BVwG W170 1420907-1

W170 1420907-1Federal Administrative CourtJan 28, 2014

Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Übergangsbestimmungen

Full text

BVwG W170 1420907-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.01.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W170.1420907.1.00

Spruch

W170 1420907-1/23E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Bangladesch, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.08.2011, Zl. 11 06.009-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.11.2013 zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005

hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein bengalischer Staatsangehöriger, der der Konfession der Sunniten und der Volksgruppe der Bengalen angehört, stellte am 19.6.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.

In dieser gab der Beschwerdeführer, dessen Familie sich noch in Bangladesch befände, an, dass er in Bangladesch als Textilhändler gearbeitet habe und sein Heimatland am 15.5.2011 schlepperunterstützt verlassen habe.

Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass er Funktionär der Bangladesh Nationalist Party (in Folge: BNP) im Gemeindeverband XXXX gewesen und deshalb von der regierenden Partei fälschlicherweise strafrechtlich angezeigt worden sei. Man habe ihm Mord und illegalen Waffenbesitz vorgeworfen. Nunmehr werde der Beschwerdeführer von der Polizei verfolgt und sei deshalb geflüchtet.

Am 30.6.2011 wurde der Beschwerdeführer in der Erstaufnahmestelle West einer Befragung durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen. In dieser gab der Beschwerdeführer an, auch in Bangladesch keine Identitätsdokumente zu haben. Er habe am 28.6.2011 mit seinem Vater in Bangladesch telefoniert; seine Familie halte sich weiter in Bangladesch auf.

Im Herkunftsstaat habe er Probleme mit der Polizei. Der Beschwerdeführer habe als BNP-Mitglied für die Funktion des Bürgermeisters seiner Gemeinde kandidieren wollen und sei deshalb von den Angehörigen der Awami League (in Folge: AL) aufgefordert worden, "nicht mehr" zu kandidieren; der Beschwerdeführer habe trotzdem kandidiert. Dann habe man gedroht, ihn zu ermorden und sei das Haus des Beschwerdeführers attackiert worden; man habe ihn aber nicht erwischt und der Beschwerdeführer sei geflüchtet. Nach zwei telefonischen Drohungen habe man dann "wegen der politischen Rache" gegen den Beschwerdeführer eine falsche Anzeige erstattet und behauptet, dass dieser eine illegale Waffe habe. Darum habe die Polizei und die Sondereinheit RAB den Beschwerdeführer gesucht; letztere würde sofort schießen, wenn diese eine Verhaftung durchführen. Daher sei der Beschwerdeführer schlepperunterstützt ausgereist.

Als Beweismittel habe der Beschwerdeführer in Bangladesch einen Mitgliedsausweis und eine Anzeigebestätigung der Polizei; er werde diese besorgen und binnen zwei Monaten vorlegen. Auch habe der Beschwerdeführer in Bangladesch seine Identitätskarte und seine Schulzeugnisse.

Am 30.6.2011 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.

Am 9.8.2011 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen.

Einleitend gab der Beschwerdeführer an, gesund zu sein und bisher keine Dokumente aus Bangladesch erhalten zu haben. Die Familie des Beschwerdeführers - sein Vater sei pensionierter Beamter und seine Mutter Hausfrau - lebe noch in Bangladesch, im Dorf XXXX. Die Familie habe ein großes Haus und habe der Beschwerdeführer seit 1997 als Händler in einem eigenen Geschäft, das immer noch ihm gehöre, gearbeitet.

Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer vor, dass er Bangladesch auf Grund eines politischen Problems verlassen habe. Er sei von einer Gruppe der AL im Jahr 2007 geschlagen worden. Auch habe man ihn 2008, 2009 und 2010 geschlagen und habe er Morddrohungen erhalten. Im Februar 2011 habe es den letzten Anschlag auf den Beschwerdeführer gegeben, deshalb habe er Bangladesch verlassen. Auf ausdrückliche Nachfrage gab der Beschwerdeführer nunmehr an, dass dies alle Gründe für dessen Ausreise aus Bangladesch gewesen seien.

Über Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, Mitglied der BNP zu sein; sonst habe er "mit denen" nichts zu tun gehabt. Er sei bedroht worden, nachdem die AL an die Macht gekommen sei, der Beschwerdeführer sei Vizepräsident der BNP in der "Region" XXXX gewesen.

Selbst habe der Beschwerdeführer keine Anzeige erstattet, sein Vater habe jedoch nach dem "ersten Mal" Anzeige erstattet, dieses Verfahren sei aber abgeschlossen bzw. eingestellt worden; es sei sogar zu einer Gerichtsverhandlung gekommen. Man habe dann versucht, den Beschwerdeführer zu zwingen, die Anzeige zurückzunehmen bzw. habe man dem Beschwerdeführer 400.000 Taka (= etwa 3.800,-- Euro) weggenommen, die als Ersatz der dem Angezeigten erwachsenen Kosten gedacht gewesen seien.

Schließlich gab der Beschwerdeführer auch an, dass man ihn des versuchten Mordes angezeigt habe und deshalb die Polizei in seinem Haus und seinem Geschäft gewesen sei; wann dies gewesen sei, wisse der Beschwerdeführer nicht mehr.

Anschließend wurde der Beschwerdeführer noch zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 11.8.2011, erlassen am 18.8.2011, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser aus dem Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, dieser aber Staatsangehöriger von Bangladesch sei; er gehöre zur Volksgruppe der Bengalen und sei Moslem. Der Beschwerdeführer sei illegal in das Bundesgebiet eingereist, habe am 19.6.2011 einen "Asylantrag" gestellt und leide an keinen lebensgefährlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sei nicht glaubhaft gemacht worden, es sei keine andere relevante Verfolgung feststellbar und drohe diesem im Falle seiner Rückkehr nach Bangladesch keine Verletzung von Art. 2, 3 EMRK oder des 6. oder 13. ZPEMRK. Der Beschwerdeführer sei jung und gesund und habe noch Familie in Bangladesch. Auch stünde das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers seiner Ausweisung nicht entgegen.

Mit am 22.8.2011 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben.

Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde den Sachverhalt unrichtig festgestellt und beurteilt habe. Das Bundesasylamt habe dem Beschwerdeführer zu Unrecht und ohne dies nachvollziehbar zu begründen, keinen Glauben geschenkt. Es lägen entgegen der Annahme des Bundesasylamtes durchaus (nicht näher genannte) Asylgründe vor und hätte das Bundesasylamt daher "bei richtiger Sachverhaltsfeststellung und richtiger rechtlicher Beurteilung" dem Beschwerdeführer "den Asylstatus" zuerkennen müssen.

Daher wurde beantragt, eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen, dem Beschwerdeführer "Asyl zu gewähren", in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu festzustellen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich unzulässig ist, in eventu den Bescheid aufzuheben und das Verfahren zurückzuverweisen und dem Beschwerdeführer einen Rechtsberater zur Seite zu stellen.

Mit Beschluss des (vormaligen) Asylgerichtshofes vom 15.9.2011, Zl. C2 420907-1/2011/2Z, wurde dem Beschwerdeführer eine Rechtsberaterin zur Seite gestellt.

Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 15.9.2011, Zl.: C2 420907-1/2011/3Z, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert binnen Frist alle Beweismittel vorzulegen, allfällige neue Flucht- oder Verfolgungsgründe darzutun und zu erklären, ob dieser mit Erhebungen im Herkunftsstaat einverstanden sei. Weiters wurde er aufgefordert, allfällige Protokollrügen zum Verfahren vor dem Bundesasylamt binnen gleicher Frist zu erstatten und allenfalls bestehende akute psychische und physische Erkrankungen darzutun. Auch wurden dem Beschwerdeführer Fragen zu seiner aktuellen Situation in Österreich gestellt und dieser wurde darauf hingewiesen, dass er während des laufenden Beschwerdeverfahrens selbständig alle Veränderungen zu den oben bezeichneten Themengebieten schriftlich vorbringen und ebenso selbständig alle neu zur Verfügung stehenden Beweismittel vorlegen müsse.

Mit Schriftsatz vom 30.9.2011 machte der Beschwerdeführer Ausführungen zu seinen Fluchtgründen und wiederholte im Wesentlichen das bisher Vorgebrachte.

Er führte insbesondere aus, dass er 2007 bei einem Überfall der AL auf eine Versammlung der BNP einen Bruch des linken Handgelenks erlitten habe und nannte die Namen der Angreifer. Wegen dieses Angriffs habe der Beschwerdeführer Anzeige erstattet und habe auch eine Gerichtsverhandlung stattgefunden. Zwar seien die Angreifer für einige Tage in Haft gewesen, zu einer Verurteilung sei es aber nicht gekommen. Der Beschwerdeführer sei wegen der Anzeige belästigt worden. Man habe den Beschwerdeführer 2008 und 2009 überfallen und von ihm verlangt, dass er die Anzeige zurückziehe. Dies habe der Beschwerdeführer erst gemacht, nachdem man 2009 seine Mutter und seinen Bruder entführt habe; diese seien daraufhin unverletzt freigelassen worden. Im Juli 2011 habe eine Bürgermeisterwahl stattgefunden und habe der Beschwerdeführer schon im Februar 2011 Versammlungen durchgeführt und die Menschen im Dorf aufgefordert, BNP zu wählen. Der Beschwerdeführer habe für das Amt des Bürgermeisters kandidieren wollen, offiziell sei die Kandidatur aber nicht gewesen. Abermals hätten die gleichen AL-Mitglieder versucht, die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers zu verhindern und diesen geschlagen, wenn sie ihn getroffen hätten. Es sei auch zu Überfällen auf das Haus des Beschwerdeführers gekommen, wo man ihn mit Hockeyschlägern und Eisenstangen angegriffen hätte. Im April "2004" (wohl gemeint: 2011) sei schließlich die Polizei und die RAB gekommen und habe den Beschwerdeführer auf Grund einer falschen Anzeige von AL- Mitgliedern wegen Diebstahls, Waffenbesitzes, Bedrohung mit einer Waffe und "versuchter Tötung" gesucht. Nach einer weiteren telefonischen Drohung seines Widersachers von der AL habe der Beschwerdeführer schließlich Bangladesch verlassen.

Zur Protokollierung vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer lediglich an, dass er sein Geschäft nicht verkauft habe und es nur zu telefonischen Drohungen und zu keinen Drohungen per SMS gekommen sei; es müsse sich diesbezüglich um einen Fehler des Dolmetschers handeln.

Im Anhang übermittelte der Beschwerdeführer folgende Dokumente:

eine Geburtsurkunde in Englisch und Bengalisch;

eine Identitätskarte;

ein Gesundheitszeugnis;

verschiedene Schulzeugnisse;

ein Führungszeugnis des Bürgermeisters;

eine Mitgliedsbestätigung der BNP;

eine "amtlich bestätigte" Kopie der Anzeigebestätigung.

Die Dokumente wurden einer amtlichen Übersetzung zugeführt

Mit Schriftsatz vom 4.10.2011 übermittelte der Beschwerdeführer die Faxkopie eines Zeugnisses der bengalischen "High School".

Mit Schriftsatz vom 17.10.2011 teilte der im Spruch genannte Rechtsanwalt mit, dass er die Vertretung des Beschwerdeführers übernommen habe. Mit Schriftsatz vom 22.3.2012 nahm die beschwerdeführende Partei abermals zur oben genannten Verfahrensanordnung Stellung und gab an, dass sich alle originalen Beweismittel bereits im Akt befänden, aber weitere Unterlagen in den nächsten Tagen beim Beschwerdeführer einlangen sollten. Auch sei der Beschwerdeführer mit Erhebungen in Bangladesch einverstanden. Er habe in Österreich keine engen Familienangehörigen, spreche nur wenig Deutsch und sei seit etwa drei Monaten bei einer Gemeinde in einem Bauhof beschäftigt. Der Beschwerdeführer besuche einen Deutschkurs und sei in Österreich mit einer näher bezeichneten Person befreundet. Er sei "illegal" eingereist und habe außerhalb des Asylverfahrens kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Der Beschwerdeführer weise in Österreich keine Verurteilung auf und bestehe gegen den Beschwerdeführer kein Aufenthaltsverbot bzw. keine Ausweisung.

Mit Verfahrensanordnungen des Asylgerichtshofes vom 2.10.2012, Az. C2 420907-1/2011/11Z bzw. 12Z wurde die bisherige Rechtsberatung abberufen und dem Beschwerdeführer eine neue Rechtsberatung amtswegig zur Seite gestellt, da der Rechtsberatungsvertrag der ersten Rechtsberaterin geendet war.

Nach Anhörung des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 28.11.2012, Az. C2 420907-1/2011/13Z, ein länderkundiger Sachverständiger bestellt und mit der Durchführung von Erhebungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers beauftragt.

Am 24.5.2013 wurde durch diesen länderkundigen Sachverständigen ein schriftliches Gutachten erstattet, nachdem dieser durch einen Rechtsanwalt Erhebungen in Bangladesch hatte durchführen lassen.

In diesem Gutachten führte der Sachverständige aus, dass der Beschwerdeführer zwar an der von ihm genannten Adresse wohnhaft gewesen sei und es auch sein Textilgeschäft noch gebe, er jedoch nicht die Funktion eines Vizepräsidenten der BNP in seinem Polizeibezirk inne gehabt habe und es den Ortsbewohnern auch nicht bekannt sei, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2011 vorgehabt habe, als Bürgermeister zu kandidieren. Auch sei in der Polizeistation XXXX keine Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Mordes oder wegen des Besitzes illegaler Waffen erstattet worden. Zwar gebe es die vom Beschwerdeführer genannten "Verfolger" im Dorf, es sei aber keinerlei Eintragungen bei Gericht hinsichtlich der Anzeige wegen der Verletzung des Beschwerdeführers vorzufinden gewesen. Auch sei die Entführung der Mutter und des Bruders des Beschwerdeführers den Ortsbewohnern nicht bekannt und konnte die genannte Klage mangels Einbringung nicht zurückgezogen werden. Auch der Überfall auf das Haus des Beschwerdeführers im Mai 2011 sei den Dorfbewohner nicht bekannt. Im Spital seien keine Auskünfte über die Frage, ob der Beschwerdeführer dort behandelt worden sei, zu erhalten gewesen. Die Identitätsdokumente und Schulzeugnisse des Beschwerdeführers seien echt, die Parteibestätigung und die Dokumente zum Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer hingegen nicht. Es habe sich kein Hinweis auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr ergeben. Schließlich wurden noch kurze Ausführungen zur RAB gemacht und die Ermittlungstätigkeit sowie die Qualifikation des Sachverständigen näher dargelegt.

Dem Gutachten ist der Ermittlungsbericht des ermittelnden Rechtsanwalts samt einer Übersetzung desselben ins Deutsche angeschlossen.

Mit Schriftsatz vom 9.8.2013 wurden seitens der beschwerdeführenden Partei verschiedene Befunde vorgelegt; aus diesen geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einer Bandscheibenraumverschmälerung mit Beginn der Retrospondylose leide.

Vom entscheidenden Senat des Bundesverwaltungsgerichtes wurde am 28.11.2013 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers und des bestellten Sachverständigen abgehalten.

Diese nahm nach der Eröffnung des Beweisverfahrens folgenden Gang:

"BF gibt nach Wahrheitserinnerung, Belehrung gemäß § 49 iVm § 51 AVG sowie Belehrung über die Geltendmachung von Kosten Folgendes zu

Protokoll:

I. Zur heutigen Situation der beschwerdeführenden Partei:

VR: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?

BF: Ja.

VR: Sind Sie vollkommen gesund?

BF: Geistig bin ich gesund. Körperlich habe ich neurologische Probleme. Ich habe im Bereich des Nackens, der Schultern und der Hände Schmerzen, diese habe ich dauernd. Nachgefragt gebe ich an, dass meine Probleme im Winter schlimmer sind. Wenn ich in Bewegung bin, ist es besser, ansonsten habe ich Schmerzen. Ich nehme regelmäßig Schmerztabletten und noch ein paar andere Medikamente.

VR: Sind Sie in der Lage, in Österreich zu arbeiten? Wenn ja, welche Arbeiten können Sie übernehmen?

BF: Ich habe im Sommer für die Gemeinde gearbeitet. Ich habe Toiletten geputzt und Blumen gepflegt. Ich bin in der Lage zu arbeiten.

Anmerkung: vorgelegt werden drei neurologische Befundberichte vom 03.06.2013, 11.7.2013, 12.09.2013; (Anlage 2)

BR: In den Befunden steht lediglich, dass Sie Voltarengel schmieren sollen. Von Schmerztabletten ist nichts zu lesen.

BF: Ich habe sie aber vom Spital erhalten.

Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.

Keine Stellungnahme der Parteien.

II. Zum Verfahren vor dem Bundesasylamt:

VR: Wurden Ihnen die Niederschriften, die die Polizei und das Bundesasylamt mit Ihnen aufgenommen haben, rückübersetzt?

BF: Ja.

VR: Haben Sie vor dem Bundesasylamt und der Polizei die Wahrheit gesagt?

BF: Ja.

VR: Haben Sie die Dolmetscher in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und der Polizei gut verstanden?

BF: Ich habe sie damals schon verstanden. Ich weiß aber nicht, ob ich verstanden wurde. Sie hat einmal ein Wort - das bengalische Wort für nördlich - nicht verstanden und mich auf Englisch gefragt was das auf Englisch heißt.

VR: Die Niederschrift wurde Ihnen wortwörtlich rückübersetzt. Sie haben angegeben, dass alles korrekt sei, sie haben nichts mehr hinzuzufügen.

BF nickt: Ich weiß nicht, was in der Niederschrift steht. Nachgefragt gebe ich an, dass sie das Protokoll vorgelesen hat, ich aber nicht weiß was drinnen gestanden ist.

Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.

Keine Stellungnahme der Parteien.

III. Zur Situation der beschwerdeführenden Partei in Österreich:

VR: Sind Sie in Österreich verheiratet oder leben Sie hier in einer Lebensgemeinschaft, haben Sie in Österreich lebende Kinder oder andere nahe Verwandte oder Verwandte, von denen Sie finanziell abhängig sind?

BF: Nein.

VR: Sprechen Sie deutsch?

BF: Ich spreche ein bisschen Deutsch.

Anmerkung: BFV legt vier Bestätigungen über erfolgte Deutschkurse vor, die in Kopie als Anlage 3 zum Akt genommen werden.

VR: Haben Sie Arbeit in Österreich?

BF: Nein, ich habe aber immer wieder für die Gemeinden gearbeitet.

Anmerkung: BFV legt vier Arbeitsbestätigungen vor die in Kopie als Anlage 4 zum Akt genommen werden.

VR: Besuchen Sie in Österreich Kurse, Vereine, eine Schule oder Universität?

BF: Ich besuche gerade einen Deutschkurs in meinem Heim. Ansonsten besuche ich keine der genannten Institutionen, auch wenn ich Fußball als Hobby betreibe.

VR: Haben Sie einen Freundeskreis oder bisher nicht genannte Verwandte in Österreich?

BF: Ja, ich habe hier Freunde. Es sind Österreicher und Bengalen. Ich verstehe mich gut mit älteren Menschen, sie sind meine Freunde.

Anmerkung: vorgelegt werden 2 Unterstützungserklärungen, diese werden in Kopie als Anlage 5 zum Akt genommen.

VR. Sind Sie legal in das Bundesgebiet eingereist?

BF: Nein.

VR: Hatten Sie jemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich?

BF: Nein.

VR: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht verurteilt oder mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt?

BF: Nein.

VR: Haben Sie eine andere, besondere Bindung an Österreich?

BF: Ich bin gerne in Österreich. Für Bildung benötige ich Geld.

Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.

Keine Stellungnahme der Parteien.

IV. Zur Identität der beschwerdeführenden Partei:

VR: Ich belehre Sie, dass eine wissentliche Falschaussage vor dem Asylgerichtshof zu Identität oder Herkunft gemäß § 119 FPG mit einer Geldstrafe bestraft werden kann. Nach dieser Belehrung frage ich Sie, ob der oben angeführte Name, Geburtsdatum und Herkunftsstaat der Wahrheit entsprechen, Sie diesen Namen seit Ihrer Geburt tragen und Sie mit diesem Namen in Ihrem Herkunftsstaat bekannt sind?

BF: Ja.

VR: Können Sie Dokumente, insbesondere Identitätsausweise, aus Ihrem Heimatstaat vorlegen bzw. beibringen?

BF: Ich habe eine E-Card und eine Geburtsurkunde vorgelegt, diese befinden sich im Akt des BAA.

VR: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

BF: Ich bin Bengale.

VR: Welcher Religionsgemeinschaft gehören Sie an?

BF: Ich bin Sunnit.

Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.

Keine Stellungnahme der Parteien.

V. Zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei:

Der VR bringt die im Akt einliegenden Berichte über das Herkunftsland der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren ein. Der beschwerdeführenden Partei wird die Bedeutung dieser Berichte erklärt, insbesondere, dass auf Grund dieser Berichte die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat getroffen werden, sowie deren Zustandekommen. Der VR gibt den Parteien die Möglichkeit, in die Länderberichte Einsicht zu nehmen, diese zu kopieren und allenfalls dazu Stellung zu nehmen oder für eine Stellungnahme eine Frist zu beantragen.

HRW - Human Rights Watch: World Report 2011, Jänner 2011;

U.S. Department of State, 2010 Human Rights Report: Bangladesh, April 2011;

Freedom House, Freedom in the World, Bangladesh 2011;

Danish Immigration Service, Rohingya refugees in Bangladesh and Thailand, Mai 2011;

USDOS International Religious Freedom Report 2010, November 2010;

Amnesty International, Amnesty Report 2011;

Home Office, UK Border Agency, Country of Origin Information Report Bangladesh, September 2012 und

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesh, April 2008.

Die Dokumente werden dem BFV ausgefolgt und diesem 14 Tage Frist für eine allfällige Stellungnahme erteilt.

Vorgelegt wird ein Konvolut von Zeitungsartikeln, die sich mit dem Konflikt zwischen AL und BNP befassen. (Anlage 6)

VR: Hat irgendeiner der vorgelegten Zeitungsartikel Bezug zu Ihrer Person?

BF: Mein Name ist nicht drinnen aber es geht um unsere Partei.

VI. Wohnorte und Familienangehörige der beschwerdeführenden Partei

VR: Schreiben Sie Ihren letzten Wohnort im Herkunftsstaat, den Namen Ihrer Eltern, allfälliger Geschwister und Kinder sowie den Namen Ihrer allfälligen Ehefrau so genau wie möglich auf die Anlage 7.

Anmerkung: Die schriftlichen Angaben des BF werden vom D transkribiert und als Anlage 7 zum Akt genommen.

VR: Welchen Familienname führt Ihre Mutter?

BF: Eigentlich haben wir in Bangladesch keinen Familiennamen.

VR: Wie kommt es, das Sie am 19.06.2011 angegeben haben, Ihre Mutter wurde XXXX heißen.

BF: Es ist kein Unterschied zwischen XXXX und XXXX. Der Name ist XXXX. Nachgefragt gebe ich an, dass wir manchmal XXXX, manchmal XXXX schreiben. Aber XXXX ist ihr Name.

VR: Haben Sie jemals länger als drei Tage an einer anderen Adresse im Herkunftsstaat gelebt, gewohnt?

BF: Nein.

Zu den Verwandten

VR: Sind die genannten Verwandten noch am Leben?

BF: Ja.

VR: Ihre Eltern und Ihr Bruder XXXX befinden sich noch in Bangladesch?

BF: Ja. Nachgefragt gebe ich an, dass ich das letzte Mal vor zwei Tagen mit ihnen telefoniert habe. Es geht ihnen gut.

VR: Wann haben Sie ihren Herkunftsstaat verlassen?

BF: Am 06.05.2011 habe ich mein zu Hause verlassen. Am 15.05.2011 habe ich Bangladesch verlassen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich dazwischen in Dhaka bei dort wohnhaften Verwandten gelebt habe. Ich war bei meinem Onkel mütterlicherseits. Ich habe zu diesem auch Kontakt, das letzte Telefonat ist etwa 5 oder 6 Monate her. Zu diesem Zeitpunkt ging es ihm gut.

Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.

Keine Stellungnahme der Parteien.

VIII. Fluchtgründe der beschwerdeführenden Partei:

VR: Schildern Sie Ihre Fluchtgründe abschließend.

BF: Seit dem Jahr 1997 bin ich Mitglied bei den BNP Satra dal. Seit 2009 bin ich Stellvertreter des Obmanns im unserem Gemeindeverband geworden. Seit 2007 ist Yasuttin Ahmet Staatspräsident in Bangladesch.

D: Der BF fragt mich ob ich Bangladesch bin, dann müsste ich alles wissen. Ich habe ihn aufgefordert alles selbst vorzubringen, da ich nur Sprachmittler bin.

BF: Yasuttin Ahmet war von 2001 bis 2007 Staatspräsident, er war jedenfalls 2007 Staatspräsident.

VR fordert BF auf seine Fluchtgründe zu schildern.

BF: Im Jahr 2007 war ich und andere BNP-Mitglieder auf einer Kundgebung. Plötzlich wurden wir von der AL angegriffen und geschlagen. Seit 25.01.2007 war die Übergangsregierung. Der XXXX hat mich geschlagen und hat meine linke Hand gebrochen. Ich war in Spitalsbehandlung. Mein Vater hat XXXX und andere Personen angezeigt. XXXX und sein Neffe XXXX waren in Gefängnis. Ersterer war er 10 Tage, letzterer 3 Tage im Gefängnis. Am 29.12.2008 hat die AL die Wahl gewonnen, danach haben die AL Leute mich unter Druck gesetzte, damit ich die Anzeige zurücknehme. 2009 war der Gerichtstermin für diese Verhandlung. Am gleichen Tag haben sie meine Mutter und meinen Bruder für einen Tag entführt. Dann haben wir die Anzeige zurückgenommen, eigentlich wollte ich das Leben meiner Mutter und meines Bruders retten. Am nächsten Tag war ich am Bazar und dort habe ich die AL Leute wieder getroffen und mich gefragt, warum ich sie angezeigt habe. Sie haben mich erpresst, ihnen 400.000,00 Taka zu geben um deren Verfahrenskosten zu decken. Am 29.06.2009 fanden die Gemeindewahlen statt. Ich war ein Kandidat als Vorsitzender des Gemeindeverbandes. Ich habe schon Kundgebungen gemacht. Ich war schon sehr populär und der Gegenkandidat der AL war XXXX. Er war schon 10 bis 12 Jahre Vorsitzender des Gemeindeverbandes. Ich hätte schon fast sicher gewonnen. Der Gegner hatte keine Chance, deswegen hat er mich angerufen und erpresst. Ich solle zurücktreten. Ich sollte nicht Kandidat werden. Am 16.06.2009 war der Termin für die Abgabe des Wahlantrags. Sie haben schon weiter telefonisch gedroht, ich habe aber meine Kundgebungen weitergemacht. Ich glaube am 03.05.2011 haben sie uns zu Hause attackiert.

BF: Ich korrigiere mich, am 03.05.2009 wurden wir angegriffen... Nein ich rede von 2011, nicht 2009, die Wahl war 2011. 2009 haben sie mich geschlagen, das Geld genommen und die Sache war erledigt.

BF: Sie haben uns zu Hause attackiert. Mein Vater hat alles gesehen und ich bin dann geflüchtet. Ehrlich gesagt, wollte ich gerade Reis essen und zu diesem Zeitpunkt bin ich von dort geflüchtet. Ich habe etwas vergessen, im Februar 2011, wegen der Wahl, ich war Kandidat von der BNP-Partei und ich wurde einmal geschlagen. Ich wurde mit dem Hockeyschläger geschlagen, das war ein Mordversuch. Ich war deswegen im Spital. Ich habe trotzdem meine Arbeit weitergemacht, weil ich von der BNP-Partei bin. Dann wurde ich von den AL-Leute fälschenderweise angezeigt. Die Polizei und die RAB haben mich gesucht. Deswegen bin ich geflüchtet, wollte mein Leben retten und deswegen bin ich geflüchtet.

VR: Bitte schreiben Sie auf einen Zettel den vollen Namen der BNP.

SV: Der BF hat auf Bengali die Partei richtig bezeichnet.

VR: Sie haben vor der Polizei am 19.6.2011 vorgebracht, dass sie als Funktionär bzw. Vizeobmann der BNP des Gemeindeverbandes von Mitgliedern der AL fälschlicherweise strafrechtlich angezeigt und verfolgt worden seien, man habe Ihnen versuchten Mord und illegalen Waffenbesitz vorgeworfen. Daher fürchten Sie auch eine Verfolgung durch die Polizei. Stimmt das?

BF: Ja das ist richtig.

VR: Wie lange sind Sie schon Mitglied der BNP?

BF: Sie müssen ganz genau erklären. Ich bin seit 1997 bei der BNP. Diese hat drei Teile. Charta dal, Jubo dal und die Mutterpartei. Ich bin seit ich Schüler bin bei der BNP zusammen. Seit 2009 bin ich Stellvertreter des Obmanns. Nachgefragt gebe ich an, dass ich seit 2009 Mitglied bei der Mutterpartei.

VR: Hat man Ihnen einen Parteiausweis ausgestellt.

BF: So etwas gibt es in Bangladesch nicht. Ich war nicht so ein großer Politiker. Ob das die wichtigen Leute haben, weiß ich nicht.

VR: Sie haben am 09.08.2011 angegeben, dass Sie einen Ausweis hätten und dieser zu Hause sei. (AS 93)

BF: Ich habe eine Parteibestätigung gemeint.

VR an SV: Ist sprachlich ein Unterschied zwischen Ausweis und Bestätigung?

SV: Sprachlich wird zwischen Ausweis und Bestätigung deutlich unterschieden, das kann sprachlich nicht verwechselt werden. Der Dolmetscher hat heute auch ausdrücklich einen Ausweis mit Lichtbild gemeint. Es gibt bei der BNP keine Mitgliedsausweise. Lediglich die Mitglieder der Zentralparteiausschüsse haben einen Ausweis.

VR: Warum haben Sie in der Einvernahme am 30.6.2011 - im Gegensatz zur Erstbefragung am 19.6.2011 - nicht angeführt, dass man Sie auch wegen Mordes sucht? Warum haben Sie in der Einvernahme am 9.8.2011 wiederum ausgesagt, dass man Sie wegen versuchten Mordes angezeigt habe, jedoch eine Anzeige wegen illegalen Waffenbesitzes nicht erwähnt? Erklären Sie mir diese Widersprüche.

BF: Ich habe schon damals gesagt, ich wurde wegen versuchten Mordes angezeigt aber wegen illegalen Waffenbesitzes nicht. Angezeigt wurde ich wegen versuchten Mordes. Sie haben zwar gesagt, dass ich auch illegale Waffen besitze aber deswegen wurde ich nicht angezeigt. Illegaler Waffenbesitz ist kein strafrechtliches Delikt. Das unterliegt nicht dem Strafgesetzbuch.

VR: Und deswegen würde Sie die Polizei nicht verfolgen?

BF: Wenn jemand wegen versuchten Mordes angezeigt wird, hat er auch illegale Waffen.

VR wiederholt die vorletzte Frage und weist daraufhin, dass es sich um die Angaben des BF vor dem BAA handelt.

BF: Ich habe immer gesagt, dass ich wegen des versuchten Mordes angezeigt wurde und die Polizei behauptet, dass ich auch illegale Waffen habe. Wenn etwas anderes steht haben sie das die Dolmetscher falsch gemacht haben.

VR: Sie haben am 9.8.2011 angegeben, dass Ihr Geschäft namens "XXXX" geschlossen sei. Wissen Sie, ob das noch immer der Fall ist (AS 87)?

BF: Ich weiß es nicht.

VR: War die Hausdurchsuchung durch die Polizei bevor oder nachdem Ihr Haus angegriffen wurde?

BF: Es gab eine Hausdurchsuchung durch die Polizei. Diese war am 05.05.2011. Das war nachdem mein Haus angegriffen wurde. Nachgefragt gebe ich an, dass es zwei Tage nachher waren.

VR: Was würde passieren, wenn Sie wieder in den Herkunftsstaat zurück müssten?

BF: Sie bringen mich um. Dort habe ich kein sicheres Leben.

VR: Wenn Sie die geschilderten Probleme nicht hätten, könnten Sie dann im Herkunftsstaat leben?

BF: Wenn ich von denen nicht angezeigt worden wäre, dann könnte ich in Bangladesch leben.

VR: Vorgehalten wird das Gutachten des länderkundigen Sachverständigen vom 24.5.2013 samt dem diesem zu Grunde liegenden Ermittlungsbericht. Eine Kopie des Gutachtens wird dem BFV ausgestellt. Angemerkt wird, dass das Gutachten vom SV dem BF zur Kenntnis gebracht wurde. (

VR: Haben Sie Fragen an den Sachverständigen?

BF: Ich habe die Wahrheit gesagt. Ich glaube den Bericht des SV nicht. Ich wurde von ihnen angezeigt mein Vater hat auch Anzeige erstattet.

BFV: Ich ersuche um eine Frist zur Stellungnahme von 14 Tagen.

VR wiederholt die Frage.

BFV: Ich habe keine Fragen an den SV.

VR: Wollen Sie zum Gutachten etwas angeben?

BF: Ich habe die Wahrheit gesagt, ich war ein BNP Mitglied. Ich weiß nicht, ob der Anwalt bei mir zu Hause war oder überhaupt bei der Polizei. Jetzt ist die AL in der Regierung. Jetzt kann auch sein, dass die Polizei falsche Auskunft gibt.

SV: Der Vertrauensanwalt ist seit Jahren tätig. Er ist professionell seinen Tätigkeiten nach, bis jetzt sind mir keine Fälle bekannt, in denen er nicht falsch ermittelt hat. Ich kann mir nicht vorstellen, dass der Anwalt nicht so ermittelt hat wie er es geschildert hat. Der Anwalt ist seit Jahren für mich, für den AsylGH und das BAA tätig, ebenso für andere österreichischen Behörden. Ich habe keinen Grund an seiner Tätigkeit zu zweifeln.

BFV: Ist der Vertrauensanwalt politisch unabhängig?

SV: Er gehört keiner Partei an.

BFV: Besteht die Möglichkeit, dass die Anzeige gegen den BF an einem anderen Ort eingebracht wurde, oder dass der Akt zwischendurch wo anders hinübermittelt wurde und deswegen weder bei der Polizei noch bei Gericht vorlag.

SV: So ein Irrtum ist auszuschließen, der BF stammt aus dem Dorf, daher ist diese Polizeistation unabhängig von der Anzeige zuständig. Er hat auch selbst diese Polizeistation angeführt. Weitergeleitet wird der Akt nur an das Gericht wo wir nachgesehen haben. Dies gilt lediglich nicht gegen Spionage und Verbrechen gegen die Nationale Sicherheit, das angegebene Verbrechen würde jedenfalls der angegebenen Polizeistation und des Gerichts fallen. Das Gericht ist darüber hinaus auch für alle unmittelbaren untergeordneten Polizeistationen des gesamten Sprengels zuständig.

BFV: Ist auszuschließen, dass rechtswidrigerweise die Anzeige nicht ordentlich erfasst wurde? Gibt es irgendwelche Fälle, wo das nicht der Fall war?

SV: Der BF hat die Anzeigeprotokolle vorgelegt, daher müssten diese, wenn sie echt wären jedenfalls bei der Polizeistation aufliegen. Der Anwalt hat im Anzeigeregisterbuch, selbst wenn der Akt verschwinden würde, würde man die Anzeige im Registerbuch finden. Die in der Anzeigebestätigung eingetragene Fallnummer ist im Registerbuch ganz einfach zu finden.

BFV: Ist es möglich, dass aufgrund des politischen Drucks etwas verändert wurde, der Akt nicht mehr zu finden ist und das Registerbuch entsprechend bearbeitet wurde?

SV: Das Registerbuch wird nicht geändert, meinen Erfahrungen nach werden im Registerbuch keine Änderungen vorgenommen. Das wäre allenfalls bei einem High-profil Politiker möglich aber nicht auf örtlicher Ebene.

BFV, BR: keine Fragen an SV.

SV: Der BF wurde laut seinen Angaben am 04.04.2011 angezeigt. Laut seinen Angaben am 09.8.2011 hat er angegeben, dass er bis 06.05.2011 zu Hause aufhältig war. In dieser Zeit hätten mehrfache Polizeieinsätze stattfinden müssen. Insbesondere wegen der Schwere des Delikts. Die Fallnummer wurde von Anwalt nicht gefunden. Die Fallnummer ist eine Phantasienummer.

VR unterbricht die Verhandlung von 11:15 Uhr bis 11: 32 Uhr

VR: Vor dem BAA haben Sie in keiner der drei Befragungen und Einvernahmen angegeben, dass man Sie mit einem Hockeyschläger angegriffen hat, es wurde immer nur "vom Verprügeln" gesprochen.

BF: Habe ich nicht gesagt. Ich habe es in der Beschwerde gesagt. Alle drei Einvernahmen waren sehr kurz.

BR: keine Fragen.

BFV: keine Fragen.

VR: Da Sie nicht von der Polizei gesucht werden, ist nicht nachvollziehbar, warum Sie - selbst wenn Sie Probleme mit den genannten Personen haben - nicht irgendwo anders in Bangladesch, etwa in Dhaka bei den Verwandten, leben können.

BF: Wie lange muss ich gefangen bleiben. Ich hatte dort ein eigenes Geschäft. Wie lange soll ich mich versteckt halten. In Bangladesch gibt es 160 Mio. Menschen. Mich kennen viele Menschen. Ich muss mich überall verstecken. Leute aus meinem Distrikt leben auch in anderen Distrikten. Ich bin daher überall zu finden.

VR: Für mich sind alle Fragen beantwortet, wollen Sie abschließend etwas angeben?

BF: Ich danke Österreich und seinen Menschen. Ich lebe lange in Österreich und möchte hier bleiben. Ich habe in meiner Heimat kein sicheres Leben und ersuche Sie, mir die Möglichkeit zu geben hier zu bleiben. Ich habe in Österreich Menschlichkeit kennengelernt.

Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.

Keine Stellungnahme der Parteien.

BFV: Der BF hat am 04.12.2013 eine weitere Untersuchung wegen seines Nervenleidens. Der entsprechenden Befund wird nachgereicht.

Angemerkt wird, dass der SV, der ein gerichtlich zertifizierter Dolmetscher ist, - soweit dies notwendig war - den D bei der Übersetzung kontrolliert und unterstützt hat.

Weitere Beweisanträge: derzeit keine Beweisanträge.

Ende der Beweisaufnahme. Schluss des Beweisverfahrens."

Mit Schriftsatz vom 18.12.2013 ersuchte die beschwerdeführende Partei um Fristerstreckung und erstattete am 2.1.2014 eine Stellungnahme. In dieser wurden zuerst Erhebungen zur Gesetzgebung und Behördenpraxis in Bangladesch betreffend Rückkehrer aus Drittstaaten nach einer Asylantragstellung, Erhebungen zur Möglichkeit des risikofreien Erreichens des Heimatgebiets des Beschwerdeführers, Erhebungen, ob dem Beschwerdeführer in diesem Gebiet ein relativ normales Leben möglich sei oder dem Beschwerdeführer ein anderer schwerer Schaden drohe und Erhebungen, ob es dem Beschwerdeführer aufgrund seines Alters, seiner Sprache, Volkszugehörigkeit und seines Berufes zumutbar wäre sich innerhalb Bangladeschs neu anzusiedeln beantragt. Weiters wurden Empfehlungsschreiben des Heimleiters und Betreuers des Beschwerdeführers in Österreich vorgelegt.

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden die oben genannten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt; darüber hinaus wurden die im gegenständlichen Verfahrensgang genannten Dokumente, Urkunden und das länderkundige Sachverständigengutachten als Beweismittel in das Verfahren eingeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 27 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Während die Berufungsbehörden als auch der Asylgerichtshof bis zum 31.12.2013 die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG von Amts wegen in jede Richtung zu überprüfen hatten, erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).

Aus der Beschwerde ergibt sich, dass der gegenständliche Bescheid hinsichtlich aller abweisenden Spruchpunkte sowie hinsichtlich der Ausweisung angefochten wurde, wobei jeweils Verfahrensfehler und materielle Rechtswidrigkeit gerügt wurden.

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ein volljähriger bengalischer Staatsangehöriger ist, der den im Spruch genannten Namen führt und dessen Identität feststeht.

Weiters wird festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei in Österreich unbescholten ist.

Schließlich wird festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei keinen in Österreich aufhältigen Ehepartner bzw. eingetragenen Partner und keine in Österreich aufhältigen Kinder hat.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer vorgebracht hat in Bangladesch wegen seiner Tätigkeit für die BNP bzw. wegen einer Anzeige gegen Mitglieder der AL von Mitgliedern der AL verfolgt und bei der Polizei wegen verschiedener schwerer Straftaten angezeigt worden zu sein und nunmehr auch eine Festnahme oder seine Tötung im Rahmen der Festnahme durch die Polizei oder die Sondereinheit RAB zu befürchten habe.

Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer dieses Fluchtvorbringen nicht glaubhaft gemacht hat.

Zu einer allfälligen sonstigen Verfolgung des Beschwerdeführers:

Festgestellt wird, dass die beschwerdeführende Partei keinem realen Risiko unterliegt, nach ihrer Rückkehr nach Bangladesch aus Gründen der Zugehörigkeit zu ihrer Ethnie (Rasse) oder Religionsgemeinschaft verfolgt zu werden.

Weiters wird festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei keinem realen Risiko unterliegt, in Bangladesch auf Grund ihrer Ausreise, ihrer Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb ihres Herkunftsstaates ereignet haben, verfolgt zu werden.

Zu den anderen Folgen einer Rückkehr:

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer an keiner schweren Erkrankung leidet und lediglich das Vorliegen einer Bandscheibenraumverschmälerung mit Beginn der Retrospondylose behauptet und mit Befunden belegt hat, die mit Voltarengel und allenfalls Schmerztabletten behandelt wird; der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig.

Darüber hinaus wird festgestellt, dass in Bangladesch keine solche Situation besteht, dass jede sich dort aufhaltende Person dem realen Risiko von sie betreffenden Menschenrechtsverletzungen unterliegt.

Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, im Falle seiner Rückkehr nach Bangladesch in eine existenzgefährdende Situation zu kommen.

Darüber hinaus wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer das oben genannte Herkunftsgebiet sicher erreichen kann.

Schließlich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, im Falle seiner Rückkehr nach Bangladesch einem realen Risiko als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Zur Situation und Integration des Beschwerdeführers in Österreich wird festgestellt, dass

sich der Beschwerdeführer nach einer rechtswidrigen Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle seit spätestens dem 19.6.2011 im Bundesgebiet aufhält und an diesem Tag mit den Behörden in Kontakt getreten ist;

der Beschwerdeführer mehrere Deutschkurse besucht hat bzw. derzeit besucht und etwas Deutsch spricht;

der Beschwerdeführer derzeit über keine Beschäftigung verfügt, jedoch während seines Aufenthalts immer wieder für die Gemeinden gearbeitet hat (Renummerantentätigkeit) und im Wesentlichen nicht selbsterhaltungsfähig ist;

der Beschwerdeführer in Österreich soziale Beziehungen (Freundschaften) eingegangen ist;

der Beschwerdeführer in Österreich keine sozialen oder kulturellen Einrichtungen und - vom Besuch von Deutschkurse abgesehen - keine Bildungseinrichtungen regelmäßig besucht;

das gegenständliche Asylverfahren ohne (überwiegendes) Verschulden des Beschwerdeführers etwa zweieinhalb Jahre gedauert hat;

der Beschwerdeführer in Österreich hobbymäßig Fußball aber ansonsten keine weitere Integration erkennbar ist und

der Beschwerdeführer sein Privatleben in Österreich im Wissen um seine prekäre aufenthaltsrechtliche Stellung begründet hat.

2. Beweiswürdigung:

Allgemeines: Anzumerken ist, dass die vom Asylgerichtshof vorgehaltenen und in weiterer Folge vom Bundesverwaltungsgericht verwerteten Länderquellen zum Teil schon mehrere Jahre alt sind; allerdings sind zu Bangladesch keine neueren Quellen verfügbar und hat sich das erkennende Mitglied des Bundesverwaltungsgerichts, etwa durch die ständige Beobachtung der Presse, davon überzeugt, dass die Berichte noch die tatsächliche Lage widerspiegeln. Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde daher auch den neueren Berichten stärkeres Gewicht zugemessen, insbesondere auch dem oben zitierten Bericht des UK Home Office.

Zu 1.i.: Die Staatsangehörigkeit, die Volljährigkeit und die Identität ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und aus den vorgelegten Identitätsdokumenten, die sich nach den Erhebungen des Sachverständigen als echt erwiesen haben.

Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer (zuletzt) am 17.1.2014 eingeholten Strafregisterauskunft, das Fehlen der unter 1.i. genannten Angehörigen aus den Angaben des Beschwerdeführers.

Zu 1.ii.: Die Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Zusammenschau der Angaben desselben vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof. Eine andere Verfolgung wurde nicht vorgebracht.

Zum Beweis der Richtigkeit der Verfolgungsgründe hat der Beschwerdeführer verschiedene Dokumente, insbesondere seine Mitgliedsbestätigung bei der BNP, eine amtlich bestätigte Kopie der gegen den Beschwerdeführer eingebrachten Anklage, einen Brief eines Rechtsanwaltes an ein bengalisches Gericht wegen der Verletzung des Beschwerdeführers im Jahr 2007 sowie eine Bestätigung über die Rücknahme dieser Anzeige vorgelegt.

Da allerdings die Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt in wesentlichen Punkten widersprüchlich waren bzw. gesteigert wurden (siehe hiezu unten) und es sowohl der Informationslage (siehe etwa Home Office, S. 143) als auch dem Amtswissen entspricht, dass bengalische Dokumente sehr leicht gefälscht werden können und auch regelmäßig falsche Dokumente im Rahmen eines Asylverfahrens vorgelegt werden, waren die vorgelegten Beweismittel alleine nicht geeignet, das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft erscheinen zu lassen. Daher sind insbesondere auch die Aussagen des Beschwerdeführers und auch das Gutachten, das ein länderkundiger Sachverständiger nach Erhebungen in Bangladesch erstattet und in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof dargestellt hat im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.

Hinsichtlich der Beurteilung der Aussagen des Beschwerdeführers ist zur Frage, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.

Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.

Schon das Bundesasylamt hat dem Beschwerdeführer in der Bescheidbegründung vorgehalten, dass er am 30.6.2011 angegeben habe, sein Geschäft verkauft zu haben, um dem Schlepper bezahlen zu können während der Beschwerdeführer hiezu im Widerspruch in weiterer Folge angegeben habe, dass ihm das Geschäft immer noch gehöre und er das Geld für den Schlepper aus seinen Ersparnissen genommen habe. In der Beschwerde ging der Beschwerdeführer auf diesen Widerspruch nicht ein, erst in der Stellungnahme vom 30.9.2011 gab der Beschwerdeführer diesbezüglich an, dass es sich um einen Übersetzungsfehler handeln müsse. Dies ist aber im Hinblick auf die unbestrittene Rückübersetzung und den Umstand, dass weder am Ende der (jeweiligen) Einvernahmen noch in der Beschwerde eine Protokollrüge erstattet wurde sondern - im Gegenteil - am Ende der (jeweiligen) Einvernahmen immer die Richtigkeit der Übersetzungen bestätigt wurde, nicht nachvollziehbar.

Im Rahmen der Erstbefragung und der Einvernahme am 30.6.2011 begründete der Beschwerdeführer die Verfolgung durch die AL-Mitglieder im Wesentlichen nur mit seiner Kandidatur als Bürgermeister während er in der Einvernahme am 9.8.2011 diesen Umstand - die Kandidatur als Bürgermeister - in keinem Wort erwähnte sondern nunmehr die Verfolgung im Wesentlichen mit einer gegen die Verfolger erstatteten Anzeige begründete. In der Beschwerde ging der Beschwerdeführer auf diesen Widerspruch nicht ein, obwohl dieser Widerspruch der Bescheidbegründung des Bundesasylamtes zu entnehmen war; alleine eine zusammenfassende, um Widersprüche bereinigte Darstellung der Fluchtgründe, die schriftlich und (mangels entsprechender Deutschkenntnisse) offensichtlich nicht vom Beschwerdeführer persönlich erstattet wurde, ist nicht geeignet die Widersprüche im vorher persönlich und mündlich erstatteten Vorbringen zu beseitigen.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes wiegen aber folgende Widersprüche noch schwerer:

Einerseits hat der Beschwerdeführer erst am 9.8.2011 die Entführung seiner Mutter und seines Bruders vorgebracht, obwohl er bereits am 30.6.2011 in einer Einvernahme zu seinen Fluchtgründen vernommen wurde und weder zu dieser Gelegenheit noch in der Erstbefragung diese Entführung erwähnt hat. Andererseits hat der Beschwerdeführer bei verschiedenen Gelegenheiten verschiedene Anklagen, die gegen ihn erhoben worden wären (Erstbefragung: versuchter Mord und illegaler

Waffenbesitz, Einvernahme am 30.6.2011: Besitz einer Waffe,

Einvernahme am 9.8.2011: versuchter Mord, Verhandlung vor dem Asylgerichtshof: versuchter Mord und Waffenbesitz) vorgebracht. Diese Widersprüche wurden - von den erst vor dem Asylgerichtshof erstatteten Ausführungen abgesehen - im Bescheid beweiswürdigend verwertet, in der Beschwerde ging der Beschwerdeführer auf diesen Widerspruch nicht ein. Über Vorhalt in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof ging der Beschwerdeführer insoweit auf diesen Widerspruch ein, als er nunmehr anführte, dass man ihn nur wegen versuchten Mordes angezeigt habe, da illegaler Waffenbesitz keine Straftat sei; dies erklärt aber nicht, warum er die Anklage wegen versuchten Mordes am 30.6.2011 nicht erwähnt hat. Die in weiterer Folge erstattete Rechtfertigung, dass dies ein Fehler des Dolmetschers gewesen sei ist auf Grund des hinsichtlich der Übersetzungen oben ausgeführten nicht nachvollziehbar.

Schon die nunmehr dargestellten Widersprüche zeigen deutlich, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nur ein gedankliches Konstrukt ohne erkennbaren Wahrheitsgehalt ist.

Dafür sprechen auch die im Verfahrensgang dargestellten und in der Verhandlung nachvollziehbar erläuterten Ergebnisse des Sachverständigengutachtens. Der Sachverständige hat sich zur Durchführung der Erhebungen eines Rechtsanwalts bedient und diese Erhebungen sowie seine Qualifikation im Gutachten auch nachvollziehbar dargestellt; insbesondere konnte der Sachverständige auch die Identität des Beschwerdeführers bestätigen, die vorgebrachten Verfolgungsgründe aber widerlegen.

Es ist daher sowohl im Licht des widersprüchlichen Vorbringens des Beschwerdeführers als auch im Licht des Sachverständigengutachtens festzustellen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht wurde.

Zu 1.iii.: Eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit ist nicht hervorgekommen. Weder hat der Beschwerdeführer eine solche Verfolgung behauptet noch ist die Gefahr einer solchen Verfolgung - der Beschwerdeführer gehört der Mehrheitsbevölkerung und der Mehrheitskonfession an - aus den Länderberichten (siehe etwa Home Office, S. 75 ff bzw. S. 83 ff) zu erkennen.

Weder aus den Länderberichten (siehe vor allem Home Office, S. 135 ff) noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde; viel mehr besteht in Bangladesch die gesetzlich garantierte Freiheit innerhalb des Landes zu reisen, auszureisen und auszuwandern und nach Bangladesch zurückzukehren. Diese Rechte werden von der Regierung im Wesentlichen auch respektiert; lediglich Oppositionspolitiker - dass der Beschwerdeführer ein solcher ist, hat er nicht glaubhaft gemacht - werden manchmal an der Ausreise gehindert.

Weder aus dem Vorbringen noch aus dem Amtswissen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Asylantragstellung im Ausland asylrelevant verfolgt werden würde. Darüber hinaus wird die Asylantragstellung den bengalischen Behörden auch nicht bekannt wird, wenn sie von der beschwerdeführenden Partei nicht vorgebracht wird.

Auch waren andere außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich.

Zu 1.iv.: Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinem Vorbringen und den vorgelegten Befunden. Dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist, hat er vor dem Asylgerichtshof selbst angegeben.

Es ergibt sich aus den Länderdokumenten nicht, dass im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei Bürgerkrieg herrscht bzw. eine bürgerkriegsähnliche Situation besteht oder ansonsten ein jedermann drohendes, reales Risiko von Menschenrechtsverletzungen besteht.

Hinsichtlich des Fehlens einer existenzbedrohlichen Situation im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatgebiet ist darauf zu verweisen, dass sich die Familie des Beschwerdeführers immer noch im Herkunftsgebiet aufhält und diesem in Bangladesch immer noch sein Geschäftslokal zur Verfügung steht. Es besteht kein vernünftiger Grund anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in Bangladesch in eine aussichtslose Lage geraten würde.

Es besteht kein Hinweis darauf, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers nicht erreichbar ist; ein solcher Hinweis ist in den Länderberichten nicht zu finden und hat auch der mit den Erhebungen betraute Anwalt das Gebiet erreichen können. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer nach seinen Angaben vor dem Asylgerichtshof Verwandte in Dhaka - der Hauptstadt Bangaldeschs -, die ihn bei der Heimkehr unterstützen können; sind diese hiezu nicht bereit oder willens, wird der Beschwerdeführer wohl durch seine Familie die entsprechende Unterstützung erfahren. Dass dieser mit seiner Familie zerstritten ist, wurde nicht behauptet; vielmehr befindet er sich in regelmäßigen telefonischen Kontakt zu dieser.

Es besteht kein reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen wird. Zwar steht auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei fest, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt, jedoch gibt es keinen Hinweis auf ein bestehendes reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei dieser unterworfen werden würde, da dies weder behauptet wurde noch von Amts wegen ein Hinweis auf das Bestehen eines solchen Risikos hervorgekommen ist.

Zu 1.v.: Die Feststellungen ergeben sich aus den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei vor dem Bundesasylamt und insbesondere aus deren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung des Asylgerichtshofes und den vorgelegten Beweismitteln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen zu erkennen.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (in Folge: B-VG) wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Bundesverwaltungsgericht, dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: AsylG 2005) alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen.

Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Im gegenständlichen Verfahren ist daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: BFA-VG) dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: FPG) anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG), in Verbindung mit dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: AsylGHG), war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Dies entspricht auch der heutigen Rechtslage (siehe § 16 Abs. 1 BFA-VG).

Da der Bescheid des Bundesasylamtes am 18.8.2011 erlassen wurde und die Beschwerde am 22.8.2011 beim Bundesasylamt eingebracht wurde, ist diese jedenfalls rechtzeitig.

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bangladesch und somit ist Bangladesch auch dessen Herkunftsstaat.

Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.

Im vorliegenden Fall hat die beschwerdeführende Partei mangels eines glaubwürdigen Vorbringens und mangels einer amtswegig erkennbaren Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht, dass diese in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung befürchtet und ist auch eine drohende Verfolgung nicht auf Grund der allgemeinen Lage zu erkennen.

Auch sind keine Familienangehörigen - das sind gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 bei einer zum Antragszeitpunkt volljährigen asylwerbenden Person ein minderjähriges, lediges Kindes, ein Ehegatte, sofern die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden hat oder ein eingetragener Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat - bezüglich derer ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen.

Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages darüber abzusprechen, ob der beschwerdeführenden Partei der Status des bzw. der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 in der Fassung BGBl. III Nr. 47/2010 (in Folge: EMRK) oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.

Weiters ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten dann zuzuerkennen, wenn die Rückführung in den Herkunftsstaat für die asylwerbende Person als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Eine Verletzung nach Art. 2 EMRK droht der beschwerdeführenden Partei dann, wenn diese das reale Risiko glaubhaft macht, im Herkunftsstaat - abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist - ihrer absichtlichen Tötung unterworfen ist.

Eine Verletzung nach Art. 3 EMRK droht der beschwerdeführenden Partei dann, wenn diese das reale Risiko glaubhaft macht, im Herkunftsstaat der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden.

Eine Verletzung nach dem 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK droht der beschwerdeführenden Partei dann, wenn diese das reale Risiko glaubhaft macht, im Herkunftsstaat - wenn auch nach einem rechtsstaatlichen Prozess - der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Die beschwerdeführende Partei hat nicht glaubhaft gemacht, dass diese im Falle ihrer Rückkehr einem realen Risiko der Verletzung der oben genannten Rechte oder als Zivilperson einer ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes unterliegen würde.

In Bangladesch herrscht weder Bürgerkrieg noch eine solche Situation, in der jedermann einem realen Risiko von Menschenrechtsverletzungen unterliegt. Die vorgebrachte Verfolgung hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, ein anderes reales Risiko einer Verfolgung wurde weder glaubhaft gemacht noch ist ein solches von Amts wegen hervorgekommen. Auch droht dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr keine existenzgefährdende Situation. Der Beschwerdeführer hat einerseits nicht glaubhaft gemacht, dass ihn seine Familie nicht wieder aufnehmen würde und hat daher im Falle seiner Rückkehr ein soziales Netz, in das er zurückkehren kann. Andererseits ist der Beschwerdeführer arbeitsfähig und war schon vor seiner Ausreise in der Lage, für seinen Lebensunterhalt in Bangladesch zu arbeiten.

Die beschwerdeführende Partei leidet an einer Bandscheibenraumverschmälerung mit Beginn der Retrospondylose. Daher stellt sich die Frage, ob die gegenständliche Erkrankung - für den Fall, dass eine entsprechende Behandlung in Bangladesch nicht erfolgen könnte - im Hinblick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verfassungsgerichtshofes eine solche ist, die der Rückführung in den Herkunftsstaat entgegensteht. In seinem Urteil N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27. Mai 2008, (Grosse Kammer Nr. 26565/05) lehnte der Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine Verpflichtung der Vertragsstaaten ab, jedem Ausländer vor einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes in seinem Heimatland zu bewahren, dies gelte selbst dann, wenn die Rückführung wegen der schlechteren medizinischen Versorgung zum Tod oder zu einer Verkürzung der Lebenserwartung führe. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat bisher nur in einem einzigen Urteil im Zusammenhang mit der Ausweisung einer Person in einen Staat, in dem ihr nicht die gleiche medizinische Versorgung zur Verfügung stehen würde, eine Verletzung von Artikel 3 EMRK festgestellt. Das Urteil betraf die außerordentliche Situation einer im Endstadium an AIDS erkrankten Person, die über keinerlei familiäres Umfeld im Herkunftsstaat verfügte und zum Pflegepersonal eine Beziehung aufgebaut hatte (Urteil D. gegen Vereinigtes Königreich vom 2. Mai 1997, Nr. 30240/96). Gemäß ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte stellt es abgesehen von außerordentlichen Umständen keinen Eingriff in die durch Artikel 3 EMRK garantierten Rechte dar, wenn mit der Ausweisung merklich schwierigere Lebensumstände und eine reduzierte Lebenserwartung verbunden sind, da zahlreiche Konventionsgarantien zwar wirtschaftliche und soziale Auswirkungen haben, die Konvention jedoch im Wesentlichen bürgerliche und politische Rechte schützt. Zusammenfassend ergibt sich - so der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis U 48/08 vom 7.11.2008 - aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3. Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Im vorliegenden Fall ist nicht zu erkennen, dass die festgestellte Erkrankung eine solche Schwere hat, dass sie im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Außerlandesbringung auf Grund der allenfalls mangelnden Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat zu einem qualvollen Tod oder anderen, vergleichbar schweren Folgen führen könnte.

Auch ein anderes, bisher nicht behandeltes Risiko einer relevanten Verletzung der Menschenrechte des Beschwerdeführers für den Fall seiner Rückkehr ist nicht hervorgekommen.

Schließlich sind keine Familienangehörigen - siehe hiezu oben - bezüglich derer ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen.

Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

Die am 2.1.2014 gestellten Beweisanträge sind allesamt abzuweisen.

Hiezu ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer beantragt hat Erhebungen zur Gesetzgebung und Behördenpraxis in Bangladesch betreffend Rückkehrer aus Drittstaaten nach einer Asylantragstellung, Erhebungen zur Möglichkeit des risikofreien Erreichens des Heimatgebiets des Beschwerdeführers, Erhebungen, ob dem Beschwerdeführer in diesem Gebiet ein relativ normales Leben möglich sei oder dem Beschwerdeführer ein anderer schwerer Schaden drohe und Erhebungen, ob es dem Beschwerdeführer aufgrund seines Alters, seiner Sprache, Volkszugehörigkeit und seines Berufes zumutbar wäre sich innerhalb Bangladeschs neu anzusiedeln zu führen.

Hinsichtlich der Gesetzgebung und Behördenpraxis im Falle einer Rückkehr und auf die Möglichkeit der Rückkehr nach Bangladesch sowie hinsichtlich des dem Beschwerdeführer potentiell drohenden Schadens (soweit hiermit Menschenrechtsverletzungen angesprochen waren) ist auf die entsprechenden Ausführungen oben zu verweisen, diesbezüglich bestand daher Entscheidungsreife.

Ob der Beschwerdeführer - soweit er keiner Existenzgefährdung unterliegt - ein "relativ normales Leben" in Bangladesch führen kann, ist nicht entscheidungsrelevant; hinsichtlich der zu prüfenden Existenzgefährdung wird auf die entsprechenden obigen Ausführungen verwiesen.

Mangels der Notwendigkeit einer "Neuansiedelung" des Beschwerdeführers in Bangladesch - dieser kann zu seiner Familie zurückkehren - ist auch der letzte Beweisantrag nicht entscheidungsrelevant.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches.

Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht diesfalls, so es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Ist dies nicht der Fall ist das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.

Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, hat das Bundesverwaltungsgericht den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes durch Abweisung der die Spruchpunkte I. und II. betreffenden Beschwerden bestätigt.

Daher hat das Bundesverwaltungsgericht nur zu klären, ob die Ausweisung des Beschwerdeführers auf Dauer unzulässig ist; da - wenn dies nicht der Fall ist - die Ausweisung kraft gesetzlicher Anordnung zu beheben ist, hat eine Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung im Hinblick auf eine allfällige vorübergehende Unzulässigkeit nicht zu erfolgen.

Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. Diese Bestimmung wird auch auf die Frage anzuwenden sein, ob eine Ausweisung auf Dauer unzulässig ist.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet (Hervorhebung nicht im Original):

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Mangels eines Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich greift die Ausweisung nicht in dieses ein.

Zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ist auszuführen, dass dieser seit Juni 2011, also seit etwas mehr als zweieinhalb Jahren in Österreich lebt. Dieser Aufenthalt war aber nur durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem die beschwerdeführende Partei wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird, und das auf Grund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde; die beschwerdeführende Partei wusste, dass ihr Antrag - die Fluchtgründe wurden als unglaubwürdig festgestellt - mit falschen Behauptungen begründet wurde. Ansonsten beschränkt sich das in Österreich bestehende Privatleben auf den Besuch von Deutschkursen, die gelegentliche Arbeitstätigkeit für die Aufnahmegemeinde und freundschaftliche Beziehungen; die beschwerdeführende Partei hat das Privatleben im Wissen um ihren prekären aufenthaltsrechtlichen Status begründet und leben die Eltern des Beschwerdeführers in Bangaldesch; in Österreich hat der Beschwerdeführer keine Verwandten.

Mangels eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu § 291a des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79/1896 idgF.) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich und vor allem auf Grund eines nicht einmal dreijährigen Aufenthalts kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden.

Weiters ist die beschwerdeführende Partei zwar unbescholten, jedoch rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat sich durch die Behauptung falscher Tatsachen im Asylverfahren einen vorübergehenden Aufenthalt erschlichen, sodass zu erkennen ist, dass die beschwerdeführende Partei gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts erheblich verstoßen hat.

Unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, zu einem dreijährigen, auf die Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthalt im Bundesgebiet, der regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa das Erkenntnis NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Fall Nr. 21878/06, nach dem bei Asylwerbern, die nie im Aufenthaltsstaat niedergelassen waren, nur in besonderen Ausnahmefällen eine rechtlich relevante Bindung an diesen Aufenthaltsstaat begründet wird und regelmäßig kein schützenswertes Privatleben während des vorübergehenden Aufenthalts im Aufenthaltsstaat begründet wird) und unter Berücksichtigung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs vom 07.10.2010, Zl.:

B950-954/10-8 (Berücksichtigung einer überlangen Verfahrensdauer und der daraus erwachsenden Hoffnung, in Österreich bleiben zu können bei der Abwägung der Interessen im Rahmen der Ausweisungsentscheidung) war daher im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen. Das Asylverfahren hat zwar länger als die gesetzlichen Entscheidungsfristen gedauert, jedoch war dem Beschwerdeführer spätestens ab dem Bescheid des Bundesasylamtes unter Bedachtnahme auf seine nicht glaubhafte Fluchtgeschichte und die allgemeine Situation in Bangladesch klar, dass er im Rahmen des Asylrechts nicht in Österreich wird bleiben dürfen.

Daher ist im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen; mangels einer solchen Verletzung ist die Ausweisung auch aus heutiger Sicht nicht auf Dauer unzulässig.

In der vorliegenden Beschwerdesache hat der Asylgerichtshof eine mündliche Verhandlung abgehalten, an der der nunmehr entscheidende Einzelrichter als Vorsitzender des ehemals zur Entscheidung berufenen Senates berufen war. Gemäß § 3 Abs. 8 des Bundesgesetzes betreffend den Übergang zur zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, BGBl. I Nr. 33/2013 (in Folge: VwGbk-ÜG), können mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat. Die Materialien führen zum auf die Mitglieder der Unabhängigen Verwaltungssenate gezielten, ansonsten identen Abs. 7 der leg.cit. aus, dass soweit Mitglieder der unabhängigen Verwaltungsbehörden zu Richtern des Verwaltungsgerichtes ernannt werden, diese von ihnen bisher geführte Verfahren möglichst weiterführen können sollen (AB, 2112 d.B.).

Es ist daher davon auszugehen, dass eine Verhandlung vor dem Asylgerichtshof an der das nunmehr erkennende Mitglied des Bundesverwaltungsgerichts mitgewirkt hat, verwertbar ist und durch dieses nicht wiederholt werden muss; andernfalls wäre die Bestimmung - die Überführung der Verfahren des Asylgerichtshofs zum Bundesverwaltungsgericht wird bereits in Art. 151 B-VG normiert - sinnlos.

Daher und da auf Grund der Verhandlung der entscheidungsrelevante Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Zusammenschau mit der Beschwerde feststand (siehe § 21 Abs. 7 BFA-VG), konnte auf die erneute Durchführung einer Verhandlung verzichtet werden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/85 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133. Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Hinsichtlich der Abweisung der Beschwerden gegen die Spruchpunkte I und II stellen sich - mangels glaubhaften Vorbringen - keine Rechtsfragen, wenn man von der Frage, ob die Erkrankung des Beschwerdeführers im Falle der Abschiebung und mangelnden Behandelbarkeit in Bangladesch zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnte, absieht. Diesbezüglich liegt aber hinreichende und oben zitierte Judikatur des EGMR und des VfGH vor, sodass eine offene Rechtsfrage nicht zu erkennen ist.

Hinsichtlich des Spruchpunktes III. ist keine Rechtsprechung vorzufinden, jedoch ist hier das Gesetz so deutlich, dass sich eine Rechtsfrage nicht stellt, sodass auch diesfalls eine grundsätzliche Rechtfrage nicht zu erkennen ist. Mit anderen Worten: Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90).

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT

Gerichtsabteilung W170, am 28.01.2014

Mag. Thomas MARTH

(Richter)

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