BVwG W144 1437253-1

W144 1437253-1Federal Administrative CourtJan 30, 2014

Regest

Außerlandesbringung, real risk

Full text

BVwG W144 1437253-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.01.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W144.1437253.1.00

Spruch

W144 1437253-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX auch XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.07.2013, Zl. 1309212, zu Recht erkannt:

A) Der Antrag auf internationalen Schutz vom 1.7.2013 wird ohne in

die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Art. 16 Abs. 1 lit c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Ungarn zuständig.

B) Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG wird die Außerlandesbringung des XXXX auch XXXX nach Ungarn angeordnet.

C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger von Pakistan, ist eigenen Angaben anlässlich seiner Erstbefragung vom 02.07.2013 zufolge Ende September 2009 schlepperunterstützt von seinem Heimatland aus über den Iran und die Türkei bis an die türkisch-griechische Grenze gereist. Nach Griechenland sei er Ende Oktober 2009 illegal via Schlauchboot über einen Fluss eingereist. Erst einige Monate nach seiner Einreise habe er einen Asylantrag gestellt, welcher jedoch abgelehnt worden sei. Ungeachtet dessen sei er weiterhin in Griechenland verblieben, bis er sich aufgrund der schlechten Wirtschaftslage und zunehmender gewalttätiger Übergriffe entschlossen habe, das Land wieder zu verlassen. Mitte des Jahres 2013 habe er sich über Mazedonien und Serbien auf den Weg nach Ungarn, wo er ebenfalls einen Asylantrag gestellt habe, gemacht und sei in weiterer Folge mit einem Schlepperfahrzeug ins österreichische Bundesgebiet eingereist.

Am 01.07.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Zu seiner Person liegen zwei EURODAC-Treffermeldungen vor, nämlich zum einen vom 21.06.2010, bezüglich seiner Asylantragstellung in Griechenland, und zum anderen vom 17.06.2013 bezüglich seiner Asylantragstellung in Ungarn.

Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:

Bei seiner Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion XXXX am 02.07.2013 brachte der Antragsteller vor, weder an Krankheiten noch an sonstigen gesundheitlichen Beschwerden zu leiden. Weiters habe er keine Familienangehörigen in Österreich oder einem anderen EU-Land, da seine Familie in Pakistan lebe. Nach seiner illegalen Einreise nach Ungarn sei er in ein Lager in XXXX verbracht worden, welches er jedoch nach kurzer Zeit wieder verlassen habe, da es dort zu ständigen Unruhen zwischen Afghanen und "Schwarzen" gekommen sei. Per Zug sei er nach XXXX gefahren und schlepperunterstützt weiter nach XXXX. Er sei von den Schleppern in der Nähe eines Bahnhofes abgesetzt worden, wo er von der österreichischen Polizei aufgegriffen worden sei. Sein eigentliches Reiseziel sei Deutschland gewesen, da er jedoch in Österreich aufgegriffen worden sei, wolle er nun hier bleiben und arbeiten.

Das Bundesasylamt richtete am 04.07.2013 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn. Mit Schreiben vom 11.07.2013, beim Bundesasylamt eingelangt am 15.07.2013, stimmte Ungarn diesem Wiederaufnahmeersuchen ausdrücklich zu und informierte darüber, dass der Beschwerdeführer bereits einen Antrag auf internationalen Schutz in Ungarn gestellt habe, er jedoch kurz nach Antragstellung "verschwunden" sei.

Am 26.07.2013 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Asylwerbers vor dem Bundesasylamt in Gegenwart eines Rechtsberaters zu seiner Unterstützung. Über Befragen brachte der Antragsteller vor, dass keine familiären, finanziellen, privaten oder beruflichen Bindungen zu Österreich bestehen würden. Zur Situation im Lager in XXXX gab er an, dass am 26.06.2013 ein Afrikaner dort getötet worden sei. Es seien in diesem Lager viele Gruppierungen verschiedener Nationen untergebracht, weshalb es ständig zu gewalttätigen Auseinandersetzungen gekommen sei. Die Polizei würde dabei nur zuschauen und niemandem helfen, es herrsche keine Ordnung. Mit Polizei meine er das Sicherheitspersonal im Lager. Auch er selbst sei mit Stöcken geschlagen worden, habe jedoch nur blaue Flecken davongetragen. Diesen Vorfall habe er nicht angezeigt, da er nicht gewusst habe, an wen er sich wenden solle. Zudem habe er auch keine Medikamente bekommen, welche er wegen eines Ausschlages aufgrund einer allergischen Reaktion benötigt habe. In Österreich sei er gegen diesen Ausschlag erfolgreich medikamentös behandelt worden. Nach Einsicht in die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zur allgemeinen Lage und Situation in Ungarn wendete der Beschwerdeführer ein, dass man im Lager in XXXX nur zweimal am Tag zu essen bekomme und er während seines Aufenthaltes dort mit etwa 200 weiteren Personen in einer Halle untergebracht gewesen sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.07.2013, Zl. 13 09.212, wurde I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 01.07.2013 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I. Nr. 4/2008 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. die Beschwerde führende Partei gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei.

Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sowie die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage im Mitgliedstaat wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert):

"Allgemeines zum Asylverfahren

Das Büro für Immigration und Nationalität (Office of Immigration and Nationality, OIN; ungarisch: Bevándorlási és Állampolgársági Hivatal, BAH) hat die Verantwortung für Entscheidungen in Asylverfahren und das Management der Unterbringungszentren. Es untersteht dem ungarischen Innenministerium. (EMN 4.2011 / Asylgesetz 2007 24.12.2010)

Gesetzliche Grundlagen

Das Asylgesetz 2007 (Act LXXX of 2007 on Asylum); das Regierungsdekret 301 aus 2007 über die Umsetzung des Asylgesetzes; das Gesetz über die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen (Act II on the entry and residence of third-country nationals (TCN)); das Regierungsdekret 114 über die Umsetzung diese Gesetzes (Govt. Decree 114 of 2007 on the implementation of the TCN Act) und folgende Gesetze: Act XXXI of 1997 on the Child Welfare and Guardianship Administration; Govt. Decree 149 of 1997 on Public Guardianship Authority in Child Protection and Guardianship Administration; Act LXXIX of 1993 on Public Education, Act LXXX of 2003 über die Rechtshilfe bzw. die entsprechenden EU-Richtlinien. (EDAL 1.1.2012)

Asylverfahren

Während der Preliminary Assessment Procedure (Vorverfahren) wird innerhalb von 30 Tagen ein persönliches Interview geführt und eine Entscheidung getroffen, ob ein anderer Dublin-Staat zuständig ist, ob der Asylwerber (AW) abgelehnt (zB wegen Unzulässigkeit oder weil offensichtlich unbegründet), oder in die Detailed Assessment Procedure (ordentliches Verfahren) übergeführt wird. Gegen eine Entscheidung im Vorverfahren kann innerhalb von drei Tagen Beschwerde vor dem regional zuständigen Gericht eingelegt werden. Innerhalb von acht Tagen hat es eine richterliche Entscheidung darüber zu geben. Der Richter kann die Entscheidung der ersten Instanz bestätigen (Ablehnung), das Verfahren beenden, die Entscheidung kassieren (wonach ein neues Verfahren beginnen muss) oder korrigieren (worauf der Antrag direkt in das ordentliche Verfahren übergeht). (Info Stdok 5.2012)

Gegen die Entscheidung des Gerichts ist kein Rechtsmittel mehr möglich. (Asylgesetz 2007 24.12.2010)

In der Detailed Assessment Procedure (ordentliches Verfahren) wird das inhaltliche Verfahren geführt. Es gibt erneut ein detailliertes Interview und binnen 60 Tagen (einmal verlängerbar um 30 Tage) muss es eine Entscheidung geben, die lauten kann: Anerkennung als Flüchtling; subsidiärer Schutz; Ablehnung mit Duldung wegen Refoulement-Gründen, Ablehnung oder Abbruch des Verfahrens. In der detaillierten Phase ist die Heranziehung von Herkunftslandinformation verpflichtend (im Vorverfahren nicht obligatorisch). Der Zugang zu Rechtsberatung, zu UNHCR und zu NGOs welche Sozialarbeit, psychologische Hilfe etc. anbieten, ist gewährleistet. Medizinische Hilfe wird ebenso bereitgestellt. Das Asylverfahren wird intern und extern überwacht. (Info Stdok 5.2012)

Beschwerdemöglichkeiten

Der Antragsteller kann innerhalb von 15 Tagen gegen die Entscheidung des BAH Beschwerde vor dem regional zuständigen Gericht einlegen. Innerhalb von 45 Tagen hat es eine richterliche Entscheidung darüber zu geben. Der Richter kann sich der Entscheidung der 1. Instanz anschließen (Ablehnung), das Verfahren beenden, die Entscheidung kassieren (neues Verfahren) oder korrigieren (Umwandlung in Flüchtlingsstatus oder subsidiärer Schutz oder Ablehnung mit Duldung wegen Refoulement-Gründen).

Die endgültige Entscheidung in einem Asylverfahren kann durch öffentlichen Aushang bekannt gemacht werden und gilt nach acht Tagen als zugestellt. Damit ist das Verfahren dann rechtskräftig abgeschlossen. (Info Stdok 5.2012)

Wenn ein AW seinen Antrag am Flughafen vor Betreten ungarischen Territoriums einbringt, wird er im Transitbereich des Flughafens untergebracht. Das Vorverfahren verkürzt sich auf 8 Tage. Sind 8 Tage verstrichen oder wird der Antrag zugelassen, wird dem AW das Betreten ungar. Territoriums erlaubt. Ist der AW vulnerabel, gelten die Bestimmungen für das Flughafenverfahren nicht (auch nicht für Familienmitglieder). (Asylgesetz 2007 24.12.2010)

Haft

Für fremdenpolizeiliche Maßnahmen (Aufgriff und Verhaftung illegaler Migranten, Rückführungen) ist in Ungarn die Aliens Policing Unit der ungarischen Polizei zuständig. Die Polizei kann einen Ausländer für bis zu 72 Stunden inhaftieren, danach kann ein Gericht die Haftdauer um jeweils 30 Tage bis zu insgesamt einem Jahr verlängern. Ein Ausländer muss aus der Haft entlassen werden, wenn die Rückführung auch so gesichert ist; wenn es offensichtlich wird, dass die Rückführung nicht durchgeführt werden kann (dann ist er in einer festgelegten offenen oder privaten Unterkunft unterzubringen); bzw. wenn die maximale Haftdauer von 12 Monaten erreicht ist. Minderjährige können nicht inhaftiert werden. Familien mit minderjährigen Kindern dürfen als letztes Mittel für maximal 30 Tage (in der bewachten Unterkunft für Vulnerable in Békéscsaba) inhaftiert werden. (Info Stdok 5.2012)

Es ist im ungarischen Recht zwischen Ingewahrsamnahme nach einem Aufgriff nach illegaler Einreise und Ingewahrsamnahme bei Asylantragstellung zu unterscheiden. Im ersten Fall gelten die Vorschriften des ungarischen Ausländerrechtes (Act II von 2007), im zweiten Fall richtet sich die Unterbringung in geschlossenen Aufnahmeeinrichtungen nach dem Asylgesetz, wobei der Aufenthaltsort von den zuständigen Behörden bestimmt werden kann.

Bei Asylantragstellung ohne Aufgriff erfolgte bis Sommer 2012 die Unterbringung in geschlossenen Einrichtungen bis zur Einleitung der zweiten Stufe des Asylerstverfahrens. Danach wurden die Antragsteller in offenen Einrichtungen untergebracht.

Anders bei Aufgriffsfällen: Hier wurde ein illegal aufhältiger Ausländer im Falle eines Aufgriffs durch die Fremdenpolizei in Abschiebehaft genommen und sofort ein Ausweisungsverfahren eingeleitet. Dieses wurde auch fortgeführt, wenn der Ausländer einen Asylantrag stellte, die Verantwortung für die Unterbringung geht auch nach Asylantragstellung nicht auf das BAH über. Die Ausweisung wurde aber nicht vollzogen, solange das Asylverfahren noch nicht endgültig abgeschlossen war. Auch hier gilt die 72-Stunden-Frist, innerhalb der eine richterliche Überprüfung mit Anhörung stattfinden muss. Die Haft kann dann jeweils um 30 Tage bis zu maximal einem Jahr verlängert werden. Da die Verantwortung für die Unterbringung bei der Fremdenpolizei verbleibt und der Haftgrund (illegale Einreise, laufendes Ausweisungsverfahren) ein anderer ist als bei regulären Asylantragstellern (hier dient die Ingewahrsamnahme der Sicherstellung des Asylverfahrens), kann die Ingewahrsamnahme länger als bis zum Abschluss des Vorverfahrens dauern, längstens jedoch zwölf Monate. (Deutscher Bundestag 2.3.2012)

Das mit 1.1.2013 in Kraft tretende überarbeitete Asylgesetz, dessen Regelungen nach internem Erlass bereits befolgt werden, sieht den Verzicht auf Haft vor, solange ein Asylantrag noch nicht untersucht wurde - das gilt auch für Dublin-Rückkehrer. Für Folgeantragsteller ist die Möglichkeit zur Inhaftierung weiterhin vorgesehen. (BAH 8.10.2012)

Seit diesem Sommer werden nunmehr auch im fremdenpolizeilichen Verfahren Erstantragsteller nicht mehr inhaftiert, wenn sie sofort bei Festnahme (innerhalb von 4-5 Tagen) einen Asylantrag stellen. Ansonsten bleiben sie in Haft. Dies ist keine Gesetzesänderung, sondern eine bis auf weiteres beschlossene Änderung der Vorgehensweise der ungarischen Behörden. (BAH 8.10.2012)

In seinem Bericht Note on Dublin transfers to Hungary of people who have transited through Serbia - update vom Dezember 2012, nimmt UNHCR Bezug auf das im November 2012 im ungarischen Parlament angenommene umfassende Gesetzesänderungspaket. Fremde die umgehend, spätestens beim Interview mit der Fremdenpolizei, einen Asylantrag stellen, werden auch nicht länger festgenommen. Wer dies aber nicht tut, kann weiterhin für die Dauer des Verfahrens inhaftiert werden.

Verbesserungen bei der Haft von AW wurden beobachtet. Die Zahl inhaftierter AW hat 2012 deutlich abgenommen (Feb. 2012: 171, Dez. 2012: 30). UNHCR begrüßt das Vorhaben der ungarischen Regierung, zusätzliche Rechtsgarantien zur Haft einzuführen, sodass ungehinderter Zugang zu Toiletten, Zugang zu angemessener Behandlung für Inhaftierte mit spez. Bedürfnissen, etc. gewährleistet sein soll. UNHCR anerkennt darüber hinaus die Anstrengungen der ungarischen Behörden das Monitoring der Haftbedingungen durch das nationale Polizeihauptquartier und das Büro des Hauptanklägers zu verbessern. Eine Arbeitsgruppe aus Richtern der Kuria (ungarisches Höchstgericht), Richtern der 2. Instanz in Asyl- und Haftentscheidungen und akad. Experten, soll die richterliche Praxis untersuchen, welche es erlaubt habe, AW ohne inhaltliches Verfahren nach Serbien zurückzuschicken, und die Haft von AW ohne Einzelfallprüfung routinemäßig zu verlängern. (UNHCR 12.2012)

Aufgrund dramatisch angestiegener Asylzahlen, entschied sich die ungarische Regierung das Asylrecht erneut anzupassen. Die laut UNHCR geplanten Änderungen des ungarischen Asylgesetzes ab dem 1.7.2013 betreffen die Neuregelung der Inhaftierung von AW in folgenden Fällen: a) bei ungeklärter Identität und Nationalität, b) ein AW sich versteckt oder das Verfahren sonst wie behindert hat, c) die begründete Annahme besteht, dass der AW das Asylverfahren verzögern oder sich diesem entziehen wird, d) die Haft notwendig zum Schutz der nat. Sicherheit, der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung (weil der AW in ernster Weise oder mehrfach die Hausordnung des festgelegten Ortes des verpflichtenden Aufenthalts verletzt hat) ist, e) bei einem Antrag am Flughafen, und f) der AW das Dublin-Verfahren behindert, weil er nicht zu Ladungen erschienen ist. Die Haft wird zuerst für 72 Stunden verhängt. Binnen der ersten 24 Stunden kann die BAH (ungarische Asylbehörde, Anm.) die Verlängerung beim zuständigen Bezirksgericht beantragen. Das Gericht kann die Haft um max. 60 Tage verlängern. Dies kann bis zu zweimal geschehen (max. Dauer: 6 Monate). Die BAH muss dabei die Verlängerungsanträge begründen. Über die Verlängerung der Haft entscheidet ein Gericht. Eine persönliche Anhörung hat zwingend zu erfolgen, wenn die Haft (nach 72h) zum ersten Mal verlängert wird. Eine Anhörung kann auf Antrag des AW erfolgen, entweder bei einer Beschwerde (s.o.) oder bei weiteren Verlängerungen der Haft. Gegen die Entscheidungen des Gerichts gibt es keine weiteren Rechtsmittel mehr. (UNHCR 12.4.2013)

Weitere Ergänzungen bzw. Neuregelungen zum Asylgesetz, die mit 1.1.2014 in Kraft treten sollen, betreffen die Beschwerde gegen Zurückweisung des Asylantrags, die Einführung eines Integrationsvertrages und die Ausweitung des Anspruchs auf Unterstützung. (UNHCR 12.4.2013)

Der Hauptgrund der Anordnung der sog. asylum detention ist die Verfügbarkeit von AW während des Verfahrens zur Bestimmung des Flüchtlingsstatus. Es ist kein automatisches System (basierend auf einer individuellen Erwägung) und unabhängig davon, ob der AW Personaldokumente hat oder nicht. Die Inhaftierung kann aus bestimmten Gründen angeordnet werden. Eine solche Anordnung erfolgt jedoch nicht im Falle unbegleiteter Minderjähriger. Eine Asylinhaftierung muss jedoch in folgenden Fällen wieder aufgehoben werden: a) nach spätestens 6 Monaten, b) der Grund der Inhaftierung nicht mehr besteht, c) aus gesundheitlichen Gründen, d) bei Vorliegen eines Dublintransfers, e) ein Dublintransfer nicht ausgeführt werden kann. Ein eigenes Asylum Detention Reception Centre wird speziell für auf solche Art Inhaftierte eingerichtet werden. Darin sollen ausschließlich AW, inhaftiert nach dieser neuen Regelung untergebracht werden. Dieses Zentrum ist bewacht, AW können sich innerhalb des Geländes frei bewegen. Grundsätzlich sind die OIN-Mitarbeiter für die Verhängung der Asylhaft verantwortlich und werden durch die Polizei dabei unterstützt (Transport,...). Zur Asylhaft gibt es Alternativen in Form einer Bürgschaft bzw. Kaution. (OIN 27.6.2013)

In seiner offiziellen Äußerung zu den Vorwürfen des Ombudsmanns betreffend das Haftzentrum Nyirbator, nimmt die ungarische Fremdenpolizei ausführlich zu den kritisierten Punkten Stellung. Es werden auch einige Anregungen des Ombudsmannes angenommen und Verbesserungen angekündigt, wie etwa Schaffung einer ständigen Nachtaufsicht. Andere Punkte wurden richtiggestellt, wie etwa dass seit Ende August 2012 in jeder bewachten Unterkunft der Zugang zu den Toiletten 24 Stunden am Tag möglich ist, oder wurden einer näheren Beleuchtung unterzogen, wie etwa dass die Ausgabe von Putzwerkzeugen nur unter Aufsicht zu bestimmten Zeiten stattfinden kann, da sie sich auch als Waffen eignen und daher ein freier Zugang zu diesen nicht erlaubt werden kann. Auch wird auf die Modifizierung der Verordnung zur Durchführung des im fremdenpolizeilichen Verfahren angeordneten Gewahrsams mehrfach hingewiesen. (Landespolizeipräsidium 12.10.2012)

Mit Urteil vom 20. September 2011 entschied der EGMR im Fall Lokpo und Touré gegen Ungarn (Appl. Nr. 10816/10), dass die Dauer der Anhaltung der Beschwerdeführer unverhältnismäßig lange war und diese daher als willkürlich anzusehen ist. Der Grund für die Anhaltung lag vor allem allein daran, dass die Asylbehörde untätig geblieben ist, worin der EGMR Willkür sieht. Darüber hinaus war die Dauer der Maßnahme unverhältnismäßig im Hinblick auf den verfolgten Zweck. Die 6-monatige Anhaltung war daher nicht gesetzmäßig und Ungarn hat somit Art 5 EMRK verletzt.

Das Urteil trifft jedoch keinerlei Aussagen dazu, ob diese Vorgehensweise systematisch angewandt wird, noch äußert es sich zum ungarischen Asylsystem bzw. der Situation von Asylwerbern allgemein. Außerdem fand der Anlassfall im Jahr 2009 statt. 2010 wurde die Haft von Drittstaatsangehörigen im Act II of 2007 neu geregelt und regelmäßige Überprüfungen der Rechtmäßigkeit der Inhaftierung in 30 Tagesschritten eingeführt. (EGMR 20.9.2011)

In den Fällen Hendrin Ali Said und Aras Ali Said gegen Ungarn (Appl. Nr. 13457/11) und Al Tayyar Abdelhakim gegen Ungarn (Appl. Nr. 13058/11) entschied der EGMR am 23. Oktober 2012 erneut gegen Ungarn. Der EGMR verweist auf die Vergleichbarkeit beider Sachverhalte mit dem Fall Lokpo und Touré gegen Ungarn vom 20.9.2011, indem bereits HU wegen der Verletzung von Art 5 Abs 1 EMRK verurteilt wurde.

Aus beiden Urteilen kann aber keinerlei Bewertung des ungarischen Asylsystems durch den EGMR herausgelesen werden. Auch die von ECRE und der Asylkoordination geäußerte Kritik an Dublin-Überstellungen nach Ungarn findet keinen Eingang in die Überlegungen des EGMR. Es werden in diesem Zusammenhang auch keine generellen systematischen Mängel des Asylsystems erwähnt. Folglich sind die Feststellungen, welche der EGMR in beiden Fällen trifft, als Folgeentscheidungen zu werten, die sich aufgrund der ähnlichen Sachverhaltskonstellationen aus dem Fall Lopko and Touré gegen Ungarn ergeben.

Des Weiteren ist zu beachten, dass die entscheidungsbegründenden Sachverhalte beider Fälle vor der relevanten Gesetzesänderung, welche im 24. Dezember 2010 in Kraft getreten ist, stattfanden. Somit wurde die Haft von Drittstaatsangehörigen im Act II of 2007 bereits vor Erlass der beiden Urteile und auch vor dem Anlassfall Lokpo und Toure gegen Ungarn neu geregelt. Mitte 2012 kam es außerdem zu einer erneuten Änderung im fremdenpolizeilichen Verfahren. Erstantragsteller werden nicht mehr inhaftiert, wenn sie sofort bei Festnahme (innerhalb von 4-5 Tagen) einen Asylantrag stellen. Mit 1.1.2013 werden diese Änderungen in Kraft treten. Praktisch vollzogen werden sie bereits seit Sommer 2012. (EGMR 23.10.2012)

Quellen:

EMN (4.2011): European Migration Network: ANNUAL POLICY REPORT 2010. Developments in Hungarian Migration and Asylum Policy 1 January 2010 - 31 December 2010,

http://emn.intrasoft-intl.com/Downloads/download.do;jsessionid...?fileID=1977, Zugriff 27.6.2013 / Asylgesetz 2007 (24.12.2010): Act LXXX of 2007 on Asylum, Art. 45

EDAL - European Database of Asylum Law (1.1.2012): Country Overview Hungary,

http://www.asylumlawdatabase.eu/en/content/edal-country-overview-hungary#_ftn1, Zugriff 26.6.2013

Info der Staatendokumentation (5.2012): Ungarn: Ergebnisse der Konferenz über das ungarische Asyl- und Fremdenpolizeiwesen, 28.2.-2.3.2012

Asylgesetz 2007 (24.12.2010): Act LXXX of 2007 on Asylum, Art. 47-49;

Asylgesetz 2007 (24.12.2010): Act LXXX of 2007 on Asylum, Art. 72 / Regierungserlass 290/2010 (XII.21.) zu Gesetz XXXV/2010, Art. 97

Deutscher Bundestag (2.3.2012): Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage mehrerer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE; Drucksache 17/8653; Überstellung von Asylsuchenden im Dublin-Verfahren nach Ungarn trotz drohender Inhaftierung und Abschiebung vor Ende des Asylverfahrens

BAH (8.10.2012): Arbeitsgespräch mit ungarischem BAH

UNHCR (12.2012): Note on Dublin transfers to Hungary of people who have transited through Serbia - update;

http://www.refworld.org/docid/50d1d13e2.html, Zugriff 26.6.2013

UNHCR (12.4.2013): UNHCR COMMENTS AND RECOMMENDATIONS ON THE DRAFT

MODIFICATION OF CERTAIN MIGRATION-RELATED LEGISLATIVE ACTS FOR THE

PURPOSE OF LEGAL HARMONISATION,

http://www.unhcr-centraleurope.org/pdf/where-we-work/hungary/unhcr-comments-and-recommendations-on-the-draft-modification-of-migration-related-acts-april-2013.html, Zugriff 27.6.2013

OIN (27.6.2013): Anfragebeantwortung, per Email

Landespolizeipräsidium (12.10.2012): Ungarisches Landespolizeipräsidium an den Ombudsmann für Grundrechte betreffend Bericht über Geltung der Grundrechte der Ausländer in der bewachten Aufnahmeeinrichtung in Nyírbátor

EGMR - Europäischer Gerichtshof der Menschenrechte (20.9.2011):

Lokpo und Touré gegen Ungarn (Appl. Nr. 10816/10), Urteil

EGMR - Europäischer Gerichtshof der Menschenrechte (23.10.2012):

Hendrin Ali Said und Aras Ali Said gegen Ungarn (Appl. Nr. 13457/11), Urteil, / EGMR -Europäischer Gerichtshof der Menschenrechte: Al Tayyar Abdelhakim gegen Ungarn (Appl. Nr. 13058/11), Urteil

Dublin-II-Rückkehrer

Die ungarische Asylgesetzgebung garantiert jedem Dublin-Rückkehrer die Möglichkeit der Stellung eines neuen Asylgesuches, unabhängig davon, ob bereits vorher ein Asylverfahren betrieben wurde oder nicht. Sollte nach Rückkehr ein Folgeantrag gestellt werden, so gilt es zu unterscheiden, ob das zuvor betriebene Erstverfahren durch eine (negative) Entscheidung in der Sache selbst oder aber durch Verfahrenseinstellung beendet wurde. In beiden Fällen wird zunächst entsprechend der Verfahrensweise eines Erstverfahrens nach Beendigung der ausländerrechtlichen Prozedur das Vorverfahren eingeleitet. Ein Folgeantrag ist unzulässig, wenn zuvor eine endgültige Ablehnung eines Asylantrags erfolgte und er keine neuen Elemente enthält bzw. keine Sachlagenänderung eingetreten ist. Bei durch Verfahrenseinstellung (z. B. wegen Untertauchens) ohne Entscheidung in der Sache beendetem Verfahren greift diese Vorschrift nicht. Hier gelten dann bzgl. der Voraussetzungen zum Eintritt in das ordentliche Verfahren die gleichen Regelungen wie für das Erstverfahren.

In Folge nationaler und internationaler Kritik haben die ungarischen Behörden ab Mitte Juni 2012 ihre Verfahrenspraxis in Bezug auf Folgeanträge geändert, um sicher zu stellen, dass jedem Folgeantragsteller, dessen Vorverfahren im Erstantrag nicht mit einer Entscheidung in der Sache endgültig abgeschlossen wurde, das Recht auf Aufenthalt in Ungarn so lange garantiert wird, bis über den Folgeantrag bestands- bzw. rechtskräftig eine Sachentscheidung getroffen wurde.

Umgesetzt wurde diese Regelung zunächst dadurch, dass bei diesem Personenkreis vom Erlass einer notwendigen erneuten Ausweisungsverfügung nach Dublin-Überstellung abgesehen wurde, wenn ein Folgeantrag gestellt wurde. In der Konsequenz folgte daraus auch, dass Abschiebehaft nicht verhängt werden konnte, solange nicht bestands- bzw. rechtskräftig endgültig eine Sachentscheidung getroffen wurde. Stattdessen werden die Folgeantragsteller in der offenen Aufnahmeeinrichtung Balassagyarmat untergebracht. Anfang 2013 traten entsprechende Gesetzesänderungen in Kraft. (VB 13.9.2012)

In seinem Bericht Note on Dublin transfers to Hungary of people who have transited through Serbia - update vom Dezember 2012, der zum Unterschied von seinen Vorgängern, vom Tenor her positiv ist, nimmt UNHCR Bezug auf das im November 2012 im ungarischen Parlament angenommene umfassende Gesetzesänderungspaket, welches im Text noch nicht vorliegt. Gleichzeitig seien im ungarischen Innenministerium entsprechende Umsetzungserlässe in Vorbereitung. UNHCR begrüßt diese Initiativen, die sicherstellen sollen, dass jene Asylwerber, über deren Fälle noch nicht inhaltlich entschieden wurde, die inhaltliche Prüfung in Ungarn abwarten dürfen und auch nicht mehr inhaftiert werden, insofern sie ohne Umschweife einen Asylantrag stellen. UNHCR bestätigt, dass Ungarn Asylwerbern, die über Serbien oder die Ukraine eingereist sind, ein inhaltliches Verfahren nicht mehr verwehrt. Diese werden nicht mehr nach Serbien (oder in die UKR) zurückgeschickt. Zusätzlich hat sich der Zugang zum Asylverfahren für Dublin-Rückkehrer verbessert, deren Vorbringen in Ungarn zuvor nicht inhaltlich untersucht und entschieden worden sind. Diese haben bei Rückkehr Zugang zu einer inhaltlichen Überprüfung ihrer Vorbringen, sofern sie die (Wieder)Aufnahme ihres vorherigen Asylantrags formal beantragen. Sie werden dann nicht inhaftiert und dürfen das Ergebnis ihres Verfahrens in Ungarn abwarten. (UNHCR 12.2012)

In einem Urteil der Kammer des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (Fall Mohammed v Austria) kommt diese zu dem Schluss, dass seine Zwangsrückführung im Rahmen von Dublin II nach Ungarn keine Verletzung des Artikels 3 EMRK darstellt. (ECHR 6.6.2013)

Drittstaatsicherheit Serbiens

UNHCR bestätigt, dass Ungarn Asylwerbern, die über Serbien oder die Ukraine eingereist sind, ein inhaltliches Verfahren nicht mehr verwehrt. Diese werden nicht mehr nach Serbien (oder in die UKR) zurückgeschickt. (UNHCR 12.2012)

Am 10. Dezember 2012 veröffentlichte die Kuria (ungarisches Höchstgericht) ein offizielles Gutachten (Opinion), um eine harmonisierte Praxis ungarischer Gerichte betreffend die Anwendung des Konzepts der Drittstaatssicherheit in Asylfällen voranzutreiben. Der Grund für einen derartigen Leitfaden waren die unterschiedlichen Zugänge, die verschiedene ungarischen Regionalgerichte in den letzten Jahren bei der Prüfung von Verwaltungsentscheidungen verfolgten, in denen Asylwerbern die Zulassung zum inhaltlichen Verfahren in Ungarn, aufgrund von Drittstaatssicherheit verweigert worden war. Damit verbunden war auch eine divergierende Bewertung der Asylsituation in Serbien, dem häufigsten Drittstaat in Ungarn.

Die Kuria kam zu folgenden Schlüssen:

I. Wenn Verwaltungsentscheidungen betreffend das Konzept der Drittstaatssicherheit überprüft werden, soll das Gericht ex officio ihm zur Verfügung stehende präzise und glaubwürdige Länderinformationen bei der Entscheidung berücksichtigen. Infos des UNHCR sollen dabei immer berücksichtigt werden. Im Zweifelsfall kann das Gericht Informationen bei der COI-Einheit des BAH anfordern oder aus anderen zuverlässigen Quellen beziehen. Die Kuria hält fest, dass - obwohl es die Aufgabe des Gerichts ist die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung zum Zeitpunkt ihres Zustandekommens zu bewerten - kann das Gericht aufgrund des absoluten Charakters des Refoulement-Verbots, ihm zur Kenntnis gelangte, neuere Informationen nicht außer Acht lassen. Wenn ein UNHCR-Report nicht verfügbar oder veraltet ist, sollen Verwaltungsbehörde und Gericht das im Detail festhalten. Das Gericht soll alle ihm zur Verfügung stehende Quellen, nicht nur von der Verwaltungsbehörde oder dem AW vorgelegte, einzeln und in ihrer Gesamtheit bewerten.

II. Das Faktum, dass das Asylsystem eines Landes überlastet ist, kann dazu führen, dass dieses Land unfähig ist die Rechte von Asylwerbern zu respektieren. Ein solches Land soll nicht als sicherer Drittstaat betrachtet werden. Die Ratifizierung der relevanten Abkommen ist dabei irrelevant; der effektive Zugang zu Schutz ist wichtig (Zugang zum Asylverfahren ohne unmöglich zu erfüllende Vorbedingungen, Gewährleistung eines inhaltlichen Verfahrens, ausreichende Rechtsmittel, etc.).

III. Das reine Faktum, dass ein AW im Drittland keinen Asylantrag gestellt hat, darf nicht per se zum Schluss führen, dass das Land sicherer Drittstaat ist. Bei angenommenen sicheren Drittstaaten muss der Antragsteller glaubhaft machen (nicht beweisen), dass er keinen Zugang zu effektivem Schutz hatte (individuelle Umstände, etwa Minderjährigkeit, etc.). Die verpflichtende Verwendung von Länderinformation und die Notwendigkeit der Individualisierung werden von EU-RL verlangt und sind daher in allen Phasen des Asylverfahrens anzuwenden, auch in beschleunigten und Sonderverfahren. Beim Risiko der Kettenabschiebung kann vom AW nicht erwartet werden ein individuelles Risiko zu beweisen. (HHC 4.1.2013)

Quellen:

VB des BM.I in Ungarn (13.9.2012): Auskunft des VB, per Email

UNHCR (12.2012): Note on Dublin transfers to Hungary of people who have transited through Serbia - update;

http://www.refworld.org/docid/50d1d13e2.html, Zugriff 26.6.2013

ECHR 168 (2013) Press release (6.6.2013): Sudanese asylum-seeker did not have an effective legal protection against forced transfer from Austria to Hungary (application no. 2283/12)

HHC - Hungarian Helsinki Committee (4.1.2013): Zusammenfassung der OPINION NO. 2/2012 (XII.10) KMK. OF THE SUPREME COURT OF HUNGARY (KÚRIA) ON CERTAIN QUESTIONS RELATED TO THE APPLICATION OF THE SAFE THIRD COUNTRY CONCEPT vom 10. Dezember 2012;

http://helsinki.hu/en/supreme-courts-opinion-on-the-application-of-the-safe-third-country-concept, Zugriff 27.6.2013

Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / vulnerable Gruppen

Unbegleitete Minderjährige Asylwerber (UMA) können nicht inhaftiert werden. Seit 1. Mai 2011 werden sie im ungarischen Kinder-Fürsorgesystem, zusammen mit ungarischen Kindern untergebracht. Die Bestellung eines gesetzlichen Vormundes ist ebenso verpflichtend wie die Suche nach Verwandten (Family Tracing). Minderjährige ohne Vormund sind nach ungarischem Recht nicht verfahrensfähig und können somit keinen Asylantrag stellen.

Unbegleitete Minderjährige werden auch zur Sicherung einer Abschiebung nicht inhaftiert. Die einzige relevante Altersgrenze ist dabei die von 18 Jahren. Die unbegleiteten Minderjährigen werden in Kinderheimen untergebracht. Oft entziehen sie sich auch durch Verlassen des Heimes weiteren Schritten.

Familien mit minderjährigen Kindern werden im normalen Asylverfahren, wenn es keine Gründe gibt, die gegen die Haft sprechen (z.B. Refoulement), für bis zu 30 Tage im Haftzentrum für Vulnerable in Békéscsaba inhaftiert. Wenn ihr Asylverfahren innerhalb dieser 30 Tage nicht abgeschlossen wird (was wahrscheinlich ist, speziell wenn Rechtsmittel eingelegt werden), werden sie in das offene Zentrum Debrecen verlegt. (Info Stdok 5.2012 / Deutscher Bundestag 2.3.2012)

Zwischen 1. April 2011 und 30. April 2012 waren insgesamt 409 Minderjährige für max. 30 Tage in Békéscsaba untergebracht. (NAIH 6.2012)

Unbegleitete Minderjährige im fremdenpolizeilichen Verfahren, die keinen Asylantrag stellen, werden in regionalen Kinderheimen untergebracht. Zuletzt war die Zahl dieser aber so hoch, dass die Kapazitäten ausgelastet waren und ausnahmsweise eine Aufnahme in der offenen Gemeinschaftsunterkunft Balassagyarmat erlaubt wurde. 52 Fälle wurden so untergebracht, hätten sich aber bereits am Abend des Überstellungstages wieder abgesetzt. (BAH 8.10.2012)

Altersfeststellungen werden im Rahmen des ungarischen Gesundheitssystems durch medizinische Experten vorgenommen. Es stehen eine klinische Untersuchung und verschiedene Röntgenuntersuchungen zur Verfügung (Zahnpanoramaröntgen, Schlüsselbeinröntgen). In Zweifelsfällen wird die Minderjährigkeit als erwiesen betrachtet (so gilt z.B. eine lt. Gutachten zwischen 17 und 20 Jahre alte Person, als 17-jährig). (Info Stdok 5.2012)

Medizinische Altersbestimmungen können in Ungarn nur mit Einwilligung der Betroffenen durchgeführt werden. Wenn sie sich weigern, werden sie im Prinzip wie Erwachsene behandelt - mit einer Ausnahme: Wurde vorher ein Vormund oder ein gesetzlicher Vertreter bestimmt, besteht die Vertretung/Vormundschaft auch bei Verweigerung der medizinischen Altersbestimmung. (Deutscher Bundestag 2.3.2012)

Es wird als unberechtigter Vorwurf zurückgewiesen, dass die ungarischen Behörden solche Altersfeststellungen auch dann durchführen sollen, wenn das bereits ein anderes EU-Mitgliedsland getan hat. In allen solchen Fällen akzeptieren die ungarischen Behörden das Ergebnis der vorherigen Untersuchungen. (OIN 11.11.2011)

Gemäß geltender ungarischer Rechtslage kann die Haft Minderjähriger nicht angeordnet werden. Wenn sich Drittstaatsangehörige nach Anordnung der Haft als Minderjährige zu erkennen geben, muss die Altersbestimmung sofort vorgenommen werden. Wenn die Altersbestimmung die Minderjährigkeit bestätigt, ist der Drittstaatsangehörige sofort freizulassen. (VB 25.1.2012)

Im Falle von UMA gilt das Refoulement-Verbot sogar, wenn die Familienzusammenführung oder irgendeine Art von Betreuung im Empfängerstaat nicht möglich ist. (EMN 2010 / Asylgesetz 2007 24.12.2010)

Laut BAH werden, gemäß interner Anordnung, unbegleitete Minderjährige schon länger nicht mehr nach Serbien zurückgeschickt. (VB 26.11.2012)

Minderjährige, die mit erwachsenen Angehörigen (etwa volljährigen Geschwistern, welche im engeren Rechtsverständnis der Dublin II VO gem. Art. 2 lit. h Dublin II VO nicht als Familienangehörige anzusehen sind, einreisen, werden gemeinsam untergebracht und ihre Verfahren zusammen geführt. (VB 16.4.2012)

Respekt der Menschenrechte wird in allen Abschnitten des Asyl- und Fremdenrechtsverfahrens garantiert. Spezielle Regelungen werden dabei im Verfahren und bei der Unterbringung für entsprechend bedürftige Personen angewandt. Ungarn ist einer der wenigen EU-Mitgliedsstaaten, der Schutz in Form eines eigenen gesetzlichen Status für Staatenlose und Opfern von Menschenhandel und detaillierte Regeln für den Schutz unbegleiteter Minderjähriger vorsieht. (UN 14.9.2011)

Quellen:

Info der Staatendokumentation (5.2012): Ungarn: Ergebnisse der Konferenz über das ungarische Asyl- und Fremdenpolizeiwesen, 28.2.-2.3.2012

Deutscher Bundestag (2.3.2012): Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage mehrerer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE; Drucksache 17/8653; Überstellung von Asylsuchenden im Dublin-Verfahren nach Ungarn trotz drohender Inhaftierung und Abschiebung vor Ende des Asylverfahrens

NAIH - National Authority of Data Protection and Freedom of Information (6.2012): Report of the Commissioner for Fundamental Rights. Affected organization: Temporary Detention Facility Békéscsaba;

http://www.ajbh.hu/documents/14315/131278/REPORT+-+Temporary+Detention+Facility+in+B%C3%A9k%C3%A9scsaba/31afb9fc-cb20-4972-b8ef-87e45ef5a22c;jsessionid=64852CF447CB21ADC534483E74DB11DA?version=1.1, Zugriff 27.6.2013

BAH (8.10.2012): Arbeitsgespräch mit ungarischem BAH

OIN - Bericht des Office of Immigration and Nationality (ungarische Asylbehörde) (11.11.2011): Email (Reaktion auf die Anfragebeantwortung von UNHCR Österreich an den Asylgerichtshof vom 17.10.2011)

VB des BM.I in Ungarn (25.1.2012): Auskunft des VB, per Email

EMN - European Migration Network (2010): ANNUAL POLICY REPORT 2010. Developments in Hungarian Migration and Asylum Policy 1 January 2010 - 31 December 2010;

http://emn.intrasoft-intl.com/Downloads/download.do;jsessionid...?fileID=1977, Zugriff 26.6.2013 / Asylgesetz 2007 (24.12.2010): Act LXXX of 2007 on Asylum, 24.12.2010, Art. 45

VB des BM.I in Ungarn (26.11.2012): Auskunft des VB, per Email

UNHCR (12.2012): Note on Dublin transfers to Hungary of people who have transited through Serbia - update;

http://www.refworld.org/docid/50d1d13e2.html, Zugriff 26.6.2013

VB des BM.I in Ungarn (16.4.2012): Auskunft des VB, per Email

UN - United Nations General Assembly, Human Rights Council, 18th session (14.9.2011): Report of the Working Group on the Universal Periodic Review, Hungary, Addendum, Views on conclusions and/or recommendations, voluntary commitments and replies presented by the State under review;

http://www2.ohchr.org/english/bodies/hrcouncil/docs/18session/A-HRC-18-17-Add1.pdf, Zugriff 26.6.2013

Non-Refoulement

Das Refoulement-Verbot gilt, wenn dem AW Gefahr der Verfolgung aufgrund von Rasse, Religion, Ethnie, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung usw. drohen würde. (Asylgesetz 2007 24.12.2010)

Ungarn gewährte in der Praxis Schutz vor Ausweisung bzw. Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre. (USDOS 19.4.2013)

Gemäß dem Gesetz (Act II of 2007) kann eine Rückführung in Länder, die nicht als sichere Herkunfts- bzw. Drittländer (in Übereinstimmung mit dem Non-Refoulement-Prinzip) gelten, weder angeordnet noch durchgeführt werden. Die Übereinstimmung mit diesem Prinzip und der Zugang zum Asylverfahren werden regelmäßig vom ungarischen Helsinki Komitee überwacht. Dies geschieht aufgrund einer sog. "Drei-Parteien-Grenzüberwachungs-Vereinbarung" zwischen der ungarischen Polizei, der UNHCR Regionalrepräsentation in Mitteleuropa und dem Helsinki Komitee. (UN 14.9.2011)

Eine Ausweisungsverfügung bzw. Abschiebemaßnahmen können gem. § 51 Abs. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 des ungarischen Ausländergesetzes (Act II of 2007) nur unter Beachtung des Non-Refoulement-Gebotes erlassen werden. Insoweit ist durch die ungarische Fremdenpolizei eine vorherige Stellungnahme der Asylbehörde einzuholen, ob im konkreten Einzelfall im Falle einer Abschiebung das Non-Refoulement-Gebot verletzt sein könnte. (VB 13.9.2012)

Quellen:

Asylgesetz 2007 (24.12.2010): Act LXXX of 2007 on Asylum, Art. 45

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Hungary;

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2012dlid=204294#wrapper, Zugriff 26.6.2013

UN - United Nations General Assembly, Human Rights Council, 18th session (14.9.2011): Report of the Working Group on the Universal Periodic Review, Hungary, Addendum, Views on conclusions and/or recommendations, voluntary commitments and replies presented by the State under review;

http://www2.ohchr.org/english/bodies/hrcouncil/docs/18session/A-HRC-18-17-Add1.pdf, Zugriff 26.6.2013

VB des BM.I in Ungarn (13.9.2012): Auskunft des VB, per Email

Versorgung

Unterbringung

Asylwerber werden in folgenden Aufnahmestellen untergebracht:

Aufnahmestelle Debrecen

Debrecen ist ein offenes, dem BAH unterstehendes Empfangszentrum (Reception Centre) mit einer Maximalkapazität von 1.200 Personen und darf mit Genehmigung der Behörde für 24 Stunden verlassen werden. Nach Debrecen kommen Erstantragsteller, die vorher noch nicht in Ungarn waren oder Dublin-Rückkehrer, deren Verfahren noch laufen.

Auf den deutschen Liaisonbeamten machte die Liegenschaft bei einer Besichtigung im Februar 2012 einen zufriedenstellenden Eindruck, vergleichbar mit deutschen Einrichtungen. In der Aufnahmeeinrichtung sind insgesamt 27 Personen beschäftigt, darunter mehrere Sozialarbeiter, Krankenschwestern und Küchenpersonal. Darüber hinaus arbeiten auch fast ständig freiwillige Helfer aus verschiedenen Ländern in der Einrichtung, auch das ungarische Helsinki-Komitee ist im Rahmen der Betreuungsarbeit fast ständig präsent. Familien und alleinstehende Frauen werden in separaten Gebäuden untergebracht, und es stehen auch diverse Gemeinschaftsräume (Fernsehen, Internet, Kindereinrichtungen) zur Verfügung. Täglich finden Sprechstunden eines Allgemeinmediziners und zweimal Mal wöchentlich einer Kinderärztin in der Krankenstation statt. Medizinische Grundausstattung (auch für die Vorsorgeuntersuchung bei Schwangeren) ist vorhanden. In der Aufnahmeeinrichtung haben die Bewohner die Wahlmöglichkeit zwischen Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung oder aber Selbstverpflegung bei Bezug der gesetzlich vorgeschriebenen Barmittelunterstützung (entsprechende Kücheneinrichtungen sind vorhanden). Insgesamt hat der deutsche Liaisonbeamte den Eindruck gewonnen, dass die gesetzlichen Vorgaben beachtet und seriös und verantwortungsbewusst umgesetzt werden.

Bewachte Unterkünfte

Asylwerber, die sich in Schubhaft oder in fremdenpolizeilicher Haft befinden, werden in den sogenannten bewachten Unterkünften (Detention Centres) in Gyor, Budapest Airport, Nyírbátor und Kishkunhalas untergebracht. Diese sind geschlossene Zentren mit insgesamt 491 Plätzen und werden von der Polizei betrieben.

In Nyirbator werden wegen den Änderungen bei der Haft (mehr dazu siehe S. 8) nur noch folgende Personengruppen inhaftiert:

Nicht-Antragsteller und Fremde mit Asyl(folge)anträgen aus der fremdenpolizeilichen Haft heraus.

Gemeinschaftsunterkunft

Die Gemeinschaftsunterkunft Balassagyarmat wird vom BAH betrieben.

Es handelt sich um eine offene Unterkunft mit 105 Plätzen, in der drei verschiedene Gruppen von Fremden untergebracht werden:

1. Nicht Abschiebbare (wegen Refoulement-Gründen; diese erhalten humanitäre Aufenthaltstitel. Sie sind somit legal aufhältigen Ausländern gleichgestellt und dürfen arbeiten). Sie bleiben für 18 Monate (verlängerbar) in Balassagyarmat. In diesen 18 Monaten suchen sie sich in der Regel Arbeit in Budapest und ziehen dorthin.

2. Fremde, die inhaftiert waren und nach Erreichen der maximalen Haftdauer (12 Monate) nicht mehr inhaftiert werden können und für die daher von der Fremdenpolizei Balassagyarmat als Unterkunft festgelegt wurde. Diese bleiben für 18 Monate in Balassagyarmat (durch die Behörde theoretisch endlos verlängerbar). Innerhalb dieser 18 Monate wird aber üblicherweise die Abschiebung effektuiert.

3. Folgeantragsteller. Diese erhalten am Ende ihres Verfahrens eine Entscheidung. Ist diese positiv, kommen sie in den Genuss von Integrationsmaßnahmen, ist diese negativ, werden sie außer Landes gebracht.

Die Unterkunft kann zwischen 6 und 22 Uhr verlassen werden. Wer zwischen 24 Stunden und 5 Tagen fernbleiben will, muss das begründen.

Familien/Vulnerable

Békéscsaba ist ein geschlossenes Haftzentrum für vulnerable Gruppen. Die Insassen können sich von 07.30 bis 21.00 Uhr frei auf dem Gelände des Zentrums bewegen, dürfen es aber nicht alleine verlassen.

Die Gesamtkapazität des Zentrums liegt bei 135 Plätzen, davon 85 Plätze für Familienmitglieder, 28 Plätze für Ehepartner und 18 Plätze für Alleinstehende und andere Vulnerable.

Unbegleitete Minderjährige Asylwerber (UMA)

Unbegleitete Minderjährige werden seit 1. Sept. 2011 in der Kinderzentrale "Károly István" in Fót im Rahmen des traditionellen ungarischen Kinderbetreuungssystems untergebracht. Auf Grund von altersbedingten Besonderheiten steht dort eine spezielle medizinische/psychologische Versorgung zur Verfügung.

Unbegleitete Minderjährige, die keinen Asylantrag in Ungarn stellen, werden von der Polizei in territoriale Kinderbetreuungszentren gebracht, um deren spezielle Bedürfnisse und Unterbringung sicherstellen zu können.

Delikte

Asylwerber, deren Freiheitsbeschränkung nicht im Zusammenhang mit einem fremdenpolizeilichen Verfahren erfolgte (z.B. Begehung eines Verwaltungsdelikts oder einer Straftat), werden in einer der 31 ungarischen Justizvollzugsanstalten inhaftiert.

Flughafen

Asylwerber, welche ihre Anträge vor der Einreise in die Republik Ungarn an einer Grenzübergangsstelle des internationalen Luftverkehrs einreichen, werden in einer Unterkunft im Transitraum des Flughafens untergebracht. Der Transitraum am Flughafen darf nicht verlassen werden. (VB 18.10.2011 / OIN 11.11.2011 / Info Stdok 5.2012 / Deutscher Bundestag 2.3.2012 / Pro Asyl 25.4.2012 / UNHCR 24.4.2012 / BAH 8.10.2012)

In seinem Bericht "Hungary as a Country of Asylum" bezeichnete UNHCR die Qualität des Essens in Balassagyarmat als schlecht. In Balassagyarmat gibt es drei Mahlzeiten am Tag. Dabei wird auf religiöse Vorschriften Rücksicht genommen. Weiters gibt es drei separate Teeküchen, in denen selbst gekocht werden kann. Küche und Speisesaal sind in gutem Zustand. (Info Stdok 5.2012 / UNHCR 24.4.2012)

Aufgabe der Cordelia Foundation ist es traumatisierte Asylwerber und Flüchtlinge bei der psycho-sozialen Rehabilitation zu unterstützen. Sie übernimmt dabei staatliche Aufgaben und erhält dafür Förderungen durch den European Refugee Fund und das ungarische Justizministerium. 2009 wurden mit Organisationen wie dem UNHCR, dem Europäischen Flüchtlingsfond, der Europäischen Union und auch der ungarischen Regierung verschiedene Projekte durchgeführt. (Cordelia 31.5.2010)

Es existieren verschiedene NGOs, die AW, subsidiär Schutzberechtigen und Flüchtlingen unterschiedliche Leistungen anbieten. Die größten und aktivsten sind:

• Menedék - Association for Migrants: Unterstützt alle Fremden bei der Integration in Ungarn; unterhält verschiedene Hilfsprogramme und vertritt die Interessen und Rechte von Migranten gegenüber Politik, Verwaltung und Medien.

• The Artemisszió Foundation: Unterstützt soziale Integration; interkulturelle Trainingskurse; Verteilung von Unterrichtsmaterial usw.

• The Hungarian Helsinki Committee (HHC): Überwacht die Beachtung der Menschenrechte in der Behandlung von AW; stellt Rechtsbeistände für Opfer von Menschenrechtsverletzungen durch Staatsorgane; Infokampagnen für die Öffentlichkeit; besondere Konzentration auf Haftbedingungen und das Recht auf Verteidigung und Gleichheit vor dem Gesetz. HHC ist Umsetzungspartner des UNHCR und hat seit 1997 ein Abkommen mit den ungarischen Behörden, das es ihm erlaubt die Hafteinrichtungen des Landes zu überprüfen. Seit 1998 bietet HHC Asylwerbern Rechtshilfe. Vertragsanwälte des HHC besuchen regelmäßig Einrichtungen, in denen Fremde festgehalten werden.

• The Hungarian Interchurch Aid: Unterstützung für Bedürftige; unterhält als eine der größten ungar. NGOs soziale Einrichtungen und Entwicklungsprogramme; bietet humanitäre Hilfe und unterstützt Flüchtlinge; unterhält ein Heim für UAM. (EMN 4.2011 / EMN 2009)

Quellen:

VB des BM.I in Ungarn (18.10.2011): Auskunft des VB, per Email

OIN - Bericht des Office of Immigration and Nationality (ungarische Asylbehörde) (11.11.2011): Email (Reaktion auf die Anfragebeantwortung von UNHCR Österreich an den Asylgerichtshof vom 17.10.2011)

Info der Staatendokumentation (5.2012): Ungarn: Ergebnisse der Konferenz über das ungarische Asyl- und Fremdenpolizeiwesen, 28.2.-2.3.2012

Deutscher Bundestag (2.3.2012): Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage mehrerer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE; Drucksache 17/8653; Überstellung von Asylsuchenden im Dublin-Verfahren nach Ungarn trotz drohender Inhaftierung und Abschiebung vor Ende des Asylverfahrens

Pro Asyl (25.4.2012): Ungarn: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit;

http://www.proasyl.de/de/themen/eu-politik/detail/news/ungarn_fluechtlinge_zwischen_haft_und_obdachlosigkeit/, Zugriff 26.6.2013

UNHCR (24.4.2012): Hungary as a country of asylum. Observations on the situation of asylum-seekers and refugees in Hungary; http://www.refworld.org/docid/4f9167db2.html, Zugriff 26.6.2013

BAH (8.10.2012): Arbeitsgespräch mit ungarischem BAH

Cordelia Foundation for the Rehabilitation of Torture Victims (31.5.2010): Report on Public Interest, 1 January 2009 - 31 December 2009,

http://www.cordelia.hu/documents/PUBLIC%20INTEREST%20REPORT_CORDELIA_2009.pdf, Zugriff 26.6.2013

EMN (4.2011): European Migration Network: ANNUAL POLICY REPORT 2010. Developments in Hungarian Migration and Asylum Policy 1 January 2010 - 31 December 2010,

http://emn.intrasoft-intl.com/Downloads/download.do;jsessionid...?fileID=1977, Zugriff 26.6.2013 / EMN (2009): THE ORGANISATION OF ASYLUM AND MIGRATION POLICIES IN HUNGARY, Study;

http://emn.intrasoft-intl.com/Downloads/download.do;jsessionid=A6BE8A1EAF1FB98C87A92B05898C461A?fileID=722, Zugriff 26.6.2013

Medizinische Versorgung

In seinem Bericht Hungary as a Country of Asylum sagt UNHCR, dass in Debrecen und Balassagyarmat fachärztliche Betreuung, etwa durch Dermatologen, nicht erhältlich, sowie Zahnbehandlung sehr teuer sei. In Balassagyarmat war im Rahmen eines Besuches ein Aushang zu sehen, auf dem sich Asylwerber für den nächsten Zahnarzttermin eintragen konnten. Hinweise zu etwaigen Kosten der Behandlung konnten nicht wahrgenommen werden. (Info Stdok 5.2012 / UNHCR 24.4.2012)

Die kostenlose Gesundheitsversorgung beinhaltet bei Krankheit zunächst die Versorgung durch einen Allgemeinmediziner und, wenn dieser eine entsprechende Überweisung ausstellt, auch die Versorgung in Polikliniken oder Krankenhäusern. Hierbei handelt es sich um Ausnahmefälle, in denen eine adäquate Versorgung innerhalb der Aufnahmeeinrichtung nicht sichergestellt werden kann. In Notfällen werden Patienten auch direkt in Kliniken aufgenommen. Notwendige Medikamente erhält ein Patient ebenfalls kostenfrei. Zahnarztbehandlungen werden in Notfällen gewährt. (Deutscher Bundestag 2.3.2012)

Im Sinne der geltenden Rechtsnormen ist in den festgelegten Unterkünften entsprechende Gesundheitsversorgung für die Antragsteller zur Verfügung zu stellen. Vertragsmäßige medizinische Versorgung steht rund um die Uhr zur Verfügung. Die Institutionen werden von einer auf Rehabilitation von Gefolterten spezialisierten NGO wöchentlich besucht. (VB 18.10.2011)

Eine wichtige Rolle bei der Versorgung psychisch kranker Asylwerber spielt die ungarische Nichtregierungsorganisation Cordelia Foundation. Diese stellte im Jahr 2009 850 gefolterten und/oder traumatisierten Asylwerbern psychiatrische und psychosoziale Hilfe zur Verfügung.

Die Cordelia Foundation verfügt über mehrere Psychiater (inkl. einen Kinderpsychiater), Psychologen, Sozialarbeiter, Übersetzer usw., die in einem "rehabilitation team" von 11 Personen mit den Traumatisierten in den Flüchtlingszentren Békéscsaba, Bicske und Debrecen des Amtes für Immigration und Nationalität arbeitet. (Cordelia Foundation 31.5.2010)

Auf Grund von altersbedingten Besonderheiten steht für Minderjährige medizinische/psychologische Versorgung im Institut für Kinderschutz zur Verfügung. (VB 18.10.2011)

Quellen:

Info der Staatendokumentation (5.2012): Ungarn: Ergebnisse der Konferenz über das ungarische Asyl- und Fremdenpolizeiwesen, 28.2.-2.3.2012

UNHCR (24.4.2012): Hungary as a country of asylum. Observations on the situation of asylum-seekers and refugees in Hungary; http://www.refworld.org/docid/4f9167db2.html, Zugriff 26.6.2013

Deutscher Bundestag (2.3.2012): Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage mehrerer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE; Drucksache 17/8653; Überstellung von Asylsuchenden im Dublin-Verfahren nach Ungarn trotz drohender Inhaftierung und Abschiebung vor Ende des Asylverfahrens

VB des BM.I in Ungarn (18.10.2011): Auskunft des VB, per Email

Cordelia Foundation for the Rehabilitation of Torture Victims (31.5.2010): Report on Public Interest, 1 January 2009 - 31 December 2009,

http://www.cordelia.hu/documents/PUBLIC%20INTEREST%20REPORT_CORDELIA_2009.pdf, Zugriff 26.6.2013"

Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gem. Art. 16 Abs. 1 (lit. c) Dublin II-VO Ungarn für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers ernstlich möglich erscheinen lassen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gem. Art 3 Abs. 2 Dublin II-VO ergeben. Es sei auch kein schützenswertes Privatleben in Österreich aufgebaut worden, sodass die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle.

Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene, handschriftlich verfasste Beschwerde vom 05.08.2013, in welcher der Beschwerdeführer geltend machte, nicht nach Ungarn zurückkehren zu wollen, da es dort kein Gesetz gebe. Es komme jeden Tag zu Streitigkeiten und die Polizei schaue nur zu. Er habe mitangesehen, wie ein Mensch getötet worden sei und sei selbst auch geschlagen worden. Zudem würde es keinen Platz zum Schlafen geben und das Essen sei auch nicht gut. Er brauche Schutz, aber nicht den Tod.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Der Beschwerdeführer reiste Ende Oktober 2009 aus der Türkei über Griechenland illegal in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein. Am 21.06.2010 stellte er in Griechenland einen Asylantrag, welcher jedoch abgelehnt wurde. Nichtsdestotrotz hielt er sich bis Mitte des Jahres 2013 in Griechenland auf, von wo aus er über Mazedonien und Serbien weiter nach Ungarn reiste. Am 17.06.2013 stellte er in Ungarn ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz. In weiterer Folge begab er sich illegal in das österreichische Bundesgebiet und brachte am 01.07.2013 den vorliegenden Asylantrag ein.

Das Bundesasylamt richtete am 04.07.2013 ein Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn, woraufhin Ungarn mit einem am 15.07.2013 eingelangten Schreiben der Wiederaufnahme gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-Verordnung ausdrücklich zustimmte.

Besondere, in der Person des Antragstellers gelegene Gründe, welche für eine reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Ungarn sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.

Die beschwerdeführende Partei hat während ihres Aufenthaltes in Österreich einmalig einen Arzt aufgesucht und ließ sich wegen eines Hautausschlages erfolgreich behandeln.

Besondere private, familiäre, berufliche oder finanzielle Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt des Bundesasylamtes, insbesondere den Niederschriften, und wurden von der Beschwerdeführenden Partei nur hinsichtlich der Lage in Ungarn bestritten.

Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Ungarn auch Feststellungen zur ungarischen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin II-VO) samt dem dortigen jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.

Zu seinem Gesundheitszustand legte der Beschwerdeführer trotz ausdrücklicher Aufforderung keine medizinischen Unterlagen vor, weshalb nicht von einer schweren, behandlungsbedürftigen Erkrankung auszugehen ist. Eine solche wurde vom Antragsteller jedoch auch zu keinem Zeitpunkt vorgebracht.

Rechtliche Beurteilung:

Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG), und das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 in Kraft getreten.

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 75 (1) ...

...

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) lauten:

"KAPITEL II

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

[ ... ]

KAPITEL III

RANGFOLGE DER KRITERIEN

[ ... ]

KAPITEL IV

HUMANITÄRE KLAUSEL

Artikel 15

(1) Jeder Mitgliedstaat kann aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere abhängige Familienangehörige zusammenführen, auch wenn er dafür nach den Kriterien dieser Verordnung nicht zuständig ist. In diesem Fall prüft jener Mitgliedstaat auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats den Asylantrag der betroffenen Person. Die betroffenen Personen müssen dem zustimmen.

(2) In Fällen, in denen die betroffene Person wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, einer schweren Krankheit, einer ernsthaften Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung der anderen Person angewiesen ist, entscheiden die Mitgliedstaaten im Regelfall, den Asylbewerber und den anderen Familienangehörigen, der sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, nicht zu trennen bzw. sie zusammenführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat.

(3) Ist der Asylbewerber ein unbegleiteter Minderjähriger, der ein oder mehrere Familienangehörige hat, die sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, und die ihn bei sich aufnehmen können, so nehmen die Mitgliedstaaten nach Möglichkeit eine räumliche Annäherung dieses Minderjährigen an seinen bzw. seine Angehörigen vor, es sei denn, dass dies nicht im Interesse des Minderjährigen liegt.

(4) Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Ersuchen statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

(5) Die Bedingungen und Verfahren für die Umsetzung dieses Artikels, gegebenenfalls einschließlich der Schlichtungsverfahren zur Regelung von Divergenzen zwischen den Mitgliedstaaten über die Notwendigkeit einer Annäherung der betreffenden Personen bzw. den Ort, an dem diese erfolgen soll, werden gemäß dem Verfahren nach Artikel 27 Absatz 2 beschlossen.

KAPITEL V

AUFNAHME UND WIEDERAUFNAHME

Artikel 16

(1) Der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:

a) einen Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 17 bis 19 aufzunehmen;

b) die Prüfung des Asylantrags abzuschließen;

c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen;

d) einen Asylbewerber, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen;

e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen.

(2) Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so fallen diesem Mitgliedstaat die Verpflichtungen nach Absatz 1 zu.

(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.

(4) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 Buchstaben d) und e) erlöschen auch, wenn der für die Prüfung des Antrags zuständige Mitgliedstaat nach der Rücknahme oder der Ablehnung des Antrags die notwendigen Vorkehrungen getroffen und tatsächlich umgesetzt hat, damit der Drittstaatsangehörige in sein Herkunftsland oder in ein anderes Land, in das er sich rechtmäßig begeben kann, zurückkehrt."

Zu A) Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz:

In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 16 Dublin II-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr lediglich zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 5 zu Art. 16). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12).

In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Ungarns zur Prüfung des Asylantrages der Beschwerde führenden Partei in Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO begründet:

Ungarn hat ausdrücklich seine eigene Verantwortlichkeit zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bekundet und hat in der Folge bereits ein diesbezügliches Verfahren begonnen. Dies bedeutete jedenfalls einen Selbsteintritt Ungarns gem. Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO und wurde Ungarn nach dem Wortlaut dieser Bestimmung jedenfalls "dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen."

Eine allenfalls vormals gegebene Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates zur Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers (etwa Griechenlands) ist mit dem Selbsteintritt Ungarns jedenfalls erloschen, was angesichts der systemischen Mängel bei den Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen in Griechenland im Einklang mit der Rechtsprechung des EGMR und des EuGH steht.

Die Zuständigkeit Ungarns ist zwischenzeitig durch die Verlängerung der Überstellungsfrist gemäß Art. 20 Abs. 2. Dublin-VO nicht erloschen. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin II-VO lauten wie folgt:

"Art. 20 (1) lit. d [...] ein Mitgliedstaat, der die Wiederaufnahme akzeptiert, muss den Asylwerber in seinem Hoheitsgebiet wieder aufnehmen. Die Überstellung erfolgt gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaates nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat [...].

Art. 20 (2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, so geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrags aufgrund der Inhaftierung des Asylwerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylwerber flüchtig ist."

Ausgehend vom Tag des Einlangens der Zustimmung Ungarns zum Wiederaufnahmeersuchen, nämlich dem 15.07.2013, und der sechsmonatigen Überstellungsfrist nach Art. 20 Abs. 2 Dublin II-Verordnung, hätte diese Frist - sofern keine Verlängerung gem. Art 20 Abs. 2 Dublin II-VO erfolgt wäre - mit Ablauf des 15.01.2014 geendet. Mit Mitteilung Österreichs an Ungarn vom 14.11.2013, dass die Überstellung des Beschwerdeführers in den zuständigen Mitgliedsstaat am 14.11.2013 nicht durchgeführt werden kann, da der Antragsteller untergetaucht ("absconded") sei, hat sich die Frist zur Überstellung gemäß Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO auf insgesamt 18 Monate verlängert und endet nunmehr am 15.1.2015.

Auch aus Art. 15 Dublin II-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels jeglicher familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine österreichische Zuständigkeit zur Prüfung des Antrages der Beschwerde führenden Partei.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das Bundesasylamt hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre:

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II VO).

Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 Dublin-Verordnung ist dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.

Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob die Beschwerde führende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Ungarn gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 EMRK (eine Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 8 EMRK wurde seitens der Beschwerde führenden Partei nicht behauptet und liegen auch keinerlei Anhaltspunkte hiefür vor, da sie zum einen keine Familienangehörigen in Österreich hat und hier auch keine familiäre Lebensgemeinschaft führt, und sie zum anderen erst sehr kurz im Bundesgebiet aufhältig ist) verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.

Der angefochtene Bescheid enthält - wie oben ausgeführt - ausführliche Feststellungen zum ungarischen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes, und zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Es ergibt sich aus diesen Länderfeststellungen insbesondere, dass es in Ungarn im inhaltlichen Verfahren ein detailliertes Interview gebe, wobei die Heranziehung von Herkunftslandinformationen verpflichtend sei. Der Zugang zu UNHCR und NGOs sei gewährleistet. Gegen die Entscheidung der ungarischen Asylbehörde sei eine Beschwerde vor dem Gericht möglich. Das Non-Refoulementgebot werde beachtet. Seit 01.01.2013 werde eine Haft nur noch eingeschränkt verhängt. Zitiert wird auch eine Note von UNHCR von Dezember 2012, in welcher auf Verbesserungen bei Inhaftierungen und einen Rückgang der Inhaftierungen hingewiesen wird. Auf Urteile des EGMR, in welchen die Haftbedingungen kritisiert worden seien, wäre reagiert worden. Im Zusammenhang mit Dublin-Rückkehrern wird ausgeführt, dass die ungarische Asylgesetzgebung jedem Dublin-Rückkehrer die Möglichkeit der Stellung eines neuen Asylgesuches unabhängig davon, ob bereits vorher ein Asylverfahren betrieben worden sei oder nicht, garantiere. Ein Folgeantrag sei nur unzulässig, wenn zuvor eine endgültige Ablehnung eines Asylantrages erfolgt wäre und keine neuen Elemente enthalten seien beziehungsweise keine Sachverhaltsänderung eingetreten wäre. Die diesbezügliche Praxis sei ab Mitte Juni 2012 verbessert worden. Es gebe auch keine Zurückschiebungen nach Serbien anstatt eines ordentlichen Asylverfahrens mehr. Diese Informationen wurden auch von UNHCR im Dezember 2012 bestätigt. Unter der Überschrift "Versorgung" finden sich auch Informationen über das offene Zentrum XXXX; dort seien primär Erstantragsteller untergebracht; auf einen deutschen Verbindungsbeamten habe die Einrichtung im Jahr 2012 einen zufriedenstellenden Eindruck gemacht. Daneben werden noch Feststellungen zu anderen Unterkünften sowie zur medizinischen Versorgung getroffen, aus denen sich im Wesentlichen eine unionsrechtskonforme Situation ergibt.

Schon vor dem Hintergrund der obzitierten erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin II-VO nach Ungarn rücküberstellt werden, aufgrund der ungarischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis in Ungarn systematische Verletzungen von Rechten gem. der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 im Fall MSS in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann somit nicht erkannt werden und vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien die Anwendung der Dublin II VO demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern, respektive bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH 21.12.2012, Rs. 411/10, C 493/10).

Es ist vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Vorgaben in Gestalt der Aufnahmerichtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27.01.2003 somit unwahrscheinlich, dass in Ungarn Asylwerber infolge der Verweigerung staatlicher Unterstützung in eine Notlage geraten könnten. In den Art. 13ff der Aufnahmerichtlinie ist die Pflicht der Mitgliedstaaten statuiert, für ausreichende materielle Aufnahmebedingungen und eine medizinische Versorgung von kranken Asylwerbern zu sorgen. Es bestehen gegenwärtig keine Anzeichen dafür, dass etwa Ungarn seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachkäme. Ungarn stimmte jedenfalls der Rückübernahme der Beschwerde führenden Partei ausdrücklich zu. Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, ist in Ungarn insbesondere auch die Versorgung der Asylwerber gewährleistet.

In diesem Zusammenhang ist auch auf eine Entscheidung des EGMR vom 06.06.2013, 2283/12, zu verweisen, wonach der EGMR grundsätzlich bei einer Überstellung nach Ungarn nicht vom Bestehen der Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK ausgeht.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass es im Flüchtlingslager jeden Tag Streitigkeiten zwischen Gruppierungen verschiedener Nationen gegeben habe und er selbst auch geschlagen worden sei, ist zunächst auszuführen, dass derartige Vorfälle selbstverständlich inakzeptabel sind, dass jedoch auch entgegenzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vom 26.7.2013 erklärt hat, dass er Derartiges in Ungarn nicht polizeilich angezeigt hat, sondern er lediglich beim Personal im Flüchtlingsquartier vorstellig geworden ist. Im Falle von etwaigen Übergriffen seitens Privater wäre der Beschwerdeführer gehalten, sich an die ungarischen Polizeibehörden zu wenden, die im EU-Mitgliedsstaat Ungarn in gleicher Weise fähig und willens sind, Schutz zu gewähren, wie vergleichsweise Behörden in Österreich.

Jedenfalls hat die Beschwerde führende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Ungarn und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.

Im vorliegenden Fall behauptete der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt, an einer schweren, behandlungsbedürftigen Erkrankung zu leiden. Er hat sich in Österreich lediglich wegen eines Hautausschlages ärztlich behandeln lassen, weshalb eine Überstellung nach Ungarn keinen Eingriff in sein durch Art. 3 EMRK geschütztes Recht indiziert. Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerde führenden Partei weisen somit keinesfalls jene besondere Schwere auf, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung nach Ungarn als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe.

Ein im besonderen Maße substantiiertes Vorbringen, aus dem gerade die Beschwerde führende Partei Gefahr liefe, in Ungarn in ihren durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden, wurde somit nicht Weise erstattet.

Umstände, die darauf schließen ließen, dass die Beschwerde führende Partei in Ungarn selbst einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sind vor dem Hintergrund der erstinstanzlichen Feststellungen somit ebenso wenig vorhanden wie konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ihr Ungarn entsprechenden Schutz versagen würde, sofern ihm im Heimatland unmenschliche Behandlung drohen würde.

Das Bundesasylamt hat daher zu Recht keinen Gebrauch vom Selbsteintrittsrecht gem. Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO gemacht. Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.

Zu B) Anordnung der Außerlandesbringung gem. § 61 FPG und einer möglichen

Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG idgF (iVm § 61 Abs. 1 FPG) ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurück gewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (IGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK weiters das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).

Im vorliegenden Fall wurde ein schützenswertes Familienleben der Beschwerde führenden Partei in Österreich nicht dargelegt und kann ein solches in Österreich schon mangels jeglicher familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet nicht erkannt werden.

Der durch die normierte Ausweisung der Beschwerde führenden Partei aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu deren Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt:

Ihr nunmehriger Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von etwa 7 Monaten war nur ein vorläufig berechtigter und ist zudem ihr Aufenthalt in Österreich gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (- aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124).) als kein ausreichend langer Zeitraum zu qualifizieren. Die Beschwerde führende Partei musste sich weiters ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Umstände, die eine besondere Integration der Beschwerde führenden Partei nahe legen könnten, sind demgegenüber nicht vorhanden, sodass bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung der mit ihrer Ausweisung verbundene Eingriff in ihr Privatleben zulässig ist. Die Verwaltungsbehörde hat daher eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Zu C) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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