L509 1420243-1•BVwG L509 1420243-1
L509 1420243-1Federal Administrative CourtJan 29, 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,<br/>Konversion, politische Gesinnung, Religion, Religionsausübung
L509 1420243-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2011, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1
Asylgesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) i.d.g.F.der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer reiste am XXXX in einem Flugzeug illegal in das Bundesgebiet von Österreich ein und stellte tags darauf den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zur Begründung seines Antrages führte er anlässlich der Erstbefragung am 05.04.2011 aus, er könne bereits seit Jahren die Grundsätze der islamischen Religion nicht mehr akzeptieren, da dabei die Leute ungerecht behandelt würden und die Ausübung von Gewalt gutgeheißen werde. Wenn man nicht religiös (gemeint: islamisch) wäre, hätte man keine Möglichkeit weiterzukommen und man könne kein normales Leben führen. Er habe durch seinen Beruf viele Christen kennengelernt, die sein Interesse für das Christentum geweckt hätten. Seit sechs Monaten hätte er des Öfteren in Teheran Kirchen besucht. Am 14.02.2011 hätte er aber auch mit zwei Freunden an einer Demonstration in Teheran teilgenommen. Einer seiner Freunde sei festgenommen worden. Ein Bassidj-Mitglied, mit dem der Beschwerdeführer zur Schule gegangen sei, hätte ihm Ende Februar 2011 mitgeteilt, dass die Behörden dabei wären, gegen den Beschwerdeführer wegen seiner religiösen und politischen Tätigkeit Beweise zu sammeln. Der Beschwerdeführer habe daraufhin Teheran verlassen und sich an einen Ort am Kaspischen Meer begeben, um von dort seine Ausreise zu organisieren.
2. Der Beschwerdeführer wurde im behördlichen Asylverfahren bei der belangten Behörde zwei Mal angehört. Dabei wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer - entgegen seinen Angaben bei der Erstbefragung, wonach er zunächst legal aus dem Iran nach Istanbul ausgereist und von dort direkt per Flugzeug nach Österreich geflogen sei - im Besitze eines von der griechischen Botschaft in Teheran ausgestellten Schengen-Visums mit Gültigkeit vom 17.02.2011 bis 17.03.2011 war.
Die Dublin-Behörde von Griechenland hat nach Konsultation gemäß der Dublin-Verordnung der Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt. Entsprechend der EGMR-Judikatur wurde von der Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland jedoch Abstand genommen und vom Selbsteintrittsrecht Österreichs Gebrauch gemacht.
Im Rahmen der Anhörungen bei der belangten Behörde nach Zulassung des Verfahrens am 12.05.2011 und am 20.05.2011 hat der Beschwerdeführer sein bisheriges Asylvorbringen ausdrücklich bestätigt und konkrete Fragen - insbesondere auch zu seinen teilweise widersprüchlichen und unvollständigen Angaben - beantwortet. Im Wesentlichen blieb der Beschwerdeführer jedoch bei seinen Angaben, dass er Schwierigkeiten mit den iranischen Behörden einerseits wegen seiner religiösen Betätigung und andererseits wegen seines politischen Engagements (Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen) befürchtete und mit asylrelevanten Verfolgungshandlung zu rechnen hätte.
Dem Beschwerdeführer wurden Länderfeststellungen zum Herkunftsland Iran zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 19.05.2011 ließ der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigen rechtsfreundlichen Vertreter Stellung nehmen.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2011, FZ. XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ebenso wurde dem Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und mit Spruchpunkt III. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer in der Bescheidbegründung aufgrund teilweise widersprüchlicher und ungereimter Angaben nicht Glauben geschenkt, wobei sie konkret aufzeigte, dass der Beschwerdeführer schon falsche Angaben zum Reiseweg gemacht, die Ausstellung eines Schengen-Visums bis zum Vorhalt der Visumsdaten verschwiegen und widersprechende Angaben zum Ablauf der Ereignisse bei der Demonstration, insbesondere seine Freunde betreffend erstattet hätte. Hinsichtlich seiner Behauptung, sich schon vor der Ausreise für das Christentum interessieren zu haben, wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über kaum ein Wissen vom Christentum verfügte und seine Motivation für eine Glaubenswechsel nicht ausreichend dargelegt hätte. Es sei daher nicht anzunehmen, dass er wegen seiner Religion am Leben oder an der Freiheit bedroht wäre. Abschiebungshindernisse wurden nicht festgestellt und die Ausweisung für gerechtfertigt erachtet.
4. Dagegen brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde ein, welches er zunächst in der Sprache Farsi handschriftlich ausführte und zusätzlich von seinem rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 25.07.2011 neuerlich einbringen ließ.
In den persönlichen Ausführungen der Beschwerde (deutsche Übersetzung OZ 4) schwört der Beschwerdeführer den Islam ab und führt Gründe an, warum er gegen die islamische Religion sei. Er bezeichnete den Islam als Religion der Aggression, Ungleichheit, Lüge und Falschheit, Diskriminierung, Radikalismus, Terrorismus und Missbrauch. Anstatt den Menschen Glück und Annährung zu Gott zu erwecken, baue der Islam das Gefühl der Schuldhaftigkeit und Heuchelei auf und vernichte er die Selbstachtung in ihnen. Die Menschen in allen islamischen Ländern seien mit wirtschaftlichen, sozialen und politischen Problemen konfrontiert und würden im Elend leben. Der Gründer dieser Religion sei egoistisch und hätte die meisten Gesetze für sich und andere Männer verfasst und diese als von Gott gegeben dargestellt. Er sei psychisch krank gewesen, da er als 60-Jähriger eine 9-Jährige geheiratet hätte. Der Islam sei mit der Gewalt des Schwertes verbreitet worden und er sei die Quelle sämtlichen Terrors und von Bluttaten. Die Menschen seien gezwungen worden, in arabischer Sprache mit Gott zu sprechen. Wenn ein Mensch versuchte, in einer anderen Sprache zu beten, könne er getötet werden und der Täter gehe in den Himmel.
Sein Glaube (des Beschwerdeführers) sei vom Herzen und er hätte im Iran nicht daran gedacht, seine Liebe zu Gott und Jesus auf Papier bringen und sich bestätigen zu lassen, um seine Aussagen glaubhaft zu machen.
Im Iran sei der Beschwerdeführer durch seine armenischen und christlichen Freunde mit der christlichen Religion vertraut geworden und mit diesen in die Kirche gegangen. Schon beim ersten Kirchenbesuch sei er emotional stark bewegt gewesen, hätte ihn ein eigenartiger Friede überwältigt und hätte er Gott in seiner Nähe gespürt, so dass er den Zustand nicht beschreiben könne. Seither glaube er an diese reine Religion. Im Iran gebe es keine Menschenrechte. Wenn jemand Widerstand leistet, würden sie ihn umbringen, im Gefängnis misshandeln und brutal foltern.
Weiters äußerte sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift über Dokumente (Arbeitsbescheinigung, Bankkontoauszug, Eigentumsurkunde, Einladung) ohne klar auszudrücken, was er damit bezweckt bzw. stellte er die Frage, ob das Land Österreich einem iranischen Bürger mit diesen Dokumenten ein Visum ausstellen würde.
Schließlich stellte der Beschwerdeführer den im Verfahren vor der belangten Behörde eingesetzten Dolmetscher in Frage. Es habe sich dabei um einen Afghanen gehandelt und dieser hätte viele seiner Aussagen falsch oder in falscher Reihenfolge übersetzt.
Mit der als Beschwerde bezeichneten Eingabe des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers (OZ 5) wird Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Dem Beschwerdeführer sei mitgeteilt worden, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig wäre und hätte er daher zur beabsichtigten Ausweisung in den Iran nicht Stellung nehmen können. Weiters wurde den Vorhalten betreffend das Visum und verschiedener Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde entgegnet. So sei die Beschaffung des Visums über den Schlepper abgewickelt worden und nicht unmittelbar vom Beschwerdeführer. Einige Angaben bei der belangten Behörde hätte der Beschwerdeführer auch über Anraten seines Schleppers gemacht bzw. seien die polizeiliche Einvernahme und die Einvernahme am 12.05.2011 von den Anweisungen des Schleppers geprägt gewesen. Das Visum hätte der Beschwerdeführer nicht selbst beantragt, sondern nur ein Blankoformular unterschrieben, welches er nicht persönlich bei der Botschaft abgegeben hätte. Mangels persönlicher Antragstellung sei kein gültiger Antrag des Beschwerdeführers gestellt worden. Der Beschwerdeführer sei erst kurz vor der Abholung des Visums vom Schlepper über das griechische Einladungsschreiben informiert worden, ohne dass er es je selbst gesehen hätte. Der Beschwerdeführer hätte nie zu erkennen gegeben, dass die Arbeitsbescheinigung falsch wäre und er nicht bei seinem Bruder gearbeitet hätte, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt sei. Bei der Erstbefragung sei der Beschwerdeführer veranlasst worden, sein Fluchtvorbringen nur kurz darzustellen. Bei der Einvernahme am 12.05.2011 hätte der Beschwerdeführer dann aber die Fluchtgründe schlüssig und widerspruchsfrei dargelegt. Es sei unzulässig, allfällige inhaltliche Abweichungen zur Erstbefragung bzw. verkürzte Angaben in der Erstbefragung als übersteigertes Vorbringen zu werten. Der Schlepper habe ihm gesagt, dass er das Land wegen seines Ausreiseverbotes nicht auf dem Luftwege verlassen könne. Er sei daher mit dem Bus gefahren und beim Grenzübertritt von einem Freund des Schleppers unterstützt worden. Den Reisepass hätte er für die Einreise aus der Türkei in die EU gebraucht. Die belangte Behörde hätte zu Unrecht Zweifel, dass der Beschwerdeführer an einer Demonstration teilgenommen hat. Der Inhalt der Demonstration sei dem Beschwerdeführer nicht so wichtig gewesen, jedenfalls habe sich die Demonstration gegen das herrschende Regime gerichtet, worauf es dem Beschwerdeführer angekommen sei. Der Beschwerdeführer habe nie das Wort "Konversion" benutzt. Nur auf die Frage, ob er konvertiert sei, habe er angegeben, dass dies nicht schriftlich passiert sei, er aber die Religion mit dem Herzen annehme. Er hätte (im Iran) die christliche Kirche im Geheimen besuchen müssen und es sei ihm daher nicht möglich gewesen, einen Glaubensunterricht zu erhalten. Deshalb hätte er auch kein Wissen über Feiertage und andere Details im Christentum gehabt. Für ihn wichtig sei die Einstellung des Christentums zu wesentlichen Fragen des Lebens, die dem Beschwerdeführer viel mehr zusagen würde als die Einstellung des Islam. Bei einer Erwachsenentaufe müsste der Getaufte einen Eid ablegen, dies habe er gemeint, als er nach dem Formalitäten zum Beitritt gefragt wurde und er die Frage damit beantwortete, man müsste einen Eid leisten. Dies sei neben dem einwandfreien Zeugen ein wesentlicher Bestandteil der Taufe. Der belangten Behörde hätte das bekannt sein müssen. Außerdem müsste die ständige Rechtsprechung des Asylgerichtshofes der belangten Behörde bekannt sein und könne sie sich nicht darauf berufen, dass nicht feststellbar sei, welches Land die in der Stellungnahme des Beschwerdeführers zitierten Entscheidungen betreffen, wo der entsprechende Eintrag nicht lesbar war. Die Feststellungen der belangten Behörde zum Iran seien unzulänglich und würden ein geschöntes Bild des Iran darstellen. Die jüngsten Entwicklungen im Iran seien nicht berücksichtigt worden. Diese würden zumindest für die Gewährung von subsidiärem Schutz ausreichen. Der Beschwerdeführer sei in Österreich mit einem gebürtigen Iraner, der seit vielen Jahren in Österreich lebt verbunden und mit diesem sogar weitschichtig verwandt. Er stünde mit diesem in engem Kontakt, weshalb die Ausweisung des Beschwerdeführers auf Dauer unzulässig wäre.
5. Mit Schriftsatz vom 09.11.2011 (OZ 6) wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter die Auflösung der Vollmacht bekanntgegeben.
6. Am 21.02.2013 übermittelte der Beschwerdeführer einen Taufschein, eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses und eine Bestätigung über eine gemeinnützige Tätigkeit des Beschwerdeführers (OZ 7). OZ 8 beinhaltet neben Kopien der eben angeführten Unterlagen eine Bestätigung des Instituts XXXX mit dem Inhalt, dass der Beschwerdeführer am 16.10.2011 in den Katechumenat der Katholischen Kirche aufgenommen wurde und in der Ausbildung und unmittelbaren Vorbereitung auf die Taufe stünde.
7. Am 22.07.2013 wurde dem Asylgerichtshof eine von XXXX wohnhaft, eine schriftliche Erklärung eingebracht, wonach der Beschwerdeführer jenem aus seiner Tätigkeit im Aufnahmeprozess in der Ordensgemeinschaft der Herz-Jesu-Missionare in Form der ehrenamtlichen Begleitung von Asylsuchenden bekannt wurde. Der Beschwerdeführer lebe seit ca. einem Jahr und fünf Monaten im Flüchtlingsheim XXXX und er sei dem Erklärenden durch seine relativ guten Sprachkenntnisse aufgefallen. Er habe den Beschwerdeführer im Kontakt mit den Schwestern und seinem Mitbruder, XXXX, "völlig authentisch und gut integriert" erlebt. Der Beschwerdeführer habe ihm von Drohungen berichtet, die er von anderen Asylsuchenden wegen seiner Konversion zum Christentum erhalten hätte. Der Beschwerdeführer kenne sich für einen noch nicht sehr lange zum Christentum Konvertierten im "Katholischen" sehr gut aus und sei ersichtlich, dass er "gottesdiensterfahren" ist. Nach Aussage des Beschwerdeführers dem Erklärenden gegenüber, besuche er regelmäßig die Gottesdienste XXXX und XXXX, wo ihn der Pfarrer vom Sehen her kennen müsste. Der Beschwerdeführer habe ihm gegenüber auch erwähnt, er bereue, dass er anfangs den Weisungen des Schleppers gefolgt wäre und in Bezug auf das Visum falsche Angaben gemacht hätte. Der Beschwerdeführer hätte mittlerweile einen hohen Integrationsgrad erreicht und würde sich sicher kurz- bis mittelfristig als Innenarchitekt selbständig versorgen und seine bereits guten Sprachkenntnisse vervollkommnen können.
8. Mit Eingabe des Instituts XXXX vom 06.09.2013 (OZ 10) wurde bestätigt, dass der Beschwerdeführer am 09.12.2012 auf den Namen Gabriel getauft und gefirmt und damit in die Gemeinschaft der Römisch-Katholischen Kirche aufgenommen wurde. Der Beschwerdeführer habe zuvor den dreistufigen Eingliederungsweg für Erwachsenentaufen absolviert, er nehme auch weiter an Fortbildungsseminaren des Instituts XXXX für Neuchristen teil, sei auch sehr bemüht, sich in die österreichische Kultur zu integrieren, besuche an Sonn- und Feiertagen den Gottesdienst und nehme an kirchlichen Veranstaltungen teil. Der Leiter des Instituts XXXX betätigte schließlich, dass die Konversion des Beschwerdeführers zur Katholischen Kirche aufrichtig und nachhaltig vollzogen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und ist an dem angeführten Datum geboren. Er ist iranischer Staatsangehöriger.
Feststellungen zum Vorbringen:
Der Beschwerdeführer ist illegal in das Bundesgebiet von Österreich eingereist und hat am 05.04.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er hat seinen Antrag einerseits mit der Ablehnung des islamischen Glaubens und seinem Interesse für das Christentum begründet. Andererseits führte er aber auch an, dass er im Iran bei einer regimekritischen Demonstration teilgenommen hätte, bei der einer oder - wie er später angab - zwei seiner Freunde festgenommen worden seien. Der Beschwerdeführer habe außerdem erfahren, dass die Behörden nun dabei wären, Beweise auch gegen ihn zu sammeln. Dies stellte er als fluchtauslösendes Ereignis dar.
Während seines Aufenthaltes in Österreich konvertierte der Beschwerdeführer vom islamischen Glauben zum Christentum und ließ sich nach Absolvierung eines Taufvorbereitungslehrganges beim Institut XXXX nach katholischem Ritus taufen. Er besucht seither regelmäßig katholische Gottesdienste und nimmt auch an sonstigen kirchlichen Veranstaltungen teil. Seitens des Leiters des Instituts XXXX wird ihm bestätigt, dass er die Konversion aufrichtig und nachhaltig vollzogen hätte.
Es kann vor dem Hintergrund der nachangeführten Länderfeststellungen nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Iran wegen des Glaubenswechsels mit asylrelevanten Verfolgungshandlungen seitens iranischer Behörden zu rechnen hat.
Feststellungen zum Herkunftsstaat Islamische Republik Iran:
Konversion:
Die Gefährdung durch eine Konversion im Iran oder im Ausland, vom
Islam zum Christentum, hängt von mehreren Faktoren ab: - religiöse Aktivitäten im Iran und / oder im Ausland (leitende Funktion, Missionierungstätigkeit unter Moslems) - Geheimhaltung der Konversion vor den iranischen Behörden und dem sozialen Umfeld, Einstellung der Familienangehörigen (Denunzierungsgefahr oder Akzeptanz) - Zugehörigkeit zu einer missionierenden Kirche, Verdacht der oppositionellen Betätigung. Besonders wichtig ist die Geheimhaltung der Konversion vor den Behörden, damit auch die Vermeidung jeder Handlung, welche zu einer Denunzierung führen könnte.
Die Abwendung vom Islam ist nach dem islamischen Gesetz verboten, sofern die Rekonvertierung zum Islam verweigert wird, kann die Todesstrafe verhängt werden, wie der frühere Ayatollah Khomeini in einer Fatwah festgehalten hat. Es gibt jedoch keine spezifische Regelung im iranischen Strafgesetzbuch. Allerdings ist Apostasie im iranischen Pressegesetz als strafbare Handlung erwähnt (Artikel 26). Konvertiten sind der Gefahr von Inhaftierung und behördlichen Übergriffen ausgesetzt. Zwar sieht die Scharia für den Glaubenswechsel, den sogenannten Abfall vom Islam, die Todesstrafe vor; allerdings ist der damit gemeinte Glaubenswechsel nicht eine religiöse Gewissensentscheidung, sondern gleichbedeutend mit politischem Hochverrat.
Ein Konvertit welcher im Ausland zum Christentum übergetreten ist, kann nur solange wirklich ungefährdet wieder zurückreisen, wie die iranischen Behörden keine Kenntnis von der Konversion erhalten. Gemäß der Angaben von Experten ist nicht auszuschließen, dass die Behörden davon ausgehen, der Übertritt sei nicht aus religiösen Gründen erfolgt, sondern viel mehr aus politischen, was wiederum Verfolgungen durch die Sicherheitskräfte nach sich ziehen kann. Solange Konvertiten ihren Glauben unbemerkt von den iranischen Behörden, aber auch beispielsweise unbemerkt von Familienangehörigen, Nachbarn, Bekannten, etc.- ausüben, droht ihnen keine Gefahr durch den iranischen Staat. Sie gelten und präsentieren sich offiziell weiter als Muslime. Nach Angaben der christlichen Kirchen im Iran bestehen etwa hundert christliche Hausgemeinschaften, an denen Apostaten teilnehmen. Sollten sie sich in der Öffentlichkeit allerdings auffällig verhalten oder missionieren, müssen sie mit einschneidenden Maßnahmen der Regierung rechnen.
Diese Feststellungen gründen sich vor allem auf den Bericht des Auswärtigen Amtes in Deutschland über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 08.10.2012, wo es zur Religionsfreiheit heißt:
Die Bevölkerung besteht zu 98 % aus Muslimen, darunter ca. 90 % (sog. 12er) Schiiten und ca. 8 % Sunniten (v.a. Araber, Turkmenen, Belutschen, Kurden, vgl. Anlage 2). Es gibt keine offiziellen Zahlen zur Anzahl der Sufis, sie wird auf zwei bis fünf Millionen geschätzt. Die restlichen zwei Prozent verteilen sich auf Christen (ca. 118.000, davon 80.000 Armenisch-Apostolisch, 11.000 Assyrer, 10.000 Lateiner, 7.000 Chaldäer und mehrere Tausend Protestanten), Baha'i (ca. 300.000), Zoroastrier (ca. 22.000), Juden (ca. 25.000) und Mandäer (ca. 5.000).
Christen, Juden und Zoroastrier werden durch Art. 13 der Verfassung ausdrücklich als religiöse Minderheiten anerkannt, die im gesetzlichen Rahmen ihre Religion frei ausüben sowie die religiöse Erziehung und das Personenstandsrecht selbständig regeln können. Art. 64 der Verfassung garantiert ihnen derzeit fu¿nf der insgesamt 290 Sitze im Parlament. Andere Religionsgemeinschaften, v.a. die Baha'i, sind in Iran nicht offiziell anerkannt und werden in der Ausübung ihres Glaubens stark beeinträchtigt und zum Teil auch im Alltagsleben diskriminiert und verfolgt.
Religionsfreiheit besteht in Iran nur in eingeschränktem Maße. Die wirtschaftliche, berufliche und soziale Diskriminierung religiöser Minderheiten zusammen mit der von einem Großteil der Betroffenen empfundenen wirtschaftlichen Perspektivlosigkeit führen zu einem unverändert starken Auswanderungsdruck dieser Gruppen. Diskriminierungen von Nichtmuslimen äußern sich u.a. darin, dass diese weder höhere Positionen in den Streitkräften (Art. 144 der Verfassung) einnehmen noch Richter werden können (Art. 163 der Verfassung i.V.m. dem Gesetz über die Wahl der Richter von 1983). Seit der Islamischen Revolution waren sämtliche Kabinettsmitglieder, Generalgouverneure, Botschafter und hochrangige Militärs sowie Polizeikommandeure ausschließlich schiitische Muslime. Art. 14 der Verfassung statuiert, dass Nichtmuslime "nach bester Sitte, mit Anstand und unter Wahrung islamischer Gerechtigkeit zu behandeln und ihre Menschenrechte zu achten sind". Dies gilt aber "nicht gegenüber jenen, die sich gegen den Islam und die Islamische Republik Iran verschwören und hiergegen handeln". Im Bereich des Strafrechts variieren die Strafen je nach Religionszugehörigkeit von Täter bzw. Opfer. Im Bereich des Zivilrechts besagt z.B. § 881a des islamischen Zivilgesetzbuches, dass Nichtmuslime nicht von Muslimen erben können. Ist dagegen der Erblasser ein Nichtmuslim und befindet sich an irgendeiner Stelle in der Erbfolge ein Muslim, so werden alle nichtmuslimischen Erben von der Erbfolge ausgeschlossen und der muslimische Erbe wird Alleinerbe. Diese Regelung kann jedoch durch Errichtung eines Testaments zum Teil umgangen werden. Stark eingeschränkt ist sowohl die freie Wahl als auch die freie Verbreitung des Glaubens. Konvertiten droht Verfolgung und Bestrafung. In Einzelfällen werden Gerichtsverfahren eingeleitet, Verurteilungen erfolgen allerdings oft nicht wegen Apostasie, sondern wegen Sicherheitsdelikten. Es gibt nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts allerdings auch Konvertiten, die unbehelligt eine der anerkannten Religionen ausüben. Die Konvertiten und die Gemeinden, denen sie angehören, stehen jedoch insofern unter Druck, als den Konvertiten hohe Strafen drohen und auch die Gemeinden mit Konsequenzen rechnen müssen (z.B. Schließung), wenn die Existenz von Konvertiten in der Gemeinde öffentlich bekannt wird. Zum anderen wird die "Ausübung" der Religion restriktiv ausgelegt und schließt jede missionierende Tätigkeit aus. Missionierende Angehörige auch von Buchreligionen werden verfolgt und hart bestraft, ihnen kann als "Mohareb" (vgl. Ziffer II. 1.1.) sogar eine Verurteilung zum Tode drohen.
Christen, die Angehörige der ethnischen Minderheiten sind (Armenier, Assyrer, Chaldäer), sind weitgehend in die Gesellschaft integriert. Soweit sie ihre Arbeit ausschließlich auf die Angehörigen der eigenen Gemeinden beschränken, werden sie nicht behindert oder verfolgt. Repressionen betreffen missionierende Christen, unabhängig davon, ob diese zuvor konvertiert sind. Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts findet Missionierungsarbeit hauptsächlich durch evangelikale Freikirchen (z.B. die "Assembly of God"), sowie in weitaus geringerem Umfang durch die Assyrische und Armenisch-evangelische Kirche statt. Staatliche Maßnahmen (v.a. Verhaftungen, Einschüchterung) richteten sich hier bisher ganz überwiegend gezielt gegen die Kirchenführer und in der Öffentlichkeit besonders aktive Personen. Staatliche Repressionen gegen registrierte Kirchen haben in letzter Zeit zugenommen. Insbesondere Kirchen, die in persischer Sprache predigen stehen unter verstärkter Beobachtung. Der Gottesdienst der "Assembly-Gemeinde Teheran wurde Weihnachten 2011 von Sicherheitskräften aufgelöst, der Pastor festgenommen. Die offiziell registrierte Emmanuelgemeinde wird seit Februar 2012 verstärkt unter Druck gesetzt und mit dem Vorwurf konfrontiert, Muslime bekehrt zu haben. Der Gottesdienst musste von Freitag auf Sonntag verlegt werden und einzelne Mitglieder der Gemeinde wurden vorgeladen.
Am 22.02.2012 wurden in Isfahan Mitglieder der anglikanischen St. Paul Gemeinde verhaftet und ohne offizielle Anklage einige Zeit festgehalten. Unter besonderer Beobachtung stehen insbesondere auch hauskirchliche Vereinigungen. Regelmäßig werden Berichte über Auflösungen von häuslichen christlichen Versammlungen und gelegentlichen Festnahmen von Angehörigen einer Hauskirchengemeinde bekannt.
Verfolgung von Konvertiten und Missionaren erfolgt nicht strikt systematisch, sondern stichprobenartig, wenn z.B.von der Bevölkerung hauskirchliche Tätigkeiten oder private Versammlungen von Nachbarn gemeldet werden. Im Oktober 2010 soll der Pastor Yousef Nadarkhani der "Jesus Only" Bewegung wegen "Abfall vom Islam" (Apostasie) zum Tode verurteilt worden sein. Das gerichtliche Verfahren hat bereits mehrere Instanzen durchlaufen, ein endgültiges Urteil gibt es allerdings noch nicht. Nach heftigem, internationalem Protest wurde offiziell bekannt gegeben, dass der Pastor nicht wegen seines Übertritts zum Christentum vor Gericht stehe. Der Stand seines Verfahrens ist unklar. Hinrichtungen wegen Apostasie wurden allerdings seit 1990 nicht mehr vollstreckt."
Das Recherche-Ergebnis des Refugee Documentation Center von Irland hat in Bezug auf religiöse Verfolgung im Iran im Wesentlichen folgenden Inhalt:
"Während das Gesetz nicht ausdrücklich die Todesstrafe für den
Straftatbestand der Apostasie ("Abfall vom Glauben") vorsieht, haben
die Gerichte solche Strafen aufgrund ihrer Auslegung der religiösen
Fatwas (Islamisches Gutachten) verabreicht. Die Apostasie ist nicht
im vorherrschenden Strafgesetzbuch geregelt, sondern wird in Bezug
auf das traditionelle islamische Recht (Sharia) und der Auslegungen
durch religiöse Behörden geprüft. [.......]
Die Bestrafung für Konversion für einen männlichen Muslim ist -
sofern alle Kriterien erfüllt sind - die Todesstrafe. Wenn alle
Kriterien erfüllt sind, gibt es keine anderen Alternativen, das
heißt, dass der Richter die Todesstrafe nicht in eine
Freiheitsstrafe (für einen männlichen Konvertiten) umwandeln kann.
[.......]
Konvertiten der Apostasie anzuklagen scheint in letzter Zeit
häufiger vorzukommen. [.........]
Christen - vor allem von evangelikalen Denominationen und
Konvertiten (vom Islam zum Christentum), die mit der Todesstrafe
wegen Apostasie belegt werden können, obwohl diese keinen
Straftatbestand im kodifizierten iranischen Recht darstellt - sehen
sich mit einer zunehmenden (staatlichen) Verfolgung seit den letzten
Jahren konfrontiert, vor allem seit den kritisierten
Präsidentenwahlen 2009. [...........]
Trotz der relativ seltenen Hinrichtungen aufgrund des "Verbrechens
der Apostasie", sollte beachtet werden, dass Konvertiten - vom Islam
zu einer anderen Religion oder zum Atheismus - oft auf andere Weise
als Konsequenz des "Aufgebens des Islam" verfolgt werden, da sie
z. B. mit anderen Straftatbeständen (oft mit dem vagen Konzept der
"Störung der sittlichen Ordnung") angeklagt werden, wodurch das
Regime versucht, Minderheiten zu "terrorisieren" und ihre
Aktivitäten zu stören. [..........]"
Aus weiteren Berichten geht auch hervor, dass Iraner, die ihr Heimatland illegal verlassen haben, bei der Rückkehr anlässlich der Wiedereinreise einer genauen Überprüfung unterzogen werden, inwieweit und aus welchen Gründen sie bereits vor der Ausreise in das Blickfeld der Behörden geraten waren; was bedeutet, dass eine illegale Ausreise durchaus zu weiterführenden behördlichen Untersuchungen führen können, wie intensive Nachforschungen, ob die betreffende Person kriminelle - aber auch sonstige vom islamischen Regime verpönte - Handlungen im Iran oder auch im Ausland begangen hat. Bei solchen Maßnahmen ist im Hinblick auf die prekäre Lage der Menschenrechte im Iran Misshandlung und Anwendung von Folter nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen.
Eine Verbesserung der Menschenrechtslage ist nach jüngster Berichtslage (Lagebericht des Spezialberichterstatters über die Menschenrechtslage in der Islamischen Republik Iran vom 04.10.2013 an die Generalversammlung der Vereinten Nationen, GZ: A/68/503) nicht erkennbar. So heißt es zur Lage der Christen im genannten Bericht auf Seite 12 (Wiedergabe in der englischen Originalfassung):
"B. Christians
43. Sources communicate that at least 20 Christians were in custody in July 2013.
In addition, violations of the rights of Christians, particularly those belonging to
evangelical Protestant groups, many of whom are converts, who proselytize to and
serve Iranian Christians of Muslim background, continue to be reported. Authorities
continue to compel licensed Protestant churches to restrict Persian-speaking and
Muslim-born Iranians from participating in services, and raids and forced closures
of house churches are ongoing. According to sources, more than 300 Christians have
been arrested since 2010, and dozens of church leaders and active community
members have reportedly been convicted of national security crimes in connection
with church activities, such as organizing prayer groups, proselytizing and attending
Christian seminars abroad.
44. The Government notes that religious affiliation is not considered during the
judicial process and that Christians are equal before the law. The Government also
asserts that applications for permits to establish churches are given equal
consideration. The Government notes, however, that official recognition of a
minority religion does not exempt its members from prosecution for illegalities."
Nach dem Inhalt dieses Berichts sind im Iran nach wie massive Beschränkungen der Rechte von Christen - besonders solcher von evangelikal eingestellten und missionierenden Konvertiten mit islamischem Hintergrund - sehr wahrscheinlich, die eine ungehinderte Religionsausübung erschweren bzw. unmöglich machen und daher die Schwelle der Asylrelevanz überschreiten. Protestantische Kirchen werden veranlasst, persisch sprechende und als Muslime geborene Iraner von der Teilnahme an Gottesdiensten auszuschließen. Hausdurchsuchungen und erzwungene Schließungen von Hauskirchen finden nach wie vor statt. Seit 2010 wurden mehr als 300 Christen festgenommen und dutzende Kirchenführer und Gemeindemitglieder wegen krimineller Delikte verurteilt, die im Zusammenhang mit kirchlichen Aktivitäten, wie Organisieren von Gebetsgruppen, Missionierung und Teilnahme an christlichen Seminaren im Ausland, standen und - nach Ansicht iranischer Behörden - die "nationale Sicherheit" bedrohen.
Es ist daher festzustellen, dass für den gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt eine Verbesserung der Menschenrechtslage im Iran, die konvertierte Christen betrifft, noch nicht eingetreten ist.
Beweiswürdigung:
2.1. Die Angaben zur Identität, Nationalität, Staatsbürgerschaft und familiären Verhältnissen sind durch entsprechende Personaldokumente belegt, deren Authentizität und Echtheit nicht in Frage gestellt wird. Die Angaben stimmen mit den Eintragungen in den angeführten Dokumenten überein.
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht folgt dem Vorbringen des Beschwerdeführers insoweit es den Glaubenswechsel betrifft. Die von ihm vorgelegten Bescheinigungen, insbesondere die Taufurkunde werden vom Bundesverwaltungsgericht nicht in Zweifel gezogen. Es gibt keine Anhaltspunkte, warum dem Beschwerdeführer diesbezüglich falsche Bescheinigungen ausgestellt werden sollen. Das Institut St.Justinus ist eine Einrichtung der römisch-katholischen Kirche und hat legt die Schwerpunkte seiner Tätigkeiten vor allem auf religiöse Unterweisungen und Informationen, Apostolatsschulungen für freiwillige Mitarbeiter, sowie katholischen Glaubensunterricht in verschiedenen Sprachen für Taufbewerber und Katechumene. Das Institut ist beim zuständigen Einzelrichter bereits aus seiner früheren Tätigkeit beim Asylgerichtshof, die sich auch auf Beschwerdeführer mit Herkunftsstaat Iran erstreckte, bekannt und wurde der Leiter des Instituts Asyl-Beschwerdeverfahren mit ähnlicher Sachlage bereits mehrmals als Zeuge einvernommen. Hierbei haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, seine Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen und konnte sich der beim Asylgerichtshof tätig gewesene Senat stets davon überzeugen, dass seitens des Instituts ernsthafte Bemühungen unternommen werden, ihre Taufbewerber umfassend und den katholischen Richtlinien entsprechend zu schulen und auf die Taufe vorzubereiten. Es ist nicht zu unterstellen, dass im genannten Institut Taufen ungeachtet der Motivation des Konvertiten leichtfertig und ungeprüft vorgenommen werden. Es muss beim Beschwerdeführer im konkreten Fall von einer Ernsthaftigkeit und innerer Überzeugung zum Glaubenswechsel ausgegangen werden. Sein diesbezügliches Interesse und seine Absichten hat der Beschwerdeführer schon von Beginn des Asylverfahrens an kundgetan und hat - objektiv betrachtet den Glaubenswechsel mit einiger Zielstrebigkeit verfolgt. Eine Verheimlichung oder Abkehr seiner in der Taufvorbereitung gewonnen Glaubensüberzeugungen ist ihm im Fall der Rückkehr in den Iran nicht zuzumuten.
2.3. Die zum Iran getroffenen Länderfeststellungen beruhen auf verschiedenen Quellen, bei denen es sich zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind. Angesichts der Seriosität der im Verfahren herangezogenen Quellen und der Plausibilität dieser Aussagen besteht daher kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung"
Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine mit Vernunft begabte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
2. Nach islamischem Verständnis bedeutet der Abfall vom Islam einen hochverratsähnlichen Angriff auf das Staats- und Gesellschaftssystem und ist der Beschwerdeführer daher bei einer Rückkehr in den Iran dort Verfolgungshandlungen bis hin zur Todesstrafe ausgesetzt.
Nach dem alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union normativen Vorgaben des Artikel 10 Abs. 1 b RL 2004/83/eg, kann einem Flüchtling nicht mehr angesonnen werden, sich bei der Religionsausübung auf das sogenannte "forum internum" zu beschränken.
Asylbegehren, die auf Verfolgung mit religiösem Hintergrund gestützt werden, müssen sohin unter Berücksichtigung der unmittelbar anwendbaren Vorgaben des Artikel 10 Abs. 1 b RL 2004/83/EG geprüft werden. Gemäß dieser Richtlinie muss sohin die öffentliche Ausübung (forum externum) des Glaubens möglich sein.
Gemäß den getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat ist eine solche öffentliche Ausübung für vom Islam konvertierte Anhänger des Christentums nicht gegeben und erreichen die dem Beschwerdeführer drohenden Sanktionen jedenfalls asylrelevante Intensität.
Daher ist für den Beschwerdeführer von Verfolgung in asylrelevanter Intensität im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, und zwar aus Gründen der Religion und/oder aus politischen Gründen auszugehen.
Es ist daher objektiv nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus einem der in Artikel 1 Abschnitt A 2 GFK genannten Gründe nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes seines Herkunftsstaates zu bedienen, zumal auch eine inländische Ausweichmöglichkeit - die iranische Regierung übt die Macht über alle Landesteile aus - nicht vorhanden ist.
Im Verfahren haben sich keine Hinweise auf die in Artikel 1 Abschnitt C und F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe ergeben.
2. Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).
Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die o. a. zitierte Judikatur wird verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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