L515 1408970-1•BVwG L515 1408970-1
L515 1408970-1Federal Administrative CourtJan 28, 2014
Beweise, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, vertreten durch RA Dr. Michael VELIK gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.08.2009, Zl. 0810.061-BAT, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG,
Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Die beschwerdeführende Partei ("bP"), ist ein Staatsangehöriger der Republik Türkei und brachte am im Akt ersichtlichen Datum beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte sie im Wesentlichen vor, sie wäre seit der Scheidung von ihrer ehemaligen Gattin mit ihr bzw. deren Familie verfeindet und sei diese Familie bestrebt die bP umzubringen.
Sie hätte auch Verbindungen mit der Arbeiterpartei ISCI unterhalten und vermute, dass das bei der Polizei aufliege.
Die Vertretung der bP beantragte die zeugenschaftliche Einvernahme eines Bruders und Freundes der bP. Diese "können Auskunft über die in der Türkei für [die bP] bestehende Bedrohungssituation erteilen".
Ebenso befinden sich im Akt Ausdrucke von E-Mails, vermutlich in türkischer Sprache, deren Inhalt und deren konkrete Beweisrelevanz aus den Akten nicht hervorgeht.
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheiden des BAA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt (Spruchpunkt III.).
Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP zum behaupteten Ausreisegrund als nicht glaubhaft. Mit dem Beweisantrag und den im Akt ersichtlichen E-Mails setzte sich die belangte Behörde nicht auseinander. Diese wurden im angefochtenen Bescheid de facto ignoriert.
Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Berufung Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde rechts- und tatsachenirrig vorging.
Aufgrund einer Einladung zur Abgabe einer Stellungnahme gab die bP in einem Schreiben vom 28.5.2013 an, dass seit ihrer Einvernahme im Jahr 2008 keine Änderungen im Hinblick auf ihr Privat- und Familienleben eintraten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
In Bezug auf den festgestellten Sachverhalt wird auf die unter Punkt I getroffenen Ausführungen verwiesen.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der außer Zweifel stehenden und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Das oa. Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG).
Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:
Die belangte Behörde hat es im gegenständlichen Bescheid unterlassen sich mit dem Beweisantrag des Rechtsvertreters, die genannten Personen zeugenschaftlich einzuvernehmen, auseinanderzusetzen.
Im fortgesetzten Verfahren wird sich die belangte Behörde in diesem Zusammenhang damit auseinanderzusetzen haben, ob es sich bei der beantragen Einvernahme der genannten Personen um einen tauglichen Beweisantrag handelt (vgl. VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 174), was im konkreten Fall bedeutet, ob die genannten Personen aufgrund eigener Wahrnehmungen über ein im gegenständlichen Verfahren relevantes Beweisthema aussagen können. Wenn die Tauglichkeit des Beweisantrages durch entsprechende Ermittlungen geklärt ist, wird die belangte Behörde -je nachdem wie sie die Frage der Tauglichkeit des Beweisthemas beantwortet- zu entscheiden haben, ob die genannten Personen als Zeugen zu befragen sind. Das Ergebnis dieses Ermittlungsverfahrens wird in die Feststellungen und die Beweiswürdigung einfließen zu haben.
Ebenso wird sich die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren den Inhalt den im Akt befindlichen E-Mails mit der erforderlichen Gewissheit erkunden, sich mit diesem Inhalt auseinanderzusetzen haben und dann ebenfalls deren Beweiswert zu ermitteln haben und das Ergebnis dieser Auseinandersetzung in die Feststellungen und Beweiswürdigung einfließen zu lassen haben.
Im gegenständlichen Fall wurde der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der oa. Ausführungen mangelhaft ermittelt, indem die belangte Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterließ.
Trotz der Einrichtung von Außenstellen des BVwG ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des BVwG und des BFA, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der bP und der gesetzlichen Anordnung des § 75 Abs. 20 AsylG ist eine Weiterführung des Verfahrens durch das BVwG im Sinne des § 28 Abs. 2 u 3 VwGVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist bzw. zu keiner wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens führt.
Der Vollständigkeit halber sei ungeachtet des Umstandes, dass im gegenständlichen Fall durch das ho. Gericht die Voraussetzungen des Vorliegens eines relevanten Privat- und Familienlebens nicht zu prüfen sind, auf folgenden Umstand hingewiesen: Trotz des mehrjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet hat die bP jene Zeitspanne offensichtlich nicht genützt, um sich entsprechend zu integrieren (vgl. im Akt ersichtliches Schreiben vom 28.5.2013, wonach seit 2008 keine Änderungen in den privaten und familiären Verhältnissen der bP eingetreten sind), woraus sich ergibt, dass im gegenständlichen Verfahren die zeitliche Komponente der Verfahrensdauer im Lichte der Prüfungen der Voraussetzungen des Vorliegens der Tatbestände des Art. 8 EMRK nicht maßgeblich in den Vordergrund treten wird.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielshaft Erk. d. VwGH v. 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482; Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (zur Relevanz eines Beweisantrages vgl. die einheitliche Rechtsprechung des VwGH etwa in den Erk. vom 27. Februar 2003, Zl 2002/20/0492 mwN oder Erk. d VwGH 24. 4. 2003, 2000/20/0231; vgl. auch VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 174 mwN). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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