W174 1428314-1•BVwG W174 1428314-1
W174 1428314-1Federal Administrative CourtFeb 6, 2014
Ausreise, Konsultationsverfahren, Meldepflicht,<br/>Verfahrenseinstellung, Zuständigkeit
W174 1428314-1/12E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria Mugli-Maschek als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, XXXX, vom 13.07.2012, XXXX, gemäß § 24 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF beschlossen:
I.
Das Verfahren betreffend die Beschwerde des Herrn XXXX, geb. XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes bezüglich der Abweisung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 idgF, der Abweisung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf das Herkunftsland Afghanistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 idgF sowie der Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 idgF, wird gemäß § 24 Abs 2 iVm Abs 1 Z 1 AsylG 2005 idgF eingestellt.
II.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG
Am 14.01.2012 ist Herr XXXX illegal in das Bundesgebiet eingereist und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am 15.01.2012 vor der PI XXXX gab der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund an, er sei geflüchtet weil seine Eltern sehr arm seien, er in Afghanistan von Talibankämpfern verfolgt und sich bedroht gefühlt habe. Die Taliban hätten befürchtet, er würde auch zur Waffe greifen, er sei persönlich von den Taliban bedroht worden.
Bei der Einvernahme in der Erstaufnahmestelle XXXX am 19.01.2012 gab er weiter an, es wären in seinem Dorf Taliban gewesen, es hätte dauernd Kämpfe gegeben. Seine Eltern seien sehr schwach, er sei geflohen um ihnen zu helfen.
In der Einvernahme vom 06.07.2012 vor dem Bundesasylamt, XXXX, gab der Beschwerdeführer an, in seiner Heimatprovinz habe damals der Krieg zwischen den Taliban und den Amerikanern getobt, weshalb nach jungen Kämpfern gesucht worden sei. Eines Tages sei sein Vater von den Taliban aufgesucht und sei ihm gesagt worden, er möge dem Beschwerdeführer ausrichten, dass er sich für den Einsatz gegen die Amerikaner melden solle. Weiters hat Herr XXXX angegeben, die wirtschaftliche bzw finanzielle Situation seiner Familie liege über dem Durchschnitt, wobei der Beschwerdeführer später korrigierte, dass diese gerademal über die Runden komme.
Da der Beschwerdeführer keine Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht hat, beauftragte das Bundesasylamt das Ludwig Boltzmann Institut für klinisch-forensische Bildgebung mit der Erstellung einer medizinischen Altersdiagnose des Beschwerdeführers. Aufgrund dieses Gutachtens wurde das Geburtsdatum mit XXXX festgelegt.
Im angefochtenen Bescheid führt das Bundesasylamt rechtlich aus, Herr XXXX konnte eine Verfolgung seiner Person oder eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft machen. Auch sonstige Fluchtgründe hätten nicht festgestellt werden können. Es könne auch nicht von einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban ausgegangen werden, auch wurden keine Sanktionen angedroht. Eine desolate wirtschaftliche und soziale Situation können des Weiteren nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden.
Eine aktuelle Gefährdung der Person des Beschwerdeführers könne weder seinem Vorbringen noch der allgemeinen Lage im Heimatland, XXXX, entnommen werden und sei auch kein Abschiebungshindernis im Sinne des § 8 AsylG ersichtlich. Die konkrete lokale Bedrohung wäre durch den Asylwerber glaubhaft zu machen. Der subsidiäre Schutz sei auch deshalb nicht zu gewähren, da der Beschwerdeführer ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann sei, der familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan habe und davon auszugehen sei, dass er im Fall einer Rückkehr in der Lage sein werde, den notwendigsten Lebensunterhalt zu bestreiten
Bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen können keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch die Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Art 8 Abs 2 EMRK in das Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.
Gegen diese Entscheidung erhob Herr XXXX am 30.07.2012 Beschwerde.
Laut Meldeauskunft des Zentralen Melderegisters vom 29.01.2014 wurde der Beschwerdeführer von der letzten bekannten Adresse, XXXX, abgemeldet. Eine aktuelle Meldung liegt nicht vor.
Auch durch die Einsichtnahme in das GVS konnte der derzeitige Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht ermittelt werden.
Im Akt befindet sich das Schreiben des Bundesasylamtes, Grundsatz- und Dublinabteilung, 1030 Wien, vom 15.10.2013, an das "Service Public féderal Intérieur, Bureau Dublin", 1000 Bruxelles, mit welchem der Überstellung des Herrn XXXX gemäß der VO EG 343/2003 (zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist) aus Belgien nach Österreich zugestimmt wird.
Laut Aktenvermerk der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Stadtpolizeikommando Schwechat, vom 24.01.2014, traf Herr XXXX am festgelegten Tag nicht am Flughafen Schwechat ein. Die Crew des Fluges XXXX gab an, der angekündigte afghanische Staatsbürger habe sich nicht an Bord befunden.
Mit Nachreichung vom 05.02.2014 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Mitteilung der belgischen Behörden ("Dublin Unit Belgium") vom 24.01.2014 vor, wonach der Asylantrag des Beschwerdeführers trotz bereits erteilter Zustimmung zur Übernahme durch Österreich, in belgischer Zuständigkeit behandelt wird.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
I. Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 24 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 idgF entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Asylgerichtshof sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten (§ 15) weder bekannt noch sonst durch den Asylgerichtshof leicht feststellbar ist.
Gemäß § 24 Abs 2, erster Satz AsylG 2005 idgF sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.
II. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt I:
Der Beschwerdeführer hat seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar.
Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers erforderlich. Dies ist durch die Abwesenheit des Herrn XXXX nicht möglich, weshalb das Verfahren gemäß § 24 Abs 2 AsylG 2005 einzustellen ist.
Zum Spruchpunkt II:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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