BVwG W122 2000242-1

W122 2000242-1Federal Administrative CourtJan 28, 2014

Regest

Einberufungsbefehl, Hinterlegung, Zivildiensterklärung,<br/>Zivildienstpflicht, Zustellung

Full text

BVwG W122 2000242-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.01.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W122.2000242.1.00

Spruch

W 122 2000242-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor Ernstbrunner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 29.10.2013, Zl. 402752/1/ZD/13, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5a Zivildienstgesetz 1986 in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(28.01.2014)

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer (BF) wurde am 11.05.2012 von der Stellungskommission XXXX für tauglich befunden. Mit Einberufungsbefehl, hinterlegt beim zuständigen Postamt am 04.10.2013, rechtswirksam zugestellt am 07.10.2013 wurde der BF zum Wehrdienst, beginnend mit 01.04.2014 einberufen.

Am 08.10.2013 unterzeichnete der BF die Zivildiensterklärung gemäß § 1 Abs. 1 des Zivildienstgestzes 1986 (ZDG), die mit Eingangsstempel vom 16.10.2013 beim Militärkommando XXXX einlangte und mit der Anmerkung, sie sei am 16.08.2013 eingebracht worden, zuständigkeitshalber an die Zivildienstserviceagentur weitergeleitet wurde.

2. Daraufhin stellte die Zivildienstserviceagentur (ZD) mit Bescheid vom 29.10.2013 gemäß § 5a Abs. 3 Z 4 ZDG fest, dass Zivildienstpflicht nicht eingetreten sei. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass die Einberufung bereits vor Abgabe der Zivildiensterklärung durch Hinterlegung des Einberufungsbefehls erfolgte.

3. Dagegen erhob der BF fristgerecht Berufung und begründete diese im Wesentlichen damit, dass er bereits bei der Stellung bekanntgegeben habe, dass er Zivildienst machen wolle, ihm aber mitgeteilt worden sei, dass es möglicherweise keinen Grundwehrdienst mehr geben könnte, bis seine Einberufung erfolgte und er rechtzeitig verständigt werden würde. Weiters sei er vom 01.09.2013 bis zum 06.11.2013 im Internat im 300 km entfernten Schrems gewesen und sei während dieser Zeit immer erst am Freitag spätnachts nach Hause gekommen. Außerdem habe er bereits Vorbereitungshandlungen zur Zivildienstleistung durchgeführt. Im Zuge eines Gesprächs mit einer Beraterin einer sozialen Einrichtung habe der BF erfahren, dass er eine Zivildienstnummer benötige, die er danach beantragt habe.

4. Die Berufung wurde an das zu diesem Zeitpunkt zuständige Bundesministerium für Inneres (BMI) weitergeleitet. Vom diesem wurde der BF am 04.12.2013 aufgefordert, Nachweise vorzulegen, um zu bestätigen dass er zwischen 01.09.2013 und 06.11.2013 Freitag spätnachts nach Hause kommen und Sonntags nach Mittag den Weg in den 300 km entfernten Ort Schrems antreten habe müssen.

Als Beleg brachte der BF mit Schreiben vom 13.12.2013, eingelangt am 20.12.2013 eine Schulbesuchsbestätigung, eine Postbestätigung, Daten und Einladung der Landesberufsschule, Fahrpläne der ÖBB, Schriftverkehr mit der Lebenshilfe und ein Schreiben der Volkshilfe vor. Daraus geht hervor, dass der BF zum Zeitpunkt des Zustellversuches die Berufsschule zu besuchen hatte - geblockt zwischen 01.09.2013 und 06.11.2013.

5. Mit 31.12.2013 wurde die Berufungsbehörde im BMI aufgelöst. Gemäß § 2a Abs. 4 ZDG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der ZD das Bundesverwaltungsgericht. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ist mit 01.01.2014 eingetreten.

Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben des BMI vom 15.01.2014 dem BVwG (eingelangt am 17.01.2014) vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Für das Bundesverwaltungsgericht steht oben dargelegter Sachverhalt unstrittig fest.

Der Beschwerdeführer habe ohne Beleg mündlich bei der Stellung von 10.05.2012 bis 11.05.2012 eine Erklärung abgegeben, Zivildienst machen zu wollen.

Der Einberufungsbefehl wurde durch Hinterlegung am 07.10.2013 beim zuständigen Postamt zugestellt. Beim ersten Zustellversuch am 04.10.2013 erfolgte eine Verständigung über die Hinterlegung eines Schreibens des "MilKdo XXXX, Ergänzungsabteilung" an der Eingangstür des Beschwerdeführers. Am 05.10.2013 und am 06.10.20113 befand sich der BF an der Abgabestelle. Am 07.10.2013 war der erste Tag der Hinterlegung des Einberufungsbefehls. Am 08.10.2013 unterzeichnete der BF die schriftliche Zivildiensterklärung, die am 15.10.2013 aufgegeben wurde und am 16.10.2013 beim Militärkommando XXXX einlangte. Mit Bescheid vom 29.10.2013 wurde festgestellt, dass Zivildienstpflicht nicht eingetreten sei.

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

2. Beweiswürdigung:

Die oben und zum Verfahrensgang dargestellten Sachverhalte konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage festgestellt werden.

Die Anmerkung des Militärkommandos XXXX, wonach die Zivildiensterklärung am 16.8.2013 eingebracht worden sei, beruht offensichtlich auf einem Schreibfehler, da am Eingangsstempel der 16.10.2013 vermerkt ist, der BF das Datum der schriftlichen Zivildiensterklärung nicht bestritt und diese erst am 08.10.2013 unterzeichnete.

Das Datum des Zustellversuches, die Tatsache der Verständigung über die Hinterlegung durch Anbringen an der Eingangstür und der Beginn der Abholfrist, die Geschäftszahl des Einberufungsbefehles und die Rücksendungsanschrift geht aus dem Rückschein hervor. Übernahmebestätigung wurde nicht ausgefüllt.

Zur Anwesenheit an der Abgabestelle hat der Beschwerdeführer selbst behauptet und auf Nachfrage der Berufungsbehörde belegt, dass er während des Besuchs der Berufsschule "immer" am Wochenende an die Abgabestelle zurückkehrte.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A):

1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2013, des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 von Bedeutung:

§ 1 ZDG:

"Allgemeine Grundsätze

§ 1. (Verfassungsbestimmung) (1) Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 2001 - WG 2001, BGBl. I Nr. 146, die zum Wehrdienst tauglich befunden wurden, können erklären (Zivildiensterklärung),

1. die Wehrpflicht nicht erfüllen zu können, weil sie es - von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen - aus Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden, und daher bei Leistung des Wehrdienstes in Gewissensnot geraten würden und

2. deshalb Zivildienst leisten zu wollen.

(2) Die Ausübung dieses Rechtes ist dem Wehrpflichtigen mindestens sechs Monate nach Abschluß jenes Stellungsverfahrens, bei dem er erstmals für den Wehrdienst tauglich befunden wurde, gewährleistet, es sei denn, der Wehrpflichtige hätte darauf ausdrücklich und schriftlich verzichtet. Das Recht ruht vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehls. Wird nach der Einberufung zum Grundwehrdienst dieser vollständig geleistet, ruht das Recht darüber hinaus drei Jahre, gerechnet vom Tage, für den der Wehrpflichtige einberufen war.

§ 5a ZDG:

"§ 5a. (1) Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, ist ausgeschlossen,

1. ...,

2. ..., oder

3. während es gemäß § 1 Abs. 2, § 6 Abs. 6 oder § 76a ruht.

(2) Ist der Zivildienstwerber nicht ausschließlich wegen einer der im Abs. 1 Z 1 genannten strafbaren Handlungen verurteilt worden, so hat das ordentliche Gericht auf Antrag der Zivildienstserviceagentur mit Beschluß festzustellen, ob auf eine solche strafbare Handlung eine mehr als sechsmonatige Freiheitsstrafe entfallen ist. Gegen diesen Beschluß steht dem Zivildienstwerber und dem Staatsanwalt die binnen zwei Wochen einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu.

(3) Eine Zivildiensterklärung ist mangelhaft, wenn

1. feststeht, daß der Wehrpflichtige für den Wehrdienst nicht tauglich ist (§ 1 Abs. 1), oder

2. die Zivildiensterklärung unvollständig ist (§ 1 Abs. 1 und 3), oder

3. die Zivildiensterklärung unter Vorbehalten oder Bedingungen abgegeben wird (§ 1 Abs. 3), oder

4. ein Ausschlußgrund nach Abs. 1 vorliegt.

(4) Weist eine Zivildiensterklärung Mängel auf, ist mit Bescheid festzustellen (§ 5 Abs. 4), daß die Zivildienstpflicht nicht eingetreten ist. Für unvollständige Zivildiensterklärungen (Abs. 3 Z 2) gilt dies nur, wenn der Wehrpflichtige sie nicht innerhalb einer von der Behörde bestimmten Frist vervollständigt hat."

§ 17 ZustG:

"Hinterlegung

§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."

Zunächst ist klarzustellen, dass in § 17 Abs. 1 ZustG die Zulässigkeit der Hinterlegung nicht von der wirklichen An- oder Abwesenheit des Empfängers abhängig gemacht wird, sondern davon, ob der Zusteller "Grund zur Annahme" hatte, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte. [VwGH, 19.04.2001, Zl. 99/06/0049] Ob jemand vom Zustellvorgang "rechtzeitig" Kenntnis erlangt hat, ist nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er sich an den Wochenenden an der Abgabestelle aufhielt und in Kenntnis des Zustellvorganges war, und bringt auch vor, sich an den folgenden Wochenenden, wenngleich außerhalb der Öffnungszeiten des Postamtes, ebenfalls an der Abgabestelle aufgehalten zu haben. Sein Vorbringen, wegen Schulbesuchs an der Behebung des Schriftstücks gehindert zu sein, geht ins Leere, da er an den Wochenenden regelmäßig an die Abgabestelle zurückkehrte und somit Gelegenheit hatte, entsprechende Dispositionen zu treffen, um in den Besitz der hinterlegten Sendung zu gelangen. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob der Empfänger auf Grund privater oder beruflicher Aktivitäten keine Zeit für die Abholung einer solchen Sendung findet (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2005, Zl. 2005/09/0017 - Dispositionen für den zweiten Zustellversuch, und im Übrigen auch das hg. Erkenntnis vom 25. April 2006, Zl. 2005/06/0377 - Erkrankung während der Abholfrist).

Es ist nicht von Bedeutung, ob Beratungsgespräche oder der Zustellversuch des Einberufungsbefehls den Beschwerdeführer veranlasst haben, eine Zivildiensterklärung abzugeben. Es kommt lediglich auf den Zeitpunkt der Zivildiensterklärung an. Diese wurde eine Woche nach rechtswirksamer Zustellung des Einberufungsbefehls zur Post gegeben. Für die Entfaltung der Rechtswirkungen einer Zustellung durch Hinterlegung ist es ausreichend, dass der Empfänger vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt. In keiner Weise behauptet der BF, sich nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufgehalten zu haben. Vielmehr behauptet und belegt er, dass er in der Zeit von 01.09.2013 bis 06.11.2013 immer am Freitag spätnachts nach Hause kam. Der BF bestreitet auch nach Vorhalt durch die Berufungsbehörde nicht, am Samstag, den 05.10.2013 an der Abgabestelle an seinem Wohnsitz in Zeltweg gewesen zu sein und damit Kenntnis vom Zustellvorgang erlangt zu haben. Dadurch konnte der Beschwerdeführer, Verfügungen treffen, um den Einberufungsbefehl am ersten Tag der Hinterlegung am Montag, den 07.10.2013 am Postamt in Empfang zu nehmen.

Da der Einberufungsbefehl bereits vor der Abgabe der Zivildiensterklärung zugestellt wurde, ist der Feststellungsbescheid der ZD zu bestätigen, wonach durch die verspätete Abgabe der Zivildiensterklärung Zivildienstpflicht nicht eingetreten ist.

Die seinerzeitige Berufung (nunmehr Beschwerde) wird daher als unbegründet abgewiesen.

Zu Spruchpunkt B), Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die maßgebliche Rechtsfrage der Wirkungen einer Zustellung durch Hinterlegung wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Nach der oben in Pkt. II.3. widergegebenen Rechtsprechung war im vorliegenden Fall eine solche zu verneinen.

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