BVwG L509 1422428-1

L509 1422428-1Federal Administrative CourtFeb 4, 2014

Regest

Befragung, Ermittlungspflicht, familiäre Situation, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Sippenhaftung

Full text

BVwG L509 1422428-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L509.1422428.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2011, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz (nunmehr das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriger iranischer Staatsangehöriger, der ohne Begleitung in das österreichische Bundesgebiet einreiste, stellte am 28.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am nächsten Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Rechtsberaters erstbefragt.

Als Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates führte er dabei an, dass er nur wisse, dass sein Vater politische Probleme gehabt habe, weswegen von seinem Onkel XXXX die Flucht organisiert worden sei. Der Vater habe bei der Gemeinde im XXXXBezirk in XXXX gearbeitet, was genau, wisse der BF nicht und sei er ein Anhänger von Musawi gewesen. Die Mutter kenne den genauen Fluchtgrund.

I.2. Am 02.09.2011 wurde der BF im Beisein seines gesetzlichen Vertreters vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich befragt.

Der Vater des BF sei im Iran. Er habe gehört, dass seine Mutter und Schwester nach Österreich gekommen seien, er habe die beiden jedoch noch nicht gefunden.

Die ganze Familie habe im Iran Probleme gehabt, der eigentliche Grund sei sein Vater gewesen. Dieser sei von Unbekannten stark verletzt worden. Vergangenes Jahr sei auch der BF verletzt worden. Sein Vater sei gegen den Staat gewesen, deshalb seien sie geschlagen worden.

Weil der Vater noch verletzt gewesen sei, hab er nicht mitkommen können.

I.3. Am 03.10.2011 wurde der BF im Beisein seines gesetzlichen Vertreters vom Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, niederschriftlich befragt.

Der Vater des BF befinde sich nach wie vor im Iran, die Mutter und Schwester müssten in Europa sein, ob sie in Österreich seien, wisse er nicht. Zum letzten Mal seien sie in der Türkei zusammen gewesen und habe er sie dann noch einmal unterwegs gesehen, danach habe es keinen Kontakt mehr gegeben.

Der Bruder des BF habe den Iran vor drei Jahren verlassen, weil er an den Demonstrationen für Musawi teilgenommen habe und sei dann in Italien gewesen. Wo sich dieser im Moment aufhalte, wisse er nicht, da es vor zwei Jahren den letzten Kontakt gegeben habe.

Seit der BF in Österreich sei, habe er immer wieder versucht, mit seinem Vater bzw. den Verwandten im Iran Kontakt aufzunehmen, jedoch seien alle Handys abgeschaltet. Der BF habe zwar die Telefonnummer des Onkels, jedoch könne er auch diesen nicht erreichen.

Sie hätten zuhause alle 4 oder 5 Monate die Sim-Karten und damit die Nummern ihrer Mobiltelefone gewechselt.

Über den Fluchtgrund wisse der BF eigentlich gar nichts. Irgendwann sei zu ihm gesagt worden, dass sie jetzt gehen müssten.

Der BF selbst habe im Iran keinerlei Probleme gehabt. Jedoch habe der Vater viele Probleme gehabt und sei dies ein Problem für die gesamte Familie gewesen und habe er ihr Leben ruiniert. Der Vater sei für Musawi gewesen und habe er aus diesem Grund Probleme mit Ahmadinejad gehabt. Sicher sei sich der BF jedoch nicht.

Diese Probleme hätten genau vor 8 Jahren begonnen, bei dem Wahlsieg von Ahmadinejad. Der Vater des BF sei in diesen Jahren dreimal festgenommen worden. Details dazu kenne der BF jedoch nicht. Das Haus sei auch mehrfach von Sicherheitskräften gestürmt und durchsucht worden. Dabei seien der Vater und die anderen Familienmitglieder, auch der BF, sogar einmal geschlagen worden.

Der Vater des BF sei Beamter gewesen und habe im Magistrat des XXXXBezirkes in XXXX gearbeitet. Nachmittags habe er zudem ein Motorradgeschäft geführt.

In den letzten Monaten vor der Ausreise sei der Vater nicht mehr zuhause gewesen. Er sei alle paar Tage kurz vorbeigekommen und dann wieder verschwunden. Eines Tages sei er überhaupt nicht mehr gekommen. Der Onkel des BF habe die Familie schließlich zu einem Haus im Stadtteil XXXX gebracht. Dort habe der BF gesehen, dass sein Vater verletzt und mit Spritzen und Infusionen behandelt worden sei. Daraufhin habe der Onkel des BF die übrige Familie nach XXXX gebracht und hätten sie danach den Iran verlassen.

Der BF habe keine eigenen Probleme mit den iranischen Behörden gehabt, diese habe es nur wegen seinem Vater gegeben und sei der BF aus diesem Grund auch geschlagen worden.

I.4. Der Antrag des BF wurde folglich mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2011, Zl. XXXX, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gem. § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.10.2012 erteilt.

Dieser Bescheid wurde vom Bundesasylamt damit begründet, dass der BF in seiner Einvernahme glaubhaft angegeben habe, dass er und seine Mutter bzw. Schwester keine Probleme im Iran gehabt hätten. Dazu habe er selbst betont, dass er schon aufgrund seines Alters keine Probleme mit den Behörden oder Dritten haben könnte und habe er solche auch nicht vorgebracht.

Aufgrund seiner glaubhaften Angaben sei jedoch davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in den Iran nicht auf das wirtschaftliche und soziale Netz seiner Familie zurückgreifen könne, weswegen eine nicht vernachlässigbare Wahrscheinlichkeit bestehe, dass der BF aufgrund seines Alters in eine wirtschaftlich und sozial ausweglose Situation geraten könnte. Aus diesem Grund sei dem BF eine Rückkehr in den Iran derzeit nicht zumutbar und sei ihm daher der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsgenehmigung erteilt worden.

I.5. Innerhalb offener Frist erhob der BF durch seinen gesetzlichen Vertreter Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes.

Darin wird vorgebracht, dass das Vorbringen des BF von der belangten Behörde nicht in gehöriger Weise berücksichtigt worden sei. Die Verfolgung seiner Familie sei mit Sicherheit politisch motiviert, woran die Tatsache, dass der BF als Minderjähriger über die näheren Umstände nicht genau informiert worden sei, nichts ändere. Diese Verfolgung sei auch unter die Tatbestände der GFK subsumierbar.

I.6. Die gegenständliche Beschwerde langte samt Verwaltungsakt am 10.11.2011 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein und wurde am 02.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung L509 des Bundesverwaltungsgerichtes zugeteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

II.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

II.2.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

II.2.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

II.3. Zurückverweisung gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG

II.3.1. § 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).

II.3.2. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:

II.3.2.1. Der angefochtene Bescheid stützt sich zusammengefasst darauf, dass der BF glaubhaft angegeben habe, keine Probleme mit den iranischen Behörden gehabt zu haben. Diese Begründung des Bundesasylamtes erweist sich jedoch mangels Berücksichtigung des gesamten Vorbringens des BF als nicht zur Abweisung des Antrages des BF tragfähig und wurde nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes der entscheidungswesentliche Sachverhalt für die abschließende Beurteilung des Fluchtvorbringens des BF vom Bundesasylamt nicht ausreichend ermittelt.

Zwar ist dem Bundesasylamt insofern zuzustimmen, als der BF tatsächlich mehrfach angegeben hat, im Iran keinerlei Probleme gehabt zu haben, jedoch übersieht das Bundesasylamt dabei, dass der BF zugleich auch ausführte, sein Vater habe (politische) Probleme gehabt und habe sich dies auf die gesamte Familie ausgewirkt.

Betrachtet man weiters die Angaben des BF in einer Gesamtschau, so können diese jedenfalls nicht dahingehend verstanden werden, dass dieser keinerlei Probleme im Iran hatte, sondern stelle sich die Situation des BF ihm zufolge vielmehr so dar, dass er zwar keine "eigenen" Probleme hatte, sich jedoch die (politischen) Probleme des Vaters auf die gesamte Familie, somit auch auf den BF selbst, erstreckten. Darüber hinaus führte der BF in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sogar explizit an, dass auch er bei einer Hausdurchsuchung von den Sicherheitskräften geschlagen worden sei (AS 137, 139).

Auf diesen Umstand wurde vom Bundesasylamt jedoch nicht näher eingegangen, sondern vielmehr ausgeführt, dass der BF keine Probleme mit Behörden oder Dritten vorgebracht habe.

II.3.2.2. Zwar verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass die Angaben des BF zu den Problemen im Iran sehr knapp und oberflächlich gehalten waren, jedoch darf an die Mitwirkungspflichten des BF an der Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes kein allzu strenger Maßstab angelegt werden (vergl. VfGH vom 27.06.2012, U 98/12), da es sich bei ihm zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. Einvernahme vor dem Bundesasylamt um einen erst knapp 16-Jährigen handelte, der ohne Begleitung eines Elternteils in ein ihm unbekanntes Land einreiste und allein schon unter Berücksichtigung auf das Kindeswohl seine Angaben zum fluchtauslösenden Sachverhalt nicht nach den gleichen Kriterien wie bei einem Erwachsenen beurteilt werden können.

Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass das Bundesasylamt aufgrund ihm obliegenden Ermittlungspflicht dazu angehalten gewesen wäre, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.

In diesem Sinne wäre das Bundesasylamt jedenfalls zu näheren Ermittlungen zu der vom BF behaupteten Verfolgung aufgrund der politischen Tätigkeit seines Vaters verpflichtet gewesen, selbst wenn der BF nicht in der Lage war, hierzu nähere Auskünfte zu geben.

Die politische Tätigkeit des Vaters des BF, aufgrund derer dieser auch eine Verfolgung seiner Person behauptet, stellt jedenfalls einen, für die Entscheidung nicht unwesentlichen Umstand dar, über den das Bundesasylamt nicht stillschweigend hätte hinweggehen dürfen.

Im konkreten Fall wären daher zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes zusätzliche Ermittlungen geboten und das Bundesasylamt verpflichtet gewesen, alle Tatbestandselemente, welche zur Asylgewährung führen könnten, zu erheben.

II.3.2.3. In diesem Sinne wäre das Bundesasylamt jedenfalls dazu angehalten gewesen, Ermittlungen zur politischen Tätigkeit des Vaters des BF zu tätigen und das Ergebnis in weiterer Folge in Zusammenhang mit dem Fluchtvorbringen des BF zu setzen.

In einem ersten Schritt wird daher im fortgesetzten Verfahren etwa im Wege der ÖB Teheran zu erheben sein, ob der BF mit seiner Familie tatsächlich an der von ihm angegebenen Adresse in Teheran gelebt hat. Durch eine Befragung der Nachbarn wäre gegebenenfalls auch zu ermitteln gewesen, wie lange der BF mit seiner Familie an dieser Adresse gelebt hat, ob zu deren Verbleib bzw. Schicksal, insbesondere zu jenem des Vaters des BF, Angaben gemacht werden können, aber auch, ob die Nachbarn etwas von den vom BF behaupteten Hausdurchsuchungen bzw. Festnahmen seines Vaters (AS 137) bemerkt haben.

Ebenso gab der BF an, sein Vater habe neben seiner Tätigkeit als Beamter auch ein Motorradgeschäft geführt. In diesem Fall käme in Frage, nach ergänzender Einvernahme des BF zur Adresse dieses Geschäftes, zu erheben, ob an der genannten Adresse tatsächlich ein Motorradgeschäft existiert, welches vom Vater des BF geführt wird bzw. wurde und ob etwa die Angestellten bzw. mögliche Geschäftspartner oder auch Nachbarn des Geschäftslokals Angaben zum Vater des BF tätigen können.

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der BF angab, sein Onkel XXXX habe die Flucht aus dem Iran organisiert und führte er in der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch dessen Telefonnummer an. Selbst wenn der BF in weiterer Folge ausführte, er könne seinen Onkel nicht mehr erreichen, da dessen Handy ausgeschaltet sei, wäre es am Bundesasylamt gelegen, etwa den BF nach dessen Adresse zu befragen, um ihn auf diesem Weg ausfindig machen zu können. Dies vor allem aus dem Grund, da den Angaben des BF zufolge sein Onkel in der Lage sein müsste, wesentliche Angaben zum Vorbringen des BF bzw. zu dessen Vater zu tätigen, da er etwa in Teheran den BF zum verletzten Vater geführt und in weiterer Folge eben auch die Flucht des BF, der Mutter und Schwester organisiert haben soll.

Darüber hinaus wird der BF im fortgesetzten Verfahren auch danach zu befragen sein, ob er in der Zwischenzeit wieder Kontakt mit einem Familienmitglied aufnehmen konnte bzw. ihm etwas zum Schicksal des Vaters bzw. seiner Mutter und Schwester bekannt ist.

II.3.2.4. Offenbar erachtete das Bundesasylamt die vom BF behaupteten Probleme des Vaters aufgrund dessen (politischer) Tätigkeit im Iran als glaubhaft, zumal sich im gegenständlich angefochtenen Bescheid keine gegenteiligen Ausführungen hierzu finden. Ebenso brachte der BF vor, dass sein Bruder bereits vor mehreren Jahren den Iran wegen politischer Probleme verlassen habe.

Aufgrund dieses Vorbringens kann jedenfalls ohne nähere Ermittlungen nicht davon ausgegangen werden, dass der BF keiner Gefährdung (wegen des Vaters) unterliegt, zumal er auch angegeben hat, dass auch er selbst bei einer Hausdurchsuchung bereits von den Sicherheitskräften geschlagen worden sei.

In diesem Zusammenhang hat es das Bundesasylamt verabsäumt, geeignete Feststellungen zur möglicherwiese bestehenden individuellen Gefährdungssituation des BF im Iran zu treffen und wird das nunmehrige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher die aufgezeigten Ermittlungen im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.

Dabei ist auch zu beachten, dass beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit eines Fluchtvorbringens nicht nur auf das Vorbringen eines Asylwerbers beschränkt werden dürfen, sondern es vielmehr auch einer Betrachtung der konkreten Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden bedarf, weil die Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (VwGH 28.01.2005, 2004/01/0476; 18.04.2002, RS4 2001/01/0023), wobei die Asylbehörden von dieser Ermittlungspflicht selbst dann nicht entbunden sind, wenn die vom BF gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint (VfGH 02.10.2001, B 2136/00).

Ausführungen dazu, ob der BF aufgrund der Tätigkeit seines Vaters aus dem Iran geflohen ist und er aufgrund dieser Umstände im Iran eine Verfolgung zu befürchten hat, wurden vom Bundesasylamt zur Gänze unterlassen.

Damit hat es das Bundesasylamt verabsäumt, trotz des diesbezüglich nicht per se unglaubwürdigen Vorbringens des BF, Ermittlungen zu einem wesentlichen Teil des die Verfolgung begründenden Sachverhalts zu tätigen, entsprechende Feststellungen zu treffen und diese anschließend einer Würdigung zu unterziehen.

Demgemäß hätte sich das Bundesasylamt jedenfalls auch damit auseinanderzusetzen gehabt, ob im Iran Familienmitglieder für die (strafbaren) politischen Tätigkeiten ihrer Angehörigen einstehen müssen und mit Schwierigkeiten seitens der iranischen Behörden zu rechnen haben.

Im fortgesetzten Verfahren wird sich das nunmehrige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Berücksichtigung der im Iran vorherrschenden Situation zum Thema Sippenhaft wegen politischer Tätigkeiten von Angehörigen auch eingehend damit auseinanderzusetzen haben, ob der BF bei einer Rückkehr in den Iran damit rechnen muss, aufgrund der ebenfalls noch konkret zu ermittelnden (politischen) Tätigkeit seines Vaters (siehe Ausführungen unter II.3.2.3.) und möglicherweise auch jener seines Bruders ins Blickfeld der iranischen Behörden zu geraten bzw. bereits geraten zu sein und ihm daher (asylrelevante) Verfolgung seitens des iranischen Staates droht.

Ohne die aufgezeigten Feststellungen kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der BF keine Verfolgungsmaßnahmen seitens des iranischen Staates zu befürchten hat und sind angesichts der bisher aufgezeigten mangelhaften Ermittlungen die Ausführungen des Bundesasylamtes auch nicht geeignet, eine nachvollziehbare und schlüssige Begründung für seine Annahmen zu liefern. Insofern erweist sich das Verfahren als mangelhaft.

II.3.2.5. Ohne Nachholung der hier aufgezeigten und für die Prüfung des Vorliegens einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr notwendigen Tatsachenerhebungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt entsprechend entscheidungsrelevant ermittelt wurde und wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die unter II.3.2. aufgezeigten, notwendigen Ermittlungen im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.

Weiters wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Ermittlungsergebnis einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und anschließend aktuelle Länderfeststellungen in seine Beurteilung mit einzubeziehen haben, um das Vorbringen des BF abschließend beurteilen zu können. Schließlich wird das Ermittlungsergebnis dem BF zur Kenntnis zu bringen und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen sein.

Ebenso wird das in der Beschwerde erstattete Vorbringen des BF zu berücksichtigen sein.

In einer Gesamtschau kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt vollständig ermittelt wurde und war daher nach § 28 Abs. 3 VwGVG vorzugehen, der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das nunmehrige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

II.4. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.

Zu B)

II.5. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt - wie bereits oben unter II.3.1. ausgeführt - konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17.10.2006, Zl 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21.11.2002, Zln. 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21.06.2010, Zl. 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 - Fassung vor dem 01.01.2014 - zieht).

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