L513 1405194-3•BVwG L513 1405194-3
L513 1405194-3Federal Administrative CourtFeb 6, 2014
Begründungspflicht, Beweiswürdigung, Ehrenmord, Ermittlungspflicht,<br/>Kassation
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. KINZLBAUER, LL.M über die Beschwerde des XXXX StA. TÜRKEI, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 13.03.2012, Zl. 1105.490-BAG, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgang und Sachverhalt
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer brachte am 06.06.2011 seinen nunmehr zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: AS] 7). Die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST-OST fand am 07.06.2011 statt (AS
17 - 23).
Am 14.06.2011 (AS 41 - 49) wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, und am 01.09.2011 (AS 89 - 99) beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen und mit ihm die Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat Türkei erörtert (AS 97, 101 - 120).
Der Beschwerdeführer legte folgende türkische Dokumente und Unterlagen vor: Haftbefehl (AS 51 - 53; 59), Festnahmeauftrag (AS 55 - 57; 61), Mitgliederbestätigung der BDP (AS 87).
Das Bundesasylamt ließ den Haftbefehl in der Türkei überprüfen (AS
121 - 127).
Das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, wies mit Bescheid vom 05.10.2011, Zahl: 11 05.490-BAG, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt I bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und in Spruchpunkt II bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt III wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Türkei aus (AS
133 - 166).
Gegen diesen am 14.10.2011 zugestellten (AS 165) Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 21.10.2011 (AS 173 - 183).
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.11.2011, Zl. E14 405.194-2/2010-5E, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen (AS 189 - 205).
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 13.03.2012, Zahl: 11 05.490-BAG, wies dieses den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt I bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und in Spruchpunkt II bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wiederum ab. Mit Spruchpunkt III wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Türkei aus (AS
239 - 274).
Gegen diesen am 16.03.2012 zugestellten (AS 274) Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 28.03.2012 (AS 285 - 293).
Verfahrensinhalt
Vorbringen
Der Beschwerdeführer brachte befragt im Wesentlichen zusammengefasst vor, im Juli bzw. September 2010 in die Türkei auf nicht legalem Wege zurückgekehrt zu sein. In der Türkei habe er dann bei seinem Bruder in XXXX bis zum Jänner 2011 Unterkunft genommen. Während dieser Zeit habe er mit der Frau seines Bruders ein Verhältnis begonnen und sei mit dieser dann Anfang Jänner auch in deren Dorf gezogen. Von Dorfbewohnern sei sein Bruder verständigt worden, weshalb er die Flucht ergriffen habe. Die Frau seines Bruders sei im Dorf zurückgeblieben und habe seinem Bruder erzählt, dass er sie entführt habe. Er selber sei in einem Parteigebäude der DTP in XXXX untergekommen. Von einem Cousin habe er dann erfahren, dass sein Bruder und dessen Frau eine Anzeige gegen ihn eingebracht hätten, weshalb er jetzt auch per Haftbefehl gesucht werde. Er habe allerdings keine Angst vor dem Gerichtsverfahren, sondern davor von seinem Bruder umgebracht zu werden (AS 21; 45 - 47, 93 - 97).
Bescheid und Beschwerde
Das Bundesasylamt begründete den nunmehr abweisenden Bescheid wiederum im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubwürdig einzustufen sei, sich daraus jedoch keine asylrelevante Verfolgung ergäbe (Bescheid Seite [im Folgenden: BS] 30 [AS 268]). Wobei vom Bundesasylamt folgende Beweiswürdigung zu Grunde gelegt wurde (BS 29 - 31 [AS 267 - 269]):
"Es ist festzuhalten, dass Sie vorerst ein ganzes Konvolut von Fluchtgründen, (auch) fluchtbegründenden Umständen präsentiert haben. Diese haben Sie im laufenden Verfahren (in der Einvernahme vom 01.09.2011) derart relativiert, sodass letztendlich als konkreter Fluchtgrund nur mehr Ihre Angst vor familiären Übergriffen (durch Ihren Bruder) verblieben ist.
1. Grund - Probleme mit der DTP:
Vorerst gaben Sie an, dass Ihnen die DTP Unterkunft gewährt hätte und Sie in Folge aufgefordert hätte, in Istanbul irgendwelche Autos in Brand zu setzen. Da Sie sich diesem Ansinnen verweigert hätten, hätten Sie Probleme mit der DTP. Diese Schwierigkeiten stellen Sie dann von sich aus nicht mehr als unmittelbar fluchtbegründend dar (...das mit der Partei wird nicht so heiß gegessen). Weiters ist hierzu festzuhalten, dass den der Staatendokumentation des Bundesasylamtes zugrunde liegenden Medien und Quellen keine Hinweise auf Brandattentate auf Fahrzeuge in Istanbul im Jahre 2011 zu entnehmen sind. Ergänzenderweise ist auch anzuführen, dass die von Ihnen genannte DTP bereits im Jahre 2009 aufgelöst worden ist und sollten Sie tatsächlich in näheren Kontakt mit der Nachfolgeorganisation BDP gestanden sein, Sie zumindest diese Parteibezeichnung richtig verwendet hätten.
Dieser Fluchtgrund wurde bereits in Ihrem Erstverfahren als nicht asylrelevant gewürdigt und es ergaben sich keine Hinweise, dass sich an den Grundlagen, die zu dieser negativen Entscheidung geführt haben, Änderungen eingetreten sind.
Der von Ihnen vorgelegte Haftbefehl wird nach entsprechender Recherche durch die ÖB Ankara als authentisch erachtet. Die Umstände, die zur Ausstellung dieses Haftbefehls geführt haben, sind jedoch asylrechtlich völlig unbeachtlich bzw. handelt es sich bei dieser behördlichen Sanktion um einen rechtsstaatlich völlig korrekten Vorgang. Ihre Schwägerin gibt an, dass sie von Ihnen mit Gewalt entführt worden sei. Sie behaupten, Ihre Schwägerin hätte sich freiwillig auf ein Verhältnis mit Ihnen eingelassen und hätte Sie freiwillig begleitet. Nach Anzeigeerstattung durch Ihre Schwägerin liegt es nun an den Strafverfolgungsbehörden Ihres Herkunftsstaates die Wahrheit festzustellen. Auch ist darauf hinzuweisen, dass Sie auch dieses Strafverfahren dahingehend abschwächen (... das mit dem Gericht ist kein wirkliches Problem), dass auch hier kein asylrechtlich objektivierbarer Fluchtgrund vorliegt.
4. Bedrohung durch die Familie:
Als verbleibender Fluchtgrund stellt sich somit nur noch Ihre Angst vor Übergriffen Ihrer Familie (insbesondere Ihres Bruders, Ehegatte Ihrer "Geliebten") dar.
Grundsätzlich ist auszuführen, dass auch eine Bedrohung, die von Drittpersonen/Privaten ausgeht, ihren Ursprung nach in einem der von der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) abschließend aufgezählten Gründen finden muss um asylrechtlich relevant zu sein. Aus ihren Angaben ergibt sich, dass das behauptete Verfolgungsmotiv Rache ist und daher nicht unter den Bestimmungen der GFK zu subsumieren ist. Das mangelnde Vorliegen eines GFK-Motivs schließt daher die Gewährung von Asyl von vornherein aus.
Auch auf die Frage, ob der Staat seiner Schutzpflicht bei Bedrohung durch Drittpersonen nachkommen kann, kommt es im Zusammenhang mit einer behaupteten Privatverfolgung nur dann an, wenn die staatlichen Einrichtungen diesen Schutz aus Konventionsgründen nicht gewähren (siehe etwa VwGH vom 24.06.1999, Zl.: 98/20/574; VwGH vom 13.11.2001, Zl.: 2000/01/0098; VwGH vom 23.11.2006, Zl.:
2005/20/0406).
Fehlt es an einem der in der Flüchtlingskonvention genannten Gründe, so kann grundsätzlich auch dahingestellt werden, ob der Heimatstaat des Asylwerbers in der Lage wäre ihm Schutz zu gewähren (VwGH vom 07.09.2000, Zl.: 2000/01/0153)."
Im Rahmen der rechtlichen Würdigung wird sodann ausgeführt (BS 32 [AS 270]):
"Voraussetzung für Gewährung von Asyl ist, dass den vom Asylwerber vorgebrachten Argumenten entnommen werden kann, er müsse konkrete, individuell gegen ihn selbst gerichtete Verfolgung oder Frucht vor Verfolgung befürchten [vgl. Erk. Des VwGH vom 15.9.1994, Zahl 94/19/0389]. Derartiges konnte jedoch nicht glaubhaft gemacht werden)."
Die Beschwerde wiederholte neben rechtlichen Ausführungen im Wesentlichen das Vorbringen und verweist darauf, dass dem Auftrag des Asylgerichtshofes, die Praxis der Ehrenmorde in der Türkei in Bezug auf sein konkretes Vorbringen wiederum nicht beigetreten wurde. Die Anfrage der Staatendokumentation beinhalte lediglich allgemeine Angst vor Ehrenmorden, beschäftige sich jedoch nicht mit dem ethnisch-kulturellen bzw. traditionellen Hintergrund des Beschwerdeführers. Ehrenmorde wären mittlerweile ein (fast) ausschließliches kurdisches Problem. Die Ermittlungen hätten sich auf die spezifische Herkunftsregion und Familie beziehen müssen. Hinsichtlich der Ehrenmorde wird auf Berichte des Spiegels vom 5.8.2011 und der "ZEIT" aus dem Jahre 2006 verwiesen, wonach es weniger an der mangelnden Verfolgung durch die Behörden, als an der Rückständigkeit der Region liege und man sich vermehrt auf kurdische Tradition beruft. Obwohl die Staatendokumentation anführt, dass auch Ehrenmorde an Männern üblich seien, würde dies von der Behörde verneint. Die Behörde würde wiederum sich der Formulierung bedienen, dass die Bedrohung ausschließlich im Motiv der Rache begründet wäre (AS 285 - 293).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Entscheidungswesentliche Feststellungen:
Das Bundesasylamt stellte eine Anfrage an die Staatendokumentation hinsichtlich Ehrenmorden in der Türkei. Die Anfragebeantwortung vom 7.3.2012 ergab u.a., dass es auch zu Ehrenmorden bzw. Blutrachedelikten gegen Männer kommen würde. Wenn in der Türkei jemand mit einem Ehrenmord bedroht werden würde, müsse er bei der jeweiligen Staatsanwaltschaft eine Beschwerdeanklage erheben, dass er bedroht werde.
Das Bundesasylamt stellte dazu fest, dass dem Beschwerdeführer in der Türkei familiäre Probleme drohen und die Anfrage der Staatendokumentation hätte unmissverständlich ergeben, dass im Falle des Beschwerdeführers ausreichender Schutz durch die Sicherheitsbehörden gegeben wäre. Eine konkret gegen ihn selbst gerichtete Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung hätte er jedoch nicht glaubhaft zu machen vermocht.
II.2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die entscheidungswesentlichen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
II.3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
II.3.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
II.3.2.1. Bisherige Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG
Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.
Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.
Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, Zl. 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.
II.3.2.2. Übertragbarkeit auf § 28 Abs. 3 VwGVG
Es gibt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinen Grund zu der Annahme, dass diese Judikatur nicht auf § 28 Abs. 3 VwGVG übertragbar wäre. Zunächst bildet Abs. 2 leg. cit. die Voraussetzungen von § 66 Abs. 2 und Abs. 3 AVG ab und schränkt diese sogar dahingehend ein, dass die Unvermeidlichkeit einer Verhandlung als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit weggefallen ist.
Es ist daher weiter von der auf dem Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, basierenden ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, wonach eine ernsthafte rechtskonforme Prüfung eines Antrages nicht erst in der zweiten Instanz zu erfolgen hat.
II.3.3. Zunächst teilt der Asylgerichtshof die Ansicht des Bundesasylamtes, dass letztlich als verfahrensrelevanter Fluchtgrund ausschließlich die vorgebrachte Bedrohung durch die Familie des Beschwerdeführers übrig bleibt.
Mit diesem hat sich das Bundesasylamt jedoch nicht in ausreichendem Maße auseinandergesetzt. Vielmehr geht das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung davon aus, dass das Motiv des Bruders des Beschwerdeführers ausschließlich in persönlicher Rache begründet liegt und ein derartiger Grund an keinen in der Flüchtlingskonvention genannten Grund anknüpft: "Aus ihren Angaben ergibt sich, dass das behauptete Verfolgungsmotiv Rache ist und daher nicht unter den Bestimmungen der GFK zu subsumieren ist. Das mangelnde Vorliegen eines GFK-Motivs schließt daher die Gewährung von Asyl von vornherein aus."). Dies ist jedoch unrichtig. Der Beschwerdeführer hat explizit darauf hingewiesen, dass er gegen Traditionen verstoßen habe und deshalb mit dem Bruder Probleme habe (AS 97: "Und unsere kurdischen Traditionen sind so streng und werden von uns genau eingehalten. [....] Es sind unsere Traditionen die alles gefährlich machen.").
II.3.4. In der rechtlichen Würdigung geht das Bundesasylamt dann nur mehr der Frage des Einschreitens der Sicherheitsorgane bzw. Gerichte nach. Damit ignoriert das Bundesasylamt jedoch die jüngere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach im Falle einer drohenden Ermordung wegen der Missachtung der Wertvorstellungen der eigenen Familie eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur Familie der Verfolger als Anknüpfungspunkt zu einem Konventionsgrund in Betracht kommt (vgl. VwGH 09.09.2010, 2007/20/1091).
II.3.5. Aufgrund einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BAA, ist man davon ausgegangen, dass bei Ehrenmorden eine ausreichende Schutzfähigkeit durch die Behörden gegeben wäre. Dabei wurde jedoch durch das Bundesasylamt verabsäumt, notwendige Ermittlungen zum drohenden Mord gerade in der vom Beschwerdeführer angeführten Region zu tätigen. So fehlt es etwa an Ermittlungen dahingehend, ob ein Mord auf Grund von Verstoßes gegen Traditionen in der Herkunftsregion und der Familie des Beschwerdeführers überhaupt praktiziert wird bzw. wurde und daher wahrscheinlich sein kann; ob ein Gang zum Gericht (in dieser Region) - so man tatsächlich einen derartigen Mord plant - üblich ist, oder dadurch der beabsichtigte "Ehrenmord" gegebenenfalls obsolet wird. Ebenso fehlt eine Auseinandersetzung mit einer eventuell in Frage kommenden innerstaatlichen Fluchtalternative des Beschwerdeführers.
Der angefochtene Bescheid stützt sich zusammengefasst darauf, dass keine asylrelevante Verfolgung - mangels Glaubwürdigkeit - gegeben sei. Die entsprechende Begründung erweist sich jedoch mangels entsprechender Feststellungen als nicht zur Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers tragfähig und wurde nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes der entscheidungswesentliche Sachverhalt für die Beurteilung einer asylrelevanten Gefährdungssituation aus einem der in der GFK genannten Gründe nicht ausreichend ermittelt.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat es jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens des Beschwerdeführers nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Da im gegenständlichen Fall somit das gesamte den Kern des Fluchtvorbringens betreffende Ermittlungsverfahren vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert wäre, käme das einem unerwünschten Abbau der Zweitinstanzlichkeit des Verfahrens gleich, weshalb sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbietet.
Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
II.3.6. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche wie dargelegt auch auf § 28 Abs. 3 VwGVG anzuwenden ist. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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