W208 2000244-1•BVwG W208 2000244-1
W208 2000244-1Federal Administrative CourtJan 31, 2014
befristete Befreiung, berücksichtigungswürdige Interessen, familiäre<br/>Interessen, Kinderbetreuung, Vaterschaft, Zivildienstpflicht
W208 2000244-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der ZIVILDIENSTSERVICEAGENTUR vom 25.10.2013, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung einer befristeten Befreiung wird gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 Zivildienstgesetz iVm § 28 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Am 23.08.2012 stellte die Stellungskommission TIROL die vorübergehende Untauglichkeit des Beschwerdeführers (BF) bis 10/2012 aus medizinischen Gründen mit Beschluss fest (1. Stellung).
2. Am 16.01.2013 unterzog sich der BF einer weiteren Stellung (2. Stellung). Die Stellungskommission TIROL stellte nach Bewertung der Ergebnisse der Stellungsuntersuchung und Einholung weiterer Gutachten am 18.03.2013 die Eignung des (BF) zum Wehrdienst mit dem Beschluss TAUGLICH erstmals fest.
3. Am 01.07.2013 gab der BF fristgerecht eine Zivildiensterklärung ab und in der Folge wurde mit Bescheid der ZIVILDIENSTSERVICEAGENTUR (ZD) die Zivildienstpflicht des BF festgestellt.
4. Am 25.07.2013 brachte der BF bei der ZD einen Antrag auf befristete Befreiung bis "... voraussichtlich September 2017 ..."
gemäß § 13 Abs 1 Z 2 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679/1986 idgF ein. Begründet wurde der Antrag mit der bevorstehenden Geburt des Kindes seiner Freundin XXXX, XXXX und der Notwendigkeit des Ausbildungsabschlusses durch diese nach der Karenzzeit. Ebenso informierte er über die Verlegung seines Hauptwohnsitzes an die Adresse des Elternhauses seiner Freundin XXXX und legte eine Meldebestätigung vor.
5. Am 05.08.2013 wurde der BF aufgefordert folgende Beweismittel bis zum 30.08.2013 der ZD vorzulegen und ihm die Rechtslage unter Zitierung des § 13 Abs 1 Z 2 ZDG nähergebracht.
Einkommen der letzten 12 Monate
Meldenachweis zu allen an dessen Adresse gemeldeten Personen
Finanzielle Verbindlichkeiten (Ratenvereinbarungen, Exekutionen, etc.)
Krediturkunden und Bankbestätigungen
Versicherungsdatenauszug (GKK)
Dienstvertrag und Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse
Mitteilung über den Leistungsanspruch nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz
6. Am 22.08.2013 legte der BF folgende aus dem Akt ersichtlichen ua. Beweismittel vor und wies darauf hin, dass die Anträge auf Kindergeld am 22.08.2013 eingereicht worden wären und daher darüber noch keine Auskunft gegeben werden könne.
Lohn/Gehaltsabrechnung JULI 2013 der XXXX GesmbH CO KG, Spenglerei, XXXX, in der für seine Tätigkeit als Spenglergeselle ein Bruttolohn von EUR 2.466,28 (Netto: 1.697,43) ausgewiesen war. In der Gehaltsbestätigung MAI 2013 betrug das Nettogehalt EUR 1.643,45 im JUNI EUR 3.289,74. Das Jahresgehalt 2012 von BRUTTO 19.392,-
belegt ein "Lohnzettel (L1) und Beitragsgrundlagennachweis".
Meldebestätigungen XXXX, XXXX; XXXX, XXXX; XXXX, 17.08.1987; XXXX, XXXX (Anmerkung: Lebensgefährtin); XXXX, XXXX;
Zum Nachweis seiner finanziellen Verbindlichkeiten: Schreiben der XXXX vom 19.08.2013 in der für zwei Polizzen (KFZ und Bündelversicherung) EUR 816,80 Jahresprämie angeführt sind.
Versicherungsdatenauszug vom 21.08.2013, der ein seit 1972 (zuerst als Lehrling und dann als Arbeiter) durchgehendes und bestehendes Dienstverhältnis mit dem unter Punkt 1 angeführten Dienstgeber ausweist.
Zu seiner Tochter XXXX (geb. XXXX): Geburtsurkunde, eine Meldebestätigung vom 09.08.2013 (wohnhaft an der unter Pkt 2 genannten Meldeadresse) und eine Beurkundung seines Vaterschaftsanerkenntnisses (§ 145 ABGB/§ 147 ABGB) des STANDESAMTES XXXX vom 08.08.2013.
Seine Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis
7. Am 25.10.2013 wies die ZD mit Bescheid den Antrag des BF ab und begründete dies unter Anführung zweier Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30. Juni 1992, 92/11/0104 u. 17.12.1998, Zl. 98/11/018) im Wesentlichen damit, dass der BF ab dem Zeitpunkt seiner Musterung seine persönlichen und wirtschaftlichen Lebensumstände so einzurichten hätte, dass vorhersehbare Schwierigkeiten bei der Leistung des Zivildienstes vermieden, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden (Harmonisierungspflicht). Weiters wurde auf die Vergütungsmöglichkeiten des § 25 ZDG hingewiesen, die die soziale Sicherstellung des BF und seiner Unterhaltsanspruchsberechtigten gewährleisten würden. Ebenso wurde festgehalten, dass er das Recht und die Pflicht gehabt hätte, sich eigenständig um eine rasche Zuweisung zu bemühen. Zur Informationsbeschaffung und Planung des Zeitpunktes der Ableistung seines Zivildienstes hätte er auf der aktuellen Homepage Informationen einholen und Wünsche äußern können. Unter der Überschrift "Hinweise" fände sich im Bescheid, die Ankündigung, dass die Zuweisung zum frühest möglichen Termin erfolgen werde und eine Kontaktnummer des Referenten. Weitere Informationen wären der Homepage der Zivildienstagentur www.zivildienst.gv.at zu entnehmen.
8. Am 07.11.2013 brachte der BF gegen diesen abweisenden Bescheid fristgerecht Berufung "... in vollem Umfang ..." ein und beantragte die Aufhebung des Bescheides sowie die Stattgabe seines Antrags auf Befreiung.
9. Als Begründung führte er sinngemäß aus, dass der Sachverhalt des Erkenntnisses VwGH 30. Juni 1992, 92/11/0104 anders gelagert sei und bei ihm daher keine Harmonisierungspflicht bestehe. Er hätte anlässlich seiner 2. Stellung am 16.01.2013 die Stellungskommission von der bestehenden Schwangerschaft seiner Lebensgefährtin unterrichtet und seine Wehrdiensttauglichkeit sei erst zu diesem Zeitpunkt festgestellt worden.
10. Mit Anschreiben vom 19.11.2013 wurde die Beschwerde und der Verwaltungsakt durch die ZD der zu diesem Zeitpunkt zuständigen Berufungsbehörde im Bundesministerium für Inneres (BMI) vorgelegt.
11. Am 02.12.2013 wurde dem BF vom BMI, im Rahmen des Parteiengehörs, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Berufungsbehörde mitgeteilt und angekündigt, dass die Berufung abzuweisen sein wird. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt:
11.2. Der BF hätte im Wissen, dass er im August 2013 Vater werden würde, als Wunschtermin für seine Zuweisung den Jänner bzw. Jul i2014 angegeben, seine familiären Interessen wären zu diesem Zeitpunkt bereits vorhersehbar gewesen. Diese familiären Interessen legen nur dann vor, wenn ein Familienangehöriger in seinen eigenen Belangen der Unterstützung durch den Zivildienstpflichtigen bedürfe und dieser ihm diese Unterstützung aufgrund der Ableistung des Zivildienstes nicht gewähren könne. Besonders rücksichtswürdig seien diese Interessen nur dann, wenn der unterstützungsbedürftige Familienangehörige als Folge des Ausbleibens der Unterstützung in seiner Gesundheit oder in sonstigen lebenswichtigen Interessen gefährdet würde. Zur Untermauerung wurde ein Erkenntnis des VwGH vom 04.12.1987, GZ 87/11/0094 zitiert. Abschließend folgte noch der Hinweis, dass er aufgrund der Besonderheiten des Zivildienstes (keine Kasernierung, Dienstleistung in der Nähe des Wohnortes) seine Lebensgefährtin bei der Kinderbetreuung in seiner Freizeit unterstützen könne und die Interessen seiner Lebensgefährtin nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG nicht erfasst seien.
11.3. Der BF hätte darüber hinaus keine besonders rücksichtswürdige wirtschaftlichen Interessen behauptet.
12. Von der eingeräumten Möglichkeit zu diesem Ermittlungsergebnis binnen 2 Wochen ab Zustellung (04.12.2013) Stellung zu nehmen, machte der BF nach den vorliegenden Akten keinen Gebrauch.
13. Mit 31.12.2013 wurde die Berufungsbehörde im BMI aufgelöst und das Bundesverwaltungsgericht mit 01.01.2014 zuständig. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben des BMI vom 15.01.2014 (eingelangt 17.01.2014) dem BVwG vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerde (Berufung) wurde fristgerecht eingebracht und ist zulässig.
Gegenstand der Prüfung ist ausschließlich der abweisende Bescheid der ZD, GZ XXXX vom 25.10.2013.
Feststellungen (Sachverhalt):
Zur Person des Beschwerdeführers
Der BF ist 20 Jahre alt, österreichischer Staatsbürger und als Schlosser berufstätig.Er ist unterhaltspflichtig gegenüber seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter, die am XXXX geboren wurde. Am Wohnsitz des BF (wo er seit 25.07.2013 gemeldet ist), sind neben seiner zwanzigjährigen Lebensgefährtin und der gemeinsamen im August 2013 geborenen Tochter noch vier weitere Familienmitglieder gemeldet.
Zum Sachverhalt
1.2. 1 Die Tauglichkeit des BF wurde nach der zweiten Stellung (die am 16.01.2013 stattfand) erstmals am 20.03.2013 rechtskräftig festgestellt. Anlässlich dieser Stellung gab er - seinen eigenen unbestrittenen Aussagen zu Folge - auch an, dass seine Lebensgefährtin ein Kind von ihm erwarten würde. Die absehbare Änderung seiner wirtschaftlichen und familiären Situation war ihm daher zu diesem Zeitpunkt bewusst.
1.2.2. Am 01.07.2013 hat der BF eine Zivildiensterklärung abgeben und ist seit diesem Zeitpunkt zivildienstpflichtig. Als Wunschtermine für den Beginn seiner Zivildienstleistung (Zuweisung), wählte der BF den Jänner oder den Juni 2014 (im Parteiengehör wurde fälschlich Juli 2014 angeführt) angegeben sowie als seine Wunscheinrichtung, das ROTE KREUZ XXXX. Auf Seite 4 der Zivildiensterklärung, deren Kenntnisnahme er durch seine Unterschrift ausdrücklich bestätigt hat, wird hinsichtlich der Zuweisung ausdrücklich angeführt, dass er so rasch als möglich, nach Erhalt des Feststellungsbescheides mit seiner Wunscheinrichtung Kontakt aufnehmen und sich von dieser anfordern lassen solle. Ein Rechtsanspruch bestehe nicht und nach Zustellung des Zuweisungsbescheides, gäbe es keine Möglichkeit mehr, Wünsche abzugeben. Es wurde nicht festgestellt, dass der BF von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hätte.
1.2.3. Der BF stellte den unter I.1.4. angeführten Antrag auf befristete Befreiung, der mit familiären Interessen (Kind, Ausbildungsabschluss der Freundin nach der Karenzzeit) begründet und von der ZD abgewiesen wurde. In seiner Berufung (Beschwerde) brachte der BF keine neuen Begründungen vor und verschwieg sich auch beim vom BMI eingeräumten Parteiengehör.
2.1. Der Verfahrensgang und die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden, sind unbestritten und werden daher der Entscheidung zu Grunde gelegt.
2.2. Die zur Gewährung einer befristeten Befreiung erforderlichen Voraussetzungen liegen nicht vor, weil die Geburt eines Kindes bzw. der Eintritt der Vaterschaft und die damit einhergehenden Pflichten zwar unzweifelhaft familiäre Interessen darstellen. Diese aber im vorliegenden Fall nicht, wie vom Gesetz gefordert, besonders berücksichtigungswürdig sind. Der belangten Behörde ist nicht entgegen zu treten, wenn sie anführt, dass sich der BF in seiner Freizeit an der Kinderbetreuung beteiligen kann und der Unterhalt durch die Ansprüche des BF gem. § 25 ZDG abgesichert sei. Darüber hinaus hat er es, wie die belangte Behörde ebenfalls zutreffend anführt, selbst in der Hand sich rechtzeitig um eine Zuweisungsstelle in der Nähe seiner Wohnadresse zu kümmern (vgl. Punkt II.1.2.2). Es ist für das BVwG nicht erkennbar (und hat der BF auch nichts vorgebracht), worin der Unterschied bei der Kinderbetreuung bei einer Befreiung bis 2017 liegen soll, weil der BF dzt. Vollzeit als Schlosser beschäftigt und seine Tochter in Betreuung seiner in Karenz befindlichen Lebensgefährtin ist, die noch dazu im Elternhaus wohnt, wo auch noch weitere potentielle Betreuungspersonen zur Verfügung stehen. Ähnliches gilt für das angeführte Interesse der Lebensgefährtin nach der Karenz, ihre Ausbildung zu beenden, dass eben kein Interesse des BF im Sinne des Gesetzes ist und eher dafür sprechen würde, dass der BF seinen Zivildienst noch innerhalb deren Karenzzeit ableistet, weil sie danach vermutlich verstärkt auf dessen Mithilfe angewiesen sein wird.
2.3. Das Argument bezüglich der Harmonisierungspflicht geht insofern ins Leere, da der BF zum Zeitpunkt der ersten Stellung auf die Schwangerschaft hingewiesen hat, es aber weder zu diesem Zeitpunkt noch zum Zeitpunkt der Tauglichkeitsfeststellung anlässlich der zweiten Stellung, in seiner Macht gestanden wäre, an dieser Tatsache etwas zu ändern. Solange seine Untauglichkeit nicht festgestellt war, musste er entweder von seiner Wehrdienst- oder Zivildienstpflicht ausgehen. Genau genommen ist er seiner Harmonisierungspflicht sogar nachgekommen, indem er in das Elternhaus seiner Freundin gezogen ist. Der BF hat auch vor diesem Hintergrund keine besonders berücksichtigungswürdigen familiären Interessen vorgebracht, die eine befristete Befreiung ermöglicht hätten.
Wird eine Berufung fristgerecht und vor Ablauf des 31.12.2013 erhoben, gilt diese gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz VwGbk-ÜG als Beschwerde iSd des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.
Gemäß § 4 Abs. 4 ZDG i.d.g.F. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstagentur.
Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnungen in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Der hinsichtlich der (befristeten) Befreiung anwendbare § 13 Zivildienstgesetz (ZDG) lautet:
§ 13. (1) Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen - gleichgültig ob er bereits Zivildienst leistet oder noch nicht - von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreien
1. von Amts wegen, wenn und solange es Belange des Zivildienstes oder sonstige öffentliche Interessen - insbesondere gesamtwirtschaftliche, familienpolitische oder Interessen der Entwicklungshilfe - erfordern,
2. auf Antrag des Zivildienstpflichtigen, wenn und solange es besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche, familiäre oder auf Grund einer eingetragenen Partnerschaft bestehende Interessen erfordern.
(2) Der Bescheid, mit dem die Befreiung verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft.
(3) Die Zivildienstserviceagentur hat die Befreiung (Abs. 1) zu widerrufen, wenn die Voraussetzung für die Befreiung wegfällt.
(4) Der auf seinen Antrag von der Leistung des Zivildienstes befreite Zivildienstpflichtige hat das weitere Vorliegen der Voraussetzung jedes dritte Jahr der Zivildienstserviceagentur nachzuweisen und den Wegfall der Voraussetzung unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so tritt der Bescheid über die Befreiung nach einem weiteren Monat außer Kraft.
Hinsichtlich der Ansprüche des BF zur sozialen Absicherung seiner Unterhaltsberechtigten ist auf § 25 Abs. 1 ZDG hinzuweisen:
§ 25. (1) Der Zivildienstleistende hat Anspruch auf:
1. Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschläge) - (§§ 25a bis 30),
2. Reisekostenvergütung (§ 31),
3. Kranken- und Unfallversicherung (§ 33),
4. Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe (§ 34),
5. Entschädigung und Fortzahlung der Dienstbezüge (§ 34b).
(1a) Der Zivildienstleistende hat Anspruch auf Verpflegung (§ 28 Abs. 1).
(2) Der Zivildienstleistende hat in folgenden besonderen Fällen Anspruch auf Naturalleistungen:
1. Unterbringung (§ 27 Abs. 1),
2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2000),
Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind Geldleistungen an den Zivildienstleistenden nur insoweit zulässig, als es sich um den nachträglichen Ersatz nachweislich aufgewendeter Kosten handelt.
Im vorliegenden Fall ist § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG einschlägig, wonach eine Befreiung dann zu gewähren ist, wenn und solange es besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche, familiäre oder auf Grund einer eingetragenen Partnerschaft bestehende Interessen erfordern.
Ein Zivildienstpflichtiger hat die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes so vorzunehmen, dass für den Fall seiner Zuweisung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden. Den Zivildienstpflichtigen trifft also die Verpflichtung, seine Angelegenheiten mit der Zivildienstpflicht zu harmonisieren. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden (VwGH 13.12.2001, 2000/11/0085, zur dem Zivildienst vergleichbaren Wehrpflicht).
Selbst bei vorübergehender Untauglichkeit, wie im gegenständlichen Fall nach der ersten Stellung, darf der Zivildienstpflichtige nicht damit rechnen, zur Leistung des Zivildienstes nicht mehr herangezogen zu werden; die Harmonisierungspflicht besteht weiterhin. (VwGH 22.04.1997, 97/11/0062 zur dem Zivildienst vergleichbaren Wehrpflicht und dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem ordentlichen Präsenzdienst).
Dieser Harmonisierungspflicht ist der BF im vorliegenden Fall entgegen der Meinung der belangten Behörde auch nachgekommen, weil er ins Elternhaus seiner Lebensgefährtin und zu deren gemeinsamen Kind gezogen ist. Der BF kann daraus aber für seinen Antrag nichts gewinnen, da er zwar familiäre Interessen ins Treffen geführt hat, diese aber nach der richtig vertretenen Meinung der belangten Behörde im Licht der einschlägigen Judikatur (VwGH 04.12.1987, 87/11/0094 mit weiteren Judikaturnachweisen) zur Wehrpflicht - die auf die Zivildienstpflicht übertragbar ist - nicht vorliegen.
Von einem familiären Interesse im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG kann - unabhängig von der besonderen Rücksichtswürdigkeit - nur dann gesprochen werden, wenn ein Familienangehöriger in seinen eigenen Belangen der Unterstützung durch den Zivildienstpflichtigen bedarf, die ihm dieser aber wegen der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes nicht gewähren könnte; als besonders rücksichtswürdig im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle ist dieses Interesse nur dann zu werten, wenn durch die Nichtunterstützung des Angehörigen durch den Zivildienstpflichtigen während der Zeit seines ordentlichen Zivildienstes eine Gefährdung der Gesundheit des Angehörigen oder sonstiger lebenswichtiger Interessen des Angehörigen zu befürchten ist. Eine solche besondere Rücksichtswürdigkeit ist dann auszuschließen, wenn der Angehörige die ihm während der in Aussicht genommenen Zeit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes entgehende Unterstützung durch den Zivildienstpflichtigen durch einen ihm möglichen und zumutbaren (Mehr)Einsatz seiner Kräfte und Fähigkeiten, verbunden mit einer möglichen Rationalisierung der Tätigkeit, bei der er vom Zivildienstpflichtigen sonst unterstützt wird, und einer zumutbaren Einschränkung der Tätigkeit selbst ausgleichen kann. Ist dadurch allein ein Ersatz der Unterstützung durch den Zivildienstpflichtigen nicht möglich, so scheidet dennoch eine besondere Rücksichtswürdigkeit des an sich gegebenen familiären Interesses aus, wenn anderen (an sich zur Verrichtung der entfallenden Tätigkeiten des Zivildienstpflichtigen fähigen) Angehörigen des betroffenen Angehörigen des Zivildienstpflichtigen ein vorübergehender Einsatz ihrer Kräfte und Fähigkeiten zumutbar ist oder wenn dem betroffenen Angehörigen die (für die Dauer des Zivildienstes) vorübergehende Heranziehung familienfremder Personen möglich und zumutbar ist.
Wie bereits dargestellt, lebt die unterhalts- und unterstützungsbedürftige Lebensgefährtin und das gemeinsame Kind bei den Eltern und deren ebenfalls im Haus lebenden Geschwistern, denen es auch zumutbar ist, den Ausfall des BF zu kompensieren. Eine Gefährdung der Gesundheit der Lebensgefährtin oder der Tochter oder deren sonstiger lebenswichtiger Interessen ist nicht zu befürchten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur wird verwiesen.
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