BVwG W104 1416881-1

W104 1416881-1Federal Administrative CourtJan 30, 2014

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, soziale Gruppe, Verfolgungsgefahr

Full text

BVwG W104 1416881-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.01.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W104.1416881.1.00

Spruch

W104 1416881-1/7E

W104 1420803-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian BAUMGARTNER als Einzelrichter über die Beschwerde von

XXXX, und

XXXX, vertreten durch XXXX, Sohn

beide StA: Afghanistan, gegen Spruchpunkt I des Bescheid des BUNDESASYLAMTES vom 29.11.2010, Zl. 10 06.222-BAG, und vom 8.8.2011, Zl. 1108.342-BAG, beschlossen:

A)

Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides wird behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3, zweiter Satz VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Afghanistans, stellte am 24.2.2010 über die österreichische Botschaft in Islamabad einen Einreiseantrag gemäß § 35 AsylG 2005 nach ihrem in Österreich lebenden Ehegatten. Diesem Antrag wurde am 6.4.2010 stattgegeben, die Beschwerdeführerin ist am 14.7.2010 legal in das Bundesgebiet eingereist. Am 15.7.2010 stellte die Beschwerdeführerin einen Asylantrag, bei der Ersteinvernahme gab sie an, sie habe keine eigenen Fluchtgründe und stelle den Antrag auf internationalen Schutz deswegen, weil ihr Ehegatte in Österreich den Status des subsidiär Schutzberechtigten erlangt habe und sie in Österreich denselben Schutz wie ihr Ehemann beantrage. Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.10.2010 wiederholte die Beschwerdeführerin zunächst, zu ihrem in Österreich lebenden Mann zu wollen und keine eigenen Flucht- oder Asylgründe zu haben. Sie gab an, Tadschikin zu sein und aus Mazar-e-Sharif zu kommen; sie sei nicht Mitglied einer parteiähnlichen oder terroristischen Organisation, habe in ihrer Heimat keine Straftat begangen und würde nicht polizeilich gesucht. Sie werde auch nicht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt. Zu ihren Fluchtgründen detaillierter befragt, gab sie an, sie sei vor ihrer Heirat auf dem Schulweg von bewaffneten Leuten belästigt worden. Einer dieser bewaffneten Leute habe um ihre Hand angehalten, was ihr Vater abgelehnt habe und sie daraufhin nicht mehr in die Schule gehen ließ. Dann habe sie ihren jetzigen Mann im Jahr 2007 geheiratet. Vor der Flucht ihres Mannes nach Österreich hätten sie fünf Monate in einem Haus mit Obstgarten, abgeschieden vom Rest der Verwandtschaft gelebt, dann sei ihr Mann plötzlich verschwunden. Sie habe noch fast dreieinhalb Jahre in Afghanistan, zuerst bei der Schwiegermutter, dann bei ihrem Onkel in Kabul gelebt. Nach der Flucht ihres Mannes sei ihr nichts mehr Konkretes passiert. Zu den Gründen, warum ihr Mann ausgereist sei, kann sie nichts Genaues sagen. Er habe einfach Feinde gehabt.

2. Mit Spruchteil I des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes vom 29.11.2010 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen.

Gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 34 Abs. 3 AsylG 2005 wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchteil II.). Überdies wurde ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis 12.10.2011 erteilt (Spruchteil III).

Begründend führte die Behörde nur aus, Voraussetzung für die Gewährung von Asyl sei, dass den vom Asylwerber vorgebrachten Argumenten entnommen werden kann, er müsse konkrete, individuell gegen ihn selbst gerichtete Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung befürchten. Derartiges habe von der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht werden können bzw. sei nicht vorgebracht worden. Wegen Vorliegens eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005, wurde ihr jedoch der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, weil dieser Status ihren bereits in Österreich lebenden Ehemann bereits zuerkannt worden war. Da in ihrem Fall keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für die Beschwerdeführerin eine Zuerkennung auf Grund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht.

3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides hat die Beschwerdeführerin fristgerecht an den Asylgerichtshof Beschwerde erhoben und vorgebracht, das durchgeführte Verfahren sei mangelhaft gewesen und die Interviews schlecht durchgeführt. Sie habe eine asylrelevante Belästigung nicht konkretisieren können, weil sie nicht die Chance bekommen habe, ihr Anliegen ausführlich genug darstellen zu können. Nachdem sie angegeben habe, zu ihrem Mann zu wollen, der sich im Zeitpunkt ihrer Ausreise bereits in Österreich befand, habe sie nicht mehr das Gefühl gehabt, auf andere Gründe ihrer Ausreise eingehen zu dürfen. Sie habe alles so kurz wie möglich beantworten müssen. Das Bundesasylamt habe es aber unterlassen, Unklarheiten durch ergänzende Fragestellungen klar zu stellen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Festgestellter Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Afghanistans, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist Sunnitin. Ihre Identität steht fest. Sie ist verheiratet mit XXXX, der sich seit 3.9.2007 in Österreich aufhält und dem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2007 der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt worden ist. Dessen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde jedoch mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 1.2.2011, Zl: C9 315.593-1/2008/4E, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 rechtskräftig abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat am 24.2.2010 über die österreichische Botschaft in Islamabad einen Einreiseantrag gemäß § 35 Asylgesetz nach ihrem in Österreich lebenden Ehegatten gestellt.

Als Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates wurde von der Behörde nur festgestellt, dass die Beschwerdeführerin bei ihrem Mann leben wollte.

Zur Situation der Frauen in Afghanistan enthält der angefochtene Bescheid nur äußerst rudimentäre Feststellungen.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückverweisung an die Behörde:

2.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, i.d.g.F. anzuwenden.

Gemäß § 28 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Z 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Z 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer, Asylrecht, Rz 76).

2.3. Das Bundesasylamt hat gemäß § 18 AsylG 2005 in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Nach den Erläuterungen zur Stammfassung zu dieser Bestimmung - wie auch schon im AsylG 1997 - wird damit das Prinzip der materiellen Wahrheit und der Grundsatz der Offizialmaxime für das Verfahren festgeschrieben. Das Bundesasylamt hat somit den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen festzustellen, insbesondere in Bezug auf entscheidungsrelevante Umstände, die auch ohne entsprechende (initiative) Angaben des Asylwerbers oder der Asylwerberin erschlossen werden können. Das entspricht auch der GFK, nach der ein verfolgter Mensch bereits mit Verlassen seines Herkunftsstaates Flüchtling ist. Sind daher Umstände augenscheinlich, die die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nahelegen, sind diese auch von Amts wegen zu erforschen, selbst wenn diesbezüglich kein initiatives Vorbringen seitens der Partei erstattet wird, da dieses insbesondere deshalb unterbleiben könnte, weil der jeweiligen Partei die Relevanz des unterbliebenen Vorbringens nicht bewusst sein könnte. Daher sind die relevanten Umstände durch entsprechende Fragestellungen zu klären, so die Angaben - selbst auf Nachfrage hin - nach den vorliegenden Umständen nicht hinreichend für eine Entscheidung sind. Um einen Antrag abweisen zu können, reicht der Hinweis, die Beschwerdeführerin habe eigene Ausführungen zu einem augenscheinlich naheliegenden Umstand, der die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten begründen könnte, unterlassen, nicht.

Der Verfassungsgerichtshof hat zuletzt mit Erkenntnis VfSlg. 19.646/2012 ausgeführt, die Prüfung einer asylrelevanten geschlechtsspezifischen Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der afghanischen Frauen habe auch dann zu erfolgen, wenn kein diesbezügliches Vorbringen erstattet worden ist. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 16.4.2002, 99/20/0483; 21.11.2002, 2000/20/0273; 16.1.2008, 2006/19/0182;

6.7. 2011, 2008/19/0994) und des Asylgerichtshofes nimmt eine Verfolgung von Frauen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe afghanischer Frauen (zB AsylGH 11.2.2010, C17 408463-1/2009;

29.7. 2010, C18 413190-1/2010; 16.8.2011, C6 317411-1/2008) bzw. zur sozialen Gruppe westlich orientierter afghanischer Frauen (zB AsylGH 5.4.2011, C9 406659-1/2009; 11.8.2011, C3 417171-1/2011) an.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit einer für sie prekären Sicherheits- und Versorgungslage konfrontiert wäre, die in ihrer Intensität zu einer asylrelevanten Situation führt, in der ihre grundlegenden Menschenrechte beeinträchtigt sind. Dabei ist das Risiko als allgemeine, die afghanischen Frauen betreffende Gefährdung zu beleuchten (Risiko, Opfer einer Vergewaltigung oder eines sonstigen Übergriffes oder Verbrechens zu werden, Risiko, im Krankheitsfall keine ausreichende Gesundheitsversorgung zu erfahren), als auch als spezifische Gefährdung, bei non-konformem Verhalten Übergriffen ausgesetzt zu sein.

Eine Verfolgungsgefahr ist jedoch nur insoweit relevant, als sie im Heimatland erfolgt bzw. dieses dafür verantwortlich ist. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist Herkunftsstaat jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt; nur im Fall der Staatenlosigkeit ist es der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Droht dem Asylwerber eine Verfolgung in einem Drittstaat, so ist dies irrelevant, solange sich der Asylwerber des Schutzes seines Heimatstaates bedienen kann (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 6. Auflage, K 25 zu § 3 AsylG; S. 71).

2.4. Daraus ergibt sich zur Beschwerde:

Der Behörde ist zuzugestehen, dass die Beschwerdeführerin kaum substanzielles Vorbringen zu ihren Fluchtgründen erstattet hat. Wie oben klargelegt, hat aber die Behörde, so Umstände augenscheinlich sind, die die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nahelegen, diese auch von Amts wegen zu erforschen, selbst wenn diesbezüglich kein initiatives Vorbringen seitens der Partei erstattet wird; dieses hätte insbesondere deshalb unterbleiben können, weil der Partei die Relevanz des unterbliebenen Vorbringens nicht bewusst war. In diese Richtung deutet die Beschwerde, wenn sie der Behörde Verfahrensfehler und eine schlechte "Interviewtechnik" vorwirft und die Beschwerdeführerin angibt, sich bei der Vernehmung unter Druck gefühlt zu haben, keine eigenen Fluchtgründe anzugeben. Dies ist nicht von vornherein als unplausibel zu werten, werden doch durchschnittlich gebildete afghanische Frauen aus ihrer gesellschaftlich vorgegebenen Lebenslage heraus nur selten in die Situation gekommen sein, gegenüber Behörden eigenes Vorbringen zu erstatten und daher mit solchen Situationen schlecht umgehen können.

Das Bundesasylamt hat es gänzlich unterlassen, sich mit allfälligen frauenspezifischen Problemen in Afghanistan zu beschäftigen bzw. Ermittlungen zur Lage der Frauen in Afghanistan im Allgemeinen und in der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin im Besonderen durchzuführen. Dies ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass das Bundesasylamt im Verfahren zur Beschwerdeführerin keine tiefergehenden Feststellungen zur Situation von Frauen in Afghanistan getroffen und auch keine Ermittlungen zur Lage der Frauen in Afghanistan durchgeführt hat. Dies ist nachzuholen.

Schließlich wird die individuelle Betroffenheit der Beschwerdeführerin von der die Frauen in Afghanistan betreffenden Situation - und damit die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zu dieser sozialen Gruppe - zu prüfen sein. Dabei wird etwa auf die Wohnsituation der Beschwerdeführerin in Afghanistan, die Absicht, eine Ausbildung oder berufliche Tätigkeit zu beginnen, ihre bestehende Ausbildung oder berufliche Situation oder westliche Orientierung der Beschwerdeführerin, den Versorgungsgrad der medizinischen Versorgung der Beschwerdeführerin und ggf. die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative einzugehen sein.

Dabei wird auch auf den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich einzugehen sein und festzustellen, inwieweit die neuen Rechte für die Beschwerdeführerin bereits zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden sind, sodass deren Unterdrückung einer Verfolgung i.S. der oben wiedergegebenen Judikatur asylrelevant wäre.

Dem Bundesasylamt war aufgrund der oben zitierten regelmäßigen Judikatur des Asylgerichthofes bzw. der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bekannt, dass die Situation der Mädchen und Frauen in Afghanistan unter den genannten Umständen asylrelevant sein kann und nach § 18 AsylG 2005 diesbezügliche Ermittlungen zu tätigen sind. Schon aus diesem Grund war der Bescheid der Beschwerdeführerin zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.

2.5. Damit sind jene Sachverhaltselemente, die eine Beurteilung nach der entscheidenden Rechtsgrundlage des § 3 Abs. 1 und 3 AsylG 2005 ermöglichen, nicht vollständig erhoben worden.

Es kann im konkreten Fall keine Rede davon sein, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Vielmehr werden Erhebungen zur Lage der Frauen im Heimatstaat ebenso wie konkrete Erhebungen zur persönlichen Situation der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre Asylgründe, ggf. auch im Heimatstaat selbst, durchzuführen sein. Dies ist Sache der Behörde, die über die entsprechende Erfahrung, und den Zugang zu aktuellen Informationsquellen verfügt und die es auf Grund ihrer unzutreffenden rechtlichen Beurteilung unterlassen hat, den Sachverhalt ausreichend zu erheben. Die Sache war daher zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

Gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. 8 Abs. 1 BFA-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, ist das BFA ab 1.1.2014 für die Vollziehung des AsylG 2005 und des BFA-Verfahrensgesetzes zuständig. Gem. § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Ende zu führen. Die Zurückverweisung hatte daher an diese Behörde zu erfolgen.

2.6. Eine mündliche Verhandlung konnte entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochten Bescheid aufzuheben ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG i.V.m. § 21 Abs. 7 BFA-VerfahrensG).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung:

Zu den Asylgründen vgl. die in Pkt. II.2.3. der Begründung zit. Judikatur; zur Zurückverweisung ist auszuführen, dass diese zwar auf Grund der neuen Verfahrensbestimmung des § 28 Abs. 4 VwGVG erfolgte, für die noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes existiert, jedoch auf Grund Fehlens jeglicher Sachverhaltsermittlung zu den relevanten Rechtsvorschriften die - reichhaltige - Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG heranzuziehen ist (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, § 66 Rz 11 angeführten Nachweise), wobei nach dem VwGVG gegenüber § 66 Abs. 2 das Erfordernis einer Notwendigkeit der Wiederholung der mündlichen Verhandlung weggefallen ist. Auf Grund dieser Rechtslage wäre eine Revision ohne Aussicht auf Erfolg.

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