BVwG I407 1424707-1

I407 1424707-1Federal Administrative CourtJan 29, 2014

Regest

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Full text

BVwG I407 1424707-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I407.1424707.1.00

Spruch

424707-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Sudan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2012, Zl. 11 07.510-BAI, zu Recht erkannt:

I. Der Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

II. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Die beschwerdeführende Partei XXXX ist illegal nach Österreich eingereist und wurde einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 21.06.2011 wurde sie aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Am 22.06.2011 wurde sie von italienischen Grenzbeamten formlos nach Österreich zurückgeschoben und ins Polizeianhaltezentrum der Polizeiinspektion Klagenfurt überstellt.

Die beschwerdeführende Partei stellte am 19.07.2011 bei der BH Villach einen Antrag auf Internationalen Schutz und wurde dort erstbefragt.

Nach Zulassung des Verfahrens wurde die beschwerdeführende Partei im Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck am 29.11.2011 einvernommen.

Am 02.02.2012 hat das Bundesasylamt einen Bescheid zur Aktenzahl 1107.510 - BAI erlassen, in dem der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sudan (Spruchpunkt II) abgewiesen wird. Mit dem Bescheid wird die beschwerdeführende Partei aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Sudan ausgewiesen (Spruchpunkt III). Der Beschwerde gegen diesen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei am 21.02.2012 fristgerecht Beschwerde.

Der Asylgerichtshof hat dieser Beschwerde mit Beschluss vom 22.02.2012 zu

Zl. A7 424.707-1/2012/2Z die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das Bundesasylamt hat den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt.

Insbesondere sind Feststellungen unterblieben:

a) Über die innerstaatliche Fluchtroute der beschwerdeführenden

Partei: Es fehlen Angaben über die Reise von Darfour nach Khartum.

b) Über die Bewegungen der Adl und Mousawa: Die beschwerdeführende Partei gibt an, auf Grund ihrer Mitgliedschaft zu den Bewegungen der Adl und Mousawa politischer Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein und beantragte aus diesen Gründen Internationalen Schutz. Seitens des Bundesasylamtes wurden keine Feststellungen über die Struktur, Organisation, den Aufbau, die Ausrichtung und die Aktivitäten der genannten Bewegungen getroffen. Es fehlen auch Feststellungen, in welchem Verhältnis die Bewegungen der Adl und Mousawa zur Regierung im Sudan stehen.

c) Über die aktuelle politische, wirtschaftliche, religiöse und soziale Lage im Sudan.

d) Über den Stand und die Bemühungen der Integration der beschwerdeführenden Partei in Österreich.

Die Feststellungen sind einer niederschriftlichen Einvernahme der beschwerdeführenden Partei vorzuhalten (Parteiengehör).

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Entscheidung betrifft ausschließlich Sachverhalts- und keine Rechtsfragen und ist daher nicht der Revision unterworfen.

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