W208 2000225-1•BVwG W208 2000225-1
W208 2000225-1Federal Administrative CourtFeb 4, 2014
Äußerungen, Betriebskosten, Dienst, Interessen, Rassismus, Sexismus
W208 2000225-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde, von Gruppeninspektor XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 2, vom XXXX, GZ XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 112 Abs. 1 Z 3 BDG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Suspendierungsbescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (in der Folge als BF bezeichnet), steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und war Kursteilnehmer in einem Polizeigrundausbildungskurs der LPD XXXX der von der SICHERHEITSAKADEMIE (SIAK) im BILDUNGSZENTRUM XXXX (BZS) durchgeführt wird.
1. Am 02.10.2013 langte in der Personalabteilung der LPD XXXX (Dienstbehörde) ein Aktenvermerk (datiert mit 01.10.2013) des verantwortlichen Chefinspektors (Klassenkommandanten) ein, indem gegenüber dem BF der Verdacht geäußert wurde, er hätte wiederholt rassistische und sexistische Äußerungen (gem. Liste) getätigt und würde im Einsatztraining ein hohes Aggressionspotential an den Tag lagen. In dem Aktenvermerk wurden Kollegen (Mitschüler) des BF als Zeugen angeführt, fünf wurden noch am selben Tag einer schriftlich im Akt festgehaltenen Erstbefragung unterzogen. Weiters wurde dem BF - ohne dessen Einbindung - der Zugriff auf dessen Dienstwaffe verunmöglicht, die dieser bei einem Klassenkollegen im Waffenschrank versperrt hatte.
2. Am 03.10.2013 wurde dem BF im Beisein seines Klassenkommandanten vom Leiter des BZS folgende "Weisung" erteilt: "Aufgrund bekannt gewordener massiver Beschwerden wird mit sofortiger Wirkung auf dzt. unbekannte Dauer auf ihre Dienstleistung verzichtet." Der BF wurde ersucht seine persönlichen Gegenstände zu holen und beim Verlassen des Amtsgebäudes XXXX seine Zutrittskarte abzugeben. Dem kam der BF nach. Am selben Tag wurde in einem Bericht der SIAK ein begründeter Antrag auf sofortigen Ausschluss von der Polizeigrundausbildung gestellt, sollten die "schwerwiegenden Vorwürfe" nicht entkräftet werden.
3. Am 04.10.2013 erfolgten niederschriftliche Einvernahmen von sechs Zeugen, die den oa. Verdacht erhärteten und dazu führten, dass noch am selben Tag ein Ersuchen um Überprüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit des BF an die BH XXXX übermittelt wurde (dem die BH nicht nachkam und ihrerseits am 07.10.2013, um die Übermittlung von Zeugenaussagen bzw. Strafanzeigen ersuchte). Der BF beauftragte - am 04.10.2013 - die Rechtsanwaltskanzlei XXXX und veranlasste über diese via Telefax die Übermittlung einer "Remonstration" gegen die Weisung vom 03.10.2013. Diese sei gem. § 44 Abs 2 BDG rechtswidrig und es sei ihm kein Grund für diese Personalmaßnahme genannt worden.
4. Am 08.10.2013 erfolgte durch die LPD XXXX die vorläufige Suspendierung des BF. Der diesbezügliche Bescheid wurde am 09.10.2013 der Rechtsanwaltskanzlei XXXX mittels Boten und noch am 08.10.2013, auf dessen Ersuchen nach telefonischer Kontaktaufnahme, per E-Mail dem BF zugestellt. Eine geplante Einvernahme des BF am 09.10.2013 fand nicht statt, weil die Rechtsanwaltskanzlei zuvor eine Akteneinsicht durchführen wollte, welche am 09.10.2013 erfolgte.
5. Am 11. und 14.10.2013 fanden niederschriftliche Einvernahmen von weiteren dreizehn Zeugen (Kursteilnehmern) durch die LPD XXXX statt, welche am 16.10.2013 der Rechtsanwaltskanzlei übermittelt wurden.
6. Der XXXX, Ausgabe 42/13, berichtete unter dem Titel "Operation Schweinefleisch" davon, dass ein ehemaliger Justizwachebeamter der Justizanstalt XXXX namens XXXX damit geprahlt hätte, dass er Muslime gedemütigt hätte und Polizeischüler den Vorfall aufgedeckt hätten.
7. Am 06.11.2013 urgierte die LPD XXXX bei der Rechtsanwaltskanzlei eine Stellungnahme des BF.
8. Am Freitag den 15.11.2013 wurde die Stellungnahme (datiert 13.11.2013) via E-Mail an das LPD XXXX übermittelt und ist bei der Disziplinarkommission (DK) lt. Eilaufstempel am XXXX eingelangt. In der Stellungnahme werden die Anschuldigungen vom BF als übertrieben, falsch, verdreht, widersprüchlich etc. bezeichnet. Darüber hinaus führte der BF an, dass die ihm unterstellten rassistischen oder frauenfeindliche Äußerungen, lediglich von einem eng umgrenzten Personenkreis behauptet worden seien und nicht bestätigt werden könnten.
9. Mit dem angefochtenen Bescheid, GZ XXXX vom XXXX (zugestellt 22.11.2013), hat die DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES, SENAT 2, beschlossen:
GrpInsp/E2b IXXXX wegen des Verdachtes,
A) rassistische Äußerungen getätigt zu haben:
1. er habe am 26.06.2013 in Wien XXXX anlässlich einer dortigen Benefizveranstaltung rassistische Äußerungen wegen des Auftrittes des XXXX getätigt, indem er aussagte: "Ich gehe jetzt nach Hause, weil hier ein Neger singt".
2. er habe am 18.09.2013 im Zuge Schwimmunterrichtes bezüglich eines dunkelhäutigen Aufnahmebewerbers, welcher gerade seine Schwimmprüfung absolvierte, folgende rassistische Äußerung getätigt:
"Der hat sich auch nicht gewaschen".
3. er habe Anfang Februar 2013 seiner Klassenkollegin VB/S B.A. XXXX im Zuge eines Telefonates mitgeteilt, dass er den Klassenkollegen VB/S XXXX hasse, weil dieser ein Türke sei,
4. er habe im Zeitraum Jänner 2013 bis Oktober 2013 wiederholt im Beisein des türkischstämmigen Mitschülers VB/S Vedat XXXX Türkenwitze erzählt,
5. er habe im Zeitraum Jänner 2013 bis Oktober 2013 wiederholt in Gegenwart des Mitschülers Vedat XXXX abfällige Bemerkungen über Ausländer getätigt, wie etwa:" Leute mit ausländischen Wurzen bzw. Ausländer mit österreichischer Staatsbürgerschaft haben bei der Polizei nichts zu suchen, da diese nur ihren Staat vertreten und Österreich verraten".
Aber auch, dass er es ablehne, in Lokalen zu essen, in welchen chinesische, türkische etc. Küche angeboten wird oder Ausländer kochen, weil die "alle dreckig seien".
6. er habe im Zeitraum Jänner 2013 bis Oktober 2013 wiederholt rassistische Ausdrücke wie "Neger", "Tschusch", "Zigeuner", 'Scheiß Rumänen" sowie die Aussage:" Juden, die sind die schlimmsten" getätigt
7. er habe im Zeitraum Jänner 2013 bis Oktober 2013 rassistische Äußerungen - zum Teil auch während des Unterrichts - wie: "Jeder Ausländer ist ein Verbrecher und alle Ausländer müssen beamtshandelt werden", sowie "ein typischer Drogendealer ist ein Neger" getätigt,
8. er habe im Zeitraum Jänner 2013 bis Oktober 2013 rassistisch geäußert:" nicht in der Kantine der XXXX zu essen, da ein "Neger" abwasche und die "Neger" dreckig seien",
9. er habe im Zeitraum Jänner 2013 bis Oktober 2013 sich insoferne rassistisch geäußert, als er sagte, "mit einem Negerkollegen nie zusammen Dienst zu machen, weil er sich nicht mit ihm ins Auto setze",
10. er habe im Zeitraum Jänner 2013 bis Oktober 2013 folgende rassistische Äußerungen getätigt: "Wie kann man Sex mit einer Negerin haben? Es ist widerlich, wenn ein Kind halb Afrikaner und halb Europäer ist. Wie kann man sich mit einer anderen Rasse vermischen
11. er habe Anfang Jänner 2013 bis Oktober 2013 in der XXXX nahezu jede Situation genützt, um rassistische Äußerungen zu tätigen, sowie die von ihm täglich gelesene Zeitungen mit Aussagen wie:" Eh klar, schon wieder ein Ausländer," zu kommentieren,
12. er habe zwischen Anfang Jänner 2013 bis Oktober 2013 die rassistische Äußerung getätigt: "wenn das richtige Klientel hinterm Steuer sitzt, dann haltet man diese auf und beamtshandelt diese" sowie "einen Ausländer hinterm Steuer wird XXXX sich genau anschauen und auch genau kontrollieren,
B) sexistische Äußerungen getätigt zu haben:
13. er habe am 28.06.2013 gegenüber Klassenkolleginnen (VB/S XXXX und XXXX) vor dem Dienstsport in Bezug auf das Laufen während des Sports: "Ihr müsst nur im BH herumlaufen," sowie "Ihr müsst in der Unterwäsche Essen verteilen"
14. er habe am 11.09.2013 anlässlich eines Sportfests gesagt, dass "die Damen nur mit einem Schürzchen bekleidet das Essen verteilen sollen."
15. er habe zwischen Jänner 2013 und Oktober 2013 wiederholt sexistische
Äußerungen getätigt, wie etwa:" Frauen haben bei der Polizei nichts verloren."
16. er habe im Rahmen des Persönlichkeitsvortrages, in welchem das weitere Vortragsprogramm vorgestellt wurde - u.a. ein Vortrag der "GayCops"- gesagt:" Da werde ich krank, ich werde mir auf keinen Fall Schwule ansehen,"
C) unkorrektes Verhalten beim Einsatztraining gezeigt zu haben:
17. er habe am 24.09.2013 im Zuge des Einsatztrainings eine unkorrekte Fixierung am "Gegner" vorgenommen, indenn er mit dem Schienbein das Genick des "Gegners" fixierte. Nach erfolgter Belehrung durch den Trainer habe er geäußert, dass ihm das "wurscht sei" und er es im Außendienst weiter so anwenden werde,
18. er habe im Zeitraum Jänner bis Oktober 2013 im Zuge des Einsatztrainings eine unkorrekte Fixierung am "Gegner" vorgenommen - indem er einen Würgegriff anwandte, der den Kehlkopf des "Gegners" verletzen hätte können. Trotz Hinweises, dass dies nicht erlaubt sei, äußerte er gegenüber Klassenkollegen, "dies draußen dennoch so zu machen"
19. er habe am 27.09.2013 im Zuge des Einsatztrainings Attacken gegen den Bereich des Kehlkopfes des "Gegners" durchgeführt, indem er - nicht wie vorgesehen - mit dem Bereich der Ellenbeuge die Halsumklammerung, sondem mit den Unterarmknochen gegen den Kehlkopf durchfühlte. Nach erfolgter Belehrung durch den Trainer habe er jedoch gegenüber Klassenkameraden gesagt, "es draußen weiter so zu machen",
20. er habe am 03.10.2013 im Zuge des letzten Dienstsportes gesagt, den vorschriftswidrig angewendeten Würgegriff weiter im Außendienst anwenden zu wollen, obwohl er von Mitschülern auf die Gefährlichkeit hingewiesen worden war
D) Folgende Aussagen betreffend seine Vorstellung zur Dienstverrichtung getroffen zu haben:
21. er habe in der Zeit zwischen August 2013 und Oktober 2013 die Äußerung getätigt:" wenn es eine Gegendemo der Linken gibt, räume ich dort auf und werde die Kollegen unterstützen und durchgreifen,
22. er habe im Zeitraum zw. Jänner 2013 und Oktober 2013 die Äußerung getätigt:" Ich freue mich schon darauf, wenn ich im GSOD die Grünen aufmischen kann",
23. er habe im oben angeführten Zeitraum zum Thema "häusliche Gewalt" angeführt, dass er sich "den Mann ins Nebenzimmer holen werde und ihn schlagen und auf diese Weise aufbauen werde. Dann würde er sich das schon schreiben, wie es ihm passe",
E) er habe in der Zeit zw. Jänner 2013 und Oktober 2013 Äußerungen
getätigt, welche mit dem Leitbild der Polizei diametral, nicht vereinbar und inkompatibel sind, und zwar:
24. „Scheiß Menschenrechte, das braucht keiner, das wollen nur die Linken" (eine Aussage im Zuge eines Psychologieunterrichtes zw. März 2013 und Juli 2013)
25. „im Grunde kann man machen was man will, man muss es nur richtig schreiben können", bzw. "eine Festnahme baut man sich schon auf, das schreibt man" aber auch " dass man alles machen kann, was man will. Ich schreib mir dies dann so, wie ich es interpretiere".
26. dass man einen Arrestanten in den Wagen verprügeln und danach einen "Widerstand" schreiben könne.
27. am 02.10.2013 habe er im Zuge des Verwaltungsrechtsunterrichts im Zusammenhang mit der Taxiverordnung gesagt, dass man "bei bestimmten Leuten schon genauer hin schaut und dort kann man dann abkassieren"
28. am 03.10.2013 habe er wegen eines "Diplomatenrasers" angeführt:
"Wenn ich das wahrnehme, dann schieße ich". Auf die Frage "wohin?" habe er als Antwort gegeben: "Direkt in den Kopf'.
29. er habe die Aussage getätigt, sich auf den Außendienst in Favoriten zu freuen, wo er aufräumen werde. Er kenne jemanden in Favoriten und wisse schon, wie er dort hinkommen werde.
F) Zu seinem Umgang mit Waffen:
30. er habe im Zeitraum Jänner bis Oktober 2013 gegenüber Klassenkameraden angeführt, dass er eine Schusswaffe neben seinem Bett habe und im Falle eines Einbruches den Täter erschießen werde, dies jedoch in weiterer Folge als Notwehr auslegen werde,
er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 1 und 2, § 43a, § 44 Abs. 1 BGD i.V.m. § 91 BDG 1979 i.d.g.F. begangen,
gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 i.d,g.F. vom Dienst zu suspendieren."
In der Begründung wurden auf 11 Seiten zu den einzelnen Anschuldigungspunkten detaillierte Angaben aus neunzehn niederschriftlichen Zeugenaussagen angeführt und abschließend festgestellt, dass bis dato keine Rechtfertigung des BF eingelangt sei.
Ein Exekutivbeamter, der ein solches Verhalten setze, wäre aufgrund der schweren Belastung des Vertrauensverhältnisses untragbar. Mit fortgesetzter Verrichtung des Dienstes wäre eine große Ansehens- und Vertrauensschädigung verbunden. Gerade ein Exekutivbeamter sei zu einem besonderen Maß an Verantwortung verpflichtet. Bei einem Belassen des Beschuldigten im Dienst während des gegen ihn laufenden Disziplinarverfahrens wäre die Ordnung des Dienstbetriebes gefährdet sowie das Vertrauen der Öffentlichkeit in die sachliche und korrekte Wahrnehmung der Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wesentlich beeinträchtigt. Für die Glaubwürdigkeit einer Polizeiorganisation sei es aber bedeutsam, dass die Allgemeinheit Vertrauen in die Polizeiorgane und deren professionelles Handeln hat. Dazu gehöre, dass sich die Öffentlichkeit darauf verlassen können müsse, dass Polizeibeamte dem Anlass entsprechend - verhältnismäßig und besonnen einschreiten sowie deeskalierend agieren. Die spezifische Art der zur Last gelegten Delikte bzw. der schweren Dienstpflichtverletzungen würde demnach bei Belassung im Dienst nicht nur das Ansehen des Amtes, sondern auch wesentliche Interessen des Dienstes schwerstens gefährden.
10. Am 02.12.2013 fasste die DK einen Einleitungsbeschluss im Gegenstand der vom wesentlichen Inhalt her faktisch deckungsgleich mit dem Inhalt des Suspendierungsbescheides ist. Allerdings wurde die Rechtfertigung des BF ausdrücklich angeführt, wonach dieser alle Vorwürfe bestreite und behaupte, dass diese von einem begrenzten Personenkreis stammten, die einer bestimmten politischen Richtung angehören und der Exekutive grundsätzlich überzogen kritisch gegenüberstehen würden.
11. Am 03.12.2013 langte bei der DK eine Anzeige der VOLLZUGSDIREKTION BMJ bei der StA XXXX (datiert mit 27.11.2014) gegen den BF ein. Der Inhalt dieser Anzeige stützt sich auf Zeugenaussagen von fünf namentlich angeführten Polizeischülern. Der BF hätte wiederholt rassistische und sexistische Aussagen getätigt und der Klasse von seinem Dienst in der Justizanstalt XXXX erzählt, wo er islamischen Häftlingen Schweinefleisch zu essen gegeben, ihnen anschließend davon erzählt und den ausländischen Häftlingen ins Essen gespuckt hätte.
12. Mit Schreiben vom 03.12.2014 brachte der BF gegen den unter Punkt I.9. angeführten Suspendierungsbescheid Berufung bei der BERUFUNGSKOMMISSION IM BUNDESKANZLERAMT (BK) ein. Er rügte dabei, dass
12.1. sich die Verdachtslage ausschließlich auf niederschriftliche Angaben von Mitgliedern der LPD XXXX (insbesondere Lehrer und Schüler) gründen, sich die Vorwürfe daher nur auf die Aktenlage stützen würden und sich die DK kein persönliches Bild von den Zeugen gemacht hätte
12.2. dem Suspendierungsbescheid nicht zu entnehmen wäre, dass durch die DK ein Ermittlungsverfahren stattgefunden hätte und daher der Sachverhalt keineswegs klar sei, weil auch ihn entlastende Angaben gemacht worden seien
12.3. das Parteiengehör massiv verletzt worden sei, weil er keine Gelegenheit gehabt hätte sich zum Ergebnis der Beweisaufnahme und zum Sachverhalt zu äußern
12.3. keine Gefahr im Verzug vorliege, weil er ohnehin mittels Weisung vom Unterricht freigestellt worden wäre.
12.4. Er hätte zu den erhobenen Vorwürfen eine Stellungnahme an die LPD XXXX gerichtet und die DK wäre verpflichtet gewesen, diese Stellungnahme zu berücksichtigen und zum Schluss kommen müssen, dass keine eine Suspendierung rechtfertigende Verdachtslage vorliege.
12.5. Er beantrage den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu diesen aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen.
13. Mit 31.12.2013 wurde die BK aufgelöst und das BUNDESVERWALTUNGSGERICHT (BVwG) mit 01.01.2014 zuständig. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben der BK vom 16.12.2013 dem BVwG vorgelegt und ist dort am 15.01.2014 eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Berufung wurde fristgerecht eingebracht und ist zulässig.
Gegenstand der Prüfung des BVwG ist ausschließlich der Bescheid der DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES (DK) vom XXXX, GZ XXXX (zugestellt 22.11.2013) mit dem die Suspendierung ausgesprochen wurde.
Feststellungen (Sachverhalt):
Zur Person des Beschwerdeführers
Der BF Gruppeninspektor XXXX, geb. XXXX, wohnhaft in XXXX, ledig und kinderlos steht in einem öffentlich rechtlichen definitven Dienstverhältnis beim BM.I Er wurde mit XXXX als Justizwachebeamter zur Landespolizeidirektion XXXX, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug (AFA) dienstzugeteilt. In der Folge begann er am XXXX eine 14-monatige Polizeigrundausbildung (PGA) im Bildungszentrum XXXX (BZS) in der XXXX. Er versah dabei bis zum Zeitpunkt seiner Suspendierung Dienst in einem Klassenverband mit anderen Polizeischülern. Er wies nach Beurteilung seines Klassenkommandanten eine "... durchschnittlich ‚gute' Benotung ..." auf und stach aufgrund seiner bereits erfolgten Definitvstellung und seiner Funktion als Klassensprecher, aus dem Klassengefüge heraus.
Zum Sachverhalt
1.2.1. Der Sachverhalt ergibt sich aus dem im Punkt I dargestellten Verfahrensgang und wird durch entsprechende Urkunden im Akt belegt. Insgesamt finden sich darin, in einem Ermittlungsverfahren eingeholte und durch niederschriftliche Zeugenaussagen belegte, 30 Anschuldigungspunkte, die - sollte sich deren Stichhaltigkeit im weiteren Verfahren bestätigen - geeignet sind, den Verdacht von Dienstpflichtverletzungen zu begründen, die das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährden. Der Sachverhalt bzw. die Aussagen der Zeugen werden vom BF bestritten. Offenkundige Einstellungsgründe liegen nicht vor.
1.2.2. Eine persönliche Einvernahme von Zeugen durch die Dienstbehörde (LPD) ist erfolgt, die DK hat aufgrund der Akten entschieden, in denen sich ua. die niederschriftlichen Einvernahmen der Zeugen befinden.
1.2.3. Sowohl die Dienstbehörde als auch die DK sahen "Gefahr im Verzug" bzw. die Notwendigkeit den BF sofort vom Dienst freizustellen. Dies ergibt sich einerseits aus der "Weisung" vom 03.10.2013 (deren rechtliche Bewertung nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem BVwG ist) und andererseits der Begründung der Suspendierungsbescheide.
1.2.4. Vor Übermittlung des Bescheides über die vorläufige Suspendierung am 08.10.2014 an den BF (via E-Mail) bzw. am 09.11.2014 an den Rechtsanwalt, bestand - aufgrund der Aktenlage - für diesen keine Möglichkeit sich zu den Vorwürfen zu äußern, da in der "Weisung" vom 03.10.2013 nur von "massiven Beschwerden" (siehe I.2) die Rede war, ohne diese inhaltlich näher zu erläutern.
1.2.5. Hinsichtlich der Angaben zu einer vom BF behaupteten Nichtberücksichtigung seiner an die LPD XXXX gerichteten Stellungnahme (vgl. Punkt I.12.4.) wird festgestellt, dass dessen, am Freitag den 15.11.2013 via E-Mail beim der LPD XXXX eingebrachte Stellungnahme (vgl. I.4. - I.8.) erst am Montag den XXXX bei der DK eingelangt ist und bei der Erlassung des Bescheides nicht mehr berücksichtigt wurde.
Beweiswürdigung:
2.1. Der Verfahrensgang und die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden, sind unbestritten und werden daher der Entscheidung zu Grunde gelegt.
2.2. Es liegen durch die niederschriftlichen Aussagen von neunzehn Zeugen - auch wenn diese vom BF als übertrieben, falsch, verdreht, widersprüchlich etc. angesehen werden - hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Die Wahrnehmungen bzw. die Aussagen der Zeugen variieren nur hinsichtlich des genauen Inhalts der inkriminierenden Aussagen des BF. Die Zeugenaussagen sind glaubwürdig, weil sie ausreichend detailliert sind, in einem Kontext zu nachvollziehbaren Lebenssachverhalten stehen, wechselseitig bestätigt werden und zumindest in den wesentlichen Punkten (ausländerfeindlich, rassistisch, sexistisch) gleichlautend sind, wenngleich sie als unterschiedlich schlimm empfunden wurden. Die harte Gangart des BF beim Einsatztraining wurde unterschiedlich empfunden, einerseits wird ihm zugebilligt, dass er als Auszubildender Fehler machen kann und diese auch nach Einschreiten der Trainer korrigiert hat, andererseits wird durch fünf Zeugen bestätigt, dass er danach immer wieder gesagt hätte, trotzdem später im Außendienst (" ... draußen...") seine Technik anwenden zu wollen und sich das schon entsprechend "schreiben" werde.
2.3. Die Suspendierung ist eine sichernde Maßnahme, die beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich sowohl von der Dienstbehörde als auch der DK zwingend zu treffen ist. Der Sachverhalt muss in dieser Phase des Verfahrens keineswegs bereits klar sein, sodass die oa. Anhaltspunkte dem BVwG als ausreichend erscheinen, um eine Suspendierung zu rechtfertigen.
2.4. Hinsichtlich der Dringlichkeit der Maßnahme führte die DK aus, dass bei einem Belassen des Beschuldigten im Dienst während des gegen ihn laufenden Disziplinarverfahrens die Ordnung des Dienstbetriebes gefährdet sowie das Vertrauen der Öffentlichkeit in die sachliche und korrekte Wahrnehmung der Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wesentlich beeinträchtigt wäre. Diese Begründung ist ausreichend, weil im konkreten Falle ein geordneter Schulbetrieb und ein gemeinsamer Unterricht für die Kursteilnehmer der Klasse, von denen neunzehn als (Belastungs)zeugen im Fall des BF aufgetreten sind, ohne die sichernde Maßnahme der Suspendierung nicht möglich wäre. Darüber hinaus besteht die Gefahr von Beispielsfolgen und einer Disziplinunterhöhlung unter den anderen Bediensteten. Die Suspendierung war daher erforderlich, um eine schwere Störung des Dienstbetriebes bzw. des Betriebsklimas auszuschalten.
2.4. Die nochmalige persönliche Einvernahme der Zeugen durch die DK war angesichts der Dichte der Anhaltspunkte in den bereits von der LPD vorgelegten Niederschriften - entgegen der Ansicht des BF - nicht notwendig. Selbst die vom BF eingebrachte Stellungnahme, die von der DK nicht mehr berücksichtigt wurde, hätte an der Entscheidung der DK ihn zu suspendieren nichts geändert, weil diese nicht geeignet war die Verdachtslage ausreichend zu entkräften. Der BF hat im nun durch Fassung des Einleitungsbeschlusses auf den Weg gebrachten Disziplinarverfahren, noch ausreichend Gelegenheit seine Sicht der Dinge darzulegen und sich zu rechtfertigen.
Mit Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012 wurde unter anderem die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt mit 1. Jänner 2014 aufgelöst. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF. BGBl. I Nr. 164/2013 treten in den beim Verwaltungsgerichtshof mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren die Verwaltungsgerichte an die Stelle der Verwaltungsbehörden.
Art. 131 BV-G regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs 1 Z 16 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.
Gemäß § 3 Abs.1 letzter Satz VwGbk-ÜG gilt die vorliegende Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und wird vom BVwG auch nicht für notwendig erachtet (§ 24 Abs 1 VwGVG). Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Suspendierung notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht fest. Die vom BF eingebrachte Stellungnahme an die LPD XXXX (vgl. Verfahrensgang Punkt I.7.) die von dieser nicht mehr in den Bescheid eingearbeitet wurde, wurde mit dem Akt dem BVwG vorgelegt und berücksichtigt.
Zu A)
Der hinsichtlich der Suspendierung anzuwendende § 112 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, idF BGBl: 1 Nr. 210/2013 (BDG) lautet:
Suspendierung
§ 112. (1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,
1. wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder
2. wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder
3. wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.
Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts zu verständigen.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)
(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(3a) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Disziplinarkommission, gemäß Abs. 3 keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Disziplinarkommission das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.
(4) Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 PG 1965 nicht erreicht.
(4a) Nimmt die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs gemäß Abs. 4 um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Beamtin oder der Beamte unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.
(5) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung der Beamtin oder des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission unverzüglich aufzuheben.
(6) Die Beschwerde gegen eine (vorläufige) Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung.
(7) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung wirksam.
Nach dem hier einschlägigen § 112 Abs. 1 Z 3 BDG war zu prüfen, ob bei Belassung der BF im Dienst das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden, wobei besonders die Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen zu berücksichtigen war.
Allgemeine Voraussetzung für eine Suspendierung im Sinne des BDG ist, dass dem BF schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt werden. Es genügt im Sinne der Rechtsprechung des VwGH ein entsprechend konkreter Verdacht ("begründeter Verdacht" iSd § 109 Abs. 1 BDG); die Dienstpflichtverletzung muss zum Zeitpunkt der Suspendierung auch noch nicht nachgewiesen sein (VwGH 20.11.2001, 2000/09/0133; 29.11.2002, 95/09/0039; 4.9.2003, 2000/09/0202).
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei einem konkreten Verdacht um "hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte", aus denen nach der Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit auf ein Vergehen geschlossen werden kann (VwGH 27.6.2002, 2001/09/0012; 29.4.2004, 2001/09/0086; 16.9.2009, 2009/09/0121).
Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, und dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern. Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ähnlich wie beim Einleitungsbeschluss (an den ebenfalls Rechtsfolgen geknüpft sind) muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtete wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt (VwGH, 27.06.2002, 2000/09/0053 und 27.02.2003, 2001/09/0226, und die jeweils darin angegebene Judikatur).
Der vorliegende und von der Dienstbehörde ermittelte Sachverhalt, auch wenn er vom BF bestritten bzw. auf Widersprüche hingewiesen wird, enthält nach Ansicht des BVwG jedenfalls hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung.
Rassistische und sexistische Äußerungen in Bezug auf zu beamtshandelnde Personen, sind schwere Dienstpflichtverletzungen iSd § 43 Abs 2 BDG, die selben Äußerungen gegenüber Kollegeninnen und Kollegen, solche iSd § 43a BDG.
Ankündigungen, in der Ausbildung erlernte und weisungskonforme Einsatztechniken - die auch dem Schutz von Leben und Gesundheit der beamtshandelten Personen dienen - in der Praxis im Außendienst nicht anwenden zu wollen und die diesbezüglichen dienstlichen Berichte entsprechend zu "schreiben" (im Sinne von Verfälschung der Tatsachen), sind nicht nur ein Verstoß gegen § 43 Abs 1 und § 44 Abs 1 BDG, sondern im Falle ihrer tatsächlichen Umsetzung auch Delikte nach dem Strafrechtsgesetz. Die Ankündigung eines Exekutivbeamten, zu dessen dienstlichen Aufgaben es gehört die Einhaltung von Recht und Gesetz zu kontrollieren und durchzusetzen, sich in bestimmten Fällen selbst nicht an diese halten zu wollen, ist eine schwere Dienstpflichtverletzung. Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 BDG als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung (etwa als Exekutivbeamten) oblag (Hinweis E 21.02.2001, Zl. 99/09/0133, und E 20.11.2001, Zl. 2000/09/0021). An dieser Auffassung hat sich auch durch das E VS vom 14.11.2007, Zl. 2005/09/0115, nichts Grundsätzliches geändert (VwGH 15.05.2008, 2006/09/0073).
Die Ankündigung eines solchen Verhaltens bzw. in diese Richtung auslegbare Aussagen eines Exekutivbediensteten (und sei er auch noch in der Ausbildung) sind geeignet eine Dienstpflichtverletzung iSd § 43 Abs 2 BDG darzustellen und ist der DK zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass das Vertrauen der Öffentlichkeit in die sachliche und korrekte Wahrnehmung der Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wesentlich beeinträchtigt wäre, sowie dass es für die Glaubwürdigkeit einer Polizeiorganisation bedeutsam sei, dass die Allgemeinheit Vertrauen in die Polizeiorgane und deren professionelles Handeln hat. Dazu gehört, dass sich die Öffentlichkeit darauf verlassen können müsse, dass Polizeibeamte dem Anlass entsprechend - verhältnismäßig und besonnen einschreiten sowie deeskalierend agieren.
Mit der Behauptung, er habe "keinerlei Dienstpflichtverletzungen" begangen, zeigt der Beschwerdeführer im Suspendierungsverfahren keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit auf, sondern er lässt dabei unberücksichtigt, dass die mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte Suspendierung im Verdachtsbereich getroffen wurde und erst im Disziplinarverfahren zu prüfen und zu entscheiden sein wird, ob er die ihm angelasteten Dienstpflichtverletzungen tatsächlich begangen hat. Der Vorwurf, es handle sich lediglich um "übertriebene, falsche, verdrehte u. widersprechende, unbestätigte Angaben eines eng umgrenzten Personenkreises", ist angesichts mehrerer hinreichend konkreter Zeugenaussagen unberechtigt. (VwGH vom 04.09.2003, Zl.2000/09/0202).
Insoweit der BF die Verletzung seiner Parteienrechte (insbesondere, dass er zu den Ergebnissen der ersten Erhebungen die zu seiner vorläufigen Suspendierung führten keine Stellungnahme abgeben konnte) rügt, ist festzustellen, dass die DK - abgesehen von einem ausnahmsweise bestehenden Zweifelsfall über das Vorliegen eines Einstellungstatbestandes oder eines ausreichenden Tatverdachtes - in der Regel nicht verpflichtet ist, vor Erlassung des Einleitungsbeschlusses über die Disziplinaranzeige hinausgehende Ermittlungen durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. § 109 Abs. 3 BDG stellt eine lex specialis iSd § 105 erster Halbsatz BDG, und zwar zur Frage der Gewährung des Parteiengehörs zur Disziplinaranzeige, sofern der Einleitungsbeschlusses ausschließlich auf diese Anzeige gestützt wird, dar. Die unverzügliche Mitteilung der Disziplinaranzeige an den beschuldigten Beamten, welche die genannte Bestimmung zwingend vorsieht, versetzt diesen in die Lage, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zur Kenntnis zu nehmen und allenfalls dazu auch eine Stellungnahme abzugeben. Nur dann, wenn die DK vor der Erlassung des Einleitungsbeschlusses über die Disziplinaranzeige hinaus weitere Ermittlungen durchführen lässt - wozu sie nach dem Wortlaut des § 123 Abs. 1 BDG keinesfalls verpflichtet ist - hat sie dem Beamten zu den zusätzlichen Ermittlungsergebnissen im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG das Parteiengehör zu gewähren. Ebenso eingeschränkt sieht die Rsp die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Verfahren über die Suspendierung im Hinblick auf deren Funktion als bloß vorläufige Sicherungsmaßnahme: dem betroffenen Beamten steht es demnach frei, Eingaben an die Disziplinarbehörde zu richten, in denen er den im Raum stehenden Tatverdacht zu entkräften sucht; ein darüber hinausgehendes Parteiengehör ist im Suspendierungsverfahren jedoch zu verneinen (Berufungskommission 10.09.2013, 36/16-BK/13).
Der BF verkennt, dass ihm der maßgebende Sachverhalt unter Nennung der Beweisquellen in der Begründung des Bescheides der DK vorgehalten wurde. Er hat mit Erhebung der Berufung von seinem Recht Gebrauch gemacht, hiezu Stellung zu nehmen. Der von der DK angenommene maßgebende Sachverhalt entspricht inhaltlich dem von der LPD festgestellten Sachverhalt. Der behauptete Verfahrensmangel liegt demnach nicht vor (VwGH 06.11.2012, 2012/09/0036). Selbst ein allfälliger Mangel der Einräumung von Parteiengehör im Verfahren erster Instanz wäre nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. bereits VwGH 30.09.1958, 338/56; 14.05.1990, 90/19/0156; 4.11.1992, 92/09/0187) durch die im Berufungsverfahren mit der Berufung gegebene Möglichkeit der Stellungnahme saniert (VwGH 16.12.2008, 207/09/0078).
Das Suspendierungsverfahren ist ein vom eigentlichen Disziplinarverfahren getrenntes Verfahren sui generis, in dem es den Disziplinarbehörden freisteht, zum Vorliegen eines begründeten oder nicht begründeten Verdachtes auf Grund der Aktenlage zu entscheiden. Dem BF steht esebenso frei, Eingaben an die Disziplinarbehörde zu richten, in denen er den im Raum stehenden Tatverdacht zu entkräften sucht. Ein darüber hinausgehendes Parteiengehör ist im Suspendierungsverfahren jedoch nicht vorgesehen. Nach der stRspr des VwGH zur Bedeutung des Art. 6 EMRK im Suspendierungsverfahren handelt es sich bei der Suspendierung nur um eine, einen Teil des Disziplinarverfahren darstellende, bloß vorläufige, auf die Dauer des Disziplinarverfahren beschränkte (Sicherungs)Maßnahme, mit der nicht abschließend über eine "Streitigkeit" über ein Recht entschieden wird; ob die Suspendierung dauernde Rechtsfolgen nach sich zieht, hängt vom Ausgang der Disziplinarsache ab. Die Verfahrensgarantien des Art. 6 EMRK kommen demnach im Verfahren über die Suspendierung nicht zur Anwendung (VwGH 6.9.2007, 2007/09/0108; 8.8.2008, 2007/09/0314; 16.10.2008, 2007/09/0298; 23.4.2009, 2007/09/0296).
Im vorliegenden Fall waren dem BF die ausreichend konkretisierten Vorwürfe seit der Zustellung des Bescheides über die vorläufige Suspendierung am 08.10.2013 bekannt und hatte er seit diesem Zeitpunkt die Möglichkeit dazu Stellung zu nehmen. Die LPD urgierte am 06.11.2013 sogar bei dessen Rechtsvertreter eine Stellungnahme, der schließlich mittels E-Mail am Freitag den 15.11.2013 einen Schriftsatz einbrachte, der am Montag den XXXX (dem Tag der Erlassung des Suspendierungsbescheides der DK) bei dieser einlangte aber nicht mehr berücksichtigt wurde.
Selbst wenn man trotz der oa. Rechtsprechung einräumen wollte, dass die Stellungnahme des BF noch in die Beurteilung der DK hätte einfließen müssen, würde diese allfällige Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, wenn die Behörde bei Vermeidung des Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Im Beschwerdefall ist der geltend gemachte Verfahrensmangel jedoch nicht relevant, weil die von der Beschwerde angeführten Umstände auch bei Berücksichtigung der Stellungnahme nicht geeignet gewesen wären, eine andere Entscheidung herbeizuführen (VwGH 28.02.2012, 2011/09/0054).
Die Stellungnahme des BF war nicht ausreichend substantiiert, um den Verdacht schwerer Dienstpflichtverletzungen, der durch die in den detaillierten Niederschriften dokumentierten Aussagen von neunzehn Zeugen entstanden war, auszuräumen. Der Ausspruch der Suspendierung war daher rechtskonform.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur wird verwiesen.
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