderen, bescheinigten außergewöhnlichen Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen würden, hervorgekommen.
Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde vom 15.07.2013, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten werde. Der Beschwerdeführer sei sowohl durch diesen Streit als auch aus anderen Gründen gesundheitlich beeinträchtigt. Die ungarische Polizei habe den Streit mit Tränengas beendet und der Beschwerdeführer hätte mehrere Tage starke Augenschmerzen gehabt. Auch hätte der Beschwerdeführer starkes Fieber gehabt und sei keiner ärztlichen Versorgung zugeführt worden. Dies entgegen seiner mehrmaligen diesbezüglichen Ansuchen. Der Beschwerdeführer habe im Flüchtlingslager in einem Raum mit acht anderen Männern zusammengelebt. Der Raum sei voller Ungeziefer gewesen, es habe keine Möglichkeit gegeben, den Raum zu säubern.
Der Länderbericht der Erstbehörde enthaltene unvollständige Informationen über die Novelle des ungarischen Asylrechts, welche mit Juli 2013 in Kraft getreten sei. Es werde auf den Bericht des HHK hingewiesen, welcher die aktuellste Länderinformation zu Ungarn darstelle. Gemäß der Novelle sei wieder eine sechsmonatige Inhaftierung für alle Asylwerber vorgesehen. Die neuen Bestimmungen würden auch auf bereits anhängige Verfahren angewandt werden. Auch der Beschwerdeführer habe im Falle einer Rückstellung nach Ungarn mit seiner Inhaftierung zu rechnen. Es erfolge lediglich alle sechzig Tage eine amtswegige Haftprüfung durch ein Gericht. Gegen die Entscheidung des Gerichts bestehe keine Rechtsmittelmöglichkeit. Die Haftgründe seien im Gesetz vage formuliert und würden Willkür ermöglichen. Die Bestimmungen zu Inhaftierung zu Asylsuchenden in Ungarn würden daher Art. 5 EMRK widersprechen und seien menschenrechtswidrig. Weiters sei die Rechtsmittelfrist der Bescheide von fünfzehn auf acht Tagen reduziert worden. Flüchtlinge hätte ab Anerkennung nur sechs Monate Zugang zu einer staatlichen Versorgung und einem Obdach in Pre - Integrationscamp Biscke. Danach würden die Flüchtlinge der Obdachlosigkeit ausgesetzt werden. Die Flüchtlinge würden somit keine staatliche Unterstützung erhalten. Darüber hinaus sei Obdachlosigkeit nunmehr mit Geldstrafe bedroht.
Weiters habe es die Behörde unterlassen, konkrete Ermittlungen hinsichtlich des Verfahrensstandes in Ungarn anzustellen. Obwohl Ungarn nach Art. 16 Abs. 1 lit c Dublin - Verordnung der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe und das Asylverfahren demnach noch nicht abgeschlossen sein sollte, so entspreche es der Praxis in Ungarn, die Verfahren im Falle des Untertauchens von Asylwerbern nicht einzustellen, sondern in der Sache zu entscheiden. Unter dieser Prämisse sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rücküberstellung ein rechtskräftig negativ abgeschlossenes Verfahren vorfinden werde und als Folgeantragsteller behandelt würde. Als solcher würde er sofort inhaftiert. Durch die Nichtabklärung des Verfahrensstandes in Ungarn - trotz eindeutiger Hinweis im Länderbericht - habe die Behörde ihre Ermittlungstätigkeit in einem wesentlichen Punkt unterlassen.
Entgegen den Ausführungen der Behörde in der Beweiswürdigung habe der Beschwerdeführer zumindest angegeben, krank zu sein und keine Behandlung in Ungarn erhalten zu haben. Das Bundesasylamt habe hierzu jedoch keine weiteren Ermittlungen getätigt und den Bescheid auch dadurch mit Mangelhaftigkeit belastet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Der Beschwerdeführer reiste am 12.06.2013 mit dem Zug von Budapest nach Österreich, wo er am 12.06.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.
Das Bundesasylamt richtete am 13.06.2013 ein Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn, woraufhin Ungarn mit einem am 24.06.2013 eingelangten Schreiben der Wiederaufnahme gemäß Art. 16 Abs. 1 lit.c Dublin-Verordnung ausdrücklich zustimmte und mitteilte, dass das Asylverfahren des nunmehrigen Beschwerdeführers noch andauere.
Der Beschwerdeführer unterzog sich am 13.06.2013 einer röntgenologischen Untersuchung, welche jedoch ohne Befund blieb. Eine Krankenbehandlung in Österreich wurde nicht in Anspruch genommen. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren Krankheiten.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine besonderen familiären Bindungen oder ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. Auch private Bindungen besonderer Intensität kamen nicht hervor.
Besondere, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Ungarn sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den diesbezüglichen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.
Zufolge einer ZMR-Abfrage vom 17.01.2014 ist der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts. Mit Schreiben vom 20.1.2014, GZ W185 1436694-1/3Z, wurde dem BFA EAST Ost mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthaltes sei und somit das Überstellungsverfahren ausgesetzt sei.
Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesasylamtes, insbesondere den Niederschriften, und wurden vom Beschwerdeführer im Umfang des oben dargestellten Beschwerdevorbringens bestritten.
Dass der Beschwerdeführer seit 25.07.2013 unbekannten Aufenthalts ist, ergibt sich aus dem Speicherauszug des Betreuungsinformationssystems. Die Grundversorgungsstelle EAST Ost Traiskirchen betreute den Beschwerdeführer bis 25.07.2013 und vermerkte danach eine Abmeldung im Betreuungsinformationssystem. Auch ein aktueller Auszug aus dem Melderegister bestätigt, dass über den Beschwerdeführer keine Meldeauskünfte vorliegen.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Beweiswürdigend wird insbesondere hervorgehoben, dass die im angefochtenen Bescheid angeführten Länderinformationsunterlagen und -quellen ein gesamtheitliches Bild der Darstellung der Asyl- und Aufnahmesituation in Ungarn bietet, welches durch die vom Beschwerdeführer vorgelegten einzelnen Berichte nicht in Zweifel gezogen werden konnte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Den Erwägungen werden die folgenden allgemeinen Ausführungen zu Grunde gelegt:
Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) und das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl I Nr. 87/2012, in Kraft getreten.
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 75 (1) ...
...
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
Hinsichtlich der Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr 343/2003 normiert Art 49 der Verordnung (EG) Nr 604/2013 vom 26.6.2013, in seinem dritten Satz, dass für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor der Anwendbarkeit der gegenständlichen Verordnung eingereicht wird, die Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr 343/2003 erfolgt.
Die somit maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-Verordnung (Nr 343/2003) lauten:
Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung kann abweichend von Abs. 1 jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
In den Art. 5ff Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.
Nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-Verordnung ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten:
a) einen Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 17 bis 19 aufzunehmen;
b) die Prüfung des Asylantrags abzuschließen;
c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;
d) einen Asylbewerber, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;
e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen.
In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 16 Dublin-Verordnung findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr lediglich zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 5 zu Art. 16). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12).
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesasylamt bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Ungarns ergibt. Dies folgt aus den Regelungen des Art. 3 Abs. 2 sowie Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung. Die Zuständigkeit Ungarns ist zwischenzeitig auch nicht erloschen. Gemäß Art 16 Abs 3 Dublin II-VO erlöschen die Verpflichtungen nach Abs 1, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat. Dies ist nachweislich nicht der Fall.
Nach Art 19 Abs 3 Dublin II-VO erfolgt die Überstellung des Antragstellers von dem Mitgliedsstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, in den zuständigen Mitgliedsstaat spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Annahme des Antrags auf Aufnahme oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat. Die Zustimmung Ungarns zur Wiederaufnahme erfolgte am 24.06.2013. Die Überstellung des nunmehrigen Beschwerdeführers nach Ungarn hätte sohin bis 24.12.2013 zu erfolgen gehabt. Nach Art 19 Abs 4 Dublin II-VO geht für den Fall, dass die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird, die Zuständigkeit auf den Mitgliedsstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wird. Diese Frist kann jedoch auf achtzehn Monate verlängert werden, wenn der Asylwerber flüchtig ist.
Wie oben festgestellt, ist der Beschwerdeführer gegenständlich flüchtig (unbekannten Aufenthalts). Dies wurde dem BFA am 10.01.2014 mitgeteilt und festgehalten, dass damit das Überstellungsverfahren ausgesetzt ist. Diese achtzehnmonatige Frist zur Überstellung des Beschwerdeführers ist somit noch offen und ein Zuständigkeitsübergang auf Österreich nicht eingetreten.
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben. Ungarn hat seine Zuständigkeit auf der Grundlage des Art 16 Abs 1 lit c Dublin Verordnung bejaht und sich zur Übernahme des Beschwerdeführers und Behandlung des Antrages bereit erklärt. Ein Zuständigkeitsverlust ist nicht eingetreten. Im vorliegenden Fall gibt es auch für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Ungarn keine Anhaltspunkte. Ungarn leitete kein Konsultationsverfahren ein, sondern erachtete sich jedenfalls nach Art. 3 Abs 2. Dublin-Verordnung als zuständig.
Zur Frage einer Grundrechtsverletzung im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn und der damit im Zusammenhang stehenden Möglichkeit einer Verpflichtung Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung Gebrauch zu machen, wird allgemein bemerkt:
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären, etwa durch eine Kettenabschiebung.
Der VwGH führte dazu insbesondere aus, dass es dem Gesetzgeber darum ging, "mit § 5 Abs 3 AsylG 2005 eine "Beweisregel" zu schaffen, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" in dem nach der Dublin-Verordnung zuständigen Mitgliedsstaat (insbesondere gemeint im Sinne der Achtung der Grundsätze des Non-Refoulements durch diesen Staat) von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch widerlegt, wenn besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in diesem Mitgliedsstaat sprechen. [...] Was die Frage der "Beweislast" anbelangt, so ist vorweg klarzustellen, dass bei Vorliegen "offenkundiger" Gründe (zum Begriff der Offenkundigkeit vgl § 45 Abs 1 AVG und die dazu ergangene Judikatur) eine Mitwirkung des Asylwerbers zur Widerlegung der in § 5 Abs 3 AsylG 2005 implizit aufgestellten Vermutung nicht erforderlich ist. Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedsstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedsstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes , insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist" (VwGH 23.1.2007, Zl 2006/01/0949).
Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, aus, Art 19 Abs 2 der Dublin-Verordnung sei dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedsstaat der Aufnahme eines Asylwerbers nach Maßgabe des in Art 10 Abs 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylwerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber in diesem Mitgliedsstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC) ausgesetzt zu werden. In der Begründung des Urteils führt der Gerichtshof der Europäischen Union allgemeiner und im folgenden Wortlaut aus: "In einer solchen Situation, in der der Mitgliedsstaat der Aufnahme zustimmt, kann [...] der Asylwerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber in diesem Mitgliedsstaat geltend macht, [...]".
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat (Rn. 82 bis 85), sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86):
"75. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem stützt sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und die Versicherung, dass niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist. Die Beachtung der Genfer Flüchtlingskonvention und des Protokolls von 1967 ist in Art. 18 der Charta und in Art. 78 AEUV geregelt (vgl. Urteile vom 2. März 2010, Salahadin Abdulla u. a., C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, Slg. 2010, I-1493, Randnr. 53, und vom 17. Juni 2010, Bolbol, C-31/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 38).
76. Wie oben in Randnr. 15 ausgeführt, heißt es in den einzelnen Verordnungen und Richtlinien, die für die Ausgangsverfahren einschlägig sind, dass sie die Grundrechte und die mit der Charta anerkannten Grundsätze achten.
77. Nach gefestigter Rechtsprechung haben überdies die Mitgliedstaaten nicht nur ihr nationales Recht unionsrechtskonform auszulegen, sondern auch darauf zu achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung einer Vorschrift des abgeleiteten Rechts stützen, die mit den durch die Unionsrechtsordnung geschützten Grundrechten oder den anderen allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts kollidiert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 2003, Lindqvist, C-101/01, Slg. 2003, I-12971, Randnr. 87, und vom 26. Juni 2007, Ordre des barreaux francophones et germanophone u. a., C-305/05, Slg. 2007, I-5305, Randnr. 28).
78. Die Prüfung der Rechtstexte, die das Gemeinsame Europäische Asylsystem bilden, ergibt, dass dieses in einem Kontext entworfen wurde, der die Annahme zulässt, dass alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden, und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen.
79. Gerade aufgrund dieses Prinzips des gegenseitigen Vertrauens hat der Unionsgesetzgeber die Verordnung Nr. 343/2003 erlassen und die oben in den Randnrn. 24 bis 26 genannten Übereinkommen und Abkommen geschlossen, um die Behandlung der Asylanträge zu rationalisieren und zu verhindern, dass das System dadurch stockt, dass die staatlichen Behörden mehrere Anträge desselben Antragstellers bearbeiten müssen, und um die Rechtssicherheit hinsichtlich der Bestimmung des für die Behandlung des Asylantrags zuständigen Staates zu erhöhen und damit dem "forum shopping" zuvorzukommen, wobei all dies hauptsächlich bezweckt, die Bearbeitung der Anträge im Interesse sowohl der Asylbewerber als auch der teilnehmenden Staaten zu beschleunigen.
80. Unter diesen Bedingungen muss die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht.
81. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass eine ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylbewerber bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist.
82. Dennoch kann daraus nicht geschlossen werden, dass jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat die Verpflichtungen der übrigen Mitgliedstaaten zur Beachtung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 343/2003 berühren würde.
83. Auf dem Spiel stehen nämlich der Daseinsgrund der Union und die Verwirklichung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, konkret des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, das auf gegenseitigem Vertrauen und einer Vermutung der Beachtung des Unionsrechts, genauer der Grundrechte, durch die anderen Mitgliedstaaten gründet.
84. Es wäre auch nicht mit den Zielen und dem System der Verordnung Nr. 343/2003 vereinbar, wenn der geringste Verstoß gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen würde, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Mit der Verordnung Nr. 343/2003 soll nämlich, ausgehend von der Vermutung, dass die Grundrechte des Asylbewerbers in dem normalerweise für die Entscheidung über seinen Antrag zuständigen Mitgliedstaat beachtet werden, wie in den Nrn. 124 und 125 der Schlussanträge in der Rechtssache C-411/10 ausgeführt worden ist, eine klare und praktikable Methode eingerichtet werden, mit der rasch bestimmt werden kann, welcher Mitgliedstaat für die Entscheidung über einen Asylantrag zuständig ist. Zu diesem Zweck sieht die Verordnung Nr. 343/2003 vor, dass für die Entscheidung über in einem Land der Union gestellte Asylanträge nur ein Mitgliedstaat zuständig ist, der auf der Grundlage objektiver Kriterien bestimmt wird.
85. Wenn aber jeder Verstoß des zuständigen Mitgliedstaats gegen einzelne Bestimmungen der Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 zur Folge hätte, dass der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag eingereicht wurde, daran gehindert wäre, den Antragsteller an den erstgenannten Staat zu überstellen, würde damit den in Kapitel III der Verordnung Nr. 343/2003 genannten Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ein zusätzliches Ausschlusskriterium hinzugefügt, nach dem geringfügige Verstöße gegen die Vorschriften dieser Richtlinien in einem bestimmten Mitgliedstaat dazu führen könnten, dass er von den in dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen entbunden wäre. Dies würde die betreffenden Verpflichtungen in ihrem Kern aushöhlen und die Verwirklichung des Ziels gefährden, rasch den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Entscheidung über einen in der Union gestellten Asylantrag zuständig ist.
86. Falls dagegen ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta implizieren, so wäre die Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar.
...
88. Bei einem Sachverhalt, der denen der Ausgangsverfahren gleicht, nämlich einer Überstellung eines Asylbewerbers an Griechenland, den im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zuständigen Mitgliedstaat, im Juni 2009, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte u. a. entschieden, dass das Königreich Belgien gegen Art. 3 EMRK verstoßen habe, indem es den Beschwerdeführer zum einen den sich aus den Mängeln des Asylverfahrens in Griechenland ergebenden Risiken ausgesetzt habe, da die belgischen Behörden gewusst hätten oder hätten wissen müssen, dass eine gewissenhafte Prüfung seines Asylantrags durch die griechischen Behörden in keiner Weise gewährleistet gewesen sei, und indem es ihn zum anderen wissentlich Haft- und Existenzbedingungen ausgesetzt habe, die eine erniedrigende Behandlung darstellten (Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, noch nicht im Recueil des arrêts et décisions veröffentlicht, §§ 358, 360 und 367).
89. Das in jenem Urteil beschriebene Ausmaß der Beeinträchtigung der Grundrechte zeugt von einer systemischen Unzulänglichkeit des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Griechenland zur Zeit der Überstellung des Beschwerdeführers M.S.S.
...
105. In Anbetracht dessen ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass das Unionsrecht der Geltung einer unwiderlegbaren Vermutung entgegensteht, dass der im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständig bestimmte Mitgliedstaat die Unionsgrundrechte beachtet.
106. Art. 4 der Charta ist dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den "zuständigen Mitgliedstaat" im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden.
107. Ist die Überstellung eines Antragstellers an einen anderen Mitgliedstaat der Union, wenn dieser Staat nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt worden ist, nicht möglich, so hat der Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen müsste, vorbehaltlich der Befugnis, den Antrag im Sinne des Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung selbst zu prüfen, die Prüfung der Kriterien des genannten Kapitels fortzuführen, um festzustellen, ob anhand eines der weiteren Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann.
108. Der Mitgliedstaat, in dem sich der Asylbewerber befindet, hat jedoch darauf zu achten, dass eine Situation, in der die Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird. Erforderlichenfalls muss er den Antrag nach den Modalitäten des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 selbst prüfen."
Gemäß Art 4 GRC und Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Art 7 GRC und Art 8 EMRK garantieren ein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.
Diese allgemeinen Ausführungen finden auf die Beschwerde Anwendung wie folgt:
Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:
Vorausgeschickt wird, dass das Bundesverwaltungsgericht in Kenntnis der aktuellen Berichtslage zu Ungarn davon ausgeht, dass das ungarische Asylverfahren wie auch die Versorgungslage in Ungarn keine solchen systemischen Mängel aufweist, die dazu führen könnten, dass Überstellungen nach Ungarn grundsätzlich die EMRK oder die GRC verletzen (siehe auch EGMR 6.6.2013, Rs 2293/12, Mohammed; VfGH 26.6.2013, U 174-2013-13).
Im Rahmen der Erstbefragung durch die LPD NÖ gab der Beschwerdeführer an, dass der Aufenthalt in Ungarn "ok" gewesen sei. Er wolle jedoch nicht mehr dorthin zurück, da es ihm in Österreich besser gefalle und er immer nach Österreich habe wollen. Im Zuge der Einvernahme durch das BAA brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in Ungarn Streit mit einer größeren Gruppe von Afghanen gehabt habe. Es sei mit Stöcken geschlagen worden. Verletzt worden sei er bei dem Raufhandel jedoch nicht. Wenn er wieder in Ungarn sei, würden ihn diese Männer finden und ihn schwer verletzen würden. Seines Wissens nach seien diese Männer noch in Ungarn. Diese Ausführungen sind sehr vage geblieben und wurden trotz Nachfrage der Behörde nur in sehr geringem Ausmaß konkretisiert.
Im Rahmen der Erstbefragung habe er von diesem Vorfall nichts gesagt, da er nicht danach gefragt worden sei. Die Polizei sei eingeschritten und habe die Rauferei beendet. Eine Anzeige habe er in Ungarn nicht erstattet. Einen Tränengaseinsatz der ungarischen Polizei hat der Beschwerdeführer bei dieser Einvernahme nicht erwähnt. Davon ist erstmals in der Beschwerde die Rede.
Hiezu ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht den diesbezüglich getroffenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich beipflichtet, wonach dieser "Angriff" auch in Ungarn eine strafbare Handlung darstellt, die von den Behörden verfolgt und geahndet wird. So ist ja auch nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers die ungarische Polizei eingeschritten. Eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte ist nicht zu befürchten. Eine real risk-Situation ist nicht zu erkennen bzw zu befürchten. Eine mangelnde Schutzwilligkeit oder -fähigkeit Ungarns gegenüber Asylwerbern ist - auch nach den Länderfeststellungen - nicht ersichtlich.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er zu befürchten habe, nach seiner Rückkehr nach Ungarn inhaftiert zu werden, ist Folgendes festzuhalten:
Soweit in der Beschwerde gerügt wird, dass in Ungarn seit 1.7.2013 neue Regelungen in Bezug auf die mögliche Inhaftierung von Asylwerbern (asylum detention) gelten würden, wonach Asylwerber 6 Monate lang inhaftiert werden könnten, ist festzuhalten, dass bereits das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid diesbezüglich umfangreiche Feststellungen getroffen hat. Die Behörde hat ausgeführt, dass Asylwerber nur inhaftiert werden können, wenn spezielle taxativ aufgezählte Haftgründe vorliegen. Diese Gründe liegen im Wesentlichen in seitens der Asylwerber zu vertretenden Verfahrensverzögerungen. Es wird zunächst eine Haft nur für 72 Stunden verhängt und muss binnen 24 Stunden eine Verlängerung beim Bezirksgericht beantragt werden. Das Gericht kann die Haft zweimal auf insgesamt 60 Tage verlängern. Es erfolgt somit jedenfalls eine gerichtliche Überprüfung der Inhaftierung. Insgesamt betrachtet indizieren diese neuen ungarischen Gesetzesbestimmungen, die keine flächendeckende von Asylwerbern und Dublin-Rückkehrern für 6 Monate vorsehen, per se keine unmenschliche Behandlung. Zum Einwand, dass der Beschwerdeführer nach seiner Asylantragstellung in Ungarn untergetaucht sei, sodass er bei einer Rückkehr nach Ungarn nunmehr seine Anhaltung im Rahmen der "asylum detention" befürchte, ist entgegen zu halten, dass die Mitwirkung am Verfahren in seinem eigenen Verantwortungsbereich gelegen ist und liegt (vgl auch AsylGH, 26.11.2013, S2 438.759-1/2013/4E).
Zum Vorbringen, dass die Rechtsmittelfrist von 15 Tagen auf nunmehr 8 Tage verkürzt worden sei, ist festzuhalten, dass in Österreich die Rechtsmittelfrist für Beschwerden nach § 22 Abs 12 AsylG eine Woche beträgt. Die Kürze der österreichischen Frist wurde nicht in Zweifel gezogen; es erscheint daher nicht zielführend, die auf nunmehr 8 Tage verkürzte Rechtsmittelfrist Ungarn dahingehend zu relevieren, dass dadurch die Gefahr einer Fristversäumung "dramatisch steige". Jede der Jurisdiktion eines Staates unterworfene Person ist verpflichtet und ist es ihr zumutbar, sich insbesondere auch über geltende Fristen zu erkundigen und diese zu beachten.
UNHCR beobachte, dass Ungarn nicht länger die inhaltliche Überprüfung eines Asylantrages verneint, wenn der Asylwerber vor seiner Ankunft in Ungarn über Serbien oder die Ukraine gereist ist. Solche Asylwerber würden nicht länger nach Serbien oder die Ukraine rücküberstellt. Zusätzlich hätte der Zugang zum Asylverfahren für Dublin II-Rückkehrer Verbesserungen erfahren, wenn die entsprechenden Asylverfahren noch keine endgültige inhaltliche Entscheidung erfahren hätten. Solche Asylwerber hätten Zugang zu einer inhaltlichen Überprüfung ihrer Anträge nach ihrer Rückkehr, wenn sie eine formalen Antrag stellten, die Überprüfung des früheren Asylantrags wiederaufzunehmen. Sie würden dann nicht inhaftiert werden und könnten den Ausgang ihres Verfahrens in Ungarn abwarten.
Das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Ungarn ist noch offen. Er hat somit keine Problematik einer Folgeantragstellung zu gewärtigen.
Das HHC hat im Juni 2013 festgehalten, dass die ungarische Asylbehörde ihre Position hinsichtlich Serbien als (vermeintlich) sicheren Drittstaat für Asylwerber geändert. Die Gefahr einer Zurückschiebung nach Serbien statt einer inhaltlichen Prüfung besteht nach jetziger Erkenntnislage eindeutig nicht mehr.
Zu dem erstmals in der Beschwerde erhobenen Vorbringen, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines Tränengaseinsatzes durch die ungarische Polizei mehrere Tage lang an schmerzenden Augen und hohem Fieber gelitten hätte, ist anzumerken, dass die genannten Beschwerden offensichtlich nur von kurzer Dauer waren und nunmehr und bereits zum Zeitpunkt der Erstbefragung nicht mehr vorlagen bzw vorliegen. So hat der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung auch selbst angeben, gesund zu sein. Eine Verletzung der Ermittlungspflicht seitens des Bundesasylamtes - wie diese der Beschwerderführer nunmehr zu erblicken vermeint - kann darin jedenfalls nicht erkannt werden. Zum Vorbringen, dass dem Beschwerdeführer in Ungarn die medizinische Versorgung verweigert worden wäre, ist auf die dem entgegenstehenden Ausführungen in der Länderfeststellung zu verweisen, wonach Ungarn die medizinische Versorgung von Asylwerbern garantiert.
Vor dem Hintergrund der Feststellungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-Verordnung nach Ungarn rücküberstellt werden, aufgrund der ungarischen Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, sodass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinn einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde. Wie aus den Länderfeststellungen zur Lage von Asylwerbern in Ungarn vielmehr ersichtlich ist, herrschen in diesem Mitgliedstaat nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Einzelne beanstandete Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Asylrichtlinien in einem Mitgliedstaat stellen aber noch keine Grundlage dafür dar, die auf unionsrechtlicher Stufe stehenden Dublin-Verordnung auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden, etwa durch regelmäßige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes (vgl. EGMR 06.06.2013, 2293/12, Mohammed). In diesem Zusammenhang ist auch auf eine Entscheidung des EGMR vom 06.06.2013, 2283/12, zu verweisen, wonach der EGMR grundsätzlich bei einer Überstellung nach Ungarn nicht vom Bestehen der Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK ausgeht.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Ungarn überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts (z. B. AsylGH 05.09.2013, S6 436.027-1/2013; 07.08.2013, S1 436.889-1/2013).
Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Ungarn und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.
Ein konkretes Vorbringen, warum gerade im individuellen Fall des Beschwerdeführers eine Überstellung nach Ungarn mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit der Gefahr einer Verletzung seiner durch die Bestimmungen der EMRK geschützten Rechte verbunden wäre, wurde nicht erkannt. Die Pflicht zur Glaubhaftmachung der besonderen Umstände liegt beim Beschwerdeführer.
Insgesamt konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:
Im vorliegenden Fall wurde ein schützenswertes Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich nicht ausreichend dargelegt und besteht ein solches auch nicht (siehe Sachverhaltsfeststellungen). Auch Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, liegen nicht vor. Ein allfälliger enger Familienbezug in einem anderen Mitgliedsstaat wurde nicht vorgebracht.
Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass ein Cousin des Beschwerdeführers seit ca 7 bis 8 Jahren legal in Österreich lebt und hier auch einer Beschäftigung nachgeht. Dies zumal der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben den Cousin weder besucht hat noch in einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zu diesem steht. Auch ist keine gemeinsame Wohnsituation gegeben. Der Kontakt des Beschwerdeführers zu seinem Cousin beschränkt sich auf eine etwa einmal im Monat stattfindende Internetkommunikation. Diese kann jedoch auch aus Ungarn erfolgen.
Umstände, die darauf schließen ließen, dass der Beschwerdeführer selbst in Ungarn einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK ausgesetzt wäre, sind dadurch jedoch nicht hervorgekommen. Anhaltspunkte für eine aktuelle gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers, die von ihrer Schwere her den von Art 3 EMRK und der dazu ergangenen Judikatur des EGMR und VfGH geforderten hohen Eingriffsschwellenwert erreicht, wurden zwar - erstmals - in der Beschwerde vorgebrach, konnten jedoch nicht verifiziert werden. Da es der Beschwerdeführer unterlassen hat, dieses Vorbringen näher zu substantiieren bzw ärztliche Atteste vorzulegen und daraus, dass seinen eigenen Angaben nach die gesundheitlichen Beschwerden (tränende Augen nach Einsatz von Tränengas; Fieber) lediglich für einige Tage angehalten haben, geht das erkennende Gericht davon aus, dass es sich hiebei um bloße Schutzbehauptungen handelt. Auch bei seinen Einvernahmen in Österreich gab der Beschwerdeführer jeweils an, an keinen Krankheiten zu leiden und den Einvernahmen gut folgen zu können. Eine Krankenbehandlung nahm der Beschwerdeführer in Österreich ebenfalls nicht in Anspruch.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zu dem Ergebnis, dass im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn ein Eingriff in sein durch Art 8 EMRK bzw Art 7 GRC nicht zu befürchten ist.
Nach dem Gesagten stellen die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs und die damit einhergehende Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn kein "real risk" einer Verletzung der Art 3 und Art 8 EMRK dar. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
Im Beschwerdefall sind auch keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der ausgesprochenen Ausweisung hervorgekommen. Es ist weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht aktenkundig noch verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über Personen, zu denen ein enger Familienbezug besteht.
Zur in der Beschwerde relevierten Verletzung der Ermittlungspflicht seitens des Bundesasylamtes hinsichtlich des Standes des Asylverfahrens in Ungarn ist anzumerken, dass Ungarn in seiner Zustimmungserklärung zur Wiederaufnahme vom 24.06.2013 ausdrücklich festgehalten hat, dass das Asylverfahren des nunmehrigen Beschwerdeführers in Ungarn noch nicht abgeschlossen war (AS 59).
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Gemäß § 19 Abs 3 erster Satz Dublin-II-Verordnung erfolgt eine Überstellung des Beschwerdeführers von dem Mitgliedsstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, in den zuständigen Mitgliedsstaat gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedsstaates nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedsstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Annahme des Antrags auf Aufnahme oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat. Gemäß Art 19 Abs 4 Dublin-II-Verordnung geht, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von 6 Monaten durchgeführt wird, die Zuständigkeit auf den Mitgliedsstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung des Asylwerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylwerber flüchtig ist.
Art 19 Dublin-II-VO führt wie folgt aus: Unter flüchtig sind alle Sachverhalte zu subsumieren, in denen der Asylwerber aus von diesem zu vertretenden Gründen für die Behörden des die Überstellung durchführen wollenden Staates nicht auffindbar ist oder sonst wie das Verfahren absichtlich behindert (franz. Coseil d ètat, 17.07.2007, N 307401).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem Gesagten, dass die 6-Monatsfrist am 24.12.2013 - Annahme des Wiederaufnahmeantrages durch Ungarn erfolgte am 24.06.2013 - abgelaufen ist. Da der Beschwerdeführer flüchtig bzw unbekannten Aufenthaltes ist, erstreckt sich die Frist grundsätzlich auf 18 Monate. Dadurch kommt es zu keiner Zuständigkeitsänderung. Ungarn bleibt bis zu diesem Datum der zuständige Mitgliedsstaat.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich nämlich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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