BVwG L511 1414027-1

L511 1414027-1Federal Administrative CourtFeb 3, 2014

Regest

Beschwerdefrist, Fristversäumung, Verspätung, Zurückweisung

Full text

BVwG L511 1414027-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L511.1414027.1.00

Spruch

L511 1414027-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Libanon, vertreten durch die gesetzliche Vertreterin XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.06.2010, Zahl:

10 03.542-BAT, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

Verfahren vor dem Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl)

Die Beschwerdeführerin wurde am 04.04.2010 in Österreich geboren und stellte, vertreten durch den Vater XXXX am 26.04.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensakt [im Folgenden: AS] 7, 11).

Die Zulassung des Verfahrens erfolgte mit 26.04.2010 (AS 15).

Das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, wies mit Bescheid vom 09.06.2010, Zl. 10 03.542-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt I bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und in Spruchpunkt II bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt III wies das Bundesasylamt die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Libanon aus (AS 41-63).

Die Zustellung des Bescheides erfolgte durch persönliche Übernahme durch die Vertreterin der Beschwerdeführerin am 09.06.2010 (AS 67).

Mit Fax vom 24.06.2010 wurde gegen oben bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes Beschwerde erhoben (AS 69-71).

Verfahren vor dem Asylgerichtshof

Der Asylgerichtshof verständigte die Parteien des Verfahrens mit Schreiben vom 02.07.2010 gemäß § 45 Abs. 3 AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme, wonach die Beschwerde aufgrund des vorliegenden Datumaufdruckes des Telefaxes als verspätet erscheint und gewährte eine Frist zur Stellungnahme von einer Woche ab Zustellung des Schreibens (Ordnungszahl des Beschwerdeverfahrensaktes [im Folgenden: OZ] 2).

Das Schreiben wurde am 07.07.2010 durch persönliche Übernahme zugestellt (OZ 2).

Weder die Beschwerdeführerin noch das Bundesasylamt übermittelten eine Stellungnahme.

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde nicht eingebracht (OZ 3).

Zum Zeitpunkt des Antrages auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin waren die Verfahren der Familienangehörigen der Beschwerdeführerin bereits rechtskräftig abgeschlossen (Eltern: hg.

GZ: 267.610, 310.390; Geschwister: hg GZ: 267.608, 267.609, 310.386, 317.489).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde als verspätet

Rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 1 VwGVG, BGBl I 2013/33, ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG in der geltenden Fassung geregelt.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Zur Verspätung

Wie sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin (OZ 1) ergibt, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.06.2010 unbestritten am Mittwoch 09.06.2010 ordnungsgemäß zugestellt.

Die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin hat die Übernahme des angefochtenen Bescheides durch Unterfertigung der mit 09.06.2010 datierten Übernahmebestätigung mit ihrer eigenhändigen Unterschrift beurkundet (AS 67).

Zum damaligen Zeitpunkt betrug die allgemeine First zur Erhebung einer Beschwerde gemäß § 63 Abs. 5 AVG 2 Wochen, ab der erfolgten Zustellung des Bescheides.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs. 2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist.

Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24.00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN im Erkenntnis).

Die zum damaligen Zeitpunkt für das Verfahren geltende in § 63 Abs. 5 AVG vorgesehene zweiwöchige Beschwerdefrist begann somit am Mittwoch 09.06.2010 und endete gemäß § 32 Abs. 2 AVG am Mittwoch 23.06.2010, 24:00. Die erst am Donnerstag dem 24.06.2010, 13:56 Uhr, per Fax eingebrachte Beschwerde wurde demnach verspätet erhoben.

Der Asylgerichtshof hat der Beschwerdeführerin diese Verspätung der VwGH-Judikatur entsprechend (vgl. VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050) auch vorgehalten (OZ 2).

Eine Äußerung der Beschwerdeführerin blieb jedoch aus, so dass sich ausgehend von der Aktenlage im gegenständlichen Verfahren die von der Beschwerdeführerin am 24.06.2010 per Fax eingebrachte Beschwerde als verspätet erweist und diese spruchgemäß zurückzuweisen ist.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Rechtsgrundlagen

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Unzulässigkeit der Revision

Wie sich aus der oben unter A) Punkt 1.2.3. und 1.2.4. wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Berechnung von Fristen gemäß § 32 Abs. 2 AVG sowie zum Prozedere eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf diese Judikatur und weicht von dieser nicht ab.

Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.

Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, so dass auch diesbezüglich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.

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