BVwG L509 1435250-2

L509 1435250-2Federal Administrative CourtFeb 4, 2014

Regest

Befragung, Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>Nachfluchtgründe, Religion

Full text

BVwG L509 1435250-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L509.1435250.2.00

Spruch

L509 1435250-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2013, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz (nunmehr das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 25.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am 25.05.2012 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zu seinen Ausreisegründen an, er sei wegen Alkoholkonsums zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Des Weiteren sei er am Tag der Ashura bei dem es politische Proteste gegeben habe und er sich zufällig in der Nähe einer Kundgebung befunden habe, von Polizisten in ein Auto gezerrt und durch Zuschlagen der Autotür am Finger so verletzt worden, dass er in der Folge seinen rechten Zeigefinger verloren habe. Von dieser Kundgebung seien Fotos gemacht und einige der Teilnehmenden zum Tode verurteilt worden. Des Weiteren sei er bei einer Hausdurchsuchung festgenommen und so fest gegen die linke Gesichtsseite geschlagen worden, dass das Trommelfell des linken Ohres gerissen sei. Nach Freilassung habe er aus Angst um sein Leben den Iran verlassen.

2. Am 30.06.2012 wurde der BF vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen, näher zu seinen familiären Verhältnissen und Angehörigen im Iran befragt und wiederholte er im Wesentlichen die von ihm bereits angeführten Ausreisegründe. Befragt nach einer bestehenden Konversion zum Christentum bzw. Interesse für den christlichen Glauben oder den Besuch einer iranischen Kirche, gab der BF an, dass es nichts der Gleichen gebe und er keine Ahnung habe, was Zweck dieser Frage wäre.

Die vom BF vorgelegten Dokumente (iranischer Personalausweis, nationale Identitätskartekopie des iranischen Militärausweises, Urteil vom XXXX, Zahlungsbestätigungen, Grundbuchauszug, Forderungshaftung für den Beschuldigten), wurden einer Übersetzung zu geführt.

3. Mit Eingabe vom 06.12.2012 legte der BF dem Bundesasylamt eine Bestätigung des XXXX der XXXX, XXXX vom 27.11.2012 gezeichnet von

XXXX und XXXX vor sowie einen Zeitungsausschnitt der Kirchenzeitung vom XXXX2012, den BF mit anderen Taufwerbern bildlich zeigend mit

XXXX.

4. Am 31.01.2013 wurde XXXX als Zeuge zu verschiedenen Asylanträgen, darunter dem des BF, befragt. Dabei gab dieser im Wesentlichen an, dass der BF vor ca. fünf Monaten zur Taufvorbereitung erschienen sei. Diese würde insgesamt ein Jahr lang durchgeführt und dann erst getauft werden. Beim BF handle es sich um einen fleißigen Studenten des Christentums, der regelmäßig einmal in der Woche komme. Er sei über Facebook mit ihm in Kontakt gekommen und könne zu den christlichen Aktivitäten des BF angeben, dass er nach den durchgeführten Tests überzeugt sei, dass dieser Christ sei. Zu den Fluchtgründen selbst werde mit den Taufwerbern nicht gesprochen.

5. Der BF legte mit weiterer Eingabe vom 12.03.2013 eine Bestätigung vom XXXX vor, wonach dieser den BF am 23.02.2013 im XXXX feierlich zu den Sakramenten der Eingliederung zugelassen habe.

6. Bei der am 30.04.2013 folgenden Befragung durch das Bundesasylamt wurden dem BF im Wesentlichen Wissensfragen zum christlichen Glauben, insbesondere der katholischen Ausrichtung, gestellt.

7. Mit Bescheid vom 06.05.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt III.)

Das Bundesasylamt stellte die Identität des BF fest, stellte die Zugehörigkeit zum schiitischen moslemischen Glauben fest und verneinte die Konversion zum christlichen Glauben. In der Beweiswürdigung führt das Bundesasylamt zu Konversion insbesondere aus, dass bei der am 30.06.2012 durchgeführten Einvernahme kein Hinweis auf eine beabsichtigte Konversion erkennbar gewesen sei.

Erst am 12.03.2013 habe der BF ein Schriftstück der römisch-katholischen Kirche vorgelegt, wonach er zu den Sakramenten der Eingliederung zugelassen worden wäre. Der BF habe jedoch nicht ansatzweise, schlüssig und nachvollziehbar darlegen können, warum er konvertieren wolle. Die genannte Barmherzigkeit würde alle drei abrahamitischen Religionen (Judentum, Christentum, Islam) in ihrem Kernbereich verbinden. Insgesamt ergäbe sich aus den Wissensfragen, dass der BF wenig über das Christentum wisse. Die von XXXX vorgelegte Bestätigung könne keinesfalls den vorgebrachten Asylgrund, nämlich das Interesse für das Christentum und beabsichtigte Konversion glaubwürdig erscheinen lassen, da viele Umstände gegen einen ernst gemeinten Religionswechsel sprechen würden. In einer Gesamtschau sei es für die Behörde offensichtlich, dass es sich um eine Scheinkonversion und um asyltaktisches Vorgehen handle.

Spruchpunkt II. begründete das Bundesasylamt zusammengefasst damit, dass keine individuellen Umstände vorlägen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK darstellen würde und auch keine sonstigen Hinweise auf eine Verletzung bzw. Gefährdung im Sinne dieses Bundesgesetzes sich ergeben hätten.

Unter Spruchpunkt III gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Privat- und Familienleben iSd Art 8 EMRK, welches die Ausweisung des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat unzulässig machen würde, vorliege.

8. Der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde an den Asylgerichtshof wurde von diesem mit Senats-Erkenntnis vom 08.07.2013, GZ E1 435.250-1-/2013/5E stattgegeben, der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und zur neuerliche Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Aus der Begründung des Erkenntnisses ergibt sich, dass das Bundesasylamt seiner Ermittlungspflicht nicht in dem zur Erforschung der materiellen Wahrheit erforderlichen Ausmaß nachgekommen sei. Die Komplexität des Themas würde jedenfalls neben der Befragung des Beschwerdeführers selbst und des von der Diözese zur Durchführung von Taufvorbereitungen Beauftragten erfordern, dass alle jene Personen als Zeugen befragt werden, die vom Beschwerdeführer genannten wurden oder in vorgelegten Dokumenten aufscheinen. Das Bundesasylamt habe aber die unmittelbaren Ansprechpartner der XXXX, die den Beschwerdeführer laut vorgelegter Bestätigungen feierlich zu den Sakramenten der Eingliederung zugelassen haben, nicht als Zeugen befragt. Das Bundesasylamt habe auch die Aussage des Zeugen XXXX und mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in mehreren Kirchenzeitungen bildlich gezeigt und mit Namen erwähnt wurde, nicht entsprechend auseinandergesetzt. Im Hinblick auf die herrschende Situation im Iran und der Komplexität des Themas sei jedoch ein keine Fragen offen lassendes Ermittlungsverfahren zu führen, das auch die Einvernahme des XXXX und XXXXvoraussetze. Weiters wäre der Zeuge XXXX im Hinblick auf sein an das Bundesasylamt gerichtete und an den Asylgerichtshof weitergeleitete Schreiben und der daraus hervorgehenden Relativierung seiner Angaben über den Beschwerdeführer ergänzend einzuvernehmen. Das Bundesasylamt würde sich auch mit der Frage auseinandersetzen zu haben, inwieweit die iranischen Behörden von dem behaupteten Glaubenswechsel und dem weiteren christlichen Engagement des Beschwerdeführers in Österreich Kenntnis erlangen würden und ob bzw. welche Konsequenzen dies im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführer für ihn nach sich ziehen würde.

9. Das Bundesasylamt hat die aus den vorgelegten Dokumenten ersichtlichen Verantwortlichen der XXXX und den die inzwischen erfolgte Taufe des Beschwerdeführers durchführenden Pfarrer als Zeugen einvernommen und diese zum Beschwerdeführer selbst bzw. auch zur allgemeinen Praxis bei der Durchführung der Taufen von konvertierten Erwachsenen innerhalb der katholischen Kirche in Österreich befragt. Dem Beschwerdeführer wurden umfangreiche Länderfeststellungen zu Herkunftsland Iran zur Kenntnis gebracht, die auch die Themen der Religionsfreiheit, Missionierungen und Konvertiten im Iran sowie Fragen über die Behandlung von Rückkehren enthalten und es wurde ihm auch Gelegenheit gegeben, dazu - allenfalls nach Inanspruchnahme einer 2-wöchigen Frist - Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Abgabe einer Stellungnahme und äußerte lediglich, dass er über den Iran nichts mehr hören und sein Leben hier in Österreich leben möchte.

10. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 09.12.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt III.)

In der Bescheidbegründung würdigte das Bundesasylamt das Vorbringen des Beschwerdeführers vom islamischen Glauben zum Christentum konvertiert zu sein nach wie vor als Scheinkonversion, verwies im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer nur über geringes Wissen vom christlichen Glauben und Feiertagen verfüge, seine Motivation für den Glaubenswechsel nur kurz und pauschal dargelegt und er sich mit Religion allgemein nicht auseinandergesetzt habe. Die Aussagen der Verantwortlichen der Diözese würden nicht für eine ernsthafte Konversion des Beschwerdeführers sprechen, da diese selbst mit dem Beschwerdeführer offenbar kein Gespräch geführt hätten, um Kenntnisse hinsichtlich des Glaubens des Beschwerdeführers zu überprüfen. Der für die Erwachsenentaufe Verantwortliche, XXXX, stütze sich auf die vermeintliche Einführung des Beschwerdeführer in die Glaubensgrundsätze, der XXXX stütze sich auf XXXX und den zuständigen Pfarrer, für Letzteren sei wiederum die vom XXXX unterfertigte Bestätigung ausschlaggebend. Der Bestätigung des Katechumenats und dem Taufschein käme nur eine sehr untergeordnete Beweiskraft zu. Der Beschwerdeführer habe auch zu den Vorfällen im Iran ein unglaubwürdiges Vorbringen erstattet, das von Unschlüssigkeiten und Widersprüchen gekennzeichnet sei. Dies zeige, dass er alles unternehmen werde, um ein eventuell asylrelevantes Vorbringen zu präsentieren. Seine Glaubwürdigkeit sei daher stark beeinträchtigt.

11. Dagegen wurde rechtzeitig - die hier gegenständliche - Beschwerde eingebracht. Die Beschwerde richtet sich gegen alle Spruchpunkte und moniert unrichtige rechtliche Beurteilung aufgrund von Feststellungs- und Begründungmängel, sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Nach Darstellung des Verfahrensganges wird mit der Beschwerde geltend gemacht, dass die belangte Behörde den "Sanierungsauftrag" des Asylgerichtshofes nur unvollständig durchgeführt hätte, die Beweiswürdigung zur Konversion unschlüssig und willkürlich sei und bei Beurteilung der Rückkehrsituation nicht auf den Nachfluchtgrund der Konversion zum Christentum abgestellt worden sei.

Konkret wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde die aufgetragene ergänzende Befragung des Zeugen XXXX nicht und - nach der Einvernahme des Beschwerdeführers - noch eine weitere Einvernahme des Pfarrers als Zeugen durchgeführt hätte, ohne dies dem Beschwerdeführer vor der Entscheidung noch einmal zur Kenntnis zu bringen. Die Inhalte der Zeugenaussagen könnten dem Bescheid nicht entnommen werden, weshalb die Beweiswürdigung hinsichtlich der Konversion nicht nachvollziehbar und unschlüssig sei. Bei der Beurteilung der inneren Überzeugung käme es nicht allein auf den theologischen Wissensstand an. Der Zeuge XXXX habe dem Beschwerdeführer ein ausgesprochen gutes Zeugnis ausgestellt, die belangte Behörde habe ihm aber dennoch mangelnden Wissensstand zur katholischen Glaubenslehre zum Vorwurf gemacht. Ausführungen der belangten Behörde zu den Aussagen der anderen Zeugen seien dürftig bzw. fehlten solche. Aus diesen würden sich aber keine Widersprüche zu den positiven Ausführungen des erstgenannten Zeugen ergeben. Der von der belangten Behörde zum Ausdruck gebrachte Nachweis einer Scheinkonversion müsse daher unverständlich und willkürlich erscheinen. Die belangte Behörde hätte den zentralen Punkt - nämlich den Nachfluchtgrund "Konversion zu Christentum" überhaupt nicht geprüft. Es sei außer Acht gelassen worden, dass der Beschwerdeführer mit anderen Konversionswilligen in einer der Öffentlichkeit zugänglichen Kirchenzeitung abgebildet sei. Es sei damit nicht auszuschließen, dass die iranischen Behörden von der christlichen Taufe des Beschwerdeführers Kenntnis erlangen werden oder bereits erlangt haben. Konvertiten könnten nach eine Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe "Christen und Christinnen im Iran", nur so lange ungefährdet zurückkehren, als die iranischen Behörden keine Kenntnis von der Konversion des Betroffenen haben. Es werde von Experten auch nicht ausgeschlossen, dass die Behörden davon ausgehen, der Religionsübertritt sei nicht aus religiösen sondern vielmehr aus politischen Gründen erfolgt, was wiederum Verfolgung durch die Sicherheitskräfte nach sich ziehen könnte.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

II.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

II.2.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

II.2.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

II.2.2.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

II.2.2.2. Gemäß § 18 AsylG 2005 haben das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.

Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof (numehr: Bundesverwaltungsgericht) das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).

Zu A)

II.3. Zurückverweisung gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG

II.3.1. § 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167:"Tatsachenbereich",Fister/Fuchs/Sachs;Verwaltungsgerichtsverfahren 2013) § 28 Anm. 11).

II.3.3. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:

II.3.3.1. Wie bereits unter I.8. dargestellt, wurde dem Bundesasylamt mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.07.2013, GZ E1 435.250-1-/2013/5E, aufgetragen, insbesondere jene Personen zeugenschaftlich einzuvernehmen, die der Beschwerdeführer genannt hat bzw. die in den von ihm vorgelegten Dokumenten erwähnt sind, außerdem die an sich widersprüchliche Äußerung des bereits im Erstverfahren einvernommenen Zeugen XXXX durch dessen ergänzende Einvernahme abzuklären, um die Ernsthaftigkeit der Konversion und eine Verfolgungsgefahr aus religiösen Gründen abschließend prüfen zu können. Die belangte Behörde hat zwar die sich aus den Dokumenten ergebenden Zeugen einvernommen, sie hat jedoch den Zeugen, der schon im Erstverfahren befragt wurde, im Hinblick auf die widersprüchlichen Äußerungen nicht mehr - wie aufgetragen - ergänzend befragt. Es wäre jedenfalls zu klären, warum der für die Taufvorbereitung Zuständige (XXXX) zunächst eine sehr positive Erklärung über den Taufbewerber abgibt und nachträglich in einem gesonderten Schreiben (E-Mail) dessen Ernsthaftigkeit, am Wunsch getauft zu werden, jedoch sehr deutlich in Frage stellt. Der Beschwerdeführer wurde schließlich dennoch getauft, wobei er erklärte, dass dies auf einen Anruf von XXXX erfolgt sei (AS 438). Darüber hinaus wurde nicht geklärt, warum der Zeuge XXXX zwar die Asylbehörde nicht aber den in der Diözese für die Zulassung zur Taufe Verantwortlichen - nämlich XXXX - über seine Zweifel oder Bedenken beim Beschwerdeführer informiert hat (vergl. AS 400, worin XXXX angegeben hat, dass er nicht persönlich über eine eventuelle Scheinkonversion informiert war, er aber in diesem Fall eine Taufe sofort "blockiert" - gemeint: nicht genehmigt oder befürwortet - hätte). Eine ergänzende Befragung des Zeugen XXXX zur Aufklärung seiner offenbar widersprüchlichen Beurteilung der Ernsthaftigkeit des Beschwerdeführers, was den Glaubenswechsel betrifft, ist unerlässlich.

II.3.3.2. Des Weiteren hat sich die belangte Behörde mit der Rückkehrsituation nicht ausreichend auseinandergesetzt. Um der ständigen Judikatur des VwGH zu Konversionsfällen Rechnung zu tragen (vergl. dazu VwGH vom 21.12.2006, Zl. 2005/20/0624, VwGH vom 14.11.2007, 2004/20/0485 und VwGH 14.11.2007, 2004/20/0215) sind auch Ermittlungen zur Frage erforderlich, ob der Beschwerdeführer - selbst unter der Annahme, dass er bloß zum Schein konvertiert ist - im Falle der Rückkehr in den Iran mit maßgeblichen asylrelevanten Verfolgungshandlungen zu rechnen hat. Dazu bedarf es einer konkreten Einschätzung des Verfolgungsrisikos dahingehend, inwieweit Behörden oder Personen im Iran die Praktiken des Beschwerdeführer im Ausland bekannt geworden sind und ob daran - trotz einer bloßen Scheinkonversion - mit ernst zu nehmender Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen, etwa durch Unterstellung einer echten Konversion, geknüpft sind.

Die Beschwerde ist somit im Recht, wenn sie aufzeigt, dass die belangte Behörde die Frage eines allenfalls vorliegenden Nachfluchtgrundes nicht ausreichend ermittelt hat, wobei es einer nachvollziehbaren Auseinandersetzung mit dem Umstand bedarf, dass der Beschwerdeführer seine Beschäftigung mit dem Christentum auch öffentlich bekundet hat (sh. Zeitungsausschnitte etc.). Hierbei wird auch eine Beurteilung und Bewertung des vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift zitierten Themenpapiers der Schweizerischen Flüchtlingshilfe durch die belangte Behörde erforderlich sein.

II.3.3.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichtes sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern das Bundesverwaltungsgericht diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

II.3.3.4. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Dabei werden die zwischenzeitig vorgelegten Beweismittel einzubinden sein.

II.3.3.5. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt - wie bereits oben unter II.3.1. ausgeführt - konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17.10.2006, Zl 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21.11.2002, Zln. 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21.06.2010, Zl. 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 - Fassung vor dem 01.01.2014 - zieht).

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