W144 2000294-1•BVwG W144 2000294-1
W144 2000294-1Federal Administrative CourtJan 29, 2014
Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerden XXXX, alle StA. von Syrien, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 28.11.2013, Zlen. 13 14.690-EAST West (ad 1.), 13 14.688-EAST West (ad 2.), 13 14.695-EAST West (ad 3.), 13 14.696-EAST West (ad 4.), 13 14.697-EAST West (ad 5.), zu Recht erkannt:
A) Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und
werden die bekämpften Bescheide behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Der 1.-Beschwerdeführer ist Ehegatte der 2.-Beschwerdeführerin, beide sind Eltern der minderjährigen (mj.) 3.- bis 5.-Beschwerdeführer, alle sind Staatsangehörige von Syrien. Die Beschwerdeführer haben Syrien im August 2012 verlassen und sich über Ägypten zunächst nach Libyen begeben, von wo aus sie schließlich am 25.9.2013 mit einem Boot nach Lampedusa/Italien gelangten. Am 10.10.2013 reisten die Beschwerdeführer letztlich mittels Bahn nach Österreich ein und stellten nach ihrem polizeilichen Aufgriff am Bahnhof Villach jeweils Anträge auf internationalen Schutz.
Im Zuge ihrer Erstbefragung nach dem Asylgesetz brachten die 1.- und 2.-Beschwerdeführer am 11.10.2013 vor, dass sie Syrien aufgrund des Bürgerkrieges und der Bombardierung ihres Einfamilienhauses verlassen hätten. In Italien seien sie unfreundlich behandelt worden, auch habe es für die Kinder, die 3.- bis 5.-Beschwerdeführer, nichts zu essen und zu trinken gegeben. Die Beschwerdeführer wollen nicht nach Italien zurückkehren.
Mit E-Mail vom 14.10.2013 ersuchte Österreich Italien um Übernahme der Beschwerde führenden Parteien.
Italien hat sich mit Schreiben vom 5.11.2013, bereit erklärt, die Beschwerdeführer gem. Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) aufzunehmen und ihre Asylanträge zu prüfen.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt hat der 1.-Beschwerdeführer im Wesentlichen angegeben, dass Asylwerber in Italien auf der Straße leben würden. Die Beschwerdeführer hätten ihre Fingerabdrücke hergeben müssen, dann sei ihnen erklärt worden, dass sie überall in Europa hingehen könnten und sollten. Sie seine 11 Tage lang auf Lampedusa aufhältig gewesen, wo sie unter Bäumen haben schlafen müssen. Man habe lange warten müssen, bis man auf die Toiletten habe gehen können und hätten sie auch nicht duschen können. Nach ihrer Überstellung nach Sizilien sei ihnen nochmals erklärt worden, dass die Abnahme ihrer Fingerabdrücke keine Asylanträge bedeuten würden. Sie und die anderen Familien hätten dort keine Quartiere und keine Verpflegung erhalten. Wer Geld gehabt habe, habe sich eine private Wohnung nehmen können. Österreich kümmere sich besonders um seine Kinder, deswegen sei er auch hierher gekommen. Seinen Kindern gehe es psychisch nicht gut, seine älteste Tochter, die 4.-Beschwerdeführerin, könne ohne Windeln nicht mehr schlafen - sie habe Angst. Sein Sohn Mustafa, der 3.-Beschwerdeführer, könne nicht mehr alleine schlafen seitdem seine Schule in Syrien bombardiert worden sei. Zum Glück sei er, der 4.-Beschwerdeführer, bei einem Attentat nicht getroffen worden, seine Tante habe ihn gerettet. [ ... ] In Österreich gebe es vielmehr Kinderrechte. Er wolle nur, dass seine Kinder in Sicherheit leben können und es ihnen psychisch
wieder gut gehe. [ ... ] Er brauche einen Psychologen für seine
Kinder, diese hätten Angst. In Italien seien die Kinder allgemein medizinisch untersucht worden, sie hätten nach einem Psychologen verlangt, doch hätten sie keinen bekommen.
Unter einem legte der 1.-Beschwerdeführer Berichte zur allgemeinen Situation in Italien von der SFH (schweizerische Flüchtlingshilfe) vom Oktober 2013, sowie ein Urteil des deutschen Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 18.7.2013 zur Rückführung von Asylwerbern nach Italien vor.
Die 2.-Beschwerdeführerin erstatte im Rahmen der Niederschrift vom 11.11.2013 deckungsgleiche Angaben wie ihr Ehegatte der 1.-Beschwerdeführer. In Bezug auf ihre Kinder, die 3.-bis 5.-Beschwerdeführer erklärte sie zunächst, dass diese keine eigenen Fluchtgründe hätten. Sie wolle jedoch aufgrund der psychischen Zustände ihrer Kinder nicht nach Italien zurückkehren.
Die mj. 3.-bis 5.-Beschwerdeführer wurden aufgrund ihres geringen Alters nicht einvernommen.
Das Bundesasylamt wies sodann die Anträge der Beschwerdeführer mit Bescheiden jeweils vom 28.11.2013, Zlen. 13 14.690-EAST West (ad 1.), 13 14.688-EAST West (ad 2.), 13 14.695-EAST West (ad 3.), 13 14.696-EAST West (ad 4.), 13 14.697-EAST West (ad 5.), gem. § 5 AsylG als unzulässig zurück und die Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Italien aus.
Gegen diese Bescheide haben die Beschwerde führenden Parteien verspätet Beschwerden erhoben, jedoch wurde ihren unter einem gestellten Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Beschwerdefrist mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 30.12.2013 gem. § 71 Abs. 1 AVG stattgegeben.
Im Wesentlichen führten die Beschwerdeführer unter Hinweis auf Entscheidungen diverser deutscher Verwaltungsgerichte aus, dass in Italien keine Aufnahmebedingungen vorzufinden seien, die Lebensunterhalt, Unterbringung sowie Gesundheit gewährleisten würden. In Zusammenhalt mit dem Umstand, dass die Beschwerdeführer eine Familie mit Kleinkindern sei, die an posttraumatischen Belastungsstörungen leiden und daher eine vulnerable Gruppe darstellten, hätte Österreich vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen.
Den Beschwerden beigeschlossen wurden med. Überweisungen der 2.- bis 5.-Beschwerdeführer zu einem Facharzt für Psychiatrie aufgrund von Schlafstörungen und posttraumatischen Belastungsstörungen.
Ergänzend verfasste der 1.-Beschwerdeführer detaillierte handschriftliche und von Amts wegen übersetzte Ausführungen zu den Bedrohungssituationen, die insbesondere seine Kinder in Syrien sowie auf der Flucht in Libyen ausgesetzt gewesen sind: So etwa ein Bombenangriff auf die Schule der 3.- und 4.-Beschwerdeführer, bei dem diese andere Kinder blutig und tot auf dem Boden liegen gesehen hätten. Seine Kinder hätten geschrien, geweint und vor Angst gezittert. In der Folge seien die Kinder nicht mehr in die Schule geschickt worden und habe sich die 2.-Beschwerdeführerin mit ihren Kindern zu ihren Eltern begeben. Als der 3.-Beschwerdeführer einmal auf dem Dach des Hauses gespielt habe, habe er Schüsse gehört und sei er gerade in dem Moment von seiner Tante ins Haus zurückgezogen worden als ihn ein Schuss nur knapp verfehlt habe. Seitdem gehe es ihm psychisch sehr schlecht, er habe Angst vor jedem Geräusch, auch wenn es sehr leise sei, er könne nur mehr im Bett der Eltern schlafen und weigere sich, die Wohnung (selbst in Begleitung der Familie) zu verlassen. Auch die 4.-Beschwerdeführerin habe ständig Angst, habe jeden Tag Alpträume gehabt, konnte nur mehr zwischen den Eltern schlafen und habe immer das Licht aufgedreht gelassen werden müssen. Die 2.-Beschwerdeführerin habe ebenfalls Angst, da sie immer die Geschichten von entführten und vergewaltigten Frauen gehört habe. In Libyen seien eines Tages Rebellen um 4.30 Uhr in ihre Unterkunft gestürmt, hätten sie aus dem Schlaf gerissen, geschrien, ihre Pässe verlangt und ihnen vorgeworfen, dass "das nicht sie seien" - dann seien die Rebellen wortlos verschwunden. Die Beschwerdeführer seien zitternd und weinend zurückgeblieben und hätten anschließen den Entschluss gefasst, nach Europa zu flüchten, egal wie hoch das Risiko sei - sie hätten alle gewusst, welche Gefahren damit verbunden seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) in Kraft getreten.
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt
worden ist oder
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung
desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit
dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem
anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein
Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit
dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in
einem anderen Staat nicht möglich ist;
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt
wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
[ ... ]
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
In den vorliegenden Fällen ist somit ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG durchzuführen, da die 1.- und 2.-Beschwerdeführer Ehegatten und überdies Eltern der mj. 3.- bis 5.-Beschwerdeführer sind.
Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO, zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
Dem Bundesasylamt ist grundsätzlich Recht zu geben, dass gegenständlich eine Zuständigkeit Italiens nach Art. 10 Abs. 1 der Dublin-II-VO vorliegt. Dieser Umstand wurde auch von den Beschwerdeführern nie bestritten.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das Bundesasylamt hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre:
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II VO).
Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 Dublin-Verordnung ist dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.
Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob die Beschwerde führenden Parteien im Falle der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Italien gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 EMRK (eine Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 8 EMRK wurde seitens der Beschwerde führenden Parteien nicht behauptet und liegen auch keinerlei Anhaltspunkte hiefür vor, da sie zum einen keine anderen Familienangehörigen in Österreich haben und hier auch - abgesehen von der wechselseitigen - keine (weitere) familiäre Lebensgemeinschaft führen, und sie zum anderen erst sehr kurz im Bundesgebiet aufhältig sind) verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.
In den vorliegenden Fällen fällt auf, dass das Vorbringen der 1.- und 2.-Beschwerdeführer bereits erstinstanzlich mehrere sehr deutliche und glaubhafte Hinweise auf das Vorliegen von posttraumatischen Belastungsstörungen insbesondere ihrer mj. Kinder, der 3.- bis 5.-Beschwerdeführer, enthält, sodass davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführer eine vulnerable Personengruppe darstellen.
Angesichts dessen, dass es ständiger Judikatur des vormals zuständigen Asylgerichtshofes entspricht, dass, auch wenn in Italien aktuell keine systemischen Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem erkannt werden können, jedenfalls Einzelfallprüfungen durchzuführen sind und im Falle vulnerabler Antragsteller im Einzelfall die Verpflichtung Österreichs zum Selbsteintritt gem. Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO gegeben sein kann, wären in den vorliegenden Fällen konkrete Ermittlungen zum psychischen Zustand insbesondere der mj. 3.- bis 5.-Beschwerdeführer notwendig gewesen.
Erst nach Vorliegen diesbezüglicher fachärztlicher Gutachten kann beurteilt werden, ob bzw. in welchem Umfang eine Rückkehr der 3.- bis 5.-beschwerdeführenden Kinder nach Italien eine Retraumatisierung bedeuten würde bzw. welche konkreten psychischen Auswirkungen eine solche Rückkehr hätte. Gleiches gilt ferner auch für die 2.-Beschwerdeführerin, da auch sie eine fachärztliche Überweisung wegen PTSD vorgelegt hat.
Es wird nicht verkannt, dass nach ständiger und strenger Judikatur des VfGH und des EGMR mentaler Stress bei Abschiebungen kein "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK darstellt, auch sonst in Bezug auf gesundheitliche Beeinträchtigungen dessen hoher Eingriffsschwellenwert zu beachten ist, und das Bundesasylamt Feststellungen zur medizinischen Versorgung von Asylwerbern in Italien getroffen hat. Die vorliegenden Fälle sind jedoch dadurch gekennzeichnet, dass die 3.- bis 5.-Beschwerdeführer Kinder bzw. unmündige Minderjährige und unmittelbar Opfer eines bewaffneten Konfliktes geworden sind, sodass im Hinblick auf die Kinderrechtskonvention (vgl. etwa Artikel 39 leg.cit.: Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um die physische und psychische Genesung und die soziale Wiedereingliederung eines Kindes zu fördern, das Opfer irgendeiner Form von Vernachlässigung, Ausbeutung oder Misshandlung, der Folter oder einer anderen Form grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe oder aber bewaffneter Konflikte geworden ist. Die Genesung und Wiedereingliederung müssen in einer Umgebung stattfinden, die der Gesundheit, der Selbstachtung und der Würde des Kindes förderlich ist.) und das Kindeswohl (- dem im Übrigen auch in der hier noch nicht anzuwendenden Verordnung Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 (Dublin III-VO) pro futuro größeres Gewicht beigemessen wird) angezeigt scheint, einen großzügigen Maßstab anzulegen.
Der vorliegende Sachverhalt erweist sich daher so mangelhaft, dass nach Ergänzung desselben eine mündliche Verhandlung unvermeidlich erschiene, sodass den Beschwerden gem. § 21 Abs. 3, 2. Satz, BFA-VG stattzugeben war.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Sollte das BFA im fortgesetzten Verfahren nach Sachverhaltsergänzung Ermessen zu üben haben, so würde - unvorgreiflich der dortigen Entscheidung - ein Selbsteintritt Österreichs zur Prüfung der vorliegenden Asylanträge seitens des BVwG jedenfalls keinen Bedenken begegnen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, zumal sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Rechtsfrage des Ablaufs der Überstellungsfrist auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen konnte.
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